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        <title>Die deutsche Reichsverfassung.</title>
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            <forname>Eugen</forname>
            <surname>Jagemann</surname>
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        </author>
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          <msIdentifier>
            <idno>jagemann_reichsverfassung_1904</idno>
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        Die  deutsche
Reichsverfassung

—

Dortrage

von

Eugen  von  Jagemann

 

Heidelberg
Carl  Winter's  Universitätsbuchhandlung

190“.
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        Alle  Rechte,  besonders  das  Recht  der  Übersetzung  in  fremde  Sprachen,  werden
vorbehalten.
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        Dem  Andenken

Karl  Adolfs  von  Vangerow

gewidmet
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        VII

Vorwort.

Als  ich  im  Herbst  v.  J.  mich  in  die  schöne  Neckarstadt,  wo  ich
einst  studierte,  zurückzog,  nahm  mich  und  meine  stille  Arbeit  das
Haus  auf,  von  welchem  aus  Karl  Adolf  von  Vangerow  dreißig
Jahre  hindurch  gewirkt  hat.  Eine  Gedächtnistafel  über  dem  Säulenportal
  erinnert  an  den  berühmten  Rechtslehrer,  der  wie  kein  anderer
gern  gehört  wurde  und  mit  der  vorbildlichen  Hingabe  an  sein  Amt
bis  zum  letzten  Atemzug  das  Wort  wahr  machte:  cin  serviendo
consumor.

Nichts  hätte  ihn  mehr  erfreut,  als  die  Verfassung  des  Deutschen
Reichs  noch  vor  sich  zu  sehen.  Es  war  seiner  Sehnsucht  um  ein
kurzes  nicht  mehr  vergönnt.  In  den  Oktobertagen  des  Jahres  1870
rang  er  mit  dem  Tode.  Die  Siege  der  deutschen  Waffen  und  die
Hoffnung  auf  volles  Gelingen  ließen  ihn  noch  die  hellste  Freude
empfinden.  „Im  Garten  vor  dem  Zimmer  des  Todkranken  mußten
Kinder  patriotische  Lieder  singen,  und  die  (Wacht  am  Rhein,  half
die  letzten  Schmerzen  ertragen.“?)

Seinem  Andenken  widme  ich  die  Vorträge  über  unsere  Reichsverfassung,
  die  in  seinem  Hause  entstanden.  Ich  bin  überzeugt,
daß  die  hohe  Juristenfakultät,  welcher  er  zur  größten  Zierde  gereichte,
  darin  zugleich  mein  Gefühl  der  Dankbarkeit  und  Freude
erkennen  wird,  daß  ich  durch  ihr  Entgegenkommen  dem  Lehrkörper
der  Ruperto-Carola  angehöre.

Heidelberg,  21.  Februar  1904.
E.  v.  Jagemann.

 

*)  Imm.  Bekker,  Vier  Pandektisten  (Heidelberg  1908,  Carl  Winter's  Universitätsbuchhandlung),
  S.  186.
        <pb n="6" />
        VIII

Inhalt.

Seite
Porwort  .  .  VII
Text  der  verfassuns  .  .  X
Artikelzeiger  ..  .XXV
Iachtrgiller...  .xxv11
Bortrãge:
A.  Geschichiliche  Grundlagen.
Vortrag  I.  Geschichtlich  vorgebildete  Elemente  der  Reichsverfassung  1
II.  Werdegang  der  Reichsverfassung  selbrblit  13
B.  Begriffliche  Grundlagen.
Vortrag  III.  Bundeseigenschaften  und  Bundeszwecke  Einsuhrungsgeset  und
Einleitungsformel)  .  .  227
IV.  Rechtscharakter  des  Deutschen  Reiches  .  ..37

C.  Berrschaffsbereich  des  Reiches.

Vortrag  V.  Herrschaftsbereich  in  räumlicher  und  persönlicher  Hinsicht:
Bundesgebiet  und  Reichsangehörigkeit.  Art.  1  und  8.  54

“  VI.  Herrschaftsbereich  in  sachlicher  Hinsicht:  Sachkompetenz,  konstitutionelles

  Prinzip,  Betätigung  der  Reichslegislative.
Art.  2,4,5  644

D.  Prgane  des  Reiches.

Vortrag  VII.  Bundesrat.  Art.  6  bis  10  .  890
„  VIII.  Kaiser  und  Kanzler.  Art.  11  bis  19,  5  .  99
»  IX.  Aufgabe  und  Zusammensetzung  des  Reichstags.  Art.  20,  21  115

„  X.  Einzelbefugnisse  des  Reichstags  und  Stellung  seiner  Mitglieder.
  Art.  22  bis  22  128

E.  Einige  Baupttätigkeiftsgebiete  des  Reiches.

Vortrag  XI.  Zoll=  und  Handelswesen.  Art.  33  bis  4000  I44

%  XII.  Eisenbahnwesen.  Art.  41  bis  47  159
„  XlII.  Post=  und  Telegraphenwesen;  Schiffahrt.  Art.  48  bis  52,  4  171
·  XIV.  Wehrwesen:  Heer  und  Marine.  Art.  53,  55,  57  bis  68.  183
„  XV.  Finanzen.  Art.  69  bis  23  196
„  XVI.  Rechtsschutz.  Art.  74  bis  77.  211

F.  Schlutbetrachtung:  Pie  VBerfassung  als  Ganzes.
Vortrag  XVII.  Verfassungsänderungen,  insbesondere  betreffs  des  Verhältnisses
  von  Reich  und  Land.  Art.  63  222
„  XA1VIII.  Verfassungsleben  und  Verfassungskonflikkt..  240
        <pb n="7" />
        IX

verfassung  des  Deulfschen  Reichs.

(Vom  16.  April  1871;  unter  Berücksichtigung  der  späteren  Abänderungen.)

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,
Seine  Moajestät  der  König  von  Bayern,  Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg,
  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden  und  Seine  Königliche
Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein  für  die  südlich  vom  Main  belegenen
Teile  des  Großherzogtums  Hessen  schließen  einen  ewigen  Bund  zum  Schutze  des
Bundesgebietes  und  des  innerhalb  desselben  gültigen  Rechtes,  sowie  zur  Pflege  der
Wohlfahrt  des  deutschen  Volkes.  Dieser  Bund  wird  den  Namen  Deutsches  Reich
führen  und  wird  nachstehende  Verfassung  haben.

I.  Bundesgebiet.

Artikel  1.

Das  Bundesgebiet  besteht  aus  den  Staaten  Preußen  mit  Lauenburg,  Bayern,
Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Hessen,  Mecklenburg-Schwerin,  Sachsen-Weimar,
Mecklenburg-Strelitz,  Oldenburg,  Braunschweig,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,
  Sachsen-Koburg-Gotha,  Anhalt,  Schwarzburg-Rudolstadt,  Schwarzburg-Sondershausen,
  Waldeck,  Reuß  älterer  Linie,  Reuß  jüngerer  Linie,  Schaumburg-Lippe,  Lippe,
Lübeck,  Bremen  und  Hamburg.

II.  Reichsgesehgebung.
Artikel  2.

Innerhalb  dieses  Bundesgebietes  übt  das  Reich  das  Recht  der  Gesetzgebung
nach  Maßgabe  des  Inhalts  dieser  Verfassung  und  mit  der  Wirkung  aus,  daß  die
Reichsgesetze  den  Landesgesetzen  vorgehen.  Die  Reichegesetze  erhalten  ihre  verbindliche
Kraft  durch  ihre  Verkündigung  von  Reichs  wegen,  welche  vermittelst  eines  Reichsgesetzblattes
  geschieht.  Sofern  nicht  in  dem  publizierten  Gesetze  ein  anderer  Anfangstermin
seiner  verbindlichen  Kraft  bestimmt  ist,  beginnt  die  letztere  mit  dem  vierzehnten  Tage
nach  dem  Ablauf  desjenigen  Tages,  an  welchem  das  betreffende  Stück  des  Reichsgesetzblattes
  in  Berlin  ausgegeben  worden  ist.

Artikel  3.

Für  ganz  Deutschland  besteht  ein  gemeinsames  Indigenat  mit  der  Wirkung,
daß  der  Angehörige  (Untertan,  Staatsbürger)  eines  jeden  Bundesstaates  in  jedem
anderen  Bundesstaate  als  Inländer  zu  behandeln  und  demgemäß  zum  festen  Wohnsitz,
zum  Gewerbebetriebe,  zu  öffentlichen  Amtern,  zur  Erwerbung  von  Grundstücken,  zur
        <pb n="8" />
        X  Derfassung  des  Deutschen  Reichs.

Erlangung  des  Staatsbürgerrechtes  und  zum  Genusse  aller  sonstigen  bürgerlichen
Rechte  unter  denselben  Voraussetzungen  wie  der  Einheimische  zuzulassen,  auch  in
betreff  der  Rechtsverfolgung  und  des  Rechtsschutzes  demselben  gleich  zu  behandeln  ist.

Kein  Deutscher  darf  in  der  Ausübung  dieser  Befugnis  durch  die  Obrigkeit
seiner  Heimat  oder  durch  die  Obrigkeit  eines  anderen  Bundesstaates  beschränkt  werden.

Diejenigen  Bestimmungen,  welche  die  Armenversorgung  und  die  Aufnahme
in  den  lokalen  Gemeindeverband  betreffen,  werden  durch  den  im  ersten  Absatz  ausgesprochenen
  Grundsatz  nicht  berührt.

Ebenso  bleiben  bis  auf  weiteres  die  Verträge  in  Kraft,  welche  zwischen  den
einzelnen  Bundesstaaten  in  Beziehung  auf  die  Übernahme  von  Auszuweisenden,  die
Verpflegung  erkrankter  und  die  Beerdigung  verstorbener  Staatsangehörigen  bestehen.

Hinsichtlich  der  Erfüllung  der  Militärpflicht  im  Verhältnis  zu  dem  Heimatslande
  wird  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  das  Nötige  geordnet  werden.

Dem  Auslande  gegenüber  haben  alle  Deutschen  gleichmäßig  Anspruch  auf  den
Schutz  des  Reichs.

Artikel  4.

Der  Beaufsichtigung  seitens  des  Reichs  und  der  Gesetzgebung  desselben  unterliegen
  die  nachstehenden  Angelegenheiten:

1.  Die  Bestimmungen  über  Freizügigkeit,  Heimats=  und  Niederlassungs-Verhältnisse,
  Staatsbürgerrecht,  Paßwesen  und  Fremdenpolizei  und  über  den  Gewerbebetrieb,
  einschließlich  des  Versicherungswesens,  soweit  diese  Gegenstände  nicht
schon  durch  den  Artikel  3  dieser  Verfassung  erledigt  sind,  in  Bayern  jedoch  mit
Ausschluß  der  Heimats=  und  Niederlassungs-Verhältnisse,  desgleichen  über  die
Kolonisation  und  die  Auswanderung  nach  außerdeutschen  Ländern;

2.  die  Zoll=  und  Handelsgesetzgebung  und  die  für  die  Zwecke  des  Reichs  zu
verwendenden  Steuern;

3.  die  Ordnung  des  Maß-,  Münz=  und  Gewichtssystems,  nebst  Feststellung  der
Grundsätze  über  die  Emission  von  fundiertem  und  unfundiertem  Papiergelde;

4.  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  das  Bankwesen;

5.  die  Erfindungspatente;

6.  der  Schutz  des  geistigen  Eigentums;

7.  Organisation  eines  gemeinsamen  Schutzes  des  deutschen  Handels  im  Auslande,
  der  deutschen  Schiffahrt  und  ihrer  Flagge  zur  See  und  Anordnung  gemeinsamer
  konsularischer  Vertretung,  welche  vom  Reiche  ausgestattet  wird;

8.  das  Eisenbahnwesen,  in  Bayern  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  Artikel  46,
und  die  Herstellung  von  Land=  und  Wasserstraßen  im  IOnteresse  der  Landesverteidigung
  und  des  allgemeinen  Verkehrs;

9.  der  Flößerei=  und  Schiffahrtsbetrieb  auf  den  mehreren  Staaten  gemeinsamen
  Wasserstraßen  und  der  Zustand  der  letzteren,  sowie  die  Fluß=  und  sonstigen
Wasserzölle,  desgleichen  die  Seeschiffahrtszeichen  (Leuchtfeuer,  Tonnen,  Baken  und
sonstige  Tagesmarken):;

10.  das  Post=  und  Telegraphenwesen,  jedoch  in  Bayern  und  Württemberg  nur
nach  Maßgabe  der  Bestimmung  im  Artikel  52;

11.  Bestimmungen  über  die  wechselseitige  Vollstreckung  von  Erkenntnissen  in
Zivilsachen  und  Erledigungen  von  Requisitionen  überhaupt;

12.  sowie  über  die  Beglaubigung  von  öffentlichen  Urkunden;

13.  die  gemeinsame  Gesetzgebung  über  das  gesamte  bürgerliche  Recht,  das
Strafrecht  und  das  gerichtliche  Verfahren;

14.  das  Militärwesen  des  Reichs  und  die  Kriegsmarine;

15.  Maßregeln  der  Medizinal=  und  Veterinärpolizei;

16.  die  Bestimmungen  über  die  Presse  und  das  Vereinswesen.
        <pb n="9" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  XI

Artikel  5.

Die  Reichsgesetzgebung  wird  ausgeübt  durch  den  Bundesrat  und  den  Reichstag.
Die  Üübereinstimmung  der  Mehrheitsbeschlüsse  beider  Versammlungen  ist  zu  einem
Reichsgesetze  erforderlich  und  ausreichend.

Bei  Gesetzesvorschlägen  über  das  Militärwesen,  die  Kriegsmarine  und  die  im
Artikel  35  bezeichneten  Abgaben  gibt,  wenn  im  Bundesrate  eine  Meinungsverschiedenheit
  stattfindet,  die  Stimme  des  Präfidiums  den  Ausschlag,  wenn  sie  sich  für
die  Aufrechthaltung  der  bestehenden  Einrichtungen  ausspricht.

III.  Bundesratf.

Artikel  6.

Der  Bundesrat  besteht  aus  den  Vertretern  der  Mitglieder  des  Bundes,  unter
welchen  die  Stimmführung  sich  in  der  Weise  verteilt,  daß  Preußen  mit  den  ehemaligen
  Stimmen  von
Hannover,  Kurhessen,  Holsiein,  Nassau  und  Franhfurt  .  .  .  17  Stimmen  führt,
Bayern  .  ......

Sachsen

Württemberg

Baden

Hessen#  Z
Mecklenburg-  Schwerin
Braunschweig
Sachsen-Weimar.
Mecklenburg-Strelitz
Oldenburg
Sachsen-Meiningen.
Sachsen-Altenburg
Sachsen-Koburg-Gotha
Anhalt
Schwarzburg=  Rudolstadt  .
SchwarszrgOondershauscn.
Waldeck  ...
Reuß  älterer  Linie
Reuß  jüngerer  Linie
Schaumburg-Lippe
Lippe  .
Lübeck

Bremen

Hamburg

—  —  —  —————  ————————eöoes  □

 

zusammen  58  Stimmen.
Jedes  Mitglied  des  Bundes  kann  so  viel  Bevollmächtigte  zum  Bundesrate
ernennen,  wie  es  Stimmen  hat,  doch  kann  die  Gesamtheit  der  zuständigen  Stimmen
nur  einheitlich  abgegeben  werden.

Artikel  7.
Der  Bundesrat  beschließt:
1.  über  die  dem  Reichstage  zu  machenden  Vorlagen  und  die  von  demselben
gefaßten  Beschlüsse;
2.  über  die  zur  Ausführung  der  Reichsgesetze  erforderlichen  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften
  und  Einrichtungen,  sofern  nicht  durch  Reichsgesetz  etwas  anderes
bestimmt  ist;
        <pb n="10" />
        XII  Derfassung  des  Deutschen  Reichs.

3.  über  Mängel,  welche  bei  der  Ausführung  der  Reichsgesetze  oder  der  vorstehend
  erwähnten  Vorschriften  oder  Einrichtungen  hervortreten.

Jedes  Bundesglied  ist  befugt,  Vorschläge  zu  machen  und  in  Vortrag  zu
bringen,  und  das  Präsidium  ist  verpflichtet,  dieselben  der  Beratung  zu  übergeben.

Die  Beschlußfassung  erfolgt,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  den  Artikeln
5,  37  und  78,  mit  einfacher  Mehrheit.  Nicht  vertretene  oder  nicht  instruierte
Stimmen  werden  nicht  gezählt.  Bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Präfidialstimme  den
Ausschlag.

Bei  der  Beschlußfassung  über  eine  Angelegenheit,  welche  nach  den  Bestimmungen
  dieser  Verfassung  nicht  dem  ganzen  Reiche  gemeinschaftlich  ist,  werden  die
Stimmen  nur  derjenigen  Bundesstaaten  gezählt,  welchen  die  Angelegenheit  gemeinschaftlich
  ist.

Artikel  8.

Der  Bundesrat  bildet  aus  seiner  Mitte  dauernde  Ausschüsse
.  für  das  Landheer  und  die  Festungen;

für  das  Seewesen;

für  Zoll=  und  Steuerwesen;

.  für  Handel  und  Verkehr;

für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen;

.  für  Justizwesen;

für  Rechnungswesen.

In  jedem  dieser  Ausschüsse  werden  außer  dem  Präsidium  mindestens  vier
Bundesstaaten  vertreten  sein  und  führt  innerhalb  derselben  jeder  Staat  nur  Eine
Stimme.  In  dem  Ausschuß  für  das  Landheer  und  die  Festungen  hat  Bayern
einen  ständigen  Sitz,  die  übrigen  Mitglieder  desselben,  sowie  die  Mitglieder  des
Ausschusses  für  das  Seewesen  werden  vom  Kaiser  ernannt;  die  Mitglieder  der
anderen  Ausschüsse  werden  von  dem  Bundesrate  gewählt.  Die  Zusammensetzung
dieser  Ausschüsse  ist  für  jede  Session  des  Bundesrates  resp.  mit  jedem  Jahre  zu
erneuern,  wobei  die  ausscheidenden  Mitglieder  wieder  wählbar  sind.

Außerdem  wird  im  Bundesrate  aus  den  Bevollmächtigten  der  Königreiche
Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  und  zwei,  vom  Bundesrate  alljährlich  zu  wählenden
  Bevollmächtigten  anderer  Bundesstaaten  ein  Ausschuß  für  die  auswärtigen
Angelegenheiten  gebildet,  in  welchem  Bayern  den  Vorsitz  führt.

Den  Ausschüssen  werden  die  zu  ihren  Arbeiten  nötigen  Beamten  zur  Verfügung
  gestellt.

——————.——

Artikel  9.

Jedes  Mitglied  des  Bundesrates  hat  das  Recht,  im  Reichstage  zu  erscheinen,
und  muß  daselbst  auf  Verlangen  jederzeit  gehört  werden,  um  die  Ansichten  seiner
Regierung  zu  vertreten,  auch  dann,  wenn  dieselben  von  der  Majorität  des  Bundesrates
  nicht  adoptiert  worden  sind.  Niemand  kann  gleichzeitig  Mitglied  des  Bundesrates
  und  des  Reichstages  sein.

Artikel  10.

Dem  Kaiser  liegt  es  ob,  den  Mitgliedern  des  Bundesrates  den  üblichen  diplomatischen

  Schutz  zu  gewähren.

IV.  Hräsidium.

Artikel  11.

Das  Präsidium  des  Bundes  steht  dem  Könige  von  Preußen  zu,  welcher  den
Namen  Deutscher  Kaiser  führt.  Der  Kaiser  hat  das  Reich  völkerrechtlich  zu  vertreten,
  im  Namen  des  Reichs  Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schließen,  Bündnisse
        <pb n="11" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  XIII

und  andere  Verträge  mit  fremden  Staaten  einzugehen,  Gesandte  zu  beglaubigen  und
zu  empfangen.

Zur  Erklärung  des  Krieges  im  Namen  des  Reichs  ist  die  Zustimmung  des
Bundesrates  erforderlich,  es  sei  denn,  daß  ein  Angriff  auf  das  Bundesgebiet  oder
dessen  Küsten  erfolgt.

Insoweit  die  Verträge  mit  fremden  Staaten  sich  auf  solche  Gegenstände  beziehen,
welche  nach  Artikel  4  in  den  Bereich  der  Reichsgesetzgebung  gehören,  ist  zu  ihrem
Abschluß  die  Zustimmung  des  Bundesrates  und  zu  ihrer  Gültigkeit  die  Genehmigung
des  Reichstages  erforderlich.

Artikel  12.

Dem  Kaiser  steht  es  zu,  den  Bundesrat  und  den  Reichstag  zu  berufen,  zu
eröffnen,  zu  vertagen  und  zu  schließen.

Artikel  13.

Die  Berufung  des  Bundesrates  und  des  Reichstages  findet  alljährlich  statt  und

kann  der  Bundesrat  zur  Vorbereitung  der  Arbeiten  ohne  den  Reichstag,  letzterer
aber  nicht  ohne  den  Bundesrat  berufen  werden.

Artikel  14.
Die  Berufung  des  Bundesrates  muß  erfolgen,  sobald  sie  von  einem  Drittel
der  Stimmenzahl  verlangt  wird.

Artikel  15.
Der  Vorsitz  im  Bundesrate  und  die  Leitung  der  Geschäfte  steht  dem  Reichskanzler
  zu,  welcher  vom  Kaiser  zu  ernennen  ist.
Der  Reichskanzler  kann  sich  durch  jedes  andere  Mitglied  des  Bundesrates  vermöge
  schriftlicher  Substitution  vertreten  lassen.

Artikel  16.
Die  erforderlichen  Vorlagen  werden  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  des  Bundesrates
  im  Namen  des  Kaisers  an  den  Reichstag  gebracht,  wo  sie  durch  Mitglieder
des  Bundesrates  oder  durch  besondere  von  letzterem  zu  ernennende  Kommissarien

vertreten  werden.
Artikel  17.

Dem  Kaiser  steht  die  Ausfertigung  und  Verkündigung  der  Reichsgesetze  und
die  Uberwachung  der  Ausführung  derselben  zu.  Die  Anordnungen  und  Verfügungen
des  Kaisers  werden  im  Namen  des  Reichs  erlassen  und  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit
der  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers,  welcher  dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt.

Artikel  18.

Der  Kaiser  ernennt  die  Reichsbeamten,  läßt  dieselben  für  das  Reich  vereidigen
und  verfügt  erforderlichen  Falles  deren  Entlassung.

Den  zu  einem  Reichsamte  berufenen  Beamten  eines  Bundesstaates  stehen,  sofern
nicht  vor  ihrem  Eintritt  in  den  Reichsdienst  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  etwas
anderes  bestimmt  ist,  dem  Reiche  gegenüber  diejenigen  Rechte  zu,  welche  ihnen  in
ihrem  Heimatslande  aus  ihrer  dienstlichen  Stellung  zugestanden  hatten.

Artikel  19.
Wenn  Bundesglieder  ihre  verfassungsmäßigen  Bundespflichten  nicht  erfüllen,
können  fie  dazu  im  Wege  der  Exekution  angehalten  werden.  Diese  Exekution  ist
vom  Bundesrate  zu  beschließen  und  vom  Kaiser  zu  vollstrecken.

V.  Reichstag.

Artikel  20.
Der  Reichstag  geht  aus  allgemeinen  und  direkten  Wahlen  mit  geheimer  Abstimmung
  hervor.
        <pb n="12" />
        XIV  Derfassung  des  Deutschen  Reichs.

Bis  zu  der  gesetzlichen  Regelung,  welche  im  §  5  des  Wahlgesetzes  vom
31.  Mai  1869  (Bundesgesetzbl.  1869,  S.  145)  vorbehalten  ist,  werden  in  Bayern  48,
in  Württemberg  17,  in  Baden  14,  in  Hessen  südlich  des  Mains  6  Abgeordnete
gewählt,  und  beträgt  demnach  die  Gesamtzahl  der  Abgeordneten  382.

Artikel  21.

Beamte  bedürfen  keines  Urlaubs  zum  Eintritt  in  den  Reichstag.

Wenn  ein  Mitglied  des  Reichstages  ein  besoldetes  Reichsamt  oder  in  einem
Bundesstaat  ein  besoldetes  Staatsamt  annimmt  oder  im  Reichs=  oder  Staatsdienste
in  ein  Amt  eintritt,  mit  welchem  ein  höherer  Rang  oder  ein  höheres  Gehalt  verbunden
  ist,  so  verliert  es  Sitz  und  Stimme  in  dem  Reichstag  und  kann  seine  Stelle
in  demselben  nur  durch  neue  Wahl  wieder  erlangen.

Artikel  22.
Die  Verhandlungen  des  Reichstages  sind  öffentlich.
Wahrheitsgetreue  Berichte  über  Verhandlungen  in  den  öffentlichen  Sitzungen
des  Reichstages  bleiben  von  jeder  Verantwortlichkeit  frei.

Artikel  23.

Der  Reichstag  hat  das  Recht,  innerhalb  der  Kompetenz  des  Reichs  Gesetze
vorzuschlagen  und  an  ihn  gerichtete  Petitionen  dem  Bundesrate  resp.  Reichskanzler
zu  Überweisen.

Artikel  24.

Die  Legislaturperiode  des  Reichstages  dauert  fünf  Jahre.  Zur  Auflösung  des
Reichstages  während  derselben  ist  ein  Beschluß  des  Bundesrates  unter  Zustimmung
des  Kaisers  erforderlich.

Artikel  25.

Im  Falle  der  Auflösung  des  Reichstages  müssen  innerhalb  eines  Zeitraumes
von  60  Tagen  nach  derselben  die  Wähler  und  innerhalb  eines  Zeitraumes  von
90  Tagen  nach  der  Auflösung  der  Reichstag  versammelt  werden.

Artikel  26.
Ohne  Zustimmung  des  Reichstages  darf  die  Vertagung  desselben  die  Frist  von
30  Tagen  nicht  übersteigen  und  während  derselben  Session  nicht  wiederholt  werden.

Artikel  27.
Der  Reichstag  prüft  die  Legitimation  seiner  Mitglieder  und  entscheidet  darüber.
Er  regelt  seinen  Geschäftsgang  und  seine  Disziplin  durch  eine  Geschäftsordnung
und  erwählt  seinen  Präfidenten,  seine  Vizepräsidenten  und  Schriftführer.

Artikel  28.

Der  Reichstag  beschließt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Zur  Gültigkeit  der
Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  der  Mehrheit  der  gesetzlichen  Anzahl  der  Mitglieder
  erforderlich.

Artikel  29.

Die  Mitglieder  des  Reichstages  sind  Vertreter  des  gesamten  Volkes  und  an

Aufträge  und  Instruktionen  nicht  gebunden.

Artikel  30.
Kein  Mitglied  des  Reichstages  darf  zu  irgendeiner  Zeit  wegen  seiner  Abstimmung
  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufes  getanen  Außerungen  gerichtlich

oder  disziplinarisch  verfolgt  oder  sonst  außerhalb  der  Versammlung  zur  Verantwortung
  gezogen  werden.
        <pb n="13" />
        Verfafsung  des  Deutschen  Reichs.  XV

Artikel  31.

Ohne  Genehmigung  des  Reichstages  kann  kein  Mitglied  desselben  während  der
Sitzungsperiode  wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten  Handlung  zur  Untersuchung
gezogen  oder  verhaftet  werden,  außer  wenn  es  bei  Ausübung  der  Tat  oder  im
Laufe  des  nächstfolgenden  Tages  ergriffen  wird.

Gleiche  Genehmigung  ist  bei  einer  Verhaftung  wegen  Schulden  erforderlich.

Auf  Verlangen  des  Reichstages  wird  jedes  Strafverfahren  gegen  ein  Mitglied
desselben  und  jede  Untersuchungs=  oder  Zivilhaft  für  die  Dauer  der  Sitzungsperiode
aufgehoben.

Artikel  32.

Die  Mitglieder  des  Reichstages  dürfen  als  solche  keine  Besoldung  oder  Entschädigung

  beziehen.

VI.  Joll-  und  HGandelswesen.

Artikel  33.

Deutschland  bildet  ein  Zoll=  und  Handelsgebiet,  umgeben  von  gemeinschaftlicher
  Zollgrenze.  Ausgeschlossen  bleiben  die  wegen  ihrer  Lage  zur  Einschließung
in  die  Zollgrenze  nicht  geeigneten  einzelnen  Gebietsteile.

Alle  Gegenstände,  welche  im  freien  Verkehr  eines  Bundesstaates  befindlich
find,  können  in  jeden  anderen  Bundesstaat  eingeführt  und  dürfen  in  letzterem  einer
Abgabe  nur  insoweit  unterworfen  werden,  als  daselbst  gleichartige  inländische  Erzeugnisse
  einer  inneren  Steuer  unterliegen.

Artikel  34.

Die  Hansestädte  Bremen  und  Hamburg  mit  einem  dem  Zweck  entsprechenden
Bezirke  ihres  oder  des  umliegenden  Gebietes  bleiben  als  Freihäfen  außerhalb  der
gemeinschaftlichen  Zollgrenze,  bis  sie  ihren  Einschluß  in  dieselbe  beantragen.

Artikel  35.

Das  Reich  ausschließlich  hat  die  Gesetzgebung  über  das  gesamte  Zollwesen,
über  die  Besteuerung  des  im  Bundesgebiete  gewonnenen  Salzes  und  Tabaks,
bereiteten  Branntweins  und  Bieres  und  aus  Rüben  oder  anderen  inländischen  Erzeugnissen
  dargestellten  Zuckers  und  Syrups,  über  den  gegenseitigen  Schutz  der  in
den  einzelnen  Bundesstaaten  erhobenen  Verbrauchsabgaben  gegen  Hinterziehungen,
sowie  über  die  Maßregeln,  welche  in  den  Zollausschlüssen  zur  Sicherung  der  gemeinsamen
  Zollgrenze  erforderlich  sind.

In  Bayern,  Württemberg  und  Baden  bleibt  die  Besteuerung  des  inländischen
Branntweins  und  Bieres  der  Landesgesetzgebung  vorbehalten.  Die  Bundesstaaten
werden  jedoch  ihr  Bestreben  darauf  richten,  eine  Ubereinstimmung  der  Gesetzgebung
über  die  Besteuerung  auch  dieser  Gegenstände  herbeizuführen.

Artikel  36.

Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern  (Art.  35)
bleibt  jedem  Bundesstaate,  soweit  derselbe  sie  bisher  ausgeübt  hat,  innerhalb  seines
Gebietes  überlassen.

Der  Kaiser  überwacht  die  Einhaltung  des  gesetzlichen  Verfahrens  durch  Reichsbeamte,
  welche  er  den  Zoll=  oder  Steuerämtern  und  den  Direktivbehörden  der  einzelnen
  Staaten,  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrates  für  Zoll=  und
Steuerwesen,  beiordnet.

Die  von  diesen  Beamten  über  Mängel  bei  der  Ausführung  der  gemeinschaftlichen
  Gesetzgebung  (Art.  35)  gemachten  Anzeigen  werden  dem  Bundesrate  zur  Beschlußnahme
  vorgelegt.
        <pb n="14" />
        XVI  Derfassung  des  Deutschen  Reichs.

Artikel  37.

Bei  der  Beschlußnahme  über  die  zur  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Gesetzgebung
  (Art.  35)  dienenden  Verwaltungsvorschriften  und  Einrichtungen  gibt  die
Stimme  des  Präsidiums  alsdann  den  Ausschlag,  wenn  fie  sich  für  Aufrechthaltung
der  bestehenden  Vorschrift  oder  Einrichtung  ausspricht.

Artikel  38.

Der  Ertrag  der  Zölle  und  der  anderen  in  Artikel  35  bezeichneten  Abgaben,

letzterer  soweit  sie  der  Reichsgesetzgebung  unterliegen,  fließt  in  die  Reichskasse.

Dieser  Ertrag  besteht  aus  der  gesamten  von  den  Zöllen  und  den  übrigen

Abgaben  aufgekommenen  Einnahme  nach  Abzug:
1.  der  auf  Gesetzen  oder  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften  beruhenden
Steuervergütungen  und  Ermäßigungen;

2.  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen,  der  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten,

  und  zwar:

a)  bei  den  Zöllen  der  Kosten,  welche  an  den  gegen  das  Ausland  gelegenen
Grenzen  und  in  dem  Grenzbezirke  für  den  Schutz  und  die  Erhebung  der
Zölle  erforderlich  sind;

b)  bei  der  Salzsteuer  der  Kosten,  welche  zur  Besoldung  der  mit  Erhebung  und
Kontrollierung  dieser  Steuer  auf  den  Salzwerken  beauftragten  Beamten
aufgewendet  werden;

Tc)  bei  der  Rübenzuckersteuer  und  Tabaksteuer  der  Vergütung,  welche  nach  den
jeweiligen  Beschlüssen  des  Bundesrates  den  einzelnen  Bundesregierungen
für  die  Kosten  der  Verwaltung  dieser  Steuern  zu  gewähren  ist;

d)  bei  den  übrigen  Steuern  mit  fünfzehn  Prozent  der  Gesamteinnahme.

Die  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  liegenden  Gebiete  tragen  zu

den  Ausgaben  des  Reichs  durch  Zahlung  eines  Aversums  bei.

Bayern,  Württemberg  und  Baden  haben  an  dem  in  die  Reichskasse  fließenden

Ertrage  der  Steuern  von  Branntwein  und  Bier  und  an  dem  diesem  Ertrage  entsprechenden
  Teile  des  vorstehend  erwähnten  Aversums  keinen  Teil.

Artikel  39.

Die  von  den  Erhebungsbehörden  der  Bundesstaaten  nach  Ablauf  eines  jeden
Vierteljahres  aufzustellenden  Quartal-Extrakte  und  die  nach  dem  Jahres=  und
Bücherschlusse  aufzustellenden  Finalabschlüsse  über  die  im  Laufe  des  Vierteljahres
beziehungsweise  während  des  Rechnungsjahres  fällig  gewordenen  Einnahmen  an
Zöllen  und  nach  Artikel  38  zur  Reichskasse  fließenden  Verbrauchsabgaben  werden
von  den  Direktivbehörden  der  Bundesstaaten,  nach  vorangegangener  Prüfung,  in
Hauptübersichten  zusammengestellt,  in  welchen  jede  Abgabe  gesondert  nachzuweisen  ist,
und  es  werden  diese  Übersichten  an  den  Ausschuß  des  Bundesrates  für  das  Rechnungswesen
  eingesandt.

Der  letztere  stellt  auf  Grund  dieser  Übersichten  von  drei  zu  drei  Monaten  den
von  der  Kasse  jedes  Bundesstaates  der  Reichskasse  schuldigen  Betrag  vorläufig  fest
und  setzt  von  dieser  Feststellung  den  Bundesrat  und  die  Bundesstaaten  in  Kenntnis,
legt  auch  alljährlich  die  schließliche  Feststellung  jener  Beträge  mit  seinen  Bemerkungen
dem  Bundesrate  vor.  Der  Bundesrat  beschließt  über  diese  Feststellung.

Artikel  40.

Die  Bestimmungen  in  dem  Zollvereinigungsvertrage  vom  8.  Juli  1867  bleiben
in  Kraft,  soweit  sie  nicht  durch  die  Vorschriften  dieser  Verfassung  abgeändert  find
und  solange  fie  nicht  auf  dem  im  Artikel  7,  beziehungsweise  78  bezeichneten  Wege
abgeändert  werden.
        <pb n="15" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  XVII
VII.  Eisenbahnwesen.

Artikel  41.

Eisenbahnen,  welche  im  Interesse  der  Verteidigung  Deutschlands  oder  im  Interesse
  des  gemeinsamen  Verkehrs  für  notwendig  erachtet  werden,  können  kraft  eines
Reichsgesetzes  auch  gegen  den  Widerspruch  der  Bundesglieder,  deren  Gebiet  die
Eisenbahnen  durchschneiden,  unbeschadet  der  Landeshoheitsrechte,  für  Rechnung  des
Reichs  angelegt  oder  an  Privatunternehmer  zur  Ausführung  konzessioniert  und  mit
dem  Expropriationsrechte  ausgestattet  werden.

Jede  bestehende  Eisenbahnverwaltung  ist  verpflichtet,  sich  den  Anschluß  neu
angelegter  Eisenbahnen  auf  Kosten  der  letzteren  gefallen  zu  lassen.

Die  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  bestehenden  Eisenbahn-Unternehmungen
ein  Widerspruchsrecht  gegen  die  Anlegung  von  Parallel=  oder  Konkurrenzbahnen
einräumen,  werden,  unbeschadet  bereits  erworbener  Rechte,  für  das  ganze  Reich
hierdurch  aufsgehoben.  Ein  solches  Widerspruchsrecht  kann  auch  in  den  künftig  zu
erteilenden  Konzessionen  nicht  weiter  verliehen  werden.

Artikel  42.

Die  Bundesregierungen  verpflichten  sich,  die  deutschen  Eisenbahnen  im  Interesse
des  allgemeinen  Verkehrs  wie  ein  einheitliches  Netz  verwalten  und  zu  diesem  Behuf
auch  die  neu  herzustellenden  Bahnen  nach  einheitlichen  Normen  anlegen  und  ausrüsten
  zu  lassen.

Artikel  43.

Es  sollen  demgemäß  in  tunlichster  Beschleunigung  übereinstimmende  Betriebseinrichtungen
  getroffen,  insbesondere  gleiche  Bahnpolizei-Reglements  eingeführt  werden.
Das  Reich  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Eisenbahnverwaltungen  die  Bahnen
jederzeit  in  einem  die  nötige  Sicherheit  gewährenden  baulichen  Zustande  erhalten  und
dieselben  mit  Betriebsmaterial  so  ausrüsten,  wie  das  Verkehrsbedürfnis  es  erheischt.

Artikel  44.

Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  verpflichtet,  die  für  den  durchgehenden  Verkehr
und  zur  Herstellung  ineinandergreifender  Fahrpläne  nötigen  Personenzüge  mit  entsprechender
  Fahrgeschwindigkeit,  desgleichen  die  zur  Bewältigung  des  Güterverkehrs
nötigen  Güterzüge  einzuführen,  auch  direkte  Expeditionen  im  Personen=  und  Güterverkehr,
  unter  Gestattung  des  Uberganges  der  Transportmittel  von  einer  Bahn  auf
die  andere,  gegen  die  übliche  Bergütung  einzurichten.

Artikel  45.

Dem  Reiche  steht  die  Kontrolle  über  das  Tarifwesen  zu.  Dasselbe  wird  namentlich
  dahin  wirken:

1.  daß  baldigst  auf  allen  deutschen  Eisenbahnen  übereinstimmende  Betriebsreglements
  eingeführt  werden;

2.  daß  die  möglichste  Gleichmäßigkeit  und  Herabsetzung  der  Tarife  erzielt,
insbesondere,  daß  bei  größeren  Entfernungen  für  den  Transport  von  Kohlen,  Koks,
Holz,  Erzen,  Steinen,  Salz,  Roheisen,  Düngungsmitteln  und  ähnlichen  Gegenständen
ein  dem  Bedürfnis  der  Landwirtschaft  und  Industrie  entsprechender  ermäßigter  Tarif,
und  zwar  zunächst  tunlichst  der  Einpfennig-Tarif  eingeführt  werde.

Artikel  46.

Bei  eintretenden  Notständen,  insbesondere  bei  ungewöhnlicher  Teuerung  der
Lebensmittel,  sind  die  Eisenbahnverwaltungen  verpflichtet,  für  den  Transport,  namentlich
  von  Getreide,  Mehi,  Hülsenfrüchten  und  Kartoffeln,  zeitweise  einen  dem  Bedürfnis
entsprechenden,  von  dem  Kaiser  auf  Vorschlag  des  betreffenden  Bundesratsausschusses

v.  Jagemann,  Die  deutsche  Reichsverfassung.  II
        <pb n="16" />
        XVIII  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

festzustellenden,  niedrigen  Spezialtarif  einzuführen,  welcher  jedoch  nicht  unter  den
niedrigsten  auf  der  betreffenden  Bahn  für  Rohprodukte  geltenden  Satz  herabgehen  darf.
Die  vorstehend,  sowie  die  in  den  Artikeln  42  bis  45  getroffenen  Bestimmungen
find  auf  Bayern  nicht  anwendbar.
Dem  Reiche  steht  jedoch  auch  Bayern  gegenüber  das  Recht  zu,  im  Wege  der
Gesetzgebung  einheitliche  Normen  für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung  der  für  die
Landesverteidigung  wichtigen  Eisenbahnen  aufzustellen.

Artikel  47.

Den  Anforderungen  der  Behörden  des  Reichs  in  betreff  der  Benutzung  der
Eisenbahnen  zum  Zweck  der  Verteidigung  Deutschlands  haben  sämtliche  Eisenbahnverwaltungen
  unweigerlich  Folge  zu  leisten.  Insbesondere  ist  das  Militär  und  alles
Kriegsmaterial  zu  gleichen  ermäßigten  Sätzen  zu  befördern.

VIII.  Host-  und  Telegraphenwesen.

Artikel  48.
Das  Postwesen  und  das  Telegraphenwesen  werden  für  das  gesamte  Gebiet  des
Deutschen  Reichs  als  einheitliche  Staatsverkehrsanstalten  eingerichtet  und  verwaltet.
Die  im  Artikel  4  vorgesehene  Gesetzgebung  des  Reichs  in  Post=  und  Telegraphenangelegenheiten
  erstreckt  sich  nicht  auf  diejenigen  Gegenstände,  deren  Regelung  nach
den  in  der  Norddeutschen  Post=  und  Telegraphenverwaltung  maßgebend  gewesenen
Grundsätzen  der  reglementarischen  Festsetzung  oder  administrativen.  Anordnung  überlassen
  ist.
Artikel  49.
Die  Einnahmen  des  Post=  und  Telegraphenwesens  find  für  das  ganze  Reich
gemeinschaftlich.  Die  Ausgaben  werden  aus  den  gemeinschaftlichen  Einnahmen  bestritten.
Die  Überschüsse  fließen  in  die  Reichskasse  (Abschnitt  XII).

Artikel  50.

Dem  Kaiser  gehört  die  obere  Leitung  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung
an.  Die  von  ihm  bestellten  Behörden  haben  die  Pflicht  und  das  Recht,  dafür  zu
sorgen,  daß  Einheit  in  der  Organisation  der  Verwaltung  und  im  Betriebe  des
Dienstes,  sowie  in  der  Qualifikation  der  Beamten  hergestellt  und  erhalten  wird.

Dem  Kaiser  steht  der  Erlaß  der  reglementarischen  Festsetzungen  und  allgemeinen
administrativen  Anordnungen,  sowie  die  ausschließliche  Wahrnehmung  der  Beziehungen
zu  anderen  Post=  und  Telegraphenverwaltungen  zu.

Sämtliche  Beamte  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  sind  verpflichtet,  den
kaiserlichen  Anordnungen  Folge  zu  leisten.  Diese  Verpflichtung  ist  in  den  Diensteid
aufzunehmen.

Die  Anstellung  der  bei  den  Verwaltungsbehörden  der  Post  und  Telegraphie
in  den  verschiedenen  Bezirken  erforderlichen  oberen  Beamten  (z.  B.  der  Direktoren,
Räte,  Ober-Inspektoren),  ferner  die  Anstellung  der  zur  Wahrnehmung  des  Aufsichtsu.
  s.  w.  Dienstes  in  den  einzelnen  Bezirken  als  Organe  der  erwähnten  Behörden
fungierenden  Post=  und  Telegraphenbeamten  (.  B.  Inspektoren,  Kontrolleure)  geht
für  das  ganze  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  vom  Kaiser  aus,  welchem  diese  Beamten
den  Diensteid  leisten.  Den  einzelnen  Landesregierungen  wird  von  den  in  Rede
stehenden  Ernennungen,  soweit  dieselben  ihre  Gebiete  betreffen,  behufs  der  landesherrlichen
  Bestätigung  und  Publikation  rechtzeitig  Mitteilung  gemacht  werden.

Die  anderen  bei  den  Verwaltungsbehörden  der  Post  und  Telegraphie  erforderlichen
  Beamten,  sowie  alle  für  den  lokalen  und  technischen  Betrieb  bestimmten,  mithin
bei  den  eigentlichen  Betriebsstellen  fungierenden  Beamten  u.  s.  w.  werden  von  den
betreffenden  Landesregierungen  angestellt.
        <pb n="17" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  XIX

Wo  eine  selbständige  Landespost=  resp.  Telegraphenverwaltung  nicht  besteht,
entscheiden  die  Bestimmungen  der  besonderen  Verträge.

Artikel  51.

Bei  Überweisung  des  Überschusses  der  Postverwaltung  für  allgemeine  Reichszwecke
  (Art.  49)  soll,  in  Betracht  der  bisherigen  Verschiedenheit  der  von  den  Landespostverwaltungen
  der  einzelnen  Gebiete  erzielten  Reineinnahmen,  zum  Zwecke  einer
entsprechenden  Ausgleichung  während  der  unten  festgesetzten  Ubergangszeit  folgendes
Verfahren  beobachtet  werden.

Aus  den  Postüberschüssen,  welche  in  den  einzelnen  Postbezirken  während  der
fünf  Jahre  1861  bis  1865  aufgekommen  find,  wird  ein  durchschnittlicher  Jahresüberschuß
  berechnet,  und  der  Anteil,  welchen  jeder  einzelne  Postbezirk  an  dem  für  das
gesamte  Gebiet  des  Reichs  sich  danach  herausstellenden  Postüberschusse  gehabt  hat,
nach  Prozenten  festgestellt.

Nach  Maßgabe  des  auf  diese  Weise  festgestellten  Verhältnisses  werden  den  einzelnen
  Staaten  während  der  auf  ihren  Eintritt  in  die  Reichspostverwaltung  folgenden
acht  Jahre  die  sich  für  sie  aus  den  im  Reiche  aufkommenden  Postüberschüssen  ergebenden
Quoten  auf  ihre  sonstigen  Beiträge  zu  Reichszwecken  zugute  gerechnet.

Nach  Ablauf  der  acht  Jahre  hört  jene  Unterscheidung  auf,  und  fließen  die
Postüberschüsse  in  ungeteilter  Aufrechnung  nach  dem  im  Artikel  49  enthaltenen
Grundsatz  der  Reichskasse  zu.

Von  der  während  der  vorgedachten  acht  Jahre  für  die  Hansestädte  sich  herausstellenden
  Quote  des  Postüberschusses  wird  alljährlich  vorweg  die  Hälfte  dem  Kaiser
zur  Disposition  gestellt  zu  dem  Zwecke,  daraus  zunächst  die  Kosten  für  die  Herstellung
normaler  Posteinrichtungen  in  den  Hansestädten  zu  bestreiten.

Artikel  52.

Die  Bestimmungen  in  den  vorstehenden  Artikeln  48  bis  51  finden  auf  Bayern
und  Württemberg  keine  Anwendung.  An  ihrer  Stelle  gelten  für  beide  Bundesstaaten
folgende  Bestimmungen.

Dem  Reiche  ausschließlich  steht  die  Gesetzgebung  über  die  Vorrechte  der  Post
und  Telegraphie,  über  die  rechtlichen  Verhältnisse  beider  Anstalten  zum  Publikum,
über  die  Portofreiheiten  und  das  Posttaxwesen,  jedoch  ausschließlich  der  reglementarischen
  und  Tarifbestimmungen  für  den  internen  Verkehr  innerhalb  Bayerns,  beziehungsweise
  Württembergs,  sowie,  unter  gleicher  Beschränkung,  die  Feststellung  der
Gebühren  für  die  telegraphische  Korrespondenz  zu.

Ebenso  steht  dem  Reiche  die  Regelung  des  Post=  und  Telegraphenverkehrs  mit
dem  Auslande  zu,  ausgenommen  den  eigenen  unmittelbaren  Verkehr  Bayerns,  beziehungsweise
  Württembergs  mit  seinen  dem  Reiche  nicht  angehörenden  Nachbarstaaten,
wegen  dessen  Regelung  es  bei  der  Bestimmung  im  Artikel  49  des  Postvertrages  vom
23.  November  1867  bewendet.

An  den  zur  Reichskasse  fließenden  Einnahmen  des  Post=  und  Telegraphenwesens
haben  Bayern  und  Württemberg  keinen  Teil.

IX.  Marine  und  Schiffahrt.

Artikel  53.

Die  Kriegsmarine  des  Reichs  ist  eine  einheitliche  unter  dem  Oberbefehl  des
Kaisers.  Die  Organisation  und  Zusammensetzung  derselben  liegt  dem  Kaiser  ob,
welcher  die  Offiziere  und  Beamten  der  Marine  ernennt,  und  für  welchen  dieselben
nebst  den  Mannschaften  eidlich  in  Pflicht  zu  nehmen  find.

Der  Kieler  Hafen  und  der  Jadehafen  sind  Reichskriegshäfen.

Ile
        <pb n="18" />
        XX  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

Der  zur  Gründung  und  Erhaltung  der  Kriegsflotte  und  der  damit  zusammenhängenden
  Anstalten  erforderliche  Aufwand  wird  aus  der  Reichskasse  bestritten.

Die  gesamte  seemännische  Bevölkerung  des  Reichs,  einschließlich  des  Maschinenpersonals
  und  der  Schiffshandwerker  ist  vom  Dienste  im  Landheer  befreit,  dagegen
zum  Dienste  in  der  Kaiserlichen  Marine  verpflichtet.

Artikel  54.

Die  Kauffahrteischiffe  aller  Bundesstaaten  bilden  eine  einheitliche  Handelsmarine.

Das  Reich  hat  das  Verfahren  zur  Ermittelung  der  Ladungsfähigkeit  der  Seeschiffe
  zu  bestimmen,  die  Ausstellung  der  Meßbriefe,  sowie  der  Schiffszertifikate  zu
regeln  und  die  Bedingungen  festzustellen,  von  welchen  die  Erlaubnis  zur  Führung
eines  Seeschiffes  abhängig  ist.

In  den  Seehäfen  und  auf  allen  natürlichen  und  künstlichen  Wasserstraßen  der
einzelnen  Bundesstaaten  werden  die  Kauffahrteischiffe  sämtlicher  Bundesstaaten  gleichmäßig
  zugelassen  und  behandelt.  Die  Abgaben,  welche  in  den  Seehäfen  von  den
Seeschiffen  oder  deren  Ladungen  für  die  Benutzung  der  Schiffahrtsanstalten  erhoben
werden,  dürfen  die  zur  Unterhaltung  und  gewöhnlichen  Herstellung  dieser  Anstalten
erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen.

Auf  allen  natürlichen  Wasserstraßen  dürfen  Abgaben  nur  für  die  Benutzung
besonderer  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt  sind,  erhoben
werden.  Diese  Abgaben,  sowie  die  Abgaben  für  die  Befahrung  solcher  künstlichen
Wasserstraßen,  welche  Staatseigentum  sind,  dürfen  die  zur  Unterhaltung  und  gewöhnlichen
  Herstellung  der  Anstalten  und  Anlagen  erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen.
  Auf  die  Flößerei  finden  diese  Bestimmungen  insoweit  Anwendung,  als
dieselbe  auf  schiffbaren  Wasserstraßen  betrieben  wird.

Auf  fremde  Schiffe  oder  deren  Ladungen  andere  oder  höhere  Abgaben  zu  legen,
als  von  den  Schiffen  der  Bundesstaaten  oder  deren  Ladungen  zu  entrichten  sind,
steht  keinem  Einzelstaate,  sondern  nur  dem  Reiche  zu.

Artikel  55.
Die  Flagge  der  Kriegs=  und  Handelsmarine  ist  schwarz-weiß-rot.

X.  Honsulatwesen.

Artikel  56.

Das  gesamte  Konsulatwesen  des  Deutschen  Reichs  steht  unter  der  Aufsicht  des
Kaisers,  welcher  die  Konsuln,  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrates  für
Handel  und  Verkehr,  anstellt.

In  dem  Amtsbezirk  der  deutschen  Konsuln  dürfen  neue  Landeskonsulate  nicht
errichtet  werden.  Die  deutschen  Konsuln  üben  für  die  in  ihrem  Bezirk  nicht  vertretenen
  Bundesstaaten  die  Funktionen  eines  Landeskonsuls  aus.  Die  sämtlichen
bestehenden  Landeskonsulate  werden  aufgehoben,  sobald  die  Organisation  der  deutschen
Konsulate  dergestalt  vollendet  ist,  daß  die  Vertretung  der  Einzelinteressen  aller  Bundesstaaten
  als  durch  die  deutschen  Konsulate  gesichert  von  dem  Bundesrate  anerkannt  wird.

XI.  Reichskriegswesen.
Artikel  57.
Jeder  Deutsche  ist  wehrpflichtig  und  kann  sich  in  Ausübung  dieser  Pflicht  nicht
vertreten  lassen.
Artikel  58.

Die  Kosten  und  Lasten  des  gesamten  Kriegswesens  des  Reichs  find  von  allen
Bundesstaaten  und  ihren  Angehörigen  gleichmäßig  zu  tragen,  so  daß  weder  Bevor-
        <pb n="19" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  XXI

zugungen,  noch  Prägravationen  einzelner  Staaten  oder  Klassen  grundsätzlich  zulässig
sind.  Wo  die  gleiche  Verteilung  der  Lasten  sich  in  natura  nicht  herstellen  läßt,  ohne
die  öffentliche  Wohlfahrt  zu  schädigen,  ist  die  Ausgleichung  nach  den  Grundsätzen  der
Gerechtigkeit  im  Wege  der  Gesetzgebung  festzustellen.

Artikel  59.

Jeder  wehrfähige  Deutsche  gehört  sieben  Jahre  lang,  in  der  Regel  vom  vollendeten
  zwanzigsten  bis  zum  beginnenden  achtundzwanzigsten  Lebensjahre,  dem
stehenden  Heere  —  und  zwar  die  ersten  drei  Jahre  bei  den  Fahnen,  die  letzten  vier
Jahre  in  der  Reserve  —  und  die  folgenden  fünf  Lebensjahre  der  Landwehr  ersten
Aufgebots  und  sodann  bis  zum  31.  März  desjenigen  Kalenderjahres,  in  welchem
das  39.  Lebensjahr  vollendet  wird,  der  Landwehr  zweiten  Aufgebots  an.  In  denjenigen
  Bundesstaaten,  in  denen  bisher  eine  längere  als  zwölfjährige  Gesamtdienstzeit
gesetzlich  war,  findet  die  allmähliche  Herabsetzung  der  Verpflichtung  nur  in  dem

laße  statt,  als  dies  die  Rücksicht  auf  die  Kriegsbereitschaft  des  Reichsheeres  zuläßt.

In  bezug  auf  die  Auswanderung  der  Reservisten  sollen  lediglich  diejenigen
Bestimmungen  maßgebend  sein,  welche  für  die  Auswanderung  der  Landwehrmänner
gelten.

Artikel  60.

Die  Friedenspräsengstärke  des  deutschen  Heeres  wird  bis  zum  31.  Dezember  1871
auf  ein  Prozent  der  Bevölkerung  von  1867  normiert,  und  wird  pro  rata  derselben
von  den  einzelnen  Bundesstaaten  gestellt.  Für  die  spätere  Zeit  wird  die  Friedenspräsenzstärke
  des  Heeres  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  festgestellt.

Artikel  61.

Nach  Publikation  dieser  Verfassung  ist  in  dem  ganzen  Reiche  die  gesamte
preußische  Militärgesetzgebung  ungesäumt  einzuführen,  sowohl  die  Gesetze  selbst,  als
die  zu  ihrer  Ausführung,  Erläuterung  oder  Ergänzung  erlassenen  Reglements,  Instruktionen
  und  Reskripte,  namentlich  also  das  Militär-Strafgesetzbuch  vom  3.  April
1845,  die  Militär-Strafgerichtsordnung  vom  3.  April  1245,  die  Verordnung  über
die  Ehrengerichte  vom  20.  Juli  1843,  die  Bestimmungen  über  Aushebung,  Dienstzeit,
Servis=  und  Verpflegungswesen,  Einquartierung,  Ersatz  von  Flurbeschädigungen,
Mobilmachung  u.  s.  w.  für  Krieg  und  Frieden.  Die  Militär-Kirchenordnung  ist
jedoch  ausgeschlossen.

Nach  gleichmäßiger  Durchführung  der  Kriegsorganisation  des  deutschen  Heeres
wird  ein  umfassendes  Reichs-Militärgesetz  dem  Reichstage  und  dem  Bundesrate  zur
verfassungsmäßigen  Beschlußfassung  vorgelegt  werden.

Artikel  62.

Zur  Bestreitung  des  Aufwandes  für  das  gesamte  deutsche  Heer  und  die  zu
demselben  gehörigen  Einrichtungen  sind  bis  zum  31.  Dezember  1871  dem  Kaiser
jährlich  sovielmal  225  Taler,  in  Worten  zweihundertfünfundzwanzig  Taler,  als  die
Kopfzahl  der  Friedensstärke  des  Heeres  nach  Artikel  60  beträgt,  zur  Verfügung  zu
stellen.  Vergl.  Abschnitt  XII.

Nach  dem  31.  Dezember  1871  müssen  diese  Beiträge  von  den  einzelnen  Staaten
des  Bundes  zur  Reichskasse  fortgezahlt  werden.  Zur  Berechnung  derselben  wird  die
im  Artikel  60  interimistisch  festgestellte  Friedenspräsenzstärke  so  lange  festgehalten,  bis
sie  durch  ein  Reichsgesetz  abgeändert  ist.

Die  Verausgabung  dieser  Summe  für  das  gesamte  Reichsheer  und  dessen  Einrichtungen
  wird  durch  das  Etatögesetz  festgestellt.

Bei  der  Feststellung  des  Militär-Ausgabeetats  wird  die  auf  Grundlage  dieser
Verfassung  gesetzlich  feststehende  Organisation  des  Reichsheeres  zugrundegelegt.
        <pb n="20" />
        XXII  Derfassung  des  Deutschen  Reichs.

Artikel  63.

Die  gesamte  Landmacht  des  Reichs  wird  ein  einheitliches  Heer  bilden,  welches
in  Krieg  und  Frieden  unter  dem  Befehle  des  Kaisers  steht.

Die  Regimenter  2c.  führen  fortlaufende  Nummern  durch  das  ganze  deutsche
Heer.  Für  die  Bekleidung  find  die  Grundfarben  und  der  Schnitt  der  Königlich
Preußischen  Armee  maßgebend.  Dem  betreffenden  Kontingentsherrn  bleibt  es  überlassen,
  die  äußeren  Abzeichen  (Kokarden  2c.)  zu  bestimmen.

Der  Kaiser  hat  die  Pflicht  und  das  Recht,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  innerhalb
  des  deutschen  Heeres  alle  Truppenteile  vollzählig  und  kriegstüchtig  vorhanden
find  und  daß  Einheit  in  der  Organisation  und  Formation,  in  Bewaffnung  und
Kommando,  in  der  Ausbildung  der  Mannschaften,  sowie  in  der  Qualifikation  der
Offiziere  hergestellt  und  erhalten  wird.  Zu  diesem  Behufe  ist  der  Kaiser  berechtigt,
sich  jederzeit  durch  Inspektionen  von  der  Verfassung  der  einzelnen  Kontingente  zu
überzeugen  und  die  Abstellung  der  dabei  vorgefundenen  Mängel  anzuordnen.

Der  Kaiser  bestimmt  den  Präsenzstand,  die  Gliederung  und  Einteilung  der
Kontingente  des  Reichsheeres,  sowie  die  Organisation  der  Landwehr,  und  hat  das
Recht,  innerhalb  des  Bundesgebietes  die  Garnisonen  zu  bestimmen,  sowie  die  kriegsbereite
  Aufstellung  eines  jeden  Teils  des  Reichsheeres  anzuordnen.

Behufs  Erhaltung  der  unentbehrlichen  Einheit  in  der  Administration,  Verpflegung,
  Bewaffnung  und  Ausrüstung  aller  Truppenteile  des  deutschen  Heeres  find
die  bezüglichen  künftig  ergehenden  Anordnungen  für  die  preußische  Armee  den
Kommandeuren  der  übrigen  Kontingente,  durch  den  Artikel  8,  Nr.  1,  bezeichneten

Ausschuß  für  das  Landheer  und  die  Festungen,  zur  Nachachtung  in  geeigneter  Weise
mitzuteilen.

Artikel  64.

Alle  deutschen  Truppen  find  verpflichtet,  den  Befehlen  des  Kaisers  unbedingte
Folge  zu  leisten.  Diese  Verpflichtung  ist  in  den  Fahneneid  aufzunehmen.

Der  Höchstkommandierende  eines  Kontingents,  sowie  alle  Offiziere,  welche
Truppen  mehr  als  eines  Kontingents  befehligen,  und  alle  Festungskommandanten
werden  von  dem  Kaiser  ernannt.  Die  von  demselben  ernannten  Offiziere  leisten
ihm  den  Fahneneid.  Bei  Generalen  und  den  Generalstellungen  versehenden  Offizieren
innerhalb  des  Kontingents  ist  die  Ernennung  von  der  jedesmaligen  Zustimmung
des  Kaisers  abhängig  zu  machen.

Der  Kaiser  ist  berechtigt,  behufs  Versetzung  mit  oder  ohne  Beförderung  für
die  von  ihm  im  Reichsdienste,  sei  es  im  preußischen  Heere  oder  in  anderen  Kontingenten
  zu  besetzenden  Stellen  aus  den  Offizieren  aller  Kontingente  des  Reichsheeres
zu  wählen.

Artikel  65.

Das  Recht,  Festungen  innerhalb  des  Bundesgebietes  anzulegen,  steht  dem  Kaiser
zu,  welcher  die  Bewilligung  der  dazu  erforderlichen  Mittel,  soweit  das  Ordinarium
sie  nicht  gewährt,  nach  Abschnitt  XII  beantragt.

Artikel  66.

Wo  nicht  besondere  Konventionen  ein  anderes  bestimmen,  ernennen  die  Bundesfürsten,
  beziehentlich  die  Senate  die  Offiziere  ihrer  Kontingente,  mit  der  Einschränkung
des  Artikels  64.  Sie  find  Chefs  aller  ihren  Gebieten  angehörenden  Truppenteile
und  genießen  die  damit  verbundenen  Ehren.  Sie  haben  namentlich  das  Recht  der
Inspizierung  zu  jeder  Zeit  und  erhalten,  außer  den  regelmäßigen  Rapporten  und
Meldungen  über  vorkommende  Veränderungen,  behufs  der  nötigen  landesherrlichen
Publikation,  rechtzeitige  Mitteilung  von  den  die  betreffenden  Truppenteile  berührenden
Avancements  und  Ernennungen.
        <pb n="21" />
        Derfassung  des  Deutschen  Reichs.  XXIII

Auch  steht  ihnen  das  Recht  zu,  zu  polizeilichen  Zwecken  nicht  bloß  ihre  eigenen
Truppen  zu  verwenden,  sondern  auch  alle  anderen  Truppenteile  des  Reichsheeres,
welche  in  ihren  Ländergebieten  disloziert  sind,  zu  requirieren.

Artikel  67.

Ersparnisse  an  dem  Militäretat  fallen  unter  keinen  Umständen  einer  einzelnen

Regierung,  sondern  jederzeit  der  Reichskasse  zu.
Artikel  68.

Der  Kaiser  kann,  wenn  die  öffentliche  Sicherheit  in  dem  Bundesgebiete  bedroht
ist,  einen  jeden  Teil  desselben  in  Kriegszustand  erklären.  Bis  zum  Erlaß  eines  die
Voraussetzungen,  die  Form  der  Verkündigung  und  die  Wirkungen  einer  solchen  Erklärung
  regelnden  Reichsgesetzes  gelten  dafür  die  Vorschriften  des  preußischen  Gesetzes
vom  4.  Juni  1851  (Gesetzsammlung  für  1851,  S.  451  ff.).

Schlußbestimmung  zum  Xl.  Abschnitt.

Die  in  diesem  Abschnitt  enthaltenen  Vorschristen  kommen  in  Bayern  nach
näherer  Bestimmung  des  Bündnisvertrages  vom  23.  November  1870  (Bundesgesetzblatt
  1871,  S.  9)  unter  III,  §  5,  in  Württemberg  nach  näherer  Bestimmung  der
Militärkonvention  vom  21./25.  November  1870  (Bundesgesetzblatt  1870,  S.  658)

zur  Anwendung.
XII.  Reichsfinanzen.

Artikel  69.

Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Reichs  müssen  für  jedes  Jahr  veranschlagt
und  auf  den  Reichshaushaltsetat  gebracht  werden.  Letzterer  wird  vor  Beginn  des  Etatsjahres
  nach  folgenden  Grundsätzen  durch  ein  Gesetz  festgestellt.

Artikel  70.
»  Zur  Bestreitung  aller  gemeinschaftlichen  Ausgaben  dienen  zunächst  die  etwaigen
Uberschüsse  der  Vorjahre,  sowie  die  aus  den  Zöllen,  den  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern
  und  aus  dem  Post=  und  Telegraphenwesen  fließenden  gemeinschaftlichen  Einnahmen.
  Insoweit  dieselben  durch  diese  Einnahmen  nicht  gedeckt  werden,  sind  sie,
solange  Reichssteuern  nicht  eingeführt  sind,  durch  Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten
  nach  Maßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen,  welche  bis  zur  Höhe  des
budgetmäßigen  Betrages  durch  den  Reichskanzler  ausgeschrieben  werden.

Artikel  71.

Die  gemeinschaftlichen  Ausgaben  werden  in  der  Regel  für  ein  Jahr  bewilligt,
können  jedoch  in  besonderen  Fällen  auch  für  eine  längere  Dauer  bewilligt  werden.

Während  der  im  Artikel  60  normierten  Ubergangszeit  ist  der  nach  Titeln  geordnete
  Etat  über  die  Ausgaben  für  das  Heer  dem  Bundesrate  und  dem  Reichstage
nur  zur  Kenntnisnahme  und  zur  Erinnerung  vorzulegen.

Artikel  72.

über  die  Verwendung  aller  Einnahmen  des  Reichs  ist  durch  den  Reichskanzler

dem  Bundesrate  und  dem  Reichstage  zur  Entlastung  jährlich  Rechnung  zu  legen.
Artikel  73.

In  Fällen  eines  außerordentlichen  Bedürfnisses  kann  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung
  die  Aufnahme  einer  Anleihe,  sowie  die  Ubernahme  einer  Garantie  zu
Lasten  des  Reichs  erfolgen.

Schlußbestimmung  zum  Xll.  Abschnitt.
Auf  die  Ausgaben  für  das  bayerische  Heer  finden  die  Artikel  69  und  71  nur

nach  Maßgabe  der  in  der  Schlußbestimmung  zum  Xl.  Abschnitt  erwähnten  Bestimmungen
  des  Vertrages  vom  23.  November  1870  und  der  Artikel  72  nur  inso-
        <pb n="22" />
        XXIV  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

weit  Anwendung,  als  dem  Bundesrate  und  dem  Reichstage  die  überweisung  der  für
das  bayerische  Heer  erforderlichen  Summe  an  Bayern  nachzuweisen  ist.

XIII.  Schlichtung  von  Streitigkeiten  und  Strafbestimmungen.


Artikel  74.

Jedes  Unternehmen  gegen  die  Existenz,  die  Integrität,  die  Sicherheit  oder  die
Verfassung  des  Deutschen  Reichs,  endlich  die  Beleidigung  des  Bundesrates,  des
Reichstages,  eines  Mitgliedes  des  Bundesrates  oder  des  Reichstages,  einer  Behörde
oder  eines  öffentlichen  Beamten  des  Reichs,  während  dieselben  in  der  Ausübung
ihres  Berufes  begriffen  sind  oder  in  Beziehung  auf  ihren  Beruf,  durch  Wort,  Schrift,
Druck,  Zeichen,  bildliche  oder  andere  Darstellung,  werden  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
  beurteilt  und  bestraft  nach  Maßgabe  der  in  den  letzteren  bestehenden  oder
künftig  in  Wirksamkeit  tretenden  Gesetze,  nach  welchen  eine  gleiche  gegen  den  einzelnen
Bundesstaat,  seine  Verfassung,  seine  Kammern  oder  Stände,  seine  Kammer=  oder
Ständemitglieder,  seine  Behörden  und  Beamten  begangene  Handlung  zu  richten  wäre.

Artikel  75.

Für  diejenigen  in  Artikel  74  bezeichneten  Unternehmungen  gegen  das  Deutsche
Reich,  welche,  wenn  gegen  einen  der  einzelnen  Bundesstaaten  gerichtet,  als  Hochverrat
oder  Landesverrat  zu  qualifizieren  wären,  ist  das  gemeinschaftliche  Ober-Appellationsgericht
  der  drei  freien  und  Hansestädte  in  Lübeck  die  zuständige  Spruchbehörde  in
erster  und  letzter  Instanz.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  des
Ober-Appellationsgerichts  erfolgen  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung.  Bis  zum  Erlasse
eines  Reichsgesetzes  bewendet  es  bei  der  seitherigen  Zuständigkeit  der  Gerichte  in  den
einzelnen  Bundesstaaten  und  den  auf  das  Verfahren  dieser  Gerichte  sich  beziehenden
Bestimmungen.

Artikel  76.

Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen  Bundesstaaten,  sofern  dieselben  nicht  privatrechtlicher
  Natur  und  daher  von  den  kompetenten  Gerichtsbehörden  zu  entscheiden  sind,
werden  auf  Anrufen  des  einen  Teils  von  dem  Bundesrate  erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten  in  solchen  Bundesstaaten,  in  deren  Verfassung  nicht
eine  Behörde  zur  Entscheidung  solcher  Streitigkeiten  bestimmt  ist,  hat  auf  Anrufen
eines  Teiles  der  Bundesrat  gütlich  auszugleichen  oder,  wenn  das  nicht  gelingt,  im
Wege  der  Reichsgesetzgebung  zur  Erledigung  zu  bringen.

Artikel  77.

Wenn  in  einem  Bundesstaate  der  Fall  einer  ZJustizverweigerung  eintritt,  und
auf  gesetzlichen  Wegen  ausreichende  Hülfe  nicht  erlangt  werden  kann,  so  liegt  dem
Bundesrate  ob,  erwiesene,  nach  der  Verfassung  und  den  bestehenden  Gesetzen  des
betreffenden  Bundesstaates  zu  beurteilende  Beschwerden  über  verweigerte  oder  gehemmte
Rechtspflege  anzunehmen,  und  darauf  die  gerichtliche  Hülfe  bei  der  Bundesregierung,
die  zu  der  Beschwerde  Anlaß  gegeben  hat,  zu  bewirken.

XIV.  Allgemeine  Bestimmungen.
Artikel  78.
Veränderungen  der  Verfassung  erfolgen  im  Wege  der  Gesetzgebung.  Sie  gelten
als  abgelehnt,  wenn  sie  im  Bundesrate  14  Stimmen  gegen  sich  haben.
Diejenigen  Vorschriften  der  Reichsverfassung,  durch  welche  bestimmte  Rechte
einzelner  Bundesstaaten  in  deren  Verhältnis  zur  Gesamtheit  festgestellt  sind,  können
nur  mit  Zustimmung  des  berechtigten  Bundesstaates  abgeöändert  werden.

–  —
        <pb n="23" />
        XXV

Artikelzeiger.

 

Die  fette  Ziffer  links  gibt  den  Artikel  der  Verfassung,  diejenigen  rechts  die
Seiten  an,  auf  welchen  er  behandelt  ist.

 

Einführungsgesetz  27  f.
Eingangsformel  27  ff.  37  ff.
Reichsverfassung  selbst.

Art.
1.
2.  72.  93.

3.

4.  im  allgemeinen  63.64.74  ff.  144  ff.

—

-v

—  —

52  0  9

54  ff.
60  ff.

168.  169.  224.  227.

.  Ziffer  1.  73ff.
.  Ziffer  2.  73.  144.  148.  151.  205.
206.
.  Ziffer  3.  76.
.  Ziffer  4.  76.
.l  Ziffer  5.  76.
Ziffer  6.  76.
Ziffer  7.  714.
Ziffer  8.  74.  168.  180  ff.
Ziffer  9.  65.  76.  227.
Ziffer  10.  178  ff.
Ziffer  11.  76.
Ziffer  12.  76.
Ziffer  13.  65.  66.  76.  227.
Ziffer  14.  74.  183  ff.
Ziffer  15.  78.
Ziffer  16.  65.  66.  78.
69  ff.  S1.  87.  90.  92.  96.  115.  116.
119.  253.
80  ff.
68.  80  ff.  109.  129.  135.  147.  170.
225.
80  ff.
80  ff.  133.  135.
80  ff.

59.  64.  86.  99  ff.  117.  168.  169.

12.
13.
14.
15

—

 

iõ.

39.

14.

88.  92.  99  ff.

99  f.

99  f..

99  ff.  253.

92.  99  ff.

68.  99  ff.  115.  119.

4.  99  ff.

96.  99  f.

65.  115  ff.

115  ff.

88.  89.  115.  119.  128.  133  f.
115.  119.  128.  129.

69.  115.  119.  128.  130  ff.
115.  119.  128.  130  ff.
115.  119.  128.  130  ff.
115.  119.  125.  128.  132.
85.  115.  119.  128.  134.  142.
115.  119.  128.  138  ff.
115.  119.  128.  138.  139.
115.  119.  128.  138.  139  ff.
115.  119.  128.  138.  141  ff.
144  ff.

144  f.

68.  81.  90.  144  ff.

144  ff.

69.  81.  144  f..

141  ff.  203.

144  ff.

144  ff.  227.  230.

159  ff.

159  ff.

159  ff.

159  ff.

159  ff.

159  ff.
        <pb n="24" />
        XXVI

47.
48.
49

50.

51.
52.
53.
54.

56.
56.

57.

58.
59.
60.

61.

62.

159  f.
171  f.
171  fl.  203.
93.  171  f.
171  f.
68.  171  f.
93.  183  f.

145.  147.  180  ff.

183  f.

99  ff.  105.  180.
188  f.

188  ff.

183  f.

188  ff.  247  ff.
188  ff.

188  ff.  247  f.

Artikelzeiger.

:

—  —  —

65.
66.
67.

68.

 

69.
70.
71.
72.

273.

74.
75.
76.
77.

TB.

—
###

98.  183  f.

183  ff.

183  ff.

183  f.

183  f.

93.  106.  183  f.

116.  196  ff.  247.  253.

196  fl.

196  f.

116.  117.  196  f.

196  f.

211  f.

211  f.

32.  65.  96.  116.  211  f.

211  ff.  I128.  147.  167.  222  f.
20.  45.  50.  66.  69.  81.  81.  104.
        <pb n="25" />
        XXVII

 

Bachregister.

Abgaben  Seite  144  ff.
Abrechnung  von  Reich  und  Land  158.203  f.
Altersversicherung  75.
Amendierung  71.  91.  95.
Amterhoheit  107.  110  ff.
Anhalt  126.

Anleihen  199.  209.
Anschlußbahnen  162.
Anwesenheitsgelder  142  f.
Arbeiterversorgung  75.
Arbeitslosigkeitsversicherung  75.
Arzte  74.

Aternat  187.

Aufenthaltsort  63.

Aufsichtsamt  für  Privat-Versicherung  79.

Ausfertigung  der  Reichsgesetze  109.
Ausfuhrzoll  144  ff.

Ausgabe-Etat  200  ff.  250.
Aushebung  s.  Wehrpflicht.
Auskunftei  151.

Austrägalinstanz  214.  217.
Auswanderung  75.

Auswärtige  Angelegenheiten  85  ff.  102.

104  ff.  117.
Auswärtiges  Amt  79.  152.
Außerordentliche  Ausgaben  202.
Autonomie  137.  224.

Baden  15.  19.  21.  81.  105.  126.  153  ff.

156.  162.  172.  226.  229.  233.
Bahnpolizei  164.
Bankwesen  18.  76.  151.  205.  234.
Bataillons  186.
Batterie  186.

Bayern  15.  19.  22.  23.  64.  75.  80.  81.
84.  85.  87.  104.  105.  126.  133  ff.
160.  161.  165.  166.  167.  172.  175.
179.  190.  191.  194.  221.  226.  229.

230.  233.  234.  238.

Beamte  Seite  120.

Beamtenstaat  242.

Bekenntnis  63.

Beleidigung  212.

Berichtigung  109.

Berner  Vertrag  169.

Berufsgenossenschaften  243.

Betriebsgemeinschaft  169  ff.

Betriebsreglement  164.  165  f.

Betriebstelegraphen  174.

Biersteuer  90.  146.  149.  154.  205.

Binnenzölle  145  ff.

Bodensee  58.

Börsensteuer  151.

Branntweinsteuer  149.  153.  233.  239.

Braunschweig  32.  81.  90.

Bremen  19.  158.  230.

Briefe  174.

Briefmarken  178.

Budgetrecht  97.  100.

Bundesakte  7.  212  ff.

Bundesamt  für  Heimatswesen  79.  221.

Bundesexekution  7.  96.  109.

Bundesfeldherr  99.  183  ff.

Bundesfürsten  6.  100  ff.

Bundesgebiet  106.

Bundesprinzip  5.  29  ff.  37  f.  240  ff.

Bundesrat  7.  11.  70  ff.  80  ff.  107  ff.  111.
118.  128.  129.  133.  135.  161.  166.
170.  197.  232.  236.

Bundesratsausschüsse  82  f.  85  ff.  238.

Bundesratsbevollmächtigte  82  f.  90  f.

Bündnisverträge  11.  16.  17  f.  19.  21.
43.  46.  103.  235.

Bürgerliches  Recht  141.

Cadres  186.

Deutscher  Bund  81.  144  f.
Diäten  138.  141  f.

(196.  222.
107.  118.  131.
        <pb n="26" />
        XXVIII

Diensteid  Seite  110.  178.  193.
Diplomatischer  Schutz  90.
Direkte  Steuern  204.
Doppelbesteuerung  18.  63.  205.
Doppeltarif  150.

Einfuhrzölle  144.
Einjährig-Freiwillige  186.
Einkammersystem  118.  256.
Einnahmen  des  Reichs  204  ff.
Ein  Pfennig-Tarif  166.

Einzelstaaten  13  ff.  27  ff.  37  ff.  55.  80.

203  ff.  222  ff.
Eisenbahnpostgesetz  176.
Eisenbahntelegraphen  175.
Eisenbahnwesen  159  ff.
Elbzoll  158.

Elsaß-Lothringen  55  ff.  85.  100.  153.

154  ff.  170.  172.
Entlastung  202.

Eröffnung  der  Reichskörperschaften  88.

108.  130  ff.
Eskadron  186.
Etatgesetz  196  ff.  248.
Etatüberschreitung  202.
Exekution  96.  109.
Exequatur  105.  178.
Expropriation  162.
Exterritorialität  90.

Fabrikinspektor  74.

Fahneneid  189.

Fahrpark  170.  177.
Festungen  191.
Festungskommandanten  191.
Finanzwesen  144.  196  ff.
Fiskus  37.  192.  196  ff.
Jlagge  182.

Fleischakzise  146.  149.
Flößerei  76.

Flotte  183  ff.

Flottengesetze  187.
Frankensteinsche  Klausel  206  ff.
Freihäfen  19.  156.  230.
Freizügigkeit  18.  63.
Friedensschluß  104.  106.
Friedenspräsenz  26.  185  ff.  248.

 

 

Sachregister.

*  Garantie  Seite  199.

Garnison  191.

Gebietshoheit  59.

Gegenzeichnungen  111  ff.

Gemeindeabgaben  205.

Generalität  191.

Gerichtshoheit  220.

Gesandtschaften  104  ff.  107.  238.

Geschäftsordnung  des  Bundesrats  85.  88.

Geschäftsordnung  des  Reichstags  132  f.
135.  136.  137.  138.

Geschenke  198.

Gesetz,  formelles,  94.

Gesetz,  materielles,  94.

Gesetz,  provisorisches,  s.  Notverordnungen.

Gesetz  und  Verordnung  73.  93f.

Getreidezölle  146.  147.  206.

Gewerbewesen  63.  74.

Grenze  58  ff.

Hamburg  19.  82.  123.  126.  156.  217.
218.  230.

Handel  144  ff.

Handelsmarine  93.  145.  182.

Handelsrecht  151.  166.  169.

Handelsverträge  149  ff.

Hansastädte  82.  90.  145.  156.

Helgoland  55.  155.

Hessen  11.  15.  21.  33.  81.  105.  126.
161.  170.  172.  195.  217.  226.  229.

Höchstkommandierende  191.

Hochverrat  212.

Hohenzollern  (Reg.-Bez.)  154.

Holstein  7.  34.

Jesuitengesetz  62.  66.  228.
Immobiliarversicherung  75.  233.
Imperatives  Mandat  138.
Inkomptabilität  119  ff.

Indigenat  61  ff.

Initiative  87  f.  94.  95.  128.
Inspektion  190.

Instruktionen  83.
Invaliditätsversicherung  75.
Justifizierende  Kabinettsordre  192.

b,  Justizverweigerung  7.  219.
Justizwesen  220.  233.  239.
        <pb n="27" />
        Sachregister.

Kaiserliche  Betätigung  Seite  99  ff.  178.4
184  ff.

Kaiserliche  Rechte  24.  87  f.  88.  90.  91.
99  ff.  190.  193.  212.

Kaisertitel  4.  23.  99  ff.

Kokarde  184.

Kommandogewalt  99.  184  ff.  190.

Komptabilitätsgesetz  252.

Konstitutionelles  Prinzip  69  ff.  110  f.
113  f.  116.  196.  251  ff.

Konsularwesen  18.  105  f.  152.  221.

Kontingente,  militärische,  184  ff.

Kontingente  zur  Branntweinerzeugung
153.  233.

Kompetenz  64  ff.  222  ff.  239.

Kompetenzkonflikt  219.

Kontingentsherrlichkeit  192.

Kontrolle  94  f.  109  f.  115.  117  f.

Kriegserklärung  86.  106.

Kriegshafen  188.

Kriegsmarine  93.  113.  183  ff.

Kriegsministerium  192.

Kriegszustand  191.

Landesausschuß  56.
Landesbeamte  120.
Landesgesetze  73.

Landesherren  31.  48  ff.  80.
Landesverrat  212.

Landheer  183  ff.

Landstraßen  231.

Landsturm  189.

Landwehr  189.

Landwirtschaft  147  ff.  151.  152  ff.  206.
Lauenburg  10.  55.
Legislaturperiode  130.  138.
Lex  Huene  206.

Lex  Lieber  210.
Linienkommissare  168.

Lippe  35.  216.

Lippescher  Thronstreit  35.  216.
Lübeck  123.  156.

Luxemburg  155.  170.

Marine  fiehe  Handels=  und  Kriegsmarine.

XXIX

Maximalzoll  Seite  150.
Mecklenburg  145.  195.  219.
Mediatifierte  6.
Medizinalpolizei  78.
Meistbegünstigung  150.
Militäretat  194.  196.
Militärfiskus  192.
Militärkirchenordnung  190.
Militärkonventionen  193  ff.  227.
Militärverwaltung  93.
Ministerverantwortlichkeit
111  ff.  118.
Minimalzoll  150.
Mobilmachung  191.
Monarchie  6.  31.  80.  100  f.
Münzwesen  76.  205.

90  f.  100.

Nahrungsmittel  146.
Naturalisation  60.
Naturalleistungen  189.
Norddeutscher  Bund  10.  99.  102.
Nordostsee-Kanal  77.
Notverordnungen  96  ff.  132.  250.

Oberhandelsgericht  220.

Oberstes  Landesgericht  221.
Obstruktion  97.  137.  247.
Offiziere  120.  191.  193.

Oktroi  146.

Oldenburg  7.  34.  162.  219.  231.
Ordnungsruf  139.

Österreich  122.  144  f.

Parallelbahnen  163.
Partikularismus  246.
Paßwesen  18.  63.  74.  159.  160.
Patentwesen  79.  243.
Personenbeförderung  173.
Petitionsrecht  129.

Pferde  189.

Porto  174  ff.

Post  93.  171  ff.
Postdampfer  183.
Postregal  173  ff.
Postsendungen  173  ff.

 

Maß  und  Gewicht  18.  76.  234.

Postüberschüsse  203.

Matrikularbeiträge  199.  208.  249.  289.  +  Postverträge  172.  178.
        <pb n="28" />
        XXX

Postzwang  Seite  18.  173  ff.

Präsenzgelder  142.

Präsenzstand  185.

Präsidialanträge  88.

Präsidialrechte  84.  107  ff.  242.

Presse  78.

Preußen  33.  80.  81.  84.  85.  86.  87  .
90.  99.  103.  104.  105.  107.  111.  119.
122.  126.  138.  149.  156.  167.  170.
172.  180.  194.  217.  231.

Privatnotenbanken  76.  234.

Privatrecht  77.

Privatversicherung  75.  79.  243.

Prozeßrecht  78.

Prüfungsrecht  93.

Publikandum  (von  1867)  13.

Quartalabrechnung  159.
Quittungssteuer  206.
Quartierleistung  189.
Quinquennat  186.

Natifikation  107.
Rechnungshof  202.
Rechtshülfe  63.

Rechtsschutz  211  ff.
Rechtsstaat  255.
Rechtsverordnung  116.
Rechtswissenschaft  245.
Redefreiheit  139.
Regentschaft  103.
Reichsämter  79.  96.
Reichsangehörige  61  ff.
Reichsanzeiger  113.
Reichsbank  76.
Reichsbeamte  110.
Reichsdruckerei  205.
Reichseisenbahnamt  165.
Reichseisenbahnen  169.  205.
Reichsfiskus  37.  192.  209.
Reichsfinanzreform  210  ff.
Reichsgericht  79.  212.  218.  220.
Reichsgesundheitsrat  77.
Reichshaushalt  196  ff.  248.
Reichsheer  99  f.  183  ff.
Reichsjustizamt  79.
Reichskanzler  79.  88.  99  ff.

g

 

 

1
n

Sachregister.

Reichskriegsschatz  Seite  201.

Reichsmarineamt  79.

Reichsmilitärgericht  79.  221.

Reichspatentamt  79.  221.

Reichspostamt  79.

Reichsschatzamt  79.

Reichsschulden  209.

Reichssteuern  204  ff.

Reichsstempelabgaben  206.

Reichstag  12.  70  ff.  89.  91.  92.  93.  95.
97.  98  f.  106  f.  107  ff.  111.  115  ff.
125  ff.  197.  254.

Reichstagsabgeordnete  138  f..

Reichstagspräsident  132  f.  137.  138.

Reichstagswahlen  119  ff.  132.

Reichstagswahlrecht  119  f.  122  ff.  141.

Reichsverfassung  9.  13  ff.  25.  27.  225.
240.  243.

Reichsversicherungsamt  79.  221.

Reservatrechte  fiehe  Sonderrechte.

Reuß  11.

Rheinschiffahrt  157.

Sachsen  (Königreich)  11.  80.  82.  87.  105.
126.  194.  219.  229.  238.

Sachsen  (Großherzogtum)  7.  11.  126.  154.

Sachsen  (Herzogtümer)  7.  34.  126.  154.

Salzsteuer  149.  152.  205.

Sanktion  92.

Schaumburg-Lippe  216.  231.

Schiffahrt  18.  76.  180.

Schiffszertifikate  182.

Schließung  des  Reichstags  108.

Schutzgebiete  57  ff.  100.  106.

Schwarzburg  55.  217.

Schwerin  81.  126.

Seeschiffahrt  182.

Senate  der  Hansestädte  252.

Septennat  186.

Sitzungsperiode  130  f.  140.  141  f.

Sonderrechte  19.  85.  222  f.

Souveränität  37  ff.  95.  100  ff.  115.  224.
252.

Sozialer  Staat  75.  255.

Staatenbund  40.

Staatsangehörigkeit  60  ff.

Staatsgebiet  58  ff.
        <pb n="29" />
        Sachregister.

Staatssekretäre  Seite  79.  114.

Staatsverträge  105.  106  f.  117.

Standrecht  191.

Stempelsteuer  206.

Steuerwesen  198.  204  ff.

Strafrecht  18.  77.

Streitigkeiten  der  Bundesstaaten  7.  96.
213  ff.

Tabak  149.  152.  205.  206.
Tagegelder  141  ff.
Telegraphenweg-Gesetz  173.  175.
Telegraphenwesen  93.  159.  160.  171  ff.
Telephon  174.

Thüringen  82.

Transitlager  157.

Übergangsabgaben  145.

Überweisungen  205.

Unfallversicherung  75.

Unitarismus  40.  246.

Unterstützungswohnsitz  18.  63.

Verbrauchssteuer  213.

Vereinswesen  78.

Verfassungsänderung  20.  22.  81  f.  128.
167.  222  ff.

Verfassungsrechte  66.  148.  228.  239.  247.

Verfassungsstreitigkeiten  116.  218.  240  ff.

Verkehrsordnung  164.  166.  169.

Verordnungsrecht  22.  73.

Verkehrspflege  144.

Vertagung  108.  131.

Vetorechte  20.  81  ff.  90.

1  Wahlprüfung  125.  132.

1

 

XXXI

Viehseuche  Seite  78.

Volksvertretungen  127  f.

Wählbarkeit  120  f.  138.

Wahlrecht  10.  18.,.  119  f.  122  ff.  127.
141.  256.

Waldeck  33.  217.

Wasserstraßen  76.

Wasserzölle  76.  147.

Wechselordnung  151.

Wehrpflicht  62.  188  ff.

Weinsteuer  59.  152.  155.  205.  206.  231.

Weltpostverein  172.

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —

 

Wiener  Schlußakte  7.  212  ff.

Wohlfahrtsstaat  255.

Wohnsitz  63.

Württemberg  15.  19.  21.  80.  87.  126.
153  ff.  166.  172.  175.  179.  195.  226.
229.  230.  233.  238.

Zentralgewalt  4.  37  ff.  99  ff.
Zollabrechnung  147.  159.  198.
Zollauskunftei  151.
Zollausschlüsse  155.
Zollausschuß  158.
Zolleinnahmen  205.

Zollfiskus  158.

Zollgebiet  155.

Zollkontrolleure  158.

Zolltarif  75.  132.  149  ff.
Zollverein  8.  16.  144  ff.  160.  203.
Zollverwaltung  158.
Zuckersteuer  149.  152.  205.

 

Vruchfehlerberichtigung.

Auf  Seite  53  Ziffer  2  sollen  die  zwei  ersten  Zeilen  lauten  wie  folgt:
„Die  Gewalt  des  Kaisers  und  die  Tätigkeit  der  beamteten  Reichsorgane
werden  geübt  im  Namen  der  Verbündeten,  die  sonstigen  Betätigungen  der  Reichshoheit

  ...“.

—  ÁÚÊÔ  3S  —
        <pb n="30" />
        <pb n="31" />
        A.  Geschichkliche  Grundlagen.

Erster  Vortrag.

Geschichtlich  vorgebildeke  Elemente  der
Reichsverfassung.

Kommilitonen!  Bei  Beginn  meiner  Tätigkeit  an  einer  Stelle,  zu
deren  Stufen  ich  einst  selbst  als  Zuhörer  saß,  bis  ich  mit  auszog  in
den  großen  Krieg,  der  unseren  Lehrgegenstand,  die  deutsche  Reichsverfassung,
  gezeitigt  hat,  erlauben  Sie  mir  zuerst  ein  persönliches
  Wort.

Als  ich  im  Februar  des  Jahrs  1903  den  Entschluß  in  Aussicht
nahm,  auf  den  Herbst  mich  aus  dem  aktiven  Staatsdienst  zurückzuziehen,
  bewegte  mich  die  Frage,  womit  ich  wohl  die  stille  Muße
geistig  ausfüllen  könnte.  Da  kam  mir  das  Wort  in  Erinnerung,
das  der  frühere  badische  Justizminister  von  Stabel  seinem  bekannten
Werk  „Institutionen  des  Code  Napoléon“  voranschrieb:  „des
Staatsdienstes  enthoben,  den  Müßiggang  aber  verschmähend,  gedenke
er  noch  der  Jugend  einen  nützlichen  Dienst  zu  leisten“.  Als  mir
daher  die  Anregung  der  Großherzoglichen  Regierung  zukam,  ob  ich
nicht  im  Ruhestand  die  Erfahrungen  einer  langjährigen
Dienstzeit  in  akademischer  Weise  verwerten  wolle,  so  begegnete
  sich  dies  mit  meinen  eigenen  Wünschen,  und  ich  stehe  nun
im  Begriff,  Früchte  der  Staatspraxis  Ihnen  näher  zu  bringen.

Zunächst  habe  ich  mir  ein  Stoffgebiet  gewählt,  das  mich  namentlich
  das  letzte  Dezennium  hindurch  oft  beschäftigt  hat,  währenddessen
ich  zufolge  der  Stellung  als  Gesandter  Badens  in  Berlin  regelmäßig
die  Stimmführung  für  diesen  Staat  im  Deutschen  Bundesrat  besorgte.
  Ich  habe  eben  jene  Reichsverfassung  gewählt.  Zunächst  freilich,
  weil  sie  mir  vertraut  ist.  Aber  auch  aus  einem  tiefern  Grund.

v.  Jagemann,  Die  deutsche  Reichsverfassung.  1
        <pb n="32" />
        2  Erster  Vortrag.

Als  ich  vor  einigen  Jahren  in  der  Schweiz  wanderte  und  bei  Un—
bilden  des  Wetters  einen  einsamen  Bergwirt  um  eine  passende
Lektüre  bat,  brachte  er  mir  Vorträge  über  die  Schweizerische  Ver—
fassung  und  Entscheidungen  des  Schweizer  Bundesgerichts.  Ich
muß  sagen,  da  hat  mich  ein  Gefühl  der  Beschämung  erfaßt,  daß
sich  hoch  in  den  Alpen  der  Schweiz  die  Verfassungskunde  ein—
genistet  hat,  von  der  man  bei  uns  nicht  behaupten  kann,  daß  sie
Gemeingut  ist.  Jeder  gebildete  Deutsche  sollte  die  Grundlage  des
deutschen  Staatswesens  kennen  und  so  wenig  man  in  Theologie  oder
Medizin  ohne  Vorbildung  darin  mitreden  kann,  so  erheischt  auch
unser  öffentliches  Recht,  daß  man  sich  darein  zuerst  versenke.  Das
neuere  Bestreben,  selbst  in  den  Elementarunterricht  den  Gegenstand
einzuführen  —  eine  Bestrebung,  deren  Erfolge  der  Erprobung
vorbehalten  werden  müssen  —,  zeigt  einen  gewissen  Fortschritt  in
Anerkennung  dieser  Notwendigkeit  und  so  ist  um  so  mehr  zu  erwarten,
  daß  —  ohne  Unterschied  der  Fakultät  —  in  erster  Linie
die  Studierenden  der  Hochschulen  ein  Interesse  an  diesem  Gegenstand
nehmen  werden.

Er  wird  ihnen  aber  zu  diesem  Zweck  für  sich  allein  darzubieten
sein.  Denn  die  staatsrechtlichen  Kollegien  können  die  Verfassung
als  ein  einheitliches  Ganzes  nicht  so  hervortreten  lassen,
wie  es  die  magna  carta  eines  Volkes  an  sich  erwünscht  erscheinen
läßt.  Denn  dort  haben  Sie  die  Rechtsgeschichte  des  Staats,  allgemeines
  und  positives  Staatsrecht,  Reichs=  und  Landesrecht,  Verfassungs=
  und  Verwaltungsrecht.  Wie  kann  bei  einer  solchen  Fülle
des  Stoffes  die  einzelne  wichtigste  Urkunde  unseres  Verfassungslebens
  vollkommen  herausleuchten?

Außerdem:  Das  Recht  hat  zwei  Seiten,  es  ist  eine  Wissenschaft
  und  eine  Kunst.  Wissenschaft  als  ein  großes  Reich  von
Gedanken  und  Normen  im  systematischen  Aufbau,  mit  Entwicklung
und  Zergliederung  der  Begriffe.  Kunst  als  einzelne  Auslegung
und  Anwendung;  jus  est  ars  distinguendi.  In  diesen  beiden
Seiten  des  Rechts  liegt  ein  gewisser  Gegensatz  französischer  und
deutscher  Arbeits=  und  Unterrichtsmethode  beschlossen.  Marcade
wollte  das  Recht  als  eine  Kunst  betrachtet  wissen,  und  während
bei  uns  das  systematische  Kolleg  völlig  vorherrscht,  ist  in  Frankreich
die  kommentierende  Methode  die  beliebte.  Nun  ist  für  den
Studenten  gewiß  der  systematische  Aufbau  das  Nötigere;  aber  es
kann  nur  zur  Vertiefung  beitragen,  wenn  daneben  an  einem  Einzel-
        <pb n="33" />
        Geschichtlich  vorgebildete  Elemente  der  Reichsverfassung.  3

gebiet  einmal  auch  die  Methodik  der  andern  Art  berücksichtigt  wird
und  zugleich  die  Leitmotive  des  Staatsrechts  von  der  Staatskunde
  eine  nicht  vordringliche  Begleitung  erhalten.  Der  Gegenstand
  der  Staatsverfassung  scheint  hierzu  besonders  geeignet.
Denn  ich  beziele  in  einer  für  Hörer  aller  Fakultäten  berechneten
  Vorlesung  nicht,  die  Rechtsfragen  allein  zu  betreiben  und
in  nicht  praktischen  Kontroversen  mich  zu  verlieren.  Mein
Zweck  wird  es  zwar  sein,  mich  so  eng  wie  möglich  an  die  Verfassung
  und  wesentlich  nur  an  sie  anzuschließen.  Dabei  aber  will
ich  so  viel  wie  tunlich  in  die  Werkstatt  hineinsehen  lassen,  wie  die
Gesetzesteile  entstunden,  wie  sie  fungieren,  welches  ihre  fortwirkenden
  Keime,  Mängel  und  Schäden  sind,  beleuchtet  durch  die  historischen
  Begebenheiten,  die  Praxis  und  die  Folgen  in  bezug  auf
Macht,  Kultur  und  Wirtschaft.  Mit  andern  Worten,  ich  will  neben
die  Rechtsbegriffe  die  Wirklichkeit  des  Lebens,  neben  die  Vorschriften
die  tatsächlichen  Korrelate  stellen,  an  denen  sie  sich  auslösen.  Damit
ergibt  sich  von  selbst,  daß  meine  Rechtsdarstellung  und  -auslegung  in
historisch-politischer  Betrachtung  geschieht,  deren  das  Staatsrecht
überhaupt  nicht  entbehren  kann.  Dagegen  werde  ich  bloßer  Tagespolitik")
  aus  dem  Wege  gehen,  weil  sie  nicht  in  die  akademischen
Hörsäle  paßt.  Den  Bestrebungen  de  lege  kerenda  kann  ich  daher
nur  in  wenigen  Fällen  Beachtung  schenken.

Nach  diesen  Vorbemerkungen,  Kommilitonen,  will  ich  übergehen
  zu  einer  kurzen  geschichtlichen  Einleitung.  Es  liegt
außer  dem  Bereich  meiner  Aufgabe,  die  früheren  Verfassungszustände
im  alten  Reich  und  im  alten  Bund  und  die  politische  Geschichte
der  deutschen  Einheitsbestrebungen  Ihnen  darzulegen.  Ich  will
nur  die  Frage  stellen:  Welche  Bausteine,  die  wir  in  der  Deutschen
  Reichsverfassungsehen,  kommenherauseinemandern
Gebäude  deutscher  Gemeinschaftlichkeit?  Da  werden  wir
untersuchen  müssen,  in  welcher  Weise  ein  Zusammenhang  besteht  mit
dem  alten  Reich,  dem  Deutschen  Bund,  mit  dem  Zollverein,  mit
der  1849er  Reichsverfassung,  mit  dem  Norddeutschen  Bund  und  endlich
  mit  den  Verträgen,  durch  welche  das  Verhältnis  des  Norddeutschen
  Bundes  zu  den  süddeutschen  Staaten  als  Provisorium
von  1866  bis  1870  geordnet  war.  Es  wird  sich  dabei  ergeben,

 

*)  Für  den  Druck  wurden,  ohne  Störung  der  Gesamtanlage,  einzelne
politische  Streiflichter  noch  eingestreut.

-
        <pb n="34" />
        4  Erster  Vortrag.

daß  eine  Kontinuität  juristischer  Art  für  die  heutige  Ver—
fassung  nur  in  bezug  auf  den  Zollverein,  den  Norddeutschen  Bund
und  jene  Verträge  besteht,  kein  solches  Verhältnis  aber  mit  den—
jenigen  Bausteinen,  die  aus  den  andern  Zeitperioden  herübergeholt,
frisch  behauen  und  wieder  hereingemauert  worden  sind.  Gleichwohl
ist  nicht  nur  vom  rechtsgeschichtlichen,  sondern  auch  vom  juristischen
Standpunkt  aus  —  nämlich  zum  richtigen  Verständnis  des  Über—
kommenen  durch  die  Kenntnis  seiner  Quelle  —  es  wesentlich,  auch
jene  Bausteine  zu  betrachten,  die  ohne  diesen  Zusammenhang  bloß
substantiell  in  die  Verfassung  gekommen  sind.

Ich  wende  mich  zuerst  zum  Heiligen  Römischen  Reich  Deut—
scher  Nation:  Die  Goldne  Bulle,  die  Wahlkapitulationen,  Reichs—
tagsabschiede  und  andere  Grundgesetze,  sie  mögen  heißen,  wie  sie
wollen,  sind  längst  den  Orkus  hinabgegangen.  Sie  haben  für  das
heutige  Reichsrecht  keine  Bedeutung  mehr.  Nicht  einmal  in  der
Frage  des  Verhältnisses  der  Abgrenzung  zwischen  Reichs-  und  der
Territorialhoheit.  Nur  in  einzelnen  Fragen  des  Landesstaatsrechts,
  namentlich  im  Privatfürstenrechte,  haben  diese  Normen  noch
da  und  dort  Wirksamkeit.  Aber  trotzdem:  Eines  haben  wir  aus
der  verklungenen  Zeit  in  Wiederbelebung  einer  alten  Institution
mit  vollem  Bewußtsein  wieder  ausgenommen,  das  ist  die  Kaiserwürde
  und  die  Erkennung  der  Einheit  als  Deutsches  Reich.
Sachlich  ist  das  Neue  ganz  verschieden  vom  Alten.  Es  besteht  keine
Beziehung  mit  dem  Römischen  Reich.  Es  hat  nach  der  heutigen
Verfassung  der  deutsche  Kaiser  keine  plenitudo  majestatis  caesareac.
wie  einst  angeblich  besessen.  Im  Gegenteil,  er  ist  (Primus  inter
Dares?  und  zwar  in  dem  Maße,  daß  der  erste  Kaiser  der  neuen
Ordnung  sich  zögernd  dazu  bequemte,  gerade  den  ihm  angesonnenen?)
Titel,  welcher  eben  keine  volle  Herrschaft  ausdrückt,  anzunehmen,
und  sein  Wort  ist  historisch:  „Was  soll  mir  der  Charaktermajor?“
Es  ist  also  richtig,  daß  diese  Kaiserwürde  im  Aufgang  der  Sonne
an  sich  weniger  juristische  Ansprüche  einschließt  als  die  alte  bei
ihrem  Niedergang.  Aber  trotzdem  ist  sie  auch  vom  praktischen  Standpunkt
  aus  genommen  weit,  weit  höher;  mit  ihrem  juristischen  Inhalt
  ist  sie  eben  nicht  erschöpft,  in  ihr  liegt  vielmehr  zugleich  eine
nationale  Idee,  das  geschichtliche  Prinzip  der  Rückbildung
zur  Einheit  und  zu  einer  gewissen  Zentralgewalt  aus- 



*)  Vgl.  Vortrag  II.
        <pb n="35" />
        Geschichtlich  vorgebildete  Elemente  der  Reichsverfassung.  5

geprägt.  Die  Idee  knüpft  rückwärts  nicht  an  bei  den  Tagen  des
Erlöschens,  sondern  an  die  Glanzzeit  des  Deutschtums,  —  dies  alles
nicht  gesagt  vom  Standpunkt  staatsrechtlicher  Prärogative,  sondern
aus  den  politischen  Empfindungen  der  Mehrheit  der  Nation,  denen
eine  werbende  Kraft  immer  inne  wohnen  wird.  Wer  die  realen
Wirkungen  sieht,  wird  dies  nicht  verkennen.

Der  alte  deutsche  Staat  war  einst  ein  Einheitsstaat.  Seine
Territorien  waren  reine  Verwaltungsbezirke.  Mit  der  Zeit
wuchsen  in  seinem  Mutterschoß  sich  die  Embryonen  einer  Menge
von  Staaten  aus,  die  im  Jahre  1806  die  Mutter  durch  die  Geburt
zu  ihrem  vollen  Leben  getötet  haben.  Nun  hat  es  sich  seit  1867
umgekehrt  so  gefügt,  daß  tatsächlich  von  neuem  eine  gewisse  Zentralgewalt
  aufgerichtet  ist,  und  wenn  man  von  einigem  Rückschlag  durch
die  Verträge  von  1870  absieht,  so  kann  man  wohl  sagen,  daß  der
zentralistische  Keim  eine  stetig  steigende  Tendenz  hat,  gleichviel
wie  die  politischen  Stimmungen  stehen.  Denn  wer  mit  offenen
Augen  die  letzten  drei  Jahrzehnte  der  Entwicklung  gesehen  hat,  kann
nicht  verkennen,  daß  der  Reichsorganismus  ständig  wächst:  es
dehnen  sich  nach  Zahl,  Umfang  und  Aufgaben  die  Reichsbehörden
immer  mehr  aus  und  der  Kreis  der  Zuständigkeit  des  Reichs  in
Gesetzgebung,  Verordnung  und  finanzieller  Fürsorge  nimmt  ohne
Unterlaß  zu.  Für  denjenigen,  welcher  Zahlen  lesen  kann,  gibt  es
nichts  Lehrreicheres,  als  die  Reichsetats  von  1872  und  1903  zu
vergleichen;  numeri  loquuntur!

Darum  hat  das  deutsche  Volk  recht  gehabt,  als  es  in  der  Zeit
seiner  Wiedergeburt  in  der  deutschen  Kaiserwürde  den  Schlußstein
zum  neuen  Kuppelbau  gesehen  hat.  Diese  Würde  mit  allen  ihren
Folgeerscheinungen  Ort  für  Ort  und  Zeit  für  Zeit  vergegenwärtigt
uns  im  Innern  die  Einheit  und  nach  außen  hin  ist  sie  von  eminenter
praktischer  Bedeutung.  Das  Ausland  schaut  uns  mit  anderen  Augen
an.  Es  wird  immer  hinter  dem  deutschen  Kaiser  zugleich  ein  Volk
von  großer  Wehrkraft,  von  hoher  Kultur,  von  voll  entfalteter  wirtschaftlicher
  Entwicklung  sehen.

Wie  wir  nun  aus  dem  Reich  der  alten  Zeit  substantiell  und
ohne  juristischen  Zusammenhang  die  Kaiserwürde  und  die  Bezeichnung
  des  Reiches  übernommen  haben,  so  umgekehrt  aus  dem
Deutschen  Bund  das  föderative  Prinzip.  So  wurde  neben
eine  zentripetale  Kraft  eine  zentrifugale  gesetzt,  neben  das  Einheitselement
  der  Kaiserwürde  die  Gemeinschaftsgewalt  der
        <pb n="36" />
        6  Erster  Vortrag.

sämtlichen  Bundesglieder  als  Grundform.  Der  Deutsche  Bund  ist
ein  Staatenbund  gewesen,  d.  h.  eine  dauernde  Vereinigung  selb—
ständiger  Staaten  zu  gemeinsamen  Zwecken,  mit  gemeinsamer  selbst
geschaffener  Organisation,  aber  ohne  eigene  Hoheitsrechte.  Eben
deshalb,  weil  er  solche  nicht  besaß,  ist  der  Deutsche  Bund  kein  Bundesstaat,
  sondern  ein  Staatenbund  gewesen.  Das  ist  der  wesentliche
Unterschied  beider  Formen.  Nun  hat  auch  der  Deutsche  Bund  keine
Rechtskontinuität  zum  Deutschen  Reich.  Eine  solche  ist  zwar  behauptet
  worden.  Zachariä  und  Zöpfl  waren  dieser  Ansicht  und
haben  sie  im  Zusammenhang  mit  der  Verfechtung  standesherrlicher
  Ansprüche  vertreten.  Aber  in  der  Bundespraxis  ist
ausgesprochen,  daß  eine  Kontinuität  (Successionsverhältnis  von
Reich  und  Bund)  nicht  anerkannt  werden  kann;  denn  nicht
nur  die  Organisation  des  Deutschen  Bundes,  sondern  der  völkerrechtliche
  Vertrag,  der  ihn  geschaffen  hat,  seien  aufgehoben  und
diese  Auflösung  allseits  anerkannt  worden.  Der  Norddeutsche  Bund
war  keine  Fortsetzung,  sondern,  wie  der  Prager  Friede  in  Artikel  4
sagt,  eine  Neugestaltung  Deutschlands.  Zu  keiner  Zeit  und  in
keinem  Akt  hat  der  Norddeutsche  Bund  die  Erbschaft  des  Deutschen
Bundes  angetreten.

Aber  materiell  ist  eines  ziemlich  gleich  geblieben,  freilich  nicht
quantitativ,  sondern  qualitativ.  Dem  geschichtlichen  Zusammenhang
nach  ist  das  Deutsche  Reich  ganz  ähnlich  wie  der  Deutsche  Bund
eine  Genossenschaft  von  Fürsten  (nebst  wenigen  Städten);  mit
Amputation  jedoch  eines  großen  Gliedes  (unserer  deutschen  Brüder
in  Osterreich),  mit  Wechsel  der  Hegemonie,  mit  Verstärkung  der
Vormacht  des  führenden  Staates.  Ein  großer  Siebungsprozeß  füllt
freilich  das  vorige  Jahrhundert  aus.  Im  Jahre  1803  waren  in
dieser  Genossenschaft  noch  10  Kurfürsten,  101  fürstliche  Stimmen
sonst  und  51  Reichsstädte.  Durch  die  Veränderungen  mittels  des
Reichsdeputationshauptschlusses,  der  Rheinbundsakte  und  der  Vorgänge
  bei  Stiftung  des  Deutschen  Bunds  hat  sich  die  Zahl  verringert
auf  39  lediglich  weltliche  Mitglieder,  darunter  4  Städte.  Das
heutige  Reich  zählt  nur  noch  25  Glieder,  darunter  3  Städte.  Aber
immer  wurde  jener  Grundcharakter  einer  ganz  vorwiegend  fürstlichen
  Genossenschaft  aufrecht  erhalten.

Es  hat  freilich  nicht  an  Ratschlägen  im  Jahr  1866  gefehlt,
welche  auf  eine  mehr  zentralisierte  Gestalt  Deutschlands  hinarbeiteten,
  so  daß  das  Bundesprinzip  zurückgetreten  wäre.  Besonders
        <pb n="37" />
        Geschichtlich  vorgebildete  Elemente  der  Reichsverfassung.  7

sind  dafür  die  Herrscher  von  Weimar,  Oldenburg")  und  Koburg
eingetreten,  welche  mit  dem  damaligen  Kronprinzen  von  Preußen
zusammen  tätig  waren.  Man  dachte  an  ein  Zweikammersystem,  in
dessen  Oberhaus  sich  die  Einzelstaaten  vertreten  lassen  sollten.  Fürst
Bismarck  hat  aus  zwei  Gründen  die  Anlehnung  an  das  Hergebrachte
vorgezogen.  Einmal  sagte  er  sich,  die  einzelnen  Regierungen  werden
  sich  leichter  und  lieber  dem  fügen,  was  sie  „gewohnt  sind  und
als  selbstverständlich“  erachten.  Sodann  hatte  er  den  künftigen
Anschluß  des  Südens  im  Auge  und  wollte  dem  Bundesrat  „einen
tunlichst  elastischen  und  unscheinbaren  Ausdruck“  verleihen;  sein
Sinn  war,  nicht  ein  Gebäude  aufrichten  zu  helfen,  in  das  der  eine
oder  andere  Südstaat  nicht  oder  nur  ungern  hereingetreten  wäre.
So  sagte  die  Thronrede,  mit  welcher  am  24.  Februar  1867  die
Verfassung  eingeleitet  wurde,  es  sei  der  „Anschluß  an  die  gewohnten
früheren  Verhältnisse“  gesucht.

Daraus  ist  zu  erklären,  daß  das  föderative  Prinzip  bei  einer
Reihe  von  Einrichtungen  der  neuen  Verfassung  in  einer  Weise
Ausdruck  fand,  daß  man  durchaus  an  die  Zeiten  vorher  erinnert
wird.  Da  ist  zunächst  das  Stimmverhältnis  im  Bundesrat.
Dasselbe  blieb,  soweit  die  Staaten  noch  existierten,  wie  im  Bundestag;
  Artikel  6  sagt:  „Der  Bundesrat  besteht  aus  Vertretern  der
Mitglieder  des  Bundes,  in  welchem  die  Stimmführung  sich  so  verteilt,
  daß  Preußen  mit  den  ehemaligen  Stimmen  von  Hannover,
Kurhessen,  Holstein,  Nassau  und  Frankfurt  17  Stimmen  führt“.
Auch  die  Organisation  des  Pundesrats  im  weiteren,  insbesondere
  das  Schwergewicht  seiner  Ausschüsse  für  die  Vorarbeit  ist
hierher  zu  rechnen.  Von  einzelnen  Bestimmungen  sind  zu  erwähnen:
  Der  Artikel  77  über  Justizverweigerungs  er  ist  eine
Nachbildung  des  Artikel  29  der  Wiener  Schlußakte.  Artikel  19
über  Bundesexekution  und  Artikel  76  über  die  Streitigkeiten
innerhalb  des  Bundesgebietes  geben  gleichfalls,  in  vielem
wenigstens,  Bestimmungen  des  alten  Bundesrechts  wieder.

 

*)  Nach  dem  Zeugnis  des  Staatsministers  Jansen  in  seiner  Schrift  „Großherzog
  N.  Fr.  Peter  von  Oldenburg,  Erinnerungen  1864—1900“  (Oldenburg,
Schulze'sche  Hofbuchhandlung)  wollte  der  genannte  Souverän  schon  1866  für
Preußen  die  Kaiserwürde.  Vorwiegend  in  Voraussicht  der  Folgen  des  allgemeinen
Stimmrechts  ferner  ein  Oberhaus.  Als  von  ihm,  der  ein  vortrefflicher  Jurist
war,  inspiriert  ist  die  Schrift  anzusehen  „die  Revision  der  Nordd.  Bundesverfaffung
  und  die  Oberhausfrage“"  (1870  Frankfurt  a.  M.  bei  Boselli).
        <pb n="38" />
        8  Erster  Vortrag.

Ich  sage  also:  Wir  haben  den  Anschluß  an  die  Kaiserwürde
aus  alten  Zeiten,  den  Anschluß  an  das  föderative  Prinzip  aus  der
Bundestagszeit  als  Bausteine  herübergenommen.  Die  wirtschaftliche
  Einigung  sodann  hat  ihren  Ursprung  im  Deutschen  Zollverein.
  Im  Anfang  des  Jahres  1828  wurde  ein  Zollverein  zwischen
  Bayern  und  Württemberg  geschlossen,  ein  anderer  zwischen
Preußen  und  Hessen-Darmstadt.  Eine  starke  Strömung  für  allgemeine
  Zollvereinigung  regte  sich;  Träger  derselben  waren  der
badische  Staatsrat  Nebenius,  der  Kurhesse  von  Motz  und  von  Vertretern
  des  wissenschaftlichen  Standpunkts  hauptsächlich  der  Nationalökonom
  List.  Aus  der  Zusammenfassung  beider  Vereine
unter  sich  und  mit  dem  Königreich  Sachsen  und  dem  Thüringischen
Handelsverein  entstand  1833  der  Deutsche  Zollverein,  welcher  mit
Ausnahme  von  Osterreich  schließlich  fast  ganz  Deutschland  umfaßte:;
nur  fehlten  im  Norden  Mecklenburg  und  die  Hansa.  Dieser  Zollverein
  hat  materiell  durchgehalten  bis  auf  den  heutigen  Tag,  mit
drei  Grundsätzen:

1)  Es  gibt  keine  Zollgrenze  innerhalb  des  Zollvereins.

2)  Der  Zollertrag  wird  an  der  äußeren  Linie  erhoben  und  ist
gemeinschaftlich.

3)  Dem  Ausland  gegenüber  erscheinen  sämtliche  Zollvereinsstaaten
  als  ein  Gebiet,  insbesondere  mit  der  Absicht  des  Abschlusses
gemeinschaftlicher  Handelsverträge.

Jener  Verein  ist  oft  erneuert  worden,  und  im  Jahre  1866  war
es  eine  humorvolle  Erscheinung,  daß  trotz  des  Kriegszustandes  der
Zollvereinsapparat  in  mancher  Beziehung  so  fortamtiert  hat,  als
ob  nichts  gewesen  wäre.  Mit  einigen  Abänderungen  in  der  äußeren
Organisation  wurde  das  Zollbündnis  letztmals  im  Jahre  1867  erneuert,
  worauf  wir  in  Anlehnung  an  die  Verfassung  des  Norddeutschen
  Bundes  bald  kommen  werden.

Noch  heute  haben  die  Bestimmungen  dieser  Zollvereinsverträge
eine  praktische  Bedeutung.  Nicht  nur  sind  sie  die  Quelle  des
ganzen  Abschnitts  VI  der  Verfassung  —  also  zunächst  Artikel
  33—39  über  Zoll=  und  Handelswesen  —,  sondern  im
Artikel  40  ist  außerdem  gesagt:  Die  Bestimmungen  im  Zollvereinsvertrag
  vom  8.  Juli  1867  bleiben  in  Kraft,  soweit  sie
nicht  durch  Vorschriften  dieser  Verfassung  oder  später  auf  dem  im
Artikel  7,  beziehungsweise  78  bezeichneten  Weg  abgeändert  werden.
Die  letztere  Stelle  enthält  einen  Schutz  für  Einzelrechte.
        <pb n="39" />
        Geschichtlich  vorgebildete  Elemente  der  Reichsverfassung.  9

Für  diesen  Teil  der  Verfassung  besteht  also  eine  Rechtskontinuität
  zwischen  der  alten  und  neuen  Zeit.  Zu  den  drei  Elementen,
von  denen  ich  bisher  gesprochen  habe,  dem  zentralisierenden  und
dem  föderativen  Prinzip  und  demjenigen  der  wirtschaftlichen  Einheit
  kommt  nun  das  konstitutionelle  Prinzip  als  neuer  Faktor
in  die  Reichsverfassung  herüber  in  offenbarem  Anschluß  an  die
Vorgänge  des  Bewegungsjahres  1848/49.  Von  1848—1850  hat
der  Deutsche  Bund  eine  Unterbrechung  erlitten.  Damals  handelte
es  sich  um  das  Bestreben,  Deutschland  umzugestalten  aus  einem
Staatenbund  zu  einem  Bundesstaat,  d.  h.  man  wollte  eine  Zentralgewalt
  schaffen,  der  sich  die  einzelnen  Staaten  unterzuordnen  hätten.
Vorübergehend  wurde  dies  in  gewissem  Maße  erreicht,  indem  eine
Reichsverwesung  und  eine  Nationalversammlung  bestanden.
Diese  Nationalversammlung  hat  sehr  viele  bedeutende,  ideal  veranlagte
  Männer  in  ihrem  Schoße  gehabt;  aber  ihre  Beschlüsse
konnten  schon  deswegen  nicht  weit  tragen,  in  ihrer  nächsten  Zeit
wenigstens  nicht,  weil  die  Majoritäten  außerordentlich  klein  waren.
Was  für  Kraft  soll  ein  Beschluß  haben,  wenn  das  Kaisertum  mit
279  gegen  255  Stimmen  beschlossen  wird  infolge  von  Rivalität
und  demokratischen  Gegenströmungen!  Die  Erblichkeit  der  Krone
wurde  mit  267  gegen  263  Stimmen,  die  preußische  Spitze  mit  290
gegen  248  beschlossen.  Und  dies  alles,  obwohl  der  Kaiser  z.  B.  in
der  Gesetzgebung  nur  ein  suspendierendes  Veto  haben  sollte:  wenn
er  einem  Beschluß  seine  Genehmigung  versagt  hätte,  würde  die
Nationalversammlung  ihn  durch  zweimalige  Wiederholung  auch  ohne
Zustimmung  des  Kaisers  in  volle  Rechtswirkung  haben  setzen  können.
Die  Versammlung  wäre  berechtigt  gewesen  unter  der  Existenz  eines
Kaisers  also  die  Republik  zu  beschließen.  Wie  der  Kaiser  im  alten
deutschen  Reich  schließlich  ein  Schatten  war  gegenüber  der  Wesenheit
  der  Territorialherren,  so  würde  der  neue  ein  Schatten  gewesen
sein  gegenüber  den  kaum  verhüllten  Ansprüchen  der  Volkssouveränität.
  Es  ist  vollständig  begreiflich,  daß  auf  diesem  Weg  nichts
zu  erreichen  war.  "

Die  Reichsverfassung  vom  28.  April  1849,  welche  durch  die
Nationalversammlung  geschaffen  ward,  ist  in  Wahrheit  gar  kein
Gesetz  gewesen.  Die  Nationalversammlung  hat  sie  zwar  publiziert,
aber  dabei  mangelte  ihr  die  Zustimmung  der  meisten  und  größten
Einzelstaaten.  Ja,  die  Publikation  erfolgte  sogar  ohne  den  Reichsverweser!
  Trotzdem  hat  ihr  Inhalt  weiter  gewirkt  als  ein  Keim
        <pb n="40" />
        10  Erster  VDortrag.

der  zukünftigen  Entwicklung.  Man  kann  in  der  heutigen  Reichsverfassung
  in  drei  Richtungen  dies  erkennen:  Zunächst  bei  den  Bestimmungen,
  wo  es  sich  um  die  Kompetenz  des  Reiches  handelt,
da  geht  es  bis  in  die  Ahnlichkeit  der  Form  hinein.  Sodann  das
konstitutionelle  Prinzip;  der  Bundestag  war  lediglich  eine
Versammlung  der  Vertreter  von  Regierungen  ohne  einen  parlamentarischen
  Faktor,  ein  solcher  ist  zum  erstenmal  existent  geworden  in
jenen  Tagen  und  wurde  von  nun  an  für  eine  deutsche  Verfassung
als  selbstverständlich  erachtet.  Und  zwar  aufgebaut  drittens  auf
das  System  der  allgemeinen  und  direkten  Wahlen,  welches
im  Gegensatz  zu  den  landständischen  Wahlen  in  den  Einzelstaaten
stand  und  die  Norm  für  die  Zukunft  sein  sollte.  Die  Forderung
dieses  Wahlmodus  ist  ein  Postulat  aller  liberalen  Parteien  geworden
und  in  diesem  Zusammenhang  ist  auch  der  Ursprung  unserer  heutigen
  Wahlform  zu  suchen.  Fürst  Bismarck  hat  sie  oft  als  Frankfurter
  Erbschaft  bezeichnet,  und  sie  diente  ihm  in  allen  Phasen
des  preußisch-österreichischen  Konfliktes  und  dualistischen  Wettbewerbs
  um  die  Gunst  der  öffentlichen  Meinung  in  Deutschland
als  Waffe.  Schon  im  Jahr  1863  ließ  er  auf  dem  Bundestag
erklären,  daß  Preußen  die  Forderung  eines  aus  allgemeinen  Wahlen
hervorgehenden  Parlaments  in  sein  Reformprogramm  aufnehme,
und  unmittelbar  vor  dem  1866er  Krieg,  am  24.  März,  stellte
Preußen  noch  im  alten  Bunde  den  Antrag,  eine  direkt  und  allgemein
  gewählte  Nationalversammlung  zu  berufen  zur  Beratung
über  die  Reform  einer  Bundesverfassung.

Das  ist  der  letzte  Akt  der  alten  Zeit,  und  er  führt  uns  zugleich
unmittelbar  hinüber  zur  neuen,  zum  Werden  der  norddeutschen
Bundesverfassung,  welche  mit  der  heutigen  Verfassung  in  vollem
juristischen  Zusammenhang  steht.  Denn  diese  ist  nichts  als  eine
Umarbeitung  jener.

Der  erste  Schritt  war  eine  preußische  Zirkulardepesche
vom  10.  Juni  1866,  in  welche  eben  die  wesentlichen  Elemente
jenes  Antrags  wieder  aufgenommen  sind.  Diese  Depesche  unterstellte
  die  Auflösung  des  alten  Bundes  und  gab  seinen  Gliedern,
mit  Ausnahme  von  Österreich  und  Luxemburg),  die  Aufforderung
zur  Bildung  eines  neuen  unter  preußischer  Führung.  Sie  enthielt
die  Grundzüge  der  neuen  Verfassung,  nämlich  Einführung  des

 

*)  Dänemark  (für  Holstein  und  Lauenburg)  war  bereits  ausgeschieden,
auch  Schleswig  in  preußischer  Gewalt.
        <pb n="41" />
        Geschichtlich  vorgebildete  Elemente  der  Reichsverfassung.  11

Parlaments,  erweiterte  Zulassung  von  Majoritätsbeschlüssen  im
Bundesrat,  Erweiterung  der  Kompetenz  des  Bundes,  namentlich
für  Verkehrsverhältnisse,  einheitliche  Organisation  von  Wehrkraft
und  auswärtiger  Vertretung.  Mit  diesen  fünf  Punkten  und  den
territorialen  Veränderungen  ist  in  der  Tat  der  Unterschied  gegenüber
  dem  Deutschen  Bund  im  wesentlichen  der  Grundzüge  erschöpft.

Zufolge  dieser  Zirkulardepesche  bildete  sich  das  Augustbündnis.
  Was  schon  zur  Zeit  des  Wiener  Kongresses  zwei  Männer
—  Minister  v.  Gersdorff,  Adjutant  Thon  —  aus  der  Umgebung
Karl  Augusts  von  Weimar  in  Denkschriften  als  die  Bahn  der
Zukunft  gewünscht  hatten,  vollzog  sich  nun:  die  Schaffung  eines
norddeutschen  Bundes  unter  preußischer  Hegemonie.“)  Paziszenten
waren  nur  die  Staaten  nördlich  des  Mains,  soweit  sie  nicht
durch  die  kriegerische  Umwälzung  ihre  Existenz  verloren  hatten.
Doch  nicht  sofort  alle;  denn  das  Königreich  Sachsen  sowie  Meiningen
  und  Reuß  ä.  L.  und  endlich  Hessen,  bei  dem  es  sich  zunächst
nur  um  das  Land  nördlich  des  Mains  handelte,  sind  erst  später
beigetreten.  Dieses  Augustbündnis  war  ein  rein  völkerrechtlicher
Akt,  galt  nur  auf  ein  Jahr  und  hatte  als  Inhalt  die  Pflicht  der
Verbündeten,  durch  gemeinsame  Arbeit  auf  den  Grundlagen  jener
Depesche  eine  Verfassung  zu  beraten  und  einem  konstituierenden
Reichstag  vorzulegen,  welcher  auf  Grund  des  1849er  Wahlgesetzes
berufen  werden  sollte.  Nun  ging  es  bis  zu  diesem  Bündnis  zwar
recht  schnell;  sehr  langsam  aber  nachher  bis  zur  Vorlage  eines
Entwurfs,  indem  sich  sofort  eine  Reihe  von  Schwierigkeiten  zeigte.
In  Militärfragen  stellte  der  spätere  Kaiser  Wilhelm  der  Große,
dessen  eigenstes  Werk  die  Schöpfung  des  siegreichen  Heers  gewesen
war,  seine  bestimmten  Direktiven  auf  und  er  legte  den  Schwerpunkt
auf  diese  Seite  der  Sache;  das  „Zivile“  wälzte  Fürst  Bismarck
vielfach  in  sich  hin  und  her.  Am  Nachmittag  des  13.  Dezember
1866  diktierte  er  aus  dem  Kopf  Lothar  Bucher  den  ersten  Entwurf
in  die  Feder;  die  Abschnitte  über  Bundesrat,  Bundespräsidium
und  Reichstag  waren  und  blieben  ganz  sein  geistiges  Eigentum.
Nach  dem  Zeugnis  Dunckers  kann  man  annehmen,  daß  Bismarck
anfangs  Neigung  hatte,  sich  den  Vorgängen  von  1849  noch  mehr
anzuschließen,  als  dies  geschehen  ist.  Schließlich  überwogen  bei  ihm
die  beiden  Gesichtspunkte,  von  denen  ich  früher  sprach:  Der  Anschluß
an  das  Gewohnte,  die  Vorbereitung  des  Eintritts  des  Südens.

—[—

6)  Vgl.  Stern,  Geschichte  Europas  seit  1815  Band  I  S.  182.
        <pb n="42" />
        12  Erster  Vortrag.

Ich  glaube,  Bismarck  hat  richtig  abgewogen,  wenn  man  sich  ver—
gegenwärtigt,  wie  Elemente  des  Partikularismus  als  Volksanschauung,
  oft  ohne  jeden  bösen  Willen,  gegenüber  dem  Reich  und  keineswegs
  bloß  im  Süden,  in  vielen  Kreisen  Deutschlands  einwirkten,
und  wenn  man  sich  weiter  vergegenwärtigt,  wie  schwer  es  gehalten
hat,  im  Jahr  1870  mit  einzelnen  Regierungen  zu  einem  befriedigenden
  Abschluß  zu  kommen.  Bismarck  wollte  weder  den  Mitkämpfern
  von  1866,  noch  den  zu  erwartenden  Kampfesbrüdern  für
den  als  nachfolgend  vorausgesehenen  Waffengang  von  1870  weh
tun.  Er  wollte  nicht  der  deutschen  Gemeinschaft  den  Charakter
einer  Zwangsgenossenschaft  aufprägen,  sondern  mit  Schonung  der
Eigentümlichkeiten  ein  Heim  schaffen,  in  dem  sich  jeder  Teil  wohl
sühle,  und  in  den  jeder  gern  als  Glied  eintreten  könnte.  Mit  andern
Worten:  Wie  er  ÖOsterreich  nach  der  Schlacht  von  Königgrätz  jede
Demütigung  ersparte,  um  ein  künftiges  Bündnis  zu  sichern,  so  war
ihm  auch  für  die  innere  Gestaltung  Deutschlands  dieser  Gesichtspunkt
  ausschlaggebend.  Dabei  glaubte  er  damals,  die  aura  popularis
sehr  nötig  zu  haben.“  Später  bekannte  er  freimütig,  daß  in  den
deutschen  Fürsten  und  deren  Einigkeit  die  weit  stärkere  Stütze  für
das  Reich  gegeben  sei.  Er  wollte  aber  auch  damals  nicht  in  einen
Gegenstoß  mit  den  souveränen  Häuptern  kommen  und  deren  Anschauungen
  voll  Rechnung  tragen.

Mit  dem  konstituierenden  Reichstag  würde,  wenn  er  sich
nicht  gefügt  hätte,  viel  kürzerer  Prozeß  gemacht  worden  sein;  Differenzpunkte
  erwuchsen  namentlich  aus  der  konstitutionellen  Anschauung
  in  Militärfragen.  Der  Hauptstreit  war,  inwieweit  die  Friedenspräsenzstärke
  des  Heeres  festzulegen  sei.  Würde  sich  der  Reichstag
nicht  zu  einem  Kompromiß  bequemt  haben,  so  wäre  die  Verfassung
einfach  ohne  ihn  oktroiert  worden.  Man  war  aber  bestrebt,  mit
ihm  Vereinbarungen  zu  suchen.

Eine  solche  konnte  freilich  im  formellen  Sinn  nie  zustande
kommen.  Die  Voraussetzung  dazu  wäre  gewesen,  daß  er  Vereinbarungsgewalt
  besessen  hätte,  und  diese  hätte  ihm  abgetreten
werden  müssen  seitens  der  Landtage  der  Einzelstaaten,  indem  diese
eine  Genehmigung  in  blanco  erteilt  hätten.  Das  hat  namentlich  der
preußische  Landtag  abgelehnt.  Er  stellte  sich  auf  den  Standpunkt,
er  wolle  zwar  dem  Augustbündnis  seine  Zustimmung  erteilen,  aber
die  künftige  Verfassung,  die  aus  diesem  Reichstag  herauskomme,
dann  selbst  sich  zuvor  näher  betrachten.  Auf  diese  Weise  kam  es
        <pb n="43" />
        Sweiter  Dortrag.  Werdegang  der  Reichsverfassung  selbst.  13

zu  einem  andern  Gang  der  Dinge  als  vorgesehen.  Der  konstituierende
  Reichstag,  dem  manche  Verbesserung  zu  danken,  hat  lediglich
  als  beratender,  nicht  als  gesetzgebender  Körper  fungiert,  und  die
Verfassung  wurde  dann  wieder  sämtlichen  Einzellandtagen  zur  Mitgenehmigung
  vorgelegt,  von  diesen  genehmigt,  in  sämtlichen  Landesgesetzblättern
  publiziert.  Nur  in  Braunschweig  allein  stand  man
auf  dem  Standpunkt,  die  Genehmigung  des  Augustbündnisses  hätte
genügt  und  wiederholte  die  parlamentarische  Prozedur  nicht.  Nachdem
  nun  die  landesrechtliche  Verkündigung  der  Verfassung  mit  der
Wirkung,  daß  diese  auf  den  1.  Juli  1867  in  Kraft  trete,  allseits
geschehen  war,  erfolgte  dann  noch  ein  Publikandum  des  Norddeutschen
  Bundespräsidiums  am  26.  Juli  1867,  die  Verfassung  sei
zu  jener  Zeit  in  Kraft  getreten  und  dies  werde  zur  öffentlichen
Kenntnis  gebracht  mit  dem  Anfügen,  daß  die  Krone  Preußen  die
Präsidialrechte  und  -pflichten  übernommen  hätte.

Ich  mußte  diese  Vorgänge  genau  vortragen,  weil  eine  Reihe
von  Kontroversen  sich  daran  anschließt.  Die  Verkündigung  war,
wie  allgemein  anerkannt  ist,  kein  konstituiner  Akt  mehr,  denn
sie  hat  lediglich  eine  vorher  geschehene  Tatsache  öffentlich  mitgeteilt.
Aber  die  rechtliche  Natur  der  Vorgänge,  durch  welche  die  norddeutsche
  Verfassung  geschaffen  wurde,  ist  unter  den  Gelehrten  sehr
bestritten.  Man  unterscheidet  allein  sechs  Hauptansichten,  die  sich
sämtlich  um  die  Frage  gruppieren:  Auf  welchen  Rechtsgründen
beruht  nun  die  verpflichtende  Kraft  der  Verfassung  des  Norddeutschen
Bundes?  Ich  will  jetzt  darauf  nicht  eingehen,  weil  die  Frage
wiederkehrt  bei  der  Verfassung  des  Deutschen  Reiches.

Zweiter  Vortrag.

Werdegang  der  KReichsverfassung  selbst.

Wir  hielten  letztmals,  meine  Herren,  zusammen  Nachschau  an
den  älteren  Gebäuden  deutscher  Gemeinsamkeit,  was  von
ihnen  in  unsere  heutige  Verfassung  übergegangen  sei.  Das
Ergebnis  war  einmal,  daß  die  Sehnsucht  des  deutschen  Volkes  anknüpfte
  an  die  glorreichen  Erinnerungen  aus  der  alten  Kaiserzeit
  und  die  Wiederherstellung  der  Kaiserwürde  und  der  Reichsbezeichnung
  nun  ein  Einheitsmoment  in  unseren  Tagen  darstelle.
        <pb n="44" />
        14  Sweiter  Dortrag.

In  die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  war  allerdings  die
Bezeichnung  als  „Kaiser“  und  „Reich“  noch  nicht  aufgenommen;
man  begnügte  sich  mit  den  bescheideneren  Benennungen  „Bund“
und  „Bundespräsidium“,  nur  das  Parlament  hieß  damals  schon
„Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes“.  Sachlich  allerdings  war
die  Hauptgrundlage  der  Kaiserwürde,  nämlich  Einheit  des  militärischen
  Befehls  und  der  diplomatischen  Vertretung,  bereits  in
diesem  Bund  verwirklicht.

Wir  sahen  sodann,  daß  ein  zweites  Element  in  der  heutigen
Verfassung  vom  alten  Deutschen  Bunde  herrührt,  nämlich  das  föderative
  Prinzip,  d.  h.  der  Aufbau  unserer  deutschen  Gemeinschaft
als  „Bündnis“  in  dem  Sinn,  daß  die  Einzelstaaten,  die  in  ihrer
Selbständigkeit  so  wenig  wie  möglich  sich  beschränkten,  zugleich  die
Träger  der  Gemeinschaftsgewalt  im  Reich,  als  einer  genossenschaftlichen,
  sind.

Ein  drittes  Moment  fand  sich  in  dem  Deutschen  Zoll=  und
Handelsverein  vorgebildet,  da  er  die  wirtschaftliche  Einheit  vorbereitet
  hatte,  und  den  vierten  Faktor,  das  konstitutionelle  Prinzip,
erkannten  wir  als  eine  „Frankfurter  Erbschaft“.  Während  kein
Parlament  bei  dem  alten  Bundestag  mitwirkte,  der  lediglich  eine
Versammlung  von  Regierungsbevollmächtigten  war,  ist  dasselbe  in
der  heutigen  Verfassung,  wie  schon  in  derjenigen  des  Norddeutschen
Bundes,  mitbestimmend  und  liegt  hierin  wie  in  der  Wahlform  die
Anlehnung  an  die  deutsche  Reichsverfassung  von  1849.  All  diese
Dinge  sahen  wir  nur  schnell,  wie  man  vor  Antritt  einer  Bergwanderung
  das  Vorland  mit  dem  Gefährt  durcheilt.  Nun  kommen
wir  zu  den  Dingen  selbst  und  müssen  Schritt  für  Schritt  in  langsamer
  Wanderung  gehen.

Heute  wird  uns  die  Umwandlung  des  Norddeutschen
Bundes  zum  Deutschen  Reiche  und  damit  der  Werdegang
unserer  jetzigen  Verfassung  beschäftigen.

Das  Jahr  1866  hat  das  im  alten  Deutschen  Bund  vereinigt
gewesene  Deutschland  zerteilt:  Völlig  ausgeschieden  wurde  Luxremburg
  und  derjenige  Teil  des  österreichischen  Kaiserreichs,  der
im  Bundesverhältnis  gestanden  hatte  (Cisleithanien).  Doch  blieb
Luxemburg  im  Zollverbande  und  heute  gravitieren  auch  seine  Eisenbahnverhältnisse
  nach  Preußen;  mit  Osterreich  besteht  lediglich  ein
—  zugleich  Italien  einschließendes  —  kündbares  Allianzverhältnis,
der  Dreibund,  welcher  keine  verfassungsrechtliche  Bedeutung  hat.
        <pb n="45" />
        Werdegang  der  Reichsverfassung  selbst.  15

Zu  einer  neuen  Gemeinschaft  zusammengefaßt  wurden
die  Staaten  nördlich  des  Mains,  soweit  sie  nicht  in  der  Kriegs—
umwälzung  ihre  Existenz  eingebüßt  hatten.

Die  süddeutschen  Staaten  bilden  neben  den  Ausgeschiedenen
  und  den  neu  Verbündeten  die  dritte  Gruppe:  Zu
groß,  um  wie  eine  abgelöste  Partikel  außerhalb  der  nationalen
Entwicklung  zu  stehen,  zu  klein,  um  ein  selbständiges  Gemeinwesen
  darzustellen  oder  zu  schaffen,  empfanden  sie  ein  nationales
  Vakuum;  ein  Südbund  würde  niemanden  befriedigt
  haben,  er  hätte  nur  die  Zerrissenheit  Deutschlands  noch
mehr  vor  Augen  geführt.  Diese  Staaten  südlich  des  Mains
waren  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  noch  ein  halber
Staat,  nämlich  die  Hälfte  des  Großherzogtums  Hessen,
dem  die  eigentümliche  geschichtliche  Rolle  zufiel,  von  1866—1870
mit  dem  einen  Bein  hüben,  mit  dem  andern  drüben  zu  stehen.
Für  seine  Provinz  Oberhessen  war  es  Mitglied  des  Norddeutschen
Bundes,  für  die  beiden  südlich  des  Mains  gelegenen  Provinzen
Rheinhessen  und  Starkenburg  außerhalb  des  Bundes,  wie  Württemberg,
  Bayern  und  Baden.  Das  erscheint  auf  den  ersten  Blick  singulär.
Ahnliche  Verhältnisse  haben  aber  im  alten  Deutschen  Bund  mehrfach
bestanden;  so  gehörten  damals  von  Preußen  die  polnischen  Provinzen
nicht  zu  ihm,  von  Österreich  überhaupt  nur  eine  Hälfte,  Dänemark  und
die  Niederlande  waren  Bundesglieder  nur  in  bezug  auf  Holstein  (mit
Lauenburg)  und  Luxemburg  gewesen.  Dem  hessischen  Staate  war  eine
reinliche  Scheidung  zwar  angeboten,  nämlich  sich  auf  Kosten  von
Bayern  nach  Osten  auszudehnen  (Aschaffenburg),  dagegen  seine  Provinz
  Oberhessen  an  Preußen  abzutreten  und  somit  dem  Norddeutschen
Bunde  fern  zu  bleiben.  Die  hessischen  Staatsmänner  sind  aber
vorsichtigerweise  dieser  Anregung  nicht  gefolgt  und  es  verblieb  im
großen  Ganzen  bei  dem  damaligen  Bestand,  geschützt  durch  die
russische  Verwandtschaftsbeziehung  des  Großherzogs.

Was  nun  diese  Gruppe  im  Süden  angeht,  so  waren  gleichwohl
nationale  Klammern  da,  die  sie  schon  damals  mit  dem  Norddeutschen
  Bunde  in  einige  Verbindung  setzten,  die  Schutz=  und  Trutzbündnisse,
  sodann  die  Umgestaltung  des  Zollvereins  durch  den  Zolldes
  Artikel  79  der  norddeutschen  Bundesverfassung.  Ganz  richtig  hat
bundesrat  und  ein  Zollparlament,  und  endlich  die  anziehende  Kraft
Laband  gesagt,  daß  die  deutsche  Reichsverfassung,  schon  ehe  sie  ein
gemeinsames  Werk  für  ganz  Deutschland  geworden  war,  ihren
        <pb n="46" />
        16  Sweiter  Vortrag.

Schatten  vorauswarf,  wie  einer,  der  da  kommt  und  hinter  dem  die
Sonne  steht.

Im  Einzelnen  haben

1)  die  Schutz=  und  Trutzbündnisse  Preußens  mit  jedem
der  Südstaaten  die  militärische  Einheit  hergestellt.  Sie  enthielten
die  Verpflichtung  einer  gegenseitigen  Gebietsgarantie,  sowie  des
Ausmarschs  mit  der  vollen  Kriegsmacht,  wenn  ein  Teil  in  einen
Krieg  verwickelt  werde,  und  den  preußischen  Oberbefehl  für  den
Kriegsfall.  Was  sodann

2)  den  Zollverein  angeht,  so  hat  er  sich  im  Jahre  1867
nicht  in  der  Form,  aber  in  der  Sache  bereits  umgestaltet  auf
die  künftige  Reichsform.  Das  bestimmende  Element  im  Zollverein
war  früher  ganz  ebenso  wie  im  Bundestag  eine  reine  Bevollmächtigtenkonferenz.
  Diese  Generalzollkonferenz  wurde  nun
umgewandelt  in  den  Zollbundesrat.  Dieser  war  nichts  als
der  Bundesrat  des  Norddeutschen  Bundes,  erweitert  durch  Hinzutritt
  von  Mitgliedern  für  die  genannten  süddeutschen  Staaten;
man  erzählt,  daß  er  seine  erste  Sitzung  bescheiden  mit  der  Verzollung
  von  „Pappschachteln“  begann;  —  jene  mehr  handelnde,  als
sprechende  Zeitrichtung  feierte  den  Tag  nicht,  obwohl  es  im  Wesen
ein  großer  Augenblick  war,  als  sich  Nord  und  Süd  erstmals  wieder  zusammenfanden!
  Ebenso  wurde  der  Norddeutsche  Reichstag  erweitert
zu  einem  Zollparlament,  indem  für  Zollangelegenheiten  Abgeordnete
  aus  den  südlichen  Staaten,  gewählt  nach  dem  gleichen  System  wie
im  Norden,  hinzutraten.  So  war  durch  diese  Komplemente  eine  Gesamtvertretung
  der  deutschen  Nation  bereits  geschaffen.  Selbstverständlich
mußte  zugleich  eine  gewisse  Zuständigkeit  von  dem  alten  Weg  der
Bestimmung  durch  die  Zollkonferenz  hinübergeleitet  werden  auf  den
einer  gemeinsamen  Zollgesetzgebung.  Ich  habe  früher  schon  gesagt,
daß  der  Zollverein  materiell  durchgehalten  hat  bis  auf  den  heutigen
Tag,  daß  seine  Grundbestimmungen  Verfassungsartikel  im  Deutschen
  Reich  geworden  sind.  Formell  ist  er  erloschen,  sobald  der
Norddeutsche  Bund  sich  ins  Deutsche  Reich  verwandelte,  weil  die
Gemeinsamkeit  fürs  Ganze  ein  Gemeinsamkeitsorgan  für  einen
Teil  des  nationalen  Lebens  unnötig  machte.  Doch  hat  ein  Schriftsteller
  (Thümmel"),  freilich  ohne  Anklang  zu  finden,  behauptet,
auch  neben  dem  Deutschen  Reich  bestehe  er  noch.  Nur  in  bezug
auf  Luxemburg,  das,  politisch  von  Deutschland  getrennt,  im  Zoll-*)

  Archiv  für  öffentliches  Recht  VIII  S.  411.
        <pb n="47" />
        Werdegang  der  Reichsverfassung  seldbst.  17

verbande  verblieb,  walten  Sonderverhältnisse  ob;  es  wurde  und
wird  aber  in  Zollangelegenheiten  vor  den  Bundesorganen  von  Preu—
ßen  mitvertreten.

3)  Zu  Artikel79  der  Norddeutschen  Bundesverfassung,
welcher  sich,  als  durch  die  Ereignisse  überholt,  in  der  heutigen  Ver—
fassung  nicht  mehr  vorfindet,  war  vom  Abgeordneten  Lasker  das
Amendement  erwirkt,  daß  zum  voraus  bereits  ausgedrückt  wurde,
der  Eintritt  der  Südstaaten  oder  einzelner  derselben  sei  keine  Anderung
  der  Bundesidee  und  könne  jederzeit  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung
  bewirkt  werden.

Als  1870  der  Eintritt  des  Südens  erfolgte,  so  geschah  dies  denn
auch  in  der  Form  der  Erweiterung  des  Norddeutschen  Bundes,  für
welchen  insgesamt  der  Präsidialstaat  Preußen  handelte.  Im  übrigen
wurden  auch  hier  besondere  Verträge  geschlossen,  die  man  die  Bündnisverträge
  heißt.  Derjenige  Staat,  welcher  den  Eintritt  in  den
Norddeutschen  Bund  am  frühesten  und  meisten  betrieben  hat,  war
der  badische,  und  es  ist  ein  Ruhmesblatt  in  dem  Leben  unseres  Großherzogs,
  daß  er  in  dieser  Bestrebung  vorangeleuchtet  hat.  Fürst
Bismarck  wollte  indes  den  „Rahm  nicht  abschöpfen“  und  wartete
den  Zeitpunkt  ab,  bis  des  ganzen  Südens  Eintritt  heranreifte.
Dies  geschah,  als  die  deutschen  Truppen,  schon  siegreich,  vor  Paris
standen.  Die  Priorität  des  Bündnisvertrags  von  Baden  und  Hessen
mit  dem  Norddeutschen  Bund  vor  den  andern  ist  zwar  eine  AÄußerlichkeit,
  —  denn  das  Datum  aller  steht  nicht  weit  auseinander,  —
aber  dennoch  eine  geschichtliche  Gerechtigkeit.  Er  ist  datiert  „Versailles,
  den  15.  November  1870“,  und  es  folgen  dann  die  andern
Abkünfte,  nämlich  der  Vertrag  des  Norddeutschen  Bundes  nebst
Baden  und  Hessen  mit  Württemberg  und  ein  ebensolcher  der  bis
dahin  vereinten  Staaten  mit  Bayern.

Was  den  Inhalt  dieser  Bündnisverträge  außer  dem  Eintritt
  in  die  Gemeinschaft  angeht,  so  ist  er  vielfältig.  Es  wurde,  was
die  bisherige  Gesetzgebung  des  Norddeutschen  Bundes  erarbeitet
hatte,  tunlichst  übergeleitet  auf  den  erweiterten  Gesamtbund,  anderseits
  eine  Reihe  von  Sonderrechten  geschaffen  und  überhaupt  das
gesamte  Verhältnis  der  Einzelrechte  der  Gliedstaaten  zu  den  Gemeinschaftsrechten
  klar  gestellt.  Nach  diesen  drei  Richtungen  ist  eine
nähere  Darlegung  nötig:

1)  Es  ist  erstaunlich,  welche  Fülle  von  Arbeit  der  Norddeutsche
  Bund  in  den  Jahren  1867—1870  gesetzgebev.

  Jagemann,  Die  deutsche  Reichsverfassung.  2
        <pb n="48" />
        18  Sweiter  Vortrag.

risch  geleistet  hat,  sowohl  zur  Amalgamierung  des  Gan—
zen,  als  zur  Gewinnung  einer  Basis  freier  wirtschaft—
licher  Entfaltung  gegenüber  dem  früheren  Systeme  polizeilicher
Beschränkung  und  Gebundenheit.  Die  Amalgamierung  all'  der
Staaten,  welche  im  Norddeutschen  Bund  zusammengefaßt  sind,  stellte
im  großen  eine  ähnliche  Aufgabe,  wie  sie  im  engeren  Rahmen  Karl
Friedrich  für  Baden  im  Anfang  des  19.  Jahrhunderts  geleistet  hatte
durch  seine  Konstitutions=  und  Organisationsedikte  für  die  Zusammenschweißung
  seines  aus  außerordentlich  verschiedenen  Bestandteilen
  bestehenden  Großherzogtums.  Hier  im  Norddeutschen  Bund
hat  es  sich  darum  gehandelt,  einen  Ausgleich  der  Verhältnisse  im
fernen  Osten  und  Westen,  im  Süden  und  im  Norden  herzustellen,
daß  sich  der  Hesse  mit  dem  Schlesier,  der  Thüringer  mit  dem
Schleswiger  als  Einheit  fühle,  und  dies  erheischte  vor  allem,  daß
die  Bevölkerung  gegenseitig  sich  mehr  einander  nähere.  Auf  diesem
Gedanken  beruhen  das  Freizügigkeitsgesetz,  das  Gesetz  über  den
Unterstützungswohnsitz,  das  neue  Paßwesen.  Der  Reichstag  erhielt
ein  Wahlgesetz.  Die  gemeinsame  Berechtigung  am  Reich,  vom
Standpunkt  der  bürgerlichen  Glieder  aus,  ein  Bundesindigenat,
wurde  durch  ein  Gesetz  über  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  geschaffen;
  auch  kam  ein  Gesetz  über  Gleichberechtigung  der  Konfessionen
  heraus.  Die  militärischen  Verhältnisse  wurden  geordnet  durch
ein  Gesetz  über  Verpflichtung  zum  Kriegsdienst;  den  Kauffahrteischiffen
  gab  man  eine  Bundesflagge.  Die  Doppelbesteuerung  wurde
beseitigt.  Was  die  Rechtseinheit  speziell  angeht,  so  wurde  ein  Obergericht
  für  Handelssachen  eingesetzt,  die  Rechtshilfe  in  allen  Staaten
für  gegenseitige  Pflicht  erklärt  und  endlich  ein  Strafgesetzbuch  geschaffen.
  Durch  all'  diese  gesetzgeberischen  Arbeiten  in  kurzer  Zeit
wurde  die  Amalgamierung  auf  sehr  wichtigen  Gebieten  hergestellt.

Was  die  wirtschaftliche  Entfaltung  angeht,  so  schuf  der
Norddeutsche  Bund  Gesetze  über  die  Organisation  der  Bundeskonsulate,
  über  die  Rechtsstellung  der  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften,
  ebenso  der  Aktien=  und  Kommanditgesellschaften,  über  Papiergeld
  und  Banknoten,  eine  Maß=  und  Gewichtsordnung,  grundlegende
  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest.  Er  hob  die  Schuldhaft
auf,  beschränkte  die  Beschlagnahme  des  Dienst=  und  Arbeitslohnes,
regelte  das  Urheberrecht,  gab  ein  Postgesetz  und  ein  Posttaxgesetz
und  endlich  eine  Gewerbeordnung.

Diese  Gesetze  haben  in  ihrem  Wesen  größtenteils  einen
        <pb n="49" />
        Werdegang  der  Reichsverfaffung  selbst.  19

dauernden  Bestand  bis  auf  den  heutigen  Tag  behalten.  Am  meisten
Novellen  sind  ergangen  zur  Gewerbeordnung,  die,  in  den  Strudel  verschiedener
  Begehrung  hineingeraten,  kaum  mehr  zu  kennen  ist;
gegenüber  ihrem  einstigen  Zustand  sieht  sie  aus,  wie  ein  gutes  Kleid,
auf  das  nach  und  nach  viele  Flecke  von  allerhand  Stoff  gesetzt  sind.
Die  Gesetzgebung  jener  Zeit  war  eine  einfache,  nüchterne,  klare,
frei  von  der  Sucht,  alles  zu  reglementieren,  sich  erschöpfend  in
wichtigen  Grundsätzen,  diese  aber  auch  durchführend.  Wenn  wir  uns
fragen,  welcher  Mann  zur  Schöpfung  dieser  Dinge  in  der  kurzen
Zeit  von  drei  Jahren  wohl  das  meiste  geleistet  hat,  so  ist  dem
Staatsminister  von  Delbrück  ein  ehrendes  Wort  zu  weihen.  Wie
Fürst  Bismarck  als  ein  Arbeiter  im  Feuer  die  großen  Formen  goß,
so  war  Delbrück  der  Feinmechaniker,  der  Uhrenrad  für  Uhrenrad
zurichtete  und  zusammensetzte.  Dabei  war  er  erfüllt  von  der  Überzeugung,
  daß  in  dem  neuen  deutschen  Reich  vor  allem  die  wirtschaftliche
  Entfaltung  in  freieren  Bahnen  eine  Notwendigkeit  sei,
und  das  ist  auch  seine  Lebensüberzeugung  geblieben.

Diese  Bundesgesetze  wurden  durch  die  Bündnisverträge
übertragen  vom  Norddeutschen  Bund  auf  die  Staaten  im  Süden,
  welche  hinzutraten.  Man  hatte  anfangs  für  diese  Einführung  im
Vertrag  des  Bundes  mit  Baden  und  Hessen  einen  Artikel  80  der  Verfassung
  vereinbart,  welcher  aber  in  dem  Vertrag  mit  Bayern  weggelassen
  und  durch  das  Reichseinführungsgesetz  ersetzt  ward.  In  bezug
auf  Bayern  ist  eine  reichliche  Anzahl  von  Ausnahmen  gemacht  worden,
namentlich  betreffs  des  Rechts  der  Niederlassung,  mit  der  Wirkung,
daß  auch  die  polizeilichen  Beschränkungen  für  Eheschließungen  dort
bestehen  blieben.  Dies  führt  uns  hinüber  zu  den  Reservatrechten.

2)  Die  Bündnisverträge  von  1870  schufen  zumeist  erst  die  sogenannten
  Reservatrechte,  d.  h.  Exemtionen  von  Einzelstaaten,  so
daß  sie  das  Gemeinschaftsverhältnis  in  bezug  auf  gewisse  Rechtsmaterien
  nicht  ergreift;  in  bezug  auf  Freihäfen  (Hamburg,  Bremen)
bestanden  übrigens  zuvor  schon  Ausnahmerechte,  welche  später  eingeschränkt
  wurden.  Der  Norddeutsche  Bund  hatte  ein  einheitliches
Post=  und  Telegraphenwesen,  für  Bayern  und  Württemberg  wurde
jedoch  der  Betrieb  der  Post  und  Telegraphie  nun  zum  Reservatrecht
  erklärt.  Auf  dem  Gebiet  des  Finanzwesens  wurde  die  Bierund
  Branntweinsteuergemeinschaft  des  Nordbunds  auf  den  Süden
nicht  ausgedehnt.  In  bezug  auf  Militärwesen  wurden  für  Bayern
und  Württemberg,  betreffs  der  Eisenbahnen,  der  Gesandtschafts-2°
        <pb n="50" />
        20  Sweiter  Dortrag.

vertretung  und  einzelner  Ehrenrechte  für  ersteres  weiter  noch  Sonderbefugnisse
  hergestellt.  Ubrigens  sind  die  militärischen  Verhältnisse,
ohne  daß  gerade  Reservate  weiter  begründet  wären,  doch  so  vielfach
nach  besonderen  Konventionen  geordnet,  daß  ohne  jene  die  Verfassungsbestimmungen
  über  das  Kriegswesen  nicht  ausreichen.  Es
ist  nicht  der  Ort,  hier  auf  das  Einzelne  einzugehen,  denn  dies  meldet
sich  von  selbst  wieder  bei  den  einschlägigen  Verfassungsstellen.  Was
aber

3)  das  Verhältnis  der  Einzelrechte  zur  Gesamtheit  angeht,
so  ist  durch  die  Bündnisverträge  ein  sehr  wichtiger,  für  die  ganze
Auffassung  grundlegender  Artikel  geschaffen  worden,  der  schließlich
in  Nummer  78  der  jetzigen  Verfassung  folgenden  Wortlaut  erhalten
  hat:

„Veränderungen  der  Verfassung  erfolgen  im  Wege  der
Gesetzgebung.  Sie  gelten  als  abgelehnt,  wenn  sie  im  Bundesrate
14  Stimmen  gegen  sich  haben.“

„Diejenigen  Vorschriften  der  Reichsverfassung,  durch  welche  bestimmte
  Rechte  einzelner  Bundesstaaten  in  deren  Verhältnis
zur  Gesamtheit  festgestellt  sind,  können  nur  mit  Zustimmung  des
berechtigten  Bundesstaats  abgeändert  werden.“

Wir  kommen  später  auf  diesen  Artikel  eingehend  zu  sprechen,
einstweilen  will  ich  aber  zwei  Hauptdinge  hervorheben.  Einmal  zum
Absatz  1:  gegen  jede  Verfassungsänderung  genügt  ein  Minoritätsveto
  von  14  Stimmen.  Da  Preußen  17  Stimmen  hat,
kann  es  jede  Verfassungsänderung  hindern.  Bayern,  Württemberg
und  Sachsen  haben  zusammen  auch  schon  14  Stimmen!  Überhaupt,
unter  58  Stimmen  —  so  viele  umfaßt  der  Bundesrat  —  stellen  14
noch  nicht  den  vierten  Teil  dar.  Dies  Veto  gilt  in  bezug  auf
Gegenstände  jeder  Art,  insbesondere  auch  für  die  Kompetenzgrenzen
des  Reichs.  Es  sollte  der  Verfassung  auch  Stetigkeit  gegeben  werden.
Einen  noch  stärkeren  Schutz  enthält  der  zweite  Absatz,  indem  das
Veto  eines  Einzelstaats  genügt,  eine  Verfassungsänderung  zu
hindern,  wenn  es  sich  um  ein  bestimmtes  Recht  desselben  im  Verhältnis
  zur  Gesamtheit  handelt,  und  die  Theorie  ist,  so  viel  Streit
sonst  um  den  Anwendungsumfang  dieser  Gesetzesstelle  besteht,  doch
meist  geneigt,  sie  nicht  bloß  auf  die  sogenannten  Reservatrechte,
sondern  auch  auf  Vorrechte  (so  z.  B.  die  Präsidialrechte  Preußens)
zu  beziehen.  Ja  viele  beziehen  sie  auf  alle  verfassungsmäßigen
Rechte  der  Einzelstaaten  gegenüber  der  Gesamtheit,  also  z.  B.  auf
        <pb n="51" />
        Werdegang  der  Reichsverfassung  selbst.  21

das  Stimmrecht  im  Bundesrat.  Das  ist  kein  Reservatrecht;  denn
alle  Staaten  haben  ein  Stimmrecht,  aber  das  Stimmrecht  im  Bundesstaat
  ist  in  der  Tat  ein  bestimmtes,  ungefähr  nach  Größe  und
Seelenzahl  gestuftes  Recht  jedes  einzelnen  Bundesstaats  zur  Gesamtheit
  und  gibt,  wenn  die  Einzahl  erhöht,  ein  Vorrecht.

Durch  diesen  Inhalt  der  Bündnisverträge  ist  die  Norddeutsche
  Bundesverfassung  umgestaltet  worden  und  zwar  in
jedem  Bündnisvertrage,  also  dreimal,  nämlich  im  badisch-hessischen
Vertrag  mit  dem  Norddeutschen  Bund,  dann  im  württembergischen,
endlich  im  bayrischen,  indem  jeweils  etwas  hinzukam.  Wie
das  gemacht  worden  ist,  möchte  ich  durch  das  Beispiel  erläutern.
weil  Sie  für  die  Frage,  ob  das  Reich  auf  Verträgen  beruht  und
in  ihnen  auch  ein  Verpflichtungsgrund  der  Verfassung  liegt,  es
wohl  nicht  gleichgültig  finden  werden.  Nehmen  wir  zuerst  den
Bündnisvertrag  mit  Baden  und  Hessen  vom  15.  November  1870
in  Versailles.  Da  heißt  es,

daß  die  Bevollmächtigten  des  Norddeutschen  Bundes  und

die  Bevollmächtigten  der  Bundessüdstaaten  sich  „über  die  anliegende

  Verfassung  des  Deutschen  Bundes  verständigt"

haben.  „Sie  sind  ferner  damit  einverstanden,  daß  diese  Verfassung

  vorbehaltlich  der  weiter  unten  zu  erwähnenden  Maßgaben

  am  1.  Januar  1871  in  Wirksamkeit  treten  soll.“
Diese  Maßgaben  ergreifen  dann  in  neun  Punkten  teils  vorübergehende,
  teils  auch  solche  Einzelauslegungen  und  Abweichungen,
welche  von  bleibender  Bedeutung  sind.

In  bezug  sodann  auf  Württemberg  heißt  es  in  dem  Artikel  1
des  Vertrags  vom  25.  November  1870,  daß  Württemberg  der
zwischen  dem  Norddeutschen  Bund,  Baden  und  Hessen  vereinbarten
Verfassung  dergestalt  beitritt,  daß  alle  in  dieser  Verfassung  enthaltenen
  Bestimmungen  mit  den  im  nachstehenden  Artikel  2  näher
bezeichneten  Maßgaben  für  Württemberg  volle  Anwendung  finden.
Nun  werden  aber  in  diesem  Artikel  2  wiederum  eine  Reihe  von
Spezialverhältnissen  und  Ausnahmen  konstituiert.  So  heißt  es  z.  B.
zum  achten  Abschnitt  der  Verfassung  (Post  und  Telegraphie),  daß
an  seiner  Stelle  ganz  andere  —  näher  aufgeführte  Bestimmungen
gelten,  und  zum  elften  ist  gesagt:

„In  Württemberg  kommen  die  im  11.  Abschnitt  enthaltenen
Vorschriften  nach  näherer  Bestimmung  der  Militärkonvention
in  Anwendung“.
        <pb n="52" />
        22  Zweiter  Vortrag.

In  bezug  auf  Bayern  ist  in  dem  Vertrag  vom  23.  November
  1870  gesagt:

„Die  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  und  das  Königreich
Bayern  schließen  einen  ewigen  Bund,  welchem  das  Großherzogtum
  Baden  und  das  Großherzogtum  Hessen  für  dessen
südlich  vom  Main  belegenes  Staatsgebiet  schon  beigetreten
sind  und  zu  welchem  der  Beitritt  des  Königreichs  Württemberg
  in  Aussicht  steht“.

„Dieser  Bund  heißt  der  Deutsche  Bund.“

„Die  Verfassung  des  Deutschen  Bundes  ist  die  des  Norddeutschen
  Bundes  mit  folgenden  Abänderungen!“..

Und  nun  kommen  26  Paragraphen,  in  denen  die  Abänderungen
enthalten  sind,  und  dann  erst  noch  ein  weiterer  Artikel,  welcher
besagt:

„Die  vorstehend  festgestellte  Verfassung  des  Deutschen  Bundes
erleidet  hinsichtlich  ihrer  Anwendung  auf  das  Königreich
Bayern  nachstehende  Beschränkungen“.

Sie  sehen  also,  man  hat  die  Verfassung  mehrfach  durch
diese  Verträge  umgeändert.  Kein  Zweifel,  daß  dabei  das  föderative
  Element  gegenüber  dem  Rechtszustand  im  Norddeutschen
Bund  verstärkt  wurde,  wieder  mehr  in  den  Vordergrund  tritt  und
die  zentripetale  Kraft  der  Gemeinsamkeitsidee  in  einzelnen  Punkten
zurückgedrängt  wurde.  Insbesondere  aber  ist  die  Stellung  Preußens
in  einer  nicht  unwesentlichen  Beziehung  gemindert  worden!  Der
Wert  des  Anteils  der  Gliedstaaten  an  den  Gemeinschaftsrechten
gegenüber  dem  Übergewicht  der  hegemonischen  Vormacht  hat  schon
durch  den  Hinzutritt  so  vieler  neuer  Staaten  eine  Stärkung  erfahren;
  denn  die  Stimmrechte  der  Staaten,  die  im  Norddeutschen
Bunde  bereits  beisammen  waren,  sind  auf  ihrem  alten  Stand  geblieben,
  also  z.  B.  Preußen  mit  17  Stimmen,  die  Stimmen  der
Südstaaten  sind  aber  hinzugekommen.  Nun  ist  es  natürlich  ein
Unterschied,  ob  ich  17  Stimmen  unter  43  oder  58  habe.  Außerdem
  ist  das  Verordnungsrecht,  welches  in  der  Verfassung  des
Norddeutschen  Bundes  mehr  dem  Präsidium  zustand,  grundsätzlich
durch  die  Bündnisverträge  in  den  Bundesrat  hineingelegt  worden.
Endlich  kommen  die  erwähnten  Exemtionen  durch  Reservatrechte
und  die  Erschwerungen  für  Verfassungsänderungen  hinzu.
In  all  diesen  Hinsichten  liegen  Erhöhungen  des  gliedstaatlichen
Anteils  an  der  Gemeinschaftsgewalt,  Ausnahmen  von  Gemeinschafts-
        <pb n="53" />
        Werdegang  der  Reichsverfassung  selbst.  23

pflichten,  Schwächungen  der  Vormacht,  Einengungen  der  freien  Bewegung
  des  Ganzen  vor.

Über  diesen  Gang  der  Dinge  hat  man  vielfach  Vorwürfe
gegen  die  Schöpfer  der  Verfassung  gemacht  und  sogar  behauptet,
Bayern  hätte  mehr  Recht  als  Preußen.  Gewiß  ist  Preußen
den  meisten  Bestimmungen  untergeordnet,  für  Bayern  aber  finden
sich  viele  Ausnahmen.  Doch  ist  der  Schluß  nicht  richtig;  denn  wenn
ein  Staat  eben  außer  seiner  Stellung  als  größter  im  Bunde  das
Präsidium  hat,  den  Reichsapparat  und  insbesondere  die  militärischen
und  diplomatischen  Mittel  im  ganzen  bei  sich  konzentriert,  so  kann
man  dies  nicht  damit  messen,  daß  anderen  Staaten  einige  Ausnahmen
  bewilligt  worden  sind.  Fürst  Bismarck  war  der  Meinung,
daß  der  „Vertrag  so  fester“  sei;  was  fehle,  das  möge  die  Zukunft
schaffen.  Er  hat  nichts  auspressen  wollen  und,  einmal  einig  mit
dem  zweitgrößten  deutschen  Staat,  auch  sein  Leben  hindurch  die
Loyalität  bekundet,  niemals  an  den  mit  ihm  vereinbarten  Bedingungen
  rütteln  zu  wollen  oder  sie  zu  bekritteln.  Auch  die  öffentliche
Meinung  würde  besser  daran  tun,  die  Reservatrechte,  wie  sie  bestehen,
  nicht  ständig  anzugreifen.  Dies  hat  nur  die  Wirkung  zu
reizen,  den  Wert  dieser  Rechte  zu  übertreiben  und  manchmal  aus
praktischen  Fragen  Angelegenheiten  politischer  Art  und  erster  Größe
zu  machen,  die  es  nicht  sind.  Die  Hauptsache  ist,  ob  in  bezug  auf
unser  Verhältnis  dem  Ausland  gegenüber  die  Reservatrechte  unsere
Einheit  und  Kraft  irgendwie  gefährdeten?  Sie  haben  sicherlich  da
nie  den  mindesten  Schaden  angerichtet.  Und  was  die  inneren  Verhältnisse
  betrifft,  so  handelt  es  sich  nur  um  Unbegquemlichkeiten,
welche  man  gegen  Erreichung  eines  großen  Ziels  ruhig  in  den
Kauf  zu  nehmen  pflegt.

Die  Verträge,  die  ich  hiermit  skizziert  habe,  bedurften  der
Ratifikation  nach  verschiedenen  Seiten.  Der  Norddeutsche  Bund
hat  sie  genehmigt,  die  süddeutschen  Landtage  ebenso;  am  1.  Januar
1871  trat  demzufolge  die  neue  Verfassung  in  Kraft,  obwohl  die
bayerische  Ratifikation  erst  später  geschah.  Diesen  Vorgängen  über
die  Verfassung  schloß  sich  als  Begleitaktion  die  Umwandlung  des
Bundespräsidiums  zur  Kaiserwürde  an.  Nach  mehrfach  empfangener
  Anregung  hat  sich  Bayern  zur  Initiative  entschlossen,
und  wenn  dies  nicht  geschehen  wäre,  würde  schließlich  wohl  die
Kaiserwürde  dem  König  Wilhelm,  welcher  selbst  in  seiner  Größe
ihrer  nicht  bedurfte  und  in  Zurückhaltung  stand,  in  anderer  Weise
        <pb n="54" />
        24  Sweiter  Vortrag.

angeboten  worden  sein.  Ich  habe  letztmals  dargelegt,  welchen  Wert
diese  Würde  nicht  nur  als  Erfüllung  nationaler  Empfindungen,
sondern  vom  praktischen  Standpunkt  aus  hat.  Hervorheben  muß
ich,  daß  bis  zum  letzten  Moment  der  Proklamation  strittig  war,
ob  wir  einen  Deutschen  Kaiser  oder  einen  Kaiser  von  Deutschland
haben  würden.  Großherzog  Friedrich  von  Baden,  welcher  die  Ehre
hatte,  das  erste  Kaiserhoch  auszubringen  (18.  Januar  1871),  hat
sich  in  der  Lage  befunden,  mit  dieser  Unsicherheit  rechnen  zu  müssen.
Er  ließ  weder  den  Deutschen  Kaiser  noch  den  Kaiser  von  Deutschland
hochleben,  sondern  den  „Kaiser  Wilhelm“.  Die  beiderseitigen  Strömungen
  hatten  den  Grund  darin,  daß  der  siegreiche  Held  in  erster
Titulatur  nicht  die  Vollkraft  solcher  Würde,  eher  einen  gewissen
demokratischen  Klang  empfand,  während  Fürst  Bismarck  die  Meinung
  vertrat,  wo  keine  territoriale  Hoheit  über  alle  Gebiete  im
Reich  in  Anspruch  genommen  werde  —  und  das  ist  ja  nicht  der
Fall  —,  da  könne  man  nicht  den  Titel  mit  dem  Land  in  Verbindung
  setzen!

In  der  Verfassung  selbst  war  der  Titel  Deutscher  Kaiser  gewählt,
  bei  dem  es  verblieb.  An  vielen  Stellen  ließ  man  jedoch  die
alten  Ausdrücke  (Bund,  Bundespräsidium)  stehen,  und  es  ist  in  der
Bundespraxis  unbezweifelt,  daß  die  Umänderung  auf  die  Ausdrücke
  „Kaiser“  und  „Reich“  keine  Anderung  des  Rechts  in
sich  schließt,  insbesondere  nicht  an  den  Rechten  des  Bundesrats  und
der  Einzelstaaten.  Der  gleichfalls  eingeführte  Ausdruck  „Deutschland“
  und  „deutsch“  ebenda  soll  keinerlei  Aggressivansprüche  enthalten,
  als  ob  man  die  Deutschen  in  andern  Staaten  an  sich  ziehen
müßte  oder  umgekehrt  erklärte,  „Ihr  seid  keine  Deutschen  mehr“,
sondern  man  erachtete  diesen  Ausdruck  für  eine  durch  die  Tatsachen
gerechtfertigte  staatliche  Bezeichnung,  weil  das  jetzige  Bundesgebiet
den  größten  Teil  der  Nation  umfaßt,  und  Landesteile,  die  von
nicht  deutschen  Nationen  bewohnt  werden,  nur  in  verhältnismäßig
geringer  Größe  und  Anzahl  vorhanden  sind.  Die  neuere  Entwicklung
  hat  übrigens  die  Tendenz,  die  Bundesbezeichnungen  weniger
  als  die  Reichsausdrücke  zu  begünstigen,  insbesondere  dem
Ausland  gegenüber.  Da  gibt  es  auch  keinen  Empereur  des  Allemands?;
  man  sagt,  als  besser  französisch,  (Empereur  d’Allemagne.

Das  Endergebnis  des  Umwandlungsprozesses  ist,  daß  mit  den
Bezeichnungsabänderungen  und  den  geschilderten  sachlichen  Umgestaltungen
  die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  Reichsverfas-
        <pb n="55" />
        Werdegang  der  Reichsverfassung  selbst.  25

sung  geworden  ist.  So  wuchs  das  Reich  aus  dem  Bund  hervor.
Die  Frage:  „Ist  das  Reich  Successor  des  Norddeutschen
Bundes?  Hat  es  seine  Rechte  und  Pflichten  übernommen?“  bejahe
ich  mit  Entschiedenheit.  Tatsache  ist,  daß  das  Reich  in  allen  Besitz
des  Bundes  eingetreten  ist.  Anfangs  war  die  Frage  streitig,  und
sogar  der  Bundesrat  hat,  als  es  sich  um  die  Tragung  der  Entschädigung
  für  die  Aufhebung  des  Elbzolls  handelte,  sich  nicht  einigen
können.  Namentlich  wurde  theoretisch  eingewendet,  daß  so  die  Rechte
Dritter  eine  ÄAnderung  erlitten,  indem  sie  z.  B.  mit  dem  Norddeutschen
  Bund  einen  Vertrag  abgeschlossen  haben  können  und  dann
einen  andern  Schuldner  bekommen.  Zorn  behauptet,  wo  die
Staatenzusammensetzung  eine  andere  sei,  liege  ein  neuer  Bund,
eine  neue  Rechtspersönlichkeit  vor;  mit  gutem  Humor  sagt  Jellinek
dagegen,  daß  auf  diese  Weise  die  Nordamerikanische  Union  28mal
das  Vergnügen  hatte,  geboren  zu  werden.  Einwendungen  von
anderer  Seite  (v.  Seydel)  beruhen  auf  dem  Staatenbundsprinzip.
Meines  Erachtens  ist  wesentlich,  daß  die  eine  Vereinigung  sich  in
die  andere  in  rechtskontinuierlicher,  zudem  verfassungsmäßig  vorgesehener
  Weise  entwickelt  hat.

Betrachtet  man  die  Reichsverfassung  im  ganzen,  so  sind  in
ihr  zweifellos  ganz  heterogene  Bestandteile  verschmolzen.
Nur  ein  Schmied  von  so  großer  Autorität  und  Genialität  wie
Bismarck  vermochte  dies.  Er  war  sich  auch  voll  bewußt,  daß  er
grundverschiedene  Elemente  zusammenschweißte:  auf  der  einen  Seite
ein  starkes  Einheitsprinzip,  auf  der  andern  ein  gleichfalls  starkes
föderatives,  da  die  vorwiegende  Betonung  der  Regierung  als  einer
fürstlichen  Genossenschaft,  dort  der  parlamentarische  Faktor  mit  Einkammersystem
  und  allgemeinem  direkten  Wahlrecht.,.  Dies  war  eben
gerade  sein  Grundgedanke.  Sein  Entwurf  sollte  jeder  der  Kräfte,
welche  mitgewirkt  haben  zur  Schaffung  des  Ganzen,  eine  lohnende
und  entfaltende  Organisation  geben,  dem  siegreichen  Preußen  die
Hegemonie  in  der  Form  des  Bundespräsidiums,  den  Partikularstaaten
  den  Bundesrat,  der  öffentlichen  Meinung  den  Reichstag.
Und  das  Prinzip  der  Schonung,  welches  er  den  Einzelstaaten
gegenüber  ausgeübt  hat,  betätigte  er  auch  für  die  politischen
Parteien.  Es  ist  etwas  Großes,  zu  sehen,  daß  ein  Mann,  der
am  eigenen  Leibe  die  Konfliktszeit  erlebt  hat,  in  der  Macht  es
verschmähte,  in  bezug  auf  das  konstitutionelle  Recht  eine  empfindliche
Beschränkung  nach  gemachten  Erfahrungen  in  die  Verfassung  hinein:
        <pb n="56" />
        26  Sweiter  Dortrag.

zulegen.  Die  Sicherung  der  Friedenspräsenz  des  Heers  ist  der  einzige
Punkt,  an  welchem  der  Luftzug  einer  solchen  Vergangenheit  noch  zu
verspüren  ist.  Er  wußte,  was  es  bedeutet,  hartnäckige  und  unter  Umständen
  auch  ausschreitende  Parteien  sich  gegenüber  zu  haben.  Er
war  sich  auch  über  denkbare  Anmaßungen  der  Volkssouveränität
klar.  Er  hat  über  dies  alles  hinweggesehen,  und  hat  dem  parlamentarischen
  Faktor  in  seiner  Empfindung  vollständige  Rechnung
getragen  und  an  keiner  Stelle  in  das  große  Werk  Kleines  hineingetragen.
  Das  ist  die  Signatur  einer  großen  Zeit,  in  der  man
sich  einig  fühlt  und  vertraut.
        <pb n="57" />
        27

B.  Begriffliche  Grundlagen.

—  —  Ú“Ôe

Pritter  Vortrag.

Bundeseigenschaften  und  Bundeszwecke.
(Einführungsgeseßz  und  Einleitungsformel.)

Wir  haben,  meine  Herren,  in  den  zwei  ersten  Vorträgen  die
geschichtlich  vorgebildeten  Elemente  der  deutschen  Reichsverfassung,
sodann  den  Werdegang  dieser  selbst  uns  vergegenwärtigt  und  kommen
nun  dazu,  ihre  äußere  Erscheinung  zu  betrachten,  und  zwar  zunächst
ihre  Einteilung  und  ihre  Beistücke.  Das  Verfassungswerk  besteht
  nämlich  in  seiner  letzten  Redaktion,  wie  sie  durch  das  Reichsgesetz
  vom  16.  April  1871  festgestellt  worden  ist,  aus  drei  Dingen:
zunächst  haben  wir  das  Einführungsgesetz,  sodann  die  Verfassungsurkunde,
  diese  zerfallend  in  zwei  geschiedene  Stücke,  nämlich
in  eine  Eingangsformel  und  in  die  Reichsverfassung  selbst.
Die  letztere  enthält  in  14  Abschnitten  und  78  Artikeln  einen  Stoff,
welcher  —  ohne  äußere  Hervorhebung  —  innerlich  in  zwei  Hauptteile
  gegliedert  ist.  Der  eine  befaßt  sich  mit  dem  Machtbereich
und  den  Organen  des  Reiches;  der  andere  mehr  mit  seinen
Tätigkeiten.  Mit  dem  Machtbereich  beschäftigen  sich  Abschnitt  I.
überschrieben  „Bundesgebiet“,  und  Abschnitt  ll,  bezeichnet  als
„Reichsgesetzgebung“;  letzterer  enthält  den  großen  Grundsatz,  daß
Reichsrecht  Landrecht  breche,  ferner  das  Reichsindigenat  und  grenzt
die  Befugnisse  des  Reichs  in  der  Gesetzgebung  von  denjenigen  der
Einzelstaaten  ab.  Die  folgenden  drei  Abschnitte  in  nachstehender
Reihenfolge:  IV  Bundesrat,  V.  Bundespräsidium,  VI  Reichstag,
stellen  die  Organe  des  Reiches  dar.  Was  dann  die  Tätigkeiten  angeht,
  denen  der  zweite  Teil  gewidmet  ist,  so  kommen  zuerst  fünf
Abschnitte,  die  sich  mit  den  Verkehrsgebieten  befassen:  Zoll=  und
Handelswesen,  Eisenbahnen,  Post=  und  Telegraphenwesen,  Marine
        <pb n="58" />
        28  Dritter  Vortrag.

und  Schiffahrt,  Konsulate.  Dann  sind  angegliedert  das  Reichskriegswesen
  und  die  Reichsfinanzen.  Endlich  folgen  der  vorletzte  Abschnitt
  XIII  über  „Schlichtung  von  Streitigkeiten“  unter  den  Bundesgliedern
  und  in  den  Bundesstaaten,  sowie  über  „Strafbestimmungen“,
  und  XIV,  der  letzte  Abschnitt,  überschrieben  „Schlußbestimmung“,
  enthaltend  nur  den  Artikel  78,  von  dem  ich  Ihnen
bereits  vortrug,  daß  er  die  Verfassungsänderungen  betrifft.

Das  ist  die  äußere  und  innere  Einteilung  der  Reichsverfassung.
Nun  wird  Ihnen  vielleicht  aufgefallen  sein,  daß  ich  nicht  ein  viertes
Stück  erwähnte.  Wo  sind  denn  die  Motive?  Denn  es  ist  üblich,
daß  man  ein  Gesetz  mit  einer  Begründung  versieht.  In  bezug  auf
das  Einführungsgesetz  geschah  es,  nicht  aber  für  die  Verfassung.
Vor  dem  Feind  stehend,  war  die  Zeit  zu  einer  solchen  Detailarbeit
zu  unruhig  und  zu  knapp  bemessen.  Sodann:  alle  Motive  müssen
auch  heutzutage  von  der  Gesamtheit  der  Regierungen  ausgehen:
man  hätte  sich  also  über  Inhalt  und  Fassung  einigen  müssen,  was
ein  weiteres  großes  Werk  erheischt  hätte.  Endlich  ein  drittes:  Der
Hauptschöpfer  der  Verfassung,  Fürst  Bismarck,  war  allem  Theoretischen
  sehr  abgeneigt.  Er  hat  gesagt,  möge  man  dieses  Elaborat
mit  dem  Namen  einer  Verfassung  bezeichnen  oder  nicht,  dies  sei
gleichgültig,  es  sei  eben  die  Bahn,  in  der  der  deutsche  Genius  seinen
Weg  zu  finden  wissen  werde.  Ein  Mitarbeiter  aus  der  Zeit  der
Schaffung  des  Norddeutschen  Bundes,  Staatsminister  Jansen  aus
Oldenburg,  welcher  kürzlich  seinem  verewigten  Herrn  ein  biographisches
  Denkmal  gesetzt  hat,  erzählt  uns,  daß  Fürst  Bismarck  in
jenen  Verhandlungen  hin  und  wieder  dem  juristischen,  korrekten
und  präzisen  Ausdruck  lieber  den  diplomatischen,  elastischeren  vorzog,
  um  allen  Notwendigkeiten  des  Lebens  gegenüber  eine  freiere
Anwendung  zu  haben.

Über  das  Einführungsgesetz  ist  nur  wenig  zu  sagen.  Es
hat  nur  drei  Paragraphen  und  hebt  im  ersten  hervor,  daß  an
Stelle  der  Verfassung,  die  zwischen  dem  Norddeutschen  Bund,  Baden
und  Hessen  vereinbart  worden  sei,  und  an  Stelle  der  weiteren  Abänderungsverträge
  mit  Bayern  und  Württemberg  die  beigefügte
Verfassungsurkunde  für  das  Deutsche  Reich  trete.  Es  hebt  aber
zugleich  im  3.  8  hervor,  daß  die  Vereinbarungen  in  den  dort  aufgeführten
  Protokollen,  welche  die  Bündnisverträge  begleiteten,  durch
dieses  Gesetz  nicht  berührt  werden,  d.  h.  in  Kraft  bestehen  bleiben.
Es  war  also  keineswegs  beabsichtigt,  indem  man  die  Verfassung  von
        <pb n="59" />
        Bundeseigenschaften  und  Bundeszwecke.  29

Reichs  wegen  umredigierte  und  dann  nochmals  publizierte,  die  Verträge
  zu  beseitigen.  Das  Gegenteil  erhellt  aus  dem  gesamten  Auslegungsmaterial,
  und  O.  Mejer')  hat  recht,  wenn  er  das  Einführungsgesetz
  lediglich  eine  berichtigte  Beurkundung  der  Verfassung
  nennt.  Eine  solche  war  nämlich  nötig,  weil  die  Verfassung
zufolge  der  Verträge  in  verschiedenen  nicht  ganz  übereinstimmenden
Urkunden  vorlag  und  die  Anderung  der  Bezeichnung  von  Bund
und  Bundespräsidium  in  Reich  und  Kaiser  hinzutrat.  Eine  sachliche
  Veränderung  der  Verfassung  ist  bei  der  neuen  Redaktion  lediglich
  zum  zweiten  Artikel  eingetreten,  aber  so  geringfügig,  als  wenn
eine  Büglerin  übers  Tuch  fährt,  um  eine  kleine  Unebenheit  auszugleichen.


Sachliche  Veränderungen  bietet  auch  die  Eingangsformel
nicht  dar,  von  welcher  wir  jetzt  eingehend  sprechen  möchten.  Sie  erklärt,
der  König  von  Preußen,  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,
die  Könige  von  Bayern  und  Württemberg  und  die  Großherzoge  von
Baden  und  Hessen,  letzterer  für  die  südlich  vom  Main  belegenen
Teile  seines  Großherzogtums,  „schließen  einen  ewigen  Bund
zum  Schutze  des  Bundesgebiets  und  des  innerhalb  desselben
  gültigen  Rechts,  sowie  zur  Pflege  der  Wohlfahrt
des  deutschen  Volkes.  Dieser  Bund  wird  den  Namen
Deutsches  Reich  führen  und  wird  nachstehende  Verfassung
  haben.“

Bei  dieser  Eingangsformel  setzt  bereits  der  juristische  Streit
lebhaft  ein.  „Zorn“  7)  hat  sie  für  eine  gleichgültige  Notiz  ohne
juristische  Erheblichkeit  erklärt,  auch  Hänel  will  ihr  nur  eine  geringe
Bedeutung  beimessen.  Die  meisten  erkennen  darin  ein  Auslegungsmaterial
  für  die  Verfassung  unter  allgemeinen  Gesichtspunkten.  Dagegen
  wird  keineswegs  allseitig  zugegeben,  daß  die  Eingangsformel
sonst  von  juristischer  Bedeutung  sei.  Aber  dies  ist  sehr  merkwürdig,
wenn  man  anderseits  sieht,  daß  Fürst  Bismarck,  der  am  besten
wissen  mußte,  was  man  mit  der  Verfassung  gewollt  hat,  noch  am
9.  Juli  1879  im  Reichstag  erklärte,  in  diesem  Satze  liege  die
verfassungsmäßige  Definition  des  Reiches  als  eines  Bundes,
  und  daß  für  eben  diesen  Bund  die  Verfassung  gemacht
  sei.  Nach  diesen  Worten,  an  die  wir  uns  vorläufig  halten

*)  Einleitung  in  das  deutsche  Staatsrecht.  2.  Aufl.  1884.  S.  334.
*  Staatsrecht  des  Deutschen  Reichs,  2.  Aufl.  (1895),  I.  S.  58,  wo  auch  über
Hänel  das  Nähere  gesagt  ist.
        <pb n="60" />
        30  Dritter  Vortrag.

wollen  —  denn  über  die  juristische  Streitfrage  des  Rechtscharakters
des  Reiches  werden  wir  uns  erst  das  nächstemal  unterhalten  kön—
nen  —,  ist  der  Bund  die  Voraussetzung  der  Verfassung:
sie  ist  für  ihn  geschaffen  und  nicht  etwa  der  Bund  eine  Folge  der
Verfassung.  Hält  man  sich  dies  Verhältnis  klar  vor  Augen,  so
knüpft  sich  eben  daran  von  selbst  eine  Reihe  von  Rechtsfolgen,
nämlich  betreffs  der  Auflösbarkeit  und  Veränderbarkeit
des  Bundes.

Jeder  Vertrag  kann  durch  den  übereinstimmenden  Willen  aller
derer,  die  ihn  geschlossen  haben,  wieder  aufgehoben  werden  (mutuus
dissensus),  ausgenommen  die  Eheschließung  und  unter  gewissen
Voraussetzungen  Verträge  zu  gunsten  Dritter;  übrigens  ist  die  deutsche
Nation,  verglichen  mit  der  Gesamtheit  ihrer  Fürsten  und  freien  Städte
und  der  von  ihnen  vertretenen  Staaten  und  Bevölkerungen,  nicht
etwa  ein  Dritter.  Aus  jenem  Voraussetzungsverhältnis,  daß  der
Bund  das  Fundament  ist,  auf  dem  der  Reichsbau  aufgerichtet  wurde,
haben  bedeutende  Autoren  die  Folgerung  gezogen,  „der  Bund  ist
mutuo  dissensu  auflösbar“.  Darunter  allerdings  Männer,
welche  wohl  von  partikularistischen  Neigungen  nicht  frei,  aber  ganz
ebenso  solche,  die  es  gewiß  sind.  So  Robert  von  Mohl,  der  einst  auch
hier  lehrte  und  dann  als  badischer  Bundestagsgesandter  wirkte,  und
der  Altmeister  des  preußischen  Staatsrechts  von  Rönne.  Die  gemeine
  Meinung  verwirft  die  These,  weil  sie  die  Vertragsnatur
als  erloschen  ansieht.

Gewiß  geht  es  den  nationalen  Sinn  hart  an,  aus  juristischer
  Konsequenz  etwas  anzunehmen,  das,  rein  theoretisch  betrachtet,
  ein  Zweifelmoment  in  die  Existenz  des  ganzen  Reiches
hineinbringt.  Denn  wenn  der  Bund  aufgelöst  wird,  so  ist  es  auch
das  Reich,  welches  nach  der  Eingangsformel  damit  identisch,  und
so  entfällt  auch  die  Reichsverfassung,  da  ihre  Voraussetzung  weggefallen
  wäre;  das  ist  keine  Anderung,  sondern  ein  Erlöschen.  Anderseits
  ist  man  nicht  berechtigt,  in  jener  —  für  unsere  Zeiten  glücklicherweise
  rein  akademischen  —  Konsequenz  eine  deductio  ad  absurdum
  zu  sehen.  Die  Geschichte  der  Völker  zeigt,  daß  Einrichtungen,
  auf  welche  das  öffentliche  Vertrauen  felsenfest  vor  Generationen
  fußt,  später  kaum  mehr  funktionieren,  und  es  ist  solchenfalls
  kein  Schaden,  wenn  die  juristische  Rüstkammer  für  Reorganisationen
  verschiedene  Hilfen  besitzt.  Mögen  uns  und  anderen  VBöl--kern
  Zeiten  der  Zerrüttung  stets  erspart  bleiben,  in  denen  die  War-
        <pb n="61" />
        Bundeseigenschaften  und  Bundeszwecke.  31

nung  des  Reichskanzlers  Grafen  Bülow')  vergessen  wäre,  die  Axt
nicht  an  die  Wurzeln  des  Parlamentarismus  zu  legen!  Die  Möglichleit,
  wenn  Verfassungseinrichtungen  nicht  mehr  fungieren,  durch
einstimmige  Aufhebung  des  einen  Bunds  und  Schließung
eines  neuen,  die  Lebensfähigkeit  frisch  zu  gewinnen,  erscheint  nicht
als  nationale  Schädigung.  Die  Frage,  inwieweit  die  Einzellandtage
der  Aufhebung  des  Bundes,  welche  ihre  Rechtszuständnisse  nur
mehren,  und  einer  Neuschöpfung,  welche  sie  dann  wieder  mindern
würde,  zustimmen  müßten,  ist  eine  Frage  nicht  des  Reichs-,  sondern
des  Landesstaatsrechts.  Der  Ansicht  v.  Seydels?),  daß  die  Verfassung
  übereinstimmendes  Landesgesetz  aller  Gliedstaaten  geworden
sei,  kann  ich  nicht  beipflichten.  Die  Einzellandtage  haben  vielmehr
ihr  Einverständnis  zu  Verträgen  auf  Schaffung  von  Reichsrecht
gegeben.

Was  die  Möglichkeiten  einer  Veränderung  Deutschlands
in  seinen  Gliedern  —  unter  dem  Gesichtspunkt  des  geschlossenen
Bundes  betrachtet  —  angeht,  so  muß  man  sich  vergegenwärtigen:
Welche  Eigenschaften  hat  dieser  Bund?  Er  ist  meines  Erachtens,
nach  dem,  was  wir  gelesen,  ein  vorwiegend  monarchischer,
ein  ewiger  Bund,  ein  Friedensbündnis  im  Innern,  ein  Schutzund
  Trutzbündnis  nach  außen.

Wegen  seiner  ersten  Eigenschaft  halte  ich  es  für  irrig,
was  der  Abgeordnete  Lenzmann  im  Reichstag')  gelegentlich  der
lippeschen  Thronwirren  behauptet  hat,  daß  jeder  deutsche  monarchische
  Gliedstaat  sich  auf  verfassungsmäßigem  Wege  zur
Republik  umwandeln  könne,  ohne  daß  dies  die  andern
Bundesglieder  und  das  Deutsche  Reich  etwas  angehe.  Bezüglich  der
Vormacht  Preußen  geht  eine  solche  Anschauung  gegen  den  Wortlaut
der  Verfassung;  denn  Artikel  11  und  andere  sprechen  die  Präsidialrechte
  nicht  dem  preußischen  Staatswesen  als  beliebigem,  sondern
dem  preußischen  Königtum  zu.  Aber  überhaupt  verbietet  sich  in
einer  Bundesgenossenschaft  jenes  Räsonnement,  weil  nach  dem  Gang
der  deutschen  Geschichte  die  Eigenschaft  gerade  „monarchischer“  Staaten
  nicht  als  eine  gleichgültige  Zufälligkeit  in  der  Gemeinschaft  angesehen
  werden  kann.  Die  Einheit  des  deutschen  Fürstentums,

—.  —  ——  —

*  Reichstagsprotokoll  der  Sitzung  vom  16.  Oktober  1902.
**)  Vgl.  unten  Vortrag  IV.
*)  Prot.  der  Sitzung  vom  17.  Januar  1899.
        <pb n="62" />
        32  Dritter  Vortrag.

welche  zugleich  ein  wichtiges  persönliches  Band  darstellt,  gehört  zu
den  stärksten  Seiten  des  Reichs.  Der  Gemeinsinn  und  der  politische
Takt  der  freien  Städte,  welche  höchst  wertvolle  Glieder  des  Bundes
sind,  hat  dies  stets  anerkannt  und  ist  ihnen  niemals  der  Gedanke
beigegangen,  sich  republikanischer  Tendenz  im  Reich  hinzugeben.

Auf  Grund  der  Ewigkeit  des  Bundes  ist  jeder  Austritt,  wie
jede  Ausschließung  einzelner  Bundesglieder  oder  von  Teilen  ihres
Staatsgebiets')  ohne  Einverständnis  aller  unmöglich;  zufolge  von
Verfassungsbestimmungen  würde  selbst  solches  Einverständnis  allein
ohne  Reichsgesetz  nicht  genügen.  In  der  Ewigkeit  liegt  der  Verzicht  auf
Sezession.  Man  behauptet  manchmal  ein  Recht  dazu  bei  Bündnissen,
nämlich  daß  eines  Teiles  Vertragsbrüchigkeit  den  anderen  zu  dieser
Repression  berechtige.  Die  Reichsverfassung  hat  aber  für  den  Fall,
wenn  jemand  seinen  Bundespflichten  nicht  nachkommt,  im  Art.  19
gesorgt,  daß  die  Exekution  gegen  ihn  stattfinde.  Die  Mehrheit  ist
Richter,  ob  der  Fall  vorliegt;  ein  Sezessionsrecht  kann  daneben
nicht  bestehen.

Der  Bund  ist  ein  Friedensbund  für  seine  innern  Verhältnisse.
Daraus  folgt,  daß  ein  Kriegszustand  unter  den  Bundesgliedern
  gänzlich  unmöglich  ist,  obgleich  dies  nirgends  steht.  Es  ist
die  einfache  Konsequenz  der  Bundesverfassung.  Sie  hat  auch  im
#rtikel  76  die  besondere  Einrichtung  getroffen,  wonach  Bundesglieder,
  die  miteinander  im  Streit  stehen,  in  der  Lage  sind,  den  Bundesrat
  zur  Schlichtung  anzurufen.  Von  der  braunschweigischen  Regierung
  ist  ihrem  Landtage  gegenüber  verlautbart  worden,  daß  ferner
der  Bundesrat  den  Satz  ausgesprochen  habe:  Eine  im  übrigen  ganz
unangefochtene  Succession  könne  nicht  ins  Werk  gesetzt  werden,  wenn
damit  zugleich  Ansprüche  verbunden  werden,  welche  mit  dem  innern
territorialen  Bestand  des  Reiches  nicht  vereinbar  sind,  d.  h.  wenn
jemand  Territorien  beansprucht,  die  sich  in  der  Hand  eines  Bundesglieds
  befinden.  Auf  bloße  Grenzstreitigkeiten  ist  dies  nicht  zu
beziehen.

Aus  der  Eigenschaft  als  Schutz=  und  Trutzbündnis  folgt  weiter,
daß  Verhältnisse  rechtlich  nicht  zulässig  sind,  welche  die  Eigenschaft
  eines  Bundesgliedes  als  Schutz=  und  Trutzgenossen  gegen
das  Ausland  alterieren  würden.  Wann  man  dies  als  gegeben
crachten  will,  ist  eine  qduaestio  facti.  Die  bloße  Doppeleigenschaft,
"*n  Nur  mit  der  Abtretung  an  das  Ausland  hört  ein  Staatsgebietsteil  auf,
Teil  eines  deutschen  Einzelstaats  zu  sein,  vgl.  Vortrag  VIII.
        <pb n="63" />
        Bundeseigenschaften  und  Bundeszwecke.  83

daß  man  Bundesmitglied  ist  und  daneben  ein  auswärtiges  Terri—
torium  erlangt,  würde  meines  Erachtens  nicht  zureichen,  und  die
Meinung,  welche  in  der  Theorie  Vertretung  fand,  daß  ein  solcher
Zuwachs  stets  und  ohne  weiteres  in  den  Reichsverband  fiele,  scheint
mir  nicht  begründet.  Denn  die  Ausschließlichkeit  der  Bundeseigenschaft
  ist  nirgends  verordnet;  der  Großherzog  von  Hessen  war  in
den  Jahren  1866—1870  teils  Bundesglied,  teils  nicht,  und  im
alten  Bund  haben  derartige  Verhältnisse  mehrfach  bestanden.  Auch
hat  das  Reich  schon  militärisch  zu  großes  Interesse  an  der  Selbstgestaltung
  seiner  Grenze,  als  daß  sie  schon  durch  den  Zufall  einer
äußern  Tatsache  verändert  werden  könnte.  Die  Bundeseigenschaft
ist  nur  erworben  —  wie  für  bestimmte  Glieder  —  so  auch  nur  auf
die  bestimmten  Territorien,  mit  welchen  seinerzeit  der  Eintritt
  geschah.

Die  skizzierten  Veränderungen  hängen  zusammen  mit  den  Bundeseigenschaften.
  Veränderungen,  welche  die  Bundeseigenschaften
  nicht  berühren,  müssen  für  zulässig  erachtet  werden.
  Jedoch  nur  unter  einer  Voraussetzung:  Sobald  die  Veränderungen
  eine  Verfassungsbestimmung  berühren,  dann  muß
die  Verfassungsänderung  noch  dazu  kommen,  aber  der  Bund  an
sich  wäre  kein  Hindernis.  Zum  Beispiel  es  wollte  noch  jemand  in
den  Bund  eintreten.  Wir  haben  keinen  Artikel  mehr  wie  im
Norddeutschen  Bund,  der  für  gewisse  Eintrittsmöglichkeiten  die  Tür
besonders  aufmacht;  dies  würde  aggressiv  ausgesehen  haben  gegenüber
  dem  Ausland.  Aber  dennoch  hat  der  Bund  nicht  den  Charakter
  der  Geschlossenheit;  sie  folgt  weder  aus  seiner  Natur,
noch  aus  Bestimmungen.  Es  braucht  kein  neuer  Bund  gemacht  zu
werden,  wenn  jemand  eintreten  wollte;  das  wäre  nur  eine  Verfassungsänderung.


Ferner  sind  eine  Reihe  hier  unerheblicher  Veränderungen  im
jetzigen  innern  Bestand  des  Bundes  denkbar:  Verschmelzungen
fürstlicher  Linien,  Unionen,  auch  Accessionsverträge,  wie  einer
geschlossen  worden  ist  zwischen  Preußen  und  Waldeck  unter  Aufrechthaltung
  der  waldeckschen  Hoheit.  Das  berührt  die  Bundesnatur
juristisch  nicht  wesentlich.  Eine  Verschmelzung  kann  aber  zu  Anderungen
  in  bezug  auf  das  Stimmverhältnis  führen.  Tatsächlich
würde  freilich  das  Reich  seine  Bundesnatur  dem  innern  Wert  nach
einbüßen,  wenn  viele  Staaten  ihre  Verwaltung  andern  im  Bund,
insbesondere  der  Vormacht  auftrügen.

v.  Jagemann,  Die  deutsche  Reichsverfassung.  3
        <pb n="64" />
        34  Dritter  Vortrag.

Eine  gewisse  Schwierigkeit  liegt  vor,  wenn  durch  eine  Succession
  von  außerhalb  oder  auf  sonstigem  Wege  ein  Band  mit
dem  Ausland  geschaffen  würde.  In  der  Beziehung  hat  die  Wiener
Schlußakte  und  die  Reichsverfassung  von  1849  sogar  gewisse  Verbote
gehabt,  und  der  Abgeordnete  von  Carlowitz  im  verfassungsberatenden
Reichstag  den  Antrag  gestellt,  auszusprechen,  daß  in  Hinkunft  freiwillige
  Abtretung  eines  Bundeslandes  ohne  Zustimmung  der  Gesamtheit
  nur  noch  an  Mitverbündete  zulässig  wäre.  Das  ist  abgelehnt
  worden.  Wo  die  Normen  fehlen  —  das  ist  für  das  öffentliche
  Recht  ein=  für  allemal  gesagt  —,  da  fängt  das  Gebiet  der
Politik  an,  und  vom  politischen  Standpunkt  aus  ist  bereits  ein
Prinzip  hergestellt.  Wenn  durch  ein  solches  Band  der  Schwerpunkt
ins  Ausland  gelegt  würde,  dann  würde  es  von  Deutschland  zu  verhüten
  gesucht.  Es  wäre  z.  B.  ein  Mißverhältnis,  wenn  der  König
von  England  zugleich  Herzog  von  Koburg  sein  und  in  unsere  Bundespolitik
  hineinreden  wollte.  Das  ist  einer  auswärtigen  Macht  ebenso
  klar  wie  uns,  und  es  besteht  tatsächlich  gar  keine  Schwierigkeit
in  dieser  Beziehung;  man  hilft  sich  durch  Trennung  der  Kronen,
wie  sic  das  Landesstaatsrecht  auch  zum  Teil  vorsieht.  Den  neuesten
Beleg  ausländischen  Entgegenkommens  bildet  die  1904  erfolgte  Abtretung
  der  Sukzessionsrechte  des  Zaren  (als  Haupts  der  Holstein-Gottorpschen
  Linie)  in  Oldenburg  an  eine  Glücksburger  Linie  des
Holsteinschen  Gesamthauses.  Eine  Rechtsnorm  des  Reichs  über
solche  Verhältnisse  liegt  aber  nicht  vor.  Es  kann  auch  umgekehrte
  Fälle  geben,  wo  es  dem  Deutschen  Reich  angenehm  sein
könnte,  wenn  ein  deutscher  Bundesfürst  ein  Territorium  erwürbe,
dessen  Angliederung  an  das  Deutsche  Reich  möglich  wäre.  Es  liegt
aber  kein  Grund  vor,  dies  zu  verfolgen,  es  ist  eine  akademische  Frage.

Nach  dieser  Erörterung  über  die  Bundeseigenschaften  gehe  ich
zu  den  Bundeszwecken  über:  „Gebietsschutz,  Rechtsschutz
und  Wohlfahrtspflege“,  drei  elastische  Worte!  Der  Abgeordnete
Zachariä  hat  1871  darauf  den  Anspruch  gegründet,  das  Deutsche
Reich  möge  gegen  das  Unfehlbarkeitsdogma  einschreiten.  Georg
Beseler,  ein  Staatsrechtslehrer,  der  gar  keine  klerikalen  Neigungen
hatte,  entgegnete,  daß  bei  einer  solchen  Anwendung  der  Bundeszwecke
  die  Abgrenzung  zwischen  der  Reichs=  und  Landesgesetzgebung,
  wie  sie  in  der  Verfassung  des  Näheren  normiert,
allen  Wert  verlieren  würde.  Die  Sache  hat  auch  keinen  Fortgang
genommen,  und,  was  Beseler  sagte,  ist  richtig,  unbezweifelt  wollte
        <pb n="65" />
        Bundeseigenschaften  und  Bundeszwecke.  35

man  das  Gebiet  der  Kirchenhoheit  voll  einzelstaatlich  belassen.  Nur
muß  man  den  Grundsatz  auch  richtig  auslegen.  Da  wo  die  Ver—
fassung  bestimmte  Abgrenzungen  vornimmt,  kann  man  nicht  aus  den
Bundeszwecken  folgern,  die  Abgrenzung  sei  au  fond  eine  andere.
Aber  für  Punkte,  welche  die  Verfassung  nicht  präzisieren  will,  ist  die
Sache  meines  Erachtens  umgekehrt,  so  für  die  sogenannten  Notstandsverhältnisse:


Stellen  Sie  sich  den  Fall  vor,  es  entsteht  eine  Thronstreitigkeit?)
  in  einem  Lande.  Ein  Fürst,  dessen  Rechte  durchaus  unbestritten
sind,  stirbt,  und  es  finden  sich  im  Successionsstreit  drei  Prätendenten.
  Jeder  nimmt  seine  Residenz  in  einer  andern  Stadt  des
Landes.  Jeder  ernennt  einen  Bundesratsbevollmächtigten.  Die  Bevölkerung
  wird  aufgewiegelt.  Der  Landtag  ist  vielleicht  funktionsunfähig
  oder  steht  in  einem  Zwangsverhältnis  zu  einem  der  Prätendenten.
  Eine  Anrufung  des  Bundesrats  unterbleibt  oder  sie  geschieht,
  erfüllt  aber  nicht  alle  Voraussetzungen.  Mit  der  Legitimationsprüfung
  der  Bevollmächtigten  allein  ist  für  den  Sicherheitszweck
  nicht  viel  erreicht.  Soll  hier  das  Deutsche  Reich,  weil  nirgends
eine  Spezialbestimmung  vorliegt,  sich  mit  einer  derartigen  Unordnung
  zu  befassen,  solche  be=  oder  auch  nur  entstehen  lassen  müssen?
Ich  sage,  nein.  Im  Bundeszweck  des  Schutzes  der  Rechtsordnung
liegt  es,  daß  der  Bund  befähigt  und  berechtigt  ist,  Rechtsordnungen
zu  steuern,  welche  von  so  weittragender  Bedeutung  sind,  daß  eine
Störung  des  Rechtszustands  im  Ganzen  darin  liegt.  Er
kann  eingreifen.  Wenn  ich  diese  These  aufstelle,  so  geschieht  es  im
Bewußtsein,  damit  nur  zu  begehren,  was  im  alten  Deutschen  Bund
Rechtens  war.  Darüber  sollte  man  doch  einig  sein,  daß  das  Deutsche
Reich  in  seinen  Zuständnissen  nie  zurückgeschraubt  sein  kann  in  bezug
auf  den  Umfang  des  gemeinsamen  Rechtes  hinter  die  Befugnisse  des
alten  Deutschen  Bundes.  Dieser  hat  im  Jahr  1817  aus  seinen
Bundeszwecken  die  sogenannte  Kompetenzbestimmung  abgeleitet,  des
Inhalts,  daß  er  berechtigt  sei,  wenn  die  innere  oder  äußere  Sicher-*)

  Laband,  Staatsrecht,  4.  Aufl.,  Bd.  I.  S.  252,  nimmt  sogar  die  Befugnis
des  Bundesrats  zum  Entscheid  von  Thronstreiten  überhaupt  an,  denn  das
Reich  sei  unmittelbar  beteiligt,  weil  niemand  Landesherr  sein  könne,  der  nicht
als  Mitglied  des  Bundes  anerkannt  sei,  und  diese  Anerkennung  nur  von  der
Gesamtheit  erteilt  werden  könne.  Der  Bund  hat  aber  die  Pflicht,  den  Landesherrn
  gelten  zu  lassen,  welcher  durch  anderweite  gültige  Rechtsentscheide

seine  Eigenschaft  klargestellt  bekam  (Gesetzgebung,  Austrag,  Vertrag  je  nach
Umständen).

 

3*
        <pb n="66" />
        36  Dritter  Vortrag.

heit  Deutschlands  es  erheischt,  Maßnahmen  hinsichtlich  der  Verhältnisse
  von  Einzelstaaten  in  ihrem  Innern  zu  treffen.  Er  hat  auf  diese
selbstgegebene  oder  vielmehr  selbst  abgeleitete  Kompetenzbestimmung
hin  einen  Souverän  für  regierungsunfähig  erklärt  und  einer  Landesregierung
  die  Zurücknahme  von  Edikten  auferlegt.

Ebenso  ist  aus  den  Bundeszwecken  des  Rechtsschutzes  und  des
Gebietsschutzes  vor  allem  auch  abzuleiten,  daß  die  Gesamtheit  verpflichtet
  ist,  die  Gebietsintegrität  ihrer  Glieder  gegen  innere
Angriffe  wie  äußere  zu  schützen.

Damit  glaube  ich  andererseits,  soweit  naheliegend,  die  kompetenzerzeugenden
  Wirkungen  der  Bundeszwecke  erschöpft
zu  haben.  Doch  mache  ich  noch  auf  einen  Punkt  daneben  aufmerksam.
Wenn  ein  Zuständnis  nicht  in  der  Verfassung  steht  und  der  Bundeszweck
  keinen  rechtlich  stringenten  Schluß  darauf  zuläßt,  so  ist  immer
noch  nicht  gesagt,  daß  die  Gesamtheit  der  deutschen  Regierungen  in
Vereinzelung  handeln  müsse.  Sie  kann  nicht  contra,  aber
unter  gewissen  Voraussetzungen  praeter  constitutionem
auch  sonst  gemeinsam  handeln.  Denn  in  jenen  Bestimmungen
stellte  man  nur  fest,  zu  was  man  verpflichtet  ist.  Ob  man  noch  etwas
Weiteres  tun  kann  und  will,  ist  eine  Frage  für  sich.  In  der  Tat  hat
sich  ein  ganzes  Gebiet  solcher  Bundestätigkeit  (praeter  constitutionem?
  entwickelt.  Natürlich  nicht  im  Bereich  des  Gesetzgebungsrechtes
  —  denn  niemals  können  verbündete  Regierungen  ohne  den
Reichstag  ein  Gesetz  erlassen  —,  aber  im  Bereich  der  Verordnungsrechte.
  Wenn  man  findet,  daß  zu  einer  gemeinsamen  Regelung  der
Bundesrat  nicht  zuständig  ist  und  man  auch  die  Kompetenz  des
Reiches  nicht  allgemein  erweitern  will,  es  aber  doch  nach  der  Natur
der  Sache  angezeigt  ist,  eine  gemeinsame  Regelung  zu  schaffen,  dann
wird  der  Weg  der  bundesrätlichen  Vereinbarung  beschritten:
Die  Regierungen  versuchen,  im  Bundesrat,  einen  Entwurf  in  gemeinsamer
  Beratung,  bei  welcher  man  in  minder  wichtigen  Punkten
sich  auch  Mehrheitsbeschlüssen  zu  fügen  pflegt,  herzustellen;  gelingt
es,  so  vereinigt  man  sich,  sei  es  in  jedem  Land  einzeln  und  gleichlautend
  oder  gemeinsam  vom  Bundesrat  aus,  eine  Verordnung  zu
erlassen.  Manchmal  wird  auch  ausgesprochen,  daß  die  Erlassung
auf  einer  Vereinbarung  im  Bundesrat  beruht.  Auf  diese  Weise
wurde  z.  B.  die  deutsch-einheitliche  Regelung  des  Vollzugs  von
Freiheitsstrafen  hergestellt  und  in  bezug  auf  die  Geheimmittel  in
allerneuster  Zeit  vorgegangen.
        <pb n="67" />
        Rechtscharakter  des  Deutschen  Reichs.  37

Damit  habe  ich  die  Bundeseigenschaften  und  Bundeszwecke  er—
schöpft  und  will  zum  letzten  Satz  der  Eingangsformel  übergehen,
lautend:  „Dieser  Bund  wird  den  Namen  Deutsches  Reich  führen“.
Dadurch,  daß  der  Bund  als  Reich  bezeichnet  wird,  ist  deutlich  gezeigt,
  daß  hier  nicht  ein  Sozietätsverhältnis  der  Bundesglieder
vorliegt,  eine  lose  Zusammenschürzung,  sondern  ein  Selbständiges,
Ganzes,  Eigenes.  Darin  liegt  die  Rechtspersönlichkeit  des  Reiches
als  Notwendigkeit.  Das  Reich  muß  auf  dem  privatrechtlichen  Gebiet
  ein  Fiskus  sein;  darauf  kommen  wir  später  noch.  Es  muß
ebenso  innerstaatsrechtlich  und  völkerrechtlich  das  Recht  der  Persönlichkeit
  haben.  Das  ist  auch  abzuleiten  sowohl  aus  seinen  Zwecken
als  aus  seiner  von  jeder  Kündigung  unabhängigen  Dauer.  In  der
Praxis  ist  dies  unbestritten;  weder  das  Ausland,  noch  die  deutschen
Gerichte  bemängeln  dem  Reich  seine  Persönlichkeit.  In  der  Theorie
gibt  es  aber  eine  Richtung,  an  deren  Spitze  von  Seydel?)  steht,
welche  die  Ansicht  verficht:  das  Reich  ist  weder  Rechtspersönlichkeit
noch  Staat.  Was  die  völkerrechtliche  Persönlichkeit  des  Reichs  angeht,
  so  ist  beizufügen,  daß  damit  diejenige  des  Einzelstaats  nicht
erloschen  ist.*)  Die  Gliedstaaten  sind  Rechtssubjekte  in  jeder  Hinsicht
  geblieben.

 

Dierter  Vortrag.

Kommilitonen!  Die  Jurisprudenz  hat  mancherlei  Werkstätten.
Wir  verweilten  die  ersten  Stunden  in  der  rechtshistorischen  und  waren
das  letztemal  in  der  hermeneutischen,  um  durch  Auslegung  der  Eingangsformel
  der  Verfassung  die  Eigenschaften  und  Zwecke  des  „Bundes“
  zu  entfalten,  von  welchem  die  Eingangsformel  sagt:  „Er  wird
den  Namen  Deutsches  Reich  führen  und  nachstehende  Verfassung
haben“.  Mit  diesen  Worten,  aus  welchen  ich  letztmals  noch  die  Persönlichkeit
  des  Reichs  ableitete,  kommen  wir  in  die  Ateliers  der

—  —  —  —  —

*)  Kommentar  zur  Vf.-Urkunde,  2.  Aufl.  (1897),  S.  19.  32  u.  a.  m.
**)  Näheres  s.  Vortrag  VIII.

*“)  Die  Literatur  über  die  hier  behandelten  Kontroversen  ist  zusammengestellt
  in  Laband,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reichs,  4.  Aufl.,  Band  I.  §§  9—12,
und  v.  Seydel,  Komm.  zur  Verf.-Urk.,  2.  Aufl.  S.  1—40.  Neuestens  ferner  Otto
Meyer  (auf  Seydelschem  Standpunkt)  in  Archiv  für  öffentliches  Recht,  Band  18,
S.  337  ff.
        <pb n="68" />
        38  Dierter  Dortrag.

juristischen  Konstrukteure;  denn  es  handelt  sich  jetzt  um  —  in  der
Praxis  unbestrittene  —  rein  begriffliche  Fragen:

Was  ist  der  Rechtscharakter  des  Reiches?

Worin  besteht  der  Verpflichtungsgrund  der  Verfassung?


Nach  der  rein  praktischen  Seite  bezweifelt  niemand,  daß  die
Verfassung  für  Staaten,  Staatsoberhäupter  und  Untertanen  verpflichtend
  wirkt,  und  besteht  auch  nicht  viel  Streit  über  die  Abgrenzung
  der  Rechte  des  Reiches  und  der  Einzelstaaten.  Aber  über
dem  juristischen  Aufbau  schweben  außerordentlich  tiefgehende  Kontroversen,
  deren  Stand  ich  Ihnen  zunächst  darlegen  will,  um  dann  zur
Kritik  und  zum  Versuch  der  Lösung  zu  gelangen.

Diese  Fragen  würde  man  vielleicht  am  besten  erörtern  am
Schluß  der  ganzen  Verfassung.  Denn  wenn  eine  Anschauung  über
die  einzelnen  Gesetzesstellen  gewonnen  ist,  dann  wölbt  sich  von  selbst
das  Gebäude  über  diese  beiden  Hauptfragen.  So  hat  ein  bedeutender
Lehrer,  Rudolf  v.  Gneist,  die  Ubung  gehabt,  im  römischen  Recht
seinen  allgemeinen  Teil  am  Schlusse  zu  lesen,  weil  nur  so  erreichbar
ist,  aus  von  dem  Zuhörer  miterarbeiteten  Unterlagen  das  Gesamtergebnis
  abzuleiten.  Aus  der  gleichen  Erwägung  begann  ich  nicht
mit  diesen  Fragen,  sondern  suchte  in  den  bisherigen  Vorlesungen
wenigstens  eine  Anschauung  über  die  Fundamente  zu  gewähren.
Denn  nur  die  induktive  Methode  ermöglicht  einen  gewissen  Aufbau
aus  den  wirklichen  Rechtsvorgängen,  welche  meines  Erachtens
gerade  bei  der  Natur  unserer  Verfassung  mehr  Bedeutung  haben,
als  das  begriffliche  Moment,  das  anderseits  die  Lebensluft  des
Juristen  ist.  Wir  suchen  zur  Subsumtion  der  Tatsachen  stets  nach
einem  Begriff.  Es  gibt  —  kraß  ausgedrückt  —  dabei  zwei  Extreme.
Die  einen  bringen  den  Begriff  a  priori  fertig  mit  und  sind  geneigt,
wenn  die  Tatsachen  dazu  nicht  passen,  diese  auf  das  Prokrustesbett
zu  legen.  Die  andern  leiten  den  Begriff  aus  den  Tatsachen  ab,  und,
wenn  diese  kein  logisch  befriedigendes  Ergebnis  liefern,  so  lassen
sie  sich  zu  Doktrinen  verleiten,  welche  Unklarheiten  einschließen.
Wenige  aber  bescheiden  sich  damit,  je  die  Tatsachen  und  die  normalen
  Begriffe  ihren  Weg  für  sich  gehen  zu  lassen  und  es  anzuerkennen,
  wenn  sie  sich  nicht  decken.

Mein  Ziel  soll  es  sein,  Ihnen  das  Reich  zu  zeigen,  wie  es
verfassungsrechtlich  ist,  nicht  wie  es  sein  könnte,  in  Einzelnem
vielleicht  sogar  sein  sollte:
        <pb n="69" />
        Rechtscharakter  des  Dentschen  Reichs.  39

J.  Bei  der  heute  uns  vorliegenden  Konstruktionsaufgabe  geht  man
am  einfachsten  von  der  Souveränität  als  einem  verhältnismäßig
wenig  bestrittenen  Begriff  aus.  Man  versteht  unter  ihr  die  Befugnis,
seinen  Willen  als  den  höchsten  in  einem  Gebiet  geltend  zu  machen,
und  erkennt  sie  nach  der  heutigen  Lehre  keineswegs  als  eine  aggre—
gatartige  Sammlung  von  Hoheitsrechten,  sondern  als  eine  einheitliche
  Gesamtumfassung.  Letztere  scheidet  den  modernen  Staatsbegriff
  vom  unmodernen.  Noch  Waitz,  welcher  mit  seiner  Lehre  in  bezug
  auf  den  Bundesstaatsbegriff  bis  zum  Jahr  1866  so  ziemlich  der
Herr  der  Meinungen  in  Deutschland  war,  geht  von  der  Teilbarkeit
  der  Souveränität  aus.  Er  sagt:  Den  Bundesstaat  muß  man
sich  vorstellen  als  eine  Vereinigung  selbständiger  Staaten  zu  einem
Gesamtstaat,  so  daß  ein  Teil  des  öffentlichen  Lebens  gemeinsam,
ein  anderer  partikulär  ist,  aber  jeder  Teil  in  seiner  Sphäre  ganz
allein  und  selbständig  herrscht  kraft  eigenen  Rechts,  und  das  Volk
beiden,  sowohl  der  Gesamtheit  als  dem  Einzelstaat,  in  gleich  unmittelbarer
  Beziehung  untergeordnet  ist.  So  seien  sowohl  der  Bund
als  der  Einzelstaat  souverän.

Es  leuchtet  ein,  daß  mit  dieser  Ansicht  außerordentlich  leicht
auszukommen  wäre  gegenüber  der  jetzigen  Reichsverfassung;  denn
es  ist  klar,  letztere  enthält  eine  Abgrenzung  der  Hoheitssphären
von  Reich  und  Land,  welche  von  der  Gesamtheit  nicht  beliebig
  geändert  werden  kann.  In  manchen  Fällen  genügt  zwar
dazu  die  Mehrheit  der  Bundesgenossen,  in  andern  aber  reicht  umgekehrt
  das  Veto  einiger,  ja  unter  Umständen  schon  einer  Stimme
zur  Verhinderung  aus')  und  die  Einzelstaaten  können  ihr  Veto
ganz  nach  freiem  Ermessen  einlegen  oder  nicht.  Aber  die  Weitzsche
Theorie  von  der  Teilbarkeit  der  Souveränität  ist  verlassen,  weil
man  aus  dem  konstruktionellen  Gesichtspunkte  heraus  sagt:  die  Teilbarkeit
  der  Souveränität  ist  ein  logischer  Fehler,  eine  contradictio
in  adjecto;  —  derjenige  hat  keinen  höchsten  Willen,  welcher  an
irgend  einem  Punkt  anfängt,  durch  ein  entgegenstehendes  Herrschaftsrecht
  eines  Dritten  gehemmt  zu  sein,  welches  er  frei  aufzuheben
und  an  sich  zu  nehmen  nicht  berechtigt  ist.

Nun  folgert  die  moderne  Jurisprudenz  meist:  Souverän
kann  nur  sein  entweder  das  Reich  oder  die  Einzelstaaten,
aber  niemals  beide.

*)  Art.  78  der  Berfaffung.
        <pb n="70" />
        40  Vierter  Vortrag.

Diese  Fragestellung  wird  von  weitaus  der  Mehrheit  der  heutigen
Rechtslehrer  als  richtig  anerkannt.  Nun  kommt  in  der  Theorie  eine
weitere  Alternative  dazu,  die  nur  eine  Anzahl  von  Rechtslehrern
aufstellt.  Nämlich  manche  sagen:  Staat  ist  nur,  was  souverän
ist;  was  nicht  souverän  ist,  kann  vielleicht  Staat  heißen,  ist  aber
keiner.  Viele  Rechtslehrer  aber  stehen  auf  dem  gegenteiligen  Standpunkt,
  der  Staatsbegriff  könne  auch  in  andern  Dingen  noch  beruhen
als  in  dem  allumfassenden  höchsten  Willen;  es  gebe  auch  nicht  souveräne
  Staaten,  mit  andern  Worten,  Staaten,  welche  unter  der
Obergewalt  eines  andern  stehen,  und  dieser  Obergewaltige  sei
dann  allerdings  der  einzige  Souverän.

Zwei  Rechtslehrer  haben  die  beiden  Fragestellungen  miteinander
  verbunden  und  sind  dabei  unter  sich  zu  direkt  entgegengesetzten
  Ergebnissen  gekommen.  Sowohl  von  Seydel  als  Hänel
sagen:  Staat  kann  nur  sein  das  Reich  oder  die  Einzelstaaten;  denn
Souveränität  können  nicht  zwei  besitzen,  und  ohne  Souveränität
gibt  es  keinen  Staat.  Entweder  besitzt  das  Reich  die  Souveränität,
dann  ist  es  ein  Staat,  oder  die  Einzelstaaten  besitzen  sie  und  das
Reich  nicht;  dann  ist  das  Reich  kein  Staat.

Auf  diesem  letzten  Standpunkt  steht  von  Seydel.  Er  erachtet
das  Deutsche  Reich  als  Staatenbund,  dem  er  —  wie  schon  erwähnt
  —  Rechtspersönlichkeit  abspricht;  das  Reich  habe  nicht  einmal
das  Recht  der  Selbstverteidigung.  Die  Glieder  seien  selbständig  geblieben,
  ein  Oberstaat  nicht  entstanden.  Denn  es  seien  nur  Einzelbefugnisse
  dem  Reich  übertragen,  das  Reich  wirke  nicht  direkt  auf
die  Reichsangehörigen,  niemals  seien  die  Einzelsouveränitäten  zusammengeworfen
  worden  zu  einer  einzigen  Gesamtgewalt.  Die  Bindung
  der  Einzelsouveräne  gegenüber  dem  Reich  sei  nur  vergleichbar
der  Bindung  durch  das  konstitutionelle  Prinzip  in  den  Einzelstaaten.
Der  Bund  seien  nur  die  Verbündeten  selber.  Der  Verpflichtungsgrund
  der  Reichsverfassung  liege  lediglich  darin,  daß  die  Einzelstaaten
  sie  als  gleichmäßige  Landgesetze  erlassen  hätten.  Das  Reich
selbst  sei  demnach  lediglich  ein  Sozietätsverhältnis  öffentlichen
Rechts.

Durch  Kombination  der  gleichen  zwei  Elemente,  nämlich  des
Souveränitätsbegriffs  und  des  starren  Staatsbegriffs  ist  Hänel
zum  direkten  Gegenteil  gekommen.  Er  findet  die  verbindliche  Kraft
der  Verfassung  darin,  daß  der  Norddeutsche  Bund  sich  dieselbe  „angeeignet“
  habe  und  sagt,  die  Staaten  hätten  in  den  meisten  Be-
        <pb n="71" />
        Rechtscharakter  des  Deutschen  Reichs.  41

ziehungen  ihre  Selbständigkeit  ausgegeben.  Das  Reich  ist  ihm  die
Zentrale,  die  Oberorganisation  und  allein  Staat.  Die  Herrscher
der  Einzelstaaten  hießen  nach  der  Hofetikette  noch  Souveräne,  in
Wahrheit  seien  sie  es  nicht,  sondern  nur  noch  Territorialherren,
wie  im  alten  Reich.  Ja  Zorn  erachtet  sogar  die  Einzelstaaten  nur
noch  als  bloße  Selbstverwaltungskörper.  Man  sieht  also,  in  diesen
Ansichten  bewegt  sich  gegenüber  der  Seydelschen  der  Streit  zwischen
nichts  und  allem.

Ich  gehe  nun  über  zu  den  vermittelnden  Richtungen,
welche  gegenüber  diesen  Extremen  eine  gewisse  Diagonale  einhalten,
und  ich  fasse  darunter  diejenigen  zusammen,  welche  von  Reich  und
Staat  zugleich  zugeben,  daß  sie  Staaten  seien.  Diese  Richtungen
  finden  eben  den  Staatsbegriff  nicht  in  der  vollen  Souveränität,
  sondern  in  andern  Momenten.  Hier  ist  zu  erwähnen,

1)  Laband.  Er  nimmt  die  Obergewalt  des  Reiches  an,
dem  allein  volle  Souveränität  zukomme.  Aber  wo  noch  eine  öffentlich-rechtliche
  Herrschaft  kraft  eigenen  Rechts  vorhanden,  da  sei  ein
Staat,  trotz  Mangels  der  Souveränität.  Folglich  seien  die  deutschen
Gliedstaaten  wahre  Staaten,  denn  sie  besäßen  noch  eine  Herrschaft,
  allerdings  ohne  Souveränität.  Nur  die  Herrscher  derselben
  persönlich  seien  wahre  Souveräne,  weil  sie  als  Verbündete
  die  Hoheit  des  Reiches  zusammen  pro  indiviso  ausübten.
Laband  findet  in  den  einzelstaatlichen  Zustimmungen  zur  Verfassung
  übrigens  nicht  deren  Rechtsgrund,  sondern  sagt  nur,  die
Vorgänge  seien  dadurch  rechtswirksam  geworden;  aber  der  Verpflichtungsgrund
  bestehe  in  dem  staatlich  zwingenden  Willen  der  neuen
Gesamtheit  über  die  einzelnen.  Die  Augustbündnisse  und  Versailler
Verträge  gelten  ihm  als  pacta  de  contrahendo,  erfüllt  durch  den
Eintritt  in  die  Gemeinschaft.

2)  Zum  Teil  verschieden  hiervon  deduziert  Georg  Meyer,
daß  auch  den  Gliedstaaten  in  einer  Hinsicht  eine  beschränkte
Souveränität  zukomme,  weil  eine  Kompetenzerweiterung  des
Reiches  ohne  ihre  Zustimmung  in  gewissen  Fällen  nicht  möglich  sei.
Im  übrigen  geht  er  von  der  Obergewalt  des  Reiches  aus,  findet
aber  den  Verpflichtungsgrund  der  Verfassung  in  den  völkerrechtlichen
  Verträgen,  jedoch  beruhe  die  fortdauernde  Rechtswirksamkeit
der  Verfassung  nun  gleichwohl  und  lediglich  auf  dem  Gesetzesrecht
des  Bundes  selber.  Er  unterscheidet  also  zwischen  Rechtsgrund  und
Rechtswirksamkeit,  was  viel  Anfechtung  erweckt  hat;  denn  die  ge-
        <pb n="72" />
        42  Vierter  Vortrag.

meine  Meinung  geht  davon  aus,  daß  ein  völkerrechtliches  Verhältnis
nicht  innerstaatsrechtliche  Verpflichtungen  erzeugen  könnte.

3)  Das  Merkmal  des  Staats  finden  andere  Rechtslehrer  in
andern  Umständen.  Rosin  und  Brie  gehen  in  der  Abgrenzung  der
Aufgaben  der  Gemeinschaft  und  des  Einzelstaates  davon  aus:  Staat
ist  nur,  wer  noch  nationale  Aufgaben  zu  lösen  hat.  Jellinek')
legt  den  Schwerpunkt  darauf,  daß  ein  Staat  noch  als  selbständiges
Organ  unkontrollierte  Herrschaftsfunktionen  besitzen  müsse.  Die
Souveränität  ist  ihm  die  Möglichkeit,  alle  Hoheitsrechte
zu  besitzen,  also  ein  potentielles  Verhältnis  im  Gegensatz
zum  aktuellen;  der  Bundesstaat  könne  daher  den  Gliedern  als
nicht  souveränen  Staaten  eine  Reihe  von  Hoheitsrechten,  die  er  nicht
selbst  ausübe,  überlassen.  Der  letztgenannte  Rechtslehrer  nimmt  in
bezug  auf  den  Verpflichtungsgrund  von  Verfassungen  dabei  die  besondere
  Stellung  ein,  man  brauche  die  Entstehung  eines  Staates
nicht  rechtlich  zu  konstruieren.  Der  Staat  sei  der  Beginn  der
Ordnung,  also  Ordnung  vor  der  Ordnung  wäre  ein  logisches  Übergebot.
  In  Wahrheit  entstehe  der  Staat  dadurch,  daß  eine  Volksgemeinschaft
  sich  einig  fühlt.  Werde  ein  Bundesstaat  insbesondere
geschaffen,  so  komme  es  nicht  darauf  an,  wie  die  Kompetenzen  verfassungsmäßig
  verteilt  seien;  denn  die  Gliedstaaten  besäßen  ihre
Zuständigkeit  dann  immer  nur  in  ihrer  Eigenschaft  als  Gliedstaaten.
  Sie  hätten  sich  unterworfen  unter  die  Zentralgewalt,
  welche  sie  sogar  expropriieren  könne.

In  bezug  speziell  auf  den  Verpflichtungsgrund  der  Verfassung
muß  ich

4)  noch  die  Ansicht  von  Thudichum  beifügen,  die  Verfassung
beruhe  auf  einer  Vereinbarung  der  Augustverbündeten  und  des
konstituierenden  Reichstags  von  1867  eine  These,  die  in  neuerer
Zeit  mit  einiger  Variation  wieder  von  Binding  aufgenommen
worden  ist.

II.  Das  ist  der  status  controversiae,  und  ich  kann  nun
zur  Kritik  übergehen.

Diejenigen  Herren,  welche  der  historischen  Einleitung  beigewohnt
  haben,  werden  manches  von  dem,  was  ich  hier  als  Ansicht

—  ——  —

 

*)  Soweit  die  Auffassung,  welche  in  dem  Werke  „die  Lehre  von  den  Staatenverbindungen"
  (1882)  dargelegt  war,  sich  inhältlich  des  Werkes  „Gesetz  und
Verordnung“"  (1887)  modifiziert  hat  (vgl.  insbesondere  daselbst  S.  201  u.  204),
ist  dies  oben  berücksfichtigt.
        <pb n="73" />
        Rechtscharakter  des  Deutschen  Reichs.  48

anderer  vortrug,  abzulehnen  geneigt  sein:  So  die  Behauptung  einer
Vereinbarung  von  Regierung  und  Nation;  Sie  wissen,  der  Verfassung
  beratende  Reichstag  von  1867  war  eine  Notabelnversammlung
  ohne  beschließende  Gewalt'),  der  Reichstag  von  1870  mußte
zunächst  die  vom  Norddeutschen  Bund  mit  den  süddeutschen  Staaten
abgeschlossenen  Verträge  genehmigen,  und  der  Reichstag  von  1871
hat  die  so  erwachsene  Verfassung  umredigiert.  Eine  solche  Vereinbarung
  liegt  also  einfach  nicht  vor.  Ebenso  kann  nach  den  positiven
Vorgängen,  welche  mit  aller  Vorsicht  und  Umsicht  aus  einer  bestehenden
  Ordnung  eine  andere  durch  Umformung  aufrichteten,  von
völliger  Unterordnung  der  Glieder  unter  eine  Zentralgewalt  keine
Rede  sein;  die  zuvor  vorhanden  gewesenen  Einzelstaaten  haben  dem
neugeschaffenen  Gemeinverband  nur  bestimmte  Seiten  der  Staatstätigkeit
  überlassen  und  bezüglich  der  möglichen  Erweiterung  seiner
Kompetenz  solche  Schranken  aufgerichtet,  daß  dabei  der  Begriff  einer
potentiell  allgemeinen  Reichshoheit  gegen  die  Tatsachen  verstoßen
würde.

Was  sodann  von  Seydel  und  Hänel  anbetrifft,  so  muten  beide
den  deutschen  Fürsten  und  freien  Städten,  den  Gesetzgebern  und
andern  Staatsmännern  eine  sonderbare  Rolle  zu.  Sollte  die  Weisheit
  und  Opferwilligkeit  Aller  dieser  nach  20jährigem  Ringen,
den  Staatenbund  in  einen  Bundesstaat  umzuwandeln,  nichts  weiter
fertig  gebracht  haben,  als  daß  das  neue  Reich  wieder  nur  wie  der
alte  Bund,  ohne  Rechtspersönlichkeit  des  Ganzen,  lediglich  Staatenbund
  sei,  bestehend  aus  vollselbständigen  Staaten  ohne  Zentralgewalt?
  Eine  solche  Annahme  kann  nur  das  nationale  Empfinden
  verletzen.

Aber  ebenso  sonderbar  ist,  was  den  Schöpfern  der  Verfassung
von  der  andern  Seite  unterlegt  wird.  Ganz  vergebens  wäre  ihre
Mühe  gewesen,  das  Einbringen  der  Einzelstaaten  in  die  Gemeinschaft
  auf  das  Maß,  bei  dem  der  nationale  Zweck  für  erreichbar
galt,  zu  beschränken  und  die  Gemeinschaft  so  zu  gestalten,  daß  die
Souveränität  der  Glieder  darin  fortdauernden  Ausdruck  fände.  Denn
sie  hätten  das  Resultat  in  keiner  Weise  erreicht,  vielmehr  die  Glieder
der  Staatseigenschaft  gänzlich  beraubt  und  zu  Selbstverwaltungs-*)

  Der  Antrag  des  Abg.  Scherer,  vor  dem  Wort  „Verfassung“  einzuschalten:
  „in  Übereinstimmung  mit  der  zum  ersten  Norddeutschen  Reichstage  berufenen
Gesamtvertretung  der  Bevölkerung  der  Norddeutschen  Bundesstaaten  festgestellte"
wurde  seiner  Zeit  auch  abgelehnt.
        <pb n="74" />
        44  Vierter  Vortrag.

körpern  degradiert.  Diese  Annahme  verletzt  das  einzelstaatliche
Empfinden.

Beide  gehen  offenbar  contra  clarum  factum.  Denn  wir
müssen  bei  der  Behandlung  der  Frage  doch  zuerst  ins  Auge  fassen:
Was  haben  denn  diejenigen  gewollt,  welche  von  1866—71  die  Verfassungsbestimmungen
  für  das  Deutsche  Reich  schufen?  Ebenso  wie
bei  Verträgen,  so  gilt  es  auch  bei  Gesetzen,  nach  diesem  entscheidenden
Gesichtspunkt  zu  forschen.  Manchmal  ist  ja  bezüglich  der  Gesetzgebung,
  da  sie  sich  auf  viele  Stadien  verteilt,  dies  eine  Schwierigkeit;
aber  im  gegebenen  Falle  durchaus  nicht,  denn  es  liegen  von  fürstlich,
amtlich  und  parlamentarisch  maßgebenden  Seiten  reichlichst  authentische
  und  klare  Verlautbarungen  vor,  zum  Teil  in  direkter  Auseinandersetzung.


III.  Was  dann  den  „Aneignungsakt“  angeht,  so  hat  im  Norddeutschen
  Bund  ein  solcher  gewiß  nicht  stattgefunden;  der  Norddeutsche
  Reichstag  ward  erst  versammelt,  nachdem  die  Verfassung
schon  geboren  war,  und  eine  Wiedergeburt  ist  damals  nicht  erfolgt.
Indessen  gerade  jener  Gesichtspunkt  ist  geeignet,  uns  zu  dem  positiven
  Aufbau  zunächst  bezüglich  des  Verpflichtungsgrundes
  hinüberzuführen.  Denn  in  der  Tat,  der  Deutsche  Reichstag  hat
später  einen  Aneignungsakt  bezüglich  der  Verfassung  vorgenommen.
zusammen  mit  den  verbündeten  Regierungen.  Nämlich,  nachdem
alle  Verträge  der  Staaten  bereits  abgewickelt  waren,  durch  die  Umredaktion
  der  Verfassung.  Ich  habe  deswegen  keinen  Zweifel,  daß
nunmehr  als  Verpflichtungsgrund  der  Verfassung  das  Reichsgesetz
anzusehen  ist,  mit  welchem  sie  in  ihrer  letzten  Redaktion  veröffentlicht
worden  ist.  Denn  es  ist  ein  Gesetz,  das  allen  Erfordernissen  entspricht;
  obwohl  es  materiell  kaum  Neues  enthält,  stellt  es  doch  formell
  sich  als  ein  neues  Reichsrecht  dar,  welches  das  Landrecht  bricht.
Die  vorherigen  Redaktionen,  welche  in  den  Einzelländern  verkündet
wurden,  sollten  damit  beseitigt  werden.  Die  Frage,  was  vorher  der
Verpflichtungsgrund  der  Verfassung  war,  insbesondere  ob  nur  Landesgesetze
  von  gleichmäßigem  Inhalt  in  den  verschiedenen  Bundesstaaten)
  oder  was  sonst,  interessiert  uns  deshalb  nicht  weiter.

Dagegen  ist  von  bleibendem  Interesse  die  Frage,  ob  neben  dem
Rechtsgrund  des  Gesetzes  der  Rechtsgrund  des  Vertrags
fortbesteht.  In  dieser  Richtung  bestehen  Zweifel  nur  seitens  der

*)  Vgl.  übrigens  Seite  31  oben  gegen  diese  Annahme  v.  Seydels.
        <pb n="75" />
        Rechtscharakter  des  Dentschen  Reichs.  45

Theoretiker.  In  der  Bundespraxis  ist  folgender  Satz  als  feststehend
erachtet  worden:

„die  Entstehung  weist  deutlich  nach,  daß  die  Verfassung  auf

dem  Vertragsweg  zustande  gekommen  ist  .  .  .  .  Der  Vorlage

an  den  Reichstag  und  dem  Umstande,  daß  sie  durch  seine  Ge—
nehmigung  zugleich  die  Gesetzeskraft  erlangte,  ist  nur  die  Wir—
kung  beizulegen,  daß  die  Verfassung  nicht  einseitig  durch  neue
Einverständnisse  der  verbündeten  Regierungen  abgeändert  werden
  kann,  sondern  dazu  Zustimmung  des  Reichstags  erforderlich.
  Beide  Eigenschaften,  Bundesvertrag  und  Gesetz,
mit  ihren  Wirkungen  bestehen  daher  nebeneinander.
In  Gemäßheit  dieser  Auffassung  aber  unterliegen  die  Bestimmungen
  des  in  der  Verfassung  enthaltenen  Vertrages  der

Bundesregierungen,  welche  sich  auf  das  Recht  der  letzteren  bezieht,

  den  Grundgesetzen  über  die  Auslegung  der  Verträge.“

Die  verbündeten  Regierungen  haben  solche  Auffassungen  mehrfach
  öffentlich  verlautbart.  Besonders  deutlich  geschah  es  in  der  Erklärung
  des  Fürsten  Bismarck  im  Reichstag  vom  5.  April  1884  und
war  verbunden  mit  der  politischen  Mahnung,  doch  ja  keine  Zweifel
aufkommen  zu  lassen  an  der  Festigkeit  der  geschlossenen  Verträge,
auf  welchen  der  Bund  der  deutschen  Staaten  beruhe.  Die  Verträge
sind  auch  durch  reichsgesetzliche  Akte  mehrfach  anerkannt  und  stehen
daher  dem  Reichsrecht  nicht  gegensätzlich  gegenüber.

Die  Vereinbarung  der  Verfassung  weist  alle  Abänderungen  auf
den  Gesetzgebungsweg.  Damit  sind  die  Bündnisverträge  selbst  unabänderlich
  und  Abänderungen  des  Verfassungsrechts,  welche  gesetzlich
  vorgenommen  werden,  bedürfen  nicht  daneben  der  Vertragsform.
Prüft  man  die  Frage,  ob  ein  Gegensatz  in  der  Wirkung  davon,
daß  der  Verpflichtungsgrund  gesetzlich  und  vertragsmäßig  zugleich
ist,  denkbar  wäre,  so  ergeben  sich  wohl  nur  zwei  Hinsichten:

1)  wenn  die  Gesetzgebung  verfassungsmäßig  besonders  zugesagte
Einzelrechte  den  Einzelstaaten  ohne  deren  Zustimmung  entziehen
wollte;  dies  ist  aber  nach  der  Verfassung  selbst  unmöglich,  denn  Artikel
  78  Absatz  2  knüpft  solche  Anderungen  an  die  Zustimmung  der
beteiligten  Bundesstaaten,  und  diese  Bestimmung  selbst  kann  demgemäß
  auch  nicht  abgeändert  werden  ohne  die  Zustimmung  der  dadurch
  geschützten  Bundesstaaten,  weil  es  für  jeden  ein  Einzelrecht,  ja
im  Grunde  das  wichtigste  ist,  durch  seinen  Inhalt  gegen  den  Verlust
seiner  Einzelrechte  geschützt  zu  sein.  Hier  ist  also  ein  Gegensatz  des
        <pb n="76" />
        46  Vierter  Vortrag.

Gesetzes-  und  Vertragsstandpunkts  nicht  vorhanden,  weil  das  Gesetz
keinen  gegenteiligen  Inhalt  hat;

2)  ist  die  Frage  aufzuwerfen,  ob  der  Bundesvertrag  selbst  aufgehoben
  werden  kann,  nicht  abgeändert,  womit  die  Existenzgrundlage
des  Verfassungsgesetzes  wegfallen  würde.  Diese  rein  akademische
Frage  haben  wir  im  vorigen  Vortrag  erläutert.

Wenn  Laband  den  zugleich  vertragsmäßigen  Charakter  des
Reichs  dadurch  leugnet,  daß  er  alle  Bündnisse  als  (pacta  de  contrahendo,
  auffaßt,  die  als  Vorverträge  mit  der  —  inzwischen  erfüllten
—  Verpflichtung,  künftig  einzutreten  in  das  Reich,  so  ist  meines
Erachtens  entgegenzuhalten:  Die  Bündnisverträge  waren  keineswegs
  bloß  auf  Eintritt  in  die  Gemeinschaft  berechnet,  sondern
ganz  ebenso  auf  Verbleib  darin;  besonders  bei  denjenigen  mit
den  Südstaaten  erhellte  dies  deutlich.  Sie  sind  daher  nicht  mit  dem
Eintritt  erfüllt  und  gegenstandslos.  Die  Eingangsformel  der  Verfassung
  lautet:  die  Staaten  „schließen  einen  ewigen  Bund“,  nicht  sie
treten  ein.  Sie  bekräftigen  das  Bündnis,  das  ursprünglich  der  Zukunft
  galt,  nicht  als  ein  vergangenes  und  erledigtes,  sondern  als
ein  gegenwärtiges  und  ewiges,  und  als  die  von  ihnen  geschaffene
Grundlage  des  Reichs  und  seiner  Verfassung.

IV.  Gehen  wir  nun  über  zum  Rechtscharakter  des  Reiches
selbst.  Es  ist  nicht  notwendig,  daß  jedes  Staatsgebilde  einer  fest  ausgeprägten
  Form  der  Theorie  entspricht.  Fürst  Bismarck  sagteoffen,  daß
es  ihm  darauf  nicht  ankomme.  Ein  klassisches  Wort  schrieb  Professor
Thudichum,  einer  der  frühesten  Ausleger  der  Verfassung,  im  Jahr
1870  schon:  „Im  Ganzen  betrachtet,  gehört  der  Bund  zu
der  Klasse  der  Bundesstaaten,  obwohl  einiges  an  den
Staatenbund  und  anderes  an  den  Einzelstaat  erinnert“.

Wenn  man  sich  nur  an  die  äußeren  Endeffekte  hält,  so  hat
dieses  Paradoxon  eine  sehr  gute  Unterlage;  denn  Sie  finden  folgende
  Erscheinungen  in  der  Verfassung  verbunden:

1)  Daß  das  Reich  als  selbständige  Rechtspersönlichkeit  handelt
und  zwar  in  bezug  auf  den  Regierungsfaktor  nach  dem  Prinzip  der
Majorität  der  Bundesgenossen,  das  ist  die  Regel.  Soweit  sie  gilt,
hat  sich  die  Minorität  von  vornherein  den  Willen  der  Mehrheit  angeeignet
  für  die  Fälle,  in  denen  eine  volle  Einigung  nicht  erzielt
wird.  Wem  es  mehr  beliebt,  dies  eine  Unterwerfung  unter  den
Willen  der  Gesamtheit  —  genauer  der  Mehrheit  —  zu  nennen,  der
sollte  dabei  nicht  vergessen,  daß  Mehrheiten  und  Minderheiten  in
        <pb n="77" />
        Rechtscharakter  des  Deutschen  Reichs.  47

der  Staatenzusammensetzung  ständig  wechseln  und  man  daher  nur
uneigentlichst  von  einer  Obergewalt  sprechen  kann.  Denn  derselbe
Staat,  je  nachdem  er  stimmt,  wäre  einmal  davon  betroffen,  das
andere  Mal  nicht.  Nur  scheinbar  wirkt  das  Majoritätsprinzip  wie
eine  Obergewalt,  ist  aber  in  Wahrheit  nichts  mehr  und  nichts
weniger  als  die  vertragsmäßige  Konsequenz  einer  Gemeinherrschaft.
Das  Mehrheitsprinzip  als  Regel  ist  der  Kernpunkt  des  bundesstaatlichen
  Wesens  im  modernen  Sinn,  daß  die  Gemeinschaft
ein  Organ  hat,  welches  gemäß  dem  ein  für  allemal  hergestellten  Einverständnis
  für  sie  per  majora  verfügen  kann.  Soweit  ein  Staat
sich  im  konkreten  Fall  in  der  Mehrheit  befindet,  kann  er  offenbar
von  einer  Obergewalt  auch  in  seiner  Empfindung  nichts  spüren;

2)  haben  wir  aber  in  der  Bundesverfassung  Reste  des  staatenbündischen
  Prinzips,  wo  eben  keine  Gemeinherrschaft  durchgreift,
  nämlich  die  Normen,  nach  denen  die  Mehrheit  nicht  wirksam
verfügen  kann,  wenn  ein  Einzelstaat  oder  eine  gewisse  Anzahl  solcher
ein  Veto  einlegt;

3)  haben  wir  Normen,  nach  denen  Seine  Majestät  der  Kaiser  in
eigener  Zuständigkeit  in  einer  Reihe  von  Angelegenheiten  gebietet,
der  Form  nach  im  Namen  der  verbündeten  Regierungen,  manchmal
vielleicht  auch  gegen  den  Willen  dieser  fiktiven  Mitauftraggeber,  in
deren  Namen  er  spricht.  Das  Kaisertum  ist  rechtlich  keine  Gewalt
über  den  Bund,  sondern  im  Bunde.  Gleichwohl  wirkt  es  —  zwar
nicht  im  konstruktionellen  Aufbau,  aber  tatsächlich  —  als  eine
Zentralgewalt,  als  Einherrschaftswille.  Dies  bezieht  sich  namentlich
auf  Heer,  Marine,  Diplomatie,  Elsaß-Lothringen  und  Schutzgebiete.
Hier  sind  die  Haupt-Krystallisationspunkte  des  Einheitsstaates.
  Ahnlich,  wenn  schon  in  minderem  Grade,  wirkt  es,  wenn
beamtete  Reichsorgane  im  Vollzug  der  Reichsgesetze  in  eigener  Zuständigkeit
  bestimmte  Anordnungen  treffen.

4)  Der  parlamentarische  Faktor  ist  mehr  auf  den  Einheitsals
  auf  den  Bundesstaat  eingerichtet.  Die  Reichstagsabgeordneten
sollen  der  Idee  nach  Vertreter  des  gesamten  Volkes  sein.  Demm  Bundesstaatsprinzip
  wurden  nur  zwei  Konzessionen  gemacht,  nämlich  daß
jedes  Staatsgebiet  mindestens  einen  Reichstagsabgeordneten  haben
muß,  auch  wenn  die  Bevölkerungszahl  nach  der  Norm  nicht  zureicht,
und  sodann,  daß  bei  Angelegenheiten,  die  nicht  allen  Bundesstaaten
gemeinsam  sind,  die  Reichstagsabgeordneten,  welche  gewählt  sind
von  den  Bezirken  der  nichtbeteiligten  Staaten,  nicht  teilnehmen
        <pb n="78" />
        48  Vierter  Vortrag.

sollen  an  der  Beschlußfassung.  Das  letztere  ist  übrigens  bei  einer
Revision  1873  wieder  beseitigt  worden.

Also  das  Endergebnis  der  tatsächlichen  Effekte  ist,  daß  der
Rechtscharakter  des  Reiches  auf  einer  historischen  Mischung
heterogener  Prinzipien  beruht,  welche  nur  die  Autorität  und
Genialität  eines  großen  Staatsmannes  zusammenschweißen  konnte.
Daraus  folgt:  eine  loyale  Auslegung  der  Verfassung  darf  nicht  mit
Voreingenommenheit  das  eine  oder  das  andere  Prinzip  poussieren,
sondern  muß  für  jede  Vorschrift  unterscheiden,  ob  nach  dem  Willen
und  der  Meinung  der  Schöpfer  auf  das  eine  oder  das  andere  der
Schwerpunkt  zu  legen  sei.  Andernfalls  könnte  das  Nietzschesche  Wort
zur  Wahrheit  werden,  welches  das  Motto  der  letzten  akademischen
Preiserlangung  hier  gewesen  ist:  „Der  Wille  zum  System  ist  Mangel
an  Rechtschaffenheit“.

V.  Man  kann  überhaupt  nach  dem  tatsächlichen  Endeffekt  die
staatsrechtliche  Konstruktion  nicht  bestimmen,  sonst  müßte  jedem  Kleinstaat
  —  ganz  abgesehen  von  den  deutschen  Verhältnissen  —,  der
unter  dem  Druck  eines  großen  steht,  die  Souveränität  abgesprochen
werden.  Für  die  juristische  Konstruktion  kommt  es  auf  die  Rechtsvorgänge
  und  auf  den  ideellen  Gehalt  der  Normen  und  ebendarum
auch  auf  die  konstruktionellen  Vorstellungen  an,  welche  die
Schöpfung  begleiteten.  In  dieser  Richtung  möchte  ich  deshalb
noch  einiges  anführen:

Fürst  Bismarck  hat  oft  und  bis  ins  Alter  das  Bestreben,  welches
das  regelmäßige  Bundesstaatsprinzip  ausschalten  wollte,  als  „unitarische
  Fälschung  der  Verfassung“  bezeichnet.  Die  Formel,  wonach
das  Reich  vieles  nur  tut  „namens  der  verbündeten  Regierungen“,
bezweckt  bald  einmal  das  Zusammenwirken  der  Bundesgenossen,
bald  den  Charakter  der  Delegation  der  Gewalten  vom  Einzelstaat
an  das  Reich  in  den  Vordergrund  zu  stellen.  Bismarck  hat  ausgesprochen:
  „Im  Bundesrat  findet  die  Souveränität  einer  jeden
  Regierung  ihren  eigenen  Ausdruck.  Das  Bundespräsidium
übt  nicht  wie  die  Souveräne  in  den  Bundesstaaten  das  eigene,  sondern
  das  abgeleitete  Recht  aus,  im  Namen  des  Reiches  als  Repräsentant
  der  Verbündeten.“  Dieses  Verfahren  bezüglich  der  Form  ist
sortdauernd  betätigt  bis  auf  den  heutigen  Tag.

Reich  und  Land  sind  so,  wie  sie  sind.  Keine  Theorie  kann  sie  in
der  Gegenwart  umschaffen,  wenn  schon  ideelle  Keime  und  die  inneren
Entwicklungsgesetze  der  Machtfaktoren  für  die  Zukunft  umformend
        <pb n="79" />
        Rechtscharakter  des  Deutschen  Reichs.  49

wirken  können.  Die  Rechtswissenschaft  hat  es  mit  dem  pragmatischen
Zustand  der  Gegenwart  zu  tun;  was  weiter  liegt,  ist  Politik.  Darnach
  ist  zu  sagen:  wenn  der  Sinn  des  modernen  Bundesstaatsbegriffes
  eine  Obergewalt  erheischt,  welche  allein
Souveränität  besitzt,  ungeteilt  und  unbeschränkt,  dann
ist  das  Reich  eben  kein  Bundesstaat,  sondern  ein  anomales
Gebilde.  Denn  das  ganze  Verfassungswerk  von  1867  und  1870
ist  darauf  eingerichtet,  eine  Abgrenzung  der  Zuständigkeiten  herbeizuführen.
  Man  kann  doch  nicht  einer  Theorie  zuliebe  dem  einen
Teil  Zuständigkeiten  beilegen,  die  er  nicht  verlangt,  dem  andern  sie
nehmen,  obwohl  sie  ihm  garantiert  sind,  garantiert  in  den  Hauptdingen
  als  unentziehbar  ohne  seinen  Willen.  Zweifellos  hat  man
zwei  Dinge  bei  der  Schöpfung  der  Verfassung  gewollt:

1)  eine  neue  Rechtspersönlichkeit  mit  eigener  Organisation,

2)  die  Einzelstaaten  als  souveräne  Staaten  zu  belassen").  Man
hat  einen  Staatenstaat  oder,  wie  Bluntschli  sich  ausdrückte,  ein  Staatenreich
  gewollt.

Was  die  Abgrenzung  der  Zuständigkeiten  angeht,  so
muß  man  festhalten,  daß  sie  nicht  eine  wirkliche  Teilung  darstellt.
  Denn  die  Einzelstaaten  sind  von  dem,  was  sie  an  das  Reich
abgegeben  haben,  in  keiner  Weise  ausgeschlossen,  sondern  sie  wirken
dort  bei  Betätigung  der  Hoheitsbefugnisse,  die  das  Reich  bekommen
hat  und  ausübt,  ja  ständig  selbst  mit  und  in  der  Regierung  befindet
sich  außer  ihnen  kein  dritter.  Insbesondere  sobald  es  sich  um
Schaffung  oder  Anderung  von  Rechtssatzungen  handelt,  und  auch
bei  vielen  Anlässen  des  Vollzugs  muß  der  Bundesrat  mitbeschließen.
Es  wirkt  der  Einzelstaat  in  den  Punkten,  wo  er  seine  Gewalt  weitergegeben
  hat,  zudem  in  einem  weit  mehr  umfassenden  Maße  mit,
als  er  es  früher  als  einzelstehender  Staat  tun  konnte;  denn  was  er
mitbestimmt,  das  bestimmt  er  nicht  nur  für  sein  Gebiet,  sondern  auch
für  das  sämtlicher  Bundesgenossen.  Gierke  hat  daher  den  Genossenschaftsbegriff
  in  die  Theorie  vom  Rechtscharakter  des  Reiches  hereingezogen.
  So  ist  neben  der  Ermäßigung  der  Selbständigkeit  des
Einzelstaates  einerseits  eine  Erhöhung  seiner  Befugnisse  andererseits
eingetreten.

 

*)  Löning,  Grundzüge  der  Verfassung  (Leipzig,  Februar  1901),  sagt,  die
Verfassung  sei  der  Vertrag,  in  welchem  die  deutschen  Einzelstaaten  „sich  verpflichteten,
  auf  ihre  Souveränität  zu  verzichten"!  Der  Beweis  für  einen  solchen
Vertragswillen  ist  gewiß  nicht  zu  liefern.

v.  Jagemann,  Die  deutsche  Reichsverfassung.  4
        <pb n="80" />
        50  Vierter  Vortrag.

Es  gibt  nun  zwei  Herrschaftsformen  im  Reich:  Für  den
Umfang  der  Reichshoheit  haben  wir  die  Gemeinschaftsherrschaft
  der  Einzelstaaten  über  sich  selbst,  aktiv  und  passiv  als  eine
Gesamtheit,  für  den  Bereich  der  Landeshoheit  die  Einzelherrschaft
  über  die  Einzelgebiete.  Verlangt  man  zum  Staatsbegriff
volle  Souveränität,  was  mir  logischer  scheint  als  die  Anerkennung
nicht  souveräner  Staaten  als  Staaten,  dann  ist  bei  getrennter  Betrachtung
  von  Reich  und  Einzelstaat  weder  das  Reich  noch  der
Einzelstaat  ein  Staat.  Denn  das  Reich  entbehrt  in  sachlicher  Hinsicht
  ganzer  Hoheitsgebiete,  wie  namentlich  von  Arndt  energisch
hervorgehoben  ist;  denn  es  hat  niemals  Gemeindehoheit  oder  Schulhoheit
  in  Anspruch  genommen;  für  die  Okkupation  eines  kleinen
Teils  von  Kirchenhoheit  finden  sich  leichte  Ansätze.  Was  die  Ausdehnbarkeit
  der  Reichskompetenz  angeht,  so  ist  auch  auf  den  Unterschied
  zwischen  Reservat=  und  anderen  Rechten  nicht  zu  viel  Gewicht
zu  legen;  denn  auch  Rechte,  welche  nicht  durch  eine  Vetobefugnis
eines  einzelnen  Gliedstaats  allein  gegen  die  Übertragung  an  das
Reich  gewahrt  sind,  können  ohne  den  Willen  der  Einzelstaaten  nicht
ans  Reich  gezogen  werden;  schon  der  Einspruch  verhältnismäßig
weniger  Stimmen  genügt,  so  daß  die  Behauptung  einer  potentiellen
Hoheit  des  Reichs  hierüber  bei  Licht  eine  Fiktion  ist.

Die  konstruktionellen  Schwierigkeiten,  welche  eintreten,  wenn
man  den  Einzelstaaten  die  Souveränität  abspricht,  zeigen  sich
deutlich  in  der  Verlegenheit,  der  Obergewalt  der  Reichshoheit
eine  ausreichende  Substanz  zu  geben.  Man  verweist  gewöhnlich  auf
drei  Punkte:

1)  Möglichkeit  der  Kompetenzerweiterung  des  Reichs  durch  dasselbe,



2)  Existenz  von  Reichsorganen  mit  Kontrollrechten,

3)  Bruch  des  Landrechts  durch  das  Reichsrecht.

Allein  wie  sehr  die  pontentielle  Hoheit  des  Reichs  zu  1  eingeschränkt
  ist,  hat  sich  durch  den  Hinweis  auf  Artikel  78  der  Verfassung
  bereits  ergeben,  —  so  sehr,  daß  gerade  in  diesem  Verhältnis
G.  Meyer  eine  beschränkte  Souveränität  der  Einzelstaaten  sindet;
außerdem  könnte  die  Gesamtheit  der  Gliedstaaten  mit  parlamentarischer
  Zustimmung  des  Reichstags  ebenso  die  Zuständigkeiten  der
Einzelherrschaft  ausdehnen  und  das  Reich  müßte  sich  dies  gefallen
lassen,  ja  es  ist  in  der  Praxis  die  Uberweisung  von  geborenen  Reichsfunktionen
  an  die  Einzelstaaten  mehrfach  eingetreten;  ich  erinnere
        <pb n="81" />
        Rechtscharakter  des  Deutschen  Reichs.  51

an  die  Abtretung  Helgolands  an  Preußen,  an  die  Einrichtung
einzelstaatlicher  Verwaltung  einiger  erst  unter  der  Herrschaft  der
Verfassung  geschaffener  Reichssteuern.  —  Die  Reichsorgane  sodann
üben,  wic  vorhin  gesagt,  ihre  Kontrolle  namens  der  Verbündeten
selbst.  Was  endlich  die  Vorgängigkeit  des  Reichsrechts  betrifft,  so“
muß  das  Korrelat  im  Auge  behalten  werden,  daß  die  Gliedstaaten
es  mitherstellen.  Offenbar  bieten  auch  die  drei  Punkte,  wenn  man
sie  als  Gestaltung  einer  Obergewalt  erkennen  will,  keineswegs  ein
durchgreifendes  Verhältnis  dar;  die  Reichskontrolle  und  die  Vorgängigkeit
  des  Reichsrechts  beziehen  sich  nur  auf  einzelne  Sachgebiete,
  ein  weiter  Umfang  von  anderen  ist  lediglich  Landesangelegenheit
  geblieben.

Außerordentlich  lehrreich  für  die  Frage,  was  begrifflich  von
einer  Obergewalt  zu  halten  sei,  ist  folgendes  Vorkommnis  aus  der
Entstehungsgeschichte  der  Verfassung:  Der  Abg.  Zachari  hatte  das
Amendement  beantragt,  zu  bestimmen:  „Die  Bundesgewalt  wird
durch  die  ihr  in  der  Verfassung  zugewiesene  Kompetenz  bestimmt
und  begrenzt.  Die  im  Bund  inbegriffenen  Staaten  behalten  ihre
Selbständigkeit,  soweit  sie  nicht  durch  diese  Verfassung  beschränkt  ist:
sie  haben  alle  staatlichen  Hoheitsrechte,  soweit  sie  nicht  der  Bundesgewalt
  übertragen  sind“.  Dieser  Antrag,  anlehnend  an  analoge  Bestimmungen
  der  deutschen  Verfassung  von  1849,  sowie  der  schweizerischen
  und  der  nordamerikanischen  Verfassung,  wurde  aber  abgelehnt.
  Es  geschah  wesentlich  deshalb,  weil  der  Abg.  Wagener,  bekanntlich
  damals  in  sehr  enger  Beziehung  zu  Bismarck  stehend,  darlegte,
  daß  offenbar  eine  von  den  kontrahierenden  Staaten  gesonderte
  Bundesgewalt  überhaupt  noch  nicht  etabliert  und
anerkannt  sei  und  nicht  hätte  werden  sollen  und  können.

Begrifflich  ist  zur  Souveränität  nach  keiner  Richtung  nötig,
Staaten  unter  sich  zu  haben,  sondern  es  ist  nur  nötig,  keine  über  sich
zu  haben.  Die  Souveränität  des  Reiches  kann  also  bestehen,  ganz
einerlei,  ob  man  eine  besondere  Obergewalt  annimmt  oder  nicht.

VI.  Wer  den  geschilderten  parlamentarischen  Vorgang  erfaßt,
wird  erkennen,  daß  der  Fehler  der  meisten  Konstruktionen  wohl  in  der
getrennten  Betrachtung  von  Reich  und  Land  liegt.  Schauen
wir  ins  Leben,  so  greifen  beide  ständig  ineinander,  wirken  zusammen
oder  ergänzen  sich.  Die  Lehren  vom  Bundes=  und  Staatsgebiet,
von  Reich=  und  Staatsangehörigkeit,  von  dem  Verhältnis  der  Kompetenzen
  werden  besondere  Belege  sein,  vor  allem  aber  der  Aufbau

42
        <pb n="82" />
        52  Vierter  Vortrag.

des  Bundesrats.  Die  Teilnahme  am  Reichsleben  ist  für  jedes  Land
höchst  wichtig,  oft  wichtiger  als  die  innere  Regierung.  Daß  die  getrennte
  Betrachtung,  so  notwendig  sie  im  einzelnen  sein  kann,  für
die  Erfassung  des  Ganzen  verfehlt  sei,  wurde  in  einer  Hinsicht  längst
erkannt:  Laband  hat  energisch  immer  hervorgehoben,  daß  die  Einzelherrscher
  zusammen  die  Hoheit  des  Reiches  besitzen  zugleich  mit  derjenigen
  über  ihre  Einzelstaaten;  also  könnte,  obwohl  man  zur
Souveränität  Unteilbarkeit  verlangt,  an  ihrer  Souveränität  für
ihre  Person  nicht  gezweifelt  werden.  Er  mißt  auch  weiter  den  Einzelstaaten
  als  Reichsgesamtheit  Souveränität  zu  und  sagt:  Das  Reich
ist  eine  juristische  Person  von  25  Mitgliedern.  Er  will  nur  nicht  die
Einzelstaaten  je  selbst  als  souverän  anerkennen.  Meines  Erachtens
muß,  was  vom  Herrscher  gilt,  auch  vom  Staat  gelten;  denn  die
Fürsten  und  die  Senate  der  freien  Städte  sind  Bundesmitglieder,
nicht  nur  für  ihre  Person,  sondern  für  ihren  Staat,  als  Träger  der
Hoheitsrechte;  wenn  sie  die  Hoheitsrechte  des  Reiches  ausüben,  so
geschieht  es  für  ihren  Staat.  Man  muß  die  Folge  wohl  ganz  oder
gar  nicht  ziehen.

So  wird  man  gedrängt,  zur  Begriffsgewinnung  lediglich
die  gemeinsame  Betrachtung  von  Reich  und  Land
zu  verwenden.  Die  Souveränität  des  Reichs  besteht  positivdann
  darin,  daß  die  Gesamtheit  seiner  Glieder,  wenn
sie  einig  ist,  stets  alle  Schranken  der  Macht  desselben  beseitigen
  kann,  manchmal  aber  schon  durch  eine  starke  Mehrheit,
ja  vielfach  —  nämlich  soweit  es  sich  nicht  um  Verfassungsschranken
handelt  —  schon  durch  die  einfache  Mehrheit.  Die  Souveränität
der  Einzelstaaten  besteht  in  dem  Zusammentreffen  eines
Doppelverhältnisses,  indem  dieselben  für  den  engeren  Bereich
des  volleigenen  Sachgebiets  die  unbeschränkte  Einzelherrschaft
  in  ihrem  Territorium,  also  in  Hinsicht  der  nicht  zur
Reichskompetenz  gezogenen  Angelegenheiten  haben,  im  übrigen  aber
für  das  Reich  Teilhaber  der  Gemeinherrschaft  sind.  Mit
andern  Worten:  kein  Teil  getrennt  undallein,  sondern  beide
Organismen  sind  in  ihrer  Gesamtgewalt  souverän.

Die  Frage:  „Kann  man  eine  Mitgliedschaft  an  der  Souveränität
  als  genügend  zur  Erfüllung  des  Souveränitätsbegriffs  erachten?“
  ist  bei  Kondominatsverhältnissen  nie  Gegenstand  des  Zweifels
  gewesen.  Die  Anteilrechte  an  dem  Reich  gestatten  eine  analoge
Auffassung.  Allerdings  sehen  ja  die  Stimmverhältnisse  im  Bundes-
        <pb n="83" />
        Rechtscharakter  des  Deutschen  Reichs.  53

rat  etwas  kuxenartig  aus,  sie  sind  jedoch  in  vielen  Fällen  potenziert,
selbst  bis  zum  Veto.  Überhaupt  aber  kommt  es  für  das  Bundesleben
  viel  weniger  auf  dieses  Zumaß  in  quanto  an  als  auf  die  Betätigung
  des  Einflusses  im  gemeinschaftlichen  Zusammenwirken.  Es
ist  eben  eine  Herrschaft  der  Bundesgenossen  pro  indiviso,  ein  der
Mitregentschaft  vergleichbares  Verhältnis.  Ein  Unterschied  zwischen
bem  Einzelwillen  und  dem  Willen  der  Regierungsgemeinschaft  besteht
  juristisch  nicht.  Denn  der  Unterschied  betrifft  stets  nur  die  Vorstadien
  bis  zur  Endentscheidung.  Es  kann  zuerst  alle  möglichen
Meinungsverschiedenheiten  im  Bundesrat  geben,  aber  schließlich
entscheidet  die  Mehrheit,  wo  ein  Veto  nicht  durchreicht.  Jeder
Einzelstaat  fügt  sich,  denn  das  ist  also  sein  zum  voraus  erklärter
Wille.  Er  hat  sich  ideell  den  Mehrheitswillen,  wenn  er  bundesmäßig
  zustande  kommt,  von  Anbeginn  an  angeeignet;  dadurch  wird
solcher  zum  Gemeinschaftswillen.  Nicht  kraft  einer  Obergewalt  geschieht
  dies  ideell,  sondern  weil  es  so  vertragen  und  danach  einverständlich
  zur  gesetzlichen  Regel  gemacht  ist.

Demnach  halte  ich  die  Konstruktion  eines  Gemeinschaftsstaates,
  welche  auf  die  Identität  der  Teile  mit  dem  Ganzen
den  Schwerpunkt  legt,  für  diejenige,  welche  den  wirklichen  Vorgängen
und  namentlich  den  Absichten  der  Schöpfer  der  Verfassung  am
meisten  entspricht.  Die  Endergebnisse  darf  ich  in  kurzen  Sätzen
zusammenfassen:

1)  Reich  und  Einzelstaaten  sind  in  ihrer  Zusammenfassung
souverän.

2)  Die  Gewalt  des  Kaisers  und  der  Reichsorgane  sonst  wird
geübt  im  Namen  der  Verbündeten,  die  sonstigen  Reichshoheiten
werden  von  der  Gemeinschaft  der  Verbündeten  selbst  wahrgenommen,
welche  als  volleinige  Gesamtheit  stets,  regelmäßig  aber  schon  als
Mehrheit  in  der  Reichsgemeinschaft  keinen  Willen  über  sich  hat.

3)  Das  Reich  ist  eine  eigene  Rechtspersönlichkeit,  obwohl  sein
Leben  sich  meist  in  Gemeinschaftsformen  bewegt.

4)  Für  die  Einzelherrscher  und  Einzelstaaten  liegt  die  Souveränität
  darin,  daß  sie  zugleich  für  ihre  territorialen  Befugnisse
keinen  Willen  über  sich  haben  und  Mitinhaber  der  Hoheitsrechte  des
ganzen  Reiches  sind,  von  welchem  ihr  Territorium  einen  Teil  bildet.

0—B–·.)
        <pb n="84" />
        54

C.  Berrschaftsbereich  des  Reiches.

 

Fünfter  Vorktrag.

Ferrschaftsbereich  in  räumlicher  und  perfönlicher
  Hinsicht  (Bundesgebiet  und  Reichsangehörigkeit).
  Krt.  1  und  3.

Meine  Herren!  Nachdem  wir  die  geschichtlichen  und  die  begrifflichen
  Grundlagen  der  Reichsverfassung  erörtert  und  dabei  auch
Bündnisverträge,  Einführungsgesetz  und  Eingangsformel  der  Verfassung
  erledigt  haben,  kommen  wir  nun  zu  deren  Einzelbestimmungen,
  zunächst  zu  denjenigen,  welche  den  Herrschaftsbereich  der
deutschen  Gemeinschaft  umschreiben.  Verglichen  mit  dem  schwierigen
Aufstieg  zu  den  Höhen  der  Begriffskonstruktion,  ist  das  ein  bequemer
Spaziergang,  welcher  Seitenblicke  zuläßt.  Er  hat  sich  auszudehnen
auf  Abschnitt  1,  überschrieben  „Bundesgebiet“  (Art.  1),  und  Abschnitt
  2,  überschrieben  „Reichsgesetzgebung“  (Art.  2—5).

Man  spricht  von  einem  zeitlichen,  räumlichen,  persfönlichen
  und  sachlichen  Herrschaftsbereich.  Der  zeitliche  Gesichtspunkt
  erledigt  sich  dadurch,  daß  die  jetzige  Reichsverfassung,  wenn
schon  nachher  umredigiert,  am  1.  Januar  1871  in  Kraft  getreten  ist.
Der  örtliche  erledigt  sich  durch  die  Bestimmungen  über  das  Bundesgebiet
  (Art.  1),  der  persönliche  vorwiegend  durch  diejenigen  über
das  Reichsindigenat  (Art.  3)  und  damit  würden  für  einen  einfachen
Staat  die  Grenzen  der  Wirksamkeit  gezogen  sein.  Bei  einem  zusammengesetzten
  Staat,  einem  Bundesstaat,  kommt  als  wesentlich
noch  hinzu  die  Abgrenzung  der  beiderseitigen  stofflichen  Sphären,
inwieweit  öffentliche  Aufgaben  in  der  Einzelherrschaft  oder  in  der
Gemeinschaftsherrschaft  erledigt  werden.  Die  Bestimmungen  über
die  sachliche  Kompetenz  enthält  Artikel  4.  Es  kommt  aber  hinzu,
was  die  Verfassung  sagt  über  den  Modus,  wie  das  Reichsrecht  her-
        <pb n="85" />
        Herrschaftsbereich  in  ränmlicher  und  persönlicher  Hinsicht.  55

gestellt  werde:  es  proklamiert  das  konstitutionelle  Prinzip  (Art.  5)
und  bestimmt  die  Wirkung  des  Reichsrechtes  (Art.  2),  namentlich
mit  dem  Satz,  daß  Reichsrecht  Landrecht  bricht.

I.  Wir  wollen  zunächst  eingehen  auf  die  örtliche  Herrschaft.
Artikel  1  sagt:  Das  Bundesgebiet  besteht  aus  den  Staaten
Preußen  mit  Lauenburg,  Bayern  u.  s.  w.  Es  sind  25  Staaten  aufgeführt,
  nämlich  4  Königreiche,  6  Großherzogtümer,  5  Herzogtümer,
  7  Fürstentümer  und  drei  freie  Städte,  welche  bald  eine  Bevölkerung
  von  60  Millionen')  umschließen  werden.  Eines  dieser
Gebiete  ist  inzwischen  als  selbständiges  weggefallen,  indem  Lauenburg
  in  Preußen  inkorporiert  wurde.  Das  preußische  Gebiet  hat
sich  außerdem  vergrößert,  indem  Helgoland  vom  Reich  zwar  erworben,
  aber  alsbald  an  den  preußischen  Staat  abgetreten  wurde.
Die  Verfassung  ist  im  Wortlaut  geblieben,  wie  sie  stand.

In  der  Ausgabe  der  Reichsverfassung,  die  ich  vor  mir  habe,  ist
merkwürdigerweise  Anhalt  nach  Schwarzburg  genannt.  Das  ist
gegenüber  dem  amtlichen  Text  ein  Druckfehler.  Ich  dachte  zunächst,
vielleicht  habe  das  Römische  Königtum  Günthers  von  Schwarzburg
(7  1349)  das  Placement  beeinflußt.  Solche  Fragen  waren  aber  nur
Kinderkrankheiten  des  alten  Bundes,  die  wir  überwunden  haben;
so  stimmte  z.  B.  Bayern  im  engeren  Rat  vor  Sachsen,  im  Plenum
nach  ihm.  Ich  kann  versichern,  daß  in  den  zehn  Jahren  meiner
Bundestätigkeit  nicht  eine  einzige  Staatsrangfrage  berührt
wurde.

II.  Artikel  1  enthält  nichts  von  Elsaß-Lothringen.  Sein  Verhältnis
  ist  durch  Spezialgesetze  geregelt.  Schon  am  9.  Juni  1871
wurde  ausgesprochen,  daß  es  „für  immer"“  mit  dem  Deutschen  Reich
vereinigt  sei;  ein  späteres  Gesetz  (25.  Juni  1873,  §  2)  hat  beigefügt,
daß  Elsaß-Lothringen  dem  Bundesgebiet  hinzutritt.  Die  ungewöhnliche
  —  weil  selbstverständliche  Formel  —  „für  immer“  richtete  sich
offenbar  an  die  französische  Adresse.  Ich  habe  es  selbst  noch  1890
erlebt,  auf  einer  Reise  mit  einem  hohen  französischen  Würdenträger,
daß  er  mir  auseinandersetzte,  die  deutsche  Nation  würde  die  größte

*)  1903  =  56  ½  gegen  38,64  in  Frankreich  (1901);  41,6  in  Großbritannien
(1901);  32,55  in  Italien  (1901);  45,31  in  Österreich-Ungarn  (1900)  und  128,93
in  Rußland  (1897),  woran  ungefsähr  106  Millionen  auf  das  europäische  Rußland
  mit  Polen  und  Finnland  kommen.  Die  Zahlen  sind  angefügt,  weil  fie  die
Notwendigkeit  und  den  Wert  eines  einheitlichen  Wirtschafts=  und  Wehrgebiets
besonders  deutlich  machen.
        <pb n="86" />
        56  Fünfter  Vortrag.

sein,  wenn  sie  zu  einer  Retrozession  von  Elsaß-Lothringen  schreite.
Deshalb  ist  mir  auch  glaublich,  was  über  den  Fürsten  Münster  aus
seiner  Pariser  Botschaftszeit  erzählt  wird:  In  Frankreich  wird  nach
dem  Scherzwort  L.  Eichrodts  „der  Mensch  Minister“,  und  so  überkam
  eines  Tags  der  Chemiker  Berthelot  das  Portefeuille  des  Außern.
Er  habe  sich  zum  Botschafter  begeben  und  auf  ein  ebensolches  Ansinnen
  die  Antwort  erhalten:  „Wann  ist  der  Spruch  der  Reunionskammern
  erfolgt?  Vor  mehr  als  200  Jahren,  nicht  wahr?  Nun,
dann  wollen  wir  die  Angelegenheit  zunächst  200  Jahre  auch  auf
unserer  Seite  in  statu  quo  belassen  und  uns  erst  nachher  darüber
weiter  unterhalten.“

Die  Verhältnisse  von  Elsaß-Lothringen  gehen  einen  fortschreitenden
  Weg  in  dem  Sinne,  daß  es  ursprünglich  ein  bloßes  Objekt
  als  okkupiertes  Land  gewesen  ist,  sich  allmählich  zu  einem
selbständigen  staatlichen  Subjekt  herausarbeitete  und  daß  heute
noch  seine  Verhältnisse  nicht  abgeschlossen  sind.  Nur  in  einzelnen
Beziehungen  steht  das  Reichsland  einem  deutschen  Einzelstaat  gleich.
Seine  Gesetze  werden  —  meist  nach  der  Wahl  der  Reichsinstanzen  —1
entweder  vom  Bundesrat  und  Landesausschuß  oder  vom  Bundesrat
und  Reichstag  beschlossen;  man  hat  gewissermaßen  zwei  Kartenspiele
in  der  Hand.  Dagegen  ist  ausgesprochen,  daß  die  Elsaß-Lothringer
deutsche  Reichsangehörige  sind.  Die  Souveränität  steht  den  verbündeten
  Regierungen  zu  und,  wenn  §  3  des  Gesetzes  vom  9.  Juni
1871  sagt:  „Die  Staatsgewalt  in  Elsaß-Lothringen  übt  der  Kaiser
aus“,  so  hat  dies  —  wie  auch  durch  höchstrichterliche  Erkenntnisse“)
feststeht  —  nur  den  Sinn:  die  Souveränität  an  sich  kommt  der  Genossenschaft
  der  deutschen  Staaten  zu,  aber  das  Exerzitium  ist  ein
Zuständnis  des  Kaisers.  Elsaß-Lothringen  hat  in  einer  Beziehung
übrigens  sogar  eine  besondere  Behandlung  erfahren  vor  manchen
Bundesgliedern;  man  hat  es  (ebenso  wie  die  süddeutschen  Staaten)
von  der  deutschen  Brausteuergemeinschaft  ausgenommen,  aber  dies
ist  für  Elsaß-Lothringen  kein  Reservatrecht,  sondern  könnte  ohne
seine  Zustimmung  wieder  aufgehoben  werden.  Denn  Elsaß-Lothringen
  ist  nicht  Bundesglied  und  hat  keine  staatlichen  Rechte
gegenüber  der  deutschen  Gemeinschaft.  Es  besitzt  kein  Stimmrecht
im  Bundesrat,  wird  aber  durch  Kommissare  zur  Mitberatung  vertreten.


——  ——  —  —

*)  Entscheidungen  des  Reichsoberhandelsgerichts  Bd.  XIII,  S.  255,  des
Reichsgerichts  in  Strafsachen  Bd.  X,  S.  312,  XVII,  S.  334.
        <pb n="87" />
        Herrschaftsbereich  in  räumlicher  und  persönlicher  Hinsicht.  57

III.  Was  die  deutschen  Kolonien,  welche  Artikel  1  gleichfalls  unerwähnt
  läßt,  angeht,  stehen  wir  vor  einer  eigentümlichen  geschichtlichen
  Entwicklung.  Ursprünglich,  als  wir  gute,  bereits  entwickelte
  haben  konnten,  vor  den  Wällen  vor  Paris,  hat  man  keine
gewollt.  Man  sagte  sich,  das  gebe  eine  Reibungsfläche  mit  dem  Ausland,
  entziehe  uns  die  Mittel  für  die  konzentrierte  Heeresmacht,
nötige  uns  zu  Aufwendungen  für  eine  große  Flotte,  während  man
nur  einzelne  Flottenstationen  haben  wollte.  Das  Wort  „Koloni-=sation“
  unter  den  Reichszuständigkeiten  des  Artikel  4,  1  zielte  nur
auf  planmäßige  Ansiedelung  des  deutschen  Auswanderungsstroms.
Zwischen  den  Regierungen  und  dem  parlamentarischen  Faktor  bestand
  Einigkeit  der  Auffassung.  Die  öffentliche  Meinung  hat  seitdem
  einen  Umschlag  erfahren,  und  wir  haben  in  schneller  Folge  ein
ganzes  Kolonialreich'?)  erworben,  das  uns  mit  großen  finanziellen
Ausgaben  belastet.  Der  jährliche  Zuschuß  beträgt  ungefähr  30
Millionen  Mark,  hat  aber  neuerdings  anscheinend  sinkende  Tendenz.
Sind  auch  die  Früchte  nicht  reichlich,  so  darf  dies  gewiß  nicht  davon
abhalten,  das  Kolonialreich  auszubauen.  Im  Gegenteil,  manche
Werte  lassen  sich  nur  schöpfen,  wenn  die  Einrichtungen  dazu  geschaffen
  sind,  und  selbstverständlich  kann  man,  wenn  eine  Pflanze
eben  erst  gesetzt,  nicht  gleich  ernten.

Die  Rechtsverhältnisse  anlangend,  stehen  die  Kolonien  selbst
außerhalb  der  Verfassung;  sie  sind  weder  Bundesglieder,  noch  Bundesgebiet,
  während  Elsaß-Lothringen  Bundesgebiet  ist,  ohne  Bundesglied
  zu  sein.  Aber  die  Kolonialgesetzgebung  einschließlich  der
Etatisierung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  ist  Reichssache.  Die
Grundzüge  für  den  Rechtszustand  der  Kolonien  sind  geregelt  durch
ein  Gesetz  vom  9.  Mai  1888.  Die  Souveränität  dort  wird  als
Schutzgewalt  aufgefaßt  und  nennt  man  amtlich  deshalb  die  Kolonien
auch  deutsche  Schutzgebiete.  Die  Schutzgewalt  steht  der  Gesamtheit
der  verbündeten  Regierungen  zu,  wie  namentlich  in  einer  Erklärung
des  Staatssekretärs  v.  Schelling  im  Reichstag  (1885/86)  klar  gelegt,
  aber  das  Exerzitium  ist  wieder  Sache  Seiner  Majestät  des
Kaisers.  Ubrigens  sind,  unter  dieser  Schutzhoheit,  mehrfach  gewisse
Hoheitsrechte  an  die  Häuptlinge  überlassen  worden,  welche  eine
hergebrachte  Stammesgewalt,  über  ihre  Stammesangehörigen  nur,

*)  Kamerun  und  Deutsch-Ostafrika,  Togo  und  Deutsch-Südwestafrika,
Neu-Guinea  (einschließlich  der  Karolinen),  Marschallinseln,  Samoa,  Pachtgebiet
von  Kiautschon.
        <pb n="88" />
        58  Fünfter  Vortrag.

ausüben.  Denn  es  kehrt  dabei  eine  Erscheinung  wieder,  welche,
soweit  keinc  allgemeine  Kultur  besteht,  typisch  ist  für  die  Rechtsbegegnung
  ganz  verschiedener  und  ungemischter  Völkerschaften  in
demselben  Raum.  Zu  Zeiten  der  leges  barbarorum  haftete  unter
den  verschiedenen  deutschen  Stämmen  jedem  seine  lex  origis  an,
so  daß  nicht  ein  allgemeines  gleiches  Recht  bestand,  sondern  jeder
beurteilt  wurde  nach  dem  Recht  seines  Stammes.  Das  ist  in  der
Türkei  in  vielen  Richtungen  heute  noch  der  Fall,  und  ebenso  ein
Prinzip,  welches  in  unsern  Schutzgebieten  eine  Reihe  von  Dingen
regelt.  Man  würde  sehr  ungeschickt  handeln,  wollte  man  alles  dort
nach  unsern  modernen  Begriffen  modeln.  Der  Ausdruck  „Schutzgebict“
  zeigt  vielmehr,  daß  dasselbe  regelmäßig  als  Ausland  zu
betrachten  ist.

IV.  Was  ist  nun  die  rechtliche  Bedeutung  des  Bundesgebiets?
  Eine  doppelte:  Seine  Gesamtheit  ist  der  räumliche  Umfang,
  in  welchem  sich  das  verfassungsmäßige  Leben  des  Reiches
vollzieht,  als  ein  Einheitsgebiet,  insbesondere  als  ein  Wehr-,  Wirtschafts=
  und  Verkehrs-,  Zoll=  und  Handelsgebiet,  in  sehr  vielen  Beziehungen
  auch  ein  Rechtsgebiet.  An  der  Integrität  des  Umfangs
besteht  das  größte  Interesse,  auch  gesagt  in  bezug  auf  die  Qualität
der  „Staaten“;  gerade  diesen  Ausdruck  gebraucht  Artikel  1.  Man
solgert  daraus,  daß  kein  Bundesgebiet  Staatshoheitsrechte  aufgeben
darf  nach  außerhalb;  Preußen  hat  sogar  die  Praxis,  alle  Eisenbahnverträge
  durch  das  Reich  abschließen  zu  lassen.

Einc  zweite  Bedeutung  des  Bundesgebiets  besteht  darin,  daß
seine  äußere  Linie  die  Reichsgrenze  ist.  Wo  die  Grenze  liegt,
ist  beim  Festland  gewöhnlich  klar,  —  wenn  es  aufs  Wasser  geht,  oft
unklar.  Man  hat  zwar  dafür  völkerrechtliche  Sätze,  aber  die  Anwendung
  ist  nicht  immer  einfach.  Das  Gebiet  am  Meer  geht  hinein
bis  auf  3  Seemeilen,  gerechnet  vom  niedersten  Stand  der  Ebbe:
bei  Haffs,  Buchten  bis  auf  10  Seemeilen.  Beim  Bodensee  ist  mehr
die  Neigung  zur  Annahme  eines  Kondominats  der  Seeuferstaaten
über  das  Ganze.  Wenn  ein  Fluß  die  Grenze  bildet,  zielt  dies  auf
die  Mitte  des  Talwegs  als  Grenzlinie;  allein  wer  z.  B.  unsern  alten
Vater  Rhein  kennt,  der  glücklicherweise  zum  wenigsten  mehr  Grenzfluß
  ist,  weiß,  daß  er  bald  einmal  rechts,  bald  einmal  links  zu
fließen  die  Gewohnheit  hat.

Da  das  Reich,  ein  Recht  auf  seine  Grenze  hat,  dürfen  die  an
der  Grenze  liegenden  Gliedstaaten  in  keiner  Weise  ihrerseits  ohne
        <pb n="89" />
        Herrschaftsbereich  in  räumlicher  und  persönlicher  Hinsicht.  59

die  Genehmigung  des  Reiches  mit  dem  Auslande  eine  Grenzänderung
  vornehmen.  Wer  den  Vertrag  abschließt,  ist  gleichgültig
und  in  der  Praxis  verschieden  gehalten  worden.  Aber  die  Genehmigung
  des  Reichs  muß  zuvor  oder  begleitend  oder  nachgehend  erfolgt
  sein,  sonst  kann  die  Abmachung  das  Reich  nicht  verbinden.

Früher  hat  man  aus  dem  Gebiet  noch  andere  Dinge  gefolgert.
Man  sprach  von  Gebietshoheit  und,  als  die  Verfassung  entstand,
war  diese  Vorstellung  noch  herrschend.  Darauf  ist  es  zurückzuführen,
daß  Fürst  Bismarck,  als  das  Amendement  gestellt  wurde,  statt
„Bundesgebiet“  zu  sagen  „Reichsgebiet“,  sich  energisch  dagegen  verwahrte,
  indem  er  sagte:  Die  Souveränität,  Landes=  oder  Territorialhoheit
  sei  den  Einzelstaaten  verblieben  und  es  daher  nicht
schicklich,  von  einem  Reichsgebiet  zu  reden;  denn  danach  ist  das
Reichsgebiet  nur  eine  Folgeerscheinung  der  Staatsgebiete,  indem
die  Staaten  mit  ihren  Gebieten  in  die  Gemeinschaft  eintraten.  Die
theoretische  Auffassung  über  Territorialhoheit  hat  sich  geändert,
seit  v.  Gerber  deduzierte:  Über  das  Gebiet  wird  überhaupt  keine
Hoheit  ausgeübt,  sondern  es  ist  das  Substrat,  in  dem  die  verschiedenen
  Hoheitsrechte  spielen.  Das  ist  heutzutage  allgemeine  Ansicht,
und  es  hat  deswegen  keinen  Zweck,  über  die  Gebietshoheit  sich  zu
verbreiten.  Man  kann  nur  sagen,  die  Rechte,  die  das  Reich  zu  üben
hat,  übt  es  im  ganzen  Bundesgebiet  aus,  und  jeder  Staat  übt  die
Rechte,  die  in  der  Einzelherrschaft  auszuüben  sind,  in  seinem  Lande
aus.  Doch  gibt  es  Fälle,  in  welchen  der  Gliedstaat  als  Mandatar
der  Gemeinschaft  weitergreift.  Dahin  zielt  folgende  Bestimmung
des  §  362  des  Reichsstrafgesetzes:  „Ist  gegen  einen  Ausländer  auf
Überweisung  an  die  Landespolizeibehörde  erkannt,  so  kann  an  Stelle
der  Unterbringung  in  ein  Arbeitshaus  Verweisung  aus  dem  Bundesgebiete
  eintreten"“.  Würde  eine  so  allgemeine  Fassung  fehlen,
so  müßte  man  annehmen,  jeder  Einzelstaat  habe  den  Ausländer  nur
auszuweisen  aus  seinem  Einzelgebiet.  Das  würde  beispielsweise  in
den  Thüringischen  Staaten  eine  entsetzliche  Belästigung  sein,  die
Prozedur  müßte  da  sehr  oft  wiederholt  werden.

Zwar  ist  Artikel  1  hiermit  erschöpft,  ich  muß  aber  noch  eines
beifügen:  Das  Reich  hat  über  das  Gebiet  der  Einzelstaaten  in  einem
Fall  freies  Dispositionsrecht.  Das  beruht  auf  Artikel  11,  wonach
der  Kaiser  allein  berechtigt  ist,  Frieden  zu  schließen.  Würde  ein  solcher
  die  Aufopferung  von  Gebiet  erheischen,  so  würde  der  Kaiser
nach  ziemlich  allgemeiner  Doktrin  berechtigt  sein,  ein  Stück  des
        <pb n="90" />
        60  Fünfter  Vortrag.

Bundesgebiets  abzutreten,  namens  der  Gesamtheit,  aber  in  eigenem
Recht.

V.  Wir  gehen  nun  über  zum  Herrschaftsbereich  der  Verfassung
  in  persönlicher  Hinsicht.  Artikel  3  sagt:

„Für  ganz  Deutschland  besteht  ein  gemeinsames  Indigenat,
  mit  der  Wirkung,  daß  der  Angehörige  (Untertan,  Staatsbürger)
  eines  jeden  Bundesstaates  in  jedem  andern  Bundesstaat
als  Inländer  zu  behandeln  und  demgemäß  zum  festen  Wohnsitz,
zum  Gewerbebetrieb,  zu  öffentlichen  Amtern,  zur  Erwerbung  von
Grundstücken,  zur  Erlangung  des  Staatsbürgerrechtes  und  zum  Genusse
  aller  sonstigen  bürgerlichen  Rechte  unter  denselben  Voraussetzungen
  wie  der  Einheimische  zuzulassen  ist“,  und  in  zwei  andern
Absätzen  desselben  Artikels  kommt  die  Bezeichnung  vor:  „kein
Deutscher“  u.  s.  w.  —  Es  wird  daraus  dreierlei  gefolgert:

1)  Wer  Angehöriger  eines  Bundesstaates  ist,  ist  zugleich
deutscher  Reichsangehöriger.

2)  Diese  beiden  Eigenschaften  sind  untrennbar  miteinander  verbunden.
  Es  gibt  keinen  Landesangehörigen,  der  nicht  deutsch  wäre,
und  keinen  Deutschen,  der  nicht  irgend  einem  Land  angehört,  abgesehen
  von  der  Ausnahme,  wenn  jemand  in  einem  Schutzgebiet  naturalisiert
  ist.  In  diesem  Falle  wirkt  das  Schutzgebiet,  sonst  wie  Ausland
  betrachtet,  gleich  einem  Inlandsterritorium.

3)  Jeder  Deutsche  ist  in  jedem  Einzelstaat  als  Inländer  zu  behandeln;
  dies  ist  das  Wesen  des  Indigenats.

Zum  ersten  Punkt  wäre  zunächst  festzustellen,  wann  man  eine
Staatsangehörigkeit  besitzt.  Dies  ist  geregelt  durch  das  Bundesgesetz
  vom  1.  Juni  1870  über  den  Erwerb  und  über  den  Verlust  der
Staatsangehörigkeit,  dessen  Hauptgrundsatz  in  §  1  dahin  ausgesprochen
  ist:

„Die  Bundesangehörigkeit  wird  durch  die  Staatsangehörigkeit
  in  einem  Bundesstaat  erworbenunderlischt
  mit  deren  Verlust.

Aus  der  Existenz  dieses  Gesetzes  folgt,  daß  der  Einzelstaat  kein
Recht  mehr  hat,  über  die  Staatsangehörigkeit  zu  bestimmen.  Ihr
Eintritt  und  Verlust  ist  reichsrechtlich  geregelt.  Elsaß-Lothringen
steht  dabei  einem  Staate  gleich,  die  Landesangehörigkeit  dort  wird
wie  eine  Staatsangehörigkeit  betrachtet.

Die  Reichsangehörigkeit  erlischt  freilich  nicht,  wenn  man  nur
die  Staatsangehörigkeit  vertauscht,  z.  B.  wenn  ein  Badener  bay-
        <pb n="91" />
        herrschaftsbereich  in  räumlicher  und  persönlicher  Hinsicht.  61

rischer  Staatsangehöriger  wird.  Man  kann  auch  mehrere  Staatsangehörigkeiten
  zugleich  haben:  ja,  wenn  jemand  sich  das  Vergnügen
  machen  wollte,  könnte  er  sich  sämtliche  25  Staatsangehörigkeiten
  erwerben  und  würde  um  kein  Haar  mehr  oder  weniger  Reichsangehöriger
  sein,  als  wenn  er  nur  eine  Staatsangehörigkeit  besitzt.
Jeder  Deutsche  hat  nämlich  das  Aufnahmerecht  in  jedem  Einzelstaat,
  wo  er  eine  Niederlassung  begründet,  und  wenn  er  die  Niederlassung
  wieder  aufgibt,  bleibt  seine  Staatsangehörigkeit  bestehen,
falls  nicht  ein  besonderer  Erlöschungsgrund  hinzutritt.  Übrigens
kommt  die  Reichs=  und  Staatsangehörigkeit  nur  bei  physischen  Personen
  in  Betracht.  Selbst  das  Flaggenrecht  nach  dem  Spezialgesetz
(1867)  für  die  Kauffahrteischiffe  ist  an  Individualpersonen  oder  an
solche  Vereinigungen  geknüpft,  bei  welchen  die  persönlich  haftenden
Mitglieder  Deutsche  sind.  Denn  bei  juristischen  Personen  bestände
immer  die  Gefahr,  daß  das  Ausland  sie  durch  Anteilsrechte
beherrsche.

VI.  Die  Reichsangehörigkeit  ist  kein  Recht,  wie  es  kein
Recht  ist,  minder=  oder  großjährig  zu  sein,  sondern  ein  Zustand,  der
Rechte  erzeugt.  Reichs=  und  Staatsangehörigkeit  begründen  Treuund
  Gehorsamspflicht  gegen  Reich  und  Land,  und  abzugrenzen,  wie
weit  man  je  Land  und  Reich  sie  schulde,  hat  keinen  Zweck;  denn  das
Leben  der  beiden  Organisationen  greift  so  eng,  so  ständig  ineinander,
daß  es  noch  keinem  Theoretiker  eingefallen  ist,  die  Unterschiede  herstellen
  zu  wollen.  Sie  werden  hierin,  meine  Herren,  einen  neuen
Beleg  dafür  finden,  wie  verkehrt  es  ist,  bei  Feststellung  der  Grundbegriffe
  des  Reiches  von  der  Trennung  von  Reich  und  Einzelstaaten
ausgehen  zu  wollen,  anstatt  dieses  enge  Gemeinschaftsleben  zur
Grundlage  zu  nehmen.

Die  Rechte,  welche  aus  der  Staatsangehörigkeit  fließen,
werden  einzelstaatlich  bestimmt,  nur  hat  das  Reich  die  Gleichberechtigung
  aller  Konfessionen  als  allgemein  gültigen  Grundsatz  festgestellt.
  Ubrigens  bestehen  jene  Rechte  wesentlich  nur  noch  in  der
Teilnahme  am  politischen  Leben  in  den  Einzelstaaten;  denn  fast
alles  andere  ist  jedem  Deutschen  überall  gemeinsam  gemacht  zufolge
des  gemeinsamen  Indigenats.  Die  Rechte  aus  der  Reichsangehörigkeit
  sind  nicht  mit  den  Folgen  des  Indigenats  zusammenzuwerfen
  und  können  als  dreierlei  bezeichnet  werden:  Es  ist  das
Recht  des  Aufenthalts  im  ganzen  Deutschen  Reich,  das
Recht  der  Teilnahme  am  politischen  Leben  des  Reichs  und  das
        <pb n="92" />
        62  Fünfter  Vortrag.

Schutzrecht  als  Deutscher  im  Ausland.  In  erster  Beziehung  ist  zu
bemerken:  Jeder  Bundesangehörige  hat  das  Recht,  sich  überall  im
Reichsgebiet  niederzulassen,  wo  er  will,  wenn  er  ein  Unterkommen
sich  zu  verschaffen  imstande  ist.  Er  kann  nicht  an  das  Ausland  ausgeliefert,
  noch  aus  Deutschland  oder  auch  nur,  das  Unterkommen
vorausgesetzt,  aus  einem  Einzelland  ausgewiesen  werden.  Die  verbündeten
  Regierungen  haben  davon  bei  dem  Jesuitengesetz  eine  Ausnahme
  machen  wollen,  der  Reichstag  ließ  sich  aber  nicht  darauf  ein.
Der  sog.  Ausweisungsparagraph')  war  nämlich  einheitlich  für  inund
  ausländische  Jesuiten  gefaßt.  Der  Reichstag  dagegen  machte
die  Unterscheidung,  bei  welcher  es  verblieb,  daß  nur  der  nichtdeutsche
Jesuit  ausgewiesen,  der  deutsche  aber  konfiniert  werden  kann;  es
können  ihm  gewisse  einzelne  Aufenthaltsbezirke  angewiesen  oder  versagt
  werden.  —

Auch  in  bezug  auf  die  Wehrpflicht  ist  eine  wichtige  Konsequenz
  zu  erwähnen,  die  sog.  militärische  Freizügigkeit,  welche  in
Verfolg  des  Artikel  3  (Satz  5)  der  Verfassung  dahin  bestimmt  wurde,
daß  die  Militärpflicht  von  jedem  Deutschen,  in  jedem  Teil  des
Reichsgebiets,  wo  er  seinen  dauernden  Aufenthalt  hat,  erfüllt  werden
  kann,  ohne  Rücksicht  auf  Heimat  und  Staatsangehörigkeit.  —

Ein  ähnlicher  Grundsatz  ist  für  die  Teilnahme  am  politischen
Leben  in  dem  Reichswahlgesetz  (1869)  proklamiert:  „Wähler  ist
jeder  Deutsche,  in  dem  Bundesstaat,  wo  er  seinen  Wohnsitz  hat“.
Es  gibt  also  keinen  bayrischen,  keinen  badischen  Wähler,  sondern  der
Wähler  wählt  als  Deutscher,  wo  er  sich  befindet.

Was  den  Schutz  gegenüber  dem  Ausland  angeht,  so  sagt
der  letzte  Absatz  des  Artikels  3:  „Dem  Ausland  gegenüber  haben  alle
Deutschen  gleichmäßig  Anspruch  auf  den  Schutz  des  Reiches.“  Übri—
gens  haben  alle  Deutschen  sogar  Anspruch  auf  einen  doppelten
Schutz;  denn  sie  können  die  Reichs-,  aber  auch  die  Landesbehörden
anrufen.  Auch  jedes  Land  ist  seinen  Angehörigen  Schutz  schuldig,
und  die  verbündeten  Regierungen  haben  das  Recht,  im  einzelnen
die  deutschen  Gesandten  im  Ausland  um  bestimmte  Maßnahmen
zu  ersuchen,  die  Konsuln  dazu  anzuweisen,  in  den  Angelegenheiten
ihres  Landes  und  ihrer  Landesangehörigen.  —

Eine  weitere  positive  Wirkung  hat  die  Reichsangehörigkeit  nicht.
Von  einer  Aufstellung  von  Grundrechten,  wie  in  der  1849er  Ver-*)
  Der  oben  bezeichnete  §  2  des  Jesuitengesetzes  (1872)  ist  während  des
Drucks  dieser  Schrift  aufgehoben  worden.
        <pb n="93" />
        herrschaftsbereich  in  räumlicher  und  persönlicher  Hinsicht.  63

fassung,  hat  man  vollständig  abgesehen.  Diese  Grundrechte  waren
auch  von  sehr  geringem  Inhalt;  meist  programmatischer  Natur,  ent—
hielten  sie  nur  Verbote,  gerichtet  an  die  gesetzgebende  oder  exekutive
Gewalt.  Man  sagt  wohl  im  gewöhnlichen  Leben:  Wir  haben  Preß-,
Zensur-,  Paß-,  Gewerbefreiheit.  Das  sind  aber  nicht  subjektive
Rechte  eines  Einzelnen,  sondern  allgemeine  gesetzliche  Zustände,
bestehend  in  der  Aufhebung  gewisser  Beschränkungen.

Dasselbe  gilt  auch  vom  Indigenat.  Denn  Artikel  3  ordnet
nicht,  unter  welchen  Voraussetzungen  ein  deutscher  Landesausländer
zuzulassen  ist,  sondern  sagt  nur:  Ihr  dürft  einen  Deutschen  aus
einem  andern  Einzelstaat  nicht  schlechter  behandeln  als  einen  aus
dem  eigenen  Lande.  Wie  der  Einzelstaat  seine  Landeskinder  zu  behandeln
  hat,  ist  nicht  bestimmt.  Indes  hat  das  Indigenat  selbst  nur
noch  geringe  Bedeutung;  nämlich  als  Rechtsschranke  gegen  Aufrichtung
  von  Ungleichheiten,  im  Reichs=  oder  Landrecht,  unter  den
Deutschen  wirkt  es  fort.  Sonst  jedoch  sind  seine  meisten  Wirkungen,
ursprünglich  nur  negativ  umgrenzt,  inzwischen  zu  positivem  Reichsrecht
  umgestaltet  durch  Gesetze  über  Reichs=  und  Staatsangehörigkeit,
Rechtshülfe,  Freizügigkeit,  Unterstützungswohnsitz,  Paßwesen,  Gleichberechtigung
  der  Konfessionen  und  durch  die  Gewerbeordnung.  Auf
diese  Spezialgesetze  kann  ich  nicht  eingehen.  Sie  gehören  zwar  dem
Reichsstaatsrecht,  aber  nicht  der  Verfassung  an  und  liegen  somit
außerhalb  meiner  Aufgabe.

Was  die  in  Artikel  3  erwähnte  Zulassung  zu  öffentlichen  Amtern
betrifft,  so  ist  sie  mehr  von  moralischem  Wert,  als  rechtlich  zwingend.
Denn  erst  die  Anstellung  bedeutet  etwas:  die  Pflicht,  jemanden  anzustellen,
  hat  aber  der  Staat  überhaupt  nicht,  sondern  freie  Wahl.
Er  darf  nur  nie  den  Grund  anwenden:  „Ich  stelle  dich  nicht  an,
weil  du  nicht  Angehöriger  meines  Staates  bist“;  auch  kann  die  Zulassung
  zur  Staatsprüfung  schon  an  ein  Studium  von  Landesrecht
und  Landeseinrichtungen  geknüpft  werden.  Mit  Erwerb  eines
Staatsamts  wird  nach  positiven  Normen  die  Staatsangehörigkeit
im  anstellenden  Staat  erlangt.

In  der  Rechtsentwicklung,  welche  durch  das  Indigenat  veranlaßt
  wurde,  ist  der  Wohnsitz,  manchmal  auch  der  Aufenthalt  in
den  Vordergrund  getreten,  so  daß  daran  die  Ordnung  der  praktischen
Verhältnisse  ihren  Anhalt  findet.  So  sagt  das  Reichsgesetz  zur  Aufhebung
  der  Doppelbesteuerung  (1870),  daß  man  die  direkten  Staatssteuern
  nur  an  dem  Ort  zu  entrichten  hat,  wo  der  Wohnsitz  ist.  Be-
        <pb n="94" />
        64  Sechster  Vortrag.

züglich  eintretender  Unterstützungsbedürfnisse  geht  die  Regelung  da—
hin,  daß  in  gewissem  Zeitablauf  ein  Unterstützungswohnsitz  durch
Aufenthalt  an  einem  Ort  erworben  und  durch  Fernsein  wieder  ver—
loren  bezw.  anderwärts  unter  Umständen  begründet  wird,  ohne
Rücksicht  auf  die  Staatsangehörigkeit.  Wird  man  unterstützungsbedürftig,
  so  hat  übrigens  zunächst  stets  der  Ort,  wo  das  Bedürfnis
eintritt,  die  vorläufige  Fürsorgepflicht  vorbehaltlich  des  Ersatzes
durch  den  endgültig  verpflichteten  Verband.  Zur  Rechtskontrolle
des  Vollzugs  der  Gesetze  über  die  Freizügigkeit  und  den  Unterstützungswohnsitz
  ist  das  Bundesamt  für  Heimatswesen  geschaffen
worden,  welches  für  die  Einheitlichkeit  der  Praxis  sorgt.

Durch  diese  Entwicklung,  an  welcher  jedoch  Bayern  zufolgc  einer
Reservatstellung  für  die  Heimats=  und  Niederlassungsverhältnisse
vielfach  nicht  beteiligt  ist,  sind  die  chinesischen  Mauern  zwischen  den
Einzelgebieten  für  die  Bewegung  der  Bevölkerung  und  deren  Rechtsstand
  gefallen.  Das  Staatsbürgerrecht  im  Einzelstaat  ist  freilich  die
Voraussetzung  und  Vermittelung  der  Reichsangehörigkeit,  aber  für
sich  selbst  nur  noch  von  geringem  Wert.  Denn  es  ist  bloß  noch  —
soweit  der  Einzelstaat  daran  festhält—  das  Tor,  um  zu  den  politischen
  Rechten  daselbst  zu  gelangen,  d.  h.  am  politischen  Leben  des
Einzelstaats  als  Wähler  und  Gewählter  teilnehmen  zu  dürfen.

Sechster  Portrag.

Berrschaftsbereich  in  sachlicher  Hinsicht
(Kompetenz,  konstitutionelles  Prinzip,  Bektätigung
  der  Reichslegislative).  Mrf.  2,  4,  5.

I.  Rompetenz.

Artikel  4  der  Verfassung  sagt  in  seinen  einleitenden  Worten:
„Der  Beaussichtigung  seitens  des  Reiches  und  der  Gesetzgebung  desselben
  unterliegen  die  nachstehenden  Angelegenheiten“.  Was  den
Umfang  dieser  Zuständigkeit  betrifft,  so  führt  der  Artikel  in  einem
Katalog  von  16  Nummern  dann  eine  große  Zahl  von  Stoffgebieten
  an.  Außerdem  finden  sich  an  anderen  Verfassungsstellen
Kompetenzzuweisungen  an  das  Reich,  nämlich  in  Artikel  11  für
völkerrechtliche  Verträge,  in  Artikel  18  für  die  Gestaltung  der  Reichs-
        <pb n="95" />
        Herrschaftsbereich  in  sachlicher  Hinsicht.  65

ämter,  in  Artikel  20  für  das  Wahlgesetz,  in  Artikel  76  bezüglich  der
Streitigkeiten  der  Bundesstaaten  unter  sich  und  der  Verfassungsstreitigkeiten
  in  Einzelstaaten.

Aus  dieser  Gesetzeslage  ergibt  sich:  Die  Zuständigkeit  des  Reiches
  in  sachlicher  Hinsicht  beruht  nicht  auf  einem  allgemeinen  Prinzip.
  Es  ist  nicht  gesagt:  Alle  Angelegenheiten,  welche  für  ganz
Deutschland  von  Wert  sind,  sind  Reichssache,  oder  Angelegenheiten,
welche  sonst  unter  einen  bestimmten  Oberbegriff  fallen,  sondern  es
sind  lauter  Einzelstoffe.  Es  ist  also  ein  Enumerationssystem,
und  dabei  wird  ausgegangen  von  der  primären  Zuständigkeit
des  Einzelstaats.  Was  nicht  dieser  entnommen  und  dem  Reich
zugewiesen  ist,  blieb  Sache  der  Einzelstaaten,  und  auch  das  dem
Reich  Überwiesene  begründet  zunächst  nur  eine  Befugnis,  keinen
Zwang,  daß  das  Reich  sich  an  die  Stelle  der  Gliedstaaten  als  Ablöser
  setze.  Folglicherweise  gilt  allgemein  der  Satz,  der  prägnant  in
dem  bayrischen  Schlußprotokoll,  Ziffer  VI,  ausgesprochen  ist:

„.  .  .  ,  daß“  u.  s.  w.,  daß  selbst  bezüglich  der  der
Bundeslegislative  zugewiesenen  Gegenstände  die  in  den  einzelnen
Staaten  geltenden  Gesetze  und  Verordnungen  so  lange  in  Kraft
bleiben  und  auf  dem  bisherigen  Wege  der  Einzelgesetzgebung  ab—
geändert  werden  können,  bis  eine  bindende  Norm  vom  Bunde  ausgegangen
  ist.“  Dieselbe  Regel  wird  auch  gelten  müssen,  wenn  das
Reich  die  Ausübung  einer  Kompetenz  wieder  aufgibt.

Einzelnes  aus  jenen  16  Ziffern  ist  bis  jetzt  auch  programmatisch
  geblieben,  z.  B.  Ziffer  9  bezüglich  der  Reichschausseen  und  16  in
bezug  auf  Vereinswesen,  soweit  nicht  das  bürgerliche  Recht  entscheidet.
  Anderseits  ist  die  heutige  Fassung  des  Artikels  4  in  zwei
Punkten  nicht  mehr  die  ursprüngliche;  es  ergingen  nämlich  Erweiterungsgesetze,
  auf  welchen  die  jetzige  Redaktion  beruht,  zu  Ziffer
  9,  um  die  Seeschiffahrtszeichen  einzubegreifen,  und  zu  Ziffer  13
bezüglich  der  Rechtsgesetzgebung.  Dort  hieß  es  ursprünglich:  „Die
gemeinsame  Gesetzgebung  über  das  Obligationenrecht,  Handels=  und
Wechselrecht  und  das  gerichtliche  Verfahren.“  Seit  1873  heißt  es:
„Die  gemeinsame  Gesetzgebung  über  das  gesamte  bürgerliche  Recht,
das  Strafrecht  und  das  gerichtliche  Verfahren.“

Mit  diesen  einzelnen  und  ausdrücklichen  Verfassungsbestimmungen
  ist  jedoch  der  Umfang  der  Stoffkompetenz  noch  gar  lange  nicht
erschöpft.  Denn  neben  den  Gesetzen,  welche  den  Katalog  ausdrücklich
ausdehnten,  spielt  die  stillschweigende  Ausdehnung  sogar  die

v.  Jagemann,  Die  deutsche  Reichsvderfassung.  5
        <pb n="96" />
        66  Sechster  Vortrag.

größere  Rolle.  Sie  ist  häufig  angewendet,  und  oft  wird  zunächst  nicht
entschieden,  hin  und  wieder  nicht  gefragt,  ob  das  Reich  zuständig  ist
oder  nicht.  Man  kommt  mit  Anträgen  und  behandelt  die  Zuständigkeit
  als  bloßen  Inzidentpunkt.  Die  vorgängige  Abänderung  des
Arrtikel  4  schenkt  sich  die  Praxis  meistens.  Dieser  Geschäftsgang  wird
dadurch  erleichtert,  daß  für  Verfassungsänderungen  keine  besondere
Moajorität  im  Reichstag  nötig  ist,  vielmehr  die  einfache  Stimmenmehrheit
  wic  sonst  genügt.  Im  Bundesrat  kann  allerdings  jede  Erweiterung
  der  Kompetenz  mit  14  Stimmen  verhindert  werden;  die
Vorfrage  jedoch,  ob  ein  Entwurf  eine  Kompetenzerweiterung,  also
Verfassungsänderung  enthält,  ist  auch  da  mit  einfacher  Mehrheit
zu  entscheiden.

Die  Praxis  solcher  stillschweigender  Verfassungsänderungen,
  neben  welchen  der  alte  Text  des  Grundgesetzes  unseres
  Reichs  stehen  bleibt  in  nur  scheinbarer  Kraft,  ist  zweifellos
verwerflich,  ja  schädlich;  abgesehen  selbst  von  der  Beförderung
der  sachlich  unerwünschten  Neigung  des  Reichstags,  bei  Gesetzen
Kompensationen  beliebiger  Art  zu  begehren.  Denn  es  entsteht  eine
Unklarheit  des  Rechtszustands.  Wenn  man  sich  fragt,  in  welchen
Dingen  ist  das  Reich  kompetent,  außer  denen  des  Katalogs  in  Artikel
  4,  dann  mag  man  in  allen  möglichen  Spezialgesetzen  suchen
und,  hat  man  sie  vor  sich,  so  entsteht  die  manchmal  zweifelhafte
Frage,  „wie  weit  geht  nun  die  unausgesprochene  Kompetenzerweiterung?“
  Nehmen  wir  als  Beispiel  das  Jesuitengesetz:  Es
hatte  im  Entwurf  nur  den  Ausweisungsparagraphen,  die  Unzulässigkeit
  der  Ordensniederlassungen  wurde  vom  Reichstag  hinzugesetzt.
Das  ist  eine  Verfassungsänderung  gewesen;  denn  das  Reich  hat  keine
Kirchenhoheit  und  unter  eine  Bestimmung  des  Artikel  4  kann  man
den  Zusatz  ohne  Zwang  nicht  unterbringen,  —  nämlich  weder  unter
Ziffer  13,  noch  16,  da  die  Ausübung  einer  kirchlichen  Tätigkeit
unter  das  öffentliche,  nicht  unter  das  bürgerliche  Recht  fällt,  und
da  Kirchen  und  Orden  keine  Vereine  sind.  Also  war  es  ein  Eingriff
in  die  Kirchenhoheit  der  Einzelstaaten,  den  diese  genehmigten.  Aber
inwieweit  ist  nun  hierdurch  das  staatliche  Gesetzgebungsrecht  über
kirchliche  Verhältnisse  an  das  Reich  übergegangen?  Angenommen
nun,  die  Bestrebung  im  Reichstag  auf  Aufhebung  des  Gesetzes  7)  hätte
einmal  Erfolg,  wie  steht  es  dann  mit  dem  Verfassungsrecht?  Soll

 

7)  Vglgl.  Anmerkung  auf  Seite  62.  Die  obige  Ausführung  im  Tert  bezieht
  sich  wesentlich  auf  den  in  Kraft  gebliebenen  §  1.  nicht  auf  den  nun  be-
        <pb n="97" />
        Herrschaftsbereich  in  sachlicher  Hinsicht.  67

die  Kompetenz  dann  erloschen  sein  oder  behält  das  Reich  seine  Befugnisse
  und  hätte  sie  nur  in  anderm  Sinn  ausgeübt  als  zuvor?  Es
ist  schon  behauptet  worden,  die  Aufhebung  würde  eine  Verfassungsänderung
  sein,  und  gewiß  wäre  sie  es,  wenn  —  aber  auch  nur  dann,
wenn  —  die  Ausfhebung  den  status  quo  ante  herstellte,  also  den
Verzicht  auf  die  Kompetenz  einschlösse.  Der  Satz,  daß  das  Reich
über  die  im  Jesuitengesetz  behandelten  Dinge  bestimmen  kann,  ist
etwas  anderes  als  der  Satz,  daß  Niederlassungen  verboten  sein  sollen;
nur  insoweit  jenes  Bestimmungsrecht  geschaffen  wurde,  ist  das  Gesetz
vom  4.  Juli  1872  ein  Verfassungsgesetz,  nämlich  wegen  der  darin
enthaltenen  Ausdehnung  des  Art.  4,  nicht  für  seinen  sonstigen
Inhalt.  Mit  andern  Worten:  Verfassungsgesetz  ist  nicht  der  wörtliche
  Inhalt,  sondern  die  hinzuzudenkende  Kompetenzbestimmung!
Und  dies  ist  ebenso  mit  vielen  andern  Gesetzen  der  Fall!  Da  eine
Aufhebung  in  dem  Sinn,  daß  eine  positive  Zulassung  des  Ordens
überall  damit  ausgesprochen  würde,  gewiß  undenkbar  ist  (dies  wäre
eine  neue  Kompetenzausdehnung  und  sachlich  ein  Ausnahmerecht  zu
Gunsten  nur  eines  Ordens,  während  sonst  über  die  positive  Zulassung
stets  das  Landesrecht  entscheidet),  so  würde,  wenn  die  Aufhebung
keinen  Kompetenzverzicht  in  sich  schlösse,  die  Regel  eingreifen,  welche
beim  Nichtgebrauch  einer  Reichskompetenz  gilt.  Das  Reichsverbot
wäre  erloschen,  der  Einzelstaat  also,  neben  seiner  verbliebenen  positiven
  Gewalt,  welche  praktisch  wieder  durchführbar  würde,  in  die
Verbotsgewalt  für  insolange  wieder  eingesetzt,  bis  das  Reich  etwa
wieder  Gebrauch  davon  machen  wollte.  Die  Verbotsgewalt  hat
demnach,  wenn  vom  Reiche  ungebraucht,  wenig  Bedeutung,  da  aus
dem  Wegfall  des  Verbots  nicht  die  positive  Zulassung,  sondern  nur
die  Freiheit,  zuzulassen  oder  nicht,  sich  praktisch  ergibt.

Indes  einerlei,  wie  man  die  Einzelfragen  entscheidet,  bei  jeder
stillschweigenden  Kompetenzerweiterung  —  und  es  sind  solcher  sehr
viele  —  kommt  man  an  eine  Kette  von  Punkten,  welche  nur  mit
genauen  Distinktionen  zu  entscheiden  sind,  und  dies  ergibt  Schwierigkeiten
  und  Unsicherheiten,  welche  vermieden  würden,  wenn  man  bei
Kompetenzerweiterungen  den  Weg  der  ausdrücklichen  Bestimmung
ginge,  welcher  anfangs  üblich  war.

Die  Regel,  daß  die  Reichskompetenz  nur  als  eine  Ablösung

 

seitigten  §  2  des  Gesetzes,  welcher  mit  dem  Aufenthalts-  und  Freizügigkeitsrecht,
also  mit  einem  von  Anfang  an  zur  Reichszuständigkeit  gehörigen  Stoffgebiet
zusammenhing.

5
        <pb n="98" />
        68  Sechster  Dortrag.

der  einzelstaatlichen  durch  den  wirklichen  Gebrauch,  zuvor  aber  als
ein  potentielles  Verhältnis  erscheint,  erleidet  Ausnahmen,  bei  welchen
die  Ausschließlichkeit  der  Reichskompetenz  besteht.  Jene  ist
selbstrerständlich  für  die  Beordnung  der  Organe  und  Funktionen  des
Reichs  selbst  und  positiv  ausgesprochen  in  Art.  35  für  die  Gesetzgebung
  über  das  Zollwesen  und,  soweit  die  süddeutschen  Reservate
nicht  eingreifen,  betreffs  der  Besteuerung  von  Branntwein,  Bier,
Salz,  Zucker  und  Tabak,  ferner  in  Art.  52  für  die  Postgesetzgebung
  in  gewissem  Umfang.

Die  Bedeutung  der  Reichskompetenz  liegt  übrigens  nicht
bloß  in  der  Legislative.  Es  ist  weiter  die  Beaufsichtigung
genannt,  d.  h.  die  Kontrolle,  daß  die  Reichsnormen  wirklich  gehandhabt
  werden.  Sie  steht  nach  Art.  17  dem  Kaiser  zu,  aber  sobald
es  sich  um  Aufstellung  von  weiteren  Normen  oder  um  Beseitigung
von  Mängeln  des  Rechtszustandes  handelt,  greift  nach  Art.  7  der
Bundesrat  ein.  Ein  allgemeines  Aufsichtsrecht  des  Reichs  besteht
in  keiner  Weise,  die  Aufsicht  kann  vielmehr  dem  Betreff  nach  nicht
weiter  gehen  als  das  geschilderte  Enumerationssystem  und  seine
Ergänzungen.

Eine  dritte  Seite  ist  im  Gesetz  merkwürdigerweise  nicht  genannt,
der  Vollzug.  Die  Tätigkeit  des  Reichs  beschränkt  sich  also  auf
Gesetzgebung  und  Aufsicht.  Offenbar  weil  das  Reich,  für  sich  allein
betrachtet,  in  seiner  ursprünglichen  Gestalt  ein  Kopf  ist  ohne  Arme
und  Beine.  Es  hat  eine  Lokalverwaltung  nur  für  Marine  und  Post,
von  den  Sonderverhältnissen  der  Schutzgebiete  und  Elsaß-Lothringens
  abgesehen.  Im  übrigen  denkt  zwar  das  Reich  manchmal
für  uns  alle,  durch  seine  Legislative  und  Kontrolle,  die  Exekutive
aber  ist,  sobald  es  sich  um  eine  Betätigung  in  den  Einzelstaaten  handelt,
  auf  allen  Sachgebieten  sonst  Sache  der  Einzelstaaten.  Man  hat
zwar  in  wenigen  Fällen  schon  Reichskommissare  aufgestellt,  z.  B.  bei
der  Choleraepidemie,  welche  in  dringenden  Fällen  Anweisungen  erlassen
  können,  aber  nur  als  besonders  geordnete  Ausnahme,  welche  die
Regel  bestätigt,  daß  die  Durchführung  des  Reichsrechts  Sache
der  Einzelstaaten  ist.  Sie  sind  zugleich  die  Organe  des  Reichs,  und
in  diesem  Verhältnis  mögen  Sie  einen  neuen  Beleg  dafür  finden,
daß  die  getrennte  Betrachtung  von  Reich  und  Land  eine  schiefe
Bahn  ist.  Durch  die  Schaffung  vieler  Kontroll=  und  Zentralmittelstellen
  des  Reichs  und  die  ständige  Ausdehnung  seines
Ausgabeetats  auf  die  verschiedensten  Verwendungszwecke  hat  sich
        <pb n="99" />
        Herrschaftsbereich  in  sachlicher  Hinsicht.  69

das  Verhältnis  zwar  allmählich  tatsächlich  zum  Teil  etwas  verschoben.
  Das  Prinzip  ist  gleichwohl  nicht  verändert,  weil  das
Reich  grundsätzlich  und  regelmäßig  keine  direkten  Anordnungen  im
Einzelfall  erlassen  kann,  dies  vielmehr  Sache  der  Einzelregierungen
gegenüber  ihren  Landesbehörden  und  aangehörigen  ist.

 

—  —

II.  RKonstitutionelles  Hrinzip.

Was  die  Gesetzgebung  speziell  angeht,  so  werden  die  Formalien
  uns  in  den  Abschnitten  über  Bundesrat,  Bundespräsidium
und  Reichstag  noch  begegnen.  Für  das  Materielle  enthält  dagegen
  Abschnitt  II  die  Hauptgrundsätze.  Zunächst  proklamiert  in
Artikel  5  der  erste  Absatz  das  konstitutionelle  Prinzip:

„Die  Reichsgesetzgebung  wird  ausgeübt  durch  den  Bundesrat
und  den  Reichstag.  Die  Übereinstimmung  der  Mehrheitsbeschlüsse
  beider  Versammlungen  ist  zu  einem  Reichsgesetz  ersorderlich
  und  ausreichend.“

Dieses  „ausreichend“  ist  rum  grano  salis  zu  nehmen;  denn
es  gibt  drei  Punkte,  in  welchen  Mehrheitsbeschlüsse  im  Bundesrat
  nicht  zureichen.

1)  Eine  Verfassungsänderung  wird  nach  Artikel  78  Absatz
  1  im  Bundesrat  schon  durch  Widerspruch  von  14  Stimmen
gehindert.

2)  Wenn  es  sich  um  Aufhebung  von  Einzelrechten  der
Gliedstaaten  handelt,  so  genügt  zur  Verhinderung  der  Einspruch
von  einer  Stimme,  nämlich  eines  Einzelberechtigten.

3)  Im  Artikel  5  selbst  ist  im  zweiten  Absatz  ein  wichtiges
präsidiales  Vetorecht  eingeführt,  indem  es  dort  heißt:

„Bei  Gesetzesvorschlägen")  über  das  Militärwesen,  die  Kriegsmarine
  und  die  im  Artikel  35  bezeichneten  Abgaben  gibt,  wenn
im  Bundesrat  eine  Meinungsverschiedenheit  stattfindet,  die  Stimme
des  Präsidiums  den  Ausschlag,  wenn  sie  sich  für  die  Aufrechterhaltung
der  bestehenden  Einrichtungen  ausspricht“.

Mit  andern  Worten,  ohne  die  Zustimmung  von  Preußen  kann
durch  Mehrheitsbeschlüsse  im  Bundesrat  nichts  geändert  werden  am
Militärwesen,  einschließlich  der  Marine,  und  auch  nichts  an  jenen
großen  finanziellen  Grundlagen,  auf  welchen  unsere  Reichsgebarung

 

*)  Für  Verordnungen  über  das  im  Artikel  35  umschriebene  Abgabenwesen
  gilt  nach  Art.  37  ein  Gleiches.  Ferner  ist  Art.  24  Satz  2  zu  beachten.
        <pb n="100" />
        70  Sechster  Vortrag.

beruht,  an  den  Zolleinnahmen  und  den  Einnahmen  aus  den  wich—
tigsten  indirekten  Steuern.

Das  konstitutionelle  Prinzip,  d.  h.  die  Teilung  der  Gesetzgebungsgewalt
  in  der  Ausübung  zwischen  Regiment  und
Parlament,  ist  folgendermaßen  gestaltet:  Beide  Teile,  d.  h.  die
verbündeten  Regierungen  und  der  Reichstag,  haben  die  Initiative.
Innerhalb  des  Bundesrats  kann  jedes  Bundesglied  Gesetzesvorschläge
machen,  innerhalb  des  Reichstags  kann  es  jeder  Reichstagsabgeordnete.
  Nach  außen  aber  macht  nur  eine  Körperschaft  im  ganzen  der
andern  Vorschläge:  der  Bundesrat  im  ganzen  übt  Initiative  gegenüber
  dem  Reichstag,  der  Reichstag  im  ganzen  gegenüber  dem
Bundesrat,  aber  niemals  kann  ein  einzelnes  Bundesglied  im
Reichstag  eine  Initiative  ausüben,  nicht  einmal  der  bundesrätliche
Vertreter  des  Kaisers.  Für  die  Gesetzgebung  erscheint  überhaupt
  der  Kaiser,  abgesehen  von  seiner  Gewalt  und  Obliegenheit,
  die  Gesetze  zu  publizieren,  einfach  als  Bundesfürst,  indem
er  die  Stimme  Preußens  ausübt;  auch  sein  präsidiales  Veto
wird  durch  deren  Mittel  verwirklicht.  Ein  einzelnes  Bundesglied
ist  auch  im  Lauf  der  Beratungen  des  Reichstags,  trotz  seines  Rechts,
immer  da  zu  erscheinen  und  zu  sprechen,  doch  nicht  imstande,  da
irgend  etwas  zu  beantragen;  die  Vorlagen  an  den  Reichstag  sind
Vorlagen  der  Gesamtheit  der  verbündeten  Regierungen.  Deswegen
würde  es  auch  —  obwohl  nirgends  formell  verboten  —  gegen  den
Geist  des  Bundesprinzips  gehen,  wenn  Organe  des  Reiches  oder
einer  einzelnen  Regierung  Vorlagen  versprechen  oder  Vorentwürfe
veröffentlichen  würden,  ehe  man  der  Zustimmung  der  Gesamtheit  des
Bundesrats  sicher  ist.  Es  gibt  aber  Vorlagen,  für  welche  es  absolut
nötig  ist,  daß  sie  der  öffentlichen  Kritik  schon  in  den  frühesten
Stadien,  also  vor  der  Einbringung,  unterstellt  werden.  In  solchen
Fällen  ist  es  eine  Ubung,  daß  man  Ausschüsse  des  Bundesrats
oder  das  Bundesratsplenum  um  ihr  Einverständnis  mit  der  Veröffentlichung
  befragt.  So  wurden  namentlich  alle  großen  Justizgesetze,
  einschließlich  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  behandelt.  Ganz
anders  liegt  die  Sache  bei  politischen  Gesetzentwürfen,  in  welchen
es  sich  regelmäßig  darum  handelt,  wieweit  man  das  Maß  von
Konzessionen  gegenüber  den  Strömungen  zieht,  und  hier  würde
eine  vorgreifliche  Lage  geschaffen,  wenn  Absichten  der  oder  jener
Stelle  in  die  Offentlichkeit  dringen,  ehe  der  gesetzlich  nächstberufene
Faktor  sich  dazu  schlüssig  gemacht  hat.
        <pb n="101" />
        Herrschaftsbereich  in  sachlicher  Hinsicht.  71

Wenn  nun  eine  Vorlage  der  verbündeten  Regierungen  an  den
Reichstag  gelangt  ist,  was  kann  er  damit  machen?  Er  kann  die
Vorlage  verwerfen,  sie  in  anderer  Weise  begraben,  amendieren
oder  pure  annehmen.  Man  nennt  es  scherzhaft  ein  Begräbnis
erster  Klasse,  wenn  eine  Gesetzesvorlage  in  die  Kommission  ver—
wiesen  wird  zu  dem  Zweck,  dort  in  einen  ewigen  Schlaf  hinüber—
zusinken;  das  kommt  öfters  vor,  das  Reichstagsarchiv  ist  eine  große
Gruft.  Bezüglich  der  Amendements  ist  schon  bemerkt,  daß  der
Bundesrat  an  seinem  Kind,  wenn  er  es  hinausgelassen,  formell
nichts  mehr  zurechtzupfen  kann,  und  umgekehrt  kann  dem  Reichstag
keine  gesetzliche  Gewähr  darüber  gegeben  werden,  welche  Anderungen
  der  Bundesrat  annehmen  wird.  Hier  hilft  bald  das  Spiel
hinter  den  Kulissen,  bald  der  Austausch  öffentlicher  Erklärungen.
Erkennt  man  regierungsseitig  die  Notwendigkeit  einer  Verbesserung,
so  muß  der  Abgeordnete  gesucht  werden,  der  das  Amendement  einbringt.
  Und  umgekehrt  wird  mancher  Antragsteller  für  seine  Formulierungen
  den  Beirat  auf  der  Regierungsbank  zuvor  der  nachgängigen
  Kritik  vorziehen.  Durch  ein  solches  Ineinanderarbeiten
sind  bei  gegenseitigem  Einverständnis  gute  Früchte  zu  erzielen,  und
viele  Entwürfe  zeigen  die  Vervollkommnung.

Kommt  —  nach  Erschöpfung  der  Beratungsstadien  —  die  vom
Reichstag  endgültig  beschlossene  Vorlage  an  den  Bundesrat,  so  kann
er  nicht,  wie  ein  Oberhaus  sonst,  sie  mit  Abänderungen  zurückgeben
an  den  Reichstag.  Vielmehr  heißt  es  jetzt:  c'est  à  prendre  ou  à
laisser.  Die  Zeit  zu  Kompromissen  liegt  allein  in  den  Vorstadien.
  Der  Bundesrat  kann  nun  die  Vorlage  nur  noch  im  ganzen
sanktionieren  oder  verwerfen,  und  das  ist  manchmal  eine  harte  Wahl
zwischen  zwei  Übeln;  denn  es  können  Kuckuckseier  in  das  Nest  hineingelegt
  sein,  z.  B.  Bestimmungen,  welche  mit  dem  Gegenstand  des
Entwurfs  in  keiner  inneren  Verbindung  stehen  oder  an  sich  für  die
Regierungen  unannehmbare  Dinge,  wobei  darauf  gerechnet  wird,
sie  werden  sie  passieren  lassen,  um  nicht  ein  im  übrigen  großes  Werk
zum  Scheitern  zu  bringen.  Man  sucht  daher  solche  Lagen  noch  in
der  letzten  Lesung  des  Reichstags  zu  glätten.  Das  Zustandekommen
des  ganzen  Bürgerlichen  Gesetzbuches  z.  B.  hing  so  an  einem  Faden:
der  Reichstag  hatte  in  das  Ausführungsgesetz  aus  politischen  Gründen
  die  Aufhebung  der  landesgesetzlichen  Koalitionsverbote  von  Vereinen
  hineingesetzt,  was  ein  Hinübergreifen  in  das  öffentliche  Recht
bedeutete,  dem  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  nicht  gewidmet  war.  Ohne
        <pb n="102" />
        72  Sechster  Vortrag.

die  Festigkeit  und  Konzilianz  zugleich  des  Fürsten  Hohenlohe  würde
das  Bürgerliche  Gesetzbuch  nach  zwanzigjähriger  Arbeit  hieran  ge—
scheitert  sein;  er  vermochte  den  Reichstag,  die  Bestimmung  noch
vor  der  letzten  Stunde  zu  streichen,  indem  er  zugleich  alle  Verant—
wortung  auf  den  Reichstag  lud.

Das  ist  der  materielle  Mechanismus  des  konstitutionellen
Prinzips,  und  es  sind  nur  noch  einige  Worte  über  die  Wirkung
der  zustande  gekommenen  Reichsgesetze  beizufügen.  Artikel  2
befaßt  sich  mit  zwei  Momenten:  dem  zeitlichen  und  dem  sachlichen.
  In  erster  Hinsicht  bedarf  der  Wortlaut  der  Gesetzesstelle
keiner  Erläuterung;  nur  ist  zu  bemerken,  daß  in  der  Spezialgesetzgebung
  für  den  Wirkungsbeginn  in  fernen  Landen  besondere  Bestimmungen
  getroffen  sind.  In  der  zweiten  Hinsicht  ist  das  Wesentliche
ausgedrückt  im  Eingang  des  Artikels  2,  sofern  er  sagt:

„  mit  der  Wirkung,  daß  die  Reichsgesetze  den  Landesgesetzen
  vorgehen“,  d.  h.  also  „Reichsrecht  bricht  Landrecht“.
Demnach,  wenn  ein  Reichsgesetz  erlassen,  so  sind  damit  eo  ipso,
ohne  daß  es  einen  weiteren  Wortes  bedarf,  alle  landesrechtlichen
Bestimmungen,  die  damit  nicht  vereinbar,  sofort  aufgehoben;  ob
sie  vereinbar  sind  oder  nicht,  ist  eine  Frage,  die  eventuell  jedes
Gericht  zu  entscheiden  hat,  und  die  oft  schwierig  sein  mag.  Ferner,
von  dem  Moment  an  dürfen  auch  nicht  neue  Landesgesetze  erlassen
  werden,  welche  mit  dem  Reichsrecht  in  Widerspruch  stehen
würden.

Die  Prüfung,  ob  ein  Widerspruch  besteht,  läuft  sehr  oft
auf  die  Lehre  von  der  Materienunterscheidung  hinaus,  welche
zunächst  bei  einem  der  ersten  Reichsgesetze,  dem  Strafgesetzbuch,  zur
Ausbildung  gelangt  ist.  Das  Einführungsgesetz  zum  Reichsstrafgesetzbuch
  sagt  nämlich  schon,  „das  Landesstrafrecht  tritt  außer  Kraft,
insoweit  dasselbe  Materien  betrifft,  welche  Gegenstand  des  Reichsstrafgesetzbuches
  sind“.  Was  sich  der  Reichsgesetzgeber  als  Materie  vorgestellt,
  wieweit  er  den  Umfang  gezogen  hat,  ist  oft  so  schwer  zu
beantworten,  daß  bei  Einführung  der  Reichsjustizgesetze  und  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  Einzelstaaten  vorwiegend  den  praktischen
  Weg  wählten,  zur  Hebung  der  Unsicherheit  alle  landesgesetzlichen
  Bestimmungen,  von  denen  man  in  Zweifel  war,  ob  sie  dem
Reichsrecht  widersprechen  oder  nicht,  einzeln  aufzuheben,  damit  im
Rechtsverkehr  die  Frage:  „Gilt  das  Landesgesetz  noch  oder  nicht?“
nur  äußerst  selten  auftauchen  kann.  Wie  so  die  Einzelstaaten  im
        <pb n="103" />
        Herrschaftsbereich  in  sachlicher  Hinsicht.  73

Zweifel  sich  vor  jedem  Übergriff  hüten,  so  ist  anderseits  in  der
Bundespraxis  erkannt,  das  gedeihliche  Zusammenwirken  erheische,
daß  man  eine  landesrechtliche  Bestimmung,  wenn  ihre  Unverein—
barkeit  mit  dem  Reichsrecht  nicht  klar  ist,  schone  und  in  bezug  auf
die  vernichtende  Kraft  des  letzteren  nicht  extensive  und  ungünstige
Vermutungen  aufstelle,  sondern  —  nicht  anders  wie  bei  der  Kol—
lision  älterer  und  jüngerer  Gesetze  sonst  —  auf  die  Absicht  des
Gesetzgebers  den  Schwerpunkt  lege.  Freilich  ergreift  die  Bundespraxis
  nur  das  Verhältnis  vom  Bundesrat  zum  Bundesstaat  und
bindet  den  Richter  nicht.

Auch  ist  noch  eines  beizufügen:  Reichsgesetz  bricht  alles
Landesrecht,  einerlei,  ob  Gesetz  oder  Verordnung  und  welcher  Art.
Aber  daß  Reichsverordnungen  Landesgesetze  brächen,  soll  man
nicht  kurzhin  sagen,  denn  es  würde  verwirrend  wirken.  Die  Verfassung
  spricht  auch  nur  von  Gesetzen.  Diesen  können  nur  solche
Reichsverordnungen,  welche  auf  einer  reichsgesetzlichen  allgemeinen
oder  besonderen  Ermächtigung  wirklich  beruhen  (legis  vicem  habent),
gleichgehalten  werden.“")  So  hat  z.  B.  die  hessische  Regierung  wegen
des  von  ihr  behaupteten  Mangels  einer  solchen  Ermächtigung  die
Wirksamkeit  einer  Präsidialverordnung  von  1868  bestritten,  wonach
(im  Widerstreit  mit  dem  hessischen  Gesetzesrecht)  eine  Befreiung
von  Militärpersonen  in  bezug  auf  Gemeindeabgaben  stattfinden
sollte.  Die  Frage  entstand  in  Auslegung  des  Art.  61  der  Reichsverfassung
  und  ist  erst  1886  durch  ein  Spezialgesetz  aus  der  Welt  geschieden.


III.  Betätigung  der  Beichslegislative.

Der  Vorsatz,  Ihnen,  meine  Herren,  nicht  nur  die  Normen
der  Verfassung,  sondern  auch  den  Gebrauch  zu  zeigen,  den  das
Reich  davon  gemacht  hat,  führt  mich  noch  zu  einem  Streifzug
durch  die  vielen  Säle,  welche  der  Artikel  4,  in  seinen  16  Nummern
den  Hauptstock  der  Reichszuständigkeit  darlegend,  eröffnet  hat.  Wer
in  einer  Gemäldegalerie  alles  sehen  will,  sieht  nichts.  Ich  werde
mich  daher  auf  wenige  Dinge  beschränken  und  möchte,  die  eigene
Lektüre  empfehlend,  zunächst  ausscheiden,  was  bisher  schon  gelegentlich
  anderer  Stellen  erörtert  wurde  (also  namentlich  viele  Teile  der
Ziffer  1),  sowie  alle  diejenigen  Punkte,  denen  später  besondere

 

*)  Vgl.  Jellinek,  Gesetz  und  Verordnung.  S.  249  und  261.
        <pb n="104" />
        74  Sechster  Vortrag.

Abschnitte  in  der  Verfassung  gewidmet  sind.  Letztere  Bemerkung
bezieht  sich  auf  die  Ziffern  2  (Zoll=  und  Handelswesen,  sowie  Finanzen),
  7  und  14  (Heer,  Marine,  Schiffahrt,  Konsulate),  8  und
10  (Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen).

Eine  Sammlung  schon  für  sich  allein  ist  Ziffer  1.  Was  dabei
  das  Paßwesen  betrifft,  so  ist  ein  Paßgesetz  schon  unter  dem
Norddeutschen  Bund  geschaffen  worden  (1867),  beruhend  auf  dem
Grundsatz  der  Paßfreiheit  und  dem  weiteren,  daß  das  Bundespräsidium
  befugt  ist,  die  Paßfreiheit  in  gewissen  Zeiten  allgemein
oder  örtlich  aufzuheben.  Das  ist  wichtig  für  den  Krieg  und  dessen
Vorstadien  und  wurde  auch  im  Verhältnis  von  Elsaß-Lothringen
und  Frankreich  eine  Zeitlang  angewendet.  Staatsrechtlich  interessant
  ist  bei  diesem  Paßgesetz  die  Bestimmung  des  §  4,  durch
welchen  erinnert  wird  an  den  kürzlich  erörterten  analogen  §  362
des  Reichsstrafgesetzes.  Jener  sagt:  Reise=  und  Legitimationspapiere,
welche  von  der  zuständigen  Behörde  eines  Gliedstaates  ausgestellt
sind,  wirken  für  das  ganze  Bundesgebiet,  wenn  sie  nicht  eine  Beschränkung
  enthalten.  Das  Bezirksamt  Heidelberg  z.  B.  stellt  also-Pässe
  aus,  mit  der  Wirkung,  als  ob  sie  nicht  bloß  in  Baden,  sondern
  auch  in  Preußen,  Bayern  ausgestellt  wären,  seine  Pässe
gelten  allgemein.  Die  Organe  des  Einzelstaates  sind  eben  im  Vollzug
  von  Reichsgesetzen  die  Organe  des  Reiches.

Was  sodann  den  Gewerbebetrieb  angeht,  so  hat  sich  die
Legislative  außerordentlich  reich  entfaltet.  Gewerbe  ist  jede  auf
Erwerb  gerichtete  Tätigkeit,  welche  eine  gewisse  Dauer  und  privaten
  Charakter  hat.  Es  scheiden  also  die  staatlichen  Betriebe,  der
Gelegenheitserwerb  und  anderes  aus.  Die  Gewerbeordnung  (1869)
und  ihre  zahllosen  Novellen  haben  dieses  immense  Sachgebiet  geordnet,
  übrigens  die  Urproduktion  und  die  Tätigkeit  der  höheren
Berufsarten  herausgelassen;  nur  ist  aus  diesen  der  ärztliche  Beruf
leider  mit  hereingezogen,  während  schon  die  Schicklichkeit  ein  spezielles
  Gesetz  nahegelegt  hätte.  Die  Kurpfuscherei  ist  freigegeben,
vorausgesetzt,  daß  sie  keine  ärztliche  Bezeichnung  sich  beilegt.  In
dieser  Beziehung  ist  eine  ganze  Präjudizienliteratur  erschienen.  Ein
nicht  approbierter  Arzt  darf  sich  z.  B.  nicht  Frauenpraktiker,  Praktikant
  der  Naturheilkunde,  wohl  aber  Diätetiker,  Mykolog,  Sachverständiger
  für  Haarwuchs  u.  s.  w.  nennen.  Die  Gewerbeordnung
wird  im  Vollzug  kontrolliert  durch  die  einzelstaatlichen  Fabrikinspektionen,
  deren  veröffentlichte  Berichte  vielfältigen  Einblick  in  unser
Erwerbsleben  geben.
        <pb n="105" />
        Herrschaftsbereich  in  sachlicher  Hinficht.  75

Dann  ist  in  dieser  Ziffer  das  Versicherungswesen  erwähnt.
Versicherung  ist  der  Erwerb  eines  geldlichen  Schutzes  gegen  Ge—
fahren  durch  Prämienzahlung.  Allein  die  Versicherung  in  diesem
einfachen  Sinn  wurde  durch  Reichsbestimmungen  erst  neuestens  geregelt,
  zunächst  nach  der  öffentlich-rechtlichen  Seite,  die  Beratung
des  Entwurfs  über  die  privatrechtliche  Seite  der  Versicherung  steht
bevor.  In  bezug  auf  die  Immobiliarversicherung  besitzt  Bayern
eine  Reservatstellung.  —  Eine  andere  Versicherung,  an  die  man
einst  nicht  gedacht  hat,  nahm  unter  der  Agide  des  Reichs  eine
außerordentliche  Entwicklung,  und  das  Reich  schießt  auch  jährlich
etwa  40  Millionen  zu.  Das  ist  die  soziale  Versicherung,  die
sich  von  dem  ursprünglichen  Begriffe  entfernt  und  mehr  partielle
Versorgung  als  Versicherung  ist.  Denn  zur  Prämienzahlung  des
Versicherten  kommt  die  Auflage  an  den  Arbeitgeber,  die  sich  von
einer  Steuer  wenig  unterscheidet,  und  zum  Teil  der  Reichszuschuß.
Begonnen  wurde  mit  der  Krankenversicherung  (1883),  es  folgte
diejenige  gegen  Unfälle  (1884),  sodann  die  Alters=  und  Invaliditätsversicherung
  (1889),  welche  alle  in  voller  Wirksamkeit  entfaltet
  sind.  Gelegentlich  des  letzten  Zolltarifs  (1902)  wurde  reichsrechtlich
  auch  eine  Arbeiterwitwen=  und  -#waisenversicherung  beschlossen,
  für  welche  zunächst  gewisse  Zollmehrerträge  bis  1910
anzusammeln  sind,  um  sie  dann  in  Wirksamkeit  zu  setzen.  Die
Ausstattung  mit  Renten  soll  beschränkt  sein  auf  erwerbsunfähige
Witwen  und  unerwachsene  Waisen.  Programmatisch  ist  auch
die  —  sehr  fragwürdige  —  Versicherung  gegen  Arbeitslosigkeit
  als  weitere  Etappe  angekündigt.  Das  bisher  durchgeführte
Sozialversicherungswesen  hat  zweifellos  ökonomisch  unsern  Arbeiterstand
  gehoben  und  viel  Elend  gelindert,  von  Dank  und
Zufriedenheit  ist  dagegen  wenig  zu  verspüren.  Denn,  nachdem  die
Fürsorge  in  verschiedenen  Richtungen  aus  der  Wohltat  positives
Recht  geworden,  bildet  sich  immer  mehr  die  falsche  Rechtsanschauung,
  als  ob  der  Staat  für  alle  Schädlichkeiten  des  Lebens  einzutreten
  hätte.  Von  diesem  Boden  aus  wird  stets  leicht  zu  beweisen
sein,  das  Gegebene  sei  nicht  genug.  Anderseits  ist  nicht  zu  verkennen,
  daß  die  richtige  Entfaltung  dieses  modernen  Zweiges  der
Staatstätigkeit  ein  wichtiges  Ziel  bildet  und  das  bisher  Geschaffene
schon  Deutschland  in  bezug  auf  die  Arbeiterwohlfahrt  an  die  Spitze
der  Kulturvölker  gestellt  hat.

Sodann  sind  erwähnt  „Kolonisation“  und  „Auswande-
        <pb n="106" />
        76  Sechster  Vortrag.

rung  nach  außerdeutschen  Ländern“.  Ein  Auswanderungsgesetz
  haben  wir  seit  1897,  das  wesentlich  den  Charakter  polizeilicher
Fürsorge  trägt  und  über  Schiffsbeschaffenheit,  Verpflegung  u.  s.  w.
genaue  Anweisung  gibt.  Dagegen  ein  Kolonisationsgesetz  besitzen
wir  nicht;  darunter  hatte  man  verstanden  die  Besiedelung  mit
Menschen.  Unsere  Kolonien  sind  vorwiegend  Plantagen.  Die  Ko—
lonisation  in  jenem  Sinn  sollte  den  deutschen  Auswandererstrom
auswärts  festhalten.  Dazu  würde  Land  in  andern  Klimaten  und
weiter  das  gehören,  was  Graf  Montecuculi  für  den  Krieg  verlangt.

Ziffer  3—6  handelt  von  der  Ordnung  des  Maß-,  Münzund
  Gewichtswesens,  den  Grundsätzen  über  die  Emission  von
Papiergeld,  von  Bestimmungen  über  das  Bankwesen,  von  Erfindungspatenten
  und  anderm  Schutz  des  geistigen  Eigentums.
In  all  diesen  vorwiegend  wirtschaftlichen  Beziehungen  hat  sich  eine
reiche  Gesetzgebung  entfaltet.  Besonders  hervorzuheben  sind  die
Maß=  und  Gewichtsordnung  (1868),  das  Münzgesetz  (1873),  das
Bankgesetz  (1875)  und  eine  ganze  Menge  von  Gesetzen  und  Staatsverträgen
  zum  Schutz  der  geistigen  Erzeugung  auf  den  verschiedensten
  Gebieten.  Hierbei  sind  staatsrechtlich  namentlich  interessant
das  Münz=  und  das  Bankgesetz.  Die  Münzhoheit  wird  in  der
Weise  ausgeübt,  daß  die  größeren  Münzen  auf  der  einen  Seite
ein  Reichszeichen,  auf  der  anderen  ein  Landeszeichen  enthalten,
also  den  Reichsadler  auf  der  einen,  auf  der  andern  Seite  das
Bild  eines  Territorialherrn  oder  das  Wappen  einer  freien  Stadt.
Durch  das  Bankgesetz  ist  die  Reichsbank  fundiert  worden,  nicht
etwa  als  Eigentum  des  Reiches,  sondern  nur  als  Reichsanstalt.
Sie  arbeitet  mit  nutzbarer  Verwendung  von  Privatmitteln,  durchaus
  getrennt  vom  Reichsfiskus.  Ihr  Zweck  ist  auch  nicht,  eine
Subventionsanstalt  zu  sein,  etwa  für  die  Industrie  oder  für  Agrarzwecke,
  sondern  sie  hat  die  Funktion,  den  Geldumlauf  zu  regeln
und  die  Zahlungsausgleichung  zu  erleichtern.  Ferner  besitzt  sie
das  Recht  der  Notenausgabe,  was  neben  ihr  in  bescheidenem  Umfang
  noch  wenige  Privatnotenbanken  haben.  Ursprünglich  waren  es
32  solcher  Privatnotenbanken,  als  das  Bankgesetz  eingeführt  wurde,
welches  die  Emission  wesentlich  erschwert  hat.  Heute  sind  es  nur
noch  sechs;  durch  eine  Novelle  von  1899  sind  die  Notenbanken  noch
mehr  als  zuvor  an  die  Diskontpolitik  der  Reichsbank  gebunden
worden.

Ziffer  9  handelt  von  der  Flößerei  und  dem  Schiffahrts=
        <pb n="107" />
        Herrschaftsbereich  in  sachlicher  Hinsicht.  77

betrieb  auf  den  mehreren  Staaten  gemeinsamen  Wasserstraßen
und  dem  Zustand  der  letzteren,  sowie  den  Fluß=  und  sonstigen
Wasserzöllen,  desgleichen  von  den  Seeschiffahrtszeichen.

Das  Reich  hat  in  keiner  Weise  eine  Flußverwaltung.  Nur
der  Nordostseekanal  ist  unter  die  Reichsverwaltung  genommen  worden,
  —  statt  nach  der  Regel  unter  Preußen  gestellt  zu  werden,  —
gewissermaßen  als  Anhängsel  der  Marine.  —  Was  die  Wasserzölle
  angeht,  so  war  es  eine  der  ersten  Tätigkeiten  des  Reiches,
die  Elbzölle  aufzuheben,  ebenso,  wie  kurz  vor  Schaffung  des  früheren
Deutschen  Bundes  die  Rheinzölle  aufgehoben  wurden  (1814).  Nur
hatte  man  damals  die  Zollfreiheit  (Jusqu'a  la  mery  dekretiert,
und  aus  diesem  Ausdruck  folgerten  die  Holländer  CJusqu'a  la  mer%
ist  nicht  Jusque  dans  la  mer?  und  erhoben  eine  Abgabe  vom
Ubergang  aus  dem  Flußstrom  in  die  See.  Man  hat  die  lange
Zeit  bis  1831  gebraucht,  um  die  Schiffahrtsabgabefreiheit  bis  in
das  Meer  durchzusetzen.  Aber  die  Welt  ist  manchmal  von  kurzem
Gedächtnis.  Manche  denken  heute  lächerlicherweise:  „Schüttet  den
Rhein')  zu,  er  macht  uns  Konkurrenz  im  Getreideimport  und
betreffs  der  Eisenbahneinnahmen;  Flüsse  sind  als  Verkehrsweg  zu
billig“.  Und,  nachdem  man  Pflaster=  und  Chausseegeld  meist  überwunden
  hat,  stehen  wir  vor  einer  rückläufigen  Bewegung,  welche
selbst  die  Vorteile  der  natürlichen  Lage  mißgönnt.  Die  Reichszuständigkeit
  ist  dagegen  zu  dem  Zweck  geschaffen  worden,  die  veralteten
  Abgaben  abzuschaffen.  Nach  Artikel  54  dürfen  Abgaben
nur  für  die  Instandhaltung  besonderer  Anstalten,  welche  zur  Erleichterung
  des  Verkehrs  bestimmt  und  benutzt  werden,  erhoben
werden.  —

Die  Zuständigkeit  des  Reichs  in  bezug  auf  den  Zustand  der
gemeinsamen  Wasserstraßen  als  Schiffahrtsgeleise  ist  nicht  auszudehnen
  auf  den  hygienischen,  die  Bestimmungsgewalt  über  Reinhaltung
  der  Flüsse  also  Landessache.  Durch  eine  Vereinbarung
im  Jahr  1900  gelegentlich  der  Schöpfung  des  Reichsgesundheitsrats
  ist  jedoch  im  Bundesrat  Übereinstimmung  erzielt  worden,  daß
auf  Verlangen  eines  beteiligten  Staates  vor  Ausführung  von  Projekten,
  welche  den  hygienischen  Zustand  gemeinsamer  Wasserstraßen
berühren,  die  Anhör  des  Reichsgesundheitsrates  erfolgen  soll.

*)  Näheres  über  denselben  Punkt  in  Vortrag  XIII.  Neueste  Schrift:
„Wickert,  Der  Rhein  und  sein  Verkehr“  (Stuttgart,  Union  1903),  lediglich
objektiv-statistisch.
        <pb n="108" />
        78  Sechster  Dortrag.

Ziffer  11—13  behandelt  den  Rechtsverkehr.  Es  ist  bekannt,
  daß  auf  diesem  Gebiet  die  Reichsgesetzggebung  am  umfassendsten
  und  gründlichsten  gearbeitet  hat.  Das  ganze  Privat-,  Strafund
  Prozeßrecht  ist  hergestellt  worden,  nebst  zahlreichen  Nebengesetzen.
  Für  einzelne  Gesetzbücher  reift  allmählich  die  Zeit  der
Revision  heran.  Die  schönen  Erfolge,  welche  durch  die  einheitliche
Herstellung  unserer  großen  Codices  erzielt  wurden,  mahnen  dringend
  von  allem  Flickwerk  ab.  Insbesondere  sollte  der  kriminalrechtliche
  und  -prozessuale  Stoff,  der  in  so  inniger  Wechselbeziehung
unter  sich  und  mit  dem  Strafvollzug  steht,  nicht  bei  der  Revision
auseinandergerissen  behandelt  werden.

Ziffer  15  spricht  von  der  Medizinal=  und  Veterinärpolizei.
  In  dieser  Hinsicht  hat  die  Reichslegislative  gleichfalls
umfassend  gearbeitet.  Man  hat  Gesetze  geschaffen  über  Nahrungsmittel,
  Verkehr  mit  gesundheitsgefährlichen  Stoffen,  Menschen=  und
Viehseuchengesetze.  Einzelne  der  hygienischen  Gesetze  lassen  allerdings
  vielleicht  erkennen,  daß  der  wirtschaftliche  Gesichtspunkt,  der
Rohproduktion  des  Inlandes  in  der  Konkurrenz  gegen  das  Ausland
  Schutz  zu  gewähren,  hin  und  wieder  mitspielt  neben  dem
hygienischen.

Die  letzte  Ziffer,  16,  führt  sodann  die  Bestimmungen  über  das
Preß=  und  Vereinswesen  auf.  Diese  Ziffer  ist  durch  die  Bündnisverträge
  mit  Süddeutschland  hinzugekommen,  die  Verfassung  des
Norddeutschen  Bundes  hatte  sie  nicht.  In  bezug  auf  die  Presse  ist
sie  zum  Vollzug  gekommen  durch  ein  Preßgesetz  von  1874.  Für
das  Vereinswesen  ist  eine  Reichsregelung  durch  das  Bürgerliche
Gesetzbuch  in  privatrechtlicher  Hinsicht  erfolgt,  ein  öffentliches  Vereinsrecht
  aber  nicht  geschaffen  worden.  In  der  Beziehung  ist  die
Bestimmung  Programm  geblieben,  und  wird  es  noch  lange  bleiben.
Denn  bei  den  bestehenden  Parteiverhältnissen  dürfte  ein  Gesetz  schwer
zu  schaffen  sein,  bei  welchem  für  die  öffentliche  Sicherheit  und  das
öffentliche  Wohl  dasjenige  Maß  von  Garantieen  bestehen  bliebe,
welches  von  dem  Regierungsfaktor  verlangt  werden  dürfte.  —  Hin
und  wieder  sind  Versuche  gemacht  worden,  Kirchen  und  religiöse
Orden  unter  den  Begriff  des  Vereinswesens  zu  stellen.  Mit  Unrecht,
  denn  erstere  sind  Korporationen  des  öffentlichen  Rechts  und
auch  bei  letztern  liegt  doch  der  Schwerpunkt  nicht  in  der  Vereinigung
  mehrerer  Menschen  zu  einem  gemeinsamen  Zweck,  sondern  in
der  religiösen  Aufgabe  (Gelübde)  und  der  kirchlichen  Organisation
        <pb n="109" />
        Herrschaftsbereich  in  sachlicher  Hinsicht.  79

und  Unterordnung.  Auch  die  Arbeiten  der  sogenannten  Toleranz-=kommission
  des  Reichstags,  welche  das  Staatskirchenrecht  der  Einzelländer
  durchforschte,  gehen  daher  auf  ein  Gebiet,  für  welches  eine
Zuständigkeit  des  Reiches  nicht  besteht.

Mit  der  Schaffung  der  Normen  auf  so  vielen  Gebieten  ging
die  Schaffung  von  Amtern  des  Reichs  gleichen  Schritt.  Aus
dem  bescheidenen  Bundeskanzleramt  als  einziger  Direktivbehörde
haben  sich,  dem  Reichskanzler  unterstellt,  eine  Reihe  von  höchsten
Reichsämtern,  mit  Staatssekretären  an  der  Spitze,  entwickelt,  für
das  Auswärtige,  das  Innere,  Marine,  Post,  Justiz,  Schatz  (—  ein
lucus  a  non  lucendo);  der  preußische  Kriegsminister  ist  oft  tatsächlich
  zugleich  Staatssekretär  des  Kriegs.  Eine  selbständige  Stellung
  hat  auch  das  Reichseisenbahnamt.  Als  hbchstrichterliche
Stellen  fungieren  das  Bundesamt  für  das  Heimatwesen,  das  Oberseeamt,
  das  aus  dem  Reichsoberhandelsgericht  herausgewachsene
Reichsgericht,  endlich  das  Reichsmilitärgericht,  in  welchem  der  bayerische
  Senat  für  die  Militärfälle  seines  Heimatgebiets  eine  Sonderstellung
  einnimmt.  Die  Zahl  der  Abteilungen  und  Senate  dieser
Amter  ist  in  ständiger  Zunahme.

Daneben  sind  zur  Wirksamkeit  je  in  bezug  auf  Spezialgesetze
  große  Behörden  eingesetzt,  welche  zwar  nach  Oben  unterstellt,
  aber  gleichwohl  Reichszentralstellen  sind.  So  z.  B.  Patentamt,
  Gesundheitsamt,  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung,  endlich
das  Reichsrersicherungsamt.  Dieses  in  bezug  auf  die  Sozialgesetze
bald  höchstrichterlich,  bald  als  Verwaltungsdirektivbehörde  fungierende
  Amt  ist  schon  durch  seine  Zusammensetzung  interessant:  neben
die  eigenen  Mitglieder  treten  Delegierte  des  Bundesrats,  Berufsrichter
  und  Vertreter  der  Arbeitgeber  wie  Arbeiter,  und  in  diesem
Zusammenwirken  so  verschiedener  Kräfte  liegt  eine  besondere  Stärke
desselben;  der  nach  unten  mitwirkende  Apparat  ist  zufolge  der
Verwaltungstrennung  der  verschiedenen  Versicherungsgattungen  ein
immenser.
        <pb n="110" />
        80

D.  Ergane  des  Reiches.

Siebenter  Vortrag.
Bundesrat.  RKrt.  6  bis  10.

Meine  Herren!  Wie  Sie  wissen,  ruht  die  Souveränität  des
Reiches  bei  der  Gesamtheit  der  Bundesgenossen.  Die  Organisation
des  Regierungsfaktors  würde  also  dies  am  richtigsten  und  vollkommensten
  zum  Ausdruck  bringen  in  einem  Fürstenrat,  einschließlich
  der  Leiter  der  freien  Städte.  Tatsächlich  sehen  Sie  auch  einen
solchen  hin  und  wieder  zusammenkommen,  um  das  Oberhaupt  des
Reiches  sich  scharend,  damit  bei  einem  wichtigen  Anlaß  Zusammengehörigkeit
  und  Einigkeit  machtvoll  und  deutlich  betont  werden.
Dies  ist  aber  keine  staatsrechtliche  Organisation,  sondern  eine  Vereinigung
  ohne  juristische  Form  und  Betätigung;  denn  die  Bundesgeschäfte
  erheischen  eine  fast  ständige  Anwesenheit  und  beamtete
Arbeit.  Hierzu  ist  vielmehr  ein  Organ  eingesetzt,  bestehend  aus  der
Versammlung  der  je  von  den  einzelnen  Bundesgenossen
bevollmächtigten  Vertreter:  der  Bundesrat.  Daß  der  ihn
behandelnde  Abschnitt  III  der  Verfassung  selbst  demjenigen  über
das  Bundespräsidium  vorangestellt  ist,  zeigt,  wie  der  große  Redaktor
  bemüht  war,  auch  in  äußeren  Dingen  das  föderative  Prinzip
  zur  Anschauung  zu  bringen.

I.  Wir  wollen  zunächst  des  Bundesrates  äußere  Organisation
(Stimmverteilung,  Abstimmung,  Gliederung  in  Ausschüssen,  Form
und  Grundmaximen  des  Geschäftsgangs,  persönliche  Stellung  der
Bevollmächtigten)  betrachten,  sodann  seine  sachlichen  Befugnisse
und  die  daraus  erwachsende  Gesamtbedeutung  würdigen.

Das  Stimmverhältnis  —  im  Plenum  zunächst  —  ist  im
Artikel  6  normiert.  Danach  führen  Preußen  —  wie  es  aus  früher
erwähnten  Gründen  im  Text  heißt  —  „mit  den  ehemaligen
Stimmen  von  Hannover,  Kurhessen,  Holstein,  Nassau  und  Frankfurt“
  17  Stimmen,  Bayern  deren  6,  die  andern  zwei  Königreiche
        <pb n="111" />
        Bundesrat.  81

je  4,  Baden  und  Hessen  je  3,  Schwerin  und  Braunschweig  je  2,
die  andern  siebzehn  Bundesstaaten  je  eine  Stimme.  Zusammen
sind  es  58,  so  daß  die  absolute  Mehrheit  bei  voller  Präsenz  dreißig
Stimmen  erheischt.

Der  Stimmverteilung  liegen  weder  Bevölkerungszahl  noch
Areal  zugrunde;  wenigstens  in  keiner  genaueren  Weise,  welche
auf  die  heutigen  Verhältnisse  neu  berechnet  wäre.  Es  ist  für  die
noch  vorhandenen  Staaten  einfach  so  geblieben  wie  im  früheren
Deutschen  Bund,  dessen  Stimmverteilung  jene  Punkte  einst  berücksichtigte.
  Nur  trat  die  einzige  Ausnahme  ein,  daß  Bayern  schon
bei  Schaffung  des  Zollbundesrates  um  zwei  Stimmen  avancierte;
ursprünglich  hatte  es  nur  vier  Stimmen,  seit  damals  sechs.  Das
Bundespräsidium  als  solches  führt  keine  Stimme;  die  Stimme
Preußens  ist  die  Stimme  des  Kaisers  und  es  wird  die  preußische
Stimmführung,  da  der  Reichskanzler  nur  selten  im  Bundesrat  anwesend
  ist,  gewöhnlich  ausgeübt  durch  die  Chefs  der  Reichsressorts,
im  Plenum  regelmäßig  durch  den  Staatssekretär  des  Innern.

Gewöhnlich  genügt  die  einfache  Mehrheit.  Die  Stimmen
sind  so  verteilt,  daß  dabei  eine  Majorisierung  Preußens  durchaus
  möglich  ist;  denn  es  hat  nur  17  Stimmen  von  58.  Ein
Bundesverhältnis,  bei  welchem  die  Vormacht  von  vornherein  eine
erdrückende  Stimmenzahl  besäße,  wäre  eine  Farce.  Der  juristische
Gesichtspunkt  jedoch  des  Stimmenbesitzes  reicht  in  einem  solchen
Verhältnis  allein  nicht  durch.  So  ist  es  selbstverständlich  nur  das
Ergebnis  richtiger  politischer  Einsicht,  daß  in  großen  nationalen
Fragen,  bei  voller  Außerung  zu  würdigender  Bedenken,  doch  die
führende  Stellung  demjenigen  Staat  nicht  verschränkt  werde,  dem
die  Hegemonie  als  das  geschichtliche  Resultat  unserer  neuen  Einrichtung
  zugefallen  ist.  Dagegen  gibt  es  nicht  selten  Anlässe  anderer
Vereigenschaftung,  wo  nicht  weiter  gefragt  wird,  wie  sich  die  Mehrheit
zusammensetzt.  Ein  moralischer  Anspruch  der  kleineren  Einzelstaaten
auf  übervolle  Geltung  ihres  Stimmengewichts  besteht  namentlich
in  Finanzfragen,  weil  davon  ihre  gedeihliche  Fortexistenz  abhängt.

Die  Fälle,  in  welchen  die  einfache  Majorität  nicht  genügt
  —  Verfassungsänderungen  und  Vetorecht  Art.  5,  35,
37,  78  vgl.  mit  Art.  7  Abs.  3  Satz  1  —  sind  letztmals  bereits
erklärt  worden.  Da  bei  ersteren  der  Einspruch  von  14  Stimmen
durchgreift,  so  kann  Preußen  mit  seinen  17  Stimmen  jede  Verfassungsänderung
  hindern.  Auch  wenige  Mittelstaaten  zusammen.

v.  Jagemann,  Die  deursche  Reichsverfaffung.  6
        <pb n="112" />
        82  Siebenter  Vortrag.

können  es,  ebenso  die  Kleinstaaten  zusammen  oder  der  Süden,
wenn  Hessen  oder  eine  Stimme  aus  Norddeutschland  hinzutritt.

In  der  Stimmenverteilung,  welche  unter  dem  Schutz  des  Artikel
  78  2  steht,  nehmen  die  mindest  bevölkerten  Gliedstaaten  die
am  meisten  bevorzugte  Stellung  ein.  Denn  würde  nach  der  Einwohnerzahl
  des  kleinsten  Staats  das  Stimmengewicht  der  anderen
in  Vervielfachung  berechnet,  so  müßte  z.  B.  schon  das  Königreich
Sachsen  etwa  100  Stimmen  führen,  während  es  vier  hat.  Der
stärkste  Einstimmenstaat  ist  Hamburg,  welcher  an  Einwohnern  bereits
  das  zweistimmige  Schwerin  überholte.  Die  vielen  Einerstimmen
  haben  indes  eine  besondere  Aufgabe.  Fürst  Bismarck  sagte:
Die  Kleinstaaten  sind  der  Mörtel  zwischen  den  Quadern;
wären  im  Bundesverhältnis  lauter  größere  Staaten,  so  würde  die
Verfassung  sich  schwieriger  ausführen  lassen.  Die  Kleinstaaten,
welche  in  ihren  Interessen  bald  hierhin,  bald  dorthin  gezogen  werden,
  können  ein  Bindeglied  bilden.  Namentlich,  wenn  mehrere
Stimmen  in  einer  Hand  sind  —  so  haben  die  Thüringer  Staaten
zusammen  meist  einen  gemeinsamen  Bevollmächtigten,  ebenso  die
Hansastädte  —,  erwächst  daraus  eine  erhebliche  Stellung.  Mehrfach
erfaßten  auch  Persönlichkeiten  gerade  jenen  Beruf.  Ich  erinnere
z.  B.  an  den  Braunschweiger  v.  Liebe  und  an  den  Weimaraner
v.  Heerwart.  Für  den  Fall,  daß  mehrere  Staaten  sich  vereinigen
  würden,  sind  keine  Bestimmungen  über  die  Folgen  im
Stimmrecht  getroffen.  Doch  ist  meines  Erachtens  der  Verfassung
das  Prinzip  immanent,  daß  ein  kleiner  Staat  eine  Stimme  und
nur  eine  haben  soll.  Wenn  z.  B.  beide  Linien  Reuß  sich  vereinigen
würden,  nicht  in  der  Form  einer  Union,  welche  beide  Staatswesen
  beläßt,  sondern  in  voller  Verschmelzung  zu  einem  einzigen
Fürstentum,  so  würde  die  gewisse  Folge  sein,  daß  man  aus  diesen
zwei  Stimmen  eine  machte.  Ob  dies  im  Weg  der  Konstatierung
als  Rechtsfolge  oder  des  Verzichts  oder  einer  Verfassungsrevision
geschehen  würde,  ist  eine  untergeordnete  Frage.

II.  Was  die  Ausübung  des  Stimmrechts  belangt,  so  sagt
zunächst  der  zweite  Absatz  des  genannten  Artikel  6:

„Jedes  Mitglied  des  Bundes  kann  so  viel  Bevollmächtigte  zum
Bundesrat  ernennen,  wie  es  Stimmen  hat,  doch  kann  die  Gesamtheit
  der  zuständigen  Stimmen  nur  einheitlich  abgegeben  werden“.)

 

*  Diese  Vorschrift  betrifft  nur  das  Plenum.  In  den  Ausschüssen,  wo
auch  vorläufige  Abstimmungen  mit  der  Bekundung,  noch  keine  Instruktion  zu
        <pb n="113" />
        Bundesrat.  83

Jeder  Staat  pPflegt  demzufolge  so  viel  Hauptbevollmächtigte
  zu  ernennen,  als  er  Stimmen  im  Plenum  besitzt,  stellvertretende
  Bevollmächtigte  kann  er  nach  Belieben  ernennen.  Unter
den  Bevollmächtigten  hat  die  Funktion  als  Stimmführer  immer
nur  einer  und  zwar  der  zu  oberst  Ernannte  von  den  anwesenden
Vertretern  eines  Landes.

Was  den  Abstimmungsmodus  betrifft,  so  enthält  der  Artikel
  7  in  Absatz  3  und  4  drei  weitere  Regeln:

1)  „Nicht  vertretene  oder  nicht  instruierte  Stimmen
werden  nicht  gezählt.“  „Nicht  vertretene  Stimmen“,  daraus  ist  zu
folgern,  ein  Zwang,  daß  ein  Staat  in  jeder  Bundesratssitzung  sich
vertreten  läßt,  ist  nicht  vorhanden.  Aber  wenn  ein  Staat  lange
Zeit  regelmäßig  unvertreten  sein  würde,  so  ginge  dies  gegen  den
Geist  des  Bundesverhältnisses.  Das  Unvertretensein  kann  jedoch
auch  außerhalb  des  Willens  des  Gliedstaates  vorkommen,  nämlich
wenn  ein  Bevollmächtigter  ernannt,  aber  die  Legitimation  bestritten
und  nicht  kurzer  Hand  klarzustellen  ist;  dies  tritt  bei  Thronstreitigkeiten
  ein,  wenn  mehrere  Prätendenten  zugleich  Bevollmächtigte
ernennen.  —  „Nicht  instruiert“,  das  ist  sehr  rum  grano  salis  zu
nehmen:  Ein  Bevollmächtigter  kann  ohne  Instruktion  sein  und
doch  kraft  seiner  allgemeinen  Vollmachtsstellung  eine  Stimme  geben;
er  kann  umgekehrt  Instruktion  haben  und  stimmt  doch  anders  oder
gar  nicht  ab.  Er  wird  stets  tun,  was  er  für  den  wirklichen,  vermutlichen
  Willen  seiner  Regierung  hält,  und  so  kann  er  der  Meinung
  sein,  gleich  dem  Feldherrn  in  der  Schlacht  gegenüber  erhaltenen
  Befehlen,  die  Instruktion  würde  nicht  oder  anders  erfolgt
sein,  wenn  das  oder  jenes  bekannt  geworden  wäre.  Es  ist  gar
nicht  möglich  in  einem  regen  Bundesleben,  wo  die  Anberaumung
der  Sitzungen  manchmal  schnell  und  kurz  erfolgt,  auf  alle  Dinge
Instruktion  zu  besitzen,  die  dem  neuesten  Stand  einer  Angelegenheit
entspricht.  Die  Verantwortung  der  Abstimmung  ist  ein  reines  Internum
  des  Bevollmächtigten  im  Verhältnis  zu  seinem  Heimatsstaat.
  Die  Instruktion  selbst  kann  ihm  vom  Bundesrat  nie  abverlangt
  werden.  Je  enger  für  die  Mittel  die  Instruktionen  gehalten
  sind,  desto  weniger  Einfluß  kann  geübt  und  desto  schwieriger
nur  ein  Ziel  erreicht  werden.  So  wie  die  Stimme  abgegeben  wird,

 

haben,  vorkommen,  kann  ein  Staat,  wenn  eine  Anzahl  von  Ausschüsfsen  zusammentagt,
  so  daß  er  mehrere  Stimmen  besfitzt,  diese  verschieden  abgeben,  indem
seine  Vertreter  unter  sich  verschiedener  Meinung  find.

6%
        <pb n="114" />
        84  Siebenter  Vortrag.

so  ist  sie  alsbald  im  Bundesrat  entgegengenommen  und  es  gibt
keine  Einrede,  kraft  deren  der  Bevollmächtigte  oder  dessen  Regierung
  das  Votum  ändern  könnte.  Glaubt  er  sich  nicht  sicher,  so
wird  er  sich  das  Protokoll  offenhalten.  Das  hat  die  Wirkung,  daß
seine  Stimme  nicht  gezählt  wird.  Der  Beschluß  bleibt  dann,  trotz
nachträglicher  Abstimmung  seinerseits,  auch  wenn  sie  geeignet  wäre,
die  Mehrheit  zur  Minderheit  zu  machen,  trotzdem  so,  wie  er  ergangen
  ist.  Es  hat  lediglich  die  Wirkung,  daß  der  betreffende  Staat
seinen  Standpunkt  nachträglich  festgestellt  hat  und  sagen  kann,  „wir
haben  im  Bundesrat  so  und  so  abgestimmt“;  im  übrigen  ist  die
nachträgliche  Abstimmung  ganz  ohne  Wirkung.

Der  Abstimmung  sich  zu  enthalten,  ist  überhaupt  gestattet.
Der  Vertreter  kann  geradezu  in  diesem  Sinn  instruiert  werden.
Tatsächlich  ist  der  Einzelstaat  damit  vertreten.  Aber  rechtlich  erscheint
  es  so,  daß  er  als  nicht  vertreten  aufgefaßt  wird.  Die  jeweils
abstimmende  Zahl  von  Glliedstaaten  ist  stets  beschlußfähig.  Eine
Vorschrift  darüber,  daß  eine  gewisse  Mindestzahl  an  Stimmen  vertreten
  sein  müsse,  besteht  nicht.

2)  In  dem  weiteren  Satz  heißt  es  dann:  „Bei  Stimmengleichheit
  gibt  die  Präsidialstimme  den  Ausschlag“.

„Die  Präsidialstimme“,  d.  h.  die  Bundespräsidiumsstimme,
  nicht  die  Stimme  des  Vorsitzenden  im  Bundesrat.
Es  kann  nämlich  vorkommen,  daß  in  einer  Sitzung  Preußen  sich
für  den  Vorsitz  verhindert  erklärt.  Das  geschieht  aus  Courtoisie,
um  wahr  zu  machen,  was  im  bayerischen  Bündnisvertrag  (Ziffer  9
des  Schlußprotokolls)  enthalten  ist:  „Der  Königlich  Preußische  Bevollmächtigte
  erkannte  es  als  ein  Recht  der  bayerischen  Regierung
an,  daß  ihr  Vertreter  im  Falle  der  Verhinderung  Preußens  den
Vorsitz  im  Bundesrate  führt“".  Daß  Preußen  in  Wahrheit  nie
verhindert  ist,  leuchtet  ein.  Es  kann  immer  jemanden  schicken.  Aber
die  Bestimmung  wird  so  aufgefaßt:  Wenn  der  Reichskanzler  oder
sein  regelmäßiger  Stellvertreter,  der  Staatssekretär  des  Innern,
verhindert  ist,  dann  gilt  es  nicht  für  schicklich,  einen  andern  preußischen
  Bevollmächtigten  über  den  bayerischen  Stimmführer  zu
setzen.  Preußen  überläßt  ihm  dann  durch  Substitution  den  Vorsitz;
er  ist  demzufolge  zeitweise  Präsident  des  Bundesrats  und  leitet
die  Sitzung.  Aber  damit  erhält  nicht  etwa  Bayern  das  Präsidium
des  Bundes  selbst,  alle  Bundespräsidialrechte  sind  und  bleiben  Zuständnisse
  der  preußischen  Krone.
        <pb n="115" />
        Bundesrat.  85

3)  Absatz  4  dieses  Artikel  7  fügt  sodann  noch  bei:

„Bei  der  Beschlußfassung  über  eine  Angelegenheit,  welche
nach  den  Bestimmungen  dieser  Verfassung  nicht  dem  ganzen
Reiche  gemeinschaftlich  ist,  werden  die  Stimmen  nur  derjenigen
Bundesstaaten  gezählt,  welchen  die  Angelegenheit  gemeinschaftlich
ist.“  Der  korrespondierende  Passus  in  Artikel  28  bezüglich  des
Reichstags  ist,  wie  früher  gesagt,  seit  1873  aufgehoben.  Die  ausscheidende
  Wirkung  der  Bestimmung  ist  auf  die  Sonderrechte  beschränkt;
  bloß  tatsächliche  Interesselosigkeit  eines  Staates  an  einer
Frage,  z.  B.  Württembergs  an  der  Versicherung  der  Nordseefischer,
gehört  nicht  hierher,  weil  das  Reich  als  ein  Interessengebiet
grundsätzlich  zu  erfassen  ist.

III.  Alles,  was  ich  erzählt  habe,  gilt  von  der  Abstimmung  im
Plenum;  in  den  Ausschüssen  liegt  die  Sache  vielfach  anders,  doch
kommen  nicht  alle  Angelegenheiten  dahin.  Das  Plenum  kann  über
seine  Einläufe  sofort  beschließen.  Der  Regelfall  ist  aber,  daß  es
die  erwachsenden  Angelegenheiten  zur  Vorprüfung  an  einen  oder
mehrere  Ausschüsse  überweist.  An  Ausschüssen  des  Bundesrats  zählt
der  Artikel  8  zunächst  sieben  als  dauernde  auf,  deren  amtliche  Bezeichnung
  dort  ersichtlich  ist.  Kurzweg  pflegt  man  sie  zu  benennen
als  Heer--,  See-,  Zoll-,  Handels-,  Eisenbahn-,  Justiz=  und  Rechnungsausschuß.
  Im  dritten  Absatz  dieses  Artikels  folgt  dann  noch
besonders  der  Ausschuß  für  auswärtige  Angelegenheiten.  Die
Praxis  hat  noch  weiter  ins  Leben  gerufen  die  Ausschüsse  für  Elsaß-Lothringen,
  für  die  Verfassung,  für  die  Geschäftsordnung  und  für
das  Eisenbahngütertarifwesen.  Der  letzte  kommt  nie  mehr  zusammen,
  indem  diejenigen  Tarifangelegenheiten,  welche  die  deutschen
Eisenbahnverwaltungen  gemeinsam  erledigen  wollen,  in  Spezialkonferenzen,
  welche  keinerlei  Bundesorgane  sind,  vorgenommen
werden;  die  Schwierigkeit  einer  bundesmäßigen  Behandlung  liegt
darin,  daß  nur  wenige  Staaten  eine  Eisenbahnverwaltung  haben.

Auch  der  Ausschuß  für  auswärtige  Angelegenheiten
wird  außerordentlich  selten  berufen.  Seine  Berufung  steht  Bayern
zu,  während  in  allen  andern  Ausschüssen  Preußen  vorsitzt.  Im
Jahre  1875  spielten  Bestrebungen  der  Minister  v.  Pfretzschner
(Bayern)  und  v.  Mittnacht  (Württemberg),  diesen  Ausschuß  zu
beleben.  Fürst  Bismarck  hatte  allerhand  Bedenken  dagegen.  Zweifellos
  besitzen  die  Einzelregierungen  andere  und  wirksamere  Mittel,
um  sich  über  den  Stand  der  auswärtigen  Angelegenheiten  des
        <pb n="116" />
        86  Siebenter  Vortrag.

Reiches  jederzeit  zu  informieren:  sie  können  ihre  Vertreter  auf  das
Auswärtige  Amt  beordern,  um  Auskünfte  zu  erheben,  und  erfahren
außerdem  das  Wissenswerte  durch  die  preußischen  Gesandtschaften
an  den  Einzelresidenzen  vielfach  ungefragt.

Weitere  Zwecke  hat  dieser  Ausschuß  nicht.  Eine  vorbeschließende
Tätigkeit  könnte  er  nur  in  zwei  Fällen  ausüben:  Nämlich  wenn
es  sich  um  eine  Kriegserklärung  oder  um  Verträge  mit  dem  Ausland
  handelt.  Nach  Artikel  11  Absatz  2  ist  zu  ersterer  die  Zustimmung
  des  Bundesrats  erfordert;  der  Fall  selbst  ist  zufolge
unserer  Friedenspolitik  nie  eingetreten.  Verträge  aber  werden  ohnedies
  an  den  Justiz=  oder  den  Handelsausschuß  verwiesen.  So  ist
vom  Jahre  1892—1903  der  Ausschuß  für  auswärtige  Angelegenheiten
  nur  einmal  zusammengerufen  worden,  als  es  sich  um  die
Expedition  nach  China  handelte.  Diese  beruhte  nicht  auf  einer
Kriegserklärung,  sondern  war  ein  Akt  völkerrechtlicher  Polizei,  formell
  sogar  auf  die  Idee  gebaut,  die  Kaiserin  von  China  in  ihren
wohltätigen  Bestrebungen  zur  Wiederherstellung  der  Ordnung  zu
unterstützen.  Bei  der  tatsächlichen  Kriegsähnlichkeit  hat  man  es
für  passend  gehalten,  ein  förmliches  Votum  wenigstens  des  diplomatischen
  Ausschusses  herbeizuführen.

Mitglieder  in  den  Ausschüssen  sind  nicht  die  einzelnen
Personen,  sondern  die  Staaten.  Man  sagt:  der  Ausschuß  besteht
aus  den  Staaten  Preußen,  Bayern,  Württemberg  u.  s.  w.  Im
Plenum  des  Bundesrats  besteht  für  jeden  Stimmführer,  wenn  sein
Heimatsstaat  unvertreten  wäre,  die  Substitutionsmöglichkeit,  und
gibt  man  dem  Substituierten  an,  wie  er  zu  stimmen  hat.  In  den
Ausschüssen  dagegen,  wenn  ein  Staat  verhindert  ist,  ist  keine  Substitution
  möglich;  es  tritt  als  Stellvertreter  ein  anderer  zum
voraus  bezeichneter  Staat  ein.  Dies  ist  so  geordnet,  weil  die  Mitgliedschaft
  in  den  Ausschüssen  im  Verhältnis  zur  Staatenzahl  rar
und  wertvoll  ist.  Ein  Ausschuß  hat  5—7  Mitglieder;  damit  ist
eine  Unzahl  von  Staaten  sofort  ausgeschlossen,  nicht  von  der  Beratung
  —  dazu  sind  auch  die  Nichtmitglieder,  jedoch  ohne  Antragsrecht,
  zugelassen  —,  aber  von  der  Abstimmung.  Für  die
Ausschüsse  ist  das  Stimmverhältnis  ein  wesentlich  anderes,  wie
im  Plenum.  Während  im  letzteren  Preußen  17  Stimmen  von  58
besitzt,  hat  es  in  jedem  Ausschuß  (außer  dem  diplomatischen,  wo
es  stimmlos  ist)  nur  eine  Stimme.  Vielfach  wird  eine  Angelegenheit
  an  mehrere  Ausschüsse  zugleich  zu  gemeinsamer  Beratung  ver-
        <pb n="117" />
        Bundesrat.  87

wiesen,  z.  B.  ein  Zollvertrag  vielleicht  an  den  Handels-,  Zoll-  und
(wegen  der  finanziellen  Wirkung)  auch  an  den  Rechnungsausschuß.
Preußen  und  die  Mittelstaaten  sind  in  den  meisten  Ausschüssen  vertreten.
  Dadurch  potenziert  sich  ihr  Gewicht,  sobald  mehrere  Ausschüsse
  zusammen  tagen.

In  den  Ausschüssen  liegt  der  Schwerpunkt  der  Geschäftstätigkeit,
  der  sachlichen  Vorprüfung,  der  technischen  Vervollkommnung,
  der  redaktionellen  Ausfeilung  der  Entwürfe  und  Motive,  und
jede  Plenarversammlung  hat  die  Neigung,  so  zu  beschließen,  wie
ihre  Kommissionen  es  beantragen,  wenn  nicht  dringende  Gründe
entgegenstehen;  sonst  müßte  man  die  Dinge  immer  wieder  von  neuem
aufwickeln.  Handelt  es  sich  freilich  um  Fragen,  bei  denen  der
Schwerpunkt  in  der  Machtentscheidung  liegt,  so  ist  dieser  im
Plenum  zu  suchen,  welches  alle  Ausschußbeschlüsse  leicht  umwerfen
kann.  Außerdem  bietet  dasselbe  noch  eine  manchmal  erwünschte
Station  für  nachträgliche  kleine  Verbesserungen.

Die  Quelle  der  Mitgliedschaft  der  Staaten  in  den  Ausschüssen
  ist  verschieden.  Die  Mitgliedschaft  ist  teils  durch  die  Verfassung
  selbst  zugeschrieben,  teils  beruht  sie  auf  präsidialer
Ernennung  oder  auf  Wahl  des  Bundesrats.  Auf  der  Versassung
  selbst  beruht  die  Teilnahme  Preußens  an  allen  Ausschüssen
außer  dem  diplomatischen,  Bayerns  in  diesem  und  dem  Heerausschuß,
  der  Königreiche  Sachsen  und  Württemberg  im  ersteren.
Außerdem  haben  diese  beiden  Staaten  nach  ihren  Militärkonventionen
  das  Anrecht,  in  den  Heeresausschuß  berufen  zu  werden,  dessen
Mitglieder  ebenso  wie  diejenigen  des  Seeausschusses  vom  Kaiser
ernannt  werden.  Im  übrigen  tritt  die  Wahl  im  Bundesrat  ein
und  geschieht  regelmäßig  jährlich  im  Herbst.  Die  Mitgliedschaft  hat
sich  im  Verlauf  der  Jahre  tatsächlich  vollständig  konsolidiert.

IV.  Was  den  Geschäftsgang  betrifft,  so  hat  nach  Absatz  2  des
Artikel  7  zunächst  jedes  Bundesglied  die  Befugnis  zur  Initiative
im  Bundesrat  und  ist  das  Präsidium  verpflichtet,  die  Vorschläge
der  Beratung  zu  übergeben.  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  als  solchem
schreibt  die  Verfassung  das  Recht  der  Initiative  nicht  zu,  schließt
es  übrigens  auch  nicht  direkt  aus.  In  der  nach  Artikel  5  dem
Kanzler  zustehenden  „Leitung  der  Geschäfte“  ist  es  ohne  Zwang
nicht  zu  finden.  Bundesglied  ist  der  Kaiser  nicht  als  solcher,  sondern
  als  König  von  Preußen.  Trotzdem  hat  sich  die  Übung  gebildet,
  welche  von  dem  Fürsten  Bismarck  im  Kampfe  gegen  den
        <pb n="118" />
        88  Siebenter  Vortrag.

Grafen  Caprivi  als  verfassungswidrig  bezeichnet  wurde,  auch  Präsidialanträge
  einzubringen.  Der  Bundesrat  muß  solchen  gegenüber
  annehmen,  daß  dahinter  die  preußische  Stimme  steht.  Er  hat
nicht  und  vermag  nicht  zu  untersuchen,  ob  das  preußische  Staatsministerium
  den  Beschluß  gefaßt  hat,  also  der  Antrag  das  Destillat
aller  Kräfte  des  Einzelstaats  sei.  Ihm  muß  es  genügen,  wenn  die  Einbringung
  durch  einen  preußischen  Bevollmächtigten  geschieht.  Das
Übrige  ist  ein  Internum  innerhalb  der  preußischen  Stimmführung.
Die  Erscheinung  erwuchs  im  Zusammenhang  mit  der  Trennung  der
Amter  des  Reichskanzlers  und  des  preußischen  Ministerpräsidenten,
eine  Unnatur,  die  nicht  lange  bestand.

Die  übrigen  Dinge  über  den  Geschäftsgang  des  Bundesrats
finden  sich  in  seiner  Geschäftsordnung  oder  an  andern  Stellen  der
Verfassung  zerstreut,  und  will  ich  hier  alles  Formelle  übergehen.
In  materieller  Hinsicht  sind  dagegen  drei  große  Grundsätze,
von  denen  kein  einziger  in  der  Verfassung  selbst  ausgesprochen  ist.
als  feste  Praxis  erkenntlich:  Kontinuität,  Geheimheit,  Einigkeit
nach  außen.

Die  Kontinuität:  Obwohl  nach  Art.  12  dem  Kaiser  zusteht,
den  Bundesrat  zu  berufen,  zu  eröffnen,  zu  vertragen  und  zu  schließen,
  so  wird  der  Bundesrat  nie  mehr  formell  geschlossen"),  er  hat
nur  zeitweise  Ferien  von  unbeschlossener  Dauer,  ist  aber  darauf
eingerichtet,  sich  jederzeit  zu  versammeln.

Die  Geheimheit  ist  in  dem  doppelten  Sinne  zu  nehmen,  daß
die  Verhandlung  nicht  öffentlich  und  außerdem  durch  das  Dienstgeheimnis
  aller  Teilnehmer  geschützt  ist.  Während  die  Verfassung
vom  Reichstag  sagt,  seine  Verhandlungen  seien  öffentlich  (Art.  22),
schweigt  sie  bezüglich  des  Bundesrats  sich  aus,  dessen  Geschäftsordnung
  (§8  26)  aber  die  Geheimheit  ergibt.  Fürst  Bismarck  hat
seiner  Behauptung,  daß  der  Bundesrat  nicht  ganz  sich  so  entwickelt
habe,  wie  gehofft,  beigefügt,  vielleicht  sei  der  Mangel  an  Offentlichkeit
  daran  schuld.  Gewiß,  die  Offentlichkeit  des  Verfahrens  würde
sein  Ansehen  zunächst  außerordentlich  erhöhen,  falsche  Vorstellungen
über  ihn  alsbald  beseitigen,  das  Gewicht  der  Minorität  jeweils
steigern  und  die  Kontrolllust  der  Einzellandtage  lebhaft  machen.
Aber  anderseits  würden  des  Bundesrats  größte  Vorzüge  verschwinden,
  nämlich  daß  dort  lediglich  objektiv  und  ohne  ein  Wort  zum

*)  Daher  ist  auch  die  kaiserliche  Berufungspflicht,  sobald  ½  der  Stimmzahl
es  begehrt  —  val.  Art.  14  —,  nie  praktisch  geworden.
        <pb n="119" />
        Bundesrat.  89

Fenster  hinaus  verhandelt  wird,  daß  eine  stete  Möglichkeit  und
Bereitschaft  zu  bundesfreundlichem  Ausgleich  die  Regel  bildet,  weil
niemand  nach  außen  gebunden  ist,  und  daß  auch  ohne  förmliche
Geschäftsbehandlung  zu  vertraulichem  Meinungsaustausch  dort  alles
vorgetragen  werden  kann,  ohne  sich  zu  Beschlüssen  nach  außen  zu
verdichten.  Dies  ist  zugleich  der  Weg,  um  festzustellen,  nach  den
Hauptstadien  der  Beratungen  des  Reichstags  und  seiner  Kommissionen,
  ob  und  inwieweit  der  Bundesrat  sich  Kompromissen  zuneigen
  wird.

Was  die  Einigkeit  nach  außen  angeht,  so  ist  sie  in  gewissem
  Sinn  fast  eine  Einrichtung  contra  constitutionem,  aber
die  allerwertvollste.  Artikel  9  sagt:  „Jedes  Mitglied  des  Bundesrates
  hat  das  Recht,  im  Reichstage')  zu  erscheinen  und  muß  daselbst
  auf  Verlangen  jederzeit  gehört  werden,  um  die  Ansichten
seiner  Regierung  zu  vertreten,  auch  dann,  wenn  dieselben  von  der
Majorität  des  Bundesrates  nicht  adoptiert  worden  sind“.  Wenn
—.  wie  vielleicht  gedacht  war,  jedenfalls  aber  dem  Bundesrat  oft
angeraten  wurde  —  von  dieser  Befugnis  häufig  Gebrauch  gemacht
würde,  so  wäre  Deutschland  schwer  geschädigt  nach  außen  und
innen.  Denn  damit  würde  bei  der  Häufigkeit  verschiedener  Interessen
die  Uneinigkeit  des  Regierungsfaktors  in  den  einfachsten  wie  schwierigsten
  Dingen  zum  Prinzip  erhoben,  welches  ihn  selbst  nach  einiger
Dauer  schmälern,  seine  Wirksamkeit  unterbinden,  die  positiven  Abschlüsse
  mit  dem  Reichstag  erschweren,  die  öffentliche  Meinung  verwirren
  und  die  Vorstellung  von  der  Festigkeit  Deutschlands  im
Ausland  erschüttern  müßte.  So  erklärt  sich  die  regelmäßige  Erscheinung,
  daß,  wenn  der  Bundesrat  entschieden  hat,  von  irgend
welchen  Meinungsverschiedenheiten  gar  nichts  verlautet.  Ist  einmal
ein  Ausnahmefall  dazu  angetan,  so  kann  der  Gebrauch  der  Befugnis
drastisch  wirken.  In  dieser  Richtung  erinnere  ich  z.  B.  an  die  Rede
des  Ministers  von  Mittnacht,  welche  1894  dem  bundesrätlichen
Mehrheitsprojekt  der  Weinsteuer  im  Reichstag  einen  schnellen
Todesstoß  gab.  Die  regelmäßige  Unterordnung  mit  Stillschweigen
unter  die  Mehrheitsbeschlüsse  ist  freilich  nur  haltbar  unter  zwei

 

*)  Esisthier  nicht  von  der  Verhandlung  des  Plenums  des  Reichstags  allein  (val.
Art.  22)  die  Rede.  Die  Allgemeinheit  des  Ausdrucks  schließt  auch  die  Kommissionsberatungen
  ein,  welche  stets  in  Gegenwart  der  Bundesbevollmächtigten
ersolgen.  Doch  wird  man  als  Regierungsvertreter  nur  auf  Anmeldung  durch
Zusendung  der  Tagesordnung  eingeladen.
        <pb n="120" />
        90  Siebenter  Dortrag.

Korrelaten:  einmal,  daß  die  Mehrheit  der  Minderheit  keine  zu
starken  Zumutungen  macht,  sodann,  daß  man  die  Regel  nur  auf
Beschlüsse  des  Bundesrates  selbst  beziehe,  nicht  auch  auf  Wechsel,
die  ausgestellt  werden,  ohne  daß  der  Bundesrat  sie  akzeptiert  hat.
In  letzterer  Hinsicht  war  wiederum  Fürst  Bismarck  seinem  Nachfolger
  ein  strenger  Zensor.  Als  1893  Graf  Caprivi,  um  die  Militärnovelle
  im  Reichstag  fertigzubringen,  die  Erklärung  abgab,
es  werde  von  jeder  Erhöhung  der  Biersteuer  abgesehen,  so  hielt
der  Altkanzler  ihm  entgegen,  diese  Erklärung  sei  gewiß  ohne  Einverständnis
  der  verbündeten  Regierungen  erfolgt  und  deshalb  verfassungswidrig?).


V.  Die  persönliche  Stellung  der  Bundesratsbevollmächtigten
  betreffend,  stellt  Artikel  9  die  Inkompatibilität  eines
Bundesrats=  und  eines  Reichstagsmandats  fest  und  sagt  Artikel  10:
„Dem  Kaiser  liegt  es  ob,  den  Mitgliedern  des  Bundesrats  den
üblichen  diplomatischen  Schutz  zu  gewähren.“  Diese  Exterritorialität
ist  aber  nur  auf  die  nichtpreußischen  Bevollmächtigten  zu  beziehen;
denn  der  König  von  Preußen  kann  füglich  nicht  seinen  eigenen
Vertretern  diplomatischen  Schutz  geben.  Die  Königreiche,  die  meisten
Großherzogtümer,  Braunschweig  und  die  Hansastädte  pflegen  ihre
stimmführenden  Bevollmächtigten  zugleich  zu  Gesandten  am  preußischen
  Hof  zu  ernennen.  Dies  hat  zur  Folge,  daß  sie  bald  mit
dem  diplomatischen  Korps,  bald  mit  dem  Bundesrat  erscheinen,
und  man  erzählt  sich,  daß  Fürst  Bismarck  einst  einen  solchen
deutschen  Gesandten  französisch  ansprach,  weil  er  ihn  im  Einzelfall
an  falschem  Platz  glaubte.

Da  die  Bevollmächtigten  lediglich  nach  ihrer  Instruktion
handeln,  in  dem  vorhin  erläuterten  Sinn,  so  haben  sie  dem  Reichstag
  gegenüber  gar  kei  ne  Verantwortlichkeit  weder  der  Einzelbevollmächtigte,
  noch  der  Bundesrat  im  ganzen.  Eine  konstitutionelle
  Verantwortlichkeit  für  die  Voten  im  Bundesrat  haben  nur
die  Einzelregierungen,  und  zwar  nur  je  gegenüber  ihrem  Landtag.
Auch  der  Kanzler  kann  nicht  verantwortlich  sein  für  die  Bundesratsabstimmungen.
  Die  Bevollmächtigten  können  daher  auch  nicht
interpelliert  werden  und  tun  gewiß  gut,  jeden  Schein  einer  Rechenschaft
  zu  meiden.  Anderseits  haben  sie  stets  en  vedette  zu  stehen,
um  die  Interessen  ihres  Landes  zu  wahren,  Behauptungen  über

l  übrigens  ist  gerade  dies  ein  Fall  gewesen,  bei  dem  das  preußische
Vetorecht  aus  Art.  5  und  35  gilt.
        <pb n="121" />
        Bundesrat.  91

dortige  mangelhafte  Erfüllung  der  Pflichten  gegen  das  Reich  zurückzuweisen
  und  sich  an  der  Vertretung  der  Entwürfe,  wo  besonderer
Anlaß  besteht,  zu  beteiligen.  Auf  Neigungen,  Sachen  außerhalb
der  Zuständigkeit  des  Reichs  zu  debattieren,  brauchen  sie  sich  nicht
einzulassen.  Auch  unterstehen  sie  nicht  der  Hausgewalt  des  Reichstagspräsidenten.
  Wenn  die  Praxis  dies  in  Einzelfällen  verwischt,
so  ist  es  zu  beklagen,  weil  so  die  falsche  Vorstellung  eines  parlamentarischen
  Systems,  an  Stelle  des  konstitutionellen,  erweckt  wird.

VI.  Was  die  Befugnisse  des  Bundesrats  angeht,  so  haben
wir  schon  letztmals  die  der  Ausübung  nach  geteilte  Gesetzgebungsgewalt
  näher  erörtert.  Ich  brauche  wiederholt  diesen
kurzen  Ausdruck,  welcher  nach  der  praktischen  Seite  hin  das  Verhältnis
  der  verschiedenen  bei  der  Legislative  beteiligten  Faktoren
kennzeichnet.  Dabei  bitte  ich  aber  den  Beisatz  nicht  zu  vergessen,
der  bezeichnet,  daß  er  nur  das  Ausübungsverhältnis  trifft.  Denn
der  prinzipiellen  Betrachtung  muß  die  Gesetzgebungsgewalt  stets
als  ein  Ganzes,  ein  Hoheitsrecht,  erscheinen,  welches  nicht  bei  den
an  der  Ausübung  Beteiligten,  sondern  bei  der  Rechtspersönlichkeit
des  Reiches  selbst  ruht.  Bundesrat  und  Reichstag,  sowie  der  Kaiser
selbst  ergeben  sich  dadurch  als  Organe  der  Legislative,  während
diese  selbst  in  der  Souveränität,  also  in  der  Machtvollkommenheit
der  Bundesgemeinschaft  ihren  Ursprung  hat.

Im  Anschluß  an  Artikel  7  Ziffer  1,  wonach  der  Bundesrat
über  die  dem  Reichstag  zu  machenden  Vorlagen  und  die  von  demselben
  gefaßten  Beschlüsse  zu  beschließen  hat,  will  ich  nun  noch
einige  Konsequenzen  hervorheben,  welche  sich  aus  der  Verteilung
der  legislativen  Arbeit  auf  verschiedene  Organe  und  aus  der  Abgrenzung
  der  Befugnisse  derselben  ergeben:

1)  Zunächst  die  präsidiale  Einreichungspflicht.  Hat  der
Bundesrat  eine  Vorlage  beschlossen,  so  muß  sie  auch  beim  Reichstag
  eingebracht  werden.  In  einem  bekannten  Fall?)  ist  es  gleichwohl
  nicht  geschehen.  Der  Staatssekretär  v.  Stephan  hatte  bei  dem
Entwurf  einer  Quittungssteuer  den  Bundesrat  1880  dazu  gebracht,
die  Postanweisungen  davon  auszunehmen.  Fürst  Bismarck  reichte
sein  Entlassungsgesuch  ein,  denn  es  gehe  gegen  seine  Uberzeugung,
den  Entwurf  so  einzureichen.  Da  ohne  kanzlerische  Kontrasignatur
die  Einreichung  nicht  ausführbar  war,  so  erwies  sich  der  Anspruch

 

*)  Vgl.  Penzler,  Fürst  Bismarck  nach  seiner  Entlassung.  Bd.  I  S.  226.
        <pb n="122" />
        92  Siebenter  Vortrag.

des  Bundesrats  als  ein  jus  nudum.  Umgekehrt  folgt  aus  dem
Verhältnisse  rechtlich  noch,  daß  kein  präsidiales  Recht  auf  Zurückziehung
  der  vom  Bundesrat  beschlossenen  Vorlagen  besteht.

2)  Bestritten  ist  die  Frage:  Wielange  ist  der  Bundesrat
an  seine  Zustimmung  zu  Gesetzentwürfen  gebunden?  Insbesondere
  kann  ein  nicht  eingebrachter  oder  im  Reichstag  liegen  gebliebener
  Entwurf  in  dessen  nächster  Session  ohne  neuen  Bundesratsbeschluß
  dort  eingebracht  werden?  Ich  möchte  dies  in  Abrede
stellen,  einmal  auf  Grund  der  Fassung  des  Artikel  16,  welcher
dem  Bundesrat  volle  Beschlußfreiheit  für  das  jeweils  Erforderliche
gibt,  sodann  weil  in  der  Politik  das  Zeitmoment  eine  wesentliche
Rolle  spielt.  Eine  Vorlage  kann  in  einem  Jahr  opportun  sein,
im  andern  nicht.  Außerdem  entwickeln  sich  Gesetzgebungsfragen
weiter.  Jede  geschlossene  Reichstagssession  stellt,  wie  schon  im
Verfallen  der  Kommissionsarbeiten  erkennbar,  eine  Cäsur  dar  (Artikel
  12).  Auf  diesen  letzteren  Gesichtspunkt  stellte  Laband  auch
bis  in  die  neuere  Zeit

3)  die  Antwort  auf  die  weitere  Frage,  wie  lange  unsanktionierte
  Reichstagsbeschlüsse  wirksam  bleiben.  Er  sah,  während
  G.  Meyer  und  Rosin  glaubten,  sie  blieben  in  Kraft  bis  zur
nächsten  Reichstagswahlperiode,  auch  hier  ein  konstitutionelles
Gewohnheitsrecht,  das  übrigens  gewiß  nicht  in  allen  Vorgängen
schlüssig  ist,  der  Cäsur  von  Session  zu  Session.  Jellinek  anderseits,
ohne  direkt  dagegen  zu  stehen,  sagt  für  das  allgemeine  Staatsrecht
meines  Erachtens  mit  Recht:  Es  gibt  keinen  bestimmten  Grund,
daß  eine  solche  Beschränkung  in  der  Wirkungsdauer  positives  Recht
wäre.  Allein  gleichwohl  tut  man  gewiß  gut,  sich  in  der  Praxis
mit  der  Sanktion  an  diese  Cäsur  der  Session  zu  halten;  denn  ein
aufrichtiger  Konstitutionalismus  muß  auch  dem  Reichstag  die  Abwägung
  dessen,  was  mit  der  Zeit  hervortritt,  einräumen,  und  es
könnte  eines  Tages  der  Fall  eintreten,  daß  der  Reichstag  in  einer
neuen  Session  in  Form  der  Initiative  den  in  der  vorigen  beschlossenen,
  unsanktionierten  Gesetzentwurf  umgestaltet.  Daß  der  Reichstag
  in  seinen  Plenarbeschlüssen  Akte  schafft,  welche,  unsanktioniert,
bei  Eintritt  einer  neuen  Session  bis  zu  einer  Abänderung  in  Kraft
bleiben,  erkenne  ich  an,  und  zwar  in  Anlehung  an  Artikel  5  insolange,
  als  nicht  ein  neuer  Reichstag  eingetreten  ist.  Die
erforderte  Übereinstimmung  der  beiden  Faktoren  —  Bundesrat
und  Reichstag  —  muß  nämlich  meines  Erachtens  vernunftgemäß
        <pb n="123" />
        Bundesrat.  93

an  die  Voraussetzung  gebunden  sein,  daß  die  Zustimmung  des
Bundesrats  noch  in  einem  Zeitpunkt  erfolge,  in  welchem  nicht
derjenige  Reichstag,  welcher  zustimmte,  seine  Gewalten  bereits  an
einen  Nachfolger  verloren  hat.  Wohl  besteht  der  Bundesrat  immer
aus  den  gleichen  Mitgliedern  (Staaten),  der  Reichstag  aber  nicht
mehr,  sobald  nach  Auflösung  oder  Ablauf  der  Legislaturperiode
eine  Totalerneuerung  eingetreten  ist.  Die  Einrichtung  ist  dazu
da,  jeweils  den  Anschauungen  in  der  Bevölkerung  die  Möglichkeit
eines  Einflusses  zu  geben.  Es  wäre  daher  widersinnig,  dem  Bundesrat
  zuzumessen,  daß  er  aus  beliebigen  Legislaturperioden,  rückwärts
  in  späteren,  Beschlüsse  des  Reichstags  hervorhole.  So  entständen,
  in  wichtigsten  Fragen  vielleicht,  statt  Entscheiden  Schwebezustände
  von  langer  Dauer.  Wollte  man  hier  die  Cäsur  der  Legislaturperiode
  nicht  anerkennen,  so  könnten  noch  heute  unsanktionierte
Reichstagsbeschlüsse  aus  den  70er  Jahren  hervorgeholt  und  bundesrätlich
  sanktioniert  werden.

Würde  der  Bundesrat  jedoch  anders  verfahren  und  der  Kaiser
mit  Gegenzeichnung  des  Kanzlers  ein  Gesetz  daraufhin  ausfertigen
und  verkündigen,  obwohl  die  Übereinstimmung  von  Bundesrat  und
Reichstag  in  einem  Zeitpunkt,  in  welchem  beide  Teile  sich  zeitlich
noch  zusammentreffen  konnten,  fehlt,  so  folgt  daraus  nicht  die
Ungültigkeit  des  Gesetzes.  Denn  die  Entscheidung  über  dieses  kontroverse
  Gebiet  kommt  jedem  Faktor  für  seinen  Tätigkeitsbereich  zu.
Ein  verkündigtes  Reichsgesetz  ist  nach  Artikel  2  rechtsverbindlich
und  ein  behördliches  Prüfungsrecht,  das  weiter  ginge  als
auf  die  Existenz  der  Verkündigung,  besteht  nicht.

VII.  Die  zweite  Aufgabe  des  Bundesrates  ist  im  Artikel  7
Absatz  2  enthalten:

„Der  Bundesrat  beschließt  über  die  zur  Ausführung  der
Reichsgesetze  erforderlichen  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften
  und  Einrichtungen,  sofern  nicht  durch  Reichsgesetz
etwas  anderes  bestimmt  ist“.

Mit  andern  Worten,  dr  hat  die  Verordnungsgewalt,  soweit
sie  nicht  in  anderer  Weise  vorgesehen  ist.  Das  letztere  ist  namentlich
  für  das  Militär-,  Marine-,  Post=  und  Telegraphenwesen  der
Fall,  wo  verfassungsmäßig  der  Kaiser  die  Zuständigkeit  besitzt.")

 

7)  Vgl.  Art.  50,  53,  63  #5,  68.
        <pb n="124" />
        94  Siebenter  Vortrag.

Auch  kann  das  Verordnungsrecht  den  Einzelstaaten  oder  dem  Reichskanzler
  delegiert  sein.  Die  Frage,  wofür  ein  Gesetz  nötig,  und  wann
umgekehrt  eine  Verordnung  genügt,  ist  eine  das  Staatsrecht  jeder
Art  durchziehende  bekannte  Kontroverse,  welche  hier  darum  nicht
genügend  erörtert  werden  kann.  Die  Bestimmungen  der  Verfassung,
welche  naturgemäß  die  Gesetzgebung  bald  im  materiellen  Sinn
(Anordnung  von  Rechtsregeln),  bald  im  formellen  (äußerer  Vorgang
  auf  dem  Weg  der  Legislative)  betreffen,  haben  zur  Klärung
wenig  beigetragen.  Insbesondere  gab  gerade  das  Wort  „Verwaltungsvorschriften“
  Anstoß  zu  verschiedener  Deutung.  Die  gemeine
Meinung  erblickt  darin  den  Gegensatz  zu  Rechtsvorschriften  und
könnten  daher  solche  im  Verordnungsweg  nur  auf  Grund  spezieller
reichsgesetzlicher  Delegation  erlassen  werden.  Andere  messen  dem
Bundesrat  die  Befugnis  zu  Vollzugsverordnungen  auch  einschließlich
  von  Rechtsvorschriften  bei,  indem  sie  in  jenem  Wort  nicht  „Vorschriften
  für  die  Verwaltung“,  sondern  „von  der  Exekutive  erlassene“
  sehen.  Jedenfalls  ist  sicher,  daß  Gesetzesrecht  nicht  ohne
weiteres  durch  Verordnung  aufgehoben  werden  darf.  Im  übrigen
hat  die  Praxis  sich  dem  Vordringen  der  strengeren  Ansicht  allmählich
angepaßt  und  finden  sich  deshalb  meist  in  den  neueren  Gesetzen
nach  Bedarf  ausdrückliche  Ermächtigungen  vor.  Die  Vollzugsverordnungen
  pflegen,  im  Gerippe,  ja  bereits  entworfen  zu  sein,  ehe
das  Gesetz  fertig  ist.  Hat  man  die  Meinung,  oder  auch  nur  Bedenken,
  eine  Vorschrift  darin  könne  als  Rechtsvorschrift  gelten,  so
richtet  man  sich  neuerdings  auf  jene  Weise  zum  voraus  ein.

Die  dritte  Befugnis  des  Bundesrats  nach  Artikel  7  betrifft
das  Kontrollrecht.  Die  Ziffer  3  sagt:

„Er  beschließt  über  Mängel,  welche  bei  der  Ausführung  der
Reichsgesetze  oder  der  vorstehend  erwähnten  Vorschriften  oder
Einrichtungen  hervortreten“.

Liegt  der  Mangel  in  Unrichtigkeit  der  Reichsnorm,  dann  muß
der  Bundesrat  seine  Initiative  gebrauchen,  um  Gesetze  oder  Verordnungen
  zu  verbessern.  Liegt  der  Mangel  darin,  daß  eine  Landesregierung
  Reichsbestimmungen  nicht  oder  schlecht  ausgeführt  hat,
so  muß  er  bei  der  Landesregierung  vorstellig  werden,  aber  niemals
kann  er  eine  Verfügung  derselben  direkt  aufheben,  solange  es  nicht
zur  Bundesexekution  kommt;  denn  er  ist  keine  Instanz  über  den
Landesbehörden.  Ob  das  Bundesrecht  durch  unstatthafte  administrative
  Einrichtungen  oder  durch  Landesgesetze  verletzt  wird,  macht  in
        <pb n="125" />
        Bundesrat.  95

der  Behandlung  keinen  Unterschied;  das  Land  muß  dem  Reich
weichen.

VIII.  Fassen  wir  nun  zusammen,  was  der  Bundesrat  ist.  Er  erscheint
  zunächst  als  ein  Gesetzgebungsfaktor,  gewissermaßen
ein  Oberhaus:  den  Reichsressorts  gegenüber,  weil  sie  ihre  Entwürfe
  bei  zwei  Körperschaften  durchzubringen  haben;  —  dem  Reichstag
  gegenüber,  weil  der  Bundesrat  keine  Verantwortlichkeit  trägt;
den  Einzelstaaten  gegenüber,  weil  er  als  Staatenhaus  auch  die
Länderinteressen  beim  Reich  zu  wahren  berufen  erscheint.  Und

trotzdem  ist  er  wieder  kein  Oberhaus:  denn
1)  es  kann  gar  kein  Entwurf  an  den  Reichstag  gehen,  wenn

der  Bundesrat  ihn  nicht  zuvor  beschlossen  hat;  er  hat  ebensowohl
die  Befugnis,  Entwürfe  der  Ressorts,  also  Anträge  namens  der
preußischen  Stimmführung,  oder  der  andern  Bundesglieder  a  limine
  abzuweisen,  wie  die  Gesetzesinitiative  für  den  Regierungssaktor;


2)  er  kann  nichts  amendieren,  sobald  der  Entwurf  an  den
Reichstag  kam;

3)  er  nimmt  selbst  teil  an  den  Beratungen  des  Reichstags,
und  zwar  ihm  gegenübergestellt  als  Regierungsfaktor;

4)  er  ist  durch  die  Geheimheit  seiner  Verhandlungen  des  parlamentarischen
  Außengewandes  bar;

5)  er  besteht  nur  aus  beamteten,  jederzeit  abberufbaren  Mitgliedern.


Zudem  begnügt  er  sich  nicht  mit  der  parlamentarischen  Tätigkeit.
  Als  Regierungsfaktor  ist  er,  wie  Fürst  Bismarck  sagt,
„die  Stelle,  wo  die  Souveränität  der  Einzelstaaten  fortfährt,  ihren
Ausdruck  zu  finden.  Eine  Reichsregierung  kann  nach  unserer  Verfassung
  überhaupt  nicht  anders  ausgeübt  werden,  als  von  den
25  einzelnen  Staaten  zusammen.“  In  der  Tat,  nach  dem  Maße,
in  welchem  den  Bundesbevollmächtigten  ein  mitbestimmender  Einfluß
  in  der  Reichspolitik  gewährt  wird,  nicht  bloß  formell,  sondern
wirklich  und  rechtzeitig,  ist  jeweils  zu  beurteilen,  wie  weit  die
Realität  des  Bundesprinzips  geht.

Dieses  im  Bundesrat  gegebene  höchste  Regierungsorgan
des  Bundes,  ausgestattet  mit  Verordnungs-,  Kontroll=  und  Gesetzgebungsrechten,
  auch  mit  vielen  Wahl=  und  Vorschlagsrechten
für  die  Ernennung  von  Reichsbeamten,  hatte  ursprünglich  in  der
Tätigkeit  seiner  Ausschüsse  auch  so  viel  Ahnlichkeit  mit  einem
        <pb n="126" />
        96  Siebenter  Vortrag.

Ministerium,  daß  Fürst  Bismarck  darauf  seine  Abwehr  gegen
die  Schaffung  von  Reichsministerien  gründete.  Er  sagte:  Reichsfinanzminister
  ist  der  Rechnungsausschuß,  Reichskriegsminister  der
Ausschuß  für  Heerwesen.  Nachdem  viele  Reichsämter  geschaffen,
verschob  sich  dies  Verhältnis.

Man  pflegt  eine  weitere  Tätigkeit  des  Bundesrats  nicht  besonders
  zu  erwähnen,  die  es  aber  doch  verdient:  die  Leitung  der
Bundesverhältnisse.  Er  hat  nach  Artikel  76  die  Streitigkeiten
der  Bundesglieder  auszugleichen,  nach  Artikel  19  die  Bundesexekution
  zu  verfügen.  Auch  wenn  ein  Bundesstaat,  bei  aller  Bereitschaft,
  seine  Bundespflichten  zu  erfüllen,  mit  dem  Reich  in  einer
Differenz  steht,  ist  es  naturgemäß,  daß  beide  Teile  die  Entscheidung
des  Bundesrats  anrufen.  Er  hat  dazu  nicht  immer  eine  gesetzliche
Zuständigkeit,  es  kann  sich  sogar  um  Verhältnisse  handeln,  bei  denen
beide  Teile  die  Gerichte  angehen  könnten,  aber  es  ist  eine  gute
Übung,  ihn  zu  prorogieren.  Der  neueste  Fall  dieser  Art  war  der
durch  die  Verhandlungen  des  jüngsten  hessischen  Landtags  bekannt
gewordene  Ausgleich  betreffs  der  hessischen  Militärwitwenkassen,
bei  welchen  es  strittig  war,  ob  sie  dem  Reichsfiskus  anheimfallen
oder  Hessen  verbleiben  sollen.

IX.  Aus  all  diesen  Funktionen  hat  die  Theorie  das  allgemeine
Prinzip  abgeleitet:  Der  Bundesrat  ist  das  regelmäßig  oberste
Organ  des  Reiches.  Für  ihn  spricht  immer  die  Präsumption
der  Zuständigkeit.  Für  alle  Handlungen  außerhalb  der  Gesetzgebung
  ist  dies  unbestritten.  Dagegen  sprechen  meines  Wissens
alle  Autoren,  welche  die  Frage  berühren,  ob  auch  ein  Notverordnungsrecht,
  d.  h.  die  Befugnis  zur  Erlassung  provisorischer
Gesetze  unter  gewissen  äußersten  Voraussetzungen  bestehe,  sich  verneinend
  aus.  Die  Verneinung  wird  auf  die  Teilung  der  gesetzgebenden
  Arbeit  (Artikel  5)  gebaut,  indem  daneben  keine  Ermächtigung
  für  Ausnahmen  gegeben  sei.  Aus  der  Entstehungsgeschichte
der  Verfassung  ist  auch  zu  vermerken,  daß  der  Abg.  Twesten  im
preußischen  Abgeordnetenhause  zu  deren  Entwurf  erwähnte,  daß
ein  solches  Recht  nicht  vorgesehen  sei  und  daher  unter  keinem  Vorwand
  beansprucht  werden  könnte.

Unter  einem  Vorwand  gewiß  nicht.  Aber  die  Verfassung  enthält
  auch  kein  Verbot,  und,  wenn  aus  dem  Wesen  des  konstitutionellen
  Prinzips  jene  Befugnis  folgt,  so  ist  das  Umgekehrte  nicht
unlogisch,  daß  die  Befugnis,  obwohl  nicht  ausgesprochen,  vorhanden
        <pb n="127" />
        Bundesrat.  97

sei,  wenn  sie  nicht  ausdrücklich  ausgeschlossen  wurde.  Die
ältere  Doktrin“)  verfocht  letzteren  Satz  zu  einer  Zeit,  da  man  an  die
Reichsverfassung  noch  nicht  dachte,  für  diejenigen  deutschen  Staaten,
deren  Verfassungen  bezügliche  Bestimmungen  nicht  enthielten;  man
sah  in  letzteren  nicht  die  Begründung,  sondern  die  Regelung  einer
—  an  sich  gegebenen  —  Befugnis.  Genügte  das  Schweigen  des  Ge—
setzes  zum  Ausschluß,  so  wären  manche  unbestrittene  Sätze  des
Konstitutionalismus  verloren.  Daß  einerseits  die  meisten  deutschen
Einzelstaatsverfassungen  provisorische  Gesetze  ausdrücklich  zuließen,
die  Reichsverfassung  anderseits  schweigt,  ist  nicht  verwunderlich;
denn  man  hatte  dort  einen  Behelf  für  besondere  Fälle  bei  nicht  ver—
sammelten  Ständen  im  Auge,  was  bei  den  späteren  Verkehrsver—
hältnissen  und  der  Bereitschaft  zu  oftmaligem  Versammeln  des
Reichstags  da  keine  solche  Rolle  mehr  spielt.  Trotzdem  ist,  um  ihn
nicht  wegen  einer  geringfügigen  Sache  berufen  zu  müssen,  1883
im  Verordnungsweg**),  mit  nachheriger  Indemnisierung  durch  den
Reichstag,  eine  zweifellos  des  Gesetzes  bedürfende  Zollermäßigung
gegenüber  Spanien  verfügt  worden.

Meinerseits  habe  ich  vorzüglich  einen  andern  Punkt  modernen
Datums  und  wirklicher  Not  im  Auge:  die  Obstruktion.“*“*)  Solange
  sie  nicht  mit  animalischen  Mitteln  arbeitet,  kann  sie  durch
Waffen  der  Geschäftsordnung  überwindlich  sein,  wie  sich  in  der
Session  1902/03  gezeigt  hat.  Durch  Schreien,  Toben  und  andere
Liebenswürdigkeiten  ist  aber  die  Möglichkeit  zu  beschließen  aufheblich.
  Eine  verfassungsmäßige  Einrichtung  ist  dann  in  den  Zustand
gesetzt,  als  ob  sie  nicht  bestände.  Der  Wille  der  Mehrheit  ist  vorhanden;
  sic  möchte,  kann  aber  nicht  ihn  ausdrücken,  wenigstens  nicht
in  der  konstitutionellen  Form.  Die  Minderheit  setzt  der  Staatsgesamtheit
  den  Fuß  auf  den  Nacken  und  herrscht  durch  Gewalt.
Auflösung  und  Kompromisse  können  hier  nicht  helfen.  Der  eine  Gesetzgebungsfaktor
  ist  handlungsunfähig  gemacht.  An  diesen  Fall  ist

*)  Bluntschli,  Staatsrecht  II  S.  112  ff;  v.  Held,  Staatsrecht  II  §§  248  ff.;
Zöpfl,  Staatsrecht  II  §  441.

*“)  Reichsgesetzblatt  1883  S.  303  ff.

*7)  Ein  anderer  Fall  wird  gestreift  in  Penzler,  Fürst  Bismarck  nach  seiner
Entlassung,  V  S.  69,  nämlich  die  Frage,  was  der  Bundesrat  gegenüber  einem
unannehmbaren  Budget  nach  mehrmaliger  vergeblicher  Auflösung  tun  könne.
Dieser  Fall  hat  mit  dem  obigen  keinerlei  Rechtsgemeinschaft,  weil  nicht  die
Handlungsfähigkeit  des  einen  gesetzgebenden  Faktors  aufgehoben  ist.  Weiteres
hierüber  fiehe  Vortrag  XVIII.

v.  Jagemann,  Die  deutsche  Reichsverfassung.  7
        <pb n="128" />
        98  Siebenter  Vortrag.

bei  Schaffung  unserer  Verfassung  weder  positiv,  noch  negativ  gedacht
worden.

Kann  das  Prinzip  der  Teilung  der  Gesetzgebungsgewalt,
welches  sich  lediglich  auf  die  Arbeitsfunktion  der  zwei  Hauptorgane
bezieht,  eine  Abdankung  der  Staatsautoritäten  vor  der  Gewalt  in  sich
schließen?  Ist  es  denn  ohne  das  Korrelat  der  Voraussetzung  gedacht,
  zwei  handlungsfähige  Faktoren  vor  sich  zu  haben?
Soll  die  Lähmung  eines  Arms  im  Staat,  den  Gesetzen  des  Lebens
zuwider,  auch  den  andern  zur  Untätigkeit  verurteilen?

Wer  diese  Fragen  verneint,  kann  geneigt  sein,  zu  schließen:
Die  Gesetzgebungsgewalt  als  Ganzes  liegt  bei  der  Reichsgesamtheit
  als  Ganzem.  Die  Teilung  ist  nicht  Selbstzweck.
Wenn  die  Gewalt  zur  Ausübung  geteilt  ist,  jene  Voraussetzung
der  Teilung  aber  für  eine  Zeit  hinfällig  wird,  so  kann  daraus  nicht
folgen,  daß  diese  Gewalt  so  lange  funktionslos  wird,  also  aufhört,
sondern  nur  eine  temporäre  Konsolidation,  d.  h.  daß  die  im  Staatsganzen
  noch  handlungsfähigen  andern  Autoritäten  inzwischen  ganz
und  allein  fungieren,  also  sie,  wenn  dringend  nötig,  ohne
die  handlungsunfähige  ausüben.  Gesetz  und  Verordnung  sind  hier
überhaupt  nur  verschiedene  Formen  derselben  Sache,  der  staatlichen
Rechtssetzung.  Diese  Rechtsbegründung  ergäbe  die  Maßnahme
kaiserlicher  Verordnung  nach  Zustimmung  des  Bundesrats.  Dem
Reichstag  bliebe,  sobald  er  wieder  handlungsfähig  wird,  die  Befugnis
  zu  Genehmigung  oder  Verwerfung.  —

Wer  auf  dem  Standpunkt  Jos.  v.  Helds  steht  und  die  Notverordnung,
  auch  wo  sie  gesetzlich  nicht  besonders  rezipiert  ist,  als  ein
Rechtsinstitut  erkennt,  welches  eine  Konsequenz,  nicht  eine  Abweichung
  vom  wahren  Konstitutionalismus  ist,  dürfte  die  vorstehende
  Rechtsbegründung  als  genügend  erachten.  Die  gegenteilige
Meinung  aber  wird  zum  gleichen  praktischen  Endeffekt  gelangen,
wenn  sie  wenigstens  ein  Staatsnotrecht  im  moralischen  Sinn
anerkennt,  d.  h.  moralische  Pflicht  und  Befugnis  des  Inhabers  der
Regierungsgewalt,  absolut  notwendige  Handlungen  selbst  mit  Hinwegsetzung
  über  positive  Rechtsschranken  im  Interesse  des  Staatswohls
  vorzunehmen.)

Übrigens  ist  noch  beizufügen,  daß  nach  Bestimmungen  der  Verfassung
  selbst  Zeitabschnitte  eintreten  können,  in  welchen  der  par-*)

  Vgl.  Bluntschli  a.  a.  O.;  Jellinek,  Allg.  Staatslehre  1  S.  491;  v.  Mohl,
Politik  1  S.  624  ff.  und  Reichsstaatsrecht  S.  81  ff.
        <pb n="129" />
        Kaiser  und  Kanzler.  99

lamentarische  Faktor  nicht  berufen  werden  kann,  weil  er  nicht
existiert,  nämlich  von  der  Auflösung  des  Reichstags  oder  vom
Ablauf  seiner  Legislaturperiode  bis  zu  bewirkter  Neuwahl.  Würde
die  Gesetzgebungsgewalt  dann  absolut  ruhen  müssen,  so  wäre  das
Reich  zeitweise  unsouverän!  Ein  begrifflich  so  wesentliches  Recht
des  Staatsganzen  kann  nie  zeitweise  wegfallen.

Achter  Fortrag.
Raiser  und  Ranzler.  Ark.  11  bis  19,  56.

 

I.  Dem  Deutschen  Reich  sind  drei  Hauptorgane  gesetzt:  Kaiser,
Bundesrat  und  Reichstag.  Von  diesen  ist  in  der  Verfassung  zweifellos
  das  erste,  der  Kaiser,  am  stiefmütterlichsten  behandelt
in  der  Form;  denn  der  Abschnitt  IV  der  Verfassung,  von  dem
wir  heute  zu  reden  haben,  mit  der  bescheidenen  Überschrift  „Bundespräsidium“,
  läßt  sehr  wenig  erkennen,  daß  er  von  der  höchsten
Würde  des  Reiches  handelt.  Wohl  bringt  er  im  Artikel  11  die
völkerrechtlich  eminente  Stellung  des  deutschen  Kaisers  zur  Anschauung.
  Aber  die  andern  Bestimmungen  (Artikel  12—19)  befassen
  sich  hauptsächlich  mit  formellen  Dingen  des  konstitutionellen
Lebens.  Die  Gründe  dieser  Erscheinung  liegen  in  drei  Umständen:

1)  rührt  der  ganze  Verfassungsabschnitt,  wie  er  dasteht,  her
vom  Norddeutschen  Bund.  In  diesem  gab  es  keinen  Kaiser.  Man
wollte  nur  ganz  dringende  redaktionelle  Anderungen  vornehmen,  da
die  neue  Würde  keine  obrigkeitlichen  oder  suzeränen  Rechte
schaffen  sollte.  So  z.  B.  lauteten  die  ersten  Worte  des  Artikel  11
früher:  „Das  Präsidium  steht  der  Krone  Preußen  zu“z;  heute  heißt
es:  „steht  dem  König  von  Preußen  zu,  welcher  den  Namen  deutscher
  Kaiser  führt“.

2)  Mit  absichtlicher  Sorglichkeit  hielt  man  schon  ursprünglich
aus  dem  Abschnitt  über  das  Bundespräsidium  alles  fern,  was  sich
auf  die  Kommandogewalt  bezieht.  Die  Bestimmungen  über  die
Befehligung  des  Heeres  —  man  nannte  in  dieser  Beziehung  den
Inhaber  des  Bundespräsidiums  immer  den  „Bundesfeldherrn“  —
sind  in  den  Abschnitt  vom  Heerwesen  gestellt,  ebenso  die  Zuständigkeit
  des  Kaisers  für  die  Leitung  der  Marine  in  dem  Abschnitt

78
        <pb n="130" />
        100  Achter  Vortrag.

über  Marine  und  Schiffahrt  behandelt.  Man  wollte  damit  die
Selbständigkeit  des  Inhabers  dieser  Gewalt  gegenüber  den  andern
Bundesorganen  zum  Ausdruck  bringen,  indem  man  sie  in  keiner
Weise  mit  den  präsidialen  Funktionen  vermengte.  Die  konstitutionelle
  Verantwortlichkeit  bezieht  sich  auch  in  keiner  Weise  auf  dasjenige,
  was  zur  Kommandogewalt  gerechnet  ist,  sondern  besteht  in
Militär=  und  Marineangelegenheiten  nur  für  Akte  außerhalb  derselben,
  insbesondere  z.  B.  für  Herstellung  und  Vollzug  der  Reichsgesetze
  und  für  das  Budget,  dessen  Beratung  nach  den  Gepflogenheiten
  freilich  die  Einhaltung  jener  Grenze  auf  der  Parlamentsseite
nicht  immer  erkennen  läßt.

3)  Sehr  wichtige  Zuständnisse  der  kaiserlichen  Gewalt
sind  von  späterer  Entstehung  als  die  Verfassung,  nämlich  die
Befugnisse,  welche  im  Namen  der  verbündeten  Regierungen  der
Kaiser  allein  ausübt  in  Elsaß-Lothringen  und  in  den  Kolonien,
  —  für  das  Reichsland  als  Regierungsgewalt  dort,
für  jene  Gebiete  als  Schutzgewalt  bezeichnet.  Diese  Rechte  sind
in  späteren  Spezialgesetzen  geordnet.

Schon  in  dieser  äußeren  Zerreißung  dessen,  was  die  Kaisermacht
  darstellt,  sieht  man  deutlich,  daß  es  sich  bei  ihr  nicht  um
eine  plenitudo  majestatis  handelt,  d.  h.  um  die  Vollheit  souveräner
  Rechte,  unbeschränkt  nach  allen  Richtungen.  Die  Zuständnisse
  Seiner  Majestät  des  Kaisers  sind  vielmehr  in  der  Verfassung
und  in  Spezialgesetzen  ein  zeln  zugeteilt  und  normiert  und  gehen
nicht  über  die  zugeteilten  einzelnen  Befugnisse  hinaus.  Außerdem
muß  man  sie  zur  richtigen  Erfassung  ihrer  Bedeutung  zusammenhalten
  mit  der  Macht,  welche  der  Kaiser  nicht  als  solcher,  sondern
als  König  von  Preußen,  d.  h.  als  der  mächtigste  Bundesfürst  und
Inhaber  des  größten  bundesrätlichen  Stimmgewichts  hat.  Der
Kaiser  als  solcher  besitzt  überhaupt  keine  Stimme  in  der  höchsten
Körperschaft  der  Nation.

II.  Unter  diesen  Umständen  ist  begreiflich,  daß  die  Theorie  bezüglich
  der  juristischen  Konstruktion  der  Kaiserwürdes)  ganz
in  derselben  Verlegenheit  steckt  wie  bezüglich  der  früher  erörterten.
Frage  über  den  Rechtscharakter  des  Reiches.  Einzelne  Gelehrte
haben  es  überhaupt  aufgegeben,  jene  Würde  zu  definieren,  so  v.
Held,  v.  Mohl.  Ersterer  sagt  geradezu,  das  Kaisertum  sei  eine
widerspruchsvolle,  unfertige  Institution.  Nur  in  einer  Negative

)  Vgl.  die  Literaturnachweise  bei  Laband,  Staatsrecht  Band  1  S.  196.
        <pb n="131" />
        Kaiser  und  Uanzler.  101

besteht  volles  Einverständnis:  Der  Abschnitt  redet  wohl  von  einem
„Bundespräsidium“;  aber  daß  Se.  Majestät  kein  „Präsident“  ist,
darüber  sind  alle  einig.  Er  ist  nicht  wählbar,  ernennbar,  absetzbar,
nicht  für  Zeit  oder  aus  fremdem  Recht  auf  seinem  Platz.  All  die
Dinge,  welche  eine  Präsidialgewalt  in  andern  Staaten  kennzeichnen,
fehlen  hier  vollständig.

Laband,  dessen  hohes  Verdienst  um  die  wissenschaftliche  Bearbeitung
  des  Reichsstaatsrechts  seiner  Lehre  stets  besondere  Beachtung
  sichert,  sagt  sogar  weiter,  der  Kaiser  sei  auch  nicht  Monarch
des  Reichs.  Ich  glaube,  in  der  Beziehung  geht  die  logische  Schärfe
doch  etwas  zu  weit.  Es  ist  ja  richtig,  daß  die  Souveränität  des
Reiches  bei  der  Gesamtheit  der  Bundesgenossen  ruht,  nämlich  gänzlich
  quoad  jus,  was  also  das  nackte  Recht  angeht.  Aber  belangs
der  Ausübung  der  Souveränität,  quoad  exercitium,  ist  doch  ein
merkbarer  Unterschied  von  solcher  Größe  und  Tiefe,  daß  sie  nicht
bezeichnet  ist,  wenn  man  den  Kaiser  bloß  ein  „bevorrechtetes  Mitglied
  der  Bundesgenossenschaft“  nennt,  was  er  in  der  Tat  ja
auch  ist.

Man  unterscheide:  Freilich  gibt  es  eine  große  Reihe  von
Zuständigkeiten,  die  auch  in  der  Ausübung  nur  von  der  Gesamtheit
  der  Bundesgenossen  wahrgenommen  werden,  und  in  der
Beziehung  ist  der  Bundesrat  als  ihre  Vertretung  das  oberste  Organ
des  Reiches;  aber  umgekehrt  sind  viele  Zuständigkeiten  zur  Ausübung
  dauernd  ein  für  allemal  unwiderruflich  durch  den  Willen
der  Bundesgenossen  auf  den  Kaiser  übertragen.  Er  übt  sie  für  die
Gesamtheit  aus,  einerlei,  ob  es  unter  der  Formel  „Namens  des
Reiches“  oder  „der  verbündeten  Regierungen“  geschieht  oder  nicht.
Aber  er  übt  sie  durchaus  selbständig  und  nach  eigenem  Gutfinden
aus,  soweit  sie  ihm  unbeschränkt  übertragen  sind.  Und  man  tut
meines  Erachtens  den  Verhältnissen  Zwang  an,  wenn  man  sie  bloß
unter  den  Begriff  einer  Bevorrechtung  erfassen  will.

Ich  glaube,  man  darf  sagen,  der  Kaiser  ist  Monarch  in  dreifachem
  Sinn:  Er  ist  zunächst  Monarch  am  Reich,  als  einfacher
Bundesfürst  ebenso  wie  alle  Bundesgenossen,  wenn  sie  physische
Personen  sind.  Alle,  die  ein  Anteilrecht  an  der  Regierungsgewalt
des  Reiches  haben,  sind  in  einem  der  Mitregentschaft  ähnlichen  Verhältnisse,
  also  Monarchen  am  Reich.  Aber  die  Rechte  des  Kaisers  sind
in  zwei  Hinsichten  funktionell  wesentlich  anderer  Art,  in  welchen
er  die  Gemeinschaft  nach  innen  und  außen  leitet,  vertritt,  verficht.
        <pb n="132" />
        102  Achter  Vortrag.

Denn  hierin  findet  eine  Zusammenfassung  der  nationalen  Kraft
in  einer  Spitze  statt,  nicht  ein  bloß  potenziertes  Anteilrecht.  Am
klarsten  erhellt  dies,  was  die  völkerrechtliche  Vertretung  nach  außen
angeht.  Hier  ist  der  Kaiser  so  selbständig,  daß  man  füglich  nur  sagen
kann,  nach  außen  ist  er  der  Monarch  des  Reiches;  dem  Auge
des  Auslands  wird  er  auch  stets  so  erscheinen.  Was  die  speziell
kaiserlichen  Prärogative  im  Innern  angeht,  so  reichen  sie  über  alle
Länder,  stellen  aber  ihrem  Sachbetreff  nach  keine  Totalität  her.
In  dieser  Beziehung  ist  der  Kaiser  zwar  mehr  als  bloß  Bundesfürst,
  seine  Gewalt  ist  durchgreifend,  ergreift  aber  wenige  Funktionen
nur.  Er  erscheint  hierin  als  Monarch  im  Reich.  Schon  im  Nord—
deutschen  Bund  hat  man  in  den  beiden  letzten  Richtungen  ihn  als
„Bundesoberhaupt“  bezeichnet  und  die  Kaiserwürde  kann  keine  Zu—
rückschraubung  der  Macht  bedeuten,  ein  „Reichsoberhaupt“  muß  er—
kennbare  monarchische  Eigenschaften  haben,  wenn  er  nicht  Präsident
einer  Adelsrepublik  sein  kann.  Ich  weiß  wohl,  daß  diese  Bezeichnungen,
  welche  jedenfalls  geeignet  sind,  die  Verhältnisse,  wie  sie
vorliegen,  zu  charakterisieren,  nicht  als  hieb=  und  stichfeste  Begriffe
  erscheinen,  sobald  man  eine  Einteilung,  welche  zum  Teil  von
der  Ausübung  der  Souveränitätsrechte  sich  herleitet,  oder  eine  Mitgliedschaft
  an  der  Souveränität  schlechthin  verwirft.  Aber  wer
dies  tut,  kommt  mit  den  Tatsachen  in  Deutschland  in  einen  eigentümlichen
  Widerstreit.  Kaiser  und  Bundesfürsten  und  diese  unter
sich  als  Bundesgenossen  stehen  in  einem  gleichsam  planetären  Gravitationssystem
  gegenseitiger  Beschränkung  der  Laufbahn.  Wer  sich
auf  den  Standpunkt  stellt,  der  Begriff  des  Monarchen  werde  nur
durch  die  alleinige  Innehabung  der  Souveränität,  nach  Recht  und
Ausübung  zugleich,  erfüllt,  muß  sagen:  in  Deutschland  gibt  es  gar
keine  Monarchen.  Weder  der  Kaiser,  noch  die  Bundesfürsten  erfüllen
den  Begriff!

Die  tituläre  Frage  schließt  sich  hier  an,  ob  man  von  einer
„Reichsregierung“  reden  kann.  Fürst  Bismarck  hat  mit  größter
Entschiedenheit  betont,  dies  sei  eine  leere  Bezeichnung;  wo  Begriffe
  fehlen,  stelle  zur  rechten  Zeit  ein  Wort  sich  ein.  Unter  Regierung
  indes  versteht  man  zweierlei,  einmal  die  Tätigkeit  und
dann  die  Organe  des  Regierens.  Das  Wort  kommt  vom  lateinischen
cregere,  das  ebensowohl  „leiten“  als  „herrschen“  heißt.  Wo  eine
besonders  vorsichtige  Amtssprache  geführt  wird,  vermeidet  man
die  Bezeichnung  heute  noch  und  spricht  bloß  von  einer  „Reichs-
        <pb n="133" />
        Kaiser  und  Kanzler.  103

leitung“.  Aber  wenn  wir  nun  den  Apparat  im  Gegensatz  zur
Tätigkeit  bezeichnen  wollen,  sollen  wir  dann  wirklich  sagen:  Wir
haben  einen  Reichsleitungsapparat?  Ich  meine,  da  denkt  man
eher  an  ein  Telephon-  oder  Telegraphennetz  als  an  eine  Regie—
rungsmaschine.  Man  muß  nicht  zu  ängstlich  sein  in  solchen  äußeren
Dingen,  auch  sich  vergegenwärtigen,  daß  schon  seit  1871  die  Be—
zeichnung  als  Kaiserliche  Behörde  und  Kaiserliche  Beamte  allen
denen  beigelegt  ist,  welche  aus  dem  Ernennungsrecht  des  Kaisers
hervorgehen.  Auch  ist  die  Bezeichnung  „Kaiserliche  Regierung“
oder  „Regierung  Seiner  Majestät  des  Kaisers“  insoweit  berechtigt,
als  der  Kaiser  als  Monarch  im  Reich  oder  nach  außen  als  Monarch
des  Reiches  handeln  kann.  Im  übrigen  sind  unsere  staatsrechtlichen
Verhältnisse  so  kompliziert,  daß  kurze,  deutliche  Bezeichnungen,
welche  sich  unbestreitbar  mit  dem  Inhalt,  den  sie  ausdrücken  sollen,
decken,  eben  nicht  zur  Verfügung  stehen.

Das  wesentlichste  Moment,  auf  welchem  das  Kaisertum  aufgebaut
  ward,  ist  die  Untrennbarkeit  der  Kaiserkrone  von
Preußen.  Die  Hegemonie  dieser  Vormacht  ist  das  Ergebnis  der
historischen  Entwicklung.  Daran  hängt  die  juristische  Folgerung,
daß,  wer  König  von  Preußen  ist,  ebendamit  auch  deutscher  Kaiser
ist.  Wer  aber  Souverän  von  Preußen  sei,  bestimmt  nicht  das  Reich,
sondern  lediglich  das  abänderliche  innere  Staatsrecht  Preußens,
jedoch  mit  einer  Schranke.  Die  Abänderlichkeit  geht  nicht  so  weit,
daß  Preußen  sich  der  durch  Eingehung  der  Bundesverträge  dem
Reich  gegenüber  übernommenen  Verpflichtung  entschlagen  könnte,
einen  König,  also  eine  monarchische  Spitze  darzubieten.  Ich  erinnere
  an  das  bei  Erörterung  der  Bundeseigenschaften  Gesagte:
der  Bund  ist  ein  vorwiegend  monarchischer.  Für  seine  Spitze  ist
dies  auch  im  Wortlaut  des  Artikel  11  direkt  ausgedrückt,  sowohl  in
bezug  auf  das  Kaiser=  wie  das  Königtum.  Ist  zeitweise  in  Preußen
kein  König  tätig,  sondern  ein  Regent,  so  ist  er  von  selbst  auch  Regent
  des  Deutschen  Reiches.

Die  Erblichkeit  der  deutschen  Kaiserwürde  wird  auch
dadurch  ausgedrückt,  daß  der  Sohn  des  Königs  von  Preußen  jeweils
den  Titel  „Kronprinz  des  Deutschen  Reiches“  und  das  Prädikat
„Kaiserliche  Hoheit“  führt.  Die  andern  Anwärter  der  Kaiserlichen
Krone  stehen  nicht  in  einer  ausgedrückten  Rechtsbeziehung  zum
Deutschen  Reich;  das  Hohenzollernhaus  sonst  in  seiner  preußischen
Linie  ist,  um  keine  Empfindlichkeiten  zu  wecken,  ein  nur  königliches
        <pb n="134" />
        104  Achter  Vortrag.

geblieben.  Auch  wird  in  der  Unterzeichnung  des  Kaisers  sorgfältig
unterschieden,  ob  Seine  Majestät  in  Reichs=  oder  Landesangelegenheiten
  unterzeichnet.  Sie  lesen  einmal  „Wilhelm,  J.“,  d.  i.  Imperator,
  das  andere  Mal  „Wilhelm,  R.“,  d.  i.  Res,  je  nachdem  die
Angelegenheit  dahin  oder  dorthin  gehört.  Die  Untrennbarkeit  der
beiden  Würden  steht  unter  dem  speziellen  Schutz  des  Artikel  78,
denn  sie  ist  zugleich  ein  Einzelrecht  Preußens,  das  ohne  seine  Zustimmung
  unabänderlich  ist.

III.  Wir  wollen  nun  dazu  übergehen,  den  Kaiser  als  Monarchen
des  Reiches  und  Monarchen  im  Reich  einzeln  zu  betrachten,  soweit
es  sich  um  seine  Rechte  aus  dem  4ten  Verfassungsabschnitt  handelt.

„Monarch  des  Reiches“,  das  ist  seine  Rechtsstellung  gegenüber
  dem  Ausland  nach  Artikel  11,  über  welche  früher  bei  Behandlung
  des  Bundesgebiets  hervorgehoben  ward,  daß  der  Kaiser
das  Recht  hat,  bei  Friedensschlüssen  Gebiete  des  Reiches  seinerseits
allein  abzutreten.  Allerdings  ist  daneben  beizuziehen  die  Erklärung
aus  dem  bayerischen  Schlußprotokoll,  Ziffer  VII  und  VIII.  Dort
ist  gesagt,  daß  der  Kaiser  „kraft  der  Präsidialrechte,  mit  Zustimmung
  des  Königs  von  Bayern  den  bayerischen  Gesandten  an
den  Höfen,  an  welchen  solche  beglaubigt  sind,  Vollmacht  erteilen
werde,  die  Bundesgesandten  in  Verhinderungsfällen  zu  vertreten“
und  bayerischerseits  wurde  dies  angenommen  und  beigefügt,  daß  die
bayerischen  Gesandten  angewiesen  sein  würden,  in  allen  Fällen,
in  welchen  dies  zur  Geltendmachung  allgemein  deutscher  Interessen
erforderlich  oder  von  Nutzen  sein  wird,  den  Bundesgesandten  ihre
Beihilfc  zu  leisten“.  Außerdem  wurde  wegen  dieser  Verhältnisse
Bayern  eine  Bonifikation  im  Etat  zugestanden.  Aus  diesen  Stellen
erhellt  zugleich,  daß  das  aktive  und  passive  Gesandtschaftsrecht
  der  Einzelstaaten,  konkurrierend  neben  demjenigen
des  Reiches,  fortbesteht,  selbstverständlich  beschränkt  auf  Landesangelegenheiten.
  Die  Gesandten  für  das  Reich  empfängt  und  entsendet
  der  Kaiser.  Die  Gesandten  für  das  Land  empfängt  der
Landesherr  und  entsendet  der  Landesherr.  Tatsächlicher  Gebrauch
von  den  Landesgesandtschaften  erfolgt  nicht  in  sehr  weitgehendem
Maße.  Reziprok  und  allgemein  geschieht  es  nur  in  Courtoisiesachen,
wofür  es  in  der  Tat  auch  der  Stellung  der  deutschen  Souveräne
voll  entspricht.  Zu  geschäftlichem  Verkehr  dagegen  werden  ständig
Gesandtschaften  meist  von  den  fremden  Großstaaten  bei  den  deutschen
Mittelstaaten  unterhalten,  aber  von  letztern  bedienen  sich  des  aktiven
        <pb n="135" />
        Kaiser  und  Kanzler.  105

Gesandtschaftsrechtes  nach  außen  ständig  nur  Preußen  beim  Vatikan,
  Bayern  und  Königreich  Sachsen  an  wenigen  Höfen;  in  Einzelfällen
  haben  auch  andere  Mittelstaaten,  z.  B.  Baden  und  Hessen
dem  Vatikan  gegenüber  sich  dessen  bedient.  Für  die  Politik  im
großen  spielen  nur  die  Reichsgesandtschaften  eine  Rolle.

Parallel  geht  das  Staatsvertragsrecht.  Für  das  Reich
kommt  es  dem  Kaiser  zu.  Die  Einzelstaaten  können  für  Landesangelegenheiten
  Verträge  mit  dem  Ausland  schließen,  aber  natürlich
in  keiner  Weise  mit  Eingriff  in  Reichszuständnisse.

Während  bei  dem  Gesandtschaftsrecht  die  Konsequenz  der
Reichseinheit  nach  außen  nicht  so  katonisch  gezogen  ward,  wie  es
manche  wünschten,  ging  man  in  bezug  auf  das  Konsulatswesen,
—  ich  ziehe  des  Zusammenhangs  halber  den  Artikel  56  hierher  —
um  einen  Schritt  weiter.  Zunächst  hob  man  alle  Landeskonsulate
im  Ausland  auf,  und  so  ist  der  zweite  Absatz  dieses  Artikels,  welcher
den  Übergang  regelte,  antiquiert.  Dagegen  haben  sich  das  passive
Konsulatsrecht  alle  Einzelstaaten  bewahrt.  Der  Kaiser  empfängt
die  Konsuln,  deren  Exequatur  auf  das  ganze  Reich  gerichtet  ist,
aber  das  Ausland  kann  auch  beim  Einzelstaat  einen  Konsul  beglaubigen,
  dessen  Dienstbereich  geographisch  nur  mit  dem  Gebiet
dieses  Einzelstaats  zusammenhängt.“')  Das  Reichskonsulatswesen
  im  Ausland  ist  ausgebaut  durch  das  Gesetz  von  1867  über
die  Organisation  der  Bundeskonsulate,  welches  den  Artikel  56  vollzieht.
  Letzterer  unterstellt  sie  der  Aufsicht  des  Kaisers,  der  nach
Anhörung  des  Ausschusses  des  Bundesrats  für  Handel  und  Verkehr
  die  Konsuln  ernennt.  Das  Spezialgesetz  bezeichnet  die  Aufgabe
  der  Konsuln:  sie  sind  berufen,  das  Interesse  des  Reiches,
namentlich  in  bezug  auf  Handel,  Verkehr  und  Schiffahrt,  tunlichst
zu  schützen  und  zu  fördern,  die  Beobachtung  der  Staatsverträge
zu  überwachen  und  den  Angehörigen  des  Reiches  im  Ausland,  sowie
  auch  befreundeter  Staaten  in  ihren  Angelegenheiten  Rat  und
Beistand  angedeihen  zu  lassen.  Manche  Konsuln  haben  weitergehende
  Zuständigkeiten,  rechtspolizeilicher  und  richterlicher  Art.
Wie  weit  die  Zuständigkeiten  eines  Konsuls  gehen,  hängt  außer
dem  Umfang  des  Auftragswillens  zugleich  ab  von  den  Vereinbarungen,
  die  getroffen  sind.  Ein  Staat,  welcher  in  der  Kultur
noch  keinen  hohen  Stand  erreicht  hat,  muß  sich  in  bezug  auf  die
Konsulargewalt  andere  Dinge  gefallen  lassen,  wie  ein  solcher,  der

)  Vgl.  bayr.  Schlußprotokoll  Art.  XII.
        <pb n="136" />
        106  Achter  Vortrag.

auf  europäischer  Stufe  steht.  Die  Konsuln  stehen  zu  den  Einzelstaaten
  ebenso  wie  zu  dem  Auswärtigen  Amt  des  Deutschen  Reiches
in  direktem  Berichts=  und  Auftragsverhältnis.

Die  Hauptquelle  über  die  Rechtsstellung  des  Kaisers  gegenüber
  dem  Ausland  ist  jedoch  Artikel  11,  dessen  zweiter  Satz  mehr
sagt,  als  alle  die  aus  anderen  Quellen  vorausgeschickten  Einzelheiten.
  Danach  hat  der  Kaiser  —  und  zwar  er  allein  und  ganz
selbständig  —  das  Reich  völkerrechtlich  zu  vertreten.  Insbesondere
  ist  ihm  demzufolge  übertragen,  im  Namen  des  Reiches
Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schließen,  Bündnisse
und  andere  Verträge  mit  fremden  Staaten  einzugehen,  neben
dem  schon  erörterten  Gesandtschaftsrecht  für  das  Reich.  Er
führt  die  ganze  auswärtige  Politik,  in  seiner  Person  konzentriert
  sich  die  deutsche  Großmachtstellung.

Der  früher  erörterte  Ausschuß  für  auswärtige  Angelegenheiten
bedeutet  keinerlei  Einschränkung  dieser  kaiserlichen  Gewalt.  Eine
solche  liegt  nur  in  den  Genehmigungserfordernissen,  welche  nach  Absatz
  2  und  3  des  genannten  Artikels  eintreten  können:

1)  Zur  Erklärung  des  Reichskriegs  —  und  einen  andern
Krieg  gibt  es  für  keinen  Bundesstaat  mehr  —  gehört  dann  bundesrätliche
  Zustimmung,  wenn  nicht  ein  Angriff  auf  das  Bundesgebiet
oder  dessen  Küsten  zuvor  geschah.  Die  Theorie  folgert  meines  Erachtens
  mit  Recht:  Ob  ein  Angriff  vorliegt,  oder  nicht,  hat  lediglich
  der  Kaiser  zu  ermessen.  Denn  wenn  man  das  nicht  einräumen
wollte,  müßte  er  immer  den  Bundesrat  erst  befragen,  ob  er  einen
Angriff  anerkennt,  und  das  kaiserliche  Recht,  seinerseits  Krieg  zu
erklären,  würde  als  materielles  damit  illusorisch.  Man  legt  auch
diese  Gesetzesstelle  zu  eng  aus,  wenn  man  sie  nur  für  das  Bundesgebiet,
  nicht  auch  für  die  Schutzgebiete  gelten  läßt,  die  das  Reich
eben  damals  noch  nicht  gehabt.  Die  Idee  ist  vielmehr  die:  Wenn
auf  den  territorialen  Stand  des  Reiches  ein  Angriff  erfolgt,  soll
der  Kaiser  die  Waffe  sofort  und  ohne  weiteres  handhaben  können.
Noch  weniger  bedarf  er  zu  bewaffneten  Demonstrationen  der  Zustimmung,
  auch  nicht  zur  Mobilmachung  (Art.  63  Abs.  4).

2)  Der  dritte  Absatz  des  Artikel  11  handelt  von  den  Staatsverträgen
  und  sagt:  Falls  sie  Gegenstände  der  Gesetzgebung  des
Reichs  betreffen,  so  ist  zum  Abschluß  die  Zustimmung  des  Bundesrats,
  zur  Gültigkeit  die  Genehmigung  des  Reichstags  erforderlich.
Die  Verfassung  unterscheidet  also  zwei  Stadien.  Man  muß  den
        <pb n="137" />
        Kaiser  und  Kanzler.  107

Bundesrat  früh  schon  beiziehen  zum  Abschluß  des  Vertrags;  tatsächlich
  geschieht  es  schon  viel  früher,  nämlich  zur  Einleitung  wichtiger
  Verhandlungen.  Der  Reichstag  kann  erst  gefragt  werden,  —
da  es  mit  ihm,  amtlich  wenigstens,  kein  vertrauliches  Benehmen
gibt  —,  wenn  die  Sache  im  übrigen  fertig  ist.  Die  Doktrin  baut
zum  Teil  hierauf  einen  rechtlichen  Unterschied,  nämlich  zu  sagen:
Ein  Staatsvertrag  des  Kaisers,  genehmigt  vom  Bundesrat,  ist
völkerrechtlich,  aber  nicht  staatsrechtlich  gültig,  —  erst  wenn  auch
der  Reichstag  zustimmte,  auch  staatsrechtlich  gültig.  Ob  man  solche
zweierlei  Gültigkeit  aufstellen  kann,  ist  eine  Kontroverse,  die  aber
wenig  praktische  Bedeutung  hat.  Denn  in  allen  Fällen  behält  man
sich  die  Ratifikation  der  Staatsverträge  vor  und  man  erteilt  sie
nicht,  ehe  man  die  Zustimmung  aller  beteiligten  Gewalten  in  der
Tasche  hat.

Die  dargestellten  Rechte  des  Kaisers  als  Monarch  des  Reiches
nach  außen  ergeben  in  der  Gesamtbetrachtung,  daß  er  regelmäßig
  selbständig  und  allein  die  völkerrechtlichen  Befugnisse  übt,
soweit  die  Gesamtheit  berührt  ist.  Die  einzelstaatlichen  Gesandtschaftsrechte
  betreffen  nur  Angelegenheiten  des  Einzelstaats  und
sind  häufigst  nur  von  ornamentaler  Bedeutung.  Preußen,  der  mächtigste
  Einzelstaat,  hat  seine  Diplomatie,  mit  einer  erwähnten  verschwindenden
  Ausnahme,  in  der  Reichsdiplomatie  aufgehen  lassen.
Diese  hängt  personell  und  sachlich  nur  von  den  Befehlen  des  Kaisers
ab.  Solche  zivile  Machtvollkommenheit  ist  ergänzt  durch  die
militärische,  indem  die  ganze  Wehrkraft  der  Nation  im  Ernstfall
  dahinter  steht.  Die  erörterten  Genehmigungserfordernisse  und
die  Schranken,  welche  das  Budgetrecht  auferlegt,  engen  den  Kaiser
nicht  mehr  ein,  als  es  bei  jedem  konstitutionellen  Monarchen  in  der
auswärtigen  Politik  der  Fall  ist.

IV.  Wir  gehen  nun  über  zu  den  Rechten  des  Kaisers  als
Monarch  im  Reich.  Diese  sind  zerstreut  auf  verschiedene  Teile  der
Verfassung  und  daher  je  am  einschlägigen  Ort  zu  erörtern.  Hier
im  Abschnitt  IV  als  bundespräsidiale  Zuständigkeiten  sind
nur  drei  Dinge  zusammengefaßt:  die  Hegung  von  Reichstag  und
Bundesrat,  die  Überwachung  der  Ausführung  der  Reichsgesetze.
die  Amterhoheit  in  bezug  auf  Besetzung  der  Reichsstellen.  Darüber
ist  folgendes  zu  bemerken:

1)  Ich  gebrauche  den  Ausdruck  „die  Hegung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags“,  weil  ich  keinen  andern  zusammenfassenden
        <pb n="138" />
        108  Achter  Vortrag.

kenne,  und  bin  mir  wohl  bewußt,  daß  die  hegende  Gewalt  in  unserm
alten  deutschen  Gerichtsverfassungsrecht  teils  mehr,  teils  weniger
und  zum  Teil  anderes  bedeutete.  Ich  will  damit  nur  sagen,  ein—
mal  daß  der  Kaiser  dafür  sorgt,  daß  diese  Versammlungen  tagen,
begrüßt,  in  ihrer  Dauer  bestimmt,  beschäftigt  und  heimgesandt
werden.  Sodann  aber,  daß  dies  ein  formelles  Ding  ist  und  die  Ent—
schließungen,  welche  sie  fassen,  von  ihm  unabhängig  sind,  wohl  aber
schließlich  unter  dem  Siegel  seiner  Autorität  in  die  Welt  gehen.
Im  Einzelnen  ist  zu  sagen:

Artikel  12  legt  dem  Kaiser  bei,  den  Bundesrat  und  den
Reichstag  zu  berufen,  zu  eröffnen,  zu  vertagen  und  zu
schließen.  In  bezug  auf  den  Bundesrat  ist  jedoch  früher  schon
dargelegt,  daß  diese  Bestimmungen  obsolet  sind,  indem  er  als  ständig
versammelt  gilt.  Es  findet  daher  eine  alljährliche  Berufung  —
wie  im  Artikel  13  vorgesehen  —  nur  für  den  Reichstag  statt,  und
insofern  dieser  Artikel  davon  spricht,  daß  der  Bundesrat  ohne  den
Reichstag  berufen  werden  könne,  ist  er  durch  jene  Kontinuität  überboten.
  Ferner  hat  dieselbe  den  Artikel  14,  wonach  der  Bundesrat
berufen  werden  muß,  wenn  ein  Drittel  der  Stimmenzahl  es  verlangt,
  tatsächlich  gegenstandslos  gemacht.  Was  dagegen  die  Auflösung
  und  Vertagung  des  Reichstags  angeht,  so  wären  die  formellen
  Rechte  des  Kaisers  einem  Mißverständnis  ausgesetzt,  wenn
man  nicht  zweierlei  materielle  Erfordernisse  daneben  erwähnte,
welche  erst  im  folgenden  Verfassungsabschnitt  aufgestellt  sind.  Dort
ist  nämlich  dem  Reichstag  das  Recht  gegeben,  mitzureden  in  bezug
auf  seine  Vertagung  und  sind  bezüglich  der  Wiedereinberufung
Pflichten  gesetzt,  worauf  ich  das  nächste  Mal  kommen  werde.  Auch
kann  der  Kaiser  die  Auflösung  des  Reichstags  innerhalb  der  Legislaturperiode
  nicht  ohne  Zustimmung  des  Bundesrats  vornehmen;
anderseits  vermag  dieser  keinen  Mehrheitsbeschluß  auf  Auflösung
wirksam  gegen  den  Kaiser  zu  fassen.

Der  Artikel  16  sagt,  daß  die  Vorlagen  an  den  Reichstag
nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  des  Bundesrats  im  Namen  des  Kaisers
gemacht  werden,  wodann  sie  durch  Mitglieder  des  Bundesrats
oder  durch  besondere  von  letzterem  zu  ernennende  Kommissarien
vertreten  werden.  Seine  formelle  Seite  gehört  hierher,  die  materielle
  ist  bei  Erörterung  der  Gesetzgebungsgewalt  und  des  Bundesrats
  schon  erledigt.

Auch  Artikel  17  hat  vorwiegend  formelle  Bedeutung  im  ersten
        <pb n="139" />
        Kaiser  und  Kanzler.  109

Teil,  soweit  es  heißt,  daß  dem  Kaiser  die  Ausfertigung  und
Verkündigung  der  Reichsgesetze  zusteht.  Materiell  liegt  darin
zugleich  das  Prüfungsmoment,  ob  die  Voraussetzungen  des  Zustandekommens
  erfüllt  sind,  wovon  im  vorigen  Vortrag  (bei  Abschnitt
  WI.  3)  die  Rede  war.  Bei  der  Herstellung  der  Gesetze  spielt
häufig  der  Druckfehlerteufel")  eine  Rolle,  so  daß  bei  unserer
außerordentlich  stark  entwickelten  Gesetzgebung  bereits  eine  Literatur
darüber  aus  den  Staatsrechtsbüchern  zu  ersehen  ist.  Auch  das
Reichsgericht  hat  sich  schon  damit  befaßt,  ja  bei  der  Seemannsordnung
  wiederholte  man  die  Gesetzgebungsprozedur  wegen  eines
Druckfehlers.  Dieser  Teufel  läßt  sich  meines  Erachtens  mit  Laband
nach  dem  Kernsatz  kurieren:  Wer  den  Fehler  gemacht,  muß  ihn  anerkennen.
  Der  Druckfehler  kann  beim  Reichstag  in  seinem  Endbeschluß,
  beim  Bundesrat  im  Beschluß  über  diesen,  oder  später  in
der  kaiserlichen  Ausfertigung  und  endlich  in  der  Verkündigung  im
Gesetzesblatt  liegen,  welche  zwar  auf  kaiserlichen  Befehl,  aber  tatsächlich
  durch  die  Reichsbehörden  geschieht.  Kein  Organ  kann  Fehler
des  andern  verbessern  und  bei  der  Prüfung  nach  rückwärts  müssen
die  später  Handelnden  die  Verbesserung  anerkennen.  Ein  geschickter
Praktiker  wird  sich  manchmal  übrigens  kurzerhand  helfen,  wenn
er  der  allgemeinen  Zufriedenheit  sicher  ist.

2)  Was  das  zweite  präsidiale  Zuständnis,  die  Uberwachung  der
Ausführung  der  Reichsgesetze  angeht,  so  hat  zwar  Seine  Majestät
  der  Kaiser  eine  direkte  Anordnungsgewalt  in  den  einzelnen
Ländern  nicht,  sondern  es  muß  gegebenenfalls  den  Einzelländern
dargetan  werden,  daß  ihr  Vollzug  dem  Reichsgesetz  nicht  entspricht,
mit  der  Aufforderung,  dies  zu  ändern.  Auch  wenn  der  Einzelstaat
nicht  nachkommt,  ist  eine  direkte  Anordnung  nicht  möglich,  sondern
müßte  zunächst  die  Bundesexekution  nach  Artikel  19  beschlossen
werden.  Dies  geschieht  durch  den  Bundesrat,  die  Ausführung  ist
dann  kaiserliche  Befugnis  und  Pflicht.

Sind  zur  Durchführung  eines  Reichsgesetzes  weitere  Normen
nötig,  so  wären  dieselben,  wie  bei  Artikel  7  erwähnt,  vom  Bundes- 



*)  Druckfehler,  welche  nur  eine  Formwidrigkeit,  z.  B.  ein  überflüssiges  h,
enthalten,  kann  man  ebensowohl  ruhig  stehen  lassen  als  ohne  Anerkenntnis  ändern.
Das  obige  bezieht  sich  nur  auf  solche  von  materieller  Bedeutung.  So  war  z.  B.
in  der  Novelle  zum  Krankenkassengesetz  (1903)  aus  dem  Krankengeld  bis  zur
„Hälfte"  des  Tagelohns  in  §  21  ein  solches  bis  zur  „Höhe“  desfelben,  also  das
Doppelte,  im  Druck  geworden.
        <pb n="140" />
        110  Achter  Vortrag.

rat  zu  erlassen,  soweit  nicht  ein  kaiserliches  Verordnungsrecht  für
die  Materie  hergestellt  ist.

3)  Das  dritte  präsidiale  Recht  ist  die  Amterhoheit  nach  der
Seite  der  Personalbesetzung.  Zufolge  Artikel  18  ernennt  der
Kaiser  die  Reichsbeamten,  läßt  dieselben  für  das  Reich  vereidigen
und  verfügt  erforderlichenfalls  deren  Entlassung.  Absatz  2  dieses
Artikels  ist  in  seiner  praktischen  Bedeutung  durch  das  Reichsbe—
amtengesetz  (1873)  abgelöst.  Er  enthält  Übergangsbestimmungen
über  die  Rechte  derjenigen,  welche  aus  dem  Landesdienst  in  den
Reichsdienst  treten.  Übrigens  will  ich  beifügen:  Ein  Landesbeamter.
der  Reichsbeamter  wird,  bekommt  dadurch  keine  weitere  Landesangehörigkeit
  dazu,  etwa  die  preußische,  sondern  er  bleibt  lediglich
Landeskind,  wo  er  es  bisher  gewesen;  auch  der  Wohnsitzwechsel  ist
unerheblich.

Das  wichtigste  Ernennungsrecht  ist  dasjenige  in  bezug
auf  den  Reichskanzler  und  darum  auch  besonders  in  Artikel  15
erwähnt.  Damit  ist  Seiner  Majestät  die  ganze  Reichspolitik,  vorbehaltlich
  der  Rechte  des  Bundesrats  und  des  Reichstags,  in  die
Hand  gegeben.  Er  kann  einen  Kanzler  ernennen  und  entlassen
zu  jeder  Zeit.  Es  besteht  kein  Vorschlagsrecht  des  Bundesrats
und  auch  kein  indirektes  Mitbestimmungsrecht  des  Parlaments.
Hierin  liegt  ein  wesentlicher  Unterschied  des  konstitutionellen  und
des  parlamentarischen  Systems,  bei  welchem  virtuell  die  Regierung
  ein  Exekutivausschuß  des  Parlaments  ist.

Das  Verhältnis  des  Kaisers  und  der  verbündeten  Regierungen
  zum  Reichstag  ist  überhaupt  ein  konstitutionelles
und  nicht  mehr.  Das  heißt,  der  Regierungsfaktor  ist  darin  eingeschränkt,
  daß  er  gewisse  Dinge  nicht  tun  kann  ohne  Genehmigung
des  parlamentarischen.  Das  parlamentarische  Prinzip  dagegen  läuft
darauf  hinaus,  die  monarchische  Gewalt  zu  zwingen,  daß  sie  etwas
tun  müsse,  wenn  das  Parlament  es  begehrt.  Fürst  Bismarck  schon
drückte  diesen  Gegensatz  dahin  aus,  das  konstitutionelle  Prinzip
zwinge  manchmal  ad  non  kaciendum,  aber  nicht  könne  es  ad
faciendum  zwingen.  Der  Regierungsfaktor  sagt  einfach,  „ich  tue
es  nicht“,  und  dann  bleiben  die  Dinge  beim  alten.  Beim  parlamentarischen
  Prinzip  sagt  man  de  roi  rgne,  mais  ne  gouverne
pas».  Das  heißt,  die  formellen  Herrscherrechte  werden  von  der  Krone
geübt,  aber  die  materiellen  Entscheidungen  gehören  dem  Parlament,
der  König  hat  höchstens  ein  Veto.  Hiervon  ist  unsere  deutsche  Ent-
        <pb n="141" />
        Kaiser  und  Kanzler.  111

wicklung  glücklicherweise  befreit  geblieben.  Der  Kaiser  kann  einen
Reichskanzler  ernennen,  der  gar  keine  Majorität  hinter  sich  hat.
Er  kann  ihn  halten,  wenn  er  sie  verlor.  Ein  parlamentarischer
Entscheid  gegen  ihn  ist  ohne  weitere  Umstände  kein  Demissionsgrund.
  Anderseits,  wenn  man  die  Dinge  im  tatsächlichen  Licht
betrachtet,  muß  man  auch  sich  gegenwärtig  halten,  daß  der  konstitutionelle
  Staat,  wie  Jellinek  sich  mit  Recht  ausdrückte,  der  „Staat
fortgesetzter  Kompromisse“  ist.  Also  man  sucht  sich  in  bezug  auf
das,  was  man  tun  und  nicht  tun  will,  möglichst  zu  akkommodieren,
und  das  Spiel  der  Kräfte  muß  zeigen,  wer  im  Einzelfall  der  stärkere
Teil  ist  und  besser  operiert  hat.

V.  Damit  sind  wir  gänzlich  hinübergeleitet  von  der  monarchischen
Gewalt  auf  ihre  Hilfsorgane.  Ein  wesentlichstes  Stück  jeden  konstitutionellen
  Regiments  sind  die  Minister,  und  rechtlich  ist  die
ganze  Politik  auf  sie  gestellt  zufolge  der  Unverantwortlichkeit  der
Krone.  In  der  Richtung  sagt  auch  Artikel  17:  „Die  Anordnungen
und  Verfügungen  des  Kaisers  werden  im  Namen  des  Reiches  erlassen
  und  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  des-Reichskanzlers,
  welcher  dadurch  die  Verantwortlichkeit')
übernimmt“.

Dieser  vereinigt  in  sich  dreierlei  rechtlich  verschiedene
Funktionen:  Er  ist  preußischer  Stimmführer;  aber  für  die
preußische  Stimmführung  im  Bundesrat  nicht  er,  sondern  lediglich
die  preußische  Staatsregierung  ihrem  Landtag  verantwortlich,  niemals
  dem  Reichstag.  Zweitens  ist  er  Präsident  des  Bundesrats.
  Er  hat  es  aber  nicht  in  der  Gewalt,  wie  die  Abstimmung
ausfällt.  Er  ist  also  auch  für  die  Tätigkeit  des  Bundesrats  in  keiner
Weise  verantwortlich,  sondern  hat  nur  dafür  zu  sorgen,  daß  Vorlagen,
  nur  so  wie  der  Bundesrat  sie  beschlossen,  an  den  Reichstag
gelangen.

Seine  Verantwortlichkeit  betrifft  nur  die  dritte  Funktion,  nämlich
  als  Reichsminister.  Die  Stelle,  die  ich  verlas,  hat  die  ganze
Verfassung  und  unser  ganzes  politisches  Leben  im  Deutschen  Reich
gegenüber  dem  ersten  Projekt  vollständig  umgewandelt.  Fürst  Bismarck
  hatte  die  Absicht,  daß  der  Präsident  des  Bundesrats  lediglich

*.)  Über  die  Ministerverantwortlichkeit  des  Kanzlers  im  ganzen  und  einzelnen
  besteht  mancher  Streit  in  der  Theorie.  Der  Stand  derselben  ist  ersichtlich
aus  der  neuesten  Schrift  über  diese  Materie:  „v.  Frisch,  Die  Verantwortlichkeit“  2c.
(Berlin  bei  Häring  1904)  S.  313  ff.
        <pb n="142" />
        112  Achter  Vortrag.

ein  Präsidialgesandter  sein  solle,  und  die  Verantwortlichkeiten  nur
von  den  Einzelregierungen  gegenüber  den  Einzellandtagen  tragen
zu  lassen.  Durch  einen  Antrag  des  Abgeordneten  von  Bennigsen
ist  die  Ministerverantwortlichkeit  Gesetz  geworden.  Dies  war
der  Schritt  vom  Mechanismus  zum  Organismus.  Nicht  in  Funktionen
  einer  unfaßbaren  Maschinerie  erfolgt  unsere  Entwicklung,
sondern  die  Nation  hat  immer  eine  verantwortliche  Person  von
Fleisch  und  Blut  vor  sich.  Ich  erachte  es  deshalb  als  bleibendes
Verdienst  von  großer  historischer  Bedeutung,  daß  die  nationalliberale
  Partei  diese  Umwandlung  durchsetzte,  welche  auch  zunächst
die  Folge  hervorgerufen,  daß  Fürst  Bismarck  das  vorher  einem
andern  zugedachte  Reichskanzleramt  selbst  übernahm.

Die  verlesene  Formulierung  der  Verantwortlichkeit  ist
übrigens  zu  eng.  Denn  nicht  nur  für  die  Anordnungen  und  Verfügungen
  des  Kaisers  ist  der  Reichskanzler  verantwortlich,  sondern
nach  dem  Wesen  des  Prinzips  auch  für  seine  eigenen  Anordnungen
und  Verfügungen,  sowie  für  diejenigen  seiner  auszuwählenden  und
zu  überwachenden  Vollzugsorgane,  und  nicht  nur  für  Anordnungen
und  Verfügungen,  sondern  auch  für  Unterlassungen,  insbesondere
wenn  ein  Gesetz  nicht  richtig  vollzogen  wird,  aber  auch  für  Unterlassungen
  politischer  Art,  wenn  das  vom  Nutzen  des  Reichs  Erheischte
  unterbleibt.

Ja  die  Verantwortlichkeit  hat  sich  noch  weiter  ausgedehnt
in  einer  Weise,  aus  der  man  zugleich  sieht,  wie  komplex
die  Erscheinungen  des  öffentlichen  Lebens  sind.  In  bezug  auf  die
kaiserlichen  Akte  ist  es  ganz  richtig,  daß  nur  für  Anordnungen  und
Verfügungen  die  Kontrasignatur  vorgeschrieben  ist.  Man  hätte
wohl  Thronreden  und  Proklamationen  noch  dazu  nehmen  können.
Aber  die  Grenze  der  Verantwortlichkeit  müßte  die  sein,  daß  sie
nicht  weitergehe  als  der  Rechtsgedanke,  auf  dem  alle  Verantwortlichkeit
  beruht,  nämlich  auf  der  Möglichkeit  vorausgehender
  Prüfung  oder  Verhinderung  des  Akts  und  der  Versagung
einer  nötigen  Kontrasignatur.  Für  Dinge,  die  man  erst  post  festum
erfährt,  nicht  prüfen,  nicht  beeinflussen  könnte,  heißt  Verantwortung
ein  Unding.  Die  Praxis  ist  gleichwohl  erheblich  weitergegangen.
Nämlich  kaiserlichen  Akten  gegenüber,  die  weder  verfassungsmäßig,
noch  verfassungswidrig  sind,  sondern  außerhalb  des  in  der  Verfassung
  enthaltenen  Rechtslebens  stehen,  daher  auch  keiner  Kontrasignatur
  bedürfen.  Dies  sind  persönliche  Betätigungen,  wie  sie
        <pb n="143" />
        Kaiser  und  Kanzler.  113

jedem  Reichsangehörigen  zustehen  und  daher  einem  Reichsoberhaupt
  am  wenigsten  verwehrt  sein  können.  Es  bekundet  sich  darin
die  Bestrebung,  ohne  ministeriellen  Mantel  selbsttätig  in  der  Offentlichkeit
  politischen  Einfluß  und  Aufklärung  zu  üben.  Wer  z.  B.
den  Werdegang  unserer  Marine  studiert,  wird  nicht  verkennen,
daß  es  Gebiete  gibt,  für  welche  eine  solche  monarchische  Arbeit
practer  constitutionem  sehr  befruchtend  wirkte.  Solche  Akte  haben
sich  stellenweise  nun  auch  zu  Zensuren  anderer  verfassungsrechtlicher
Organc  verdichtet.  Ich  erinnere  z.  B.  an  den  historischen  Fall,
als  zum  80.  Geburtstag  des  Fürsten  Bismarck  der  deutsche  Reichstag
  es  ablehnte,  den  ersten  deutschen  Kanzler  zu  beglückwünschen,
und  Seine  Mgjestät  in  einem  Telegramm  an  diesen  Ausdruck  gab
der  —  gewiß  nachzufühlenden  —  „tiefsten  Beschämung  über  den
Beschluß,  mittelst  dessen  die  Mehrheit  des  Reichstags  sich  mit  dem
Ehrbewußtsein  des  deutschen  Volks  in  schroffen  Widerstreit  gesetzt“
habe.  Dies  war  keine  Anordnung  und  Verfügung,  sondern  ein
Urteil  und  auch  dies  nur  auf  dem  moralischen  Gebiet.  Die  ältere
Theorie  hat  sich  solchen  Akten  gegenüber  leicht  geholfen,  indem  sie
sagte,  sie  seien  nicht  rechtserheblich  und  darum  nicht  in  den  Bereich
des  konstitutionellen  Lebens  zu  ziehen.  Allein  die  neuere  Praxis
des  Reichstags  ging  dazu  über,  den  Reichsminister  auch  über  nicht
kontrasignierte  kaiserliche  Akte  zur  Rede  zu  stellen;  zugleich  läßt
sie,  dem  alten  und  allgemeinen  konstitutionellen  Brauch  zuwider,
die  Person  des  Monarchen  in  die  Debatte  ziehen,  was  nur  beklagt
werden  kann.  Die  einzige  Voraussetzung,  die  bei  solcher  Anderung
aufgestellt  wurde,  ist,  daß  die  Rede  des  Kaisers  im  „Reichsanzeiger“
veröffentlicht  sei;  es  ist  aber  auch  davon  schon  abgegangen  worden.“)
Diese  Veröffentlichung,  welche  ein  Kanzler  allerdings,  weil  das
Blatt  unter  seiner  Verwaltung  steht,  verhindern  könnte,  ist  offenbar
etwas  Sekundäres  und  einer  Kontrasignatur  nicht  vergleichbar.
Der  „Reichsanzeiger“  ist  in  seinem  nichtamtlichen  Teil,  um  den
es  sich  hierbei  handelt,  einfach  eine  Zeitung.  Gleichwohl  hat  sich
unter  diesen  Verhältnissen  die  Praxis  gebildet,  daß  der  Kanzler
auch  in  diesem  Umfang  der  Verantwortung  sich  nicht  entziehen
will,  weil  es  Mißverständnisse  hervorrufen  könnte.  Und  so  hat  sich
dem  konstitutionellen  Prinzip  entgegen  —  der  Zustand  heraus- 



*)  z.  B.  bei  der  Swinemünder  Depesche,  welche  sich  auf  den  bayerischen
Landtag  und  dessen  Ablehnung  einer  Position  für  Kunst  im  dortigen  Budget
bezog.

v.  Jagemann,  Die  deutsche  Reichsverfassung.  8
        <pb n="144" />
        114  Achter  Vortrag.

gebildet,  daß  die  höchste  Persönlichkeit  des  Reiches  von  einzelnen
Abgeordneten  im  Parlament  gewissermaßen  angeklagt  und  da  durch
ein  amtliches  Organ  verteidigt  wird.

Die  Verantwortlichkeit  des  Kanzlers  ist  als  eine  staatsrechtliche
  —  dem  Bundesrat  wie  dem  Reichstag  gegenüber  —
gemeint.  Er  ist  freilich  wie  jeder  Beamte  auch  zivil-,  straf=  und
dienstrechtlich  haftbar,  aber  darum  handelt  es  sich  hier  nicht.  Die
staatsrechtliche")  Verantwortlichkeit  ist  nicht  weiter  ausgebaut.  Es
besteht  kein  Spezialgesetz  darüber,  keine  parlamentarische  Anklagebefugnis,
  kein  Staatsgerichtshof.  Sie  gipfelt  lediglich  in  der  Pflicht,
Rede  und  Antwort  zu  stehen,  wozu  übrigens  der  Modus  der  Interpellation
  nicht  genügend  sein  würde,  weil  der  Kanzler  eine  Interpellation
  nicht  zu  beantworten  braucht.  Der  Zwang,  die  eigene
Persönlichkeit  und  nach  Umständen  sein  Amt  einzusetzen,  ist  nach
unsern  heutigen  Kulturverhältnissen  ein  stärkerer  Rechtsschutz,  als
die  Drohung  mit  einem  formellen  Verfahren,  das  fast  nie  anwendbar
  ist.

VI.  Die  Verantwortlichkeit  kann  vom  Reichskanzler  auch  übergehen
  auf  Stellvertreter.  Ein  Gesetz  von  1878  schuf  die  Möglichkeit,
  zunächst  daß  ihm  ein  Generalstellvertreter  beigegeben  wird;  das
ist  regelmäßig  der  Staatssekretär  des  Innern.  Ferner  ebenso  können
die  Staatssekretäre  der  einzelnen  Ressorts  als  ernannte  spezielle
Stellvertreter  die  Verantwortlichkeit  des  Reichskanzlers  für  ihren
Dienstzweig  tragen.  Oder  für  den  Einzelfall  gesagt:  Wer  von
ihnen  die  Kontrasignatur  gab  oder  eine  gesetzliche  Obliegenheit  zu
erfüllen  hatte,  ist  der  Verantwortliche.  Gleichwohl  ist  dieses  Verhältnis
  nur  ein  solches,  daß  Laband  mit  Recht  die  Staatssekretäre  als
verantwortliche  Unterminister  bezeichnet.  Denn  sie  stehen  nicht
in  kollegialem  Recht  zum  Reichskanzler.  Sie  sind  seine  Untergebenen,
  haben  nach  seinen  Anweisungen  zu  handeln,  und  nur
soweit  er  verhindert  sein  will,  tritt  eine  Stellvertretung  ein.  Es  ist
daher  auch  als  richtig  anzuerkennen,  daß  ein  Staatssekretär,  wenn
er  zum  Vortrag  zu  Seiner  Moajestät  gesandt  wird,  so  vorträgt,
wie  es  ihm  der  Reichskanzler  aufgetragen  hat.

Die  Frage  der  Schaffung  von  Reichsministerien  habe  ich

 

 

*)  Daß  die  Verantwortlichkeit  nicht  bloß  eine  politische,  sondern  eine  rechtliche
  sei,  ergiebt  sich  mir  schon  aus  dem  Wesen  der  Kontrasignatur  als  eines
Rechtsakts.  Wo  sie  nötig  ist,  aber  fehlt,  ist  der  kaiserliche  Akt  ohne  Rechtswirkung.
        <pb n="145" />
        Aufgabe  und  Zusammensetzung  des  Reichstags.  115

früher  bereits  gewürdigt  und  die  Gründe  dargelegt,  warum  der
Schöpfer  der  Verfassung  sie  durchaus  verwarf.  Sie  würden  sowohl
den  Bundesrat  in  seiner  ganzen  Betätigung,  als  die  Befugnisse
des  Kanzlers  wesentlich  einschränken  und  dazu  führen,  die  Macht
des  parlamentarischen  Faktors  zufolge  einer  Reihe  von  Imponderabilien
  zu  erhöhen.  Den  Anträgen  des  Reichstags  in  dieser  Richtung
  ist  daher  nie  eine  Folge  gegeben  worden.

–—.  —

Deunter  Vortrag.

Rufgabe  und  Zusammensehung  des  Reichstags.
Krk.  20,  21.

I.  Vom  deutschen  Reichstag  handelnd,  mit  dem  sich  Abschnitt  V.
der  Verfassung  (Art.  20—32)  beschäftigt,  muß  ich  zuerst  nach  rückwärts
  anknüpfen.  Denn  die  Grundkompetenzen  unseres  nationalen
  Parlaments  sind  bereits  bei  Artikel  5  bezüglich  der  geteilten
  Gesetzgebungsgewalt  und  bei  Artikel  17  bezüglich  des
parlamentarischen  Kontrollrechts,  als  der  Kehrseite  der  Ministerverantwortlichkeit,
  erörtert  worden.  Um  die  tatsächliche  Entfaltung
  darzulegen,  ist  indes  dem  früher  Gesagten  noch  folgendes
anzufügen,  zunächst  bezüglich  der  Gesetzgebung:

Die  Tätigkeit  des  Staates  ist  dem  Inhalt  nach  dreierlei:
Rechtssetzung,  d.  h.  Aufstellung  von  Normen  mit  Zwangsgewalt;
Rechtssprechung,  also  Anwendung  der  Rechtsnormen  im  Streitfall;
  Verwaltung,  das  ist  die  Fürsorge  für  Interessen.  Die
Gesamtheit  dieser  drei  Tätigkeiten  ruht  im  Staatsganzen,  als  dessen
Träger  zunächst  die  souveräne  Gewalt,  also  die  Gesamtheit  der
Bundesgenossen  erscheint.  Die  Gesetzgebung  an  sich  bietet  keinen
besonderen  Inhalt,  sondern  ist  nur  eine  der  Formen,  in  welcher
eine  dieser  drei  Tätigkeiten  ausgeübt  wird,  oder  unter  Umständen
eine  Form,  in  welcher  selbst  geschehen  kann,  was  weder  Verwaltung,
noch  Rechtssprechung,  noch  Aufstellung  einer  Norm  ist.  Wenn
zum  Beispiel  in  Artikel  29  gesagt  ist,  „die  Mitglieder  des
Reichstags  sind  Vertreter  des  gesamten  Volkes“,  so  ist  das  keine
Rechtsnorm,  sondern  bloß  eine  Mahnung,  die  Vertreter  möchten
sich  nicht  nach  Kirchturms-,  Klassen=  und  Berufsinteressen  richten,
sondern  sie  sollen  das  Ganze  im  Auge  haben.  Ein  Beispiel  für

ge
        <pb n="146" />
        116  Neunter  Vortrag.

ein  rechtsprechendes  Gesetz  bietet  der  zweite  Absatz  des  Artikel  76
der  Verfassung,  wo  die  Rede  ist  von  Verfassungsstreitigkeiten  in
den  Einzelstaaten;  hier  soll  auf  Anrufung  des  Bundesrats  die
Sache  ausgeglichen,  und  wenn  dies  nicht  gelingt,  der  Streit  im  Weg
der  Reichsgesetzgebung  erledigt  werden.

Verwaltungsakte  in  Form  der  Gesetzgebung  bezeichnet  die  Verfassung
  insbesondere  in  den  Artikeln  69  und  73,  wo  sie  vom  Budget,
den  Anleihen  und  den  Garantiegesetzen  spricht.  Wenn  z.  B.  im
Budget  bestimmt  ist,  es  werden  100000  Mk.  bewilligt  für  einen
bestimmten  Zweck,  so  ist  das  inhaltlich  ein  Verwaltungsakt,  der
nicht  einmal  die  Staatsregierung  zu  positivem  Tun  verpflichtet.
Sie  braucht  den  Betrag  nicht  auszugeben,  sondern  hat  damit  nur
eine  Ermächtigung,  über  deren  Grenzen  jedoch  sie  nicht  ohne  besonders
  dringende  und  stichfeste  Rechtfertigung  hinausgehen  darf.

Wie  es  Gesetze  gibt,  die  nicht  Rechtsnormen  enthalten,  so  umgekehrt
  Rechtssetzungen,  welche  nicht  auf  dem  Weg  der  Gesetzgebung
  geschehen.  Mindestens  insoweit  —  wir  haben  ja
diesen  Punkt  früher  schon  erörtert  —  sind  nämlich  die  sogenannten
Rechtsverordnungen  nach  unserem  Reichsstaatsrecht  zulässig,  als
ein  Gesetz  zur  Aufstellung  materiellen  Rechts  den  Verordnungsweg
für  genügend  erklärt  hat.

Demnach  bedeutet  die  geteilte  Gesetzgebungsgewalt,  als  eine  Zumessung
  von  Funktionen  der  Legislative  an  verschiedene  Organe,  folgendes:
  Für  solche  Staatsakte,  welche  an  die  Form  der  Gesetzgebung
  gebunden  sind,  gilt  das  Prinzip  des  Artikel  5,  d.  h.  die
Übereinstimmung  von  Bundesrat  und  Reichstag  ist  erforderlich.  Stimmen
  die  beiden  Faktoren  nicht  überein,  so  kann  nichts  geschehen.  Jeder
Teil  ist  also  in  der  Lage,  ein  non  faciendum  herzustellen.  Beim
konstitutionellen  Regime  dagegen  ist  das  Parlament  nicht  in  der
Lage,  ein  Faziendum  durch  seinen  alleinigen  Willen  herzustellen.
Der  beste  Beleg  für  diesen  letzten  Satz  ist  die  große  Zahl  solcher
Initiativanträge  des  Reichstags,  auf  welche  der  Bundesrat  schon
beschlossen  hat,  keine  Folge  zu  geben.

Was  nun  die  Abgrenzung  von  Gesetz  und  Verordnung
angeht,  so  ist  es  natürlich,  daß  ein  Parlament  immer  die  Neigung
hat,  die  Legislative  auszudehnen,  die  Verordnungsgewalt  einzuschränken.
  Anstatt  daß  ich  auf  die  früher  gewürdigte  Kontroverse
weiter  eingehe,  wie  Gesetz  und  Verordnung  sich  nach  juristischem
Erfordernis  unterscheiden,  will  ich,  zumal  hier,  wo  ich  nur  von  der
        <pb n="147" />
        Aufgabe  und  Susammensetzung  des  Reichstags.  117

tatsächlichen  Entfaltung  spreche,  nochmals  andeuten:  die  Annalen  des
Reichs  erweisen  die  Grenze  als  eine  flüssige,  und  Verhältnisse  von
Macht  und  Konnivenz  spielen  neben  den  Rechtstheorien.

Was  die  Art  angeht,  wie  das  Parlament  sein  Genehmigungsrecht
  ausübt,  so  ist  der  regelmäßige  Fall  der:  Man
hat  einen  Entwurf  vor  sich  liegen  mit  vielen  Paragraphen  und
der  Reichstag  behandelt  Punkt  für  Punkt.  Er  muß  es  aber  nicht
tun.  Er  kann  auch  einen  ganzen  Entwurf  en  bloc  annehmen,
wie  er  vom  Bundesrat  an  den  Reichstag  gelangte,  oder  wie  eine
Reichstagskommission  ihn  umgestaltet  hat.  Die  besten  Gesetze  pflegen
die  en  bloc  angenommenen  zu  sein,  z.  B.  ist  von  unsern  Reichsjustizgesetzen
  die  Zivilprozeßordnung  anerkannt  das  beste,  —  gemeißelt
  wie  eine  Statue,  an  der  auch  nicht  ein  Glied  von  dritter
Hand  verdorben  ist.

Es  gibt  auch  Mischformen,  in  welchen  tatsächlich  das  geschieht,
  was  zum  Wesen  des  Gesetzes  gehört,  nämlich  die  Herstellung
der  Übereinstimmung  beider  Faktoren,  aber  in  denen  doch  nicht
die  Gesetzesform  gewählt  wird.  Das  ist  der  Fall,  wie  neulich  gesehen,
  bei  der  Genehmigung  der  Staatsverträge  (Artikel  11,  Absatz
  3),  ferner  bei  solchen  Verordnungen,  zu  welchen  der  Reichstag
zum  voraus  seine  Zustimmung  gibt  mit  der  Bestimmung,  daß
später  die  Vorlage  an  ihn  erfolgen  muß.  Hier  handelt  es  sich  immer
um  eine  Stellungnahme  en  bloc.  Denn  er  kann  an  einem  Staatsvertrag,
  den  das  Deutsche  Reich  mit  dem  Ausland  schloß,  nicht
nachträglich  einzelne  Stellen  ändern,  und  wenn  der  Bundesrat  eine
Verordnung  in  zulässiger  Weise  erließ,  nicht  nachgängig  den  Inhalt
  modifizieren,  sondern  es  ist  ein  Verhältnis  4à  prendre  ou  à
laisser?.  Solche  Vorbehalte  sind  übrigens  auch  in  bezug  auf  kaiserliche
  Verordnungen  und  sind  auch  in  der  Form  des  Vorbehalts
schon  gemacht  worden,  daß  auf  Verlangen  des  Reichstags  die  Verordnung
  außer  Kraft  gesetzt  werden  müsse.  Dann  braucht  sie  nicht
genehmigt  zu  werden,  sondern  gilt  als  stillschweigend  genehmigt,
bis  der  Reichstag  sein  Recht,  die  Außerkraftsetzung  zu  verlangen,
ausübt.

II.  Was  zweitens  die  parlamentarische  Kontrolle  angeht,
so  ist  eine  Pflicht  dazu  nur  gesetzt  im  Artikel  72  der  Verfassung,
wonach  über  die  Verwendung  aller  Einnahmen  des  Reiches  durch
den  Kanzler  dem  Bundesrat  und  dem  Reichstag  zur  Entlastung
jährlich  Rechnung  zu  legen  ist.  Also  das  Parlament  hat  eine  De-
        <pb n="148" />
        118  Neunter  Vortrag.

charge  auszusprechen  und  selbstverständlich  vorher  Kontrolle  zu  üben.
Die  Kontrolle  wird  tatsächlich  aber  weiter,  und  mit  Rechtsbefugnis
so  weit  ausgedehnt,  als  das  Prinzip  der  Ministerverantwortlichkeit
  geht,  dessen  Umfang  wir  neulich  erörterten.  Laband  hat  sogar
gesagt,!))  der  Reichstag  sei  gewissermaßen  ein  öffentlich-rechtliches
  Rügegericht  gegenüber  den  Verwaltungsbehörden.
Insofern  nämlich,  als  die  Kontrolltätigkeit  manchmal  diesen  Anschein
  annimmt,  indem  sie  alles  vor  ihr  Forum  zieht.  Aber  nur
den  Anschein!  Denn  der  Beamte  hat  nicht  danach  sich  zu  entscheiden.
welche  Anschauung  der  Reichstag  hat,  also  auch  sein  Gericht  nicht
zu  fürchten.  Der  Richter  muß  das  Gesetz  so  anwenden,  wie  es
nach  seiner  Überzeugung,  unter  sorgfältiger  Beachtung  der  Präjudizien,
  gemeint  ist.  Der  Verwaltungsbeamte  ist  selbst  in  der
Auslegung  des  Gesetzes  an  die  Weisungen  seiner  Oberbehörde  gebunden.
  Irgend  welches  Mitbestimmungsrecht  des  Reichstags
  für  die  richterliche  und  exekutive  Gewalt  kann  niemals
  aus  der  parlamentarischen  Kontrolle  abgeleitet
werden.  Tatsächlich  verdichtet  sich  auch  das  „Rügen“  sehr  selten
zu  Beschlüssen  des  Parlaments.  Meist  ist  es  bloß  ein  Vorbringen
von  Anklagepunkten  in  der  Rede  einzelner  Abgeordneter.  Insbesondere,
  wenn  je  der  erste  Titel  eines  Ausgabebudgets  und  damit
der  Gehalt  eines  Ressortchefs  zur  Verhandlung  kommt,  wird  man
oft  unwillkürlich  an  das  bekannte  Gesellschaftsspiel  des  Lästerstühlchens
  erinnert.

Dic  geschilderten  parlamentarischen  Befugnisse  werden
vom  Reichstag  allein  ausgeübt.  Denn  er  ist  der  einzige  parlamentarische
  Faktor  des  Reichs.  Die  Gesichtspunkte,  welche  dem
Bundesrat  in  einzelnen  Hinsichten  eine  ähnliche  Stellung  wie  im
Oberhaus  geben,  reichen  keineswegs  durch,  um  ihn  rechtlich  zu
einem  solchen  zu  machen,  wie  früher  dargelegt  worden  ist.  Wir
haben  also  ein  Einkammersystem.  Folglich  fehlt  die  Möglichkeit,
  vom  Reichstag  beschlossene  Entwürfe  wieder  mit  Anderungen
  an  ihn  hinüberzugeben.  Durch  diesen  Mangel  entbehrt
unser  konstitutionelles  Leben  eines  Korrektivs,  welches  die  meisten
Verfassungen  darbieten.  In  diesem  Mangel  liegt  zweifellos  eine
Quelle  von  manchen  Unvollkommenheiten  von  Reichsgesetzen.  Auch
sind  bei  jenem  System  die  politischen  Stöße  oft  heftiger  als  bei
einem  Zweikammersystem.

*)  Vgl.  Laband,  Staatsrecht  1  S.  283.
        <pb n="149" />
        Aufgabe  und  Zusammensetzung  des  Reichstags.  119

III.  Nach  diesen  Anknüpfungen  nach  rückwärts  an  Artikel  5  und
17  kann  ich  in  den  Abschnitt  Vselbst  eintreten,  welcher  viererlei
enthält.  Von  den  einzelnen  Artikeln  betreffen  20  und  21  die  Zusammensetzung
  des  Reichstags,  23—27  die  einzelnen  Befugnisse,
  mittels  deren  der  Reichstag  die  geschilderten
Grundkompetenzen  verwirklichen  kann,  22,  27  und  28  die
Hauptgrundsätze  seiner  Geschäftsweise  und  endlich  29—32  die
persönliche  Stellung  seiner  Mitglieder.  Der  ganze  Abschnitt
  ist  nicht  so  originär  wie  der  vorige,  sondern  gibt  vielfach
mit  gewissen  Abänderungen  Bestimmungen  der  preußischen  Verfassung
  wieder,  was  für  die  Auslegung  von  Bedeutung  ist.

Anlangend  die  Zusammensetzung  des  Reichstags,  steht  die
Wahlform  im  Vordergrund.  Artikel  20,  Absatz  1,  sagt:  „Der
Reichstag  geht  aus  allgemeinen  und  direkten  Wahlen  mit
geheimer  Abstimmung  hervor“.  Daß  das  Wahlrecht  auch
gleich  sei,  ist  weder  hier  noch  in  dem  zur  Ausführung  erlassenen
Wahlgesetz  vom  31.  Mai  1869  gesagt,  ergibt  sich  aber  aus  letzterem.
Unbekannt  war  zur  Zeit  der  Verfassungsgebung  das  System  der
Pluralvoten,  d.  h.  daß  ein  Wähler,  welcher  einen  Überschuß  an
Bildung  und  Besitz  über  ein  gewisses  Mindestnivean  hat,  mit  seiner
Stimme  mehrere  Gewichte  in  die  Urne  legt.  Unbekannt  war  umgekehrt
  damals  auch  das  System  der  Progressiobesteuerung,  welches
neben  die  absolute  Verschiedenheit  der  Leistung,  auf  welcher  die
Klassenwahlordnung  in  Einzelstaaten  beruht,  noch  eine  weitere,
relative  Ungleichheit  der  Leistung  setzt.  Doch  kommen  diese  Punkte
gerade  dem  Reich  gegenüber  nicht  in  Betracht,  solange  es  nicht
direkte  Steuern  hat,  denn  im  wesentlichen  ist  nur  bei  diesen  die
Verschiedenheit  der  Leistungen  in  einen  rechtlichen  Bezug  zu  den
Verhältnissen  des  Einzelnen  gesetzt.

Das  Wahlgesetz  hat  sehr  leichte  Bedingungen  für  die  Wahlberechtigung
  gestellt.  Der  Wähler  muß  männlichen  Geschlechts,
mindestens  25  Jahre  alt,  momentan  im  Besitz  der  Reichsangehörigkeit
  und  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sein.  Ausgeschlossen  vom
Wahlrecht  sind  nur  die  Bevormundeten  im  weiteren  Sinn,  Personen
im  Zustand  des  Bankerotts  oder  der  öffentlichen  Unterstützung.
Das  Wahlrecht  ruht  —  es  ist  vorhanden,  darf  aber  nicht  ausgeübt
  werden,  um  Armee  und  Marine  rein  zu  halten  von  politischen
Strömungen  —  bei  allen  Personen  des  Soldatenstandes,  so  lange
sie  bei  der  Fahne  sind.  Selbstverständlich  können  die  deutschen
        <pb n="150" />
        120  Neunter  Vortrag.

Souveräne  nicht  wahlberechtigt  sein;  denn  der  Reichstag  ist  der
Faktor,  welcher  den  Regierungen  gegenübergestellt  ist  und  sie  be—
schränkt.

Die  Wählbarkeit  kommt  jedem  zu,  der  wahlberechtigt  ist,  nur
muß  man  schon  ein  Jahr  wenigstens  Reichsangehöriger  sein.  Auch
bei  ruhendem  Wahlrecht  ist  man  wählbar,  es  kann  also  auch  ein
Offizier  Abgeordneter  sein.  Der  Reichstag  hat  die  hohe  Ehre
genossen,  unsern  großen  Schlachtendenker,  den  Feldmarschall  Grafen
Moltke,  längere  Zeit  als  eines  seiner  fleißigsten  Mitglieder  in  seiner
Mitte  zu  haben.

Im  ersten  Entwurf  war  die  Wählbarkeit  der  Beamten
ausgeschlossen.  Der  preußische  Richterstand  stand  in  der  Konflikts—
zeit  meist  in  der  liberalen  Opposition,  und  Fürst  Bismarck  prägte
auf  seine  formalpolitische  Richtung  den  Ausdruck  „Kreisrichterei“.
Aber  auch  die  Verwaltungsbeamten  liebte  er  im  Parlament  nicht,
weil  die  Disziplin  im  Beamtenstand  dadurch  unter  Umständen  ge—
fährdet  werden  kann;  denn  es  ist  eine  heikle  Wechselrolle,  bald  der
Regierung  mit  der  Autorität  des  Abgeordneten  gegenüberzustehen,
bald  ihr  Untergebener  zu  sein.  Allein  die  Gesetzgebungstechnik  er—
heischt  auf  Schritt  und  Tritt  Juristen.  Wenn  man  die  Beamten
ausgeschlossen  ließ,  stände  ein  Advokatenparlament  als  Folge  vor
der  Tür.  So  kam  denn  Artikel  21  zustande,  welcher  zwei  Dinge
bestimmt:

1)  „Beamte')  bedürfen  keines  Urlaubs  zum  Eintritt  in  den
Reichstag“.  Nun  liegt  freilich  auf  der  Hand,  daß  manche  Reichs-,
Staats=  und  Gemeindestellen  in  ihren  Funktionen  je  nach  Umständen
  außerordentlich  gestört  würden,  wenn  Vorstände  oder  manchmal
  auch  Mitglieder  davon  in  Reichs=  und  Landtage  kämen.  Die
Praxis  hilft  sich:  man  läßt  bei  gewissen  Ernennungen  sich  das
Versprechen  geben:  daß  der  betreffende  Beamte  ein  Mandat  nicht
annehmen  werde.  Ob  das  zivilrechtliche  Folgen  haben  kann,  liegt
außerhalb  unserer  Betrachtung.  Staatsrechtlich  hat  es  keine.  Wird
ein  solches  Versprechen  nicht  loyal  gehalten,  so  erweist  es  sich  als
imperfekt.

 

—  —  —  ——

*)  Was  ein  Beamter  ist,  sagt  Art.  21  nicht,  und  es  ist  das  Beamtenrecht
in  Deutschland  außerordentlich  vielgestaltig.  Für  die  Reichsbeamten  ist  der
Begriff  indes  durch  das  Reichsbeamtengesetz  klargestellt.  Was  die  Beamten  in
den  Einzelländern  angeht,  so  muß  man  die  Territorialstaatsrechte  im  Einzelfall
prüfen.
        <pb n="151" />
        Aufgabe  und  Zusammensetzung  des  Reichstags.  121

2)  „Wenn  ein  Mitglied  des  Reichstags  ein  besoldetes  Reichs—
amt  oder  in  einem  Bundesstaat  ein  besoldetes  Staatsamt  annimmt
oder  im  Reichs-  oder  Staatsdienst  in  ein  Amt  eintritt,  mit  welchem
ein  höherer  Rang  oder  ein  höheres  Gehalt  verbunden  ist,  so  ver—
liert  es  Sitz  und  Stimme  in  dem  Reichstag  und  kann  seine  Stelle
in  demselben  nur  durch  neue  Wahl  wieder  erlangen“.  Erhöhungen
von  Rang  und  Gehalt  im  gleichen  Amt,  das  man  innehat,  sind
damit  nicht  gemeint.  Über  die  Frage,  was  im  Einzelnen  als  Be—
rufung  oder  Beförderung  im  Sinne  des  Artikel  21  gilt,  hat
sich  durch  die  Arbeiten  der  Legitimationsprüfungskommission  des
Reichstags  eine  ausgiebige  Präjudizienpraxis  gebildet.

Zwar  nicht  in  der  Verfassung,  aber  anderweit  geregelt  ist

3)  der  zugehörige  finanzielle  Punkt.  Es  erheben  sich  nämlich
die  Fragen:  Muß  der  beamtete  Abgeordnete  die  Stellvertretungskosten
  tragen?  Kann  ihm  für  die  Dauer  der  Abwesenheit
ein  Gehaltsabzug  gemacht  werden?  Das  Reichsbeamtengesetz
von  1873  schließt  beides  aus.  Auch  von  der  einzelstaatlichen  Praxis
ist  ziemlich  allgemein  zu  sagen,  daß  die  UÜbung  der  gleichen  Anstandspflicht
  gesichert  ist.

IV.  So  ist  das  Wahlrechtimganzenbeschaffen,  und  bei  seiner
Betrachtung  muß  man  gewiß  erkennen:  es  ist  außerordentlich  weit
ausgedehnt  und  frei.  Zur  Wahlberechtigung  wird  nicht  eine
längere  feste  Ansässigkeit  gefordert  —  jeder  Deutsche  ist  wahlberechtigt,
  wenn  er  nur  an  dem  Wahltag  in  Deutschland  ist,  und
zwar  an  dem  Orte,  wo  er  gerade  seinen  Wohnsitz  hat.  Es  ist  keine
direkte  Steuerleistung  nötig  —  die  Tatsache  genügt,  nicht  öffentlich
unterstützt  und  nicht  bankerott  zu  sein.  Es  besteht  keine  Abstufung
in  bezug  auf  Besitz,  Bildung,  Beruf  u.  s.  w.  —  alle  Deutschen  sind
gleich,  der  Reichste  und  der  Niederste  wählt  mit  vollständig  gleichem
Gewicht.  Es  findet  keine  Durchsiebung  statt,  weder  in  der  Form
der  Wahlmänner,  noch  in  der  Form  der  Delegation  der  Einzellandtage,
  ein  Gesichtspunkt,  der  einst  in  den  Betrachtungen  eine
Rolle  spielte  —  sondern  wir  haben  die  direkte  Wahl  in  vollster
Wirkung.  Es  besteht  auch  keine  Wahlpflicht;  —  wenn  in  einem
Wahlbezirk  100000  Wähler  sind  und  90000  davon  streiken,  so  ist
dies  gleichgültig,  es  genügen  diejenigen,  die  zur  Wahl  kommen.
Es  besteht  auch  keine  Deklarationspflicht  über  die  Wahl,  —  sondern
das  Recht,  geheim  zu  wählen.  überboten  an  Ausdehnung  und
Freiheit  könnte  dieses  Wahlsystem  nur  noch  in  zwei  Richtungen
        <pb n="152" />
        122  Neunter  Vortrag.

werden,  nämlich  statt  des  Alters  von  25  Jahren  die  Volljährigkeit,
also  21  Jahre,  zu  setzen  —  das  ist  ein  bekanntes  sozialdemokratisches
Begehren,  —  und  das  Frauenstimmrecht  einzuführen,  das  ist  ein
Begehren  der  Frauenrechtlerinnen.  Über  die  einzelnen  Eigen—
schaften  des  deutschen  Wahlrechts  sind  noch  folgende  Be—
merkungen  zu  machen:

Die  Geheimheit  befand  sich  ursprünglich  nicht  im  Entwurf.
Fürst  Bismarck  hat  sie  sein  Leben  lang  bekämpft.  Er  hielt  sie  für
undeutsch  und  unmännlich,  Anonymität  sei  keine  Empfehlung,  und
es  habe  jeder  das  Recht,  zu  wissen,  wie  sein  Mitbürger  denkt.
Allein  unter  dem  praktischen  Gesichtspunkt  betrachtet,  bei  den  Abhängigkeitsverhältnissen
  des  Lebens,  ist  nur  die  geheime  Wahl  eine
vollkommen  freie.  Die  Wahl  mit  Deklarationspflicht  bringt  alle
Abhängigkeitsfaktoren  zur  vollen  Auslösung.  Die  Entwicklung  un—
seres  Wahlrechts  hat  die  Geheimheit  in  einem  späteren  Stadium
noch  verstärkt,  nämlich  durch  das  sogenannte  Klosetgesetz  von
1903.  Danach  hat  jeder  Wähler  seinen  Wählerzettel  in  einem  ver—
schlossenen  Raum  in  einen  verschlossenen  Umschlag  zu  legen,  und
so  dem  Wahlvorsteher  zu  übergeben.  Meines  Erachtens  folgt  aus
der  Geheimheit  der  Wahl  auch,  obwohl  es  rechtlich  nirgends  be—
sonders  festgelegt  ist,  weiter,  daß  keine  Zeugnispflicht  darüber  bestehen
  kann,  wie  man  gewählt  hat.“)  Man  ist  zwar  nicht  verpflichtet,
ein  Geheimnis  daraus  zu  machen,  kann  vielmehr  jedermann  sagen,
wie  man  gewählt  habe,  und  jeder  kann  als  Zeuge  darüber  einvernommen
  werden,  was  ihm  mitgeteilt  ist.  Aber  wenn  ich  das
Recht  habe,  geheim  zu  wählen,  so  kann  ich  nicht  in  einer  Untersuchung
  als  Zeuge  gegen  meinen  Willen  gezwungen  werden,  auszusagen,
  wie  ich  gewählt  habe.  Denn  sonst  würde  mein  Recht,
darüber  nach  meinem  Belieben  zu  schweigen,  illusorisch.

Was  die  Allgemeinheit  und  Gleichheit  des  Wahlrechts
angeht,  so  sind  die  historischen  Gründe  früher  erörtert  worden,
unter  denen  dieses  System  zu  uns  kam.  Es  ist  ein  Stück  des  Frankfurter
  Programms  vom  Jahr  1849,  und  Preußen  hatte  im  Kampf
um  den  Wettbewerb  der  öffentlichen  Meinung  in  Deutschland  Österreich
  gegenüber  sich  auf  den  Standpunkt  des  allgemeinen,  gleichen
Wahlrechts  gestellt  und  so  sich  festgelegt.  Bei  Konstituierung  unserer
neuen  nationalen  Gestalt  1866  und  1870/71  wollte  auch  Fürst
Bismarck  die  weiteste  Beteiligung  der  gesamten  Nation  an  den

*)  Vgl.  meine  Abhandlung  im  Gerichtssaal,  Band  29  S.  361.
        <pb n="153" />
        Aufgabe  und  Zusammensetzung  des  Reichstags.  123

Entscheidungen  über  die  Verfassung  erzielen.  Eine  prinzipielle  Frage
war  ihm  die  Wahlform  überhaupt  nicht,  sondern  eine  Frage  der
Utilität  und  Erprobung.  Insbesondere  glaubte  er  anfangs  auf
partikularistische  Strömung  in  Deutschlands  Fürstengewalten
rechnen  zu  müssen  und  dem  gegenüber  die  elementare  Zugkraft  der
Massen')  nötig  zu  haben;  er  bekannte  dies  später  als  Irrtum.  Er
glaubte  auch,  daß  die  monarchische  Gesinnung  in  den  breitesten
Schichten  der  Bevölkerung  weniger  angekränkelt  sei  als  in  den
Kreisen,  welche  zuvor  in  den  zweiten  Kammern  der  Landtage  das
große  Wort  geführt  hatten.  So  erwartete  er  von  der  Demokra—
tisierung  des  Wahlrechts  konservativere  Wahlergebnisse  als  bei  einem
Zensussystem,  das  der  Bourgeoisie  einen  gewissen  Vorsprung  gibt.

Die  praktische  Bewährung  dieser  Berechnung  ist  in  den
Anfängen  unseres  Verfassungslebens  auch  wirklich  eingetreten,  solange
  ein  unbeschränkt  nationaler  Zug  vorherrschte.  Aber  mit  dem
Hervortreten  wirtschaftlicher  Bestrebungen  von  ganz  auseinandergehenden
  Interessen  bis  zum  Steigerungspunkt  des  sozialistischen
Klassenkampfes,  sowie  bei  dem  Eintritt  kirchenpolitischer  Streitfragen
  hat  sich  das  anders  gemacht.  Die  Parteien,  die  dem  Deutschen
Reich  zu  Gevatter  standen,  sind  insoweit  zerrieben,  daß  sie  für  sich
keine  Mehrheit  mehr  stellen  können.  Bei  der  letzten  Wahl  im  Jahre
1903  haben  sogar  die  beiden  konservativen  Parteien  zusammen  nur
noch  77,  die  nationalliberale  52  von  397  Plätzen  erlangt.  Die
Mehrheitsbildung  aber  ist  der  realpolitische  Angelpunkt
allen  konstitutionellen  Wesens.  Wer  die  Mehrheit  bildet,
wird  am  ersten  einen  mitbestimmenden  Einfluß  besitzen.  Nach  dem
konstitutionellen  System,  im  Gegensatz  zu  dem  parlamentarischen,
ist  eine  Regierung,  welche  sich  ihrer  selbst  bewußt  ist,  zwar  in  der
Lage,  auch  einer  Mehrheit  gegenüber  standzuhalten;  aber  zu  allen
positiven  Abschlüssen  braucht  sie  die  Mehrheit.  Der  Mehrheitsbesitz,
also  sich  unentbehrlich  zu  machen,  ist  das  Streben  jeder  Partei  und
unter  jedem  Wahlsystem.  Sobald  eine  Partei  die  Pflicht  hat,  die
Führung  der  Geschäfte  zu  übernehmen,  wird  sie  dies  zu  einer

—  —  —  ”e

*)  Merkwürdig  bleibt,  daß  einem  so  großen  Realpolitiker  dabei  wohl  entging,
  daß  bei  einem  auf  die  Massen  gestellten  Wahlrecht  wichtigste  Interefsen
gerade  dorther,  wo  ihr  Brennpunkt  ist,  unvertreten  bleiben  können.  So  find
die  Hansastädte  Hamburg  und  Lübeck  von  vier  Sozialdemokraten  jetzt  vertreten,
als  von  einer  Partei,  die  mit  den  Potenzen  der  wirtschaftlichen  Größe  dort
nur  in  Kampf  steht.
        <pb n="154" />
        124  Neunter  Vortrag.

positiven  Tätigkeit  stets  geneigter  machen,  als  eine  Minoritäts—
stellung  es  kann;  aber  die  Sorge  um  die  Mehrheit  kommt  immer
wieder  in  den  Vordergrund.  Fürst  Bismarck  hat  die  Ansicht  bekundet,
  daß  bei  allen  Wahlsystemen  und  allen  Parlamenten  die
Mehrheit  immer  der  Neigung  unterliegen  würde,  „das  Bedürfnis
des  Landes  dem  Bedürfnis  gewählt  zu  werden  unterzuordnen“.
Die  Frage,  ob  ein  Wahlsystem  sich  bewährt),  läuft  also,  allgemein
und  akademisch  gesprochen,  lediglich  darauf  hinaus:  „Was  hat  man
bei  einem  bestimmten  Wahlsystem  zu  tun,  um  gewählt  und  wiedergewählt
  zu  werden,  und  welches  ist  die  Folge  davon  für  den  Inhalt
der  Gesetze  und  der  Politik“?  Diese  Frage  für  unsere  Verhältnisse
zu  beantworten,  kann  ich  nicht  unternehmen.  Das  würde  mich  aus
der  historisch-politischen  Betrachtung,  deren  die  Darstellung  einer
Verfassung  nie  entraten  kann,  in  die  Politik  hineinführen.

Vom  juristischen  Standpunkt  aus  aber  muß  ich  in  bezug  auf
die  Allgemeinheit  des  Wahlrechts  einige  Parallelen  anführen.
Wir  haben  die  allgemeine  Schulpflicht,  eine  allgemeine  Wehrpflicht
und  die  allgemeine  Tragung  der  indirekten  Abgaben,  also  auch  eine
gewisse  Allgemeinheit  der  Leistungen.

V.  Damit  habe  ich  die  Eigenschaften  unseres  Wahlrechts  erörtert
und  kann  zur  Wahlvornahme  übergehen.  In  bezug  darauf  finden
sich  die  Bestimmungen  aber  nicht  in  der  Verfassung,  sondern  im
Wahlgesetz,  dem  dazu  erlassenen  Wahlreglement,  und  was  den  Schutz
der  Wahlfreiheit  angeht,  in  dem  Reichsstrafgesetzbuch  "")  Deshalb
beschränke  ich  mich,  nur  folgendes  hervorzuheben:

Der  Strafschutz  engt  die  Wahlfreiheit  jedenfalls  nicht
zu  sehr  ein.  Laband?“")  gibt  einen  ergötzlichen  Katalog  von  Dingen
bei  der  Wahl,  die  nicht  straffällig  sind:  Verbreitung  von  Lügen
über  den  Kandidaten;  Erregung  phantastischer  Hoffnungen;  Versicherung,
  daß  die  Wahl  eines  bestimmten  Kandidaten  Gott  wohlgefällig
  sei;  Drohung  mit  dem  Verlust  von  Dienst,  Kundschaft,

*)  Wer  der  verwandten  Frage  der  Bewährung  des  deutschen  Reichstags  weiter
nachgehen  will,  muß  sich  m.  E.  auf  den  Standpunkt  der  Vergleichung  mit  den
Parlamenten  der  andern  kontinentalen  Großmächte  stellen,  nicht  der  Vergleichung
mit  unsern  Einzellandtagen,  und  die  Einzelfragen  auf  Sachkenntnis,  Hingebung,
pofitive  Abschlüsse  und  persönliche  Integrität  richten.  So  dürften  manche  Vorurteile
  um  so  mehr  schwinden,  als  eine  Körperschaft,  wenn  man  Mängel  des  fie
jeweils  bildenden  Wahlsystems  annimmt,  diese  nicht  selbst  verschuldet.

**)  §  107—109,  339.

*%)  Vgl.  Laband,  Staatsrecht  1  S.  310,  Anm.  7.
        <pb n="155" />
        Aufgabe  und  FZusammensetzung  des  Reichstags.  125

Miet=  oder  Pachtverhältnis.  Man  muß  andererseits  aber  beachten,
daß  zu  kräftige  Wahlmanöver,  auch  wenn  sie  unter  die  Strafrechtsdrohungen
  nicht  fallen,  zu  Wahlanfechtungen  führen.  Über  solche
entscheidet  der  Reichstag,  da  er  über  die  Legetimation  seiner  Mitglieder
  nach  Artikel  27  Absatz  1  der  Verfassung  selbst  entscheidet.
Findet  er  bei  der  Wahlprüfung,  daß  die  Wahl  auf  einem  formellen
  Fehler  beruht  oder  daß  eine  nach  dem  Zahlenverhältnis  erhebliche
  Beschränkung  der  Wahlfreiheit  vorliegt,  dann  wird  er  die
Wahl  beanstanden  oder  kassieren  müssen.  Der  Beanstandete  bleibt
aber  auf  seinem  Sitz  bis  zur  späteren  Endentscheidung.  Man  hat
es  hin  und  wieder  erlebt,  daß  ein  solcher  Abgeordneter  fast  eine
ganze  Session  hindurch  die  Stimme  ausgeübt  hat  und  erst  am
Schlusse  ausgeschieden  wurde.  Die  Beschlüsse,  die  gefaßt  worden
sind,  werden  dadurch  in  ihrer  Wirksamkeit  nicht  berührt.  Die  Entscheidung
  über  die  Gültigkeit  der  Wahl  ist  eine  reine  Mehrheitsentscheidung,
  und  de  lege  ferenda  dürfte  das  Verlangen  der
Theorie  wohl  berechtigt  sein,  daß  ein  Organ  für  richterliche  Wahlprüfung
  eingesetzt  werde.  Denn  die  Versuchung  für  eine  parlamentarische
  Mehrheit,  besondere  Gründe  im  Sinne  der  Mehrheit  in  einem
bestimmten  Fall  zu  finden,  ist  groß,  und  wenn  auch  der  Versuchung
nicht  gefolgt  wurde,  bleibt  doch  seitens  der  Minderheit  ein  Vorwurf
  selten  aus.

Eine  Institution  ist  endlich  des  Zusammenhangs  wegen  noch
hervorzuheben,  die  in  Artikel  12  des  Wahlgesetzes  bestimmt  ist,
wonach  zu  einer  wirksamen  Wahl  die  absolute  Mehrheit  der
gültig  abgegebenen  Stimmen  gehört.  Ist  diese  nicht  erreicht,
so  findet  eine  zweite  Wahl  statt,  und  dicese  ist  eine  Stichwahl,  d.  h.
es  wird  gestochen  zwischen  den  zwei  Kandidaten,  welche  die  meisten
Stimmen  haben,  —  die  andern  Kandidaten  kommen  hier  gar  nicht
mehr  in  Betracht  —  und  wer  dann  das  zweite  Mal  die  absolute
Mehrheit  erhält,  ist  gewählt.  Sind  bei  der  zweiten  Wahl  gleiche
Stimmen,  so  wird  die  Stimmengleichheit  durch  das  Los  überwunden.
Dieses  System  hat  die  Folge  der  Wahlbündnisse  von  Parteien,  die
an  sich  weit  getrennt  sind.  Es  gibt  selbst  Ordnungsparteien,  welche
mit  den  Sozialdemokraten  ein  Bündnis  eingehen.  Solche  Bündnisse
geschehen  häufig  auf  Gegenleistung  in  einem  andern  Bezirk.  Es
besteht  daher  eine  Strömung,  de  lege  ferenda  die  Stichwahl  zu
beseitigen  und  die  relative  Mehrheit  genügen  zu  lassen.  Die  wirkliche
  Volksstimmung  kann  man  wegen  der  unnatürlichen  Zusammen-
        <pb n="156" />
        126  Aeunter  Vortrag.

schiebungen  bei  diesem  System  am  wenigsten  ersehen,  —  überhaupt
kann  sie  auch  nie  sicher  bei  einem  System  ohne  Wahlpflicht  erkannt
werden')  und  auch  da  vielleicht  nur  in  Verbindung  mit  Proportionalwahlen,
  welche  die  Möglichkeit  der  Stimmgebung  nach  eigenem
Sinn  wesentlich  erweitern.

VI.  Die  Wahlkreiseinteilung  führt  uns  auf  die  Verfassung
selbst  zurück.  Für  den  Norddeutschen  Bund  war  der  Grundsatz
aufgestellt:  „Auf  100000  Einwohner  ein  Reichstagsabgeordneter“.
Das  Wahlgesetz  von  1869  maß  demnach  zu:  Preußen  235,  Königreich
  Sachsen  23,  Schwerin  6,  Hessen,  Weimar  und  Hamburg  je  3,
Meiningen  und  Anhalt  je  2  und  allen  andern  Staaten  je  1  Abgeordneten,
  und  zwar  auch  dann,  wenn  das  Staatsgebiet  nicht
100000  Einwohner  umfaßte.  Denn  man  stellte  als  Grundsatz  daneben
  auf,  daß  auch  im  kleinsten  Bundestaat  wenigstens  ein  Abgeordneter
  zum  Reichstag  gewählt  werden  soll;  nach  der  Herkunft
ist  jedoch  dabei  wählbar  jeder  Deutsche,  denn  jeder  nach  den  allgemeinen
  Eigenschaften  wählbare  Deutsche  ist  wählbar  in  jedem
Wahlbezirk  ohne  Rücksicht  auf  die  einzelstaatliche  Zugehörigkeit,  die
auch  in  der  aktiven  Wahlberechtigung  ebensowenig  eine  Rolle  spielt.
Beim  Hinzutritt  der  Südstaaten  wurde  nun  Artikel  20,  Absatz
  2  der  Verfassung,  gefaßt,  wie  folgt:  „Bis  zu  der  gesetzlichen
Regelung,  welche  im  §  5  des  Wahlgesetzes  vom  31.  Mai  1869  vorbehalten
  ist,  werden  in  Bayern  48,  in  Württemberg  17,  in  Baden  14,
in  Hessen  südlich  des  Mains  6  Abgeordnete  gewählt,  und  beträgt
demnach  die  Gesamtzahl  der  Abgeordneten  382“.  Es  kamen  aber
später  noch  die  15  Abgeordneten  für  Elsaß-Lothringen  hinzu.

Die  Zahl  der  Abgeordneten,  welche  sonach  insgesamt  397
beträgt,  hat  noch  eine  besondere  Bedeutung  durch  Absatz  2,  besagend:
  „Zur  Gültigkeit  der  Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit

*)  Nach  den  letzten  Reichstagswahlen  (1903)  hat  Dr.  Adolf  Neumann-Hofer
in  der  Schrift  „die  Entwickelung  der  Sozialdemokratie  bei  den  Wahlen  zum
deutschen  Reichstag"  (Berlin  bei  Skopnik)  auf  Grund  der  Zusammenzählung  der
für  jede  Partei  abgegebenen  Stimmen  von  jeder  behauptet,  wieviel  Sitze  sie  zu
viel  oder  zu  wenig  habe,  und  unter  anderm  der  Sozialdemokratie  126  statt
erlangter  81  zugemessen,  während  das  Zentrum  78  statt  100,  die  zwei  konservativen
  Parteien  52  statt  77  haben  sollten  und  so  fort.  Aber  der  Stimmenüberschuß
  der  erstgenannten  Partei  beruht  darauf,  daß  sie  —  was  die  andern
unterlassen  —  Zählkandidaten  auch  in  sicher  ergebnislosen  Bezirken  aufstellt.
In  Wirklichkeit  ist  aus  seiner  Zusammenstellung  nur  der  Koeffizient  der  letztmaligen
  Wahlbeteiligung  erkennbar.
        <pb n="157" />
        Aufgabe  und  Zusammensetzung  des  Reichstags.  127

der  Mehrheit  der  gesetzlichen  Anzahl  der  Mitglieder  erforderlich“.
Es  ist  ganz  einerlei,  wieviel  Sitze  im  Reichstag  gerade  frei  sind,
man  hat  sich  immer  nach  der  gesetzlichen  Anzahl  der  Mitglieder
zu  richten.  Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  sind  also  199  Mit—
glieder  nötig.

Die  Zahl  von  397  Mitgliedern  entspricht  nicht  mehr  dem
früher  gesetzten  Verhältnis  zu  der  Bevölkerungszahl.  Nicht  im
ganzen  und  vielfach  noch  weniger  für  die  einzelnen  Wahlkreise.
Wollte  man  aber  eine  Neuregelung  der  Gesamtzahl  herbei—
führen,  so  müßte  sie  wohl  in  einer  Erhöhung  der  Grundzahl  be—
stehen,  auf  welche  ein  Abgeordneter  entfällt.  Das  Deutsche  Reich
hat  jetzt  56  Millionen  Einwohner  und  käme  man  also  auf  560  Abgeordnete
  mit  dem  alten  Satz  von  1:100000.  Dies  ergäbe  einen
Monstrekörper,  dessen  Behandlung  und  Bewegungsfähigkeit  außerordentlich
  schwierig  wäre.

VII.  Der  also  gewählte  Reichstag  pflegt  als  Volksvertretung
bezeichnet  zu  werden.  Die  Verfassung  sagt  zwar  vom  einzelnen  Abgeordneten,
  wie  erwähnt,  daß  er  Vertreter  des  ganzen  Volkes  sei,
braucht  aber  einen  korrespondierenden  Ausdruck  von  der  Körperschaft
  selbst  nicht.  Er  hat  auch  keinen  rechten  Sinn,  weil  ihm  ein
juristischer  Inhalt  abgeht.  Die  Rechtspersönlichkeit  des  Staatsganzen
  ist  nicht  das  Volk,  sondern  das  Reich.  Zum  Volk  gehören
als  oberste  Glieder  auch  die  Monarchen.  Der  Reichstag  nimmt
keinerlei  Rechte  namens  des  Volkes  oder  in  dessen  Auftrag  vor.
Er  ist  nur  das  Organ,  durch  dessen  hin  und  wieder  eintretende  Neubildung
  die  Volksgenossen  im  Gegensatz  zu  den  Inhabern  der  Souveränität
  einen  indirekt  einwirkenden  Einfluß  auf  die  Reichspolitik
nach  der  Idee  nehmen  können.  Nach  der  Idee,  denn  in  Wahrheit
vermag  dies  meist  nur  ein  Teil.  Nicht  nur,  daß  der  Wähler  mit
der  Wahl  alle  seine  Rechte  erschöpft  und  seiner  angeblichen  Vertretung
  gar  nichts  zu  sagen  hat,  —  sondern  es  ist  auch  klar,  daß
sein  Wahlrecht  nur  da  etwas  bedeutet,  wo  für  seine  politische  Ansicht
  Mehrheitschancen  vorliegen;  mag  er  ohne  solche  abstimmen
oder  sich  passiv  verhalten,  es  ist  gleich  bedeutungslos.  Wer  nicht  zur
siegenden  Mehrheit  gehören  kann,  wird  die  Repräsentatividee  von
Hause  aus  als  eine  innere  Unwahrheit  erkennen,  und  die  Empfindung
des  Einzelnen  hierüber  wiederholt  sich  tausendfältig.  Jedes  System.
welches  nur  den  Wahlmehrheiten  ein  Destillationsprodukt  gibt,  fällt
unter  diese  Erscheinung.  Wohl  wollte  man  in  der  französischen  Re-
        <pb n="158" />
        128  Zehnter  Vortrag.

volution  mit  dem  suffrage  universel  an  Stelle  ständischer  Glie—
derung  einen  einheitlichen  Volkswillen  herstellen.  Es  kann  dies  aber
immer  nur  eine  Fiktion  sein;  denn  er  existiert  überhaupt  nicht,
—  es  sei  denn  in  wenigen  Ausnahmefällen,  in  welchen  die  Gesamtheit
  oder  auch  nur  eine  überwiegende  Mehrheit  einen  übereinstimmenden
  Willen  hat.  Und  ist  dies  der  Fall,  so  fragt  es  sich  immer
noch,  ob  die  Mehrheit  der  Abgeordneten  gerade  denselben  besitzt.

Aus  dieser  Auseinandersetzung  ist  jedoch  keineswegs  ein  ungünstiges
  Werturteil  über  die  konstitutionellen  Einrichtungen  zu
schöpfen.  Denn  ihr  Wert  besteht  überhaupt  nicht  in  der  Repräsentatividee,
  sondern  darin,  den  Absolutismus  der  Staatsgewalt  und
dessen  Schädlichkeiten  auszuschließen.

Zehnter  Dortrag.

Einzelbefugnisse  des  Reichstags  und  Stellung
seiner  Mitglieder.  Krt.  22  bis  32.

Wir  haben  letztmals  die  Grundkompetenzen  des  Deutschen
Reichstags,  d.  h.  seine  Teilnahme  an  der  Gesetzgebungsgewalt  und
seine  Kontrollrechte,  beleuchtet  und  stehen  nun  vor  der  Frage:
„Welche  Mittel  sind  dem  Reichstag  gegeben,  um  diese  Grundkompetenzen
  zu  verwirklichen“?  Diese  Mittel  sind  ihm  durch  eine
Reihe  von  Einzelbefugnissen  gewährt,  und  steht  da  voran  sein
Recht  auf  Tagung  und  seine  Autonomie  für  seine  inneren
Verhältnisse.  Die  Einzelbefugnisse  werden  zweckdienlich  betrachtet,
indem  wir  tunlichst  in  der  Legalordnung  vorgehen:

I.  Artikel  23  hebt  zunächst  hervor,  daß  der  Reichstag  das  Recht
hat,  Gesetze  vorzuschlagen;  er  braucht  also  kraft  dieser  Befugnis  zur
Initiative  nicht  erst  einen  Entwurf  des  Bundesrats  abzuwarten,
sondern  kann  auch  seinerseits  Gesetze  durchberaten  und  dem  andern
Faktor  dann  vorschlagen,  die  „innerhalb  der  Kompetenz  des  Reiches“
liegen.  Die  Praxis  hat  dies  freilich  dahin  ausgelegt,  daß  zur  Kompetenz
  auch  die  „Kompetenzerweiterung“,  welche  stets  eine  Verfassungsänderung
  ist,  gehöre.  Artikel  78  verlangt  im  Reichstag
selbst  nicht  einmal  eine  qualifizierte  Mehrheit  für  Verfassungsänderungen.
  So  ist  es,  wie  Sie  aus  der  Behandlung  des  Artikel  4
wissen,  außerordentlich  leicht,  auf  dem  Initiativweg  und  zwar  selbst
bloß  inzidenter  zu  einer  Verfassungsänderung  zu  kommen.
        <pb n="159" />
        Einzelbefugnisse  des  Reichstags  und  Stellung  seiner  Mitglieder.  129

Dexselbe  Artikel  23  erwähnt  sodann  das  Recht  des  Reichstags,
an  ihn  gerichtete  Petitionen  dem  Bundesrat  resp.  dem  Reichskanzler
  zu  überweisen.  Das  Petitionsrecht  ist  dabei  im  Einzelnen
nicht  näher  ausgestaltet.  Man  hat  es  also  in  seinem  weitesten  Begriff
  zu  nehmen.  Jeder  im  Reich,  ja  selbst  vom  Ausland  ein  Ausländer,
  kann  an  den  deutschen  Reichstag  Beschwerden  gegen  die
Behörden,  Bitten  auf  Abänderung  von  Zuständen  oder  Gesetzen
richten  und  Sache  des  Reichstags  ist  zu  entscheiden,  was  er  damit
anfangen  will.  Er  ist  insbesondere  nicht  gebunden  an  den  Grundsatz
  der  Enthörung,  d.  h.  eine  Petition  nur  anzunehmen,
wenn  der  Petent  zuvor  alle  behördlichen  Instanzen  erschöpft  hat.
Auch  binden  ihn  landesrechtliche  Beschränkungen  nicht;  so  kann
z.  B.  nach  dem  Einzelstaatsrecht  den  Gemeinden  verboten  sein,
Politik  zu  treiben,  so  daß  ihnen  nicht  gestattet  ist,  in  politischen
Dingen  Petitionen  zu  stellen.  Dies  bindet  den  Reichstag  nicht;
der  Bundesrat  wird  es  aber  berücksichtigen.

Dieser  hat  nach  Artikel  7  über  alle  Beschlüsse  des  Reichstags,
auch  über  dessen  Beschluß,  eine  Petition  dem  Reichskanzler  zu  überweisen,
  zunächst  zu  beschließen.  Dies  wird  auch  in  der  Praxis
korrekt  gehandhabt.  Der  Bundesrat  hat  es  sonach  seinerseits  selbst
bei  diesem  Fall  in  der  Hand,  ob  er  die  Petition  dem  Reichskanzler
überweisen  will  oder  nicht.

Der  Reichstag  macht  von  dem  Überweisungsrecht  keineswegs
einen  allgemeinen  Gebrauch,  sondern  geht  über  vielen  Petitionen
zur  Tagesordnung  über  oder  seine  Kommission  schon  erklärt  sie
für  ungeeignet  zur  Erörterung  im  Plenum.  Es  gibt  in  Deutschland
  so  viele  Quärulanten,  daß  die  Petitionskommission  eine  wahre
Leidensaufgabe  in  der  Lektüre  unfruchtbarer  Vorstellungen  zu  bewältigen
  hat.  Überweist  der  Reichstag  eine  Petition,  so  geschieht
es  in  verschiedenen  Formen.  Die  gelindeste  ist  „zur  Kenntnisnahme“
  oder  „als  Material“.  Will  eine  Wirkung  erzielt  werden,
so  erfolgt  empfehlende  Überweisung,  oder  Überweisung  mit  einer
Resolution.

Bei  Artikel  23  war  im  Verfassung  beratenden  Reichstag  auch
ein  Enqueterecht  angeregt.  Die  verbündeten  Regierungen  gaben
es  jedoch  nicht  zu.  Nach  unserer  staatsrechtlichen  Auffassung  wäre
die  Parlamentsenquete  ein  Eingriff  in  die  Verwaltung.  Man  hat
aber  freie  Mittel,  um  dem  Reichstag  gewünschte  Kenntnisse  und
Gelegenheit  zur  Anschauung  zu  geben  auf  anderem  Weg.  Als  z.  B.

v.  Jagemann,  Die  deutsche  Reichsverfassung.  9
        <pb n="160" />
        130  Zehnter  Vortrag.

im  Jahre  1903  das  letzte  Phosphorgesetz  gemacht  wurde,  wünschte
die  Reichstagskommission,  von  Bereitung  und  Behandlung  einer
neuen  Zündmasse  Kenntnis  zu  nehmen.  Da  lud  das  Reichsamt  des
Innern  sic  zur  Besichtigung  der  Ursprungsfabrik  ein.  Einer  der
großartigsten  parlamentarischen  Augenscheine,  aus  der  Initiative
des  Regierungsfaktors,  war  die  Nord-Ostseekanalfeier  (1895);  hier
wurde  dem  gesamten  Reichstag  mittelst  Einladung  zu  dem  Feste
das  Zurückgebliebensein  unserer  Marine  gegenüber  den  Schiffen
anderer  Großmächte  gezeigt,  und  war  dies  ein  wichtiger  Hebel  zu
der  Entwicklung  unserer  Gesetzgebung,  um  der  Marine  vorwärts
zu  helfen.

II.  Nach  den  Artikeln  24—26  sodann,  mit  welchen  die  Artikel
12  und  69  zusammenzuhalten  sind,  hat  der  Reichstag  ein  Recht
auf  Tagung.  Um  zu  verstehen,  wie  weit  das  geht  und  gemeint
ist,  muß  man  drei  Begriffe  unterscheiden:  Legislaturperiode,
Session  und  Sitzung:

1)  Die  Legislaturperiode  ist  die  regelmäßige  Dauer  des  Mandats
  der  Abgeordneten  und  damit  der  Gesamtexistenz  des  Reichstags.
  Sie  beginnt  zu  laufen  von  der  Integralerneuerung  des
Reichstags;')  wollte  man  von  der  ersten  Einrufung  an  rechnen.
so  läge  darin  die  Macht  der  Regierung,  welche  früh  oder  spät  einrufen
  kann,  die  Mandatsdauer  zum  Teil  beliebig  zu  bestimmen.
Die  Legislaturperiode  dauert  gegenwärtig  fünf  Jahre.  Man  hat
die  Verfassung  hierin  1888  geändert,  die  Legislaturperiode  —  damals
  von  drei  Jahren  —  um  zwei  ausgedehnt,  weil  die  zu  häufige
Aufregung  durch  Wahlagitationen  nicht  wünschenswert  ist  und  es
immer  eine  gewisse  Zeit  dauert,  bis  ein  parlamentarischer  Körper
sich  einarbeitet.  In  dieser  Beziehung  sagt  man  scherzweise:  Ein
Parlament  ist  im  ersten  Jahr  wenig  dienlich,  weil  es  noch  unter
dem  Eindruck  der  Wahlen  und  gegenseitigen  Kämpfe  steht,  —  im
letzten  nicht,  weil  es  auf  die  Neuwahlen  hinzielt.  In  der  Mitte  ist
die  beste  Arbeitszeit.

2)  Die  Session  ist  die  Zeit  von  der  Einberufung  im  Einzeljahr
  bis  zum  Schluß  des  Reichstags  im  Einzeljahr.  Der  Reichs- 



*)  Eine  solche  findet  statt,  sobald  der  Reichstag  aufgelöst  oder  die  vorige
Legislaturperiode  abgelaufen  ist.  Wer  unter  der  Zeit  innerhalb  des  Laufes
einer  Legislaturperiode  nachgewählt  ist,  dessen  Mandat  dauert  nicht  etwa  an
sich  5  Jahre,  sondern  nur  bis  zum  Ablauf  der  Periode,  so  daß  Hauptwatl.
Stichwahl  und  Nachwahl  bis  zum  selben  Endtermin  wirken.
        <pb n="161" />
        Einzelbefugnisse  des  Reichstags  und  Stellung  seiner  Mitglieder.  131

tag  muß  schon  des  Etatsgesetzes  wegen,  das  in  einjährigem  Budget
besteht,  jedes  Jahr  berufen  werden.

3)  Die  Sitzung  ist  das  Zusammenkommen  an  einem  Einzeltage.

Der  Reichstag  hat  einen  Anspruch  darauf,  daß  er  seine  Legislaturperiode
  aushalten  darf  nur  insoweit,  daß  keinem  einzelnen
Reichstagsabgeordneten  das  gültige  Mandat  entzogen  werden  kann.
Aber  die  Legislaturperiode  ist  sofort  zu  Ende,  wenn  die  Auflösung
ausgesprochen  wird.  Diese  kann  der  Bundesrat  mit  kaiserlicher  Zustimmung
  verfügen.  Es  kann  sogar  sofort  nach  den  Wahlen  geschehen,
  ohne  den  Reichstag  auch  nur  einmal  berufen  zu  haben.
Denn  das  Ergebnis  der  Wahl  kann  der  Art  sein,  daß  man  sieht,
es  sei  damit  nicht  zu  kutschieren.

Die  Dauer  der  einzelnen  Session  ist  lediglich  abhängig  vom
Zeitpunkt  der  Einrufung  und  vom  Schluß  des  Reichstags,  was
beides  eine  kaiserliche  Prärogative  ist.  Eine  gesetzliche  Minimaldauer
  gibt  es  nicht.

Im  übrigen  ist  das  Anberaumen,  Vertagen  und  Schließen
der  einzelnen  Sitzungen  in  der  Session  lediglich  Sache  des  Reichstags
  selbst.

Wenn  der  Reichstag  aufgelöst  wird,  so  müssen  nach  Artikel
  25  innerhalb  einer  Frist  von  60  Tagen  die  Wähler,  und  innerhalb
  einer  solchen  von  90  der  Reichstag  selbst  wieder  versammelt
werden.  Ferner,  die  Prärogative  der  Vertagung  der  Session,  wodurch
  der  Reichstag  für  gewisse  Zeit  versammlungsunfähig  wird,
darf  ohne  Zustimmung  des  Reichstags  nach  Artikel  26  nicht  über
30  Tage  hinaus  in  der  Anwendung  ausgedehnt  und  auch  während
derselben  Session  nicht  wiederholt  werden.

Auf  diese  Weise  sind  die  gegenseitigen  Rechte  der  Krone  und
des  Parlaments  abgeschieden.  Das  Parlament  hat  also  kein  Selbstversammlungsrecht,
  d.  h.  es  kann  nicht  ohne  den  Willen  des
Kaisers  zusammentreten,  versammelt  bleiben  oder  die  Session  vertagen,
  sondern  hat  nur,  wenn  und  solange  es  zur  Session  berufen
ist,  Sitzungen  anzuberaumen.  Ist  die  Session  vertagt,  so  können
die  Kommissionen  weiterarbeiten;  ist  sie  geschlossen,  dann  tritt
damit  eine  Cäsur  ein:  alle  Arbeiten,  soweit  sie  nicht  die  Enderledigung
  einer  Sache  darstellen,  fallen  in  den  Orkus  hinab.  Hat
man  ein  so  großes  Werk  vor  sich,  daß  die  Zeit  für  die  völlige
Durchberatung  nicht  reichte,  so  würde  freilich  der  Verlust  der  geschehenen
  Arbeit  und  die  Notwendigkeit,  sie  von  neuem  wieder  aufo-
        <pb n="162" />
        132  Zehnter  Vortrag.

zunehmen,  nicht  erträglich  sein.  In  solchen  Fällen,  z.  B.  für  Herstellung
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  des  letzten  Zolltarifs,
hat  man  das  Mittel  gebraucht,  durch  ein  Spezialgesetz  zu  bestimmen,
daß  die  Kommissionen  des  Reichstags  in  der  sessionslosen  Zeit
weitertagen  sollen  (sogenannte  Zwischenkommissionen).  Auf  alle
Fälle  gibt  es  reichstagslose  Zeiten  in  durchaus  verfassungsmäßiger
  Weise,  nämlich  Zeiten,  in  welchen  der  Reichstag,  der  ja
auf  keine  Kontinuität  angelegt  ist,  nicht  versammelt  ist,  ja
auch  solche,  in  denen  gar  kein  Reichstag  existiert,’)  welcher
versammelt  werden  könnte.  Wenn  nämlich  der  Reichstag  aufgelöst
ist,  so  sind  alle  Mandate  erloschen  und  die  Neuwahl  kann  erst  stattfinden,
  wenn  die  Wahllisten  gefertigt,  innerhalb  gewisser  Fristen
ausgelegt  und  geschlossen  sind.  Dies  kostet  erhebliche  Zeit.  Nach
§  8  des  Wahlgesetzes  sind,  wenn  die  Listen  sogar  auf  den  neuesten
Stand  gerichtet  schon  vorlägen,  noch  sieben  Wochen  hierzu  nötig.

III.  Artikel  27  sagt,  daß  der  Reichstag  die  Legitimation
seiner  Mitglieder  prüft  und  darüber  entscheidet.  Das  haben  wir  früher
schon  behandelt.  Ebenso  ist  ihm  freigegeben,  seinen  Präsidenten,
seine  Vizepräsidenten  und  Schriftführer  zu  wählen.  Diese  Wahl
des  Bureaus  ist  eine  ganz  freie.  Der  parlamentarische  Brauch
geht  aber  dahin,  daß  die  stärkste  Partei  den  Präsidenten,  die  zweitstärkste
  den  Vizepräsidenten  stellt,  u.  s.  w.  Zur  Zeit  ist  die  stärkste
Partei  das  Zentrum,  und  der  Präsident  gehört  dieser  Partei  an.
Die  zweitstärkste  ist  die  Sozialdemokratie.  Der  Vizepräsident  gehört
  ihr  nicht  an,  indem  der  monarchische  Charakter  des  Reiches
und  der  republikanische  dieser  Partei  sich  zur  Zeit  stark  genug  erwiesen,
  weder  einen  Versuch  von  der  einen,  noch  von  der  anderen
Seite  zuzulassen,  daß  diese  Partei  die  Vizepräsidentenstelle  einnimmt,
  welche  die  persönliche  Begegnung  mit  Sr.  Moajestät  dem
Kaiser  zur  Folge  haben  würde.  Jene  Partei  bekundet  noch  heute
ihren  Republikanismus  im  Reichstag,  indem  sie  sich  entfernt,  sobald
  ein  Kaiserhoch  ausgebracht  wird,  und  es  gibt  keine  Bestimmung,
welche  aus  dem  Protest  gegen  die  Grundform  des  Staats  eine
Wirkung  gegen  die  sich  also  Ausschließenden  zieht.

Das  Reichstagspräsidialamt  ist  in  rechtlicher  Beziehung
statutarisch  wohl  ausgestattet.  Dem  Präsidenten  steht  die  Leitung
der  Versammlung,  die  Handhabung  der  Geschäftsordnung,  die  Vertretung
  des  Reichstags  nach  außen  zu.  Bezüglich  der  vorhandenen

*)  Wegen  der  Konsequenz  in  bezug  auf  Notverordnungen  s.  oben  S.  96  ff.
        <pb n="163" />
        Einzelbefugnisse  des  Reichstags  und  Stellung  seiner  Mitglieder.  133

Bestimmungen  entscheidet  auch  der  Präsident  für  sich  allein  über  die
Auslegung,  die  er  geben  will,  ebenso  für  Fälle  des  Mangels  von  Vorschriften
  und  zwar  zunächst  endgültig,  soweit  nicht  die  Anrufung
des  Reichstags  selbst  als  zulässig  vorgesehen  ist.  Das  Haus  kann
nur  im  Weg  der  Tagesordnung,  nicht  im  laufenden  Einzelfall.
die  Geschäftsordnung  ändern.  Die  Präsidialgewalt  erstreckt  sich,
wie  früher  erwähnt,  nicht  auf  den  Regierungsfaktor,  den  Bundesrat.
  Sie  ergreift  die  Abgeordneten  und  das  Publikum.

IV.  Dieselbe  Verfassungsstelle  sagt  auch,  der  Reichstag  regele
seinen  Geschäftsgang  und  seine  Disziplin  durch  eine  Geschäftsordnung.
  Das  ist  insofern  nicht  ganz  richtig,  als  die  Verfassung  selbst
zwei  wichtige  Prinzipien  des  Geschäftsganges  vorweggenommen  hat,
worüber  natürlich  im  Weg  der  Geschäftsordnung  des  Reichstags
nicht  ändernd  beschlossen  werden  kann;  denn  die  Verfassung  steht
über  der  Geschäftsordnung  und  kann  nur  geändert  werden  durch
Bundesrat  und  Reichstag  zusammen,  die  Geschäftsordnung  durch
den  Reichstag  allein.  Jene  zwei  Bestimmungen  will  ich  daher
vorwegnehmen,  nämlich  das  Offentlichkeitsprinzip  und  das
Mehrheitsprinzip.

1)  Über  jenes  sagt  Artikel  22:  „Die  Verhandlungen  des
Reichstags  sind  öffentlich“,  erwähnt  aber  dann  im  zweiten
Absatz  doch  implizite  nicht  öffentliche,  indem  es  heißt:  „Wahrheitsgetreue
  Berichte  über  Verhandlungen  in  den  öffentlichen  Sitzungen
des  Reichstags  bleiben  von  jeder  Verantwortlichkeit  frei“.  Demnach
  muß  es  auch  nicht  öffentliche  Sitzungen  des  Reichstags  geben.
Dies  bloß  auf  die  Kommissionssitzungen,  welche  ihrer  Natur  nach
dem  Publikum  gegenüber  stets  geheim  sind,  zu  beziehen,  ist  gezwungen;
  denn  eine  Kommissionssitzung  ist  keine  Sitzung  des  Reichstags,
  sondern  die  eines  Ausschusses.  In  der  Theorie  ist  die  Zulässigkeit
  geheimer  Plenarsitzungen  bestritten,  in  der  Praxis
aber  der  Fall  vorgekommen  (Sitzung  vom  17.  März  1900).  Wo
das  Wohl  des  Reiches  unbedingt  erheischt,  daß  ein  Gegenstand  geheim
  abgemacht  werde,  so  muß  es  schon  nach  der  Natur  der  Sache
geschehen  können,  und  ein  solcher  Vorgang  ist  auch  dem  europäischen
Parlamentarismus  sonst  nicht  fremd.  Die  beiden  gesetzgebenden
Faktoren  waren  darüber  einig.  Eine  dem  Bundesrat  gegenüber
geheime  Sitzung  des  Reichstags  kann  es  im  Hinblick  auf  Artikel  9
nicht  geben,  die  Geheimheit  bezieht  sich  nur  auf  das  Publikum.
Eine  andere  Form  der  Geheimhaltung  hat  die  Praxis  geschaffen,
        <pb n="164" />
        134  Zehnter  Vortrag.

indem  in  den  Sitzungen  der  Kommissionen  hin  und  wieder  Re—
gierungsmitteilungen,  namentlich  in  militärischen  Fragen,  erfolgen,
mit  der  Vorausschickung,  daß  sie  als  geheime  zu  betrachten  seien.
Meines  Wissens  ist  niemals  und  von  keiner  Partei  dieses  rechtlich
nicht  voll  geschützte  Gebot*)  verletzt  worden.  —  Anderseits  ist  das
Prinzip  der  Offentlichkeit  der  Verhandlungen,  welches  sich  übrigens
nur  auf  die  Plenarsitzungen  bezieht,  durch  den  zweiten  Absatz  des
Artikel  22  auf  die  straffreie  Offentlichkeit  der  Berichterstat—
tung  vom  Innern  des  Sitzungssaals  auf  die  Außenwelt  aus—
gedehnt.  Nun  kann  man  im  Reichstag  vieles  sagen,  was  außerhalb
  desselben  die  glatteste  Anklage  wegen  Beleidigung,  Aufreizung
der  Klassen,  Widerstands  gegen  die  Staatsgewalt,  Entstellung  von
Tatsachen  u.  s.  w.  in  sich  schließt.  Ein  wahrheitsgetreuer  Bericht
darf  dies  gleichwohl  weitergeben,  und  das  Mittel  wird  im  Parteiinteresse
  ausgenützt.  Dinge,  die  nicht  ursprünglich  in  der  Presse
gesagt  werden  können,  erscheinen  zuerst  in  einer  Reichstagsrede
und  werden  dann  „wahrheitsgetreu“  berichtet.  In  England  und
Nordamerika  ist  man  nicht  so  weit  gegangen,  in  solcher  Weise  auch
Angriffe  auf  die  Privatehre  zu  gestatten.  Im  übrigen  besteht  Einigkeit,
  die  Bestimmung  eng  auszulegen;  man  bezieht  sie  nur  auf
Berichte,  nicht  auf  andere  Formen  journalistischer  Verwertung,
nur  auf  die  Verhandlungen  als  Ganzes,  so  daß  nicht  bloß  einzelne
Worte  mitgeteilt  werden  dürfen,  und  nur  auf  Verhandlungen  des
Plenums,  nicht  der  Kommissionen.

2)  Was  dann  den  Grundsatz  der  Mehrheit  angeht,  so  sagt
Artikel  28,““)  Absatz  1:  „Der  Reichstag  beschließt  nach  absoluter
  Stimmenmehrheit“.  Es  muß  also  ein  Abgeordneter
mehr  als  die  Hälfte  der  Anwesenden  für  eine  Sache  stimmen,  wenn
ein  Beschluß  zustande  kommen  soll.  Das  Stimmrecht  ist  nur  persönlich
  auszuüben,  das  liegt  in  der  Natur  des  Mandats.  Es  gibt
ferner  keine  Stichstimme.  Wenn  die  Stimmen  gleich  sind,  ist  die
gestellte  Frage  nicht  bejaht.

Nun  sagt  aber  der  zweite  Satz  des  Art.  28  weiter:  „Zur  Gültigkeit
  der  Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  der  Mehrheit
  der  gesetzlichen  Anzahl  der  Mitglieder  erfordert“.  Also  mit
andern  Worten,  wenn  nicht  199  Mitglieder  bei  der  Abstimmung

—.  —  —  r

*)  Vgl.  R.-Str.-G.-B.  §  92  Ziff.  1.
*“)  Betreffs  des  18783  gestrichenen  zweiten  Absatzes  dieses  Artikels  vgl.
oben  S.  48.
        <pb n="165" />
        Einzelbefugnisse  des  Reichstags  und  Stellung  seiner  Mitglieder.  185

anwesend  sind,  so  ist  ein  an  sich  zustande  gekommener  Beschluß  ungültig.
  Wer  sich  der  Abstimmung  enthält,  wird  als  anwesend  mitgerechnet;
  denn  er  stimmt  ab,  wenn  auch  nicht  materiell,  so  doch
sormell.  Das  bezeichnete  Prinzip  wird  indes  nicht  so  heiß  gegessen,
wie  gekocht,  und  zwar  zufolge  der  in  der  Geschäftsordnung  enthaltenen
  Einzelbestimmungen  über  die  Feststellung  der  Beschlußfähigkeit.
  Nach  diesen  wird  die  Beschlußfähigkeit  immer  vermutet,
auch  wenn  das  blödeste  Auge  das  Gegenteil  sieht.“  Man  nimmt
eben  an,  daß  199  Herren  im  Hause  seien.  Nur  wenn  von  irgendeinem
  Abgeordneten  die  Beschlußfähigkeit  bezweifelt  wird,  und  zwar
unmittelbar  vor  der  Abstimmung,  dann  wird  untersucht.  Erklärt
der  Präsident,  daß  das  Haus  nach  einstimmiger  Ansicht  des  Bureaus
beschlußfähig  sei,  so  ist  die  Sache  erledigt“");  dies  geschieht  selbstverständlich
  nur  in  pflichtmäßiger  Wahrheit.  Tritt  der  Präsident
der  Meinung  bei,  daß  Beschlußunfähigkeit  bestehe,  so  wird  usuell
die  Sitzung  geschlossen,  obwohl  verfassungsmäßig  weiterverhandelt,
nur  nicht  abgestimmt  werden  darf.  Im  Zweifel  findet  eine  Auszählung
  statt,  deren  Ergebnis  das  Weitere  bestimmt.

Dieser  Zustand  ist  nach  zwei  Richtungen  hin  lebhaft  angefochten,
  nach  der  rechtlichen  wie  praktischen  Seite  hin:

a)  Es  wird  vielfach  in  der  Theorie  behauptet,  Beschlüsse  des
Reichstags  seien  auch  dann  ungültig,  wenn  199  Mitglieder  nicht
anwesend  waren,  der  Mangel  aber  nicht  festgestellt  wurde.  Ich
bin  auch  der  Meinung,  der  Bundesrat,  welcher  ein  Mitverhandlungsrecht
  hat  (Art.  7  und  9)  und  für  die  Wahrung  der  Verfassung
ein  ebenso  berufenes  Organ  ist,  könnte  nicht  gezwungen  werden,
falls  seine  Organe  die  Beschlußunfähigkeit  festgestellt  haben,  also
ergangene  Beschlüsse  rechtlich  zu  respektieren;  ein  Konflikt  in  dieser
Richtung  ist  aber  nie  erhoben  worden.  Noch  weniger  kann  man
ihm  verübeln,  wenn  er  in  der  politischen  Abwägung  gegenüber
Wünschen  eines  beschlußunfähigen  Hauses  harthörig  ist.  Allein  von
dritter  Seite,  insbesondere  vom  Richter,  kann  ein  Gesetz,  welches
auf  einem  solch  mangelhaften  Beschluß  beruht,  niemals  als  un-*)

  In  Wahrheit  weiß  man  immer  aus  der  Zahl  der  Hüte,  welche  in  der
Garderobe  der  Abgeordneten  gezählt  werden,  wieviel  Mitglieder  im  Hause  anwesend
  find,  also  zur  Abstimmung  durch  die  geordneten  Zeichen  in  den  Sitzungssaal
  wenigstens  herbeigerufen  werden  können.

*“)  Vgl.  Geschäftsordnung  des  Reichstags  §  54.
        <pb n="166" />
        136  Sehnter  Dortrag.

gültig  betrachtet  werden.  Denn  wer  kein  Mitwirkungsrecht  besitzt,
kann  ja  den  Mangel  nie  authentisch  feststellen,  und  der  Umstand,
daß  die  Mitwirkenden  nicht  festgestellt  haben,  ob  er  vorliege  oder
nicht,  kann  keinen  richterlichen  Rügepunkt  bilden,  weil  die  Verfassung
über  die  Feststellungspflicht  nichts  bestimmt.  Wohl  kann  nicht  durch
die  Geschäftsordnung  ein  verfassungsmäßig  beschlußunfähiges  Haus
beschlußfähig  gemacht  werden;  dies  ist  aber  auch  gar  nicht  der  Fall,
sondern  die  Verfassung  selbst  ist  eine  lex  imperkecta,  indem  sie
eine  Feststellungspflicht  nicht  vorsah  und  regelte;  und  so  öffnete
sie  dem  Gebrauch  das  Tor.

b)  Wenn  nicht  199  Mitglieder  anwesend,  so  hat  die  Minderheit
  es  in  der  Hand,  durch  Antrag  auf  Auszählung  die  Arbeiten
des  Reichstags  auf  ihr  unangenehmen  Gebieten  zu  hindern.  Ja,
an  der  Grenze  der  Beschlußfähigkeit  hat  die  Minderheit  hin  und
wieder  künstlich  zu  diesem  Zweck  schon  die  Beschlußunfähigkeit  herbeigeführt,
  indem  sie  so  viele  Mitglieder  einer  Minderheitspartei
absent  machte,  bis  die  Zahl  unter  199  sank,  und  dann  den  Zweifel
an  der  Beschlußfähigkeit  erhob.  Wenn  beispielsweise  das  Haus
selbst  mit  278  Mitgliedern  besetzt  ist,  also  nahe  gegen  drei  Viertel
der  Abgeordneten  anwesend  sind,  so  hat  es  bei  heutiger  Parteienstärke
  die  Sozialdemokratie  in  der  Hand,  die  Beschlußunfähigkeit
herbeizuführen,  wenn  ihre  Mitglieder  außer  dem  Antragsteller  das
Haus  verlassen.  Es  leuchtet  daher  ein,  daß  diese  Bestimmung  der
Reform  bedarf.

Ebenso  aber  wegen  eines  andern  Grundes,  welcher  die  Hauptursache
  des  Absentismus  im  Reichstag  und  selbst  großenteils  der
Abneigung  mancher  gegen  ein  Mandat  ist.  Die  Parteien  sind  nicht
in  der  Lage,  den  Schluß  allzulang  ausgedehnter  Debatten
gegen  Minderheiten  herbeizuführen,  weil  dazu  ein  Beschluß  gehört
und  die  Minderheit  auszählen  ließe.  Auch  eine  Beschränkung  der
Redezeit  gibt  es,  abgesehen  von  Geschäftsordnungsfragen,  nicht.
Viele  Mitglieder  sind  aber,  ganz  abgesehen  von  der  Kostenfrage,
nach  ihren  Berufsverhältnissen  nicht  in  der  Lage,  während  lang
sich  hinziehender  Sessionen  immer  anwesend  zu  sein.  Nach  den
Gepflogenheiten  anderer  Parlamente  ist  es  auch  gar  nicht  sachlich
für  nötig  zu  erachten.  So  hat  sich  die  Übung  gebildet,  daß  das
Gros  der  Parteien  nur  bei  besonderen  Anlässen  einrückt  und  es
einer  kleinen  Zahl  Auserlesener  überläßt,  die  Arbeit  in  den  Kommissionen
  zu  leisten,  welche  ohnedies  nur  wenige  Personen  be-
        <pb n="167" />
        Einzelbefugnisse  des  Reichstags  und  Stellung  seiner  Mitglieder.  137

schäftigt,  und  dazu  die  lange  Reihe  fast  täglicher,  vielstündiger
Plenarsitzungen  über  sich  ergehen  zu  lassen.

In  beiden  Hinsichten  wäre  erheblich  geholfen,  wenn  für  minder
wichtige  Beschlüsse  und  für  die  vorarbeitende  Lesung  von  Gesetzen
das  Haus  stets  oder  auch  bei  einer  bestimmten  kleinen  Präsenz
beschlußfähig  wäre  und  umgekehrt  das  Erfordernis  der  Anwesenheit
  der  199  beschränkt  wäre  auf  die  letzte  Lesung  der  Gesetzentwürfe
oder  sonstige  wichtige,  endgültige  Beschlüsse.  Doch  ist  auch  dann
nicht  zu  erwarten,  daß  Gewohnheiten  sich  gänzlich  ändern.  Wohl
aber  würden  gröbliche  Auswüchse  abgeschnitten  werden.

V.  Die  Abstimmung  selbst  geschieht  in  verschiedener  Form,
was  nur  die  Geschäftsordnung  regelt.  Am  einfachsten  ist  die  Akklamation,
  es  erhebt  sich  kein  Widerspruch.  Sodann  wird  abgestimmt
durch  Aufstehen  und  Sitzenbleiben,  was  genügt,  wenn  das  Bureau
daraus  eine  klare  Mehrheit  ersieht.  Mehr  Zeit  kosten  die  andern
Formen,  zunächst  der  sogenannte  Hammelsprung.  Es  werden  zwei
Türen  aufgemacht,  eine  Ja-Tür  und  eine  Nein-Tür.  Die  mit  „ja“
abstimmen,  gehen  durch  die  eine,  die  mit  „nein“  abstimmen,  durch
die  andere.  Die  höchste  Form  ist  die  namentliche  Abstimmung,
ursprünglich  in  der  Weise  ausgeführt,  daß  jeder  einzeln  aufgerufen
ward  und  mit  ja,  nein,  oder  „ich  enthalte  mich  der  Abstimmung“
antwortete.  Das  hat  jeweils  zu  lange  gedauert,  und  bei  Gelegenheit
  der  letzten  Obstruktion  half  man  durch  die  lex  Aichbichler;
nun  werden  zur  namentlichen  Abstimmung  mit  dem  Namen  versehene
  Stimmzettel  in  Urnen  gesammelt.

Die  Autonomie  des  Reichstags  bezüglich  des  Geschäftsgangs
  ist  nur  eingeschränkt  durch  Mehrheits=  und  Offentlichkeitsprinzip,
  im  übrigen  ist  die  Geschäftsordnung  ganz  Sache  seiner
Bestimmung.  Mit  dieser  Befugnis  zu  freier  Gestaltung  besitzt  er
auch  die  Macht,  einer  Obstruktion  zu  begegnen  und  hierzu  seine
Geschäftsordnung  nach  Bedarf  zu  ändern.  Er  hat  nicht  nur  das
Recht,  sondern  auch  die  sittliche  Pflicht  dazu;  denn  ein  zu  öffentlichen
  Funktionen  berufenes  Organ  muß  sich  vor  allem  seine  eigene
Handlungsfähigkeit  zu  erhalten  suchen.  Auf  diesem  Wege  wurden
1902  die  erwähnten  Abstimmungskarten  eingeführt  und  die  Geschäftsordnungsdebatten
  zufolge  des  Antrags  Gröber  dahin  eingeschränkt,
  daß  das  Wort  zur  Geschäftsordnung  nach  freiem  Ermessen
  des  Präsidenten  erteilt  oder  nicht  erteilt  und  die  Redezeit
zur  Geschäftsordnung  auf  fünf  Minuten  beschränkt  wird.
        <pb n="168" />
        138  Zehnter  Vortrag.

Über  die  Geschäftsordnung  des  Reichstags  ist  kürzlich  eine
interessante  Schrift  von  Perels“*)  erschienen,  welche  den  parlamentarischen
  Brauch,  wie  er  bei  uns  üblich  ist,  genau  beschreibt.  Der
Anschauung,  daß  auch  die  Observanz  bindend  sei,  kann  ich
allerdings  nicht  beistimmen.  Denn  wenn  sich  Einer  nicht  daran
  kehrt,  so  fragt  es  sich,  ob  der  Präsident  das  Herkommen
handhaben  oder  anders  verfahren  will;  dies  ist  wiederum  dessen
freie  Sache.  Man  hat  unter  „Geschäftsordnung“  in  der  Verfassung
ein  Statut,  nicht  einen  Usus,  verstanden,  und  ein  solches  ist  auch
geschaffen  worden.  Nachdem  man  sich  anfangs  mit  der  Geschäftsordnung
  des  preußischen  Abgeordnetenhauses  beholfen  hatte,  wurde
1868  provisorisch  eine  eigene  Geschäftsordnung  des  Reichstags  beschlossen,
  die  mit  allerhand  Abänderungen  weiter  gilt.

VI.  Nachdem  wir  so  die  Stellung  des  Reichstags  im  ganzen  erschöpft
  haben,  ist  noch  die  persönliche  Stellung  der  Reichstagsabgeordneten
  zu  erörtern.  Die  Verfassung  gibt  darüber
vier  Prinzipien:  Art.  29  spricht  aus,  es  gibt  kein  imperatives
Mandat.  Art.  30  sagt,  daß  die  Berufsausübung  straffrei
ist.  Art.  31  stellt  gewisse  Privilegien  in  bezug  auf  Straffälligkeiten
  der  Abgeordneten  außerhalb  des  Reichstags
auf.  Art.  32  spricht  die  Diätenlosigkeit  aus.  Sonstiges  enthält
die  Verfassung  nicht;  insbesondere  besteht  kein  von  den  Abgeordneten
  zu  leistender  Verfassungseid.

Die  Bestimmungen  haben  zum  Teil  Bedeutung  über  die  Dauer
des  Mandats  hinaus.  Das  Mandat  selbst  kann  auf  fünf  Arten
erlöschen:  durch  Ablauf  der  Legislaturperiode,  durch  Auflösung  des
Reichstags,  durch  Niederlegung  des  Mandats,  durch  Verlust  der
Wahlfähigkeit,  indem  die  Eigenschaften,  die  zur  Zeit  der  Wahl
vorhanden  waren,  wegfielen,  und  endlich  durch  Einrücken  in  höhere
Amter,  wovon  bei  Art.  31  gehandelt  wurde.

Was  die  einzelnen  obigen  Punkte  angeht,  so  sagt  der  Art.  29
über  die  Natur  des  Mandats  zunächst:  „Die  Mitglieder  des
Reichstags  sind  Vertreter  des  ganzen  Volkes“.  Das  ist  nur  ein
Lehrsatz,  kein  Rechtssatz,  —  im  Ziel,  wie  letztmals  erwähnt,  eine
Mahnung  an  das  Allgemeininteresse.  In  Wahrheit  gibt  es  überhaupt
  kein  „Mandat“.  Es  ist  niemand  da,  der  einen  Auftrag

*)  K.  Perels,  Das  autonome  Reichstagsrecht,  die  Geschäftsordnung  und  die
Observanz  des  Reichstags  (1903,  Berlin  bei  Mittler).
        <pb n="169" />
        Einzelbefugnisse  des  Reichstags  und  Stellung  seiner  Mitglieder.  139

erteilt  und  ihn  modifizieren  könnte,  und  die  gewählt  haben,  werden
den  der  Urne  Entsprungenen  nur  zum  Teil  als  ihren  Vertreter
ansehen.  Das  Rechtsverhältnis  des  angeblichen  Mandats  ist  eine
Berufung  zu  öffentlicher  Funktion  in  geordneten  Formen,  deren
Einzelwirkung  nicht  voraussehbar  ist,  und  welche  zwischen  dem  Berufenen
  und  denjenigen,  welche  seine  Berufung  verursacht  haben,
auch  kein  Rechtsverhältnis  herstellen.

Der  zweite  Teil  desselben  Artikels  sagt  sodann,  daß  die  Mitglieder
  des  Reichstags  nicht  an  Aufträge  und  Instruktionen  gebunden
  sind.  Er  bestätigt  also  das  eben  Ausgeführte  und  hat
wenigstens  einen  negativen  Rechtsinhalt.  Wenn  also  in  Wahlversammlungen
  Versprechungen  gemacht  oder  von  den  Komitees
im  stillen  des  Briefwechsels  erfolgreich  geschrieben  worden  ist:  „wir
wählen  Sie  nur,  wenn  Sie  uns  das  und  jenes  versprechen“,  so
sieht  dies  in  gewissem  Sinne  wie  Annahme  eines  Auftrags  aus,  —
aber,  wenn  der  Abgeordnete  sich  daran  nicht  kehrt,  so  hat  es  keine
öffentlich-rechtlichen  Folgen.  Es  kann  freilich  die  tatsächliche  Wirkung
  bringen,  daß  ihm  die  Fortübung  des  Mandats  zu  schwer
gemacht  wird,  durch  die  Verstoßung  aus  seiner  Partei  oder  durch
ein  Tadelsvotum  von  Wählerversammlungen.  Rechtlich  ist  der  Abgeordnete
  dagegen  völlig  unverantwortlich.

VII.  Was  das  Privilegium  der  Straffreiheit  nach  Art.  30
angeht,  so  ist  es  so  gefaßt:  „Kein  Mitglied  des  Reichstags  darf  zu
irgendeiner  Zeit  wegen  seiner  Abstimmung  oder  wegen  der  in
Ausübung  seines  Berufs  getanen  Außerungen  gerichtlich
oder  disziplinarisch  verfolgt  oder  sonst  außerhalb  der  Versammlung
  zur  Verantwortung  gezogen  werden“.  Innerhalb  der  Versammlung
  wird  ihm  die  Verantwortung  durch  die  Disziplin  des
Hauses  (Ordnungsrufe)  vorgestellt.  Das  Privileg  bezieht  sich  nur
auf  Abstimmung  und  Außerungen  —;  Tätlichkeiten,  die  ein  Abgeordneter
  gegen  den  andern  vornehmen  würde,  wären  gerichtlich
verfolgbar.  Die  Außerungen  müssen  in  Ausübung  des  Berufs  geschehen
  sein,  d.  h.  im  Plenum  des  Reichstags  oder  in  den  Kommissionssitzungen;
  was  im  Couloir  oder  im  Restaurant  des  Parlaments
  geschieht,  ist  nicht  einbezogen.  Daß  es  heißt:  „Gerichtlich
oder  disziplinarisch“,  soll  nach  jeder  Richtung  volle  Freiheit  gewährleisten,
  insbesondere  auch  dem  Beamten,  welcher  Abgeordneter
  ist.

Was  die  Privilegien  in  Art.  31  angeht,  so  bitte  ich  zunächst
        <pb n="170" />
        140  Zehnter  Vortrag.

sich  zu  vergegenwärtigen,  daß  der  zweite  Absatz,  der  von  der  Schuldhaft
  handelt,  antiquiert  ist  und  daß  ein  vierter  Absatz,  den  der
Reichstag  einst  gewünscht  hätte,  fehlt,  nämlich,  daß  die  Strafvollstreckung
  einbezogen  werde.  Dies  haben  die  verbündeten  Regierungen
nicht  eingeräumt.  Es  handelt  sich  nur  um  zwei  Dinge,  im  Absatz  1
um  die  Einleitung  einer  Strafverfolgung,  im  Absatz  3  um
die  Fortsetzung  eines  Strafverfahrens,  also  immer  um  den
Prozeß  bis  zum  rechtskräftigen  Urteil:

1)  Es  kann  nach  Absatz  1  ohne  die  Genehmigung  des  Reichstags
  kein  Mitglied  desselben  während  der  Sitzungsperiode  wegen
einer  mit  Strafe  bedrohten  Handlung  zur  Untersuchung  gezogen
oder  verhaftet  werden,  außer  wenn  es  bei  Ausübung  der  Tat
oder  im  Lauf  des  nächstfolgenden  Tags  ergriffen  wird.  Ist  das
geschehen,  dann  liegt  eben  ein  eingeleitetes  Strafverfahren  vor,
das  unter  Absatz  3  fällt.

2)  Absatz  3  andrerseits  handelt  von  jedem  eingeleiteten  Strafverfahren,
  einerlei,  ob  es  im  Lauf  der  Session  oder  vorher  begann.
Jedes  Strafverfahren,  also  auch  jede  Untersuchungshaft  eines  Reichstagsabgeordneten
  wird  auf  Verlangen  des  Reichstags  für  die  Dauer
der  Sitzungsperiode  (Session)  ausgehoben.  Das  Gleiche  gilt  auch
von  der  bürgerlichen  Zwangs=  und  Sicherungshaft.  Der  Reichstag
  hat  die  allgemeine  Übung,  alle  Untersuchungen  und  Haften
während  der  Sessionsdauer  —  also  einschließlich  der  Vertagungen
  —  zu  inhibieren,  und  da  diese  manchmal  auf  einen  ziemlich
großen  Zeitraum  sich  erstreckt,  empfand  man  die  Rückwirkung  auf
die  Verjährung  der  Strafverfolgung.  Man  stellte  deshalb  durch
eine  Novelle  zum  Strafgesetzbuch  fest,  daß  während  der  Wirkung
solcher  Inhibierung  die  Verjährung  der  Strafverfolgung  ruht.  Das
ist  die  sogenannte  ler  Ahlwardt;  der  Name  weist  nicht  auf  den
Autor,  sondern  auf  die  Persönlichkeit,  in  welcher  die  passive  Veranlassung
  lag.

Aus  dieser  Umgrenzung  der  Privilegienbefugnis  des  Reichstags
  ergibt  sich  umgekehrt,  daß  die  Staatsbehörden,  ohne  daß  ein
Bestimmungsrecht  desselben  bestände,  gegen  Reichstagsabgeordnete
gesetzlich  vorgehen  können:

a)  außerhalb  der  Sessionszeit  unbedingt;

b)  während  derselben  zur  Einleitung  der  Strafverfolgung  auf
frischer  Tat  und  zur  Strafvollstreckung;  auch  kann  dann  das  Strafverfahren
  bis  zu  einem  Inhibitorium  fortgesetzt  werden,  es  ist
        <pb n="171" />
        Einzelbefugnisse  des  Reichstags  und  Stellung  seiner  Mitglieder.  141

aber  durch  Dienstvorschriften  die  Benachrichtigung  des  Reichstags
gesichert.

VIII.  Art.  32  über  die  Diätenlosigkeit  lautet:  „Die  Mitglieder
  des  Reichstags  dürfen  als  solche  keine  Besoldung  oder  Entschädigung
  beziehen“.  Keine  Besoldung,  d.  h.  kein  Figum  zur  Honorierung
  der  Tätigkeit;  keine  Entschädigung,  d.  h.  keinen  Ersatz
für  Auslagen.  Beides  weder  aus  öffentlichen,  noch  aus  Privatmitteln.
  Man  hat  in  Preußen  unter  der  Herrschaft  des  Allgemeinen
  Landrechts  dies  bis  zu  dem  Maß  durchgeführt,  daß  Privatzuwendungen
  konfisziert  und  dem  Staat  für  verfallen  erklärt  wurden.
  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  schließt  dies  sowie  eine  Rückforderung
  des  Gebers  aus,  weil  Geber  und  Empfänger  sich  in
gleichem  Rechtsverstoß  befinden  (§  117);  aber  klagbar  ist  ein  Vertrag
  auch  heute  nicht,  welcher  solche  Zuwendungen  verspricht.  Staatsrechtlich
  genommen,  stehen  wir  vor  einer  leX  imperfecta;  denn  es
finden  keine  staats=  und  strafrechtlichen  Folgen  der  Umgehung
  statt.

Der  Grundsatz,  welcher  den  Abgeordneten  außerordentlich  hohe
Opfer  auferlegt  und  namentlich  Fernwohnenden  die  Präsenz  erschwert,
  ist  nach  zwei  Richtungen  durchbrochen:

1.  Man  hat  den  Zwischenkommissionen  Diäten  gegeben.

2.  Im  Jahr  1874  wurde  für  die  Reichstagsabgeordneten
freie  Eisenbahnfahrt  eingeführt  für  die  Sessionsdauer,  sowie  für
kurze  Zeit  vor=  und  nachher.  Anfangs  bezog  sich  dies  auf  alle
deutsche  Eisenbahnstrecken.  Als  einzelne  Abgeordneten  das  Privileg
zu  Agitationsreisen  ausnutzten,  wurde  es  1884  beschränkt  auf  die
Reisen  der  Abgeordneten  vom  Wohnort  nach  Berlin  und  zurück.

Der  historische  Grund  der  Bestimmung  der  Diätenlosigkeit
  liegt  in  Auffassungen  des  Fürsten  Bismarck.  )  Er  sah
in  der  Versagung  der  Diäten  ein  den  Eintritt  Radikaler  zurückdämmendes
  Gegengewicht  gegen  die  Verbreiterung  des  Wahlrechts,
ein  Kompelle  zu  kurzen  Sitzungsperioden,  eine  Vorbeugung  gegen
das  Entstehen  eines  Berufsparlamentariertums.  Er  wollte  die  Leute
damit  in  den  Reichstag  ziehen,  welche  nicht  von  Gehalt,  Honorar
und  Kapital  lebten,  sondern  mehr  in  Fühlung  mit  dem  Volksleben
ständen.  Anfangs  nicht  unwirksam,  hielt  das  Mittel  in  keiner  dieser

*)  Ausführlicher  Rofin,  Grundzüge  einer  allgemeinen  Staatslehre  (München,
Hirsch  1898)  S.  33.
        <pb n="172" />
        142  Zehnter  Vortrag.

Richtungen  vor.  Allein  angenommen,  wir  hätten  Diäten  von  An—
fang  an  gehabt,  so  ist  sehr  möglich,  daß  noch  schneller  und  in
gesteigertem  Maß  Radikalismus,  lange  Sessionen  und  jene  Spezies
hervorgewachsen  sein  würden,  welche  in  der  Verbindung  von  Mandat,
  Journalistik  und  Agitation  den  Lebensberuf  sucht,  ohne  eigene
praktische  Betätigung.

Die  jetzige  Anwendung  der  Vorschrift  ist  eine  eigentümliche.
  Bei  den  meisten  Parteien  besteht  keine  Fürsorge  für  Entschädigung
  der  Mitglieder,  außer  dem  Bestreben,  durch  ein  gleichzeitiges
  Landtagsmandat  mit  Diäten  nachzuhelfen;  auch  springen
Parteimagnaten  in  Einzelfällen  mit  Leistungen  ein.  Die  Sozialdemokratie
  hat  sich  dagegen  ein  Präsenzgeldersystem  eingerichtet  und
scheint  es  jeweils  für  so  viel  Mann  anzuwenden,  als  sie  auf  Deck
haben  will.  Staatliche  Diätengewährung  würde  also  eine  große
Entlastung  der  sozialdemokratischen  Parteikasse  und  wohl  auch  die
Folge  mit  sich  führen,  daß  diese  Partei  dann  stets  alle  Mitglieder
einruft.

De  lege  ferenda  ist  es  eine  alljährlich  wiederkehrende  Bestrebung
  des  Reichstags,  zu  einer  Anderung  zu  gelangen.  Schon
im  verfassungberatenden  Reichstag  (1867)  war  es  schwer,  die
jetzige  Bestimmung  durchzubringen,  und  sie  blieb  seitdem  ein  Beschwerdepunkt
  des  Parlaments.  Neben  den  Billigkeitsmomenten
werden  Kandidatennot,  Absentismus,  Länge  der  Sessionen  als  der
Heilung  durch  Diäten  bedürftig  angeführt.  Inwieweit  die  Gewährung
  nachhaltig  abhelfen  würde,  ist  übrigens  recht  zweifelhaft.
Denn  die  Präsenz  hängt  außerdem  ab  von  den  Berufsverhältnissen,
welche  in  manchen  Ständen  zwingender  Natur  sind,  wichtiger  als
das  Geldopfer,  und  bei  den  verschiedenen  Parteien  verschieden  liegen.
Auch  pflegt  nach  den  Erfahrungen,  welche  die  Landtage  bieten,
ein  Diätensystem  an  sich  gewiß  nicht  abkürzend  zu  wirken.  Mit
Abänderung  des  Art.  28  Satz  2  würde  mehr  erreicht.  Jedenfalls
hätte  für  die  Fragen,  an  welchen  das  öffentliche  Wohl  interessiert
ist,  die  Diätengewährung  ohne  Reform  des  eben  genannten  Artikels
  keinen  Wert.

Die  gegenwärtige  Bestrebung  des  Reichstags  geht  übrigens
nicht  auf  Diäten  im  strikten  Sinn  (Gebühren  für  jeden  Sessionstag
  der  Körperschaft),  sondern  auf  Anwesenheitsgelder
(Gebühren  für  jeden  vom  einzelnen  wahrgenommenen  Sitzungstag).
  Indes  würden  solche  eine  nähere,  nicht  besonders  würdige
        <pb n="173" />
        Einzelbefugnisse  des  Reichstags  und  Stellung  seiner  Mitglieder.  143

Kontrolle  nötig  machen  und  sich  nach  anderwärts  gemachten  Erfahrungen
  doch  allmählich  in  Diäten  wandeln.  Pauschquanta,
hälftig  bei  Beginn  und  bei  Schluß  der  Session  zahlbar,  dürften
gleichfalls  erwägenswert  sein.

Mit  der  Erläuterung  dieses  Artikels  schließt  die  Lehre  von
den  Reichsorganen  ab,  und  werden  wir  uns  von  nun  an  mit
den  einzelnen  Entfaltungsgebieten  zu  befassen  haben,  welche  die
Verfassung  in  den  folgenden  Abschnitten  für  die  Reichstätigkeit
näher  geregelt  hat.
        <pb n="174" />
        144

E.  Einige  Baupttätigkeitsgebiete  des
Reiches.

—  —  —  —

Elfter  Vortrag.
Zoll-  und  Handelswesen.  Krt.  33  bis  40.

Die  großen  Sachgebiete  der  Entfaltung  der  Reichstätigkeit
  sind  aus  dem  früher  erörterten  Art.  4  zu  ersehen.  Nur  wenige
davon  erscheinen  nochmals  als  Gegenstand  besonderer  Verfassungsabschnitte,
  und  nur  mit  diesen  wenigen  haben  wir,  im  Geleit  der
Verfassung  weiter  fortschreitend,  uns  nun  zu  befassen.  Ihnen  sind
die  acht  Abschnitte  WI—XIII  gewidmet,  welche  sich  mit  Verkehrspflege,
  Wehrwesen,  Finanzen  und  Rechtsschutz  beschäftigen.
Darunter  regelt  der  sechste  Abschnitt  zunächst,  den  wir  heute
behandeln,  das  deutsche  Zoll=  und  Handelswesen.

Dasselbe  hat  zwei  Hauptgrundlagen:  Die  eine  ist  der  Zollverein,
  welchen  ich  als  einen  geschichtlichen  Baustein  des  Reichs
bereits  früher  würdigte.  Die  andere  ist  die  Kompetenzbestimmung
  in  Artikel  4  Ziffer  2  der  Verfassung,  wonach  das  Reich
zuständig  ist  für  die  Zoll=  und  Handelsgesetzgebung.

I.  Zoll  ist  die  Abgabe,  welche  staatlicherseits  erhoben  wird  für
die  Zulassung  der  Einfuhr,  Durchfuhr  oder  Ausfuhr  eines  Warengutes
  über  die  Staatsgrenze.  Versetzen  wir  uns  um  hundert  Jahre
zurück,  so  ersehen  wir  Deutschland  als  klassisches  Land  der  Schlagbäume.
  Wollte  man  z.  B.  eine  Ware  von  Karlsruhe  bis  Darmstadt
  bringen,  so  mußte  man  sich  bezollen  lassen  vor  Bruchsal  von
dem  Bischof  von  Speyer,  vor  Heidelberg  vom  Kurfürsten  der  Pfalz
und  vor  Darmstadt  vom  Landgrafen  von  Hessen.  Es  bedeutete
demnach  einen  immensen  Fortschritt,  als  in  der  Zeit  des  alten
Deutschen  Bundes  der  Zollverein  sich  bildete,  welcher  außer  Oster-
        <pb n="175" />
        Zoll-  und  Handelswesen.  145

reich,  Mecklenburg  und  den  Hansastädten  alle  deutschen  Staaten
umfaßte.  Das  Wesen  des  Zollvereins  besteht  darin,  daß  die
Binnenzölle  abgeschafft  wurden,  die  vereinigten  Zollstaaten  eine
gemeinsame  Grenze  nach  außen  bildeten,  an  der  einmal  ein  Zoll
erhoben  wird.  Dann  tritt  die  eingeführte  Ware  in  den  inneren
Verkehr;  man  will  und  kann  ihr  nicht  mehr  ansehen,  woher  sie
gekommen;  sie  ist  damit  zolltechnisch  inländisches  Gut  geworden.
Selbstverständlich  war  die  Folge,  daß  auch  alle  Abgaben,  welche
unter  einem  andern  Namen  doch  die  Wirkung  eines  Zolles  nach
sich  gezogen  hätten,  abgeschafft  sein  mußten.  Denn  die  gesetzlichen
oder  vertragsmäßigen  Zollsätze  und  Zollfreiheiten  dürfen  einzelstaatlich
  im  Verhältnis  weder  zum  Ausland,  noch  der  Binnenländer
  unter  sich  geändert  werden.  Auch  mußten  die  Staaten  sich
versprechen,  nicht  durch  Exportprämien  sich  ihre  Erzeugnisse  auf
den  Hals  zu  schicken.  Würde  beispielsweise  das  Großherzogtum
Baden  für  jede  Flasche  Kirschwasser  20  Pf.  bei  der  Ausführung
bezahlen,  so  wäre  das  eine  Exportprämie;  die  Folge  wäre,  daß
in  andern  Ländern  die  Produzenten  um  20  Pf.  hintendran  wären.

Diese  Grundsätze  sind  alle  anerkannt,  obwohl  in  der  Verfassung
  nur  weniges  ausdrücklich  wiedergegeben  wird.  Sie  fließen
aus  dem  Grundsatz,  welchen  Art.  33  an  die  Spitze  stellt,  daß
Deutschland  ein  Zoll=  und  Handelsgebiet  bildet,  umgeben
von  gemeinschaftlicher  Zollgrenze.  War  dies  schon  altes  Recht  vorher,
  so  ist  doch  eine  neue  Konsequenz,  die  zur  Zeit  des  Zollvereins
nicht  bestand,  gezogen  im  Art.  54,  daß  nämlich  die  Kauffahrteischiffe
  aller  Bundesstaaten  eine  einheitliche  Handelsmarine
  bilden.

Der  Grundsatz,  daß  es  keine  Binnenzölle  gibt,  oder  —  wie
im  zweiten  Absatz  des  Art.  33  gesagt  ist  —  daß  alle  Gegenstände,
  welche  im  freien  Verkehr  eines  Bundesstaates  befindlich
sind,  in  jeden  andern  Bundesstaat  eingeführt  werden  dürfen,  erleidet
  —  nicht  formell,  aber  materiell  —  zwei  Modifikationen:

1)  Die  eine  ist  in  der  Verfassung  selbst  enthalten  und  schließt
sich  an  die  eben  genannte  Stelle  an.  Es  wird  nämlich  in  Art.  33
fortgefahren:  „und  dürfen  in  letzterem  einer  Abgabe  nur  insoweit
unterworfen  werden,  als  daselbst  gleichartige  inländische  Erzeugnisse
  einer  inneren  Steuer  unterliegen“".  Die  Zulässigkeit  von
übergangsabgaben  in  dieser  Beschränkung  ist  notwendig.  Denn
die  Unmöglichkeit  solcher  würde  die  Folge  eines  Steuerprivilegiums

v.  Jagemann,  Die  deutsche  Reichsverfassung.  10
        <pb n="176" />
        146  Elfter  Vortrag.

haben.  Nehmen  wir  beispielsweise  an:  Es  ist  in  einem  deutschen
Einzelstaat  für  jeden  geschlachteten  Ochsen  eine  Fleischakzise  zu  zahlen.
Dies  kann  nicht  auf  die  in  der  Viehzucht  dieses  Staats  aufgewachsenen
  Tiere  beschränkt  sein.  Denn  sonst  hätten  die  auswärtigen
Produzenten  einen  Vorsprung.  Doch  sind  im  Zollvertrag  für  solche
Übergangsabgaben  einige  Höchstsätze  vereinbart.

2)  Nicht  in  der  Verfassung,  sondern  in  den  Zollvereinsverträgen
  ist  eine  zweite  Ausnahme  enthalten,  welche  sich  auf  die
Gemeindebesteuerung  bezieht.  Für  den  örtlichen  Konsum  hat  die
Gemeinde,  wenn  das  Innerstaatsrecht  es  gestattet,  die  Befugnis,
Auflagen  zu  machen.  Solche  Auflagen  wirken,  soweit  der  Gegenstand
  importiert  und  schon  mit  einem  Zoll  belegt  ist,  als  Zuschlag
des  Zolls.  Das  System  solcher  Gemeindezuschläge  ist  für  gewisse
  Artikel  und  mit  gewissen  Grenzen  vom  Zollverein  zugelassen
und  reglementiert  worden.  Doch  findet  sich  im  neuesten  Zolltarifgesetz
  (1903)  eine  Bestimmung,  vom  Reichstag  den  verbündeten
Regierungen  aufgenötigt,  wonach  vom  1.  Januar  1910  alles  Gemeindeoktroi
  aufgehoben  sein  soll,  soweit  es  sich  bezieht  auf  Körner
  (außer  zur  Bierbereitung),  Mehl  und  Brot  oder  auf  Vieh,
Fleisch  und  Fett.  Es  wirkte  dabei  der  Gedanke,  der  entfernten.
Möglichkeit,  daß  die  Zollerhöhungen  des  neuen  Tarifs  einzelne
Lebensmittel  verteuerten,  ein  verbilligendes  Moment  als  Gegenwirkung
  zur  Seite  stellen.  Daß  es  bei  dieser  Bestimmung  verbleibt,
  ist  freilich  ungewiß.  Denn  die  Gemeinden  würden  in  ihren
Finanzen  einen  schweren  Stoß  erleiden  und  bemühen  sich  vielfach,
daß  sie  vor  dem  Jahre  1910  wieder  beseitigt  werde.  Die  praktische
Folge  der  Aufhebung  des  Oktrois  würde  übrigens  die  erstrebte
Verbilligung  schwerlich  sein.  Vielleicht  für  die  ersten  Monate  nach
der  Aufhebung!  Dann  aber  sorgen  Wirte,  Bäcker  und  Metzger,
daß  allmählich  der  Preisabschlag  eingeholt  wird.  Der  angeblich
entlastete  Konsument  wird  nach  kurzer  Zeit  für  die  Lebensmittel
wieder  soviel  zu  zahlen  haben  wie  vorher  und  dazu  noch  eine
erhöhte  Gemeindesteuer  leisten  müssen;  denn  die  Gemeinde  muß
für  die  Zuschläge,  auf  die  ihr  finanzielles  System  mitaufgebaut
war,  Ersatz  finden.

II.  Die  Abschaffung  der  Binnenzölle  ergab  an  sich  wichtige  finanzielle
  Folgen:  Alle  Staaten,  die  nicht  an  der  äußern  Grenze
Deutschlands  lagen,  konnten  zuvor  durch  Binnenzölle  sich  Einnahmen
  schöpfen.  Sollten  diese  wegfallen,  so  mußte  man  die  in-
        <pb n="177" />
        Soll-  und  Handelswesen.  147

wärts  liegenden  Staaten  entschädigen.  Es  geschah,  indem  man
sich  zu  dem  weiteren  Prinzip  vereinigte:  Sämtliche  Zolleinnahmen
  des  Zollvereins  sind  gemeinschaftlich  (Art.  38).
Also  einerlei,  wo  sie  erhoben  werden,  bilden  sie  eine  gemeinschaftliche
  Einnahme  aller  Staaten,  die  am  Zollverein  beteiligt  waren,
beziehungsweise  jetzt  aller  Reichsglieder.  Die  Verteilung  erfolgt
nach  der  Kopfzahl  der  Bevölkerung;  also  wenn  Deutschland  56  Millionen
  Einwohner  hat,  und  ein  Einzelstaat  hätte  5,6  Millionen,
so  bekommt  er  10  %  aller  Zolleinnahmen,  gleichviel,  ob  er  Grenzland
  oder  Binnenland  ist.  Das  ist  die  zweite  Konsequenz  des  Zollvereins
  gewesen.

Die  dritte  war  die,  daß  er  dem  Ausland  gegenüber  als
eine  Einheit  in  wirtschaftlicher  Beziehung  erscheint.  Dadurch
  ist  überhaupt  erst  eine  gemeinschaftliche  Wirtschafts=  und
Handelspolitik,  sowohl  fiskalisch  als  in  bezug  auf  die  Volkswirtschaft
  möglich.  Man  erhebt  zwei  Arten  von  Zöllen,  Finanzzölle
  und  Schutzzölle.  Die  ersten  nur  um  des  lieben  Geldes
willen;  so  z.  B.  den  Teezoll,  denn  eine  inländische  Produktion  von
Tee  ist  unmöglich.  An  diesen  Zöllen  ist  nur  der  Konsument,  und
zwar  in  negativer  Richtung  interessiert.  Zölle  dagegen,  welche  bestimmt
  sind,  unsere  Urproduktion  oder  Fabrikation  zu  erwecken  oder
zu  heben,  nennt  man  Schutzzölle.  So  ist  z.  B.  durch  den  Zoll  auf
Kolonialzucker  unser  Rübenzuckerbau  und  die  Zuckerfabrikation  in
Deutschland  erst  geschaffen  worden.  Ebenso  wichtig  wie  Zollerhebungen
  kann  nach  Umständen  eine  zollbefreiende  Politik  sein,
welche  die  Möglichkeit  des  Bezugs  erhöht.  Der  Zollverein  hat
daher  danach  gestrebt,  die  Volkswirtschaft  in  Deutschland  auch  durch
Freimachung  von  Lasten  zu  entfalten.  In  der  Beziehung  ist
wichtig,  daß  bei  seiner  Gründung  schon  außer  den  Binnenzöllen
alle  Wasserzölle,  Stapel=  und  Umschlaggelder  beseitigt,  die  Zulässigkeit
  der  Chausseegelder  beschränkt  wurde.“)

III.  Die  bleibenden  Wirkungen  des  Zollvereins  sind  somit
  weithin  ersichtlich.  Seine  fortdauernde  Bedeutung  erhellt  auch  aus
Art.  40  der  Verfassung,  welcher  sagt:  „Die  Bestimmungen  in  dem
Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867  bleiben  in  Kraft,  soweit
  sie  nicht  durch  die  Vorschriften  dieser  Verfassung  abgeändert
sind  und  solange  sie  nicht  auf  dem  in  Art.  7,  beziehungsweise  78
bezeichneten  Weg  abgeändert  werden“.

*)  Vgl.  Art.  54  der  Verfassung.  (Absatz  3  und  4).

 

10“
        <pb n="178" />
        148  Elfter  Vortrag.

Die  Prüfung,  wieweit  solche  Abänderungen  vorliegen,
bietet  keine  besonderen  Schwierigkeiten,  aber  auch  kein  wei—
teres  Interesse.  Mit  dem  Vertrag  vom  Jahr  1867  sind  in
gleichem  Maß  auch  die  Verträge  von  1833—1865  mit  aufrechterhalten,
  indem  dies  in  ersterem  ausdrücklich  steht.  Die  Bestimmungen
  der  Verträge  haben  durch  Art.  40  zugleich  eine  gesetzliche
Basis  erhalten.  Was  die  künftige  Abänderung  angeht,  so  können
  drei  Wege  in  Betracht  kommen,  je  nach  dem  Inhalt  der  zu
ändernden  Norm.  Der  Artikel  spricht  von  der  Anderung  nach
Art.  7,  also  durch  Verordnung  oder  einfaches  Gesetz,  und  von  dem
Weg  des  Art.  78,  also  durch  verfassungsänderndes  Gesetz,  das  durch
den  Einspruch  von  14  Stimmen  oder  schon  des  einzelberechtigten
Staats  scheitert,  worin  sich  die  Vertragsnatur  noch  offenbart.
Nun  hat  schon  einst  der  Abgeordnete  Lasker  mit  Recht  gefragt:
wann  ist  der  eine,  wann  der  andere  Weg  gegeben?  Da  hat  ihm
Staatsminister  von  Delbrück  erwidert,  die  Zollverträge  enthielten
teils  administratives,  teils  Gesetzesrecht;  im  allgemeinen  könne  man
sagen:  Was  im  Schlußprotokoll  steht,  seien  administrative  Dinge,
—  also  auf  dem  Verordnungsgebiet  gelegen,  was  im  Hauptvertrag
selbst  steht,  Gesetzesrecht.  Was  von  letzterem  als  einfaches  Gesetzesrecht,
  was  als  Verfassungsrecht  sich  charakterisiert,  ist  heute
noch  kontrovers.  Doch  wird  man  als  Verfassungsrecht  nur
anzusehen  haben,  und  zwar  aus  inneren  Gründen:

1)  soweit  im  Zollvertrag  Bestimmungen  getroffen  sind,  die
an  sich  über  die  Zuständigkeit  der  Reichsverfassung  hinausgehen,
also  insbesondere  Bestimmungen  über  das  einzelstaatliche  oder  kommunale
  Besteuerungsrecht;

2)  Bestimmungen,  welche  die  Rechte  von  Einzelstaaten  gegenüber
  der  Zollvereinsgesamtheit  abgrenzen.

IV.  War  bei  der  Reichsgründung  der  Zollverein  von  der  Vergangenheit
  her  die  Grundlage  des  deutschen  Zoll=  und  Handelswesens,
  so  ist  für  die  fernere  Entwicklung  als  Grundlage  der  Artikel
  4,  Ziffer  2,  der  Verfassung  anzusehen,  dahingehend,  daß
der  Reichslegislative  und  dem  Ausfsichtsrecht  des  Reiches  unterstehen:
  Die  Zollgesetzgebung,  die  Handelsgesetzgebung  und  die  Gesetzgebung
  über  die  Reichssteuern,  also  drei  Gebiete.  Dabei  sind
aber  Besonderheiten  für  die  Zoll=  und  Steuergesetzgebung  zu  erwähnen,
  von  welchen  die  Handelsgesetzgebung  im  engern  Sinn  nicht
mitbetroffen  ist.  Sie  wissen,  meine  Herren,  aus  der  Erörterung
        <pb n="179" />
        Zoll-  und  Handelswesen.  149

des  Art.  4,  daß  das  Gesetzgebungsrecht  des  Reichs  und  der  Einzelstaaten
  regelmäßig  insoweit  konkurriert,  daß  der  Einzelstaat  in
Dingen,  die  der  Reichskompetenz  überwiesen  sind,  fortfahren  kann,
Gesetze  zu  machen,  solange  das  Reich  nicht  durch  wirkliche  Gesetzestätigkeit
  die  Materie  an  sich  zieht.  Anders  ist  es  aber  für  das
Zollwesen  und  für  die  Regelung  derjenigen  Steuern,  welche  im
Art.  35  der  Verfassung  erwähnt  sind,  nämlich  auf  Tabak,  Branntwein,
  Bier,  Salz,  Zucker  und  Syrup.  Hier  ist  das  Gesetzgebungsrecht
  des  Reiches  ein  ausschließliches.  Der  Einzelstaat  kann
also,  soweit  nicht  Reservatrechte  eingreifen,  überhaupt  kein  Gesetz
mehr  auf  diesem  Gebiete  machen.  Eine  zweite  Besonderheit  ist
die,  daß  nach  Art.  5  Absatz  2  und  nach  Art.  37  dem  Bundespräsidium,
  also  der  Krone  Preußen,  ein  Vetorecht  eingeräumt
ist,  sowohl  gegen  Gesetze  als  Verordnungen,  welche  das  Zollwesen
oder  jene  genannten  Verbrauchssteuern  bezüglich  ihrer  jeweils  bestehenden
  Normen  oder  Einrichtungen  ändern  würden.  Man  ersieht
  hieraus  zugleich,  für  wie  wichtig  man  jene  wirtschaftlichen
und  finanziellen  Grundlagen  schon  im  Zeitpunkt  der  Reichsgründung
  erachtet  hat.

Was  nun  einzelne  Gebiete  angeht,  so  hat  das  Reich  von  seiner
Befugnis  zunächst  der  Zollgesetzgebung  ziemlich  reichlich  Gebrauch
  gemacht.  Man  kann  zwei  Arten  von  Zollgesetzen  unterscheiden.
  Die  eine,  stabiler  Natur,  reguliert  die  äußere  Ordnung
  des  Zollwesens,  also  die  Art  und  Weise,  wie  die  Zollverwaltung
  und  ihr  Betrieb  eingerichtet  ist,  das  Zollstrafrecht,  die
Zollstatistik,  die  für  Erkennung  der  Ein-,  Durch=  und  Ausfuhr
wichtig  ist.  Die  andere  Gruppe  betrifft  das  Tarifwesen,  im
Inhalt  periodisch  wechselnd,  bei  dem  man  immer  den  Puls  der
Zeit  halten  muß.  Hier  sind  zu  unterscheiden  der  Zolltarif  als
autonomes  Gesetz  und  die  Vertragstarife.  Was  Deutschland
für  sich  allein  festsetzt,  als  von  jedem  Artikel  zu  erhebend,  ist  zunächst
  Gesetzesrecht,  aber  nur  in  Wirkung,  solange  wie  nicht  durch
Verträge  dem  einen  oder  dem  andern  Staat  eingeräumt  wird,
daß  die  von  ihm  herkommenden  Güter  nur  einem  niederern  Satz
unterworfen  seien.  Das  System  der  Zollverträge  besteht  in  der
gegenseitigen  Konzession  von  Minderungen  der  gesetzlichen  Sätze.
Wenn  beispielsweise  auf  einem  Tier  20  Mark  Einfuhrzoll  für  Passierung
  der  deutschen  Grenze  stehen,  so  ist  es  das  Bestreben  Tiere
züchtender  Länder,  welche  solche  an  uns  absetzen  könnten,  durch
        <pb n="180" />
        150  Elfter  Vortrag.

einen  Vertrag  die  Einfuhr  zu  erleichtern,  also  den  Zoll  zu  ermäßigen.
  Natürlich  geschieht  dies  nur  für  Gegendienste.  Mit  andern
  Worten,  ein  gesetzlicher  Zolltarif  ist  regelmäßig  nach  heutigen
Verhältnissen  die  Platte,  auf  welcher  der  Braten  der  Handelsverträge
  angerichtet  werden  soll.  Man  macht  den  autonomen  Tarif
weniger  um  seiner  selbst  willen,  weil  man  der  Hauptsache  nach
mit  den  andern  Staaten  ein  Vertragsrecht  erstrebt,  sei  es  mit
eingehenden  Vertragstarifen  oder  mit  der  gegenseitigen  Zusicherung
  der  Meistbegünstigung,  d.  h.  nicht  schlechter  als  der  bestbehandelte
  Staat  gehalten  zu  werden.  Man  sucht  im  autonomen
Tarif  die  Zölle  tunlich  zu  erhöhen,  damit  man  eine  gewisse  Marge
zur  vertragsmäßigen  Erniedrigung  hat,  dabei  Konzession  gegen  Konzession
  gedacht.  Umgekehrt  können  auch  Zollerhöhungen  gegenüber
  dem  gesetzlichen  Normalrecht  zu  Repressalien  beschlossen  werden.
  Die  Verhältnisse  gegenüber  den  Einzelländern,  deren  jedes
zudem  seine  eigene  Zollpolitik  treibt,  sind  außerordentlich  verschieden
  gestaltet.  So  ist  beispielsweise  Nordamerika  unser  größter
Lieferant,  England  unser  größter  Abnehmer;  aber  Artikel  für  Artikel
  von  Waren  liegen  für  Import  und  Export,  Land  für  Land,
die  Dinge  verschieden,  und  hierin  besteht  eine  Hauptschwierigkeit
der  Zollgesetzgebung.

Man  fing  ein  neues  Gesetzessystem  der  Zölle  bei  uns  an  für
den  jüngsten  Tarif.  Bisher  hatte  ein  gesetzlicher  Tarif  für  jeden
Artikel  nur  einen  Satz.  Nun  ging  man  über  zum  Doppeltarif,
nicht  allgemein,  aber  für  eine  Reihe  hauptsächlichster  Erzeugnisse
der  Landwirtschaft.  In  der  Absicht  eines  größeren  Schutzes  der
letzteren  geschah  es.  Für  diese  Artikel  bestehen  nun  je  zwei  gesetzliche
  Zollsätze  zu  gleicher  Zeit,  ein  Minimalzoll  und  ein  Maximalzoll.
  Der  Maximalzoll  tritt  ein,  soweit  kein  Vertrag  mit
dem  Land  der  Provenienz  einer  Ware  geschlossen  wird.  Der  Minimalzoll
  will  dagegen  die  Regierung  binden,  beim  Vertragsschluß
nicht  unter  seinen  Satz  herunterzugehen.  Er  schränkt  also  die  Bewegungsfreiheit
  der  verbündeten  Regierungen  ein.“)  Den  Gesetzgeber
  kann  er  nicht  binden,  denn  ein  Gesetz  ist  abänderlich.  Wenn

*)  Die  Formulierung  im  §  1  des  Zolltarifgesetzes  von  1902  lautet:  „Die
Hollsätze  des  Tarifs  sollen  durch  vertragsmäßige  Abmachungen  nicht  herabgesetzt
werden  in  Tarifstelle  2c.“  Wegen  dieser  nur  instruktionellen  Fassung  wurde
oben  nicht  von  Beschränkung  der  Vertragsbefugnis,  sondern  nur  der  Bewegungsfreiheit
  gesprochen.
        <pb n="181" />
        Soll-  und  Handelswesen.  151

auf  Grund  der  Minimaltarife,  deren  Wirkung  abzuwarten  bleibt,
Handelsverträge  nicht  ausreichend  abgeschlossen  werden  könnten,  so
würde,  falls  man  auf  solche  nicht  verzichten  will,  nichts  übrig
bleiben,  als  zur  Anderung  zu  schreiten.  Diese  könnte  aber  auch
geschehen  implicite  durch  Genehmigung  von  Verträgen  selbst,  welche
einen  Minimalzoll  unterschreiten.

V.  Was  sodann  den  Handel  angeht,  so  ist  er  bei  allem  Zollwesen
  außerordentlich  interessiert,  weil  von  dessen  Gestaltung  Möglichkeit
  und  Nutzen  des  Bezugs  und  Absatzes,  sowie  Preisbildung
und  Konkurrenz  abhängen.  Ganz  wesentlich  ist  für  ihn,  über  diese
Punkte  auf  Jahre  hinaus  vorauszusehen.  Er  wird  also  immer  den
Wunsch  langfristiger  Handelsverträge  haben.  Ferner  ist  ihm
wesentlich  eine  volle  Klarheit  der  Zollgesetze.  Hierin  blieb  manchmal
  etwas  zu  wünschen  übrig,  nicht  nur  bezüglich  des  Auslands.
Auch  in  Deutschland  klagte  man,  daß  die  Auslegung,  welche  die
„Zöllner“  den  Bestimmungen  geben,  unter  Umständen  ganz  anders
ausfalle,  als  man  geglaubt.  Hiergegen  abhelfend  hat  der  Bundesrat
  die  neue  Einrichtung  geschaffen  (Beschluß  vom  20.  Januar
18987)  einer  Zollauskunftei:  Wer  importieren  will,  kann  bei
der  für  die  Einfuhrstelle  direktiven  Zollbehörde  zuvor  genaue  Auskunft
  im  Einzelnen  begehren,  wie  verzollt  wird.  Diese  bindet  für
eine  gewisse  Zeit  in  bezug  auf  Fälle  der  vorgelegten  Art,  so  daß  der
Importeur  Uberraschungen  nicht  mehr  ausgesetzt  ist.

Der  Abschnitt  VI  der  Verfassung  trägt  zwar  die  überschrift
„Zoll=  und  Handelswesen“,  aber  für  den  Handel  selbst  gibt  er  keine
Bestimmung.  Auch  ist  das  Gesetzgebungsrecht,  das  im  Artikel  4
dem  Reich  für  den  Handel  eingeräumt  ist,  weniger  gebraucht
worden.  Wechselordnung  und  Handelsgesetzbuch"“)  waren  schon  unter
dem  alten  Deutschen  Bund  geschaffen.  Das  Reich  hatte  also  nur
Spezialgesetze  *)  zu  erlassen,  von  welchen  aber  einzelne  beim  Handel
  selbst,  der  den  genannten  älteren  Codices  stets  Anerkennung
zollte,  zum  Teil  als  verfehlt  empfunden  werden.  Insbesondere
bei  dem  Börsengesetz  von  1896  erwies  sich  bald,  daß  es  in  der  Tat
reformbedürftig  ist.  ***)  Der  betrübende  Rückgang  mancher  land-*)

  Zentralblatt  des  Deutschen  Reichs  1898  S.  84.
**)  Dasselbe  wurde  bei  Schaffung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  umgearbeitet.
*“#)  z.  B.  Depotgesetz,  Hypothekenbankgesetz,  Gesetz  über  unlautern  Wettbewerb,
  Gesetz  über  die  gemeinsamen  Rechte  der  Inhaber  von  Schuldverschreibungen,
  Börsengesetz.
*““)  Vgl.  Denkschrift  des  Zentralverbandes  des  deutschen  Bankgewerbes,
Dezember  1903.
        <pb n="182" />
        152  Elfter  Vortrag.

wirtschaftlichen  Betriebe  hat  da  und  dort  eine  gewisse  Gespanntheit
agrarischer  Ansichten  gegenüber  Handel  und  Industrie  erzeugt,
während  wirklich  zu  einer  Gegnerschaft  der  Erwerbsstände  untereinander
  schlüssige  Gründe  fehlen.  Unter  diesen  Einflüssen  erwuchs
die  Neigung,  Rezepte  für  einen  fremden  Stand  zu  verschreiben,
und  drang  bis  in  die  Legislative  vor.  Mißerfolge  sind  dabei
natürlich.

Das  Reich  hat  zwar  keine  besondere  Handelsverwaltung.
Aber  verschiedene  Reichsstellen  dienen  der  Entfaltung  desselben.
Auf  die  Entwicklung  von  Arbeit,  Produktion  und  Absatz,  auch  auf
die  statistische  Erfassung  dieser  Verhältnisse  wird  ein  wachsames
Auge  gelegt.  Besonders  aber  ist  die  diplomatische  und  konsulare
Beamtung  Deutschlands  im  Auslande  unter  der  Leitung  des  Auswärtigen
  Amts  rührig,  um  dem  deutschen  Unternehmungsgeist
und  den  Interessen  unseres  Kapitals  Anregung,  Schutz  und  Förderung
  auch  im  Wettbewerbe  außerhalb  unserer  Grenzen  zu  geben.
War  es  einst  die  Hauptaufgabe  einer  völkerrechtlichen  Vertretung,
dynastische  Interessen  im  Ausland  zu  pflegen,  so  wandelte  die  Neuzeit
  dies  völlig.  Das  Ringen  der  Völker  selbst  ist  ein  weltwirtschaftliches
  geworden  und  Deutschland  auf  eine  rege  Beteiligung
hierfür  angewiesen,  weil  es  mit  der  wachsenden  Bevölkerung  neben
seiner  Eigenschaft  als  Agrarstaat  zugleich  ein  mächtiger  Industriestaat
  geworden  ist.

VI.  Für  die  Gesetzgebung  über  Reichssteuern  ist  vorauszuschicken,
  daß  eine  Zoll=  und  Handelspolitik  in  bezug  auf  Tabak,
Branntwein,  Bier  und  Zucker  nicht  möglich  wäre,  wenn  man  sich
nicht  über  die  inländische  Besteuerung  dieser  Artikel  geeinigt  hätte.
Es  ist  daher  kein  Zufall,  daß  der  Artikel  35  in  diesem  Verfassungsabschnitt
  mit  lauter  Steuern  hereinschneit,  anstatt  daß  sie
beim  Finanzwesen  ständen.  In  dieser  Erkenntnis  wurden  auch  bald
Tabak-,  Salz=  und  Zuckersteuer  zu  Reichssteuern  gemacht.
Bei  der  erstgenannten  besteht  zwischen  Nord  und  Süd  stets  ein
Gegensatz.  Länder,  die  keinen  Tabak  produzieren,  wünschen  niederen,
  die  Tabakgebiete  aber  höheren  Zoll,  welcher  einen  günstigern
Preis  auch  für  den  inländischen  Tabak  gestattet.  Dies  Beispiel
zeigt  die  Interessenverschiedenheit  der  einzelnen  Teile  des  Deutschen
Reiches.  Auf  dieser  baut  sich  auch  auf,  was  über  die  Getränkebesteuerung
  zu  sagen  ist:

1)  Dei  Wein  hat  zu  kämpfen  mit  doppelter  Front,  gegen  das
        <pb n="183" />
        Soll-  und  Hhandelswesen.  153

Bier  überhaupt  und  gegen  den  Weinimport  vom  Ausland.  Daher
bestrebten  sich  die  Weinländer  immer,  der  heimatlichen  Produktion
Schutz  zu  verschaffen.  Man  hat  sich  im  Zollvereinsvertrag  geeinigt,
daß  im  Norddeutschen  Bund  von  dem  in  den  übrigen  Vereinsstaaten
  erzeugten  Wein  und  Traubenmost  keine  staatlichen  Übergangsabgaben
  und  daß  Gemeindezuschläge  nur  in  eigentlichen  Weinländern
  erhoben  werden  dürfen.  Dies  blieb  unangefochten,  bis
Minister  v.  Miquel  1894  versuchte,  eine  Reichsweinsteuer  durchzusetzen,
  wobei  außerdem  jeder  Gemeinde  gestattet  werden  sollte.
bis  zu  10  %  des  Wertes  vom  Weinkonsum  dort  als  Gemeindeabgaben
  zu  nehmen.  Der  Versuch  ist  glänzend  gescheitert.

2)  Artikel  35  Absatz  2  sagt:  „In  Bayern,  Württemberg
und  Baden  bleibt  die  Besteuerung  des  inländischen  Branntweins
  und  Bieres  der  Landesgesetzgebung  vorbehalten.  Die  Bundesstaaten
  werden  jedoch  ihr  Bestreben  darauf  richten,  eine  Übereinstimmung
  der  Gesetzgebung  über  die  Besteuerung  auch  dieser
Gegenstände  herbeizuführen“.  Das  ist  ein  Reservatrecht.  Elsaß-Lothringen
  ist  inhaltlich  dasselbe  eingeräumt  worden,  aber  nicht
als  Reservatrecht;  es  kann  ohne  seinen  Verzicht  aufgehoben  werden.
Ja  es  geschah  schon  1873  durch  besonderes  Gesetz,  aber  nur  hinsichtlich
  des  Branntweins,  während  seine  Sonderstellung  in  bezug
auf  das  Bier  fortdauert.  —  In  betreff  des  Branntweins  lag  die
Verschiedenheit  der  Interessen  darin,  daß  in  Norddeutschland
die  Kartoffel,  in  Süddeutschland  das  Obst  als  Branntweinobjekt
vorwog,  im  Norden  der  Großbetrieb  eine  alt  eingerichtete  Sache
war,  im  Süden  der  Kleinbetrieb  herrschte.  Allmählich  haben  sich
in  Süddeutschland  auch  größere  Brennereien  gebildet.  Der  vom
Norden  erstrebte  Eintritt  der  Südstaaten  in  die  Brennsteuergemeinschaft
  ist  1887  erfolgt  und  ihre  Reservatstellung  dabei
reduziert  worden.  Es  gibt  nämlich  bei  der  Branntweinbesteuerung
zwei  Abgaben:  die  Materialsteuer,  welche  hier  außer  Betracht  bleiben
kann,  und  die  Verbrauchsabgabe.  Letztere  beträgt  50  Mk.  und
70  Mk.  per  Hektoliter  Spiritus.  Soweit  die  Jahreserzeugung  nicht
4  ½⅛  Liter  per  Kopf  übersteigt,  gilt  der  billige  Satz,  für  das  Surplus
der  höhere,  und  wird  den  Brennern  durch  sogenannte  Kontingentierung
  zugewiesen,  wieweit  sie  an  dem  geringer  besteuerten
Produktionsquantum  beteiligt  sein  sollen.  In  dieser  Hinsicht  bedangen
  die  Südstaaten  sich  für  das  Aufgeben  ihrer  Selbständigkeit
aus,  vorweg  3  Liter  per  Kopf  der  Landesbevölkerung  zum  gün-
        <pb n="184" />
        154  Elfter  Vortrag.

stigeren  Satz  brennen  zu  dürfen,  während  bei  einer  Bemessung  nach
dem  Stand  der  Erzeugung  Süddeutschland  erheblich  ungünstiger
führe.  Diese  Bestimmung  und  was  mit  ihrem  Vollzug  zusammen—
hängt,  bildete  den  fortdauernden  Bestand  des  Reservats.  Eine
Novelle  (1898)  hielt  zwar  nicht  die  Zahlen,  aber  die  Proportion
der  Berücksichtigung  des  Südens  gegenüber  dem  Norden  fest  und
gestaltete  das  gesamte  Verhältnis  etwas  flüssiger,  indem  für  die
Feststellung  der  Gesamtjahresmenge,  von  welcher  nur  ein  niedrigerer
Abgabesatz  zu  entrichten  ist,  eine  fünfjährige  Revision  vorgesehen
wurde.  Eine  besondere  Stellung  nimmt  auch  der  Regierungsbezirk
Hohenzollern  ein,  indem  1887  bestimmt  wurde,  daß  er  auf  dem
Verordnungsweg  den  drei  Südstaaten  in  der  Branntweinbesteuerung
tunlichst  gleichzustellen  sei.

3)  Für  die  Bierbesteuerung  ist  noch  keine  Vereinheitlichung
hergestellt.  Was  Artikel  35  vom  Branntwein  sagt,  sagt  er  auch
vom  Bier.  Die  Biersteuern  sind  im  Süden  zwei=  bis  dreimal  so
hoch  wie  im  Norden,  wo  nur  70  Pfg.  in  der  Norddeutschen  Brausteuergemeinschaft
  auf  den  Kopf  herauskommen.  Das  Bestreben
der  Norddeutschen  geht  dahin,  daß  der  Süden  eintrete.  Man  war
aber  einig  bei  der  Verfassungsbegründung,  daß  man  dies  billigerweise
  nicht  verlangen  könne.  Zu  der  Verschiedenheit  der  Steuersätze
  kam  die  größere  Konsumfähigkeit  des  Südens  —  ein  Verhältnis,
  das  sich  allmählich  wandeln  kann  —,  sowie  die  Erkenntnis,
daß  wir,  ganz  abgesehen  von  der  Ertragsfrage,  ein  viel  vernünftigeres
  Biersteuersystem  haben.

Die  finanzielle  Folge  der  süddeutschen  Reservatstellung
  (für  Elsaß-Lothringen  gilt  das  bei  Ziffer  2  soeben  Gesagte)“)
geht  dahin,  wie  in  Artikel  38,  Schlußabsatz,  gesagt  ist:  „Bayern,
Württemberg  und  Baden  haben  an  dem  in  die  Reichskasse  fließenden
Ertrage  der  Steuern  von  Branntwein  und  Bier  und  an  dem  diesem
Ertrage  entsprechenden  Teil  des  vorstehend  erwähnten  Aversums
keinen  Teil“.  (Für  den  dort  mitgenannten  Branntwein  gilt  dies
nicht  mehr.)

Das  heißt:  die  Norddeutschen  Staaten  teilen  zwar  unter  sich
das  Aufkommen  an  ihrer  Biersteuer,  aber  da  es  in  der  Reichskasse
wieder  gebraucht  wird,  werfen  sie  es  ein,  und  es  müssen  die  Süd- 



*)  Ebenso  find  —  ohne  Reservatstellung  —  von  der  Biersteuergemeinschaft
wegen  ihrer  geographischen  Lage  ausgenommen  das  Weimarische  Vordergericht
Ostheim  und  das  Koburg-Gothaische  Amt  Königsberg.
        <pb n="185" />
        Zoll-  und  Handelswesen.  155

staaten  für  jeden  Kopf  ihrer  Bevölkerung  ebensoviel  einbezahlen
wie  pro  Kopf  durch  die  Biersteuer  im  Norden  einkommt.  Die  Südstaaten,
  welche  von  altersher  mehr  Einkommen  aus  dieser  Steuer
hatten,  behalten  also,  was  sie  über  jenen  Kopfsatz  einnehmen.  Bei
Anderungen  der  Biersteuer  könnten  in  Bayern  die  größten  Krawalle
  entstehen.  Eine  Reform  und  Vereinheitlichung  könnte  ferner
nie  darin  bestehen,  daß  die  Südstaaten,  deren  Finanzen  keine  Opfer
zulassen,  ohne  Ersatz  Millionen  zu  Gunsten  der  Reichskasse  verlören.
  Will  man  den  Steuersatz  im  Norden  erhöhen,  so  muß  diese
Folge  dabei  verhütet  werden.

VII.  Abschnitt  VI  der  Verfassung  gibt  ferner  eingehende  Bestimmungen
  über  Zollgebiet  und  Zollverwaltung.  Nach  Artikel  33
bildet  Deutschland  ein  Zollgebiet;  aber  dieses  ist  nicht  schlechthin
  an  unsere  Grenzen  gebunden,  sondern  kann  erweitert  und  beschränkt
  werden.

Eine  Erweiterung  liegt  z.  B.  darin,  daß  zwei  österreichische
Gemeinden  aus  zolltechnischen  Gründen  zufolge  Anschlusses  an
Bayern  indirekt  in  unserm  Zollverband  stehen.  Wichtiger  ist,  daß
das  Großherzogtum  Luxemburg,  von  Anfang  an  dem  Zollverein
angehörend,  in  ihm  verblieb,  ohne  übrigens  im  Bundesrat  und
Reichstag  Vertreter  zu  haben;  es  nimmt  die  Zollgesetzbestimmungen,
wie  sic  fallen,  und  verstand  sich  auch  gelegentlich  der  Einführung
der  Schaumweinsteuer  in  Deutschland  dazu,  sie  gleichfalls  einzuführen,
  —  sonst  hätte  hierwegen  ein  Binnenzollkordon  aufgerichtet
werden  müssen.  Dieses  Land,  dessen  glänzende  Finanzen  auf  dem
Zollsysteem  beruhen,  ist  bis  1913  übrigens  nicht  bloß  hieran,  sondern
auch  an  eine  Eisenbahnbetriebsgemeinschaft  mit  den  Reichsbahnen
gebunden.

Beschränkungen  des  Zollgebiets  sind  folgende  eingetreten:

1)  Helgoland  ist  ausgenommen.  Es  beruht  dies  teils  auf
äußeren  Verhältnissen,  teils  auf  einem  Abkommen  mit  England,
welches  uns  aber  nur  bis  1910  bindet.  Die  Folge  des  Ausschlusses
vom  Zollgebiet  ist,  daß  der  Einzelstaat,  dem  der  ausgeschlossene
Teil  zugehört,  dem  Reich  ein  Aversum  zahlt;  nicht  der  ausgeschlossene
  Gebietsteil  selbst,  wie  man  aus  der  Fassung  des  Artikel
  38  Absatz  3  herauslesen  müßte,  ist  zahlungspflichtig.  Der
Bemessung  wird  zugrunde  gelegt,  was  der  Kopf  der  Bevölkerung
im  Reich  sonst  an  Zollreinertrag  bringt,  und  dieser  Satz  mit  der
Bevölkerungszahl  des  ausgeschlossenen  Gebietsteils  vervielfacht.
        <pb n="186" />
        156  Elfter  Vortrag.

Dieses  Aversalverhältnis  tritt  auch  in  den  anderen  Ausnahmefällen
  ein.  So  sagt

2)  Artikel  33  Absatz  1:  „Ausgeschlossen  bleiben')  die  wegen
ihrer  Lage  zur  Einschließung  in  die  Zollgrenze  nicht  geeigneten
  einzelnen  Gebietsteile“.  So  hat  Baden  z.  B.  den
Ort  Büsingen,  der  ganz  im  schweizer  Gebiet  liegt.  Wollte  man
da  eine  Zolleinrichtung  herstellen,  so  würde  sie  viel  mehr  kosten
als  eintragen.  Aber  nicht  nur  für  solche  Exklaven  wandte  man
dies  an,  sondern  auch  für  mit  dem  Reichsblock  voll  zusammenhängende
  Grenzstücke  von  besonderer  Lage.  Preußen  schuf  sich  auf
diesem  Wege  insbesondere  eine  weitgehende,  von  einem  Freihafen
wenig  unterschiedene  Stellung  für  Geestemünde.  Die  wichtigste  Ausnahme
  liegt

3)  im  Artikel  34,  besagend:  „Die  Hansastädte  Bremen  und
Hamburg“  (Lübeck  besaß  das  gleiche  Vorrecht,  verzichtete  aber  1868)
„mit  einem  dem  Zweck  entsprechenden  Bezirke  ihres  oder  des  umliegenden
  Gebietes  bleiben  als  Freihäfen  außerhalb  der  gemeinschaftlichen
  Zollgrenze,  bis  sie  ihren  Einschluß  in  dieselbe  beantragen“.


Hiernach  haben  die  beiden  Hansastädte  die  volle  Freiheit  der
Stapelung  ohne  irgend  welche  Bezollung,  und  es  wurde  da  ursprünglich
  alles  vom  Ausland  Importierte  unverzollt  konsumiert.  Denn
eine  Verzollung  tritt  erst  ein,  wenn  die  Ware  das  Freihafengebiet,
welchem  die  genannten  Städte  selbst  gänzlich  zugehörten,  verläßt.
Die  Rückwirkung  auf  das  zollpflichtige  Altona  („allzunah“"),  der
Schmuggel  auf  der  Landgrenze  und  andere  Mißstände  veranlaßten
den  Fürsten  Bismarck,  ein  Dezennium  nach  der  Reichsgründung,
den  Standpunkt  zu  vertreten,  der  Zustand  biete  keinen  „entsprechenden“
  Freibezirk,  und  letzterer  könne  auch  ohne  Antrag  der  Hansastädte
  Hamburg  und  Bremen  beschränkt  werden,  denn  nur  der  Einschluß
  ihres  ganzen  Gebiets  in  die  Zollgrenze  dürfte  nicht  ohne
ihren  Antrag  erfolgen.  Ich  will  über  diese  Auslegung  nicht  rechten,
nachdem  die  Beteiligten  sich  verständigt  haben.  Die  Bürgermeister
Kirchenpauer  und  Versmann  von  Hamburg  erkannten,  daß  hier
mehr  eine  Macht=  als  eine  Rechtsfrage  ausgeworfen  war,  und

*)  Das  Wort  „blei  ben“  hat  keine  besondere  Bedeutung,  ist  vielmehr  nur
aus  dem  Satzfluß  zu  erklären.  Die  Bestimmung  deckt  nicht  bloß  Ausschlüsse,
welche  bei  der  Reichsgründung  vorhanden  waren,  sondern  auch  künftige  und  wird
in  der  Praxis  auch  so  angewandt.
        <pb n="187" />
        Soll-  und  Handelswesen.  157

wandten  als  der  schwächere  Teil  ihre  Politik  dahin,  das  Brot
nach  der  Speckseite  fallen  zu  lassen.  Hamburg  vermochte  das  Reich,
ihm  großartige  Hafenanlagen  zu  schaffen,  welche  viele  Millionen
kosteten.  Auf  dieser  Basis  gelang  eine  Verständigung,  welche  in
das  Gewand  eines  Reichsgesetzes  von  1882  gekleidet  ist.  Danach
gab  im  wesentlichen  die  Stadt  Hamburg  für  ihr  Wohngebiet  die
Freihafenstellung  auf,  behielt  sie  aber  für  ihr  Hafengebiet,  und  in
dieser  Beschränkung  besteht  das  Reservatrecht  aus  Artikel  34  fort.
Eine  ähnliche  Regelung  für  Bremen  wurde  1885  herbeigeführt.
Für  den  Handel  hat  die  Freihafenstellung  immensen  Wert:
er  braucht  kein  Geld  für  den  Zoll  auszulegen,  sich  nicht  zu  binden,
wohin  er  die  Waren  weiterspedieren  will,  ob  ins  Inland  oder  Ausland,
  kann  Vorräte  nach  Belieben  halten,  mischen,  veredeln.  Ein
schwacher  Ersatz  für  die  Vorteile,  die  so  Hamburg  und  Bremen
voraus  haben,  ist  für  einzelne  Artikel  einzelnen  Orten  gewährt
durch  Transitlager.  Sie  beruhen  aber  nicht  auf  der  Verfassung,
sondern  auf  der  Zollgesetzgebung  und  sind  von  agrarischer  Seite
lebhaft  angefochten.  Die  Aufhebung  würde  jedoch  nur  die  Folgze
haben,  daß  solche  Lager  an  unserer  Grenze  außerhalb  entständen
und  Arbeitsgelegenheit  wie  Handelsgewinn  für  Deutschland  ohne
Nutzen  sonst  verloren  wären.  Auf  die  Einzelheiten  kann  ich  nicht
eingehen  und  beschränke  mich  daher  nur  noch  auf  eine  Hervorhebung:
  Man  unterscheidet  reine  und  gemischte  Transitlager.
Bei  den  reinen  ist  die  Einlagerung  zwar  zollfrei,  aber  die  Ware
kann  dann  nie  ins  Inland,  sondern  nur  ins  Ausland  gehen,  und
diese  absolute  Bindung  nimmt  jede  Freiheit  in  der  Ausnutzung
von  Konjunkturen.  Bei  den  gemischten  Transitlagern,  welche  sonach
  allein  praktische  Bedeutung  haben,  braucht  der  Importeur  sich
nicht  bei  der  Einlagerung  zu  entscheiden,  wohin  später  die  Ware
geht.  Er  läßt  dies  abhängen  von  der  Konjunktur.  Nur  wenn  er
sie  ins  Inland  schafft,  hat  er  Zoll  zu  zahlen,  dann  aber  zufolge
einer  Abänderung  im  neuesten  Zolltarifgesetz  mit  Zinsen  vom  Datum
  des  Einlagerns  an.  Vergleicht  man  dieses  System  mit  demjenigen
  der  Freihäfen,  so  ergibt  sich,  daß  Städte,  welche  der  deutschen
Gesamtheit  auf  gewissen  Gebieten  ähnliche  Dienste  leisten,  wie  die
Hansa,  nur  durch  den  Gang  der  Geschichte  von  einer  ähnlichen
privilegierten  Stellung  ausgeschlossen  wurden.  Wenn  bei  Beginn
des  Zollvereins  der  Rhein  mit  großen  Schiffen  schiffbar  gewesen")

*)  Diese  Schiffbarkeit  geht  jetzt  bis  Mannheim  aufwärts,  und  Elsaß-Lothringen
  bemüht  sich,  sie  bis  Straßburg  auszudehnen.
        <pb n="188" />
        158  Elfter  Vortrag.

wäre,  so  würde  der  Zollverein  schon  aus  Konkurrenzrücksichten
gegen  die  ihm  ferngebliebene  Hansa  sich  einzelne  indirekte  Meerhäfen
  im  Innern  geschaffen  und  mit  Rechten  zur  Entfaltung  des
Großhandels  ausgestattet  haben.  Auch  Hamburg  und  Bremen  liegen
nicht  etwo  direkt  an  der  See,  so  daß  man  gleich  vom  Meer  in
den  Freihafen  hineinführe,  sondern  von  Elb=  wie  Wesermündung
aus  werden  die  Schiffe  mit  Zollbegleitung  längere  Strecken  landeinwärts
  bis  in  die  Freihäfen  hereingeleitet.

VIII.  Was  die  Zollverwaltung  angeht,  so  sind  die  Einzelbestimmungen
  enthalten  in  den  Artikeln  36,  38  und  39,  zu  welchen
wenig  zu  bemerken  ist.

Aus  Artikel  36  ist  zunächst  wesentlich,  daß  Erhebung  und
Verwaltung  der  Zölle,  obwohl  nur  vom  Reich  bestimmt,  vollständig
  Landessache  geblieben  ist  (Absatz  1).  Hat  ein  Bundesstaat
  früher  keine  Zollverwaltung  gehabt,  so  kann  er  auch  keine  neue
einrichten;  doch  wurde  Hamburg  und  Bremen  bei  dem  erwähnten
Abkommen  solche  Neueinrichtung  zugestanden.  Die  Zollverwaltung
selbst  besteht  nur  aus  Landesbeamten,  die  vom  Land  angestellt
und  besoldet  sind.  Aber  jedes  Land  rechnet  nach  Artikel  38  dafür
dem  Reich  gewisse  Beträge  auf;  vom  Bundesrat  werden  die  Bestimmungen
  getroffen,  wieweit  dies  geschehen  darf.  Der  Einzelstaat
  hat  ein  freies  Organisationsrecht  für  die  Zollbeamtung,  aber
auch  die  Mehrkosten  zu  tragen.  Eine  weitere  belastende  Folge  der
Landesverwaltung  besteht  darin,  daß  der  Einzelstaat  für  Defekte
und  gegebene  Kredite  haftbar  ist;  denn  der  Zollfiskus  ist  je  Landesfiskus.


Nur  die  Einzelstaaten  haben  Zolldirektivbehörden,  nicht
das  Reich.  Insbesondere  steht  dem  Reichsschatzamt  keinerlei  Entscheidungsgewalt
  zu,  sondern  diese  liegt  regelmäßig  beim  Lande.
Soweit  aber  gemeinsame  Beschlüsse  nötig  fallen,  so  faßt  sie  der
Bundesrat,  regelmäßig  nach  Vorberatung  seines  Zollausschusses.
Dem  letzteren  ist  durch  die  Geschäftsordnung)  sogar  unter  gewissen
  Umständen  eine  selbständige  Entscheidungsbefugnis  aufgetragen.


Aus  den  Absätzen  2  und  3  dieses  Artikels  ergibt  sich  jedoch,  daß
die  Landesverwaltung  von  einer  Reichskontrolle  begleitet  ist.
Der  Kaiser  ernennt  Reichsbevollmächtigte  bei  den  Zolldirektionen
der  Einzelstaaten  und  Reichskontrolleure  an  Hauptbetriebsstellen

 

*)  5§  21,  22.
        <pb n="189" />
        Eisenbahnwesen.  159

und  schlägt  jeder  Einzelstaat  anteilsmäßig  hierzu  geeignete  Per—
sonen  vor,  aus  welchen  die  Auswahl  vom  Kaiser  zu  geschehen
pflegt.  Diesen  Reichsbeamten  steht  kein  Anordnungsrecht  zu.  Die
von  ihnen  gefundenen  Mängel  werden  dem  Bundesrat  zur  Be—
schlußfassung  angezeigt.

Artikel  38  sagt,  daß  der  Ertrag  der  Zölle  und  Reichs—
steuern  in  die  Reichskasse  fließt.  Allein  tatsächlich  fließt  er
zunächst  in  die  Landeskassen,  welche  dem  Reich  ihn  schulden,  soweit
  nicht  die  aus  Absatz  2  daselbst  ersichtlichen  Abzüge  ihre  Schuld
vermindern.  Inwieweit  auch  dies  Verhältnis  noch  durch  die  clausula
  Franckenstein  geändert  ist,  wird  sich  bei  Betrachtung  des  Reichsfinanzwesens
  ergeben.

Artikel  39  macht  sich  für  eine  Verfassung  etwas  komisch;
denn  er  enthält  alle  möglichen  Einzelheiten  über  die  Quartalabrechnung.
  Verfassungsrechtliche  Bedeutung  hat  nur  der  Satz,
daß  der  Bundesrat  endgültig  durch  seinen  Beschluß  die  Schuldigkeit
jedes  Staates  feststellt.

Betrachtet  man  die  Einrichtung  des  Zollwesens  im  ganzen
in  bezug  auf  die  Scheidung  der  Befugnisse  von  Reich  und  Land,
so  ergibt  sich:  Das  Zollwesen  selbst  ist  Reichssache,  die  Zollverwaltung
  aber  Landessache  unter  Reichsaufsicht.

Zwölfker  Vortrag.
Eisenbahnwesen.  Art.  41  bis  47.

I.  Von  den  drei  Verfassungsabschnitten  VI—VIII,  welche  gänzlich
  der  Verkehrspflege  gewidmet  sind,  baut  sich  jeder  auf  einem
andern  Grundprinzip  auf.  Das  Zollwesen,  das  wir  letztmals
betrachtet,  ergab  sich  als  Reichssache  in  Landesverwaltung
unter  Reichsaufsicht.  Das  Eisenbahnwesen,  mit  welchem  wir
uns  heute  beschäftigen  wollen,  ist  Landessache  in  Landesverwaltung
  mit  mäßigster  Reichsaufsicht.  Das  Post=  und  Telegraphenwesen
  endlich  wird  bei  dem  nächstmaligen  Vortrag
zeigen,  daß  es  Reichssache  in  Reichsverwaltung  und  Reichsaussicht
  sei;  die  letztere  ist  da  selbstverständlich  als  Aufsicht  über
die  eigene  Verwaltung.
        <pb n="190" />
        160  Zwölfter  Vortrag.

Diese  grundsätzliche  Verschiedenheit,  in  welcher  verfassungsrechtlich
  die  drei  Hauptverkehrsgebiete  stehen,  hat  ihren  Ursprung
in  der  Verschiedenheit  der  historischen  Vorstufen:  Zur  Zeit
der  Reichsgründung  war  der  Zollverein  ein  durchaus  fertiges
Gemeinwesen;  so  wie  es  bestand,  konnte  es  in  den  Reichsorganismus
hinübergenommen  und  eingefügt  werden.  Man  brauchte  nur  einige
Bezeichnungen  zu  ändern  und  wenige  Gemeinschaftsbefugnisse  in
präsidiale  zu  wandeln.  Bezüglich  der  Post  lag  die  Sache  nicht  so
einfach,  aber  doch  auch  nicht  allzu  schwierig.  Als  der  Norddeutsche
Bund  geschaffen  wurde,  hatte  zwar  Preußen  seine  eigene  große
Postverwaltung.  Für  die  meisten  andern  Bundesstaaten  aber  galt
noch  das  Postregal  des  Fürstenhauses  Thurn  und  Taxis,  welches
auf  Grund  alter  Privilegien  das  Postwesen  in  vielen  Gebieten
Deutschlands  ausübte.  Man  löste  dies  Regal  ab  und  konnte  mit
diesem  einen  Akt  und  der  Einwerfung  des  preußischen  Postwesens
in  die  Gemeinschaft  das  Substrat  für  eine  Bundespost  geben;  die
wenigen  schwedischen  und  dänischen  Postämter,  welche  in  den  Hansastädten
  damals  noch  amtierten,  wurden  durch  Staatsverträge  beseitigt.
  Weit  schwierigere  Verhältnisse  bestanden  bei  Gründung  des
Norddeutschen  Bundes  für  das  Eisenbahnwesen.  Wenige  Bundesglieder
  hatten  Staatsbahnen;  die  einzelnen  Gebiete  standen  meist
im  System  konzessionierter  Privateisenbahnen,  mit  Zersplitterung
in  viele  einzelne  Gesellschaften.  Die  Staaten  waren,  kraft  Einzelprivilegien
  und  Spezialgesetzen,  im  Eisenbahnwesen  festgelegt,  unfrei
  für  eine  Aktion.  Es  fehlte  gänzlich  die  äußere  Voraussetzung,
daß  man  etwas  Fertiges  in  die  Gemeinschaft  als  Grundstock  einer
einheitlichen  Entwicklung  hätte  einwerfen  können.

Daher  beschränkte  sich  bezüglich  des  Eisenbahnwesens  die  norddeutsche
  Bundesverfassung  auf  wenige  allgemeine  Sätze,  durch  die
im  Interesse  der  Landesverteidigung  und  des  allgemeinen  Verkehrs
  einc  gewisse  Befriedigung  erweckt  werden  sollte.  Als  jedoch
der  Süden  im  Jahr  1871  in  den  Bund  eintrat,  so  bestand  Bayern
darauf,  selbst  von  diesen  wenigen  Sätzen  eines  gemeinsamen  deutschen
  Eisenbahnrechts  ausgenommen  zu  bleiben.  Vom  ganzen  Abschnitt
  VII  gelten  für  Bayern  nur  die  auf  das  Militärwesen  bezüglichen
  Bestimmungen,  nämlich  der  letzte  Satz  von  Artikel  46
und  der  Artikel  47.  Das  heißt  der  Wirkung  nach,  daß  dem  Reich
auch  Bayern  gegenüber  das  Recht  zusteht,  gesetzgeberisch  im  Interesse
  der  Landesverteidigung  einheitliche  Normen  für  Konstruktion
        <pb n="191" />
        Eisenbahnwesen.  161

und  Ausrüstung  militärisch  wichtiger  Linien  aufzustellen  und  daß
auch  Bayern  den  Anforderungen  der  Reichsbehörden  betreffs  der
Eisenbahnbenutzung  zum  Zweck  der  Verteidigung  Folge  zu  leisten,
insbesondere  Militär  und  Kriegsmaterial  zu  gleichen  ermäßigten
Sätzen  wie  die  andern  deutschen  Staaten  zu  befördern  hat.  Für
die  andern  Südstaaten  besteht  kein  Reservat.  Allein  mit  Ausnahme
von  Hessen,  wo  vorwiegend  Privatbahnen  waren,  sahen  sie  in  ihren
Eisenbahnen  eine  Quelle  von  Staatsüberschüssen.  Ganz  abgesehen
von  der  Hoheitsfrage,  wäre  ihnen  also  nicht  erwünscht  gewesen,
in  eine  größere  Gemeinschaft  einzutreten,  die  damals  auch  noch
gar  nicht  in  Frage  kam.

So  erklärt  sich  der  magere  Inhalt  des  sonst  im  wesentlichen
unverändert  gebliebenen  siebenten  Abschnitts  der  Verfassung,  im
Gegensatz  zu  den  Abschnitten  VI  und  VIII.  Die  Okonomie  geht
dahin,  daß  Artikel  41  mit  der  Anlage  der  Eisenbahnen,  Artikel
42—45  mit  dem  Betrieb  der  Eisenbahnen  sich  befassen  und  Artikel
  46  und  47  für  Militär=  und  Teuerungsverhältnisse
Spezialbestimmungen  enthalten.  Wirkliche  Zwangsvorschriften,
Gesetze  im  materiellen  Sinn,  können  lediglich  die  Artikel  41,  46,
47  genannt  werden;  die  Artikel  42—45  enthalten  nur  das  Programm
  einer  Entwicklung,  das  durch  die  vereinbarende  Tätigkeit
  der  Bundesstaaten  auch  seitdem  in  wesentlichen  Punkten  ausgeführt
  ist.  Das  Reich  hat  nämlich  für  die  Betriebsangelegenheiten
lediglich  eine  Obsorge  und  Kontrolle,  keine  Anordnungsgewalt,
keine  Mittel,  keine  Verwaltung.  Es  soll  hinwirken  auf  die  Einrichtung
  gewisser  Dinge  und  ist  daher  vielfach  auf  den  guten  Willen
der  Gliedstaaten  angewiesen,  welche  ihrerseits  sich  für  Einzelnes
auch  verpflichteten,  in  tunlichster  Beschleunigung  übereinstimmende
Einrichtungen  zu  treffen.  Demzufolge  vereinigten  sie  sich  zu  einer
Reihe  von  Reglements,  welche  dem  Eisenbahnwesen  eine  gleichheitliche
  Grundlage  gaben.  Man  schuf  je  eine  Eisenbahnordnung
für  Haupt=  und  Nebenbahnen,  eine  Signalordnung,  eine  Verordnung
  über  die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen,  Normen  über
Bau  und  Ausrüstung.  Alle  diese  vereinbarten  Ordnungen  sind
dann  vom  Bundesrat  erlassen,  gelten  aber  nicht  dadurch,  sondern
nur  auf  dem  Umwege  für  Bayern,  daß  dasselbe  auch  da  verordnet
wurde.

II.  Was  nun  die  Einzelbestimmungen  angeht,  so  zerfällt
Artikel  41  in  drei  Teile:

v.  Jagemann,  Die  deutsche  Reichsverfassung.  11
        <pb n="192" />
        162  Swölfter  Dortrag.

1)  Er  stellt  zunächst  fest,  daß  das  Reich  selbst  gegen  den  Widerspruch
  der  Bundesglieder,  in  deren  Gebiet  eine  Eisenbahn  gebaut
werden  soll,  für  Rechnung  des  Reiches  Eisenbahnen  herstellen
  oder  an  Privatunternehmer  zur  Ausführung  konzessionieren
kann,  wenn  dies  im  Interesse  der  Verteidigung  Deutschlands  oder
des  gemeinsamen  Verkehrs  für  notwendig  erachtet  wird.?)  Hierzu
ist  ein  Reichsgesetz  erforderlich  und  es  tritt  zugleich  die  Folge  ein,
daß  das  Reich  oder  der  berufene  Privatunternehmer  die  Bahn  auch
betreiben  kann.  Von  der  Befugnis,  im  Interesse  des  Verkehrs
Eisenbahnen  zu  bauen,  hat  das  Reich  niemals  Gebrauch  gemacht;
denn  Bahnen,  die  finanziell  gut  sein  werden,  bauen  die  Einzelstaaten
  von  selbst,  und  Bahnen,  die  nichts  tragen  würden,  werden
umgekehrt  im  Interesse  des  Verkehrs  kaum  notwendig  sein.  Mit
den  strategischen  Bahnen  liegt  die  Sache  anders;  das  Reich
hat  mehrere  für  nötig  erklärt.  Allein  die  Bestimmung,  dies  gegen
den  Willen  des  Gliedstaats  zu  können,  reicht  regelmäßig  aus,  um
den  Weg  zur  Verständigung  zu  ebnen.  Ein  Beispiel  einer  solchen
strategischen  Bahn  in  unserer  Nähe  ist  die  Linie  Karlsruhe—Röschwog,
  welche  eine  weitere  Zufahrt  nach  Straßburg  zum  Zweck  der
Landersverteidigung  schuf.  Hier  hat  man  sich  vereinigt,  daß  das
Reich  75  %  ,  Baden  25  %  der  Baukosten  aufbrachte,  daß  die  Bahn
badisches  Eigentum  und  Betriebsobjekt  ward  und  auf  Baden  allein
Nutzen  und  Schaden  des  Betriebs  fallen.

2)  Der  folgende  Absatz  des  Artikel  41  sagt:  „Jede  bestehende
Eisenbahnverwaltung  ist  verpflichtet,  sich  den  Anschluß  neu  angelegter
  Eisenbahnen  auf  Kosten  der  letzteren  gefallen  zu  lassen“.
Wer  in  der  deutschen  Eisenbahngeschichte  bewandert  ist,  weiß,  welche
Leiden  Länder  und  Bahnen  auszustehen  hatten,  denen  aus  der
Selbstsucht  eines  Gegeninteresses  der  natürliche  Anschluß  langhin
versagt  blieb,  so  z.  B.  einst  dem  Oldenburgischen  Staat  im  Verhältnis
  zu  dem  ihn  umringenden  Königreich  Hannover.  Zu  den
Kosten  des  Anschlusses  ist  auch  der  Aufwand  zu  rechnen,  welcher
durch  die  nötigen  Erweiterungen  oder  Anderungen  an  der  bestehenden
  Anlage  erwächst.

*)  In  beiden  Fällen  ist  das  Expropriationsrecht  zulässig.  Ein  solches  im
Einzelnen  ist  aber  vom  Reich  niemals  geschaffen  worden,  sondern  man  hält  sich
an  das  Expropriationsrecht  des  Einzelstaates,  indem  die  Unternehmung  damit
ad  hoc  „ausgestattet"  wird.  Man  könnte  aber  auch  reichsrechtlich  ein  Expropriationsrecht
  für  diesen  Zweck  gestalten.
        <pb n="193" />
        Eisenbahnwesen.  163

3)  Der  letzte  Absatz  bezüglich  der  Zulässigkeit  von  Parallelund
  Konkurrenzbahnen  bedarf  keiner  Erläuterung.  Er  hebt
die  Hemmnisse  dagegen  auf  und  verbietet  solche  für  die  Zukunft.

III.  Während  Artikel  41  nur  Bestimmungen  mit  vollem  Rechtszwang
  enthält,  ist  die  kommende  Serie  der  Artikel  42—45,  wie
gesagt,  programmatischer  Natur.  Den  Grundsatz  stellt  Artikel  42
auf,  während  Artikel  43—45  die  besonderen  Anwendungen  geben.
Der  Grundsatz  geht  dahin,  es  sollen  die  deutschen  Bahnen
wie  ein  einheitliches  Netz  verwaltet  werden  im  Interesse
des  Verkehrs,  und  „zu  diesem  Behuf“  neu  herzustellende
Bahnen  nach  einheitlichen  Normen  der  Einrichtung  und
Ausrüstung  angelegt  werden.  Die  Bundesregierungen  verpflichten
  sich  danach  zu  handeln.  Für  die  Neuanlagen  ist  der  Grundsatz
  erfüllt.  Was  aber  die  Einheitlichkeit  des  Verkehrs  anlangt,  so
ist  nicht  gesagt,  bis  zu  welchem  Maß  die  Verpflichtung  geht,  —
auch  selbstverständlich,  daß  das  Ziel  nicht  von  einem  Tag  auf  den
andern  erreicht  werden  konnte.  Wohl  sind  —  wie  Artikel  43  im
Eingang  sagt  —  „demgemäß  mit  tunlichster  Beschleunigung  übereinstimmende
  Betriebseinrichtungen  getroffen“  worden.  Die  Einheitlichkeit
  im  Sinn  eines  gleichmäßigen  Betriebs  ist  also
zur  Einführung  gebracht,  obschon  noch  einzelne  Verschiedenheiten
bestehen,  so  z.  B.  bezüglich  der  Zahl  der  Wagenklassen  und  des
Freigepäcks.  Die  Verpflichtung  der  Einheitlichkeit  in  der  Verwaltung
  geht  erkennbarerweise  nicht  weiter,  als  die  in  Artikel  43—45
gezogenen  Folgerungen  reichen.  Einheitlichkeit  in  dem  Sinn,  daß
die  deutschen  Bahnen  lediglich  auf  die  Verkehrsinteressen  und  nicht
mehr  auf  die  Verschiedenheit  der  Ertragsinteressen  sehen  dürften,
kann  nicht  gemeint  sein;  dies  ist  bei  dem  Vorwiegen  der  Privatbahnen
  zur  Zeit  der  Schöpfung  undenkbar.  Auch  heute  noch  haben
sämtliche  deutsche  Eisenbahnverwaltungen  einen  gesunden  Egoismus.
  Sie  stehen  unter  sich  im  Verhältnis  der  Konkurrenz;  eine
jede  sucht  an  Personen  und  Gütern  soviel  wie  möglich  auf  ihrer
Linie  zu  behalten,  —  die  Güter  auch  mit  sogenannten  „Umfahrungen“,
  die  übrigens  manchmal  einer  Umladung  gegenüber  auch
vom  Verkehrsstandpunkt  aus  betriebsrationell  sind.  Es  bestehen
indes  Abkünfte  unter  den  Bahnverwaltungen,  daß  der  Umweg  nur
gewisse  Prozente  der  Gesamtstrecke  betragen  darf.  Außerdem  wird
die  Fracht  nach  der  kürzeren  Linie  berechnet,  und  hat  es  der  Verfrachter

  in  der  Hand,  den  Transportweg  zu  bezeichnen.  Kann  man
11°
        <pb n="194" />
        164  Swölfter  Vortrag.

also  von  großen  Mißständen  nicht  reden,  so  sind  doch  immerhin
noch  viele  Fortschritte  in  dem  Sinn  eines  volkswirtschaftlich
einheitlichen  Eisenbahnnetzes  denkbar,  welches  nicht  resultieren
  kann  aus  Verfassungssätzen,  die  in  bestimmter  Weise  nur
einzelne  Dinge  des  Eisenbahnwesens  ergreifen.  Solche  Fortschritte
sind  allerneuestens  auch  angebahnt  gerade  bezüglich  der  Frage,
wieweit  Umleitungen  grundsätzlich  zu  beseitigen  seien.  Eine  Konferenz
  deutscher  Eisenbahnstaaten  einigte  sich  dahin:  Grundsätzlich
sei  der  wirtschaftlich  beste  Weg,  welcher  nicht  immer  der  kürzeste
sein  kann,  im  Güterverkehr  zu  wählen;  doch  seien  Umwege  von
mehr  als  20%⅝%  im  Wechselverkehr  der  deutschen  Bahnen,  als  unwirtschaftlich
  und  ihrem  gegenteiligen  Verhältnisse  nicht  entsprechend,
ohne  Entschädigung  alsbald  zu  beseitigen.  Wie  der  Verkehr  hiernach
auf  den  wirtschaftlich  vorteilhaftesten  Linien  zu  leiten  und  zusammenzufassen
  ist,  soll  unter  billiger  Berücksichtigung  der  Einzelinteressen
  noch  im  Laufe  dieses  Jahres  vereinbart  werden.

Von  den  Artikeln  43—45  begehrt  zunächst  der  erste  zweierlei:

1)  Es  sollen  übereinstimmende  Betriebseinrichtungen  getroffen,
insbesondere  gleiche  Bahnpolizeireglements  eingeführt  werden“.
  Dies  ist  —  wie  gesagt  —  längst  geschehen.  Merkwürdigerweise
  hat  in  der  Eisenbahntechnik  übrigens  die  Nomenklatur  gewechselt.
  Was  man  früher  Bahnpolizeireglement  nannte,  heißt
heutzutage  Betriebsordnung,  und  was  früher  Betriebsordnung  hieß
(Artikel  45  Absatz  1),  nennt  man  jetzt  Verkehrsordnung.  Das
Bahnpolizeireglement  (nun  Betriebsordnung)  war  als  Ordnung
der  äußeren  Verhältnisse,  welche  auf  den  Bahnen  zu  herrschen  hat,
gedacht,  —  also  wie  man  sich  auf  den  Bahnhöfen,  an  Geleisen,
in  Waggons  u.  s.  f.  zu  benehmen  hat.  Die  Verkehrsordnung  umfaßt
  die  Bestimmungen  für  Beförderung  von  Personen  und  Gütern
und  stellt  demnach  die  Pflichten  und  Rechte  des  Verfrachters  und
Reisenden  einerseits  und  der  Eisenbahnverwaltung  andrerseits  fest.
Als  Tarifordnung  wäre  dagegen  zu  bezeichnen  die  Feststellung  der
Rreise,  also  was  die  Beförderung  des  Publikums  kostet.  Auf  diese
beiden  letztern  Punkte  kommen  wir  bei  Artikel  45.

2)  Satz  2  des  Artikel  43  sagt  weiter:  „Das  Reich  hat  dafür
Sorge  zu  tragen,  daß  die  Eisenbahnverwaltungen  die  Bahnen  jederzeit
  in  einem  die  nötige  Sicherheit  gewährenden  baulichen  Zustand
  erhalten  und  dieselben  mit  Betriebsmaterial  so  ausrüsten,
  wie  das  Verkehrsbedürfnis  es  erheischt“.
        <pb n="195" />
        Eisenbahnwesen.  165

Für  etwas  bloß  Sorge  tragen,  heißt  negativ,  es  nicht  bezahlen.
Das  Reich  soll  nur  die  einzelnen  Verwaltungen  dazu  anhalten,
daß  ihre  Bahnen  in  einem  sichern  Zustand  und  richtig  ausgestattet
sind.  Das  Reich  selbst  hat  weder  die  Mittel,  noch  ein  Verordnungsrecht
  dazu.  Es  besaß  anfangs  auch  nicht  einmal  einen  behördlichen
Apparat,  um  diese  Aufgabe  zu  erfüllen.  Erst  im  Jahr  1873  ward
durch  Spezialgesetz  das  Reichseisenbahnamt  geschaffen,  welches  für
den  Vollzug  des  ganzen  Verfassungsabschnitts  wirkt.  Es  besitzt
aber  keinerlei  direkte  Verfügungsgewalt  in  den  Einzelländern.  Doch
kann  es  Auflagen  erlassen,  und  wenn  eine  Verwaltung  der  Meinung
ist,  die  Auflage  sei  nicht  in  den  Gesetzen  oder  Verordnungen  begründet,
  so  besteht  ein  Rekursrecht  an  ein  erweitertes  Reichseisenbahnamt,
  erweitert  dadurch,  daß  richterliche  Mitglieder  dazutreten.
  Das  Amt  kann  ferner  allgemeine  Vorschläge  machen;  auch
entsendet  es  in  besonderen  Fällen  Kommissare.  Im  ganzen  ist  es
ein  Kopf  ohne  Arme;  insbesondere  im  Verhältnis  zu  dem  mächtigen
  preußischen  Eisenbahnminister  kann  eine  Behörde  von  solch
geringer  Kompetenz  sich  nicht  entfalten.  Für  Bayern  ist  seine  Zuständigkeit
  ganz  ausgeschlossen.

Was  sodann  den  Artikel  44  betrifft,  welcher  dem  Eisenbahnfahrwesen
  dient,  so  macht  seine  Durchführung  selten  besondere
  Schwierigkeiten.  Denn  wozu  nach  diesem  Artikel  die  Eisenbahnverwaltungen
  verpflichtet  sind,  nämlich  für  durchgehenden  Verkehr,
  ineinandergreifende  Fahrpläne,  entsprechende  Fahrgeschwindigkeit
  u.  dgl.  m.  zu  sorgen,  —  dies  sind  Dinge,  welche  meist  auch
in  ihrem  eigenen  Interesse  liegen.  Doch  können  in  einzelnen  Fällen
Sparsamkeits=  oder  Konkurrenzrücksichten  hemmend  einwirken.

Weit  schwieriger  liegt  der  Vollzug  des  Art.  45  über  das
Tarifwesen.  Denn  dieses  betrifft  den  #Gnervus  rerum,  die  Finanzen.
  Am  Tarif  hängt,  was  eine  Eisenbahn  verdienen  kann.
In  der  Beziehung  ist  dem  Reich  das  Recht  der  Kontrolle  beigelegt.
Als  Zielpunkte  dürften  zu  bezeichnen  sein,  daß  die  Tarife  nicht
übermäßig  seien  und  eine  gewisse  Einheitlichkeit  erreicht  werde.
Das  Reich  wird  nämlich  —  wie  es  in  dem  Artikel  heißt  —  „namentlich
  dahin  wirken,  daß  baldigst  auf  allen  deutschen  Eisenbahnen
übereinstimmende  Betriebsreglements  eingeführt  und  daß
die  möglichste  Gleichmäßigkeit  und  Herabsetzung  der  Tarife
erzielt,  insbesondere  bei  größeren  Entfernungen  für  den  Transport“
  gewisser  der  Landwirtschaft  oder  Industrie  nötiger  Güter
        <pb n="196" />
        166  Swölfter  Vortrag.

ein  „entsprechender  ermäßigter  Tarif,  und  zwar  zunächst  tunlichst
der  Einpfennigtarif  eingeführt  werde“.

Das  einheitliche  Betriebsreglement,  nun  Verkehrsordnung
genannt,  hat  man,  wie  bereits  vorgetragen,  als  eine  Vereinbarung
sämtlicher  Bundesstaaten  geschaffen.  Sie  enthält,  unter  dem  juristischen
  Gesichtspunkt  betrachtet,  materiell  zwei  Dinge:  einmal  ist
sie  das  Vertragsschema,  welches  jeder  eingeht,  wenn  er  einen  Frachtbrief
  abstempeln  läßt  oder  ein  Billet  löst.  Denn  dies  begründet
einen  Vertrag  mit  der  Eisenbahnverwaltung.  Welchen  Inhalt  er
hat,  sagt  die  Verkehrsordnung.  Das  Vertragsrecht  ist  indes  mit
dem  neuen  Jahrhundert  zugleich  zum  Gesetzesrecht  avanciert,  indem
  bei  Schaffung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  auch  das  Handelsgesetzbuch
  revidiert  wurde  und  in  Art.  453—4737)  den  Eisenbahnbeförderungsvertrag
  für  Personen  und  Güter  im
Sinn  der  Verkehrsordnung  regelt.  Die  Verkehrsordnung  ist  aber
zugleich  auch  Vorschrift  für  die  Beamten  der  Eisenbahnverwaltung.
  Es  wird  darüber  gestritten,  ob  sie  ein  Verwaltungsbefehl
  des  Reiches  oder  der  Einzelstaaten  sei,  und  man  kann  dabei
die  Theorien  über  den  Rechtscharakter  des  Reiches  aufrollen.  Nach
der  Ergänzung  des  Handelsgesetzbuchs  ist  diese  Frage  müßiger  als
zuvor.  Ich  glaube,  die  Wahrheit  liegt  bei  ihr  in  der  Mitte.  Das
Reich  hatte  kein  Verordnungsrecht,  konnte  also  an  sich  keinen  Verwaltungsbefehl
  erlassen.  Nachdem  aber  die  Bundesstaaten  sich  zu
einer  Verkehrsordnung  und  dazu  vereinigt  hatten,  sie  gemeinsam
zu  erlassen,  und  zwar  vom  Bundesrat,  so  war  sie  im  Namen  aller
Regierungen  als  ein  gemeinsamer  Akt  ergangen,  in  diesem  Sinne  also
auch  ein  Verwaltungsbefehl  der  Gesamtheit,  abgesehen  von  Bayern.

Die  zweite  Ziffer  des  Art.  45  bezüglich  „möglichster  Gleichmäßigkeit
  und  Herabsetzung  der  Tarife“  hat  eine  eingehende,
zum  Teil  negative  Entwicklung  gehabt.  Schon  im  württembergischen
  Bündnisvertrag  wurde  konstatiert,  daß  der  Einpfennigtarif
dort  nicht  allgemein  einführbar  sei.  Der  Vorstellung,  bei  größeren
Entfernungen  den  Tarif  zu  verbilligen,  entspricht  am  meisten  das
Staffelsystem,  dessen  Wesen  dahingeht,  graduell  degressiv  zu
sein,  so  daß  mit  jeder  weiteren  Entfernungsstaffel  ein  niedrigerer
Einheitssatz  eintritt.“)  Dieses  System  wurde  in  Preußen  sehr  aus-*)

  Selbstverständlich  auch  in  Bayern  gültig.

*“)  z.  B.  der  Zentner  per  Kilometer  4  Pfg.  bei  Entfernungen  unter  50

Kilometer,  2  Pfg.  bei  solchen  darüber,  aber  unter  1000  Kilometer,  1  Pfg.  bei
solchen  über  1000  Kilometer,  je  für  die  ganze  Strecke.
        <pb n="197" />
        Eisenbahnwesen.  167

gebildet  und  erfuhr  keine  Anfechtung,  solange  als  es  wesentlich
dazu  diente,  dem  Osten  und  Norden  die  Stapelung  nach  Berlin
zu  erleichtern.  Als  man  aber  in  den  90er  Jahren  dazu  schreiten
wollte,  dies  bis  in  den  fernen  Westen  und  Süden  auszudehnen,
entstand  eine  lebhafte  Aufregung.  In  letzteren  Landesteilen  Preußens
  und  bei  den  süddeutschen  Staaten  waltete  die  Anschauung,
daß  damit  eine  unnatürliche  Verschiebung  der  Absatzverhältnisse
eintreten  würde,  und  der  Widerstand  war  so  stark,  daß  die  preu—
ßische  Eisenbahnverwaltung  ihr  Vorhaben  aufgab.  Zu  einer  allgemeinen
  Verbilligung  der  Tarife  ist  es  nie  gekommen,  wohl  aber
auch  zur  Erhöhung  einzelner  Tarife.

Noch  weniger  gelang  eine  allgemeine  Vereinheitlichung.  Fürst
Bismarck  versuchte  eine  Aktion  durch  Antrag  vom  7.  Februar  1879
auf  Schaffung  eines  einheitlichen  deutschen  Güterfrachttarifsystems.
  Der  Bundesrat  setzte  auch  einen  Ausschuß  für  Eisenbahngütertarifwesen
  ein,  welcher  einen  Entwurf  ausgearbeitet  hat.
Er  wurde  im  Bundesrat  zur  Abstimmung  gebracht  und  33  gegen
19  Stimmen  traten  dafür  ein;  Bayern  enthielt  sich  der  Abstimmung
  auf  Grund  des  Art.  7  Absatz  4.  Dies  Ergebnis  war,  trotz
gefundener  absoluter  Mehrheit,  in  Wahrheit  eine  Ablehnung.
Mehrere  Staaten  vertraten  den  Standpunkt,  daß  ein  solches  Gesetz
eine  Verfassungsänderung  enthalten  würde,  und  eine  solche  ist  nach
Art.  78  abgelehnt,  schon  wenn  14  Stimmen  sich  dagegen  aussprechen.
  Demzufolge  wurde  der  Verfassungsausschuß  mit  Prüfung
der  Frage  betraut,  ob  eine  Verfassungsänderung  impliziert  sei.
Er  erstattete  seinen  Bericht  nicht,  aus  einfachen  Gründen.  Fürst
Bismarck  war  ein  zu  ehrlicher  Föderalist,  als  daß  er  gegen  einen
starken  Widerstand  der  Bundesstaaten  seine  Idee  durchsetzen  wollte,
und  die  gegnerischen  Staaten  haben  weder  gewünscht,  die  Kraftprobe
  durchzuführen,  noch  dem  Kanzler  eine  Niederlage  zu  bereiten.
In  juristischer  Hinsicht  kann  meines  Erachtens  nicht  bezweifelt  werden,
  daß  die  Vereinheitlichung  des  Gütertarifwesens  durch  ein
Reichsgesetz  eine  Verfassungserweiterung,  also  -änderung  in  sich
geschlossen  hätte.  Art.  45  spricht  nur  von  einer  Einwirkung  des
Reichs,  nicht  von  einer  Bestimmungbefugnis.  Der  Ausschuß  für
Gütertarifwesen  besteht  heute  noch,  aber  er  wird  nie  zusammenberufen.


Andrerseits  bitte  ich,  nicht  zu  glauben,  daß  wir  gar  keine  einheitlichen
  und  verbilligten  Tarifsätze  hätten.  Sie  sind  auf  vielen
        <pb n="198" />
        168  Swölfter  Vortrag.

Gebieten  zustande  gekommen  im  Wege  der  Verständigung  der  Eisenbahnverwaltungen
  untereinander,  welche  durch  Konferenzen  im  lebhaften
  Kontakt  stehen.  Einen  einheitlichen  Tarif  festzusetzen
seitens  des  Reiches,  ist  nur  möglich  in  Fällen  der  Artikel  46
und  47:  nämlich  bei  eintretenden  Notständen  können  die  Bahnverwaltungen
  durch  das  Reich  verpflichtet  werden,  für  Lebensmittel
einen  niedrigen  Spezialtarif  einzuführen,  und  in  militärischer  Hinsicht
  hat  das  Reich  für  Beförderung  von  Militär  und  Kriegsmaterial
  das  schon  berührte  Recht  auf  gleiche  und  ermäßigte  Sätze.
In  letzter  Hinsicht  ist  durch  die  Spezialgesetze  die  Ausführung  näher
bestimmt  worden;  Kriegstransport-  und  Friedenstransportordnung,
beide  nebst  Militärtarif,  belegen  dies.  Außerdem  schuf  man  das
Institut  der  Eisenbahnlinienkommissare,  damit  ein  Organ  zur  Hand
sei,  welches  mit  dem  Eisenbahnwesen  ständig  vertraut,  —  im  Mobilmachungsfall
  den  Militärtransport  leite  und  überwache.

IV.  Das  ist  der  Stand  des  deutschen  Eisenbahnstaatsrechts  nach
Abschnitt  VII  der  Verfassung.  Aber  zur  Vollständigkeit  muß  ich
noch  auf  Artikel  4  und  11  der  Verfassung  Bezug  nehmen.

Ersterer  weist  dem  Reich  zur  Beaufsichtigung  und  Gesetzgebung
  das  Eisenbahnwesen  zu.  Allein  angesichts  der  Spezialbestimmungen
  der  Art.  41—47  kommt  diesem  allgemeinen  Satz
nur  eine  mäßige  Bedeutung  zu.  Daß  es  nicht  in  der  Absicht
gelegen  war,  dem  Reich  die  Oberaufsicht  über  das  Eisenbahnwesen
im  ganzen  zu  geben,  sondern  nur  in  einzelnen  Beziehungen,  erhellt
deutlichst  aus  der  Entstehungsgeschichte  der  Verfassung.  Der  Abgeordnete
  Michaelis  hatte  den  Antrag  auf  ein  allgemeines  Oberaussichtsrecht
  des  Reiches  gestellt,  sein  Antrag  wurde  aber,  nach
entschiedener  Bekämpfung  von  der  Regierungsbank,  abgelehnt.  In
Art.  4  Absatz  8  kann  nur  die  Eisenbahngesetzgebung  in  solchen
Beziehungen  gemeint  sein,  von  welchen  nicht  die  Verfassung  in
Abschnitt  VI  speziell  einen  andern  Grundsatz  der  Abscheidung  von
Reichs=  und  Landeszuständigkeit  getroffen  hat.  Wo  danach  nur
eine  Einwirkung  oder  Kontrolle  stattfinden  soll,  kann  nicht  für
dieselben  Materien  ein  Gesetzgebungsrecht  aus  Art.  4  gefolgert  werden.
  Ferner  ist  die  Reichszuständigkeit,  wo  sie  eintritt,  beschränkt
auf  das  Interesse  der  Landesverteidigung  und  des  allgemeinen  Verkehrs.
  Daraus  hat  man  nach  der  negativen  Seite  gefolgert,  daß
der  Lokalverkehr  nicht  ergriffen  sei;  die  Lokalbahnen  sind  nur  Landesgesetzen
  unterworfen.  Das  Reich  hat  positiven  Gebrauch  von
        <pb n="199" />
        Eisenbahnwesen.  169

Art.  4  gemacht  im  Eisenbahnpostgesetz,  über  welches  ich  mich  das
nächste  Mal  auslassen  werde.

Sodann  ist  Art.  11  beizuziehen;  das  Reich  ist  danach  gegenüber
  dem  Ausland  ein  Ganzes,  kraft  seiner  völkerrechtlichen  Natur.
  Es  bildet  eine  Einheit,  ein  gemeinsames  Eisenbahngebiet.
  Zwar  können  die  Einzelstaaten  lediglich  für  ihr  einzelnes
Landesgebiet  Verträge  mit  dem  Ausland  abschließen.  Sollen  aber
solche  für  die  deutschen  Bahnen  erfolgen,  so  kann  nur  das  Reich
sie  zum  Abschluß  bringen.  Das  wichtigste  Abkommen  der  Art  ist
der  Berner  Vertrag  von  1890,  welcher  ein  „internationales
Eisenbahngüterfrachtrecht')  geschaffen  hat.  Auf  ihm  beruht
die  Eisenbahnverkehrsordnung  von  1892  bezüglich  der  Güterbeförderung
  und  damit  in  unserm  Handelsgesetzbuch  der  schon  erwähnte
  siebente  Abschnitt  des  Buchs  III.  Diesem  Eisenbahnverein
gehören  viele  Staaten  an:  von  den  größeren  außer  Deutschland
Frankreich,  Italien,  Osterreich-Ungarn,  Rußland,  von  den  kleineren
Belgien,  Dänemark,  Luxemburg,  Niederlande,  Schweiz.  Bezüglich
der  Personenbeförderung  ist  es  bei  unserer  Verkehrsordnung
geblieben,  ein  allgemeines  internationales  Recht  nicht  geschaffen
worden.  Doch  ist  ein  Abkommen  mit  Osterreich-Ungarn  erzielt,
welchem  sie  zugrunde  liegt.

V.  Das  Bestreben  nach  weitergehender  Vereinheitlichung  des
deutschen  Eisenbahnwesens  ist  vom  Standpunkt  der  Volkswirtschaft
wie  des  reisenden  Publikums  begreiflich.  Das  Projekt  von  Reichseisenbahnen,
  d.  h.  daß  die  Einzelstaaten  ihren  Eisenbahnbesitz
gegen  Entschädigung  auf  das  Reich  übertrügen,  spielte  eine  Zeitlang,
  konnte  aber  nicht  zustande  kommen  kraft  verschiedener  Abneigungen.
  Man  kann  heute  gewiß  auch  sagen,  daß  namentlich
Preußen  in  seinem  eigenen  Hause  Herr  bleiben  und  Reichseisenbahnen
  nicht  haben  will.  Ein  Bahnnetz  ist  finanziell
von  zu  großer  Bedeutung,  als  daß  die  Einzelstaaten  der
Überschüsse  entraten  und  auf  die  Möglichkeit  ihrer  Erhöhung
verzichten  könnten.  Außerdem  würde  ein  Reichsbahnsystem  dazu
führen,  daß  alles  auf  gesetzlichem  Wege  bestimmt  werden  sollte,

 

*)  Der  jüngste  Doktor  jubilatus  der  Ruperto-Carola  Geheimrat  Gerstner,
bis  vor  kurzem  Mitglied  des  Reichseisenbahnamts,  stellte  dasselbe  in  einer
Monographie  (Berlin  bei  Vahlen  1898)  dar,  welcher  1901  ein  Nachtrag  folgte:
„Der  neueste  Stand  des  Berner  internationalen  Übereinkommens  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr“  betitelt.
        <pb n="200" />
        170  Swölfter  Dortrag.

während  eine  freie  Bewegung  namentlich  für  die  Beförderungspreise
  notwendig  ist.

Da  Gewinn=  und  Verlustrisiko  der  Eisenbahnentwicklung  groß
ist  und  bei  den  Einzelstaaten  ruht,  so  konnte  der  Bundesrat
—  abgesehen  vom  Mangel  einer  schon  gegebenen  weiteren  Kompetenz
  —  auch  nicht  das  Organ  sein,  das  Eisenbahnwesen
Deutschlands  fortzuentwickeln.  Wir  haben  nur  neun  Staaten
mit  Eisenbahnbesitz  und  diese  würden  über  sich  nicht  leicht  die  andern
beschließen  lassen.  Die  Idee,  bei  Erhaltung  der  Einzelverwaltungen,
im  Weg  der  Verordnung  des  Bundesrats  oder  gar  der  Reichsgesetzgebung
  einschneidende  positive  Normen  über  die  jetzt  reglementierten
  Gebiete  herzustellen,  stände  hiermit  außer  Einklang.

Die  Fortentwicklung  des  Eisenbahnwesens  hat  einen  Weg  genommen,
  an  den  man  1867  und  1871  nicht  dachte.  Preußen
schuf  sich  im  Kaufweg  ein  immenses  Staatsbahnnetz  durch  die  Tätigkeit
  des  Ministers  v.  Maybach  und  seines  Nachfolgers  v.  Thielen.
Es  hat  die  Privatbahnen  in  seinem  Territorium  zusammengekauft,
ferner  den  thüringischen  Eisenbahnbesitz  an  sich  gezogen.  Auch  die
Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  stehen  tatsächlich  in  Abhängigkeit
von  ihm;  sie  sind  keine  Landes-,  sondern  Reichsbahnen,  und  der
Chef  des  Reichsamtes  zu  ihrer  Verwaltung  ist  usuell  der  preußische
Eisenbahnminister.  Die  elsaß-lothringische  Bahnverwaltung  hat  die
luxemburgischen  Linien  durch  ein  bis  1913  unkündbares  Verhältnis
zum  Betrieb  übernommen.  Außerdem  schloß  Preußen  mit  dem
hessischen  Staat  eine  Eisenbahnfinanzgemeinschaft,  in  welche
auch  die  Main-Neckarbahn  eintrat.

Auf  diese  Weise  sind  weit  über  drei  Fünftel  der  deutschen
Eisenbahnkilometer  in  die  starke  Hand  Preußens  gekommen.  Die
wenigen  übrigen  deutschen  Eisenbahnstaaten  sind  zwar  durch
keinerlei  Verfassungsbestimmungen  zu  weiterer  Vereinheitlichung
gedrängt.  Allein  so  gut  wie  sich  eine  kleine  Anzahl  selbständiger
Firmen  in  wirtschaftlichen  Unternehmungen  zu  einem  Trust  zusammenfindet,
  ebenso  sollte  man  glauben,  müßten  weitere  Verständigungen
  im  gemeinsamen  Interesse  unter  Staatsverwaltungen
möglich  sein,  auch  ohne  Herstellung  einer  gemeinsamen  Obergewalt
oder  sonstiges  Aufgeben  aller  Selbständigkeit.  Zudem  gibt  es
eine  Reihe  von  Dingen,  welche  die  Hoheitsverhältnisse  in  Wahrheit
  gar  nicht  berühren,  wohl  aber  die  finanziellen  Ergebnisse  und
die  Leistungsfähigkeit  erhöhen  können,  so  z.  B.  die  Vereinheitlichung
  des  Fahrparks.
        <pb n="201" />
        Dost-  und  Telegraphenwesen;  Schiffahrt.  171

In  organisatorischer  Hinsicht  trat  neuerdings  Dr.  Georgi
mit  einer  Schrift“)  auf.  Er  empfiehlt,  die  deutschen  Eisenbahnstaaten
  möchten  sich  nach  dem  Muster  des  Zollvereins  zu  einem
Eisenbahnverein  zusammenschließen,  auch  die  Schiffahrt  miteinbeziehend.
  Er  könne  die  bundesstaatliche  Grundlage  bewahren,
  dem  Einzelstaat  seine  Überschüsse,  Freiheit  im  Ausbau
  des  Netzes  und  die  Verfügung  über  seine  Beamten  belassen;
  im  übrigen  möge  Zentralisation  eintreten.  Ich  enthalte
  mich  der  Beurteilung,  führe  aber  die  Schrift  aus  zwei
Gründen  an.  Einmal,  um  daran  festzustellen,  daß  die  Reichsverfassung
  kein  Hindernis  aufrichtet.  Sodann,  um  die  zwei  Richtungen
  bezeichnet  zu  haben,  in  welchen  sich  der  Vereinheitlichungsgedanke
  bewegt:  Auf  der  einen  Seite  das  magnetische  Sichanziehenlassen
  durch  den  großen  Eisenbahnblock,  das  Aufgehen  der  kleinen
Betriebe  in  dem  großen,  zwar  in  der  Form  einer  Gemeinschaft,
aber  im  Wesen  nach  dem  Grundsatz  ceic  roip##o  ko#r#““)  und  daher
  mit  tatsächlicher  Erschwerung  des  Durchdringens  der  Landesinteressen
  der  bloß  inkorporierten  Eisenbahngebiete.  Auf  der  andern
Seite  das  Suchen  nach  einer  föderativen  Form,  welche  zwar  die
gegebenen  Eisenbahnmachtverhältnisse  nicht  verschieben  kann,  aber
ein  ständiges  Organ  gemeinsamer  Wirksamkeit  schaffen  und  die  Vereinheitlichung
  zu  weiteren  Graden  fördern  soll.  Die  Frage  selbst
kann  ich  nicht  erschöpfen;  sie  würde  auf  das  politische  Gebiet
hinüberführen.

Dreizehnter  Portrag.

Post-  und  Telegraphenwesen;  Schiffahrk.
Art.  48  bis  52,  54.

I.  Schon  letztmals  bei  der  vergleichenden  Zusammenstellung  der
Entstehungsbedingungen  unseres  deutschen  Zoll-,  Eisenbahn=  und
Postwesens  hob  ich  hervor,  wie  sich  unter  dem  Norddeutschen
Bund  bereits  eine  volle  Postgemeinschaft  der  ihm  angehörenden
  deutschen  Staaten  bildete.  Es  sei  heute  hinzugefügt,  daß  im

*)  Georgi,  Der  Haushalt  des  Königreichs  Sachsen  (1908).
")  Homers  lliade  II  204.
        <pb n="202" />
        172  Dreizehnter  Vortrag.

Jahre  1871  in  diese  Postgemeinschaft,  als  von  da  ab  deutsche,
Baden  eintrat  und  ihr  Elsaß-Lothringen  einverleibt  wurde.
Südhessen  befand  sich  schon  unter  dem  Norddeutschen  Bunde  darin,
obwohl  sonst  die  Mainlinie  eingehalten  ward;  allein  auch  dort  war
Taxis'sche  Post  gewesen,  die  eben  Preußen  erwarb.  Bei  der  Reichsgründung
  haben  sich  nur  Bayern  und  Württemberg  ihre  eigene
Post  gewahrt.  Es  wäre  zu  einer  Reservatstellung,  wie  sie  Art.  52
der  Verfassung  näher  feststellt,  wohl  nicht  gekommen,  wenn  man
nach  dem  Vorbild  des  Zollvereins  einen  deutschen  Postverein  gebildet
  hätte.  Allein  diese  Stufe  der  Einheitsformen  war  schon  dadurch
überholt,  daß  im  Norddeutschen  Bund  bereits  die  Landespostverwaltungen
  erloschen  waren.  Was  die  Posteinnahmeverhältnisse  der  also
zur  Gemeinschaft  zusammengeschweißten  Staaten  angeht,  so  waren
sie  außerordentlich  verschieden.  Bei  der  finanziellen  Rückwirkung
der  Vereinheitlichung  mußte  also  für  Ausgleich  gesorgt  werden.
Es  geschah  für  den  Übergang  durch  die  Spezialbestimmungen  des
Art.  51.  Dieser  hat  auf  eine  Dauer  von  acht  Jahren  das  gegenseitige
  Prozentverhältnis  des  besessenen  Einnahmegrades  jeder  eingetretenen
  Landespostverwaltung  garantiert.  Die  Bestimmung  ist
also  durch  den  Zeitablauf  längst  überholt.

Im  Jahre  1867  waren  Post  und  Telegraphie  in  Preußen
und  auch  anderwärts  noch  völlig  getrennte  und  verschieden  geleitete
Dienstzweige,  die  miteinander  über  eine  chinesische  Mauer  korrespondierten.
  Auch  dies  ist  beseitigt  und  die  Telephonie  hinzugetreten.
  Unter  der  Agide  des  Reiches  nahm  unser  Postwesen  eine
Entwicklung,  welche  allgemein  als  großartig  anerkannt  ist.  Insbesondere
  das  Verdienst  des  Generalpostmeisters  von  Stephan  muß
ich  hier  gebührend  hervorheben.  Er  war  zugleich  einer  der  Hauptbegründer
  des  Weltpostvereins,  welcher  für  den  ganzen  Erdball
  gemeinschaftliche  Postvorschriften  und  gleiche  Postgebühren  herstellte.
  Damit  ist  eine  Kultureinrichtung  zur  vollen  Blüte  gebracht,
deren  Anfänge,  bis  ins  Altertum  zurück,  gerade  der  genannte
Schöpfer  besonders  gern  verfolgt  hat,  wie  seine  pietätvoll  verwirklichte
  Lieblingsidee  eines  Reichspostmuseums  zeigt.

Dies  sind  die  tatsächlichen  Fundamente.  Die  verfassungsmäßigen
  Grundlagen  des  Postwesens  geben  Artikel  48
in  rechtlicher,  49  in  finanzieller  und  50  in  organisatorischer
Hinsicht  für  die  deutsche  Postgemeinschaft,  während  Art.  52  sowohl
die  Reservatrechte  Bayerns  und  Württembergs  als  für  ganz
        <pb n="203" />
        Post-  und  Telegraphenwesen;  Schiffahrt.  178

Deutschland  gültige  Normen  enthält.  Wenn  zunächst  Art.  48  Absatz
  1  sagt,  Post=  und  Telegraphenwesen  würden  „für  das
gesamte  Gebiet  des  Deutschen  Reiches  als  einheitliche  Staatsverkehrsanstalten
  eingerichtet  und  verwaltet“,  so  ist  eben  damit  zusammenzuhalten,
  daß  nach  Art.  52  der  Art.  48  für  die  beiden
südlichen  Königreiche  nicht  gilt.

II.  Post=  und  Telegraphenwesen  werden  in  Art.  48  Absatz
  1  als  fertiger  Begriff  vorausgesetzt,  und  es  liegen  in  ihm  zwei
Rechtsgrundsätze  beschlossen:  die  Regalität  und  der  Postzwang.
Erstere  heißt:  Niemand  anders  hat  das  Recht  zu  einem  gewerbsmäßigen
  Postbetrieb  als  das  Reich;  der  Postzwang  dagegen  wendet
sich  nach  der  Seite  des  Publikums  und  bedeutet,  daß  es  bei  Strafvermeiden
  in  ständiger  Weise  als  Reisender  oder  Versender  keine
andere  Einrichtung  als  die  der  Reichspost  gebrauchen  darf.  So
allgemeine  Sätze  lösen  natürlich  noch  nicht  die  Einzelfragen.  Hierzu
bedurfte  es  der  positiven  Begrenzung,  und  diese  findet  sich  in  verschiedenen
  Gesetzen,  hauptsächlich  im  Postgesetz  von  18717)  und
seiner  Fortbildung  —  (darunter  namentlich  wichtig  die  Novelle
von  1899  über  den  Ortsverkehr)  —  und  sodann  im  Telegraphengesetz
  von  1892  und  in  dem  nachfolgenden  Telegraphenweggesetz
von  1899.

Der  Stand  des  Postregals  und  des  Postzwangs,  dessen
einzelne  Wandlungen  genau  zu  verfolgen  nicht  hierher  gehört,
ist  folgender:  Frei  sind  Personen=  und  Paketbeförderung,
selbst  bei  Gewerbsmäßigkeit.  In  Regal  und  Postzwang  stehen
die  gewerbsmäßige  Beförderung  verschlossener  Briefe,  die
Zeitungsspedition  und  das  Telegraphen=  und  Telephonwesen.
  Darüber  ist  im  Einzelnen  noch  folgendes  zu  bemerken:

1)  Noch  ein  Gesetz  des  Norddeutschen  Bundes  von  1867  hatte
die  Personenbeförderung  außerhalb  der  Eisenbahnen  als  Regal
unter  gewissen  Umständen  aufrechterhalten.  Auch  heute  besitzt  die
Post  noch  eine  ganze  Anzahl  von  Personenpostkursen.  Dennoch  ist
das  Postregal  der  Landbeförderung  aufgegeben,  man  kann  auch
Privatposten  betreiben.

2)  Die  Beförderung  von  Paketen  ist  rechtlich  ebenso  jedermann
  gestattet.  Namentlich  hat  man  heute  noch  in  Großstädten
private  Paketbeförderungsanstalten  für  den  Ortsverkehr,  ebenso  das

*)  Die  neueste  Auflage  des  Kommentars  von  Dambach  hierüber  ist  herausgegeben
  durch  E.  v.  Grimm  (Berlin  bei  Schölz  1901).
        <pb n="204" />
        174  Dreizehnter  Vortrag.

Frachtsystem  der  Eisenbahnen  und  viele  Privatfrachtfuhren.  Gleichwohl
  ist  das  Paketversendungswesen  für  die  Post  ein  Hauptverkehrszweig,
  jedoch  beschränkt  auf  ein  Höchstgewicht  von  10  Kilogramm.

Regalisiert  ist  andrerseits:

1)  Die  gewerbsmäßige  Beförderung  verschlossener
Briefe;  einen  offenen  Brief  kann  ich  jedermann  mitgeben.  Seit
1899  gilt  das  Regal  auch  für  den  Ortsverkehr.  Es  ist  danach  auch
strafbar,  wenn  jemand  gewerbsmäßig  verschlossene  Briefe  —  übrigens.
auch  Karten,  Drucksachen,  Warenproben  —  sammeln,  in  ein  Paket
tun  und  als  solches  verschicken  würde,  damit  es  unter  einer  einzigen
  Gebühr  statt  vieler  laufe.  Man  darf  sich  andrerseits  einen
Expreßboten  halten,  um  eigene  Briefe  zu  bestellen;  das  ist  kein
Erwerb,  sondern  nur  eine  Erleichterung,  Sicherung  oder  Beschleunigung.
  Aber  sowie  ein  Expreßbote  mehrere  Absender  bedienen
würde,  läge  ein  Eingriff  in  das  Postregal  vor.

2)  Was  die  Zeitungen  angeht,  so  bezieht  sich  das  Regal  nur
auf  Zeitungen  politischen  Inhalts,  welche  mehr  als  einmal  wöchentlich
  erscheinen.  Andere  Zeitungen  kann  man  auf  sonstige  Weise
befördern.  Ferner  gilt  der  Postzwang  nur,  insofern  der  Adressat
mindestens  zwei  Meilen  vom  Ursprungsort  entfernt  ist.  Die  Post
darf  übrigens  keine  inländische  Zeitung  vom  Postdebit  ausschließen
und  eine  ausländische  nur,  wenn  sie  verboten  wurde;  dies  kann
unter  selten  eintreffenden  Voraussetzungen  geschehen.“"  Sie  muß
also  ein  anarchistisches  Blatt  ebenso  behandeln  wie  ein  konservatives.
Dies  geht  sehr  weit:  denn  bei  Licht  betrachtet,  wird  die  Post  unter
Umständen  tatsächlich  zur  Gehilfin  strafbarer  Handlungen;  aber
sie  hat  grundsätzlich  den  Inhalt  nicht  zu  kennen.  Nur  richterliche
Verfügungen  können  eine  Sendung  sperren.

3)  Telegraph  und  Telephon  werden  vollständig  gleichmäßig
behandelt:  es  kann  nur  das  Reich  öffentliche  Anstalten  dafür
einrichten;  subsidiär  mögen  für  den  Ortsverkehr  die  Gemeinden
eintreten.  Im  kleinen,  für  den  eigenen  Gebrauch,  darf  man  sich
eine  Telephon=  oder  Telegraphenverbindung  herstellen,  also  im  Bereich
  eines  Schlosses,  Hotels  oder  einer  Anstalt.  Sind  dagegen
verschiedene,  zu  verbindende  Grundstücke  in  Frage,  so  tritt  das
Monopol  ein.  Jedoch  sind  auch  hier  einzelne  Ausnahmen  gegeben.

 

*)  Vgl.  Reichspreßgesetz  (1874)  §  14,  welcher  dem  Reichskanzler  das  Verbot
  gestattet,  wenn  die  Zeitung  in  Jahresfrist  zweimal  straffällig  wurde.
        <pb n="205" />
        Dost-  und  Telegraphenwesen;  Schiffahrt.  175

So  können  die  verschiedenen  Stationen  einer  Eisenbahnverwaltung“)
oder  sonst  Behörden  des  Staates  für  ihren  Dienst  untereinander
Verbindungen  haben;  auch  kann  der  Inhaber  mehrerer  naher  und
zusammenhängender  Grundstücke,  die  nicht  über  25  Kilometer  auseinander
  liegen,  sie  verbinden.

Das  Reichstelegraphen=  und  -telephonwesen  erhielt  eine  wesentliche
  Erleichterung  durch  das  schon  erwähnte  Telegraphenweggesetz;
eine  Reihe  öffentlich-rechtlicher  Servituten  ex  lege  wurde  dadurch
statuiert,  auch  für  den  Luftraum  und  den  unterirdischen  Bereich.

Die  berührten  Posttätigkeiten,  sowohl  die  nicht  regalisierten
als  die  regalisierten,  sind  keineswegs  erschöpfend.  Zunächst  tritt
zu  den  Geschäften  des  Personen-,  Paket-,  Brief-,  Zeitungs-,  Telegraphen-
  und  Telephonverkehrs  noch  die  Bewältigung  von  andern
Versendungsformen  hinzu,  als  Postkarten,  Drucksachen,  Warenproben,
  Geschäftspapiere.  Aber  auch  damit  nicht  genug.  Denn  man
hat  die  Post  zugleich  zum  Gerichtsboten  für  gewisse  Zustellungsarten
  und  ferner  zu  einer  Art  von  Kleinbankier  gemacht.  Wie
tief  diese  letztere  Vorstellung  schon  geht,  zeigt  eine  jüngst  im  Reichtag
  gegebene  Anregung,  an  den  Postschaltern  Reichsschuldverschreibungen
  in  kleineren  Stücken  feilzuhalten.  Wohl  stieß  dies  auf
Widerspruch,  und  auch  früher  sind  Gesetzentwürfe  auf  Einrichtung
von  Postsparkassen  (1884)  und  neuerdings  eines  Postchekverkehrs
gescheitert.  Aber  dem  gleichen  Sachgebiet  gehört  an  die  Verwendung
  der  Post  zu  Geldeinzug  und  -auszahlung  (Postauftrag,  Nachnahme
  und  Postanweisung)  und  zur  Einholung  von  Wechselakzepten.
Ebenso  die  Benutzung  der  Post  als  Hilfsorgan  der  staatlichen  Sozialversicherungen,
  indem  sie  als  Verkaufsstelle  der  Versicherungsmarken
  und  für  die  Auszahlung  von  Renten  tätig  wird.  Diese
Entfaltung  zeigt,  daß  sie  in  reichem  Maße  geworden  ist,  was
der  erste  Absatz  des  Art.  48  bezielte,  eine  einheitliche  Staatsverkehrsanstalt.


III.  Absatz  2  desselben  Artikels  knüpft  an  die  Kompetenzbestimmung
  des  Art.  4  an,  wo  Ziffer  10  das  Post=  und  Telegraphenwesen
  dem  Reich  —  jedoch  in  Bayern  und  Württemberg  nur  im
Sinn  des  Art.  52  —  unterstellt.  Der  Absatz  befaßt  sich  aber  nur
mit  der  Abscheidung  zwischen  Gesetzes=  und  Verordnungs-*)

  Die  Benutzung  der  Bahntelegraphen  durch  das  Publikum  ist  zwar  gestattet,

  hat  aber  meist  zur  Folge,  daß  die  Depesche  unter  Teilung  der  Gebühr
von  der  Bahn  an  die  Post  überwiesen  wird.  «
        <pb n="206" />
        176  Dreizehnter  Vortrag.

gewalt  des  Reichs.  Er  bezweckt,  die  Post  von  allen  Theorien
hierüber  freizustellen,  ihren  Besitzstand  an  administrativem  pouvoir
  zu  wahren,  indem  er  sagt:  Was  bisher  dem  Reglement  oder
der  Anordnung  der  Verwaltung  überlassen  wurde,  ist  auch  künftig
auf  diesem,  nicht  dem  Gesetzgebungsweg  zu  erledigen.  Allein,  während
  noch  heute  für  den  ganzen  Bahnverkehr  die  Bestimmung  der
Beförderungspreise  für  Personen  und  Güter  Sache  des  Reglements
zu  sein  pflege,  war  der  Regierungsfaktor  bald  bereit,  die  Postpreise
  gesetzlich  festzulegen.  Es  geschah  durch  Posttaxgesetze,  welche
das  Porto  für  Briefe,  Pakete,  Zeitungen  u.  s.  f.  bestimmten,  und
später  ebenso  für  Telegraphen-=  und  Telephongebühren.

Gebrauch  vom  Gesetzgebungsrecht  für  Eisenbahn=  und  Postwesen
  zugleich  machte  man  1875  bei  dem  Eisenbahnpostgesetz,
das  ich  letztmals  erwähnt,  aber  nicht  erörtert  habe.  Es  stellt  fest,
welche  Pflichten  die  Eisenbahn  gegenüber  der  Post  hat.  In  den
Konzessionen  der  Privatbahnen  schon  fand  sich  der  Satz,  daß  sie
die  Post  unentgeltlich  befördern  mußten.  Wo  Staatsbahnen  und
Staatsposten  zugleich,  war  das  Verhältnis  der  gegenseitigen  Hilfe
selbstverständlich,  da  es  keinen  finanziellen  Effekt  hatte,  abgesehen
von  den  Ressorts.  So  stellt  sich  auch  das  Eisenbahnpostgesetz  auf
den  Standpunkt,  die  Post  ist  von  der  Eisenbahn  in  gewissen  Schranken
  unentgeltlich  zu  befördern.  Allein  es  tut  dies,  obwohl  die  Post
fast  immer  einem  andern  Subjekt  gehört  als  die  Eisenbahn.  Denn
der  Reichsfiskus  hat  zwar  regelmäßig  allerorten  die  Post,  aber  nur
in  Elsaß-Lothringen  die  Bahnen.  Es  ist  also  eine  bedeutsame  Last
der  Eisenbahnen,  die  Reichspost  unentgeltlich  befördern  zu  müssen.
Jedoch  gilt  dies  nur  für  einen  Waggon  in  jedem  regelmäßigen
Zug,  der  Waggon  muß  dabei  von  der  Post  selbst  gestellt  werden.
Allein  die  Freifahrtkilometer,  die  auf  diese  Weise  entstehen,  bilden
selbstverständlich  eine  enorme  Summe.  WMill  die  Post  weitere  Waggons
  einstellen,  so  kann  sie  dies,  muß  aber  eine  Fahrvergütung
zahlen.  Auch  in  bezug  auf  die  Gestellung  von  Posträumen  in  und
bei  den  Bahnhöfen  enthält  das  Gesetz  Bestimmungen.

Das  Verhältnis  ist  um  so  eigentümlicher,  als  Post  und  Bahn
Konkurrenten  sind.  Die  Post  besitzt  nämlich  ein  wichtiges  Recht
in  bezug  auf  Paketbeförderung:  sie  kann  Pakete  bis  10  Kilo  in
den  Postwaggons  befördern  und  hat  nichts  Besonderes  dafür  zu
zahlen;  der  eine  Waggon  ist  immer  frei,  für  jeden  andern  zahlt
sie  eine  Pauschsumme  für  die  ganze  Fahrt.  Ihrerseits  aber  bezieht
        <pb n="207" />
        Dost-  und  Telegraphenwesen;  Schiffahrt.  177

sie  im  einzelnen  das  Paketporto  für  Sendungen,  welche  ebensogut
im  sogenannten  Expreßgutverkehr  den  Bahnen  selbst  vom  Absender
aufgegeben  werden  könnten.

IV.  Diese  Verhältnisse  führen  uns  hinüber  zu  Artikel  49,  der  in
außerordentlich  einfacher  Weise  sich  über  das  Postfinanzwesen
ausspricht.  Einnahmen  und  Ausgaben  sind  für  das  Reich  gemeinschaftlich
  und  „die  Überschüsse  fließen  in  die  Reichskasse“.

Letztere  werden  demnach  als  selbstverständlich  vorausgesetzt.
Nach  etatsmäßiger  Berechnung  sind  sie  auch,  bisher  wenigstens,
  immer  vorhanden  gewesen.  In  Wahrheit,  d.  h.  im  wirtschaftlichen
  Sinn,  gibt  es,  wohl  mindestens  zurzeit,  keine.  Die
Postüberschüsse  sind  ein  Rechenexempel,  indem  je  die  Ausgaben
und  Einnahmen  im  ordentlichen  Etat  eines  Jahres  einander  gegenübergestellt
  werden  und  in  diesem  Sinn  ist  die  Verfassungsbestimmung
  zu  verstehen.  Würde  man  wenigstens  auch  die  Ausgaben
des  außerordentlichen  Etats  abziehen  —  solche  kommen  tatsächlich
stets  vor  —,  so  würde  schon  in  vielen  Jahren  der  Postertrag  sich  auf
nur  wenige  Millionen  stellen.  In  Wahrheit  wird  aber  noch  nicht
einmal  der  wirkliche,  schwer  zu  schätzende  Aufwand  gedeckt  und  ist
die  Post  Schenkgeberin  gegenüber  dem  Publikum.  Denn  bei  jener
Rechnung  ist  in  bezug  auf  die  vom  Reich  ausgegebenen  Kapitalien
für  Dienstgebäude,  Telegraphen-,  Telephon=  und  Kabelanlagen.
Fahrparks  u.  s.  w.,  keine  Rede  von  einer  Verzinsung  und  Amortisation,
  während  man  bei  Berechnung  des  Ertrags  eines  Eisenbahnunternehmens
  solche  als  selbstverständlich  verlangt.  Und  die
unentgeltliche  Leistung  der  Eisenbahnen,  welche  gegenwärtig  regelmäßig
  ein  Opfer  der  Gliedstaaten  an  das  Reich  ist,  findet  ebensowenig
  in  jener  Berechnung  einen  Ausdruck.  Der  Unersättlichkeit
gegenüber,  welche  an  Leistungen  der  Gemeinwesen  immer  alles
noch  billiger  haben  will,  ist  dies  hervorzuheben.  Dabei  gebe  ich
gerne  zu,  daß  das  Prinzip,  durch  Verbilligung  den  Verkehr  zu
heben,  bei  der  Post  eher  und  länger  Bedeutung  hat  als  bei  der
Eisenbahn,  weil  das  Bedürfnis  nach  Korrespondenz  und  Kleinsendung
  nicht  so  schnell  erschöpft  ist,  als  das  Bedürfnis  zu  Reise
und  Großverfrachtung  und  weil  auch  die  Betriebskosten  bei  der
Post  nicht  im  gleichen  Grade  wachsen  wie  dort.  Ubrigens  leistet
die  Post  durch  Portofreiheiten  auch  Einiges  unentgeltlich.

V.  Artikel  50  bietet  die  organisatorische  Seite  des  Postwesens,
  welche  im  wesentlichen  eine  Abscheidung  zwischen  Reich

v.  Jagemann,  Die  deutsche  Reichkverfassung.  12
        <pb n="208" />
        178  Dreizehnter  Vortrag.

und  Land,  der  Hoheitsrechte  des  Kaisers  und  des  Landesherrn
darstellt.  Seine  Bestimmungen  gelten  übrigens  nicht  für  solche
Länder,  welche  bei  der  Gründung  des  Norddeutschen  Bundes  eine
Post  gar  nicht  hatten.  Für  solche  entscheiden  vielmehr  die  „be—
sondern  Verträge“.  Es  sind  damit  vorwiegend  die  Gebiete  gemeint,
wo  die  Taxissche  Post  bestand  und  von  Preußen  erworben  wurde.
Soweit  aber  dieser  Staat  in  Betracht  kommt,  so  wird  praktisch  die
Abscheidung  der  kaiserlichen  und  landesherrlichen  Rechte,  welche
der  Artikel  darbietet,  nicht  weiter  wahrgenommen:

Absatz  1  und  2  weisen  dem  Kaiser  das  Recht  zu,  reglementarische
  Festsetzungen  und  allgemeine  administrative  Anordnungen
zu  erlassen,  sowie  die  ausschließliche  Wahrnehmung  der  Beziehungen
zu  andern  Post=  und  Telegraphenbehörden.  Die  Behörde,  welche
das  Postwesen  leitet,  ist  das  Reichspostamt,  welchem  seit  1880  ein
Staatssekretär  als  Chef  gesetzt  ist.

Die  Absätze  3—5  handeln  speziell  von  Ernennungsrecht
und  Diensteid.  Ersteres  steht  dem  Kaiser  zu  in  bezug  auf  die
Oberbeamten  der  Oberpostdirektionen  und  die  Beamten  des  Aufsichts=
  und  Kontrolldienstes.  Für  die  andern  Beamten,  insbesondere
für  alle  des  Lokal=  und  technischen  Dienstes  ist  die  Ernennung  Sache
des  Landesherrn.  Es  tritt  also  das  merkwürdige  Verhältnis  ein,
daß  der  Landesherr  Reichsbeamte  ernennt;  denn  alle  Postbeamten
sind  dies.  Die  vom  Kaiser  ernannten  Beamten  leisten  dem  Kaiser,
die  vom  Landesherrn  ernannten  dem  Landesherrn  den  Eid,  aber
in  die  Verpflichtung  der  letzteren  ist  auch  aufzunehmen,  daß  sie  den
kaiserlichen  Anordnungen  Folge  zu  leisten  haben.  Bezüglich  der
vom  Kaiser  Ernannten  ist  verfügt,  daß  den  einzelnen  Landesregierungen
  von  den  in  Rede  stehenden  Ernennungen  behufs  landesherrlicher
  Bestätigung  und  Publikation  rechtzeitig  Mitteilung  zu
machen  ist.  Es  wird  also  formell  gewissermaßen  ein  Exequatur
erteilt.

Indes  stellt  der  ganze  Artikel  nur  ein  Normalrecht  auf,  welches
durch  Postkonventionen  vielfach  geändert  wurde,  insbesondere
auch  durch  Verzichte  auf  landesherrliche  Rechte.  Übrigens  bildet
bei  wichtigeren  Ernennungen  ein  vorheriges  gegenseitiges  Benehmen
die  Regel.

VI.  Das  ist  der  Inhalt  der  Artikel  48—50,  womit  Artikel  4,  Absatz
  10,  zusammenzuhalten  ist.  Das  in  letzterem  aufgerichtete  Postgesetzgebungsrecht
  des  Reiches  ist  in  Artikel  52,  Absatz  2
        <pb n="209" />
        Dost-  und  Telegraphenwesen;  Schiffahrt.  179

und  3  folgendermaßen  näher  begrenzt:  „Dem  Reiche  ausschließlich
steht  die  Gesetzgebung  über  die  Vorrechte  der  Post  und  Telegraphie,
über  die  rechtlichen  Verhältnisse  beider  Anstalten  zum  Publikum,
über  die  Portofreiheiten  und  das  Posttaxwesen“"“  ...  sowie
„die  Feststellung  der  Gebühren  für  die  telegraphische  Korrespondenz
  zu“.  Ebenso  gebührt  ihm  „die  Regelung  des  Post=  und  Telegraphenverkehrs
  mit  dem  Ausland“.

Für  Bayern  und  Württemberg  ist  jedoch  die  eigene  Gesetzgebung
  je  für  den  internen  Verkehr  und  die  eigene  Regelung
der  Auslandsbeziehungen  je  zu  ihren  nichtdeutschen  Nachbarstaaten
bezüglich  des  unmittelbaren  Verkehrs  von  Grenzland  zu  Grenzland
  vorbehalten.  Umgekehrt  ausgedrückt,  gilt  also  die  Reichsgesetzgebung
  auch  in  den  beiden  süddeutschen  Königreichen

1)  für  den  Post=  und  Telegraphenverkehr  dieser  Staaten  untereinander
  und

2)  ebenso  für  jenen  Verkehr  beider  Staaten  mit  andern  Gliedern
  des  Reiches,  sowie

3)  das  Reichsvertragsrecht  für  die  Post=  und  Telegraphenbeziehung
  mit  solchen  Auslandsstaaten,  welche  nicht  unmittelbare
Nachbarn  zu  Bayern  bezw.  Württemberg  sind,  und

4)  dieses  Vertragsrecht  auch  für  den  bayrischen  und  württembergischen
  Verkehr  mit  deren  Auslandsnachbarstaaten,  soweit  es
sich  um  nicht  eigenen  oder  um  nur  mittelbaren  Verkehr  jener  Königreiche
  handelt.

Im  übrigen  hat  Bayern  und  Württemberg  ein  volles
Reservat.  Sie  sind  von  Reichsbetrieb  und  Reichsaufsicht  ausgenommen,
  nur  gesteht  die  württembergische  Militärkonvention  im
Falle  eines  Krieges  dem  Kaiser  die  Ausfsicht  zu,  soweit  der  Telegraph
  für  Kriegszwecke  dient.  Das  Reservat  hat  auch  die  Wirkung,
daß  der  Post  in  diesen  beiden  Ländern  nicht  im  Wege  der  Gesetzgebung
  an  sich  postfremde  Funktionen  auferlegt  werden  können.
Bei  Beratung  des  Postsparkassengesetzes  ist  dies  anerkannt  worden.

Die  finanzielle  Wirkung  des  Reservats  geht  dahin,  daß
beide  Staaten  an  den  „Einnahmen“  der  Reichspost  keinen  Teil
haben.  Der  Ausdruck  ist  wohl  gewählt  in  der  Unterstellung,  daß
es  stets  Überschüsse  gebe;  denn  man  wird  jene  Staaten  nicht  für
ein  Reichspostdefizit  haben  haftbar  machen  wollen.  Mit  andern
Worten,  sic  sollen  nicht  teilnehmen  an  sich  ergebenden  Postüberschüssen.
  Dem  Effekt  nach  heißt  dies:  Bayern  und  Württemberg

1.
        <pb n="210" />
        180  Dreizehnter  Vortrag.

haben  in  die  Reichskasse,  je  sovielmal  wie  sie  Einwohner  besitzen,
zu  zahlen,  was  sich  als  Reinertrag  (im  Sinn  des  vorhin  bezeichneten
etatsrechnerischen  Systems)  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  in  der
Postgemeinschaft  ergibt.  So  zahlt  z.  B.  Bayern  für  die  Aufrechterhaltung
  seiner  direkten  Posthoheit  jährlich  gegen  zwei  Millionen
Mark  mehr,  als  es  selbst  bei  seiner  Post  herausbringt.  Man  sieht
daraus,  wie  der  Reservatstandpunkt  dem  Inhaber  auch  Dornen
bietet.  Die  Thatsache  erklärt  sich  daraus,  daß  nicht  alle  Teile
Deutschlands  gleich  postergiebig  sind.  Die  großen  Verkehrsplätze
Berlin,  Hamburg,  Köln,  Frankfurt  u.  s.  w.  mit  ihrem  Massenverkehr
  ergeben  die  Haupteinnahmen.

Das  deutsche  Publikum  stieß  sich  in  den  letzten  Jahren  öfters
an  einer  rein  äußerlichen  Sache,  den  besondern  Briefmarken  Bayerns
und  Württembergs,  und  an  der  Unbequemlichkeit,  sich  da  besondere
Marken  kaufen  zu  müssen.  Württemberg  kam  1902  sodann  über
Gemeinsamkeit  der  Briefmarkenform  mit  dem  Reich  überein.
Der  Landesbetrieb  selbst  ist  unberührt  geblieben.  Man  nahm  nur
einerseits  die  beim  Reich  übliche  Markenform  an  und  ersetzte  anderseits
  die  Bezeichnung  „Deutsche  Reichspost“  auf  ihr  durch  „Deutsches
Reich“.  Die  technischen  Schwierigkeiten  wurden  durch  Verständigung
  über  die  Art  der  Berechnung  des  Aufkommens  aus  dem
Briefmarkenverkauf  einerseits  in  der  Postgemeinschaft,  anderseits
in  Württemberg  gelöst.  In  Bayern  besteht  Neigung  zu  ähnlichem
Vorgehen  nicht.

Den  bisher  erörterten  Abschnitten  VI—VIII  der  Verfassung
über  die  Entfaltung  der  Reichstätigkeit  auf  den  Hauptverkehrsgebieten
  darf  ich  noch  anfügen,  was  die  Verfassung  an  andern
Stellen  über  Verkehrspflege  sonst  bietet.  Nachdem  Artikel  56
über  das  Konsulatwesen,  das  in  gewisser  Beziehung  auch  hierher
  gehört,  früher  schon  erledigt  wurde,  bleibt  nur  noch  Artikel  54,
welcher  von  den  Wasserstraßen  und  der  Schiffahrt  handelt,
noch  übrig;  zusammen  mit  den  Bestimmungen  über  die  Kriegsmarine
  erscheint  er  in  Abschnitt  IX.

Den  Eisenbahnen  als  künstliche  Verkehrswege  stehen  die
Wasserstraßen  als  vorwiegend  natürliche  entgegen.  Das  Reich
kann  zwar  nach  Artikel  4,  Ziffer  8,  Kanäle  anlegen  und  schuf  auch
den  Nordostseekanal.  Im  übrigen  besitzt  aber  Deutschland  wenig
        <pb n="211" />
        Dost-  und  Telegraphenwesen:  Schiffahrt.  181

bedeutende  Kanäle.  Die  preußische  Staatsverwaltung  ist  bestrebt,
ein  großes  Kanalnetz  auf  ihrem  Gebiet  zu  schaffen,  und  eigentümlicherweise,
  wie  ich  früher  schon  erwähnt  habe,  regt  sich  im  Zusammenhang
  damit  in  der  öffentlichen  Meinung  eine  rückläufige
Stimmung  gegen  die  Grundtendenz  des  Artikel  54.  Das  Wesen
des  letzteren  geht  dahin,  daß  die  natürlichen  Wasserstraßen
eine  Freifahrtstelle  sind;  denn  Absatz  3  und  4  sagen  ausdrücklich,
  sowohl  vom  See=  als  vom  Flußwasser,  daß  nicht  für  seine
Befahrung,  sondern  nur  für  besondere  Schiffahrtsanstalten  etwas
erhoben  werden  darf.  Die  Schiffahrt  bringt  Gefährt  und  Mannschaft
  mit  und  konsumiert  nichts  vom  Fahrkörper.  Demzufolge  hat
schon  1870  der  Bundesrat  befunden),  daß  die  Erhaltung  der
Strombahn  nicht  als  besondere  Anstalt  gelte;  hierzu  nötige  Flußregulierungen
  können  also  nicht  Grund  zur  Erhebung  von  Abgaben
  bilden,  da  sie  den  natürlichen  Wasserlauf  in  Ordnung  halten.
Sie  bewahren  nur  einen  Vorzug,  mit  dem  die  Natur  selbst  eine
Landesgegend  ausgestattet  hat.  Allerdings,  wenn  es  sich  darum
handelt,  in  einem  nicht  für  Seeschiffe  schiffbaren  Strom  eine  seetiefe
  Fahrrinne  zu  gewinnen,  so  liegt  der  Fall  in  seinen  tatsächlichen
Verhältnissen  anders.  Als  eine  „Schiffahrtsanstalt“  kann  man
gleichwohl  auch  dies  nur  mit  äußerstem  sprachlichem  Zwang  bezeichnen.
  Indes  wurde  reichsseitig  bei  der  Weserkorrektion  (1886)
anerkannt,  daß  die  Tiefgangsschiffe  —  und  nur  diese  —,  welchen
in  Wirklichkeit  ein  Fahrwasser  von  der  See  nach  Bremen  aufwärts
erst  geschaffen  wurde,  abgabepflichtig  seien.  Diesem  Vorgang  kann
man  jedenfalls  nicht  die  Bedeutung  beilegen,  daß  jede  Vertiefung
eine  Abgabe  zulässig  mache.  Außer  dem  Verfassungsrecht  kommen
ferner  für  einzelne  Ströme  vertragsmäßige  Abmachungen  in
Staatsverträgen,  welche  die  Abgabefreiheit  feststellen,  in  Betracht.
Die  Regung,  welche  weitergehend  selbst  die  Fahrt  auf  der  natürlichen
Wasserbahn  belasten  will,  hat  ihren  Grund  in  entfernter  liegenden
Momenten,  nämlich  in  der  billigen  Seefracht,  welche  die  Auslandskonkurrenz
  erleichtert,  und  in  der  Abneigung  gegen  die  bei  der
preußischen  Regierung  bestehenden  Kanalbestrebungen,  denen  man
einen  Stein  in  den  Weg  legen  will.

Die  übrigen  Bestimmungen  des  Artikel  54  beruhen  auf
zwei  Gesichtspunkten:

1)  Aus  der  Gemeinsamkeit  unseres  Zollwesens  folgt

*)  Protokoll  §  176.
        <pb n="212" />
        182  Dreizehnter  Vortrag.

die  Bestimmung  in  Absatz  5,  wonach  nur  das  Reich  auf  fremde
Schiffe  und  Ladungen  höhere  Abgaben  legen  darf  als  auf  in—
ländische.

2)  Dem  Prinzip,  daß  ganz  Deutschland  ein  Handelsgebiet
ist,  entfließt  der  Rest.  Die  Kauffahrteischiffe  aller  Bundesstaaten
  werden  zu  einer  einheitlichen  Handelsmarine  erklärt.
  Zur  Kauffahrtei  gehören  sämtliche  dem  Erwerb  dienenden
Schiffe,  nicht  nur  die  Handelsschiffe  im  engeren  Sinne,  sondern
auch  Transport=  und  Fischereifahrzeuge.  —  Dieser  Handelsmarine
ist  in  Artikel  55  das  Recht  einer  gemeinsamen  Flagge  beigelegt,
und  zwar  in  den  Reichsfarben  schwarz-weiß-rot,  welche  Farben
auch  die  Kriegsmarine  führt.  Was  zur  deutschen  Handelsmarine
gehört,  hat  nach  Artikel  54,  Absatz  3,  das  Recht,  in  allen  Seehäfen
und  auf  allen  natürlichen  und  künstlichen  Wasserstraßen  Deutschlands
gleichmäßig  zugelassen  und  behandelt  werden  zu  müssen,  so  daß
der  Unterschied  in  der  Einzelstaatsangehörigkeit  der  deutschen  Schiffe
rechtsunerheblich  ist.

Eine  kräftige  Handelsmarine  ist  nicht  nur  ein  wirtschaftlich
wichtiger  Faktor,  indem  sie  den  überseeischen  Handel  in  Verbindung
mit  Deutschland  hält  und  damit  ein  günstiges  Anteilsprozent  an
dem  transozeanischen  Gewinn  sichert,  sondern  zugleich  eine  Reserve
an  Wehrkraft  zur  See.

Jenen  Einräumungen  entspricht  eine  gewisse  Kontrolle  über
den  Zustand  von  Schiffen  und  Mannschaft.  Absatz  2  dieses
Artikels  sagt,  daß  „das  Reich  das  Verfahren  zur  Ermittlung  der
Ladungsfähigkeit  der  Seeschiffe  zu  bestimmen,  die  Ausstellung  der
Meßbriefe,  sowie  der  Schiffszertifikate  zu  regeln  und  die  Bedingungen
  festzustellen“  hat,  „von  welchen  die  Erlaubnis  zur  Führung
eines  Seeschiffes  abhängig  ist“.  Nicht  jeder  darf  ein  solches  führen;
dazu  ist  der  Nachweis  der  Qualifikation  durch  eine  Prüfung  nötig,
über  welche  neuestens  (1904)  genaue  Vorschriften  ergingen.  Unter
Meßbrief  versteht  man  die  behördliche  Beurkundung  des  Nettound
  Bruttogehaltes  eines  Schiffes  in  Kubikmetern  und  englischen
Registertons.  Das  Schiffszertifikat  ist  das  Legitimationspapier
darüber,  daß  das  Schiff  die  deutsche  Nationalität  und  das  Flaggenrecht
  besitzt  und  demgemäß  eingetragen  sei.

Die  ganze  Materie  ist  durch  eine  Reihe  von  Spezialgesetzen
ausgebaut.  Hierher  gehören  Flaggengesetz,  Schiffsregister-,  Strandungs-,
  Seemannsordung  u.  s.  w.  Auf  dem  Verordnungswege,
        <pb n="213" />
        Wehrwesen:  Heer  und  Marine.  188

welcher  dem  Bundesrat  eröffnet  ist,  ward  u.  a.  die  Schiffsvermessungsordnung
  erlassen,  von  der  einzelne  Gelehrte  behaupten,
sie  sei  ungültig,  sofern  sie  nämlich  nicht  bloß  Anweisungen  an  die
Behörden,  sondern  Rechtsvorschriften  für  Erbauer,  Rheder  und
Führer  der  Schiffe  enthält.  Doch  ist  nicht  bekannt,  daß  sich  in  der
Praxis  Schwierigkeiten  ergeben  hätten.

Unsere  ganze  Schiffahrt  ist  eine  Privatschiffahrt,  abgesehen
von  der  Kriegsmarine,  auf  welche  ich  nicht  hier  bei  der  Verkehrspflege,
  sondern  später  beim  Wehrwesen  zu  kommen  habe.  Anlage
und  Betrieb  gehen  also  auf  Kosten  und  zu  Nutzen  und  Schaden
der  Unternehmer.  Das  schließt  jedoch  nicht  aus,  daß  das  Reich
der  Schiffahrt  auch  finanziell  unter  den  Arm  greift  durch  Subventionen,
  welche  nach  Artikel  71  als  Reichsausgaben  bewilligt
werden.  Solche  sind  nach  Betrag  und  Bedeutung  von  Wichtigkeit.
Um  nämlich  die  Verbindung  mit  unserm  Kolonialbesitz  in  drei  Erdteilen
  sicherzustellen  und  die  deutsche  Nation  im  Handelsverkehr
vom  Ausland  unabhängig  zu  machen,  gewährt  das  Reich  jährlich
etwa  7,5  Millionen  Mark  für  die  Postdampferverbindungen“)  nach
Ostasien,  Australien  und  Amerika.  Die  Dampfer  selbst  werden  nicht
etwa  von  der  Reichspost,  sondern  von  Privatunternehmungen  betrieben.


Pierzehnter  Vortrag.

Wehrwesen:  Heer  und  Marine.
Krf.  53,  55,  57  bis  68.

I.  Die  deutsche  Wehrkraft  steht  auf  zwei  Säulen:  Heer  und
Marine.  Von  der  letzteren  spricht  die  Verfassung  in  Abschnitt  IX,
Handels=  und  Kriegsmarine  zusammenfassend.  Dem  Heer  ist  der
XI.  Abschnitt  gewidmet,  welcher  auch  allgemeine  Bestimmungen
für  Wehrwesen  enthält.  Im  Kompetenzartikel  4  ist  Ziffer  14  Heer
und  Marine  zusammen  gewidmet,  und  die  Spezialgesetzgebung,
welche  sich  daran  anschloß,  ward  vielfältig  so  eingerichtet,  daß  sie
gemeinsam  beiden  Wehrkörpern  dient,  namentlich,  was  Wehrpflicht,

*)  Neueste  Schrift:  Schachner,  Das  Tarifwesen  in  der  Personenbeförderung
der  transozeanischen  Dampfschiffahrt  (Karlsruhe  bei  Braun  1904).
        <pb n="214" />
        184  Vierzehnter  Vortrag.

Ersatzwesen,  Rechtsverhältnisse  der  Offiziere,  Versorgung  der  Hinterbliebenen,
  Militärstraf=  und  Strafprozeßrecht  angeht.

Dennoch  beruhen  beide  militärischen  Körper  auf  ganz  auseinandergehenden
  Entwicklungen.  Das  Heer  ist  ein  Kontingentsheer,
  die  Marine  ein  rein  einheitlicher  Körper.  Die  Bewilligungen
  für  die  Marine  geschehen  auf  Grundlage  eines  Aternats,
  diejenigen  fürs  Heer  in  letzter  Zeit  nach  Quinquennaten.
Diese  Unterschiede  sind  zunächst  auseinanderzusetzen:

1)  Zwar  sagt  Art.  53,  daß  die  Kriegsmarine  eine  einheitliche
unter  dem  Oberbefehl  des  Kaisers  ist,  und  Art.  63,  Abs.  1,  drückt
sich  bezüglich  des  Heeres  ganz  ähnlich  dahin  aus,  die  gesamte  Landmacht
  des  Reiches  werde  ein  einheitliches  Heer  bilden,  welches  in
Krieg  und  Frieden  unter  dem  Befehl  des  Kaisers  steht.  Aber  dennoch
  besteht  ein  großer  Unterschied  zwischen  beiden,  schon  an  der
Außerlichkeit  der  Kokarde  erkennbar.  Die  Marine  trug  stets  die
Reichsfarben  allein.  Das  Heer  erhielt  die  einheitliche  deutsche  Kokarde
  erst  unter  dem  jetzigen  Kaiser  (1897)  und  es  besteht  daneben
eine  Beikokarde,  nämlich  nach  den  Farben  des  Landes,  dem  das
Kontingent  zugehört.

Die  Marine  ist  eine  direkte  Reichseinrichtung.  Es  gab
vorher  nur  eine  preußische  Marine,  nicht  auch  Kriegsschiffe  anderer
Seestaaten;  sie  verwandelte  sich  in  die  Reichsmarine,  indem  nunmehr
  aus  dem  ganzen  Bundesgebiet  die  Aushebung  dafür  erfolgt.
Die  Offiziere  der  Marine  heißen  kaiserliche.

Bei  dem  Heer  anders.  Es  bestand  von  jeher  aus  lauter
Einzelkontingenten.  Zwei  bedeutende  Theoretiker,  Laband  und
v.  Seydel,  sagen  sogar,  es  gäbe  überhaupt  kein  Heer  des  Reiches,
sondern  nur  Kontingente  der  Einzelstaaten.  Darüber,  meine  ich  aber,
sollten  wir  nicht  streiten;  denn  die  Reichsverfassung  gebraucht  z.  B.
in  Art.  60,  61  und  62  den  Ausdruck  „deutsches  Heer“,  daneben
auch  „Reichsheer“.  Trotz  der  Scheidung  in  Kontingente  ist  es
zweifellos  eine  ideelle  und  nationale  Einheit,  auch  eine  faktische  und
rechtliche  in  einer  Fülle  von  Beziehungen.  Aber  richtig  ist,  das
Heer  dient  indirekt  dem  Reich,  denn  seine  Glieder  gehören  zunächst
je  einem  Kontingente  zu.

2)  Die  Verfassungsbestimmungen  über  das  Heer  lassen  noch  die
Nachwehen  der  preußischen  Konfliktszeit  leise  durchfühlen:  Von  jungen
Jahren  an  hat  der  nachmalige  erste  deutsche  Kaiser  planmäßig  die  preußische
  Armee  zu  dem  gemacht,  was  sie  geworden  ist,  wobei  ihm  Gene-
        <pb n="215" />
        Wehrwesen:  Heer  und  Marine.  185

ral  v.  Roon  der  hauptsächlichste  Helfer  war;  es  ward  vermocht  nur
in  einem  schweren  Kampf  mit  dem  preußischen  Abgeordnetenhause.
Der  Konflikt  war  noch  nicht  gelöst,  als  die  preußischen  Waffen  1866
siegten.  Was  konnte  daher  natürlicher  sein,  als  daß  bei  der  Schöp—
fung  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  1867  die  preußische
Vormacht  vor  allem  danach  strebte,  das  Heer  tunlichst  freizustellen
von  der  Mitbestimmung  des  Parlamentsbewilligungsrechtes.  Man
zog  außerdem  dabei  die  preußische  Landesverwaltung  einer  Bundesverwaltung
  vor.  Der  Ruhmesstolz  der  preußischen  Waffen  in  jenen
Zeiten  neigte  nicht  dazu,  sich  einem  andern,  wenn  schon  größeren
Heerkörper  einzuverleiben.  Ebenso  wollte  man  nicht  der  Militärhoheit
  der  andern  Kontingentsherren  zu  nahe  treten.  Man  sicherte,
daß  die  Kommandogewalt  außerhalb  der  parlamentarischem  Kontrolle
  stehe,  was  ich  früher  bei  der  Ministerverantwortlichkeit  erörtert
  habe.  Dem  Zweck  aber,  das  Heer  vom  Parlament  in  bezug
auf  die  Bewilligungen  unabhängig  zu  machen,  sollten  zwei  Einrichtungen
  dienen:  die  gesetzliche  Festlegung  der  Friedenspräsenzstärke
  und  fester  Pauschguanta  für  den  Aufwand
des  Heeres.  In  Art.  60,  wie  er  jetzt  noch  dasteht,  aber  nicht
mehr  gilt,  ist  jene  auf  ein  Prozent  der  Bevölkerung  vom  Jahr
1867  normiert,  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten  auszuschlagen.
Dies  sollte  nach  dem  Entwurf  eine  dauernde  Einrichtung  sein,
bei  wachsender  Bevölkerung  jedoch  nach  je  zehn  Jahren  ein  anderer
  Prozentsatz  festgestellt  werden.  Die  Verfassung  selbst  gewährte
diese  Präsenzstärke  formell  jedoch  nur  bis  31.  Dezember  1871,  —
materiell  aber  bis  ein  weiteres  Reichsgesetz  darüber  zustande  komme.
Zugleich  war  im  Art.  62  festgesetzt,  daß  dem  Kaiser  —  damals
hieß  es  „dem  Bundesfeldherrn“  —  jährlich  sovielmal  225  Taler
von  den  einzelnen  Bundesstaaten  gezahlt  werde,  als  ihre  Kontingentsstärke
  beträgt.  Mit  den  Pauschquanten  wollte  und  konnte
man  frei  wirtschaften,  ohne  daß  die  Gesamtsumme  oder  gar  die
einzelnen  Verwendungspositionen  vom  Bundesrat  und  Reichstag
zu  bewilligen  waren;  Art.  71,  Abs.  2,  unter  dem  Abschnitt  von
den  Finanzen  sagt  deshalb,  daß  ihnen  der  Etat  nur  zur  Kenntnisnahme
  und  Erinnerung  vorzulegen  sei.

Indes  zeigte  sich  allmählich  das  Bedürfnis  zu  Anderungen,
und  zwar  schon  deswegen,  weil  der  Satz  zu  knapp  war,  um  einen
der  Friedenspräsenzstärke  entsprechenden  Präsenzstand  zu  halten.
Erstere  ist  die  Ziffer,  welche  der  Bemessung  der  Mittel  zugrunde
        <pb n="216" />
        186  Vierzehnter  Vortrag.

gelegt  wird,  der  Präsenzstand  dagegen  die  Ziffer  derjenigen,  welche
nach  Art.  63,  Absatz  4,  vom  Kaiser  in  einem  gegebenen  Zeitpunkt
  unter  der  Fahne  gehalten  werden.  Die  Wendung  trat  1874
ein.  Damals  bewilligte  der  Reichstag  zum  erstenmal  eine  Friedenspräsenzstärke
  auf  sieben  Jahre,  man  nennt  dies  das  Septennat.
Es  geschah  dies  in  fester  Ziffer,  nicht  bemessen  nach  Prozenten  der
Bevölkerung.  Danach  wurde  bis  ins  Einzelne  ein  Einnahme=  und
Ausgabeetat  eingerichtet,  das  Pauschquantum  also  aufgegeben.  Mit
der  wachsenden  Bevölkerung  mußte  die  Ziffer  mehrmals  erweitert
werden.  Doch  kam  es  dabei  häufig  zu  großen  parlamentarischen
Schwierigkeiten.  Sie  gingen  bei  dem  großen  Stimmgewicht,  welches
  das  Zentrum  inzwischen  erlangt  hatte,  1887  soweit,  daß  Fürst
Bismarck  die  Hilfe  des  päpstlichen  Stuhles  in  Anspruch  nahm.
Die  Weisung  aus  Rom  wirkte  jedoch  nicht,  und  erst  eine  Auflösung
des  Reichstags  verschaffte  der  Regierung  die  nötige  Mehrheit.  So
war  bis  1894  durch  ein  Septennat  mit  erhöhter  Ziffer  gesorgt.

Indes  trat  ein  weiteres  Moment  ein:  Mit  dem  ständigen  Anwachsen
  der  Bevölkerung  wurde  die  Zahl  der  an  sich  wehrpflichtigen,
  aber  unausgebildeten  Mannschaft  immer  größer.  Dem  sollten
die  Pläne  des  Kriegsministers  von  Verdy  abhelfen.  Er  wollte,
daß  jeder  Waffenfähige  zum  Gebrauch  seiner  Waffen  ausgebildet
werde.  Dies  erheischte  eine  abermalige  Vermehrung  der  Friedenspräsenzstärke,
  zunächst  um  18000  Mann,  anfangs  selbst  über  10
der  Bevölkerung  hinaus.  Der  nächste  Zweck  ward  erreicht,  die
Mehrheit  des  Reichstags  dafür  gewonnen;  die  Zentrumspolitik  hatte
gewechselt.  Später  ging  man  vom  Septennat  zum  Quinquennat
über,  d.  h.  die  Feststellung  geschah  nicht  mehr  für  sieben,  sondern
für  fünf  Jahre  voraus.  So  1894  und  1899;  1904,  beim  letzten
Ablauf,  zog  die  Regierung  vor,  den  gegenwärtigen  Stand  nur  auf
ein  Jahr  zu  verlängern  und  die  künftige  gesetzliche  Festlegung
vorzubehalten.

Die  Friedenspräsenzstärke  selbst  als  Ziffer,  welche  1864
etwa  400  000  Mann  betrug,  ist  inzwischen  auf  rund  500  000  Mann
gestiegen,  und  zwar,  was  früher  nicht  so  der  Fall  war,  ohne  Einrechnung
  der  Offiziere,  Unteroffiziere  und  Einjährig-Freiwilligen.
Zugleich  hat  die  Ziffer  die  Wirkung,  daß  der  Präsenzstand  nicht
dauernd  und  durchschnittlich  sich  darüber  erhöhen  kann.  Endlich
wird  sie  zugleich  verbunden  mit  einer  Festlegung  der  Cadres,
d.  h.  wieviel  Bataillone,  Eskadronen,  Batterien,  für  die  verschiedenen
  Waffengattungen  bewilligt  sind.
        <pb n="217" />
        Wehrwesen:  Heer  und  Marine.  187

Infolge  dieses  Entwicklungsgangs,  welcher  in  seinen  Kämpfen
die  lange  Nachwirkung  früherer  Gedankenkreise  zeigt,  sind  von  den
Art.  60  und  62  nur  noch  Reste  praktisch,  nämlich  von  60  der
zweite  Satz,  welcher  das  Gebot  der  gesetzlichen  Feststellung  der
Friedenspräsenzstärke  enthält,  und  von  Art.  62  der  letzte  Absatz,
besagend,  daß  bei  Feststellung  des  Militärausgabeetats  die  gesetzlich
  feststehende  Organisation  des  Reichsheeres  zugrunde  gelegt  werden
  muß.  Nur  unter  besonderen  Umständen,  wenn  nänmlich  kein
Präsenzgesetz  zustande  käme,  würden  Abs.  2  und  3  des  Art.  62
in  Betracht  kommen;  davon  werden  wir  bei  der  Betrachtung  der
Verfassungskonflikte  noch  sprechen.  Art.  71,  Abs.  2,  ist  gänzlich
unanwendbar  geworden.

II.  Gegenüber  diesen  verfassungsrechtlichen  Grundlagen  des
Heeres  nahm  die  Marine  einen  andern  Weg:  Sie  besaß  anfangs  gar
keine  organische  Grundlage.  Welcher  Bestand  an  Schiffen  und
Mannschaft  ihr  zukomme,  wurde  im  Jahresetat  bemessen,  und  jedes
einzelne  Schiff  mehr,  das  die  Reichsmarineverwaltung  forderte,  ergab
  große  Bemühungen.  Vorgelegte  Flottenpläne  hatten  den  Charakter
  von  Denkschriften,  nicht  fester  Normen.  Wie  der  erste  Kaiser
einst  das  Heer  schuf,  so  ist  die  Marine  das  Werk  des  dritten.  Dem
Admiral  von  Tirpitz  gelang  es,  um  die  Wende  des  Jahrhunderts,
zweimal  hintereinander  Flottengesetze  im  Reichstag  durchzubringen,
  welche  einen  organisch  feststehenden  gesetzlichen  Bestand
sichern.  Sie  sind  übrigens  so  wenig  wie  die  Friedenspräsenzgesetze
etwa  Verfassungsgesetze;  doch  ist  deren  Unterschied  von  gewöhnlichen
  Gesetzen,  wie  sich  bei  Art.  78  ergeben  wird,  kein  allzuhoher.
Durch  die  Flottengesetze  wurde  festgestellt,  aus  was  die  Marine
besteht,  nämlich  aus  heimischer  Schlachtflotte,  Auslandsflotte  und
Materialreserve,  daneben  Torpedos,  Schulschiffe,  Spezialschiffe  und
Kanonenboote.  Auch  ist  bestimmt,  welche  vorhandenen  Schiffe  als
tauglich  auf  den  Sollbestand  jener  genau  normierten  Körper  anzurechnen,
  in  welcher  Zeit  die  fehlenden  zu  bauen  und  welches  die
Erneuerungsfristen  für  Schiffe  sind,  endlich  inwieweit  sie  in  Dienst
zu  halten  und  mit  welcher  Besatzung  sie  auszustatten  sind.  Diese
Regelung,  nach  welcher  die  Mittel  sich  bemessen,  ist  nicht  an  einen
Zeitablauf  gebunden.  Deshalb  bezeichnet  man  sie  als  Aternat;
denn  eine  Verminderung  des  Schiffsbestands  ohne  die  Zustimmung
des  Regierungsfaktors  ist  unmöglich.

Was  im  übrigen  für  die  Marine  verfassungsrechtlich
bestimmt  ist,  läßt  sich  mit  wenigen  Worten  sagen:
        <pb n="218" />
        188  Vierzehnter  Vortrag.

1)  Das  Organisations-  und  Verwaltungsrecht  des
Kaisers  stellt  Art.  53  fest.  Seine  Majestät  hat  die  Zusammensetzung
  und  Verwaltung  der  Marine,  das  alleinige  Offiziersernennungsrecht,
  den  Oberbefehl,  die  Verordnungsgewalt.  Alle  Ausgaben
  für  die  Marine  sind  direkte  Reichsausgaben.  Offiziere  und
Mannschaft  leisten  lediglich  dem  Kaiser  den  Eid.  Alle  Marinestellen
  sind  Reichsstellen.  Die  Marine  führt  lediglich  die  Reichsflagge
  (Art.  55).

2)  Der  Kieler  und  der  Jadehafen,  der  eine  Hauptort  der
Marinestation  an  der  Ost-,  der  andere  an  der  Nordsee,  sind  verfassungsmäßig
  zu  Reichskriegshäfen  erklärt;  ein  Spezialgesetz
von  1883  regelt  näher  dies  Rechtsverhältnis,  welches  der  Kaiser
mit  Zustimmung  des  Bundesrats  auch  für  Helgoland  wirksam  erklären
  kann.

Der  Schlußabsatz  von  Art.  53  enthält  sodann  folgendes:

3)  Die  gesamte  seemännische  Bevölkerung  des  Reichs  ist  vom
Dienste  im  Landheere  befreit,  dagegen  zum  Dienst  in  der  Kaiserlichen
  Marine  verpflichtet.  Als  der  seemännischen  Bevölkerung  zugehörig
  gilt  —  einschließlich  der  Maschinisten  und  Schiffshandwerker
  —  jeder,  ohne  Rücksicht  auf  Wohn=  und  Geburtsort,  welcher
mindestens  ein  Jahr  auf  deutschen  See=  oder  Linienschiffen  oder
gewerbsmäßig  in  der  Seefischerei  tätig  war.  Als  seemännisch  gilt
z.  B.,  wer  auf  dem  Bodensee  nautisch  verwendet  war.  Reicht
die  seemännische  Bevölkerung  nicht  aus,  so  greift  man  auf  die
Landbevölkerung.  Die  Dienstpflicht  selbst  in  ihrem  Umfang  ist  derjenigen
  beim  Heer  (Art.  57  und  59)  nachgebildet.

III.  Damit  ist  das  Verfassungsrecht  der  Marine  erschöpft,  und  ich
gehe,  nachdem  die  Grundlagen  an  Hand  der  Artikel  60  und  62
schon  gelegt  sind,  auf  die  Einzelbestimmungen  für  das  Heer
über,  welche  drei  Gruppen  bilden:  Die  eben  angezogenen  Art.  57
und  59  befassen  sich  mit  den  Pflichten  der  Bevölkerung  für
das  Heer.  Die  Heereseinheit  und  die  Kaiserlichen  Rechte
sicherzustellen,  bezwecken  Art.  61,  63—65,  67  und  68.  Mit  den
Rechten  der  Kontingentsherren  beschäftigen  sich  Art.  66  und
die  Schlußbestimmungen  hinter  68.

Was  zunächst  die  Pflichten  der  Bevölkerung  angeht,  so
gilt  für  sie  das  Prinzip,  das  nach  Art.  58  die  Gliedstaaten  selbst
ergreift,  nämlich  daß  ohne  Bevorzugung  einzelner  Staaten
oder  Klassen  Kosten  und  Lasten  des  gesamten  Kriegswesens
        <pb n="219" />
        Wehrwesen:  Heer  und  Marine.  189

von  allen  gleichmäßig  zu  tragen  sind;  wo  die  gleiche  Verteilung
sich  in  Natur  nicht  herstellen  läßt,  ist  die  Ausgleichung  nach
den  Grundsätzen  der  Gerechtigkeit  im  Wege  der  Gesetzgebung  festzustellen.
  Also  ist  z.  B.  anerkannt,  daß  ganz  Deutschland  einen
Remontebezirk  bildet;  nicht  der  Bedarf,  wieviel  Pferde  das  Kontingent
  eines  einzelnen  Landes  braucht,  sondern  die  stetige  Pferdezahl
  der  einzelnen  Gebiete  bildet  die  Grundlage,  nach  welcher  verhältnismäßig
  der  Bezug  ausgeschlagen  wird.  Besondere  Gesetze  über
Natural=  und  Quartierleistung  wollen  für  diese  Entschädigung
geben;  allein  in  manchen  Gegenden,  deren  Beschaffenheit  sie  zum
häufig  gebrauchten  Platz  militärischer  Ubungen  macht,  besteht  Klage
über  das  Ungenügen  der  Sätze.  Durch  die  Schaffung  großer
Truppenübungsplätze  tritt  zum  Teil  eine  Erleichterung  solcher
Lasten  ein.

Die  wichtigste  Konseguenz  des  Grundsatzes  ist  die  allgemeine
Wehrpflicht,  mit  Ausschluß  der  Einsteher.  Wem  die  Wehrpflicht
geleistet  wird,  ist  unter  den  Gelehrten  strittig.  Die  Verfassung  sagt
in  Art.  3,  Absatz  5,  aber  selbst,  daß  sie  im  Verhältnis  zum  Heimatland
  erfüllt  werde,  übrigens  mit  einer  militärischen  Freizügigkeit,
welche  früher  dargelegt  ward");  auch  leisten  die  militärpflichtigen
Mannschaften  den  Fahneneid  ihrem  Landesherrn.  Der  Umfang
der  Wehrpflicht  ist  in  Art.  59  auf  19  Jahre  bemessen,  allein  durch
die  Kriegsdienstgesetze  von  1874  und  1888  traten  Anderungen  ein.
Danach  umfaßt  der  Landsturm  alle  wehrpflichtigen  Männer  vom
vollendeten  17.  bis  zum  vollendeten  42.  Lebensjahre.  Die  Aushebungspflicht
  tritt  nicht  mehr  mit  dem  vollendeten  20.  Lebensjahre,
sondern  mit  dem  Beginn  desjenigen  Kalenderjahres  ein,  in  welchem
das  20.  Lebensjahr  vollendet  wird.  Im  übrigen  gilt,  was  die
Verfassung  bestimmt,  für  den  Wehrdienst  überhaupt,  nämlich:  bei
der  Fahne  drei,  bei  der  Reserve  vier,  bei  der  Landwehr  neun  Jahre
Dienstpflicht.  Dagegen  ist  der  zweite  Satz  des  Art.  59  nicht  mehr
anwendbar,  auch  der  letzte  Absatz  desselben  durch  die  Spezialgesetzgebung
  überholt.

Jeder  Angehörige  eines  Wehrkörpers  kommt  durch  seinen
Eintritt  in  ein  persönliches  Verhältnis  zum  Kaiser  als  Bundesfeldherrn:
  er  hat  seinen  Befehlen  unbedingten  Gehorsam  zu
leisten,  obwohl  dem  Landesherrn  der  Fahneneid  abgelegt  ist.  In

 

*)  Vgl.  S.  62.
        <pb n="220" />
        190  Vierzehnter  Vortrag.

diesem  ist  nämlich  eine  Stelle,  welche  dies  ausdrückt.  Das  Verhältnis
  bis  zu  der  Konsequenz  auszudenken,  wie  Einzelne  getan,
daß  man  auf  Befehl  des  Kaisers  gegen  seinen  Landesherrn  marschieren
  müsse,  mag  den  Stoffe  suchenden  Dramatiker  interessieren.
Der  Jurist  sollte  meines  Erachtens  dabei  stehen  bleiben,  daß  man
bei  Bestimmung  des  Fahneneids  einen  solchen  Konflikt  zu  den  Unmöglichkeiten
  gezählt  haben  muß;  sonst  könnte  er  die  Pflichten  gegen
die  beiden  Persönlichkeiten  nicht,  wie  geschehen,  vereinigen.

IV.  Nach  Feststellung  der  Pflichten  der  Bevölkerung  gehe  ich  über
zur  zweiten  Gruppe  der  zu  erörtenden  Bestimmungen:  Die  Unifikation
  der  verschiedenen  Kontingente,  welche  1867  und
1871  zusammenzuschweißen  waren  zu  einer  einheitlichen  Armee,
führte  kurzerhand  auf  dem  Verwaltungswege  herbei,  kraft  der  gesetzlichen
  Delegation,  welche  Art.  61  enthält.  Dort  ist  gesagt,  daß
ohne  weiteres  die  gesamte  preußische  Militärgesetzgebung  nebst  allen
Reglements  in  ganz  Deutschland  eingeführt  werden  soll,  ausgenommen
  die  Militärkirchenordnung,  bei  welcher  die  Bekenntnisfragen
hereinspielen.  So  ist  es  auch  vollzogen  worden,  anderseits  veraltete
  der  Artikel  für  die  heutigen  Verhältnisse  insofern,  als  die
dort  genannten  Gesetze  durch  neuere  Reichsgesetze  ersetzt  wurden.
Unter  ihnen  will  ich  hauptsächlich  das  Reichsmilitärgesetz  von  1874
hervorheben,  welches  die  wichtigsten  Verhältnisse  regelt.  Auf  diese
Weise  ist  die  Einheit  des  Heeres  als  Institution  festgestellt  und
durchgeführt  worden.

Die  Einheit  wird  für  den  Betrieb  sodann  durch  die  Einheit
des  Oberbefehls  ergänzt.  Denn  nach  Art.  63  Absatz  1  hat  der
Kaiser  im  Krieg  und  Frieden  den  unbedingten  Befehl  über  die
gesamte  Landmacht.  Im  Friedenszustand  greift  jedoch  das  bayerische
  Reservat  ein,  über  welches  wir  später  ebenso  sprechen  werden
  wie  über  die  neben  den  Befugnissen  des  Kaisers  bestehenden
Rechte  der  Kontingentsherrlichkeit.  Die  Befehlsgewalt  ist  eine  rein
persönliche  und  ohne  Kontrasignatur  auszuübende.  Sie  gibt  die
Verfügung  über  die  Truppen  im  ganzen  und  im  einzelnen.

Außer  der  Befehlsgewalt  sind  Zuständnisse  des  Kai—
sers  das  Inspektions-,  Organisations-,  Mobilmachungsund
  Kriegsstandrecht,  die  Befugnis  zu  gewissen  Offiziersernennungen
  und  Anlage  von  Festungen.  Darüber  ist  zu
bemerken:

1)  Das  Inspektionsrecht  gilt  auch  Bayern  gegenüber  und
        <pb n="221" />
        Wehrwesen:  Heer  und  Marine.  191

ist  im  Frieden  in  bezug  auf  diesen  Staat  die  einzige  unmittelbare
Außerung  einer  kaiserlichen  Gewalt.  Die  Inspektionen  dienen  dazu,
  die  Vollzähligkeit,  Kriegstüchtigkeit,  Einheitlichkeit  der  Truppen,
ihren  Ausbildungsstand  und  die  Qualifikation  der  Offiziere  zu
überwachen.

2)  Das  Organisationsrecht  gewährt  die  Bestimmung  des
Friedenspräsenzstandes,  die  Formation  und  Einteilung  der  Truppen
  wie  des  Landsturms,  die  Bezeichnung  der  Garnisonen,  die  Aufstellung
  der  Normen  über  Verwaltung,  Verpflegung,  Bewaffnung
und  Ausrüstung  der  Truppen,  auch  die  Bestimmung  der  Bekleidung
  in  betreff  des  Schnitts  und  der  Grundfarben.  Die  vorhandenen
  und  künftigen  Bestimmungen  Preußens  sind  für  die  andern
Kontingente  maßgebend.  Auch  die  bayerische  Kriegsverwaltung  ist
zur  Nachahmung  in  den  meisten,  doch  nicht  in  allen,  Beziehungen
nach  Art.  III  des  Bündnisvertrags  verpflichtet.

3)  Das  Mobilmachungsrecht  kann  für  die  Armee  im  ganzen
oder  für  einzelne  Teile  ausgeübt  werden,  ebenso  wie  der  Kriegszustand,
  soweit  die  öffentliche  Sicherheit  bedroht,  für  das  ganze
Bundesgebiet  oder  für  die  einzelnen  Teile  verhängt  werden  kann.
In  Bayern  ist  eine  kaiserliche  Anordnung  nicht  zulässig.  Die  Mobilisierung
  erfolgt  auf  Veranlassung  des  Bundesfeldherrn  durch  den
König,  über  die  Kriegszustandserklärung  ist  ein  —  bis  jetzt  nicht
erfolgtes  —  Bundesgesetz  vorbehalten.

4)  Das  Offiziersernennungsrecht  des  Kaisers  —  wovon
  Bayern  gänzlich  ausgenommen  —  bezieht  sich  auf  den  Höchstkommandierenden
  jedes  Kontingents,  auf  die  Offiziere,  welche  Truppen
  mehr  als  eines  Kontingents  befehligen,  und  auf  die  Festungskommandanten.
  Außerdem  ist  er  berechtigt,  behufs  Versetzung  mit
oder  ohne  Beförderung,  für  die  von  ihm  im  Reichsdienste,  sei  es
im  preußischen  Heere  oder  in  andern  Kontingenten,  zu  besetzenden
Stellen  aus  den  Offizieren  aller  Kontingente  des  Reichsheeres  zu
wählen.  Im  übrigen  steht  die  Offiziersernennung  den  Kontingentsherren
  zu,  abhängig  in  der  Ausübung  für  Generalsstellungen  jedoch
von  kaiserlicher  Zustimmung.

5)  Was  endlich  das  Recht  der  Festungsanlage  betrifft,  so
kann  selbst  gegen  den  Widerspruch  des  örtlich  beteiligten  Gliedstaates
  eine  solche  geschehen.  Indes  setzt  ein  verständiger  Vollzug
das  Benehmen  mit  der  Landesregierung  an  sich  schon  voraus.  Da
die  Befugnis  der  Festungsanlage  ein  Hoheitsrecht  ist,  kann  nie-
        <pb n="222" />
        192  Vierzehnter  Vortrag.

mand  deshalb  allein  Schadloshaltung  begehren.  Eine  solche  besteht
nach  der  Bundespraxis  nur  dann,  wenn  einzelne  Grundstücke  be—
sonders  herangezogen  oder  ihnen  dauernd  besondere  positive  Beschränkungen
  auferlegt  werden.

Die  Ausübung  der  kaiserlichen  Befugnisse  geschieht  teils
in  eigener  Person  oder  auf  dem  Kommandoweg,  teils  durch
das  preußische  Kriegsministerium,  das  mannigfach  gerade
so  fungiert,  als  ob  es  Reichsbehörde  wäre;  es  geschieht  für  Reichssachen
  und  dem  Reichstag  und  Bundesrat  gegenüber  jedoch  unter
Verantwortlichkeit  des  Kanzlers.  Eine  wirkliche  Reichsbehörde  ist
von  den  militärischen  nur  das  Reichsmilitärgericht.  Es  gibt  auch
keine  Reichsoffiziere,  sondern  nur  preußische,  bayerische  oder  sonstige
  Landesoffiziere.  Ursprünglich  war  man  selbst  der  Meinung,
es  gebe  keinen  Reichsmilitärfiskus.  Eine  auch  vom  Reichsgericht
  respektierte  Lösung  aller  Schwierigkeiten  bot  erst  eine  Denkschrift,
  welche  Fürst  Bismarck  in  den  80er  Jahren  verfassen  ließ.
Sie  stellt  das  Prinzip  sest,  daß  die  Verwaltung  der  Heeresangelegenheiten
  zwar  Landessache  sei,  indem  die  Militärhoheit  der
Einzelstaaten  fortbestehe,  daß  jedoch  das  Reich  allein  der  Träger
der  Militärfinanzen  sei  und  durch  alle  Handlungen  der  einzelstaatlichen
  Militärverwaltungen  berechtigt  und  verpflichtet  werde.  Das
gesetzliche  Anerkenntnis  eines  Militärreichsfiskus  geschah  schon  1873
durch  das  Reichseigentumsgesetz,  welches  alles  militärische  Eigentum,
  das  im  Reich,  außer  Bayern,  vorhanden,  zum  Eigentum
des  Reichs  erklärte.  Besondere  Landesfiski  daneben  gibt  es  für
militärische  Verhältnisse  nicht.  Die  Gehalts=  und  Pensionsansprüche
eines  sächsischen  Offiziers  gehen  z.  B.  gegen  das  Reich.  Diesem
Gedankengang  entspricht  auch  Art.  67,  welcher  feststellt,  daß  Ersparnisse
  an  einem  Militäretat  nie  der  einzelnen  Regierung,  welche
sie  macht,  sondern  jederzeit  der  Reichskasse  zufließen.  Aber  weil
die  Verwaltung  eine  einzelstaatliche  ist,  so  ergehen  noch  jetzt  sogenannte
  justifizierende  Kabinettsordres  nicht  vom  Kaiser  mit
Kontrasignatur  des  Kanzlers  aus,  sondern  als  Landessachen.

V.  Das  ist  das  Normalrecht  der  kaiserlichen  Befugnisse,
und  ich  habe  ihnen  nun  an  die  Seite  zu  stellen  das  Normalrecht
der  Kontingentsherren.  Es  kommt  übrigens  bei  Preußen  schon
deshalb  wenig  in  Erscheinung,  weil  Bundesfeldherr  und  Kontingentsherr
  hier  eins  sind.  Die  Kontingentsherrlichkeit  enthält
  nach  der  Verfassung  folgende  Befugnisse:
        <pb n="223" />
        Wehrwesen:  Heer  und  Marine.  193

1)  Jedes  Bundesglied,  ob  sein  Land  groß  oder  klein,  kann  sein
Kontingent  selbst  verwalten.

2)  Jedes  Bundesglied  hat  die  Befugnis,  sämtliche  Truppen
im  Land  zu  Zivilzwecken,  nämlich  zur  öffentlichen  Sicherheit
und  zur  Abwendung  natürlicher  Gefahren,  zu  verwenden.  Die
eigenen  Truppen  kann  der  Landesherr  dazu  kommandieren;  die
nicht  eigenen,  welche  in  seinem  Lande  stehen,  erlangt  er  durch
eine  Requisition  an  den  Befehlshaber.

3)  Der  Kontingentsherr  hat  das  Recht,  alle  diejenigen  Offiziersstellen
  selbst  zu  besetzen,  welche  nicht  unter  dem  keaiserlichen
  Ernennungsrecht  stehen.  Endlich

4)  ist  der  Landesherr  Chef  aller  seinem  Gebiet  angehörenden
Truppen.  Er  kann  sie  inspizieren,  erhält  die  geregelten  Sachrapporte
und  kann  persönliche  Meldungen  annehmen.  Auch  werden  ihm
die  nach  Art.  64  vorbehaltenen  kaiserlichen  Ernennungen  rechtzeitig
  mitgeteilt,  damit  er  sie  von  Landes  wegen  publizieren
lassen  kann.

Der  Grundgedanke  ist  der,  daß  die  Militärhoheit  an  sich
den  Einzelstaaten  zukommt  und  von  ihnen  auch  betreffs  der  Ausübung
  nicht  im  ganzen,  sondern  nur  in  einzelnen  Richtungen
abgetrennt  ist.  Insbesondere  wird  —  wie  schon  erwähnt  —  der
Fahneneid  der  Mannschaft  dem  Landesherrn  geleistet.  Die  Offiziere
  leisten  den  Eid  dem,  der  sie  ernennt.  Bei  keaiserlicher  Ernennung
  haben  sie  dem  Landesherrn  einen  Revers  auszustellen,  daß
sie  sein  Wohl  befördern  und  Schaden  von  ihm  und  seinem  Land
abwenden  wollen.  Dem  Kaiser  direkt  wird  von  der  Mannschaft  nur
geschworen  in  Elsaß-Lothringen.  Die  Preußen  schwören  lediglich
ihrem  König.

Die  einzelstaatliche  Militärhoheit  äußert  sich  übrigens  noch  im
Fortbestand  der  Hoheitszeichen,  in  eigenen  Gendarmeriekorps,  in
gewissen  Gerichtsherrlichkeits=  und  Begnadigungsrechten.  Das  sind
aber  Gegenstände,  mit  welchen  sich  die  Verfassung  selbst  nicht  beschäftigt.


VI.  Das  so  geschilderte  Normalrecht  des  Kaisers  und  der  Kontingentsherren
  kann  man  aber  nur  mit  dem  merkwürdigen  Beisatz
lehren,  daß  es  nirgends  —  außer  ideell  in  Preußen  —  gilt.
Denn  durch  Verträge  —  Art.  66  hebt  selbst  die  Zulässigkeit  von
Militärkonventionen  hervor  —  ist  es  für  alle  Staaten  mehr  oder

minder  abgeändert.  Die  Verträge  mit  Bayern  und  Württemberg
v.  Jagemann,  Die  deutsche  Reichsverfassung.  13
        <pb n="224" />
        194  Vierzehnter  Vortrag.

genießen  verfassungsrechtlichen  Schutz,  was  die  Schlußbestimmung
zum  Abschnitt  XI  ausspricht.  Aber  auch  alle  andern  sind  nach
fester  Bundespraxis  als  Teil  des  Reichsstaatsrechts  anzusehen.
Von  einzelnen  Theoretikern  wird  behauptet,  die  königlich  sächsische
Konvention  sei  rechtsungültig,  weil  sie  einzelne  kaiserliche  Rechte
einschränkt;  allein,  die  Verfassung  sagt  nicht,  daß  der  Kaiser  seine
Rechte  alle  selbst  ausüben  müsse  und  nicht  delegieren  könne.  Alle
Konventionen  beruhen  darauf,  das  Normalrecht  nach  einer  Seite
einzuschränken,  nach  der  andern  zu  erweitern.  Die  hauptsächlichste
Erweiterung  im  Sinn  größerer  Vereinheitlichung  ist  aber  nicht
direkt,  zugunsten  des  Kaisers,  sondern  auf  dem  Umweg  geschehen,
daß  viele  Einzelstaaten  Hoheitsrechte,  namentlich  die  Militär—
verwaltung,  zur  Ausübung  unkündbar  an  Preußen  über—
ließen.

Im  Einzelnen  ist  zu  bemerken:

1)  In  Bayern  hat  der  Kaiser  im  Frieden  lediglich  das  In—
spektionsrecht,  nur  im  Krieg  sind  die  bayerischen  Truppen  ihm  den
militärischen  Gehorsam  schuldig,  sollen  jedoch  auch  dann  als  selb—
ständiger  Truppenkörper  geschlossen  erscheinen.  Die  Pflicht,  dem
Bundesfeldherrn  im  Kriegsfall  unbedingt  zu  gehorchen,  ist  in  den
bayerischen  Fahneneid  ausgenommen.  Wenn  auch  Bayern  für  die
äußere  und  innere  Gestaltung  des  Heeres  die  Ubereinstimmung
mit  den  Bundesnormen  auch  im  Frieden  herzustellen  und  zu
erhalten  hat,  so  geht  doch  der  Gedanke  der  Selbständigkeit  als
Leitfaden  durch  alle  Teile  des  Art.  III  des  Bündnisvertrags  hindurch,
  und  zwar  in  dem  Maße,  daß  sie  in  vollem  Ausnahmerecht
von  der  sonstigen  Heeresfinanzierung  zur  finanziellen  Selbständigkeit
  gesteigert  ist.  Es  sagt  §  5  des  erwähnten  Vertragsartikels  darüber:
  „Bayern  verpflichtet  sich,  für  sein  Kontingent  und  die  zu
demselben  gehörigen  Einrichtungen  einen  gleichen  Geldbetrag  zu
verwenden,  wie  nach  Verhältnis  der  Kopfstärke  durch  den  Militäretat
  des  Deutschen  Bundes  für  die  übrigen  Teile  des  Bundesheeres
ausgesetzt  wird".  Bayern  erhält  also  aus  der  Reichskasse  ein  Aversum,
  die  sogenannte  bayerische  Quote,  mit  der  Folge,  daß  es
über  die  Verwendung  weder  dem  Bundesrat,  noch  dem  Reichstag
Rechnung  vorzulegen  braucht.  Auch  seine  Ersparnisse  darf  es  ideell,
trotz  dem  Art.  67,  behalten.  Auch  bildet  es  einen  eigenen  Militärfiskus.
  Mit  dieser  Darlegung  erledigt  sich  zugleich  die  Schlußbestimmung
  des  Abschnitts  XII  über  die  Reichsfinanzen,  wo  hervorgehoben
        <pb n="225" />
        Wehrwesen:  Heer  und  Marine.  195

ist,  daß  für  die  Ausgaben  in  bezug  auf  das  bayerische  Heer  die
Verfassungsbestimmungen  nur  nach  Maßgabe  der  Bündnisverträge
Anwendung  finden,  nämlich  insoweit,  als  dem  Bundesrat  und  dem
Reichstag  die  Überweisung  der  für  das  bayerische  Heer  erforderlichen
  Summe  an  Bayern  nachzuweisen  ist.

In  bezug  auf  die  militärische  Gesetzgebung  ist  zwar  im
Bündnisvertrag  gesagt,  Bayern  behalte  die  seinige  vollkommen,
aber  dieser  Satz  tritt  nur  an  die  Stelle  der  Art.  61  bis  68  der
Verfassung.  In  sonstiger  Beziehung  —  also  für  Art.  57  bis  60
(58  übrigens  nur  zum  Teil)  —  gilt  auch  in  Bayern  das  Reichsrecht
  und  dieser  Staat  steht,  soweit  die  Einschränkung  nicht  reicht,
auch  unter  der  Kompetenzbestimmung  des  Art.  4,  so  daß  die  Reichsmilitärgesetzgebung
  sonst  auch  dort  gilt,  so  beispielsweise  für  die
Wehrpflicht.  UÜbrigens  ist  gerade  jener  Satz  des  Bündnisvertrags
undeutlich  und  hat  sich  ein  Streitpunkt  über  den  Umfang  seiner
Wirkung  gebildet,  als  es  sich  um  die  Herstellung  der  Reichsmilitärstrafprozeßordnung
  handelte.  Nachdem  beide  Teile  sich  verständigten,
will  ich  auf  die  Auslegung  nicht  eingehen.

2)  Die  sächsischen  und  württembergischen  Militärkonventionen
  schaffen  einzelne  Ausnahmen  vom  Normalrecht,  indem  in  einigen
  wenigen  Beziehungen  die  landesherrlichen  Rechte  gegenüber  den
kaiserlichen  Befugnissen  der  Verfassung  verstärkt  sind.  Aber  im
allgemeinen  stehen  beide  Staaten  in  dem  Normalrecht  des  Art.  66.
Sie  haben  ihre  eigenen  Militärverwaltungen  —  procuratorio
nomine  für  das  Reich  handelnd  —,  wie  Preußen  sie  auch  führt.
Sodann  üben  sie  ihr  Offiziersernennungsrecht;  dabei  ist  jedoch  in
bezug  auf  Württemberg  ein  Spezialabkommen  getroffen  zur  Gleichhaltung
  des  Avancements  mit  dem  preußischen.

3)  Die  andern  deutschen  Staaten  haben  in  Kouventionen
ihre  Militärverwaltung  dem  König  von  Preußen  übertragen,  der
dabei  häufig  als  Bundesfeldherr  bezeichnet  ist.  Sie  gaben  das  Offiziersernennungsrecht
  auf.  Nur  Hessen  und  die  beiden  Mecklenburg
bewahrten  es  formell,  obwohl  sie  es  materiell  Preußen  überließen;
in  diesen  Staaten  heißen  die  Offiziere  „Großherzogliche“,  ebenso
die  Militärbehörden.  In  den  andern  Staaten  führen  beide  die
Bezeichnung  als  „Preußisch“.  Die  Truppen  selbst  werden  überhaupt
tunlichst  nach  dem  Herkunftsland  bezeichnet.

VII.  Mögen  hiernach  die  rechtlichen  Verhältnisse  der  deutschen

Kontingente  noch  so  verschieden  sein,  die  tatsächliche  innere  und  äußere
137
        <pb n="226" />
        196  Fünfzehnter  Vortrag.

Einheit  und  gemeinsame  Bereitschaft  in  Krieg  und  Frieden  ist  trotz
jener  Verschiedenheit  sichergestellt.  Prüft  man  das  Endergebnis  auf
die  Formeln,  welche  ich  bei  den  Abschnitten  VI—VIII  aufstellte,  so
ist  zu  sagen:

Die  Kriegsmarine  ist  Reichssache,  in  Reichsverwaltung,
Reichsbefehl  und  Reichsaufsicht.

Das  Heer  ist  Reichssache,  aber  in  Landesverwaltung.
Die  Landesverwaltung  wird  geführt  für  das  Reich.  Preußen
  führt  für  sein  Kontingent  und  für  alle  andern  Kontingente
  außer  Bayern,  Königreich  Sachsen  und  Württemberg  die
Verwaltung  gemeinsam.“')  Das  Heer  steht  unter  dem  kaiserlichen
Befehl,  im  Frieden  außer  Bayern,  im  Krieg  allgemein,  —  und  ausnahmslos
  unter  Reichsaufsicht,  das  heißt  unter  dem  Inspektionsrecht
  des  Kaisers.

 

Fünfzehnter  Vortrag.
Jinanzwesen.  Krkl.  69  bis  73.

Der  zwölfte  Abschnitt  der  Verfassung,  von  welchem  Artikel  71
Absatz  2  und  die  Schlußbestimmung  schon  bei  den  militärischen
Verhältnissen  erörtert  wurden,  gibt  uns  ein  Bild  über  das  Finanzwesen
  an  Handen  der  beiden  Hauptfragen:

Inwiefern  haben  Bundesrat  und  Reichstag  ein  Mitbestimmungsrecht
  in  bezug  auf  die  Reichsfinanzverwaltung?


Welches  ist  das  Verhältnis  von  Reichs=  und  Landesfinanzen?


 

I.  Reichsbudgetrecht.

I.  Die  erste  Frage  beantwortet  sich  durch  die  Geltung  des  konstitutionellen
  Prinzips,  d.  h.  es  wird  nach  Budgetgesetzen
verwaltet.  Der  Gang  ist  also  der:  Die  Ressorts  richten  ihre  For-*)

  Demzufolge  enthält  der  Reichshaushaltsetat  —  außer  der  in  einem  einzigen
Posten  ausgebrachten  bayerischen  Quote  —  in  den  Spezialetats  stets  für  jede
Pofition  in  Einnahme  und  Ausgabe  lediglich  3  Rubriken,  nämlich  für  Preußen,
Sachsen  und  Württemberg.
        <pb n="227" />
        Finanzwesen.  197

derungen  an  das  Reichsschatzamt,  welches  —  in  wichtigeren  Punkten
nach  Weisung  des  Kanzlers  —  den  Entwurf  des  Reichshaushalts
aufstellt.  So  gelangen  sie  an  den  Bundesrat.  Dieser  beschließt
darüber  und  hat  in  Zeiten  des  Defizits  ernsthaften  Gebrauch  von
seiner  Befugnis  gemacht,  das  Budget  umzugestalten.  So  wie  der
Entwurf  aus  seinen  Beratungen  hervorgeht,  kommt  er  als  Vorlage
der  verbündeten  Regierungen  an  den  Reichstag  und  dann  wieder
—  nach  dessen  Beschlüssen  —  an  den  Bundesrat  zurück,  welcher  ihn
nur  im  ganzen,  so  wie  er  einläuft,  zur  höchsten  Sanktion  vorlegen
  oder  verwerfen  kann.

Die  Verfassung  selbst  bezeichnet  in  Artikel  69  die  Eigenschaften
  des  Budgets:  es  muß  vollständig  sein,  dem  Grundsatz
der  Periodizität  entsprechen  und  eine  Vorausveranschlagung  enthalten:


1)  „Vollständig“,  d.  h.,  es  soll  alle  Einnahmen  und  Ausgaben
  umfassen;  es  gibt  natürlich  auch  unvorhergesehene  Posten,
dafür  hat  man  die  Aushilfe  von  Sammelrubriken  für  „zufällige“
oder  „sonstige“  Anlässe.

2)  „Die  Periodizität“  ist  in  dem  Sinne  zu  verstehen,  daß
wir  Jahresetats  haben,  d.  h.  für  jedes  einzelne  Jahr  muß  ein
einzelnes  selbständiges  Budget  vorhanden  sein.  Als  Jahr  dient
nicht  mehr  wie  früher  das  Kalenderjahr,  sondern  die  Zeit  vom
1.  April  bis  31.  März.

3)  Es  ist  aber  nicht  gesagt,  daß  die  Vorausveranschlagung
erst  ein  Jahr  vorher,  nicht  auch  früher  geschehen  könne.  Verfassungsmäßig
  dürfte  sie  auch  mehrere  Jahre  zum  voraus,  jedoch  in
der  zu  2)  soeben  geschilderten  Aufstellungsart  erfolgen.  Von  dieser
Zulassung  ward  auch  1883  —  jedoch  bei  der  vielfachen  Abneigung
nur  dies  eine  Mal  —  Gebrauch  gemacht,  indem  man  ein  Budgetgesetz
  mit  den  Etats  für  zwei  Jahre  zum  voraus  beschloß.  Das
ist  ein  großer  Unterschied  für  den  Gang  der  Staatsverwaltung.
Nicht  als  ob  das  Parlament  dann  ein  Jahr  nicht  einzuberufen  wäre;
Artikel  13  sieht  ja  die  jährliche  Versammlung  gebietend  vor.  Aber
der  Verbrauch  an  Arbeitszeit  in  der  Regierungsmaschinerie  ist
so  hoch  zu  veranschlagen,  daß  der  badische  Staatsminister  Jolly
auf  das  Begehren  nach  einjährigem  Budget  in  unserm  Heimatstaat
  erklärte,  er  sei  dazu  bereit,  wenn  man  ihm  die  doppelte  Anzahl
  von  Ministerialräten  gäbe.  Noch  mehr  spielt  das  finanzielle
Moment  ein:  Trotz  aller  Ermahnung  zur  Sparsamkeit  wirkt  jede
        <pb n="228" />
        198  Fünfzehnter  Vortrag.

Aufstellung  eines  neuen  Budgets  als  Einladung  an  die  Ressorts,
was  sie  an  Forderungen  auf  dem  Herzen  haben,  einzubringen.
Man  hat  demnach  bei  einjähriger  Feststellung  das  Steigerungsprozent
  der  Ausgabe  doppelt  so  oft  als  bei  zweijähriger.  Nimmt
man  dieses  z.  B.  auch  nur  auf  3%  an,  so  ist  leicht  zu  berechnen,
in  wieviel  kürzerer  Zeit  bei  dem  einen  System  als  beim  andern  die
Verdoppelung  des  Aufwands  eintritt,  wenn  schon  ja  hier  nicht
mit  festen  Zahlen  operiert  werden  kann.

II.  Die  Bedeutung  des  Etats  geht  nur  dahin,  daß  er  ein
formelles,  nicht  ein  materielles  Gesetz  ist.  Er  enthält  nämlich
  keinen  Befehl  an  die  Untertanen,  verfügt  nicht  über  Freiheit
und  Eigentum,  sondern  bildet  seiner  innern  Natur  nach  nur  einen
Verwaltungsakt,  welcher  feststellt,  nach  welchen  Normen  die  Behörden
  in  finanzieller  Hinsicht  verfahren  sollen.  Und  auch  in  der
Richtung  auf  die  Behörden  enthält  er  ein  Zwangsrecht  nur  in
negativem  Betracht.  Der  Verwaltung  ist  verboten,  andere
Zwangseinnahmen  als  die  gesetzlich  feststehenden  oder  diese  nach
höherem  Erhebungsfuß  als  gesetzlich  geordnet  zu  machen;  Geschenke
für  das  Reich  kann  sie  stets  annehmen.')  Ferner  ist  ihr  verboten,
ohne  besondere  Rechtfertigungsgründe  andere  oder  größere  Ausgaben
  zu  machen,  als  der  Etat  bestimmt.  Keineswegs  aber  besteht
die  Verpflichtung,  Einnahmen  und  Ausgaben  zu  vollziehen,  welche
der  Etat  vorsieht,  wenn  nicht  ein  gesetzliches  Gebot  sonst  vorliegt.
Denn  das  Budget  selbst  ist  in  seiner  positiven  Bedeutung  nichts
als  eine  Ermächtigung.

Man  spricht  gleichwohl  ganz  allgemein  von  Bewilligung
der  Einnahmen  und  Ausgaben,  und  Artikel  71  gebraucht  in
bezug  auf  letztere  auch  diesen  Ausdruck  unterschiedslos.  Bei  Licht
betrachtet,  verhält  sich  die  Sache  zunächst  bezüglich  der  Einnahmen
  so:

1)  Unsere  Zoll=  und  Steuergesetze  enthalten  dauernde,
f#este  Bestimmungen,  was  an  Zoll  und  Steuern  erhoben  wird.  Die
Regierung  kann  von  der  Erhebung,  soweit  nicht  Nachlaßbefugnisse
eingreifen,  nicht  absehen,  und  umgekehrt  kann  nicht  der  Reichstag
  die  Sätze  gelegentlich  des  Etats  einseitig  ändern.  Erstere  hat
aber  gar  keinen  Einfluß  darauf,  ob  viel  oder  wenig  Zoll  und

 

*)  z.  B.  auch  Erbschaften  mit  einem  Netto-Aktivum.  Entstehen  durch  das
Geschenk  dauernde  Ausgaben,  so  muß  die  Verwaltung,  wenn  sie  es  unbedingt
annehmen  will,  zuvor  sonst  dafür  dotiert  sein.
        <pb n="229" />
        Finanzwesen.  199

Steuer  eingeht.  Das  hängt  ab  von  der  Einfuhr,  von  der  Zahl
der  zum  Abschluß  kommenden  stempelpflichtigen  Geschäfte  u.  s.  w.
Der  Etat  ist  also  weiter  nichts  als  eine  Schätzung  der  Einnahmen.
Man  kann  es  vielleicht  bedauern  —  es  gibt  Autoritäten,  die  diesen
Standpunkt  vertreten  —,  daß  der  Reichstag  nicht  eine  einzige  Ein—
nahme  vor  sich  hat,  bei  der  er  periodisch  mitbestimmen  könnte,
wie  hoch  der  Steuerfuß  für  ein  Etatsjahr,  nach  dessen  Geldbedürf—
nissen  bemessen,  sein  solle.  Wir  haben  aber  de  lege  lata  keinerlei
variable  Reichsabgaben  und  ist  daher  materiell  bei  der  einzelnen
Budgetaufstellung  nichts  ab=  und  zuzugeben.

2)  Wirkliche  Bewilligungen  sind  die  Anleihen,  welche  Artikel
  73  für  Fälle  „eines  außerordentlichen  Bedürfnisses“  im  Wege
der  Reichsgesetzgebung  zuläßt.  Was  von  ihnen  gilt,  gilt  auch  von
Garantieverbindlichkeiten  zu  Lasten  des  Reichs.  Beide  treten  nie
von  selbst  ein,  sondern  nur  zufolge  einer  konstitutiven  Entscheidung
  für  den  Einzelfall;  bezüglich  der  Schutzgebiete  wurde  früher
von  der  Reichsverwaltung  ein  freies  Anleiherecht  beansprucht,  seit
1892  fügte  sie  sich  auch  hierfür  der  allgemeinen  Regel.

In  der  Mitte  stehen

3)  die  Matrikularbeiträge.  Von  ihnen  sagt  Artikel  70,
daß  zur  Bestreitung  aller  gemeinschaftlichen  Ausgaben,  welche  nicht
durch  die  an  sich  gegebenen  Reichseinnahmen  Deckung  finden,  die
Erhebung,  solange  Reichssteuern  nicht  eingeführt  sind,  erfolgen  soll.
Das  Bewilligungsverhältnis  in  bezug  auf  die  Matrikularbeiträge
steht  in  der  Mitte  zwischen  den  beiden  schon  genannten  Einnahmen:
Die  Bewilligung  der  Steuern  und  Zölle  ist  eine  bloße  Schätzung,
die  erfolgen  muß  und  deren  Höhe  keine  sachliche  Begrenzung  der
Einnahmegewalt  bewirkt;  dagegen  ist  die  Genehmigung  der  Anleihe
  eine  voll  konstitutive  Bewilligung,  die  der  Reichstag  versagen
  oder  geben  kann.  Die  Matrikularbeiträge  muß  er  bewilligen,
  soweit  ein  nicht  sonst  gedecktes  Defizit  besteht,  aber  doch
hat  diese  Bewilligung  wenigstens  einen  deklarativen  Charakter  in
bezug  auf  den  jährlichen  Umfang  der  Leistungspflicht  der  Einzelstaaten.
  Es  tritt  nämlich  die  Rechtsfolge  ein,  daß  zunächst  nur
bis  zur  Höhe  des  so  festgestellten  budgetmäßigen  Betrags  im  einzelnen
  betreffenden  Jahr  der  Reichskanzler  sie  ausschreiben  kann.
Fürst  Bismarck  versuchte  1868,  da  die  Bedürfnisse  größer  veranschlagt
  waren,  Beiträge  über  den  Satz  des  Budgets  hinaus
zu  erheben.  Die  Einzelstaaten  haben  sich  aber  dagegen  mit  Erfolg
        <pb n="230" />
        200  Fünfzehnter  Vortrag.

gewehrt.  Auf  die  Dauer  hilft  ihnen  dies  freilich  nichts,  sondern
nur  für  den  Augenblick;  denn  der  Fehlbetrag,  der  durch  die  Matri—
kularbeiträge  nicht  gedeckt  wird,  erhöht  die  Ausgabe  zum  nächsten
Jahr,  zu  deren  Deckung  die  Einzelstaaten  in  gleicher  Weise  pflichtig
sind.  Unter  Umständen  kann  die  zeitliche  Verschiebung  freilich  auch
das  Anteilsprozent  verschieben,  nämlich  wenn  eine  neue  Volkszählung
  dazwischen  fiele.  Nicht  eine  Matrikel,  wie  man  nach  dem
Ausdruck  meinen  könnte,  sondern  die  also  gezählte  Bevölkerung
gibt  den  Maßstab,  nach  welchem  —  um  einen  württembergischen")
Ausdruck  zu  gebrauchen  —  „der  Reichsschaden“  verhältnismäßig
verteilt  wird.  Und  zwar  zählt  die  ganze  ortsanwesende  Bevölkerung
mit  Einschluß  der  Fremden  jeder  Art.  Dabei  handelt  es  sich  aber
nie  um  eine  Belastung  des  Einzelnen,  der  mitzählt,  sondern  —
wie  auch  bei  den  korrespondierenden  Berechtigungen  —  stets  nur
des  Aufenthaltsstaates.

III.  Die  Bewilligung  der  Ausgaben  sodann  weist  ähnliche
innere  Verschiedenheiten  auf.  Man  muß  davon  ausgehen,  daß
der  einzelne  Jahresetat  kein  Organisationsgesetz  ist.  Nicht
das  ganze  Reich  selbst  in  seinen  Grundbedingungen  ist  jahraus,
jahrein  etwa  frisch  zu  bewilligen;  es  besteht  auch  ohne  Budget
weiter.  Für  Ausgaben,  welche  an  und  für  sich  gesetzlich  notwendig
sind,  erscheint  die  Bewilligung  als  reine  Formalität  und  Schätzung.
Wenn  sie  scheinbar  versagt  würden,  weil  das  Budgetgesetz  sie  nicht
gewährt,  müßten  sie  ja  doch  geleistet  werden,  weil  andere  Gesetze
dazu  zwingen,  welche  nicht  durch  diese  Versagung  wegfallen.  Wer
als  Offizier  oder  Zivilbeamter  einen  Gehalt  anzusprechen  hat,  kann
ihn  zivilrechtlich  einklagen.  Oder  ein  dauerndes  Gesetz  hat  Leistungen
vorgeschrieben,  sagen  wir  die  Zuschüsse  des  Reiches  zur  Invalidenversicherung,
  oder  eine  dauernde  Reichseinrichtung  erheischt  einen
gewissen  unumgänglichen  Bedarf.  So  kann  beispielsweise  das  Reichsgericht
  ohne  Schreibpapier  nicht  existieren;  gewiß  wird  kein  Reichstag
  es  ihm  je  versagen,  aber  wenn  —  um  die  Sache  theoretisch
durchzudenken  —  es  geschähe,  etwa  zum  Tadelsvotum  gegen  seine
Judikatur,  so  müßte  die  Reichsverwaltung  gleichwohl  die  Mittel
bereitstellen,  weil  die  Ausgabe  auch  ohne  Budget,  nämlich  nach
der  Gerichtsverfassung  staatsrechtlich  notwendig  ist.  Wirkliche  Be-*)

  Der  schwäbische  Ausdruck  „Gemeinde-,  Amts-,  Land=  und  Reichsschaden“
bezeichnet  kurz,  was  in  jeder  Korporation  nicht  durch  Einkünfte  aus  eigenem
Besitz  gedeckt  ist  und  daher  durch  Umgebung  auf  die  Teilhaber  gedeckt  werden  muß.
        <pb n="231" />
        Finanzwesen.  201

willigung  im  vollen,  faktischen  und  rechtlichen  Sinn  liegt  nur  vor
für  Ausgaben,  für  welche  nicht  schon  eine  gesetzliche  Pflicht  sonst
besteht;  dann  ist  auch  die  Versagung  rechtswirksam.

Über  besondere  Gestaltungen  der  Ausgabebewilli—
gung  ist  folgendes  zu  bemerken:

1)  Der  Reichstag  kann  seine  Bewilligung  wirksam  nicht  an
Bedingungen  knüpfen,  aber  man  muß  unterscheiden  zwischen
Bedingung  und  Zweck;  der  Reichstag  ist  nicht  an  eine  so  allgegemeine
  Fassung  der  Etatposition  gebunden,  daß  damit  die  Prüfung
der  Zweckmäßigkeit  der  Ausgabe  verschränkt  wäre.  Man  kann  z.  B.
einen  Neubau  an  einem  Ort  oder  Bauplatz  für  zweckmäßig  halten,
an  einem  andern  durchaus  nicht.  Dagegen  wäre  es  eine  Bedingung,
also  unzulässig,  wenn  die  Bewilligung  daran  geknüpft  werden
wollte,  daß  ein  bestimmter  Baumeister  den  Bau  ausführt.

2)  Es  ist  auch  nicht  zulässig,  daß  der  Reichstag  materielle
Ausgabebewilligungen  (nicht  Schätzungen)  gegen  die  Regierung
  erhöht.  Er  soll  ja  bewilligen,  es  soll  nicht  ihm  bewilligt
werden.  Kommt  übrigens  keine  Vereinigung  der  beiden  gesetzgebenden
  Faktoren  zustande,  so  ist  dies  kein  Grund  für  den
Bundesrat,  den  Etat  zu  verwerfen,  wenn  er  versichert  wird,  daß
die  Reichsverwaltung  von  der  Erhöhung  keinen  Gebrauch  macht.

3)  Artikel  71  Absatz  1  gestattet,  daß  in  besonderen  Fällen
Ausgaben  statt  auf  ein  Jahr  für  längere  Dauer  bewilligt
werden.  Dabei  erfolgt,  dem  Betrag  nach,  die  Ausbringung  gleichwohl
  nur  für  das  Etatsjahr.  Die  gesetzgebenden  Faktoren  binden
sich  aber  gegenseitig  für  die  Fortleistung.

4)  Eine  Thesaurierung  ist  nirgends  vorgesehen.  Man  versteht
  darunter,  daß  aus  den  Mitteln  eines  Jahresetats  Geld  auf
die  Seitc  gelegt  wird  zu  Fonds,  auf  welche  künftig  gegriffen  werden
soll.  Das  älteste  Beispiel  hierfür  ist  der  Reichskriegsschatz  im  Juliusturm
  in  Spandau.  ZJede  Thesaurierung  ist  eine  Verfassungsänderung
  ad  hoc.  Denn  hier  wird  eine  Verwendung,  die  nicht
Ausgabe  ist,  behandelt  im  Etat  gleich  einer  solchen.  Sodann  aber
aus  dem  weiteren  Grund,  weil  sich  dadurch  die  Matrikularbeitragspflicht
  verschiebt.  Sie  besteht  an  sich  verfassungsmäßig  nur,  soweit
nötig,  um  einen  Fehlbetrag  zu  decken,  der  nach  Abgleichung  der
wirklichen  Einnahmen  und  Ausgaben  bleibt  —,  nicht  aber  zur
Schaffung  von  Rücklagen.  Die  Thesaurierung  dehnt  aber  jene  Pflicht
unter  Umständen  effektiv  hierauf  aus.
        <pb n="232" />
        202  Fünfzehnter  Vortrag.

5)  Eine  besondere  Art  der  Ausgabebewilligung  ist  endlich  die,
daß  man  bestimmte  Ausgaben  auf  bestimmte  Einnahmen
radiziert,  was  gleichfalls  die  Verfassung  nicht  kennt.  Das  war
vor  anderthalb  Jahrhunderten  noch  der  Finanzwirtschaft  Regel.
Wenn  man  z.  B.  ein  Spital  gründete,  wies  man  ihm  von  jeder
Wirtschaftskonzession,  Tanzerlaubnis  u.  s.  w.  einen  Betrag  zu.
Und  nun,  nachdem  unsere  Voreltern  glücklich  sich  zu  dem  Prinzip
der  Generalität  der  Staatseinnahmen  und  #ausgaben  durchgerungen,
  steht  unser  modernes  Jahrhundert  im  Zeichen  des  Atavismus.
  Das  neueste  Beispiel  dafür  ist,  daß  inhaltlich  des  letzten
Zolltarifgesetzes  die  Mehreinnahmen  aus  der  Erhöhung  der  Getreidezölle
  ohne  Rücksicht  auf  den  Betrag  für  die  Versorgung  von
Arbeiterwitwen  und  -waisen  verwendet  werden  müssen.

IV.  Die  Struktur  des  Etats  beruht  lediglich  auf  der  Praxis,
indem  ein  Komptabilitätsgesetz  nicht  zustande  kam.  Wesentlich  ist,
daß  über  jede  Position  besonders  abgestimmt  wird.  Wichtig  ist,
ob  eine  Ausgabe  als  dauernde  oder  als  einmalige  bewilligt  wird
und  letzternfalls,  ob  man  sie  als  wiederkehrend  oder  außerordentlich
anerkennt.  So  ist  beispielsweise  die  Bauunterhaltung  einer  Kaserne
eine  dauernde  Ausgabe  des  ordentlichen  Etats;  denn  sie  kommt
jährlich  vor.  Die  Schaffung  eines  Ersatzbaues  für  eine  abgängige
Kaserne  ist  eine  einmalige  Ausgabe  des  ordentlichen  Etats;  denn
von  Zeit  zu  Zeit  wird  ein  Gebäude  abgängig  und  nicht  um  einen
neuen  Wert  zu  schaffen,  sondern  an  die  Stelle  des  einen  den
andern  zu  setzen,  erfolgt  die  Ausgabe.  Würde  dagegen  neben  einer
Kaserne  eine  zweite  dazu  errichtet,  das  wäre  ein  reiner  Neubau
und  käme  der  Aufwand  in  den  außerordentlichen  Etat.  Diese  Unterscheidung
  bedeutet  aber,  daß  im  letztgenannten  Fall  und  nur  in
diesem  der  Aufwand  nicht  aus  laufenden  Mitteln,  sondern  durch
Anleihe  oder  aus  Spezialfonds  zu  decken  ist.

Der  Budgetaufstellung  entspricht  die  Entlastung.  Sie  ist  in
Artikel  72  auf  den  Nachweis  der  Verwendung  der  Einnahmen
gestellt  und  nach  jährlicher  Rechnungslegung  des  Kanzlers  vom
Bundesrat  und  Reichstag  zu  bewirken.  Beide  haben  freilich  weder
Zeit  noch  Personal,  die  Unterlagen  durchzunehmen.  Es  erfolgt
daher  jeweils  Vorprüfung  seitens  des  preußischen  Rechnungshofes,
welcher,  durch  jährlich  erneuerte  Mandatsgesetze  des  Reichs  mit
der  Aufgabe  betraut,  hierfür  sich  als  Rechnungshof  des  Deutschen
Reiches  bezeichnet  und  aus  Reichsmitteln  entsprechend  ausgestattet
        <pb n="233" />
        Finanzwesen.  203

wird.  Was  zu  geschehen  hätte,  wenn  die  Entlastung  verweigert
würde,  sagt  die  Verfassung  nicht.  Und  da  sie  über  diese  konstitutionelle
  Frage  gänzlich  schweigt,  kann  man  ein  solches  Tadelsvotum
  post  festum  nur  nach  den  sonst  über  die  Ministerverantwortlichkeit
  aufgestellten  Sätzen  beurteilen.  Eine  zivilrechtliche  Verantwortlichkeit
  besteht  jedenfalls  nur  unter  ganz  besonderen  Umständen.


Im  übrigen  muß  hier  in  Betracht  gezogen  werden,  was  ich
von  der  Bewilligung  sagte.  Darauf,  ob  Schätzungen  —  einerlei,
ob  von  seiten  der  Regierung  oder  des  Reichstags  angesetzt  —  zutreffen
  werden  oder  nicht,  hat  die  Reichsverwaltung  keinen  Einfluß.
  Sie  kann  nicht  bestimmen,  wieviel  Zucker  produziert,  wieviel
Briefe  befördert  werden;  also  ist  von  einer  materiellen  Entlastung
  für  solche  Mindereinnahmen  gar  keine  Rede,  sondern
in  Wahrheit  nur  von  einer  Kenntnisgabe.  Jene  —  und  folgeweise
die  Pflicht  zur  Rechtfertigung  —  kommt  nur  in  Betracht  für
Willenshandlungen,  z.  B.  indem  Ausgaben,  auf  deren  Bestimmung
  die  Regierung  einen  Einfluß  oder  eine  Aufsicht  hatte,
ohne  Bewilligung  oder  in  höherem  Maße  als  bewilligt
vollzogen  wurden.  Hat  die  Reichsverwaltung  Ausgaben,  welche
der  Reichstag  über  den  Entwurf  hinaus  etwa  einsetzte,  ohne  daß
das  Einverständnis  der  verbündeten  Regierungen  erzielt  wird,
unterlassen,  so  bedarf  es  keiner  Entlastung;  es  bedarf  solcher  überhaupt
  nicht  für  Minderausgaben.

 

II.  Finanzielles  Verhältnis  von  Reich  und  Tand.

Ich  gehe  zur  zweiten  Frage,  dem  Verhältnis  der
Reichs=  und  Landesfinanzen,  über:

Die  Begründung  des  Reichs  hat  im  ganzen  die  finanzielle
Folge  gehabt,  daß  die  Einzelstaaten  einerseits  von  ihren  Militärund
  den  meisten  diplomatischen  Ausgaben  entlastet  wurden  und
andererseits  das  Reich  die  Einkünfte  des  Zollvereins,  welche  früher
unter  die  Einzelstaaten  verteilt  wurden,  als  gemeinsame  Einnahmen
erhielt.  Wenn  diese  —  nebst  den  hinzukommenden  gemeinschaftlichen
  Verbrauchssteuern  und  den  Postüberschüssen  (Artikel  38  und
49)  —  zur  Begleichung  der  Ausgaben  nicht  reichten,  so  deckte  man
        <pb n="234" />
        204  Fünfzehnter  Vortrag.

den  Fehlbetrag  nach  dem  Sozietätsprinzip  durch  Matrikularbeiträge.
  So  war  das  Reich  von  Anfang  an  darauf  angewiesen,  von
den  Einzelstaaten  zu  erhalten,  was  ihm  fehlte.  Fürst  Bismarck
nannte  es  deswegen  ihren  Kostgänger.

Nach  den  heutigen  Verhältnissen  sind  die  Einnahmen
des  Reiches  folgende:

1)  Den  ersten  Einnahmeposten,  welchen  auch  Artikel  70  schon
hervorhob,  bilden  „die  etwaigen  Überschüsse  der  Vorjahre“.
Sie  sind  in  Wahrheit  zu  viel  bezahlte  Matrikularbeiträge.  Denn
hätte  man  den  Fehlbetrag,  den  allein  die  Einzelstaaten  durch  ihre
Zuschüsse  decken  müssen,  richtig  bemessen,  so  wären  keine  üÜberschüsse
  des  Vorjahrs  vorhanden.  Sie  haben  eben  mehr  bezahlt,
als  sachlich  notwendig  war.  Dementsprechend  werden  diese  Überschüsse
  im  Etat  nicht  wie  die  Einnahmen  sonst  behandelt,  sondern
den  Einzelstaaten  zu  gut  gerechnet,  wie  Vorauszahlungen  auf  ihre
nächste  Schuldigkeit  und  zwar  nach  dem  Verhältnis  ihrer  Beteiligung
an  den  gemeinschaftlichen  Einnahmen.

2)  Sodann  hat  das  Reich  eine  Reihe  von  eigenen  Einnahmen
  aus  seinen  Unternehmungen  doder  aus  ähnlichen
Verhältnissen.  Hierher  gehört  der  Anteil  an  dem  Gewinn  der
Reichsbank,  die  Erträge  der  Münzen  und  der  Banknotensteuer,
ferner  aus  Reichsdruckerei,  Reichsbahnen  und  Reichspost  nebst  den
Ausgleichsbeiträgen  Bayerns  und  Württembergs  für  ihr  Postreservat.
  Viel  wichtiger  sind

3)  die  Zölle  und  Steuern.  In  dieser  Hinsicht  müssen  wir
zurückgreisfen  auf  Artikel  4,  dessen  Wortlaut  in  Ziffer  2  besondere
  Bedeutung  hat:

Dort  ist  dem  Reich  zugewiesen  die  Gesetzgebung  über  „die
für  die  Zwecke  des  Reiches  zu  verwendenden  Steuern“.  Im  Entwurf
  stand  „indirekte  Steuern“.  Das  Beiwort  ist  aber  gestrichen
  worden.  Das  Reich  besitzt  daher  unbestreitbar  verfassungsrechtlich
  die  Befugnis,  auch  direkte  Steuern  zu  schaffen.  Man
hielt  jedoch  gleichwohl  bisher  an  der  Abscheidung  fest:  dem  Reich
die  indirekten,  dem  Land  die  direkten  Steuern.  Aus  dem  einfachen
Grund,  weil  die  gangbaren  direkten  Steuern,  insbesondere  auf
Einkommen  und  Erbschaften,  in  den  Einzelstaaten  bestehen  und
ihnen  doch  nicht  ohne  Ersatz  weggenommen  werden  können.  Wollte
man  aber  daran  denken,  auf  das  einzelstaatliche  Steuersystem  beim
gleichen  Gegenstande  noch  ein  Reichssteuersystem  aufzupfropfen,  so
        <pb n="235" />
        Finanzwesen.  205

würde  man  sich  doch  der  Wahrheit  nicht  entschlagen  können,  daß
eine  Kuh,  wenn  zwei  Personen  statt  einer  an  ihr  melken,  darum
nicht  mehr  Milch  gibt.  Mag  das  gliedstaatliche  direkte  Steuer—
system  da  oder  dort  auch  noch  des  Ausbaus  fähig  sein,  jedenfalls
könnten  ohne  den  Fortbesitz  die  Einzelstaaten  nicht  existieren  und
jene  Aufpfropfung  würde  ihre  Finanzhoheit  illusorisch  machen.
Wenn  dieselben  Kataster  zwei  Herren  dienen  sollten,  so  ergäbe  sich
die  Unifizierung  nach  dem  Reichsbedürfnisse  von  selbst,  die  Anpassung
  an  die  Landesverhältnisse,  worauf  die  Steuerträger  selbst
oft  viel  Gewicht  legen,  fiele  weg  und  eine  Reichskontrolle  müßte
den  gesamten  Betrieb  erfassen.

Artikel  4  Ziffer  2  spricht  nur  von  Steuern,  die  für  die
Zwecke  des  Reiches  zu  verwenden  sind.  Darin  liegt  zweierlei:
einmal  soll  das  Reich  keine  Gesetze  geben  über  Landessteuern,
zweitens  sollen  die  Steuern,  die  das  Reich  schafft,  auch  für  das
Reich  verwendet  werden.  In  beiden  Richtungen  überholte  die  Reichspraxis
  dies  durch  Gesetze,  welche  infolgedessen  als  verfassungsändernde
  zu  bezeichnen  sind.  Das  Reich  hat  über  Angelegenheiten
  der  Landesbesteuerung  verfügt  in  den  Gesetzen  über
Doppelbesteuerung  (1870),  über  Besteuerung  der  Dienstwohnungen
der  Reichsbeamten  (1881)  und  über  Heranziehung  der  Militärpersonen
  zu  Gemeindeabgaben  (1886).  Man  tat  das  aus  guten
Gründen;  Einheit  der  verschiedenen  Landesrechte  war  hier  eine
innere  Notwendigkeit.

Dann  hat  das  Reich  Reichsabgaben  geschaffen,  welche
effektiv  Landeseinkünfte  sind.  Wir  müssen  nämlich  bezüglich
der  Frage,  welchem  Gemeinwesen  ein  Reichsabgabenbetrag  schließlich
  zugute  kommt,  drei  Kategorien  unterscheiden,  denen  übrigens
allen  gemeinsam  ist,  daß  das  Reich  sie  normiert,  der  Einzelstaat
sie  erhebt  und  zunächst  an  die  Reichskasse  abliefert;  das  Reich
selbst  hat  keinerlei  finanzielle  Lokalverwaltung.  Diese  drei  Gruppen
sind  folgende:

a)  Der  Reichsgemeinschaft  verbleibt  der  Reinertrag  der
Steuern  auf  Salz,  Zucker  und  Schaumwein  sowie  der  Biersteuer
der  Norddeutschen  Braugemeinschaft  und  die  Biersteueräquivalente
(Ausgleichsbeiträge)  der  Südstaaten.

b)  Ein  Teilungsverhältnis  zwischen  Reich  und  Gliedstaaten
  ist  eingetreten  in  bezug  auf  alle  Zölle  und  die  Tabaksteuer.
Ursprünglich  bezog  das  Reich  den  Reinertrag  allein  und  nahm
        <pb n="236" />
        206  Fünfzehnter  Vortrag.

1879  dafür  etwa  100  Millionen  Mark  ein.  Damals  aber  ging
man  über  zu  einer  großen  Steigerung  dieser  Einnahmegattung.
Dies  wurde  erkauft  um  den  Preis,  daß  der  Ertrag  der  Zölle  und
der  Tabaksteuer,  soweit  er  zusammen  130  Millionen  in  einem
Jahre  überschreitet,  nicht  mehr  dem  Reich  verbleibt,  sondern  den
Einzelstaaten  zu  überweisen  ist.  Der  Reichsanteil  ward  1896  auf
143  Millionen  erhöht.

I)  Es  sind  ferner  Reichssteuern  geschaffen  worden,  welche  gänzlich
  den  Einzelstaaten  verbleiben.  Das  sind  die  Reichsstempelabgaben
  —  also  Wechsel-,  Spiel-,  Karten--,  Börsen=  und  Lotteriestempel
  —,  außerdem  die  Verbrauchsabgabe  für  Branntwein.  Diese
Einnahmen  werden  trotzdem  vom  Lande  zunächst  abgeliefert  an
das  Reich.  Denn  der  Einzelstaat  hat  Anspruch  darauf  nicht  nach
dem  Maßstab  des  bei  ihm  aufgekommenen  Betrags,  sondern  wie
bei  den  Matrikularbeiträgen  nach  dem  Verhältnis  der  Bevölkerungszahl.
  Nach  diesem  Maßstab  erfolgt  die  Überweisung.

Mit  dem  bisher  Erwähnten  sind  die  Einkünfte,  welche  das
Reich  besitzt,  erschöpft.  Wohl  wurden  Steuerprojekte  über  Tabakmonopol,
  Tabakfabrikatsteuer,  Weinsteuer,  Quittungssteuer  vorgelegt.
  Sic  sind  aber  sämtlich  gescheitert.  Andere  Vorschläge  wurden
wohl  im  Parlament  gestreift,  verdichteten  sich  aber  nie  zu  einer
Vorlage,  so  die  Wehrsteuer,  das  Branntwein=  und  das  Petroleummonopol.


Die  Einrichtung,  daß  die  Einzelstaaten  von  den  Reichseinnahmen
  Erträge  wie  geschildert  beziehen,  nennt  man  das  System
der  Überweisungen.  Sein  historischer  Zusammenhang  und  materieller
  Ursprung  ruht  in  der  Wendung,  welche  im  Jahre
1879  in  der  Handels=  und  Zollpolitik  eintrat.  Bis  dahin
war  Deutschland  vorwiegend,  nicht  ausschließlich,  ein  Land  des
Freihandels.  Fürst  Bismarck,  mit  einer  starken  Strömung  der
Bevölkerung  hinter  sich,  ging  damals  auf  vielen  Gebieten  der  Erzeugung
  zum  Agrar=  und  Industrieschutzzoll  über.  Damals  wurden
die  ersten  Getreidezölle  bei  uns  geschaffen.  Er  wollte  mit  den  so
gewonnenen  Mitteln  zugleich  erreichen,  daß  das  Reich  nicht  mehr
Kostgänger  der  Einzelstaaten  sei,  sondern  umgekehrt  ihr  Schenkgeber
  werden  könne.

Die  formelle  Gestalt  erhielt  dies  Überweisungssystem  durch
die  „Franckensteinsche  Klausel“.  Damit  ist  jener  Antrag  gemeint,
  welcher  —  vorwiegend  von  der  Zentrumspartei  ausgehend,
        <pb n="237" />
        Finanzwesen.  207

aber  von  den  Mehrheitsparteien  unterstützt  —  den  Ertrag  von
Zöllen  und  Tabaksteuer,  soweit  er  über  130  Millionen  hinausgehe,
gänzlich  denjenigen  der  Branntweinverbrauchsabgabe  den  Einzel—
staaten  zuwandte.  Die  Bedeutung  dieser  Klausel  ward  gesteigert
in  den  Jahren  1885  und  1887,  in  denen  man  die  Getreidezölle
weiter  erhöhte;  denn  infolgedessen  wuchs  der  Zollertrag  bedeutend.

Um  die  Wirkung  des  ganzen  Systems  zu  zeigen,  will  ich
beispielsweise  hier  die  unsern  Heimatsstaat  betreffenden  Zahlen
einfügen.  1871  zahlte  Baden  5  Millionen  Mark  Matrikular—
beiträge,  ohne  irgend  etwas  vom  Reich  zu  erhalten.  1881,  als
der  neue  Zolltarif  erstmals  in  voller  Wirkung  war,  empfing  es
bereits  durch  Überweisungen  gegen  2  Millionen  zurück,  zahlte  also
in  der  Abgleichung  nur  noch  3  Millionen.  Nach  Einwirkung  der
erhöhten  Getreidezölle  erhielt  Baden  im  Jahr  1889,  dem  Höhe—
punkt  des  Systems,  3  ¼  Millionen  mehr,  als  es  hingab,  herausgezahlt
  vom  Reich,  obwohl  seine  Matrikularbeiträge  auf  8  Millionen
angewachsen  waren;  denn  die  Reichsausgaben  steigerten  sich  unter
diesem  System  der  Geldüberfülle  außerordentlich  schnell.  In  dem
Jahrzehnt  von  1879/89  vollzog  sich  also  ein  Umschwung  derart,
daß  Baden,  am  Anfang  für  5  Millionen  zahlungspflichtig,  am
Ende  desselben  3  ¼  Millionen  rein  erhielt.  Dies  bedeutete  also
für  ein  Land  von  noch  nicht  2  Millionen  Einwohnern  eine  Verschiebung
  in  der  Jahresbilanz  um  8¼  Millionen  Mark.

Am  stärksten  würden  diese  Regeln  naturgemäß  im  Großstaat
Preußen  gewirkt  haben.  Um  jedoch  die  Staatseinkünfte  dort  nicht
anschwellen  zu  lassen  und  die  Selbstverwaltungskörper  zu  entlasten,
machten  die  Mehrheitsparteien  des  Reichstags  1885  und  1887  die
Bewilligung  der  Getreidezollerhöhung  davon  abhängig,  daß  der
preußische  Staat  außer  dem  für  ihn  kleinen  Betrag  von  15  Millionen
die  weitere  Vermehrung  der  Einnahmen  gar  nicht  bekomme,  sondern
  sie  abgeben  müsse  an  die  Land=  und  Stadtkreise.  Das  ist  der
Inhalt  der  sogenannten  le  xK  Huene.

Sie  sehen  daraus,  meine  Herren,  wie  komplex  Reichs=  und
Landesleben  sind.  Es  ist  ein  Beispiel  zugleich  davon,  wie  der
preußische  Staat  manchmal  für  Entscheidungen  in  Reichsgeschäften
seinerseits  die  Opfer  zu  tragen  hat.

Die  Wirkung  der  Franckensteinschen  Klausel  endlich  für  das
Reich  selbst  ist  die  einer  außerordentlich  stark  eingreifenden  Verfassungsänderung.
  Denn  es  werden  dadurch  den  Artikeln  4
        <pb n="238" />
        208  Fünfzehnter  Vortrag.

und  70  zuwider  der  Gemeinschaft  Einkünfte  entzogen,  welche  ihr
an  sich  gebühren.  Auch  hier  möchte  ich  das  Beispiel  eines  Betrages
erwähnen.  Die  Klausel  entzieht  nach  dem  Etat  von  1902  dem
Reich  556  Millionen  durch  Überweisung,  also  über  eine  halbe
Milliarde  bei  einem  Gesamtbestand  der  fortdauernden  ordentlichen
Ausgaben  sonst  von  etwa  1  ½  Milliarden.

Auf  dem  Überweisungssystem  beruht  die  Unterscheidung  der
Matrikularbeiträge  in  rechnungsmäßige  und  effektive.
Die  Manipulation,  daß  die  Einzelstaaten  zunächst  ihren  Anteil
am  Reichserfordernis  zahlen  und  dann  wieder  überweisungen
empfangen,  wird,  soweit  möglich,  auf  dem  Papier  gemacht.  Muß
der  Einzelstaat,  Matrikularbeiträge  gegen  Überweisungen  abgerechnet,
  zuzahlen,  so  leistet  er  für  das  Surplus  wirkliche  Matrikularbeiträge.
  Empfängt  er  einen  Überweisungsüberschuß,  so  sind  seine
Matrikularbeiträge  nur  rechnungsmäßige.  Solche  Effektivüberschüsse
empfingen  die  Einzelstaaten  jedoch  nur  vier  Jahre  hindurch,  von
1889—92.  Die  Reichsausgaben  wuchsen  so  schnell,  daß  die  Einzelstaaten
  von  da  ab  wieder  effektive  Matrikularbeiträge  zu  zahlen
haben;  der  Betrag,  welcher  gegenwärtig  zugelegt  wird,  hat  übrigens
die  Leistungen  der  70  er  Jahre  noch  nicht  wieder  erreicht.

Einsichtige  Finanzmänner  haben  seinerzeit  die  Verderblich--keit
  des  Überweisungssystems  vorausgesehen.  Ich  erinnere
mich  aus  den  Verhandlungen  des  badischen  Landtags,  daß  Finanzminister
  Elstätter  es  als  ein  Dangergeschenk  charakterisierte.  Es
hatte  die  Folge,  daß  —  wie  im  Reich  —  auch  in  den  Einzelstaaten
die  ständigen  Ausgaben  gesteigert  wurden,  indem  man  die  überschüssigen
  Gelder  zu  laufenden  Bedürfnissen  verwendete.  Die  wirklichen
  überweisungen  fielen  bald  weg,  die  Ausgaben  blieben.  Demzufolge
  gerieten  die  meisten  Einzelstaaten  in  Finanzklemme.  Denn
nur  Preußen  besitzt,  zeitweise  wenigstens,  in  reichen  Eisenbahnüberschüssen
  eigene  genügende  Hilfe.  Die  Knappheit  der  Landesfinanzen
  erreichte  den  Grad,  daß  die  Einzelstaaten  1902  erklärten,
es  sei  ihnen  unmöglich,  Matrikularbeiträge  über  den  damaligen
Betrag  hinaus  zu  leisten.  Man  stand  vor  der  Frage,  ob  diese  Insuffizierung
  der  Glieder  die  Deckung  des  Defizits  der  Reichsgemeinschaft
  als  ein  außerordentliches  Bedürfnis  im  Sinn  des  Artikel  72
erscheinen  lasse.  Sie  wurde  bejahend  von  beiden  gesetzgebenden
Faktoren  beantwortet,  man  wollte  von  der  Erhöhung  der  Matrikularbeiträge
  absehen.  Seitdem  wird  —  vorübergehend  —  zur
        <pb n="239" />
        Finanzwesen.  209

Deckung  eines  Teils  des  ordentlichen  Bedarfs  des  Reiches  jährlich
eine  Zuschußanleihe  aufgenommen.  Das  Reich  bezieht  zurzeit
nur  25  Millionen  effektive  Matrikularbeiträge  von  den  Einzel—
staaten.  Seine  Schuldenlast  aber  wird  bald  3  Milliarden  betragen.
Die  Zinsen  erfordern  100  Millionen  jährlich  in  runder  Zahl.

Ebenso  bedenklich  wie  das  der  Verfassung  entgegen  einge—
führte  Überweisungssystem  sind  die  auf  ihr  beruhenden  Matri—
kularbeiträge  selbst  —,  der  Rest  des  Sozietätsprinzips,  welches
nicht  zum  Bewußtsein  bringt,  daß  das  Reich  eine  eigene  Persön—
lichkeit  ist.  Lange  zweifelte  man  an  der  Existenz  eines  Reichsfiskus.
  Erst  in  dem  Reichseigentumsgesetz  von  1873  ist  sie  klargestellt
  worden.  Es  ordnete  zugleich  an,  daß  das  Reich  mit  seinem
Einkommen  steuerlich  nicht  schlechter  stehen  soll  in  den  Einzelstaaten
als  der  Landesfiskus.  Ein  Gesetzentwurf  von  1874,  welcher  das
Reich  als  die  höhere  Einheit  von  jeder  Landessteuer  frei  machen
wollte,  ist  zwar  gescheitert,  die  Wahrheit  aber,  daß  das  Reich  eine
Rechtspersönlichkeit  sei,  vollständig  durchgedrungen.  Gleichwohl
harrt  ein  oberster  Satz  jeder  vernünftigen  Finanzpolitik  noch  der
Verwirklichung.  Eine  uns  jüngst  leider  allzufrüh  entrissene  Autorität,
  Finanzminister  Buchenberger  7),  formulierte  ihn  dahin,  daß
„jede  Finanzwirtschaft  in  sich  selbst  die  finanz-ökonomischen
  Grundlagen  der  Existenz  zu  suchen  habe“.  Wer
Ausgaben  beschließe,  möge  sie  nicht  nur  verantworten,  sondern
auch  selbst  für  ihre  Deckung  sorgen.  Das  Gegenteil  ist  ja  freilich
bequem  und  unter  dem  Schutzdach  der  Matrikularbeiträge  könnte
das  Reich  theoretisch  ein  Defizit  nie  haben.  Trotzdem  erwies  sich
bereits,  wie  an  den  Zuschußanleihen  gezeigt,  der  Zwang  der  Verhältnisse
  stärker  als  die  Norm.  Das  System  der  Matrikularbeiträge
fungierte  leidlich,  solange  die  Einzelstaaten  in  der  Lage  waren,
den  Pflichten  daraus  zu  genügen,  ohne  ihrerseits  die  Landessteuern
zu  erhöhen  oder  neue  einzuführen.  Bei  Überschreitung  dieses  Punktes
entsteht  dagegen  eine  Steuergattung,  die  nicht  haltbar  ist,  nämlich
Landessteuern  für  das  Reichsdefizit  —,  um  so  weniger,  je  mehr
Steuerobjekte  das  Reich  selbst  an  sich  zieht.

Aber  auch  abgesehen  davon  sind  die  Matrikularbeiträge  als
ein  verkehrtes  System  deswegen  erkannt,  weil  sie  kopfsteuerartig
wirken.  Kopfsteuern  sind  es  allerdings  nicht,  denn  sie  werden  nicht

*)  Finanzpolitik  und  Staatshaushalt  im  Großherzogtum  Baden  (Heidelberg

  1902.  Winter)  S.  25  ff.,  ein  in  diesem  Abschnitt  mehrfach  benutztes  Werk.
v.  Jagemann,  Die  deutsche  Reichsverfassung.  14
        <pb n="240" />
        210  Fünfzehnter  Vortrag.

auf  den  Einzelnen  als  Zahlungspflichtigen  ausgeschlagen;  es  zahlt
dem  Reich  nicht  der  Reichsangehörige,  sondern  jeder  Staat  nach
der  Zahl  seiner  anwesenden,  selbst  fremden  Bevölkerung.  Aber
immerhin  fehlt  dabei  jede  Rücksicht  auf  die  wirkliche  Lage  der
Steuerkräfte.  Die  reichen  Hansastädte  zahlen  für  den  Kopf  ihrer
Bevölkerung  keinen  höheren  Betrag  als  das  Fürstentum  Waldeck,
dessen  Einwohner  wenig  steuerkräftig  sind.

Außerdem  kommt  dazu  die  Unsicherheit  für  die  Landesfinanzen,
  indem  der  Wechsel  im  Erfordernisbetrag  der  Matrikularbeiträge,
  wie  gezeigt,  außerordentlich  groß  ist  —  und  zwar
nicht  nur  an  sich,  sondern  auch  dadurch,  daß  der  Fehlbetrag  eines
vergangenen  Jahres  (nach  dem  Rechnungsergebnis  gegenüber  der
Veranschlagung)  als  durch  Nachschüsse  zu  deckender  Posten  später
wieder  erscheint.  Infolgedessen  besteht  gar  keine  Sicherheit  für
die  Abschlüsse  der  einzelstaatlichen  Finanzwirtschaft,  welche  zudem
sich  auf  so  kurze  Perioden  nicht  einrichten  kann  wie  das  Reich.

Aus  diesen  Verhältnissen  erklärt  sich  sattsam  der  Wunsch  einer
Reichsfinanzreform')  im  Sinn  einer  reinlichen  Scheidung  der
Reichs=  und  Landesfinanzen,  also  abermaliger  Anderung  der  Verfassung.
  Allein  trotz  ernsthafter  Versuche  ist  sie  bisher  gescheitert;
nebst  den  mit  ihr  verquickten  Projekten  der  Schaffung  neuer  Reichseinnahmen,
  um  des  Reichs  finanzielle  Grundlage  selbst  gehörig  zu
fundamentieren  und  sein  Schuldenwesen  durch  Tilgungsgesetze  zu
ordnen.  Das  einzige,  was  geschah,  sind  die  sogenannten  „leges
Lieber“,  beginnend  vom  Jahr  1896.  Sie  schränkten  die  Überweisungen
  um  ein  weniges  ein  zugunsten  des  Beginnes  einer
Schuldentilgung;  diese  erfolgt  übrigens  nur  derart,  daß  an  dem
bewilligten  Anleihebetrag  die  zu  Tilgungen  verfügbare  Summe
abgesetzt,  also  soviel  weniger  an  neuer  Anleihe  in  einem  Jahr  aufgenommen
  wird,  als  sich  danach  ergibt.  Der  Grund,  warum  die
Scheidung  von  Reichs=  und  Landesfinanz  bisher  scheiterte,  besteht
in  dem  Widerstreben  des  Reichstags,  welcher  auf  sein  Einnahmebewilligungsrecht
  in  bezug  auf  die  Matrikularbeiträge  hält,  auch
die  Einzelstaaten  an  ihrem  Leibe  die  Folgen  der  Reichsfinanzwirtschaft
  jeweils  spüren  lassen  will,  damit  sie  besonders  starken  Anlaß
hätten,  im  Bundesrat  auf  sparsame  Führung  der  Reichsfinanzen
zu  drängen.  Man  denkt  also  eventuell  an  eine  Art  Strafgericht,
welches  aber  mehr  Dritte  träfe.  Es  wäre  nämlich  die  Folge,  daß

 

*)  Neueste  Schrift:  Rehm,  Die  Reichsfinanzreform  (München  1903.  Schweizer).
        <pb n="241" />
        Rechtsschutz.  211

in  den  Ländern  eben  wegen  Knappheit  der  Mittel  einzelne  In—
teressen  zurückgestellt  werden  müssen.

Auch  gegenwärtig  liegt  dem  Reichstag  ein  Regierungsentwurf
zur  Anbahnung  besserer  Verhältnisse  vor,  die  sogenannte  kleine
Finanzreform,  welche  das  Problem  ohne  tiefer  einschneidende
Verfassungsänderung  lösen  soll.  Sie  hebt  nicht  auf  volle  Scheidung
zwischen  Reichs=  und  Landesfinanz  ab.  Man  will  das  Matrikularsystem
  und  das  zugehörige  Bewilligungswesen  beibehalten,  auch
daneben  dauernde  Bestimmungen  über  Schuldentilgung  treffen.  Dagegen
  beschränkt  der  Entwurf  die  Überweisungen  auf  die  Branntweinverbrauchsabgabe
  und  begrenzt  die  Matrikularbeiträge  dahin,
daß  regelmäßig  kein  Staat  mehr  zu  bezahlen  hat,  als  er  im  jeweiligen
  Durchschnitt  der  fünf  letzten  Vorjahre  an  effektiven  Überweisungen
  empfing.  Auf  diese  Weise  verschwänden  tatsächlich,  wenn
auch  nicht  formell,  die  effektiven  Matrikularbeiträge  wenigstens  nach
den  jetzigen  Verhältnissen  für  absehbare  Zeit.  Kämen  sie  aber
wieder,  so  wäre  es  nur  im  Verfolg  von  wirklichen  Überweisungen
an  die  Einzelstaaten.  So  wären  diese  in  der  Lage,  der  Wirkung
bewußt,  in  kommenden  Quinquennien  vielleicht  wieder  ein  entsprechendes
  Aquivalent  rückleisten  zu  müssen,  sich  zum  voraus  darauf
einzurichten  und  zwar  mit  den  vom  Reich  an  sie  gelangenden
Mitteln.  Sie  würden  dann  mit  der  Sicherheit,  unter  regelmäßigen
Verhältnissen  nicht  mehr  zu  bedürfen,  die  effektiven  Überweisungsbeträge
  voraussichtlich  für  gewisse  Zeit  zurücklegen  in  sogenannte
Pufferfonds,  um  damit  später  die  Matrikularbeiträge  nach  dem
Maßstab  der  Durchschnittsjahre  zu  zahlen.

Sechzehnter  Fortrag.
Rechtsschun.  Mri.  74  bis  77.

Der  XIII.  Abschnitt  der  Verfassung,  mit  der  Überschrift:
„Schlichtung  von  Streitigkeiten  und  Strafbestimmungen“
enthält  in  den  Art.  74  und  75  einen  strafrechtlichen  Schutz  für  das
Reich,  seine  Körperschaften  und  Behörden,  in  Art.  76  Bestimmungen,
wonach  Streitigkeiten  zwischen  zwei  Gliedstaaten  und  Streitigkeiten
verfassungsrechtlicher  Art  in  einem  Gliedstaat  geschlichtet  werden
sollen,  und  endlich  in  dem  Art.  77  Bestimmungen  zur  Beseitigung
einer  Justizverweigerung.  Es  sind  also  lauter  Vorschriften,  welche

14*
        <pb n="242" />
        212  Sechzehnter  Vortrag.

sich  mit  dem  Rechtsschutz  befassen,  aber  keineswegs  die  einzigen
unseres  Verfassungsrechts;  denn  wie  wir  am  Schlusse  sehen  werden,
erfuhr  unser  System  des  Rechtsschutzes  noch  in  anderen  Hinsichten
manchen  Ausbau  auf  zum  Teil  erst  neu  gelegten  verfassungsrechtlichen
  Grundlagen.

Die  Gestalten,  welche  uns  in  Art.  74—  78  begegnen,  sind
eigentlich  lauter  neu  kostümierte  alte  Bekannte  des  früheren  Bundesrechts.
  Ein  Bundesbeschluß  vom  Jahre  1836  stellt  schon  fest,
daß  die  Bundesverfassung  ein  Teil  der  Verfassung  jedes  Landes  sei
und  daher  Angriffe  gegen  den  Bund  und  seine  Organe  ebenso  bestraft
  werden  mußten  wie  diejenigen  gegen  das  Land.  Es  bestand
auch  nach  Art.  XI  der  Bundesakte  eine  Fürsorge  gegen  Streitigkeiten
  der  Bundesstaaten  untereinander,  und  aus  ihr  erwuchs  eine
besondere  Austrägalordnung  von  1817.  Für  Abwandlung  von  Verfassungsstreitigkeiten
  in  einem  Einzelstaat  schuf  der  Deutsche  Bund
1834  das  Bundesschiedsgericht;  es  bestand  aus  Spruchmännern,
Personen  von  juristischer  oder  staatsmännischer  Erprobung,  welche
aus  einer  vom  Bund  aufgestellten  Liste  durch  die  streitenden  Teile
je  hälftig  ausgewählt  wurden  und  sich  aus  jener  Liste  einen  Obmann
  beizugesellen  hatten.  Was  die  Justizverweigerung  endlich
angeht,  so  entspricht  die  heutige  Bestimmung  darüber  dem  Vorbild
des  Art.  29  der  Wiener  Schlußakte.

Nach  dieser  Vorausschickung  im  ganzen  will  ich  kurz  die  einzelnen
  Artikel  der  Verfassung  skizzieren:

I.  Das  Prinzip  des  Art.  74  geht  dahin,  daß  Hoch=  und  Landesverrat
  gegen  das  Reich  und  die  Berufsbeleidigungen  seiner
Körperschaften,  Behörden  und  Beamten,  in  dem  Einzelstaat,  wo
der  Fall  zu  behandeln  ist,  ebenso  bestraft  werden  soll,  wie  wenn
die  Tat  sich  gegen  den  Einzelstaat  oder  dessen  Organe  richten  würde.
Es  fällt  dabei  auf,  daß  der  Reichs=  und  Landesoberhäupter  nicht
gedacht  ist.  Man  hielt  es  für  unnötig,  weil  die  einzelstaatlichen
Strafgesetzbücher  Bestimmungen  gegen  Angriffe  wider  Bundesfürsten
oder  befreundete  Souveräne  enthielten.  Von  einer  Spezialnorm
in  bezug  auf  das  Bundespräsidium  oder  später  den  Kaiser  sah  man
gleichsalls  ab.  Im  Regierungsentwurf  stand  noch  ein  Zusatz:  Es
sollte  auch  strafbar  sein  Erregung  von  Haß  oder  Verachtung  gegen
Einrichtungen  des  Bundes  oder  Anordnungen  der  Bundesbehörden
durch  öffentliche  Behauptung  oder  Verbreitung  erdichteter  oder  entstellter
  Tatsachen  oder  durch  öffentliche  Schmähung  oder  Verhöhnung.
        <pb n="243" />
        Rechtsschutz.  213

Indes  strich  der  verfassungberatende  Reichstag  diesen  Zusatz,  welcher
später  jedoch  im  §  131  unseres  Reichsstrafgesetzbuches  dem  Wesen
nach  verwirklicht  ward.  Unmittelbar  nach  den  staatlichen  Umwälzungen
  des  Jahres  1866  waren  Exzesse  der  öffentlichen  Kritik  sohäufig,
  daß  damals  eine  solche  Bestimmung  vielleicht  sehr  weit
geführt  hätte.

Inzwischen  ist  der  ganze  Artikel  überholt.  Landesstrafgesetze
über  diese  Materie  gibt  es  nicht  mehr,  das  Reichsstrafrecht  schuf
Ersatz.')  Immerhin  wirkte  diese  Bestimmung  wenigstens  einige
Zeit.  Gar  nie  dagegen  stand  Art.  75  in  Wirksamkeit.  Danach
sollten  zur  Aburteilung  der  geschilderten  Reate,  außer  in  den  Fällen
der  Beleidigung,  nicht  die  an  sich  zuständigen  Landesgerichte,  sondern
  das  hanseatische  Oberappellationsgericht  in  Lübeck  berufen  sein.
Das  Imponderabile,  daß  Richter  der  Republiken  als  unparteilichste
in  Fragen  der  Verletzung  monarchischer  Einrichtungen  gelten  würden,
  spielte  bei  dieser  Wahl  mit.  Aber  das  genannte  höchste  Gericht
sollte  erst  dann  in  diese  Tätigkeit  treten,  wenn  ein  Reichsgesetz
die  näheren  Kompetenz=  und  Verfahrensbestimmungen  festgesetzt
haben  würde.  Ein  solches  Gesetz  ist  nie  erfolgt.  Gleichwohl  behielt
die  Bestimmung  genetisch  eine  dauernde  Bedeutung.  Denn  aus
ihr  erwuchs  §  136  der  Reichsgerichtsverfassung  (1877),  wonach
das  Reichsgericht  in  erster  und  letzter  Instanz  für  Untersuchung
und  Entscheidungen  bei  Hoch=  und  Landesverrat  gegen  Kaiser  und
Reich  zuständig  ist.

II.  Während  diese  beiden  ersten  Artikel  des  Abschnitts  demnach
wenig  bedeuten,  erwies  umgekehrt  Art.  76,  wenigstens  im  ersten
Teile,  für  das  Bundesleben  große  Wichtigkeit.  Die  beiden  Absätze
sind,  wie  ein  Blick  darauf  zeigt,  gänzlich  auseinanderzuhalten:  Der
erste  handelt  von  den  Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen
Bundesstaaten  und  sagt,  sofern  dieselben  nicht  privatrechtlicher
Natur  sind,  werden  sie  auf  Anrufen  eines  Teils  von  dem  Bundesrat
  erledigt.  Der  zweite  Absatz  dagegen  redet  von  Verfassungsstreitigkeiten
  in  einem  Bundesstaat,  will  jedoch  nur  den  Fall
ergreisen,  daß  die  Landesverfassung  nicht  ihrerseits  eine  Behörde
zur  Entscheidung  solcher  Streitigkeiten  bestimmt;  geschah  dies  nicht,
so  hat  auf  Anrufen  eines  Teils  der  Bundesrat  gütlich  auszugleichen,

 

*)  Vgl.  namentlich  Reichsstrafgesetzbuch  §§  81,  87—92,  105,  196,  197,
389,  dazu  Einführungsgesetz  §  4.
        <pb n="244" />
        214  Sechzehnter  Vortrag.

und  ist,  wenn  das  nicht  gelingt,  der  Streit  im  Wege  der  Reichs—
gesetzgebung  zur  Erledigung  zu  bringen.  Der  erste  Absatz  ist  häufig
und  gerade  in  Fällen,  wo  die  Erprobung  seiner  Einrichtung  die
Grundfeste  des  Bundeslebens,  die  Gleichheit  der  Glieder  des  Reichs
vor  dem  Recht,  betraf,  praktisch  geworden,  der  zweite  eigentlich  nie.

Im  verfassungsberatenden  Reichstag  versuchte  der  Abgeordnete
Zachariä,  der  berühmte  Göttinger  Staatsrechtslehrer,  die  beiden
so  verschiedenen  Angelegenheiten  unter  einen  Hut  zu  bringen.  Er
wollte,  daß  ein  ständiges  Bundesgericht  eingesetzt  würde;  ihm
sekundierten  von  bedeutenden  Juristen  namentlich  von  Wächter  und
von  Schwarze.  Diesem  Bundesgericht  wollte  er  sämtliche  im  Verfassungsabschnitt
  XIII  behandelten  Dinge  zugewiesen  sehen,  außerdem
  aber  Streitigkeiten  über  Thronfolge,  Regierungsfähigkeit  und
Regentschaft  in  den  Einzelstaaten,  sowie  endlich  die  Entscheidungen
über  privatrechtliche  Ansprüche  gegen  das  Reich  oder  eine  Mehrheit
von  Bundesstaaten.  Allein  ein  so  tiefer  Eingriff  in  die  einzelstaatliche
  Souveränität  konnte  keinen  Erfolg  haben.  Der  Antrag  wurde
abgelehnt.

Gehen  wir  nun  zur  Betrachtung  des  ersten  Absatzes  des  Artikel
  76  über.  Er  knüpft  an  Art.  XI  der  Bundesakte  an,  welcher
  in  Absatz  4  also  lautete:  „Die  Bundesglieder  machen  sich
verbindlich,  einander  unter  keinerlei  Vorwand  zu  bekriegen,  noch
ihre  Streitigkeiten  mit  Gewalt  zu  verfolgen,  sondern  sie  bei  der
Bundesversammlung  vorzubringen.  Dieser  liegt  alsdann  ob,  die
Vermittelung  durch  einen  Ausschuß  zu  versuchen;  falls  dieser  Versuch
  fehlschlagen  sollte  und  demnach  eine  richterliche  Entscheidung
notwendig  würde,  solche  durch  eine  wohlgeordnete  Austrägalinstanz
zu  bewirken,  deren  Ausspruch  sich  die  streitenden  Teile  sofort  zu
unterwerfen  haben.“

Auf  Grund  dieser  Stelle  ward  die  Austrägalordnung  (1817)
beschlossen,  deren  Kernpunkt  folgender  ist:  Nachdem  ein  Teil  den
Bund  angerufen,  hat  der  beklagte  Teil  drei  unparteiische  Bundesglieder
  zu  bezeichnen,  aus  welchen  der  klagende  Teil  dann  eines
auswählt,  dessen  oberstes  Gericht  dritter  Instanz  im  Namen  der
Bundesversammlung  den  Streit  entscheiden  soll.  Die  Wiener
Schlußakte,  die  sich  in  den  Art.  21—24  damit  beschäftigt,  bestätigte
  diese  Norm,  ließ  jedoch  auch  andere  von  den  Streitenden.
gewählte  Austräge  zu.  Später  wurde  auch  bundesrechtlich  anheimgestellt,
  das  damalige  Bundesschiedsgericht  als  Austrägalinstanz  zu
        <pb n="245" />
        Rechtsschutz.  215

vereinbaren.  Sobald  ein  Anrufen  vorlag,  schritt  die  Bundesversammlung
  nötigenfalls  ein,  zur  Verhütung  von  Anderungen  während
des  Verfahrens,  indem  sie  unbedingte  Mandate  und  Inhibitorien
erließ.  Nun  ist  zwar  die  Austrägalordnung  mit  dem  Deutschen
Bunde  erloschen,  es  blieb  aber  gleichwohl  ihr  Grundgedanke  praktisch
  in  der  Richtung,  wie  wir  sehen  werden,  daß  regelmäßig  für
Streitigkeiten  der  Bundesglieder  unter  sich,  wenn  die  gütliche  Beilegung
  nicht  gelingt,  ein  vorhandenes  hohes  Gericht  als  Entscheidungsstelle
  berufen  wird.  Doch  kann  die  gütliche  Beilegung  gerade
auch  darin  bestehen,  daß  die  Streitenden  ein  beliebiges  Austragsorgan
  unter  sich  vereinbaren.  Reichsrechtliche  Bestimmungen  darüber
  existieren  aber  nicht,  die  Normen  des  Zivilverfahrens  in  88  851
bis  871  der  Zivilprozeßordnung  gelten  für  Schiedsgerichte  des  öffentlichen
  Rechts  an  sich  nicht.

Nach  Gewinnung  der  geschichtlichen  Grundlage  gehe  ich  zur
Auslegung  des  Art.  76  Absatz  1  selbst  über.  Sein  Grundgedanke
  ist,  Selbsthilfe  im  Bundesverhältnisse  auszuschließen.
  Zunächst  hebt  er  hervor,  daß  privatrechtliche  Streitigkeiten
  durch  die  ordentlichen  Gerichte  zu  entscheiden  seien.  Dies
ist  nur  narrativ,  nicht  präzeptiv.  Wenn  zwei  Staaten  für  Zivilrechtsstreitigkeiten
  den  Bundesrat  anrufen  wollen,  so  können  sie  es
gleichwohl  tun,  und  er  ist  dann  auch  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet,
  sich  auf  das  Anrufen  einzulassen.  Dagegen  bei  öffentlich-rechtlichen
  Streitigkeiten  ist  er  dazu  verpflichtet.  Worin
letztere  bestehen,  erscheint  als  gleichgültig.  Es  ist  nicht  notwendig,
daß  illegales  Verfahren  behauptet  wird.  Insbesondere  kann  gerade
  die  Art  und  Weise,  wie  ein  Gliedstaat  seine  Gesetzgebung
gebraucht,  Beschwerdepunkt  eines  andern  Gliedstaates  sein;  sagen
wir  z.  B.  in  der  Flußbaugesetzgebung  würde  ein  oberliegender  Staat
gewisse  Einrichtungen  verfügen,  von  welchen  der  unterliegende  offenbaren
  Schaden  hätte.  Eine  Gattung  öffentlich-rechtlicher  Streite
will  von  Seydel  ausnehmen,  nämlich  die  Thronstreitigkeiten,  soweit
sie  nicht  auf  einem  Staatsvertragsrecht  beruhten,  dessen  Verletzung
behauptet  werde.  Allerdings  enthält  die  Reichsverfassung  nicht  eine
allgemeine  Bestimmung  darüber,  daß  der  Bundesrat  hier  zu  entscheiden
  hätte,  aber  umgekehrt  auch  keine,  die  ihn  ausschließt  und  gewisse
  öffentlich-rechtliche  Streitigkeiten  zweier  Staaten  den  inneren
Organen  des  einen  schlechthin  vorbehält.“)  Es  fragt  sich  also  im

*)  Vgl.  oben  S.  35  Anmerkung.
        <pb n="246" />
        216  Sechzehnter  Vortrag.

Einzelfall  nur,  ob  alle  normalen  Voraussetzungen  vorliegen,  von

denen  die  Anwendbarkeit  des  Artikels  abhängt.  Deren  sind  es  drei:

1)  ein  Streit  öffentlich-rechtlicher  Natur,  wie  erörtert,  was  ein
Thronstreit  doch  ist;

2)  daß  er  zwischen  zwei  oder  mehreren  Bundesstaaten  bestehe;

3)  daß  ein  Streitteil  den  Bundesrat  anruft.

Auch  die  zweite  dieser  Voraussetzungen  ist  Gegenstand  einer
Kontroverse.  Es  wollen  Einzelne,  den  Souverän  und  seine  Regierung
  ausnehmend,  den  Begriff  des  streitenden  Bundesstaats
so  eng  auslegen,  daß  eigene  Rechte  des  Staats  selbst,  wenn  auch
nicht  schlechthin  fiskalische,  berührt  sein  müßten,  also  Rechte  des
Staatsoberhaupts  und  der  Untertanen  nicht  genügen  würden.  Allein.
diese  Unterscheidung  ist  willkürlich.  Der  Ausdruck  „Bundesstaat"“,
auf  den  man  sich  stützt,  kommt  mit  „Bundesglied“  völlig  vermischt
vor,  welcher  letztere  mehr  auf  die  Monarchen  hinweist.  Von  Rechten
der  Bundesstaaten  spricht  die  Gesetzesstelle  gar  nicht,  sondern  von
deren  Streitigkeiten.  Für  welchen  Punkt  ein  Bundesstaat  sein
Schutzrecht  einsetzen,  wofür  er  Streit  mit  andern  führen  will,  ist
seine  Sache.  Er  kann  es  für  den  geringsten  Untertanen  und  dann
jedenfalls  doch  auch  für  seine  Dynastie  tun.  Ich  habe  Ihnen  vorhin
  mit  Absicht  die  Bestimmung  der  alten  Bundesakte  vorgelesen,
welche  die  Austräge  zum  Ersatz  des  Kriegs  unter  Bundesgliedern
macht.  Die  meisten  Kriege  entstanden  aus  Thronstreitigkeiten  der
Dynastien,  also  kann  man  nicht  das  Ersatzmittel  gerade  hierfür
ausschließen  wollen,  ganz  abgesehen  von  dem  Interesse,  welches  ein
Staat  daran  haben  kann,  daß  sein  höchster  Machtinhaber  noch  andere
  Gebiete  erlange.

Die  Praxis  hierüber  steht  auch  fest.  Schon  1839  nahm  das
Oberhofgericht  Mannheim  als  Austrägalinstanz  in  einem  Hoheitsstreit
  zweier  lippeschen  Linien  den  richtigen  Standpunkt  ein  und
ganz  ebenso  1899  der  Bundesrat  im  lippeschen  Thronstreit.  Die
Regierung  in  Detmold  wollte  damals  eine  neue  Thronfolgeordnung
einführen,  von  welcher  das  regierende  Haus  in  Schaumburg-Lippe
darlegte,  daß  sie  seine  Thronrechte  alteriere.  Die  Regierung  in
Bückeburg  hat  den  Streit  beim  Bundesrat  anhängig  gemacht  und
dieser  sich,  wie  Fürst  Hohenlohe  im  Reichstag  erläuterte?),  nach
Art.  76  Absatz  1  für  kompetent  erachtet,  schon  deshalb,  weil  „tatsächlich
  in  der  äußeren  Erscheinung  für  beide  Parteien  der  Streit

*)  Protokoll  der  Reichstagssitzung  vom  17.  Januar  1899.
        <pb n="247" />
        Rechtsschutz.  217

den  Charakter  einer  von  ihren  Regierungen  geführten  Staatsangelegenheit
  angenommen“  habe.

Was  endlich  die  Voraussetzung  des  Anrufens  eines
Streitteils  angeht,  so  hat  die  Hervorhebung  eine  mehrfache  Bedeutung.
  Es  liegt  darin,  daß  der  Bundesrat  auf  Grund  dieser
Gesetzesstelle  ohne  Anrufen  keine  Initiative,  sich  in  Streitigkeiten
einzumischen,  besitzt  und  daß  auch  nur  die  streitenden  Regierungen
den  Bundesrat  kraft  derselben  anrufen  können,  also  kein  Dritter,
weder  ein  Landtag,  noch  ein  Agnat.

Das  Verfahren  ist  dem  Bundesrat  freigegeben;  denn  es  heißt
einfach,  daß  er  die  Streitigkeiten  erledige.  Das  begreift  den  gütlichen
  Ausgleich,  welcher  immer  zuerst  versucht  wird.  Es  begreift
ebenso  auch  die  Einsetzung  einer  gerichtlichen  Entscheidungsinstanz,
wie  den  Erlaß  eines  Selbstentscheides.  Welchen  Weg  der  Bundesrat,
  wenn  ein  Ausgleich  gütlich  nicht  gelingt,  gehen  solle,  ward
schon  in  dem  Stadium  der  Begründung  der  Verfassung  erörtert.
Insbesondere  erklärten  die  Bevollmächtigten  von  Hessen  und  Hamburg
  zu  Protokoll  als  Voraussetzung,  daß  der  Selbstentscheid  des
Bundesrats  in  der  Sache  nicht  gepflogen  werde,  wenn  es  auf  streitige
  Rechts=  und  Beweisfragen  ankomme  solchenfalls  sei  die  Anordnung
  einer  Austrägalinstanz  angemessen,  welcher  die  streitenden
Teile  unterworfen  würden.  Man  hatte  offenbar  das  Einspielen  der
politischen  Interessen  und  die  Verschiedenheit  des  bundesrätlichen
Stimmgewichts  der  Staaten  bei  dieser  Erklärung  im  Auge.  Ob
die  streitenden  Teile  selbst  im  Bundesrat  mitstimmen  können  oder
nicht,  ist  übrigens  nirgends  gesagt,  kann  aber  unter  Umständen
sehr  wichtig  sein,  z.  B.  wenn  Preußen  mit  seinen  17  Stimmen  selbst
Streitteil  wäre.  Nach  der  Praxis  enthalten  sich  die  Streitteile  der
Abstimmung.  Dies  hat  Hamburg  auch  1867  als  eine  Voraussetzung
  erklärt.

Die  tatsächliche  Anwendung  der  Verfassungsstelle  ist
manchmal  erfolgt.  Preußen  insbesondere  nahm  auf  diese  Weise
mehrfach  Recht,  und  es  kann  bei  der  Verschiedenheit  der  Machtverhältnisse
  die  Existenz  dieser  Bestimmung  allen  Gliedstaaten  Beruhigung
  bieten.  Die  nach  ihr  ausgetragenen  Streitpunkte  erstreckten
sich  auf  Hoheits-,  Grenz-,  Steuer-,  Wasserrechte  und  Eisenbahnverhältnisse.
  Das  privatfürstrechtliche  Gebiet  ward  in  einem  Streit
der  beiden  schwarzburgischen  Fürstentümer  betreten.  Als  Austrägalgericht
  setzte  man  anfangs  gerne  das  Lübecker  Oberappellations-
        <pb n="248" />
        218  Sechzehnter  Vortrag.

gericht  ein,  später  das  Reichsoberhandelsgericht,  jetzt  nimmt  man
gewöhnlich  das  Reichsgericht,  das  nach  seiner  Geschäftsordnung  verpflichtet
  ist,  diesen  Auftrag  zu  vollziehen;  doch  sind  auch  schon
andere  Gerichte  betraut  worden.  Diese  Jurisdiktion  erfolgt  stets
in  alleiniger  und  höchster  Instanz  und  gibt  dem  Urteil  die  Bedeutung
  einer  bundesrechtlichen  Endentscheidung,  kraft  Delegation,  ganz
ebenso,  als  ob  der  Bundesrat  selbst  den  Spruch  gefällt  hätte.

III.  So  bedeutsam  also  der  erste  Absatz,  so  wenig  ist  Absatz  2
des  Art.  76  praktisch  geworden.  Bis  zur  Wende  des  Jahrhunderts
ward  nur  ein  einziger  Verfassungsstreit,  zwischen  Regierung
und  Landtag  Waldecks,  beim  Bundesrat  anhängig  gemacht  (1883).
Dieser  bemühte  sich,  die  streitenden  Teile  auf  einen  anderen  Weg
als  den  vorgesehenen  zu  bringen,  sie  verglichen  sich  aber  schließlich
von  selbst.  Zur  Abgrenzung  strittiger  fürstlicher  und  parlamentarischer
  Macht  bietet  die  Reichsgesetzgebung  nicht  sichere  Aussicht.
Es  fragt  sich,  ob  die  Verfassungsbestimmung  die  Probe  wohl  ausgehalten
  hätte.  Denn  zu  einem  Reichsgesetz  gehört  Übereinstimmung
  von  Bundesrat  und  Reichstag,  und  ob  diese  gerade  in  Streitigkeiten
  der  Art  zu  erreichen  wäre,  erscheint  mindestens  ungewiß.

In  neuerer  Zeit  riefen  die  lippeschen  Stände  gegen  den
Regenten  des  Landes  die  Bundeshilfe  an,  weil  er  ohne  die  nach
ihrer  Ansicht  nötige  landständische  Genehmigung  die  Benutzung  einer
Domanialquelle  der  Stadt  Detmold  eingeräumt  habe.  Eine  Erledigung
  dieser  Streitigkeit  ist  nicht  bekannt  geworden.

Was  die  Einzelheiten  der  Bestimmung  angeht,  so  ist  hervorzuheben:


1)  Als  Verfassungsstreit  ist  anzusehen  nur  ein  Streit  zwischen
Regierung  und  Volksvertretung  über  Gültigkeit,  Auslegung  oder
Vollzug  der  bestehenden  Grundgesetze  des  Landes.  Also  kann  weder
ein  einzelner  Landesangehöriger,  noch  eine  sonstige  Korporation  den
Bundesrat  anrufen.  Auch  ist  dieser  sachlich  nicht  eine  allgemeine
Beschwerdeinstanz  für  Landstände.  Insbesondere  kann  auch  nicht
der  Mangel  einer  modernen  Konstitution  einen  Anrufungsgrund
abgeben.

2)  Die  Bestimmung  hat  einen  subsidiären  Charakter.  Sie
tritt  nur  ein,  wenn  die  Gesetze  sonst  nicht  schon  ein  Organ  zur
Entscheidung  bestimmten.  Das  ist  mehrfach  der  Fall.  Insbesondere
besteht  für  Hamburg  auf  dessen  Wunsch  ein  Reichsgesetz  (1881),
welches  in  bezug  auf  Verfassungsstreitigkeiten  zwischen  Senat  und
        <pb n="249" />
        Rechtsschutz.  219

Bürgerschaft  dort  das  Reichsgericht  immer  zuständig  macht.  Landesrechtliche
  Fürsorgebestimmungen  bestehen  in  Königreich  Sachsen,
Mecklenburg,  Oldenburg  und  anderwärts.  Teils  hat  man  Staatsgerichtshöfe
  eingesetzt,  teils  besonders  zu  bildende  Schiedsgerichte
vorgesehen.

Der  Vergleich  des  Wesens  beider  Teile  des  Art.  76  zeigt,
daß  sie  nach  Anlaß,  Zweck  und  Mittel  außerordentlich  verschieden
  sind,  am  meisten  aber  in  der  Wirkung.  Diejenige  eines
Spruches  nach  Absatz  1  ist  —  wie  gesagt  —  gleich  einem  rechtskräftigen
  Urteil;  diejenige  eines  Reichsgesetzes,  das  nach  Absatz  2
erlassen  würde,  ginge  dahin,  daß  die  beschlossene  Norm,  obwohl  auf
dem  Weg  der  Reichslegislative  zustande  gekommen,  ein  Stück  des
Landesverfassungsrechtes  wird.  Die  Folge  ist,  daß  beide  Streitteile
zusammen  sofort  das  Reichsgesetz  abändern  könnten.  Das  Gemeinsame
  der  Bestimmungen  liegt  darin,  daß  sie  beide  Einrichtungen
des  Rechtsschutzes  sind,  daß  bei  beiden  der  Bundesrat  nur  auf  Anrufen
  tätig  wird  und  zunächst  einen  Ausgleich  versucht.

IV.  Art.  77,  der  letzte  des  Abschnitts,  soll  gegen  Justizverweigerung
  Schutz  geben.  Er  fand  sich  nicht  im  Entwurf.  Auf  die  Forderung
  des  Abgeordneten  Wiggers-Rostock  ward  er  hinzugesetzt.  Die
Bestimmung  der  Wiener  Schlußakte,  welche  er  wiederholt,  hing
zusammen  mit  den  Zeiten  der  Kabinettsjustiz,  in  denen  Befehle  von
oben  in  den  Rechtsgang  eingriffen,  und  man  kann  wohl  sagen,
daß  der  Artikel  für  die  modernen  Verhältnisse  ein  Anachronismus
  ist.  Es  fehlt  ihm  ein  rechter  Sinn,  weil  Justizverweigerung
  oder  -hemmung  nicht  mehr  vorkommt.  Wohl  mögen
manche  Prozesse  lange  währen,  aber  kein  Eingriff  hemmt  sie  und
gegen  Verzögerung  kann  man  sich  beim  Oberrichter  beschweren.  Der
Laie  verwechselt  auch  häufig  die  Unzuständigkeitserklärung  eines
Gerichts  oder  gar  die  Ablehnung  seiner  sachlichen  Anträge  mit  der
Justizverweigerung.  Wenn  ein  Gericht  sich  für  inkompetent  erklärt
oder  den  Anspruch  abweist,  so  hat  es  eben  dadurch  die  Justiz  geübt,
und  auch  gegen  solche  Entscheide  gibt  es  Rechtsmittel,  soweit  eine
höhere  Instanz  besteht.  Justizverweigerung  liegt  nur  vor,  wenn  das
Gericht  es  ablehnt,  einen  Beschluß  zu  fassen.  In  den  zehn  Jahren
meiner  Bundesratstätigkeit  sind  mir  viele  Beschwerden  wegen  Justizverweigerung
  durch  die  Hand  gegangen,  aber  keine  einzige  begründete.


Würde  eine  Beschwerde  begründet  sein,  so  ginge  das  Ver-
        <pb n="250" />
        220  Sechzehnter  Vortrag.

fahren  dahin,  daß  der  Bundesrat  im  Reichsaufsichtswege  die  Re—
gierung  des  betreffenden  Staats  zur  Abhilfe  anhielte.  Eine  direkte
Anordnung  steht  dem  Bundesrat  nicht  zu.  Sie  würde  ja  gerade
eine  neue  Form  der  Kabinettsjustiz,  ein  Eingriff  in  den  Rechts—
gang  sein.  Der  Bundesrat  kann  also  niemals  eine  verneinte  Zu—
ständigkeit  bejahen,  auch  kann  er  sich  mit  dem  Prozeß  selbst  nicht
befassen,  darf  daher  auch  nicht  auf  Vergleiche  hinwirken.

Auf  die  Verwaltungsjustiz  bezieht  sich  die  Bestimmung  überhaupt
  nicht.“)

Die  Regel,  daß  Beschwerden  gegen  Justizverweigerung  beurteilt
werden  sollen  nach  den  Gesetzen  des  Landes,  wo  der  Fall  eintritt,
hat  wenig  Sinn  mehr;  denn  in  den  meisten  Dingen  haben  Gerichte
nur  noch  nach  Reichsrecht  zu  handeln.

V.  Damit  sind  die  Verfassungsbestimmungen  über  Rechtsschutz
erschöpft.  Aber  es  muß  auffallen,  daß  der  ganze  Abschnitt  mit  keinem
Wort  des  Justizwesens  im  gewöhnlichen  Sinne  gedenkt.  Der
Grund  ist  einfach  und  beruht  in  einem  Hauptunterschied  des  jetzigen
und  des  alten  Deutschen  Reiches.  Im  alten  ging  alle  Gerichtsbarkeit
  vom  Kaiser  aus.  Er  verlehnte  Blutbann  und  Gerichte
und  erhielt  dem  Reich  bis  zum  Ende  seines  Bestehens  die  oberste
Instanz,  durchbrochen  allerdings  durch  das  privilegium  de  non
appellando  derjenigen  Reichsstände,  welche  als  Kurfürsten  oder  kraft
besonderer  Verleihung  sich  eine  höchste  Instanz  halten  durften.  In
unserm  Bundesverhältnis  ist  es  gerade  umgekehrt.  Die  Verfassung
von  1867  geht  davon  aus,  daß  die  Justizhoheit  lediglich  einzelstaatlich,
  die  Gerichtsbarkeit  also  nur  von  den  Gliedstaaten  auszuüben
sei.  Artikel  4  Ziffer  13  in  der  alten  Fassung  bezielte  nur  Gleichheit
  des  Verfahrens  und  gegenseitige  Rechtshilfe,  letztere  allerdings
  im  ganzen  mit  der  Wirkung,  als  ob  jedes  deutsche  Gericht
Gerichtsbarkeit  im  ganzen  Reich  hätte.

Der  Norddeutsche  Bund  selbst  noch  schuf  jedoch  durch  ein  Gesetz
  von  1869,  welches  eine  wichtige  Verfassungsänderung  darstellt,
eine  Reichsinstanz,  nämlich  als  oberste  Spruchstelle  in  Handelssachen
  das  Oberhandelsgericht  in  Leipzig.  Aus  ihm  erwuchs
das  Reichsoberhandelsgericht,  welches  sich  dann  in  das  Reichs-*)

  Der  Fall,  daß  sowohl  das  Reichsgericht  den  Rechtsweg,  als  ein  höchstes
Landesverwaltungsgericht  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte,  indem  ein
bürgerlicher  Rechtsstreit  bestehe,  ausschließen,  kann  vorkommen.  Einzelne  Landesgesetze
  haben  zur  Hebung  der  Schwierigkeit  den  Spruch  des  Reichsgerichts  auch
für  die  Verwaltungsjustiz  maßgebend  gemacht.
        <pb n="251" />
        Rechtsschutz.  221

gericht  umwandelte.  Nach  den  heutigen  Verhältnissen  ist  durch
seine  Existenz  die  Einheitlichkeit  in  der  Ausübung  des  Zivil-,
Straf=  und  Prozeßrechts  hergestellt.  Die  Unterinstanzen,  welche
einzelstaatliche  blieben,  stehen  —  zwar  nicht  für  die  Verwaltung,
aber  für  die  Abänderlichkeit  ihrer  Rechtssprüche  —  unter  diesem
höchsten  Gericht,  durch  das  Rechtsmittelsystem,  welches  nur  allzu
ausgiebig  angelegt  ist.  Denn  für  die  Sicherung  der  Einheitlichkeit
kommt,  auch  ohne  Anrufung  des  Reichsgerichts  im  einzelnen  Prozeß,
schon  die  natürliche  Wirkung  seiner  Präjudizien  in  Betracht,  an
welche  sich  das  Untergericht  zu  halten  pflegt.

Dem  Reichsoberhandelsgericht  hatte  sich  auch  Bayern  ursprünglich
  ohne  irgendwelches  Sonderrecht  angeschlossen.  Bei  Errichtung
  des  Reichsgerichtes  dagegen  wurde  ein  Spezialgesetz  geschaffen,
  nur  auf  Bayern  gemünzt,  des  Inhalts:  Wenn  ein  Staat
mehrere  Oberlandesgerichte  hat,  solle  er  befugt  sein,  auch  ein  oberstes
  Landesgericht  einzusetzen,  jedoch  nur  für  die  Revision  in
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  außerhalb  des  Handelsrechts,  nicht
auch  für  Strafsachen.  Für  diese  trat  das  Reichsgericht  auch  in  bezug
auf  Bayern  als  oberste  Instanz  von  Anbeginn  in  Wirksamkeit  und
die  bezeichnete  Ausnahme  für  Zivilsachen  fiel  nach  Herstellung  des
Bürgerlichen  Gesetzbuches  für  dessen  Anwendung  auch  wieder  weg.
Das  oberste  Landgericht  in  Bayern  verlor  demnach  in  der  Hauptsache
  seine  Bedeutung.

Ubrigens  gibt  es  außer  dem  Reichsgericht  noch  andere
Gerichte  des  Reiches,  im  Gegensatz  zu  den  gliedstaatlichen,  nämlich
  für  Justizsachen  das  Reichsmilitärgericht,  mit  Sonderstellung
seines  bayerischen  Senats,  die  Marinestrafgerichte,  Prisengerichte
und  Konsulargerichte.  Eine  Reichstätigkeit  in  der  Verwaltungsjustiz
  hat  sich  auch  verschiedentlich  gebildet.  Ich  erinnere
an  das  Bundesamt  für  Heimatswesen,  das  Oberseeamt,  das  Reichspatentamt,
  das  Reichsversicherungsamt.

Der  Ausgangspunkt  also,  welcher  die  Lücke  im  XIII.  Abschnitt
der  Verfassung  erklärt,  daß  es  nur  eine  Gerichtsbarkeit  der  Einzelstaaten
  gab,  verschob  sich  wesentlich,  indem  eine  Reihe  von  Gesetzen
das  alte  Prinzip  der  Verfassung  in  bezug  auf  die  Justizhoheit  abänderten.
  Außerdem  ward  die  Justizgesetzgebung  so  gründlich  durchgebildet,
  daß  mit  Ausschluß  der  Landesverwaltungsgerichtsbarkeit
die  Rechtspflege  sachlich  sich  fast  immer  nach  Reichsnormen
vollzieht.
        <pb n="252" />
        222

F.  Schluhbetrachtung:
Die  Verfalsung  als  Ganzes.

Siebzehnter  Fortrag.

DPDerfassungsänderungen,  insbesondere  betreffs
des  Perhältnisses  von  Reich  und  Tand.
AKrt.  78.

I.  In  den  sechs  letzten  Vorträgen  befaßten  wir  uns  mit  denjenigen
  Tätigkeitsgebieten,  welchen  die  Verfassung  besondere  Abschnitte
  widmet.  Sie  machen  aber  zusammen  noch  lange  nicht  die
Gesamttätigkeit  des  Reiches  aus.  Denn  es  kommt  zu  ihnen
die  andere  große  Menge  von  Gebieten,  welche  wir,  ohne  daß  besondere
  Abschnitte  darüber  vorhanden  wären,  auf  dem  Spaziergang
  kennen  lernten,  den  wir  gelegentlich  des  Artikel  4  miteinander
unternahmen.  Und  außerdem  die  Fülle  von  Stoffen,  die  nachträglich
durch  solche  Kompetenzerweiterungen  dem  Reich  zugewiesen  wurden.
welche  in  der  Verfassung  selbst  gar  keinen  Ausdruck  erhielten.  In
all  diesen  Fällen  beruht  die  Tätigkeit  des  Reiches  auf  einer  gesetzlichen
  Vorschrift  im  Sinn  eines  dauernden  Gesetzes.

Es  gibt  aber  auch  eine  Möglichkeit,  dem  Reich  Aufgaben  zuzuwenden,
  ohne  ein  dauerndes  Gesetz,  nämlich  durch  bloße  Fürsorge
  in  dem  Reichshaushaltsetat.  Man  nimmt  eine  Position
auf  für  einen  Aufwand,  welcher  an  sich  nicht  Reichssache  ist.  Sind
Bundesrat  und  Reichstag  darüber  einig,  so  kann  das  geschehen
und  geschah  auch  oft.  So  namentlich  z.  B.  für  einzelne  Zwecke
der  Wissenschaft  und  Kunst,  für  Aufgaben  der  Volkshygiene,  für
gewisse  Fragen  des  Erziehungs=  und  Schulwesens.

Aus  dieser  Betrachtung  ergibt  sich,  daß  die  Abscheidung
zwischen  Reichs=  und  Landestätigkeit  in  einem  bestän-
        <pb n="253" />
        Verfassungsänderungen,  insbesond.  betreffs  d.  Verhältnisses  von  Reich  u.  Land.  223

digen  Fluß  sich  befindet,  und  zwar  mit  der  Tendenz  der  stetigen
Zunahme  der  Gemeinschaftsaufgaben.  Allein  wenn  eine
Sache  zur  Reichsangelegenheit  erklärt  ist,  so  muß  man  damit  nicht
die  Vorstellung  verbinden,  als  ob  die  Einzelstaaten  der  Tätigkeit
in  diesem  Betreff  stets  enthoben  wären.  Wir  wissen  vielmehr  aus
der  Einzelbetrachtung,  daß  das  Reich,  nach  Aufstellung  der  Normen.
des  weiteren  weniges  selbst  besorgt,  im  Gegenteil  den  Vollzug  bei
seinen  Bundesgliedern,  den  Einzelstaaten,  sich  abwickeln  sieht.  Für
die  Durchführung  der  Reichsaufgaben  gibt  es  eben  drei
Systeme,  welche  gleichzeitig  nebeneinander  herlaufen,  Materie  für
Materie  eine  verschieden  nuancierte  Ausprägung  erhalten  und  nur
als  Hauptgruppen  nach  generellen  Gesichtspunkten  zu  skizzieren
sind.  Es  gibt  nämlich

1)  Sachgebiete,  für  welche  das  Reich  die  Legislative,  die
Verwaltung  und  den  Aufwand  auf  sich  hat  und  in  welchen
daher  der  nationale  Einheitsgedanke  am  vollsten  in  Erscheinung
tritt.  Ich  erinnere  an  die  auswärtige  Betätigung,  an  Marine
und  Schutzgebiete,  an  die  Post  im  allgemeinen.

2)  Es  gibt  Sachgebiete,  welche  nach  Reichsnormen  der
Einzelstaat  verwaltet  für  das  Reich.  Ich  erinnere  an  die  Erörterungen
  beim  Zoll=  und  beim  Heerwesen.

3)  Es  gibt  Sachgebiete,  in  denen  der  Einzelstaat  nach
Reichsnormen  verwaltet,  aber  für  sich  selbst,  also  auch
nach  der  Seite  des  Finanzeffekts.  Hierher  gehört  z.  B.  das  Gewerbewesen,
  die  Zivil-  und  Strafgerichtsbarkeit  mit  Ausnahme  der
höchsten  Instanz.

Diesen  drei  Gruppen  ist  gemeinsam,  daß  auch  eine  Reichsaufsicht
  in  gewissen  Grenzen  stattfindet  und  ihnen  allen  steht

4)  die  Gruppe  von  Sachgebieten  gegenüber,  welche  durchweg
einzelstaatlich  geblieben  sind  nach  Gesetzgebung,  Verwaltung,
  Aufwand  und  Aussicht.  Dieses  Gebiet  ist  immer  noch
ein  sehr  bedeutsames.  Dahin  zählen  das  Landesverfassungsrecht,
die  Kirchen=  und  Schulhoheit  im  allgemeinen,  das  Provinzial-,
Kreis=  und  Gemeindewesen,  vielfache  Aufgaben  der  Staatsverwaltung,
  z.  B.  das  Beamtenrecht,  die  direkte  Besteuerung,  die  Fürsorge
  für  allerhand  Kulturzwecke.

Soweit  nun  den  Einzelstaaten  eine  eigene  Gesetzgebung  mit
allem,  was  daraus  folgt,  oder  auch  nur  eine  eigene  Verwaltung
zukommt,  so  sind  dies  nach  wie  vor  Regierungsrechte.  Ich
        <pb n="254" />
        224  Siebzehnter  Vortrag.

sehe  keinen  Anlaß,  diese  Tätigkeit  zur  bloßen  Autonomie  und
Selbstverwaltungs)  herabzudrücken,  als  ob  sie  die  Befugnisse
nur  durch  Zulassung  des  Reiches  empfangen  hätten.  Die  Gliedstaaten
  leiten  jene  Befugnisse  keineswegs  vom  Reich  als  höherem
Gemeinwesen,  das  sie  besessen  und  durch  Delegation  weitergegeben
  hätte,  erst  her,  sondern  sie  behielten  sie  als  verbleibend
  von  dem,  was  sie  immer  besessen.  Ihre  Hoheit  bestand
vor  der  Errichtung  des  Reiches,  und  was  die  Reichsaussicht
angeht,  so  muß  im  Auge  behalten  werden,  daß  sie  überhaupt
keine  ständige  Tätigkeit  darstellt  und  nur  den  Zweck  hat,
nötigenfalls  die  Erfüllung  der  Bundespflichten  zu  kontrollieren,
nicht  aber  wie  die  Aufsicht  des  Staats  über  die  Kommunalverbände
zugleich  ein  Unterordnungsverhältnis  zum  Ausgangspunkt  nimmt.
Sie  geschieht  von  der  Gemeinsamkeit  für  die  Gemeinsamkeit,  welche
identisch  ist  mit  den  Einzelstaaten,  nicht  von  einer  dritten  entgegengestellten
  Obergewalt.

II.  Umgekehrt,  alle  Reichstätigkeit  erwuchs  historisch  aus
der  Zulassung  der  Einzelstaaten  auf  doppeltem  Wege:  indem
sie  nämlich  unmittelbar  durch  die  Bündnisverträge  und  den  Artikel
  4  der  Verfassung  dem  Reich  eine  bestimmte  Kompetenz
zuwiesen  und  mittelbar,  indem  sie  durch  Herstellung  des  Artikel  78,
des  letzten  der  Verfassung,  mit  welchem  wir  uns  heute  beschäftigen
wollen,  von  vornherein  Erweiterungen  der  Kompetenz  unter  gewissen
  Voraussetzungen  gestatteten.

Auf  Seite  der  verbündeten  Regierungen  bestand  von  Anfang
  an  gegen  die  Kompetenzerweiterung  keinerlei  Bedenken.  Man
war  sich  völlig  bewußt,  dem  Reich  gebühre  sein  Vivat,  crescat,
tloreat!  Bedenken  erhob  der  Abgeordnete  Twesten.  Er  meinte,
durch  das  Zulassen  solcher  Kompetenzerweiterungen  könnten  die
Einzelstaaten,  namentlich  die  kleineren,  allmählich  mediatisiert  werden,
  und  begehrte  zum  Schutz  mindestens,  daß  auch  die  Landtage
der  Einzelstaaten  zustimmen  müßten.  Das  Hauptobjekt  seiner  Besorgnis
  war  also  die  Macht  der  Einzelparlamente.  Die  Anregung
  hatte  indes  keinen  Erfolg,  und  die  Regierungen  der  Einzelstaaten
  haben  ihren  Landtagen  gegenüber,  wo  es  nötig  war,  überall
den  Standpunkt  durchgefochten,  daß  die  Stände  die  Selbständigkeit
der  Regierung  in  Instruierung  der  Bundesratsbevollmächtigten

 

*)  Als  solche  fieht  sie  namentlich  Laband  an.  Bgl.  dessen  Staatsrecht
Band  l  S.  97—102.
        <pb n="255" />
        Verfassungsänderungen,  insbesond.  betreffs  d.  Verhältnisses  von  Reich  u.  Land.  225

nicht  beschränken  könnten.  Hat  die  Regierung  des  Einzelstaates
im  Bundesrat  der  Kompetenzerweiterung  des  Reiches  zugestimmt,
so  bindet  dies  das  Land,  ohne  daß  der  Landtag  irgendwelche  Befugnisse
  als  die  allgemeine  politische  Kontrolle  unter  dem  Standpunkt
  der  Ministerverantwortlichkeit  ausüben  kann.

Die  Kompetenzerweiterung  ist  eine  Art  Verfassungsänderung,
  und  zwar  die  wichtigste.  Wir  müssen  aus  diesem
Grunde  bei  Artikel  78  länger  verweilen.  Ihm  kommt  schon
äußerlich  eine  besondere  Stellung  zu;  er  bildet  den  alleinigen
Inhalt  des  Abschnitts  XIV  „Allgemeine  Bestimmungen“  und  ist  zusammen
  mit  der  Eingangsformel  der  Verfassung,  deren  Bedeutung
ich  früher  gewürdigt  habe,  die  einzige  Stelle,  in  welcher  die  Verfassung
  als  Ganzes  erscheint.  Auch  diejenigen,  welche  der  Eingangsformel
  hohe  Wirkung  nicht  beimessen  wollen,  sind  einig,
daß  Artikel  78  ganz  grundlegende  Wichtigkeit  für  die  gesamte  Bedeutung
  der  Verfassung  hat.  Auf  diesem  Grunde  beruht  es  auch,
daß  schon  mehrfach  zum  voraus  derselbe  in  der  bisherigen  Darstellung
  herangezogen  werden  mußte,!)  weil  sonst  das  Wesen
mehrerer  anderer  Bestimmungen  und  deren  Stellung  im  System
der  Verfassung  nicht  hätte  klargemacht  werden  können.

Die  Betrachtung  ergibt  zunächst,  daß  die  beiden  Teile  des
Artikels  ganz  Verschiedenes  enthalten.  Der  erste  Absatz
spricht  von  den  Anderungen  der  Verfassung,  der  zweite  von  der
Unabänderlichkeit  bestimmten  Verfassungsrechts.  Beide  Absätze
erheischen  daher  eine  getrennte  Behandlung:

III.  Absatz  1  lautet:

„Veränderungen  der  Verfassung  erfolgen  im  Wege  der
Gesetzgebung.  Sie  gelten  als  abgelehnt,  wenn  sie  im  Bundesrat
  14  Stimmen  gegen  sich  haben.“

Dieser  Wortlaut  hat  seine  Geschichte.  Im  Entwurf  der
Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  war  eine  solche  Bestimmung
  am  Schlusse  gar  nicht  vorgesehen.  Man  hatte  sich  begnügt,
  lediglich  im  Artikel  7,  wo  in  Absatz  3  von  der  Beschlußfassung
  des  Bundesrats  die  Rede  ist,  einzuflechten,  daß  für  Verfassungsänderungen
  eine  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  der  bundesrätlichen
  Stimmen  nötig  sei.  Dies  war  eingefügt  an  der  Stelle,
die  im  übrigen  den  Grundsatz  des  Ausreichens  der  einfachen  Mehr- 



*)  Vgl.  die  Nachweisung  hierüber  im  Artikelregister.
v.  Jagemann,  Die  deutsche  Reichsverfassung.  15
        <pb n="256" />
        226  Siebzehnter  Vortrag.

heit  als  Regel  ausspricht.  Der  Abgeordnete  Lasker  beantragte
aber,  die  Ausnahme  dort  wegzutun.  Man  könnte  sonst  nämlich
auf  den  Glauben  kommen,  der  Bundesrat  habe  allein  über  Verfassungsänderungen
  zu  bestimmen.  Sodann  wünschte  er  die  Bestimmung
  an  eine  allgemein  wirkende  Stelle  gesetzt  zu  sehen,  um
klar  erhellen  zu  lassen,  daß  auch  dem  Reichstag  es  zukomme,  Kompetenzerweiterungen
  zu  beantragen.  Auf  diese  Weise  avancierte
der  jetzige  Absatz  1  zu  einer  selbständigen  Stellung,  aber  mit  dem
alten  Inhalt  der  Zweidrittelsmehrheit.

Allein  in  dem  Bündnisvertrag  mit  Baden  und  Hessen
trat  eine  weitere  Abänderung  ein.  Dort  wurde  die  Stimmenmehrheit
von  zwei  Dritteln  auf  drei  Viertel  erhöht,  um  eine  Verfassungsänderung
  zu  erschweren.  Württemberg  begnügte  sich  damit,  aber
Bayern  verlangte  für  sich  ein  allgemeines  Veto  dagegen.  Doch
gab  es  sich  schließlich  damit  zufrieden,  daß  der  Einspruch  von
14  Stimmen  genügen  soll,  um  eine  Verfassungsänderung  zu  verhindern.
  Auf  diese  Weise  hat  die  Bestimmung  ihre  jetzige  Gestalt
erhalten.  Es  ergibt  sich  daraus,  daß  der  Zweck  dahin  geht,  den
Einzelstaaten  eine  Sicherung  schon  gegen  solche  Erweiterungen
  der  Reichsgewalt  zu  geben,  welche  auch  nur  eine
mäßige  Minderheit  der  Staaten  ablehnt;  denn  14  Stimmen
von  58  können  an  sich  und  nach  den  früher  erörterten  Aussichten
eines  Stimmenzusammenschlusses?)  in  der  Tat  als  mäßige  Minderheit
  bezeichnet  werden.

Nach  diesen  Auseinandersetzungen  über  den  sachlichen  Zusammenhang
  und  über  die  historischen  Gründe  habe  ich  nur  noch
wenig  zur  Einzelauslegung  dieser  Bestimmung  beizufügen:

1)  Das  Wesen  der  Bestimmung  des  Absatzes  1,  welcher  nur
von  Anderung  der  Verfassung  spricht,  geht  dahin:  Während  für
die  Anderung  eines  gewöhnlichen  Gesetzes  die  einfache  Mehrheit
je  im  Bundesrat  und  im  Reichstag  genügt,  wie  schon  im  Artikel  5
ausgesprochen  ist,  so  erheischt  jede  Anderung  des  Verfassungsrechts
dagegen  eine  qualifizierte  Mehrheit,  aber  nicht  im  Reichstag,  sondern
  nur  im  Bundesrat.  Die  verlangte  Sondereigenschaft  ist  negativ
  bestimmt.  Die  Verfassung  sagt  nicht,  wie  groß  die  Zahl  der
Zustimmenden  an  sich  oder  des  zustimmenden  Teils  der  mitvotierenden
  Staaten  sein  muß,  sondern  umgekehrt,  daß  die  Gegenstimmen
die  Zahl  14  nicht  übersteigen  dürfen.

*)  Vgl.  insbesondere  oben  S.  81.
        <pb n="257" />
        Verfassungsänderungen,  insbesond.  betreffs  d.  Verhältnisses  von  Reich  u.  Land.  227

2)  Ich  habe  den  Ausdruck  des  Gesetzes  „Verfassung“  kurzerhand
  durch  den  Ausdruck  „Verfassungsrecht“  ersetzt,  obwohl
zwischen  beiden  offensichtlich  ein  Unterschied  besteht.  Allein  die
Verfassungsurkunde  macht  schon  durch  ihren  Wortlaut  eine  Reihe
von  Normen,  welche  sie  im  ganzen  als  maßgebend  erklärt,  eben  dadurch
  zu  Verfassungsbestandteilen.  Ich  erinnere  an  die  Schlußbestimmungen
  zu  Abschnitt  XI  und  XII  in  bezug  auf  die  Militärkonventionen
  mit  Bayern  und  Württemberg,  sowie  an  Artikel  40
wegen  des  Zollvereinsvertrages.  Inwieweit  der  Inhalt  letzteren
Vertrags,  der  zeitlich  weit  zurückliegt  hinter  der  Verfassung,  als
Verfassungsrecht  darin  anerkannt  werden  wollte,  ist  schon  früher
erörtert  worden.*)  Endlich  ist  alles  später  neu  erstandene  Verfassungsrecht
  aus  der  Gleichheit  des  inneren  Grundes  dem  Verfassungsinhalt
  gleich  zu  behandeln.

3)  Der  Begriff  der  Verfassungsänderung  geht  dahin:  Sie
besteht  in  der  Beseitigung,  Umwandlung  oder  Hinzufügung  einzelner
  Verfassungsbestimmungen.

4)  Für  die  Form  der  Anderung  war  man  anfangs  der
Meinung,  die  Verfassungsurkunde  selbst  oder  die  betroffenen  Stücke
des  Verfassungsrechts  sonst  müßten  im  eigenen  Wortlaut  abgeändert
  werden.  Ich  erinnere  daran,  daß  z.  B.  im  Jahr  1873  auf
diese  Weise  die  Ziffern  9  und  13  des  Artikel  4  erweitert  worden
sind.  Später  aber  riß  die  laxe  Praxis  ein,  die  Verfassung  zu  ändern,
ohne  daß  man  den  Text  änderte,  auch  ohne  daß  man  ein  besonderes
Zulassungsgesetz  machte,  ohne  daß  man  den  Artikel  78  auch  nur
anzog,  ja  ohne  daß  man  überhaupt  unmittelbar  irgendwie  erkennen
  ließ,  daß  man  die  Verfassung  ändern  wolle.  Man  wich  auf
diese  Weise  Schwierigkeiten,  welche  die  präzise  Textierung  einer
Kompetenzerweiterung  bietet,  sowie  den  Kontroversen  darüber  aus,
ob  eine  Kompetenz,  die  man  wünschte,  sich  schon  aus  Artikel  4
ableiten  lasse  oder  durch  einen  gesetzlichen  Schritt  hergestellt  werden
müsse.  Einzelne  Gesetze  werden  daher  auch  nachträglich  von  den
einen  als  Verfassungsänderung  angesehen,  von  den  andern  nicht.
Ja  man  spricht  zum  voraus  selbst  von  eventuell  beschlossenen  Verfassungsänderungen,
  indem  ein  Gesetz  zustande  kommen  soll  auf
den  Fall,  daß  es  eine  solche  Anderung  enthalte  oder  auch  nicht.
Die  Regel  ist  eben  heuzutage  die  allerdings  höchst  bequeme  Praxis:

 

*)  Vgl.  oben  S.  148.

157
        <pb n="258" />
        228  Siebzehnter  Vortrag.

man  beschließt  ein  Gesetz,  das  der  Verfassung  offenbar  oder  vielleicht
zuwider  ist  und  läßt  nur  mittelbar  daraus  entnehmen,  daß  sie  geändert
  sei.  Vorausgesetzt,  daß  das  qualifizierte  Stimmenerfordernis
im  Bundesrat  erfüllt  war,  besteht  in  der  Tat  die  Anderung  zu
Recht,  indem  die  Verfassung  keinerlei  Formvorschriften  sonst  für
den  Fall  enthält.

5)  Die  Wirkung  der  Verfassungsänderung  geht  dahin,
daß  dadurch  ein  neues  Verfassungsrecht  an  Stelle  des  alten  oder
neben  demselben  entsteht,  d.  h.  die  neue  Norm  selbst  ist  unabänderlich
  gegenüber  einem  Einspruch  von  14  Stimmen  im  Bundesrat.
Wenn  das  Gesetz  den  Wortlaut  der  Verfassung  änderte  oder  selbst
sich  zum  Verfassungsgesetz  im  ganzen  erklärte,  so  würde  man  über
die  Tragweite  der  Verfassungsänderung  nicht  im  Zweifel  sein.
Schwierig  ist  es  aber,  den  Umfang  des  neuen  Verfassungsrechts
  zu  bestimmen,  wenn  ohne  irgendeine  Hervorhebung  solcher
oder  ähnlicher  Art  einfach  etwas  verfügt  wird,  das  auf  Grund  der
zuvor  bestandenen  Kompetenz  nicht  verfügt  werden  konnte.  Denn
dann  kann  man  nur  aus  der  Überschreitung  der  Kompetenz  den
Rückschluß  ziehen,  daß  darin  die  Verfassungsänderung  cine  Erweiterung
  der  Reichsgewalt  als  eingefaltete  Voraussetzung  mitbeschlossen
  sei.  Ein  solches  Gesetz  enthält  jeweils  zweierlei:  die
Ausdehung  der  Kompetenz  und  den  ersten  Gebrauch  der  neuen
Befugnis.  Es  läßt  an  sich  nur  den  letzteren  erkennen;  an  dem  Beispiel
  des  Jesuitengesetzes')  zeigte  ich,  wieviel  Komplikationen  dadurch
  geschaffen  werden.  Der  Gebrauch  einer  Zuständigkeit  zur  gewöhnlichen
  Legislative,  ob  er  alt  begründet  oder  neu  gewährt  sei,  erzeugt
  an  sich  nur  ein  gewöhnliches  Gesetz,  nicht  Verfassungsrecht;  die
Ausdehung  der  verfassungsmäßigen  Zuständigkeit  dagegen  schafft
Verfassungsrecht.  Demnach  wird  Verfassungsrecht  in  einem
Gesetz  der  Art  nur  die  unausgesprochene  Norm,  welche  als
Verfassungsänderung  impliziert  war,  nicht  das  Gesetz,
in  welches  sie  impliziert  war.  Ebenso  wie  bei  einem  Gesetze,  welches
in  ausdrücklichen  Bestimmungen  teils  Verfassungsänderungen,  teils
gewöhnliohe  Normen  enthält,  nicht  das  Gesetz  im  ganzen,  sondern
nur  die  ersteren  Bestimmungen  Verfassungsrecht  werden.

Will  man  später  eine  stattgehabte  Kompetenzerweiterung
nochmals  ändern,  so  ist  dies  eine  neue  Verfassungsänderung.

 

*)  Vgl.  oben  S.  66.
        <pb n="259" />
        Derfassungsänderungen,  insbesond.  betreffs  d.  Verhältnisses  von  Reich  u.  Cand.  229

Nicht  nur  wenn  man  nochmals  zu  einer  Erweiterung  schreitet,
sondern  auch,  was  Einzelne  nicht  zugeben,  wenn  man  zum  alten
Inhalt  der  Verfassung  zurückkehrt.  Meines  Erachtens  schlägt  der
Grund  durch,  daß  die  ersten  ändernden  Bestimmungen  Verfassungsrecht
  geworden  waren.

IV.  Ich  gehe  nun  zum  zweiten  Absatz  des  Art.  78  über.
Die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  enthielt  solchen  nicht,
aber  in  dem  Schlußprotokoll  von  Baden  und  Hessen  zum
Bündnisvertrag  mit  jenem  Bunde  fand  sich  schon  der  Satz  in
Ziffer  8,  es  werde  zu  Art.  78  als  selbstverständlich  angesehen,  daß
diejenigen  Vorschriften  der  Verfassung,  durch  welche  bestimmte  Rechte
einzelner  Bundesstaaten  in  deren  Verhältnis  zur  Gesamtheit  festgestellt
  sind,  nur  mit  Zustimmung  des  berechtigten  Bundesstaates
abgeändert  werden  können.  Auch  Württemberg  und  Bayern  salvierten
  sich  in  ähnlicher  Weise,  und  hieraus  entstand  als  neue
Bestimmung  der  zweite  Absatz.

Der  Sinn  ist  offenbar,  die  Vertragsabsicht  aus  den  Bündnisverträgen
  dahin  festzustellen,  daß  gewisse  Eintrittsbedingungen
der  Gliedstaaten  in  den  Reichsverband  nicht  nachträglich
einseitig  seitens  der  Reichsgesamtheit  verändert  werden
können.  Den  stärksten  Ausdruck  in  dieser  Beziehung  enthält  der
bayerische  Bündnisvertrag,  welcher  in  Art.  III  §  7  Absatz  2  sogar
sagt:  „In  allen  Fällen,  in  welchen  zwischen  diesen  Bestimmungen
und  dem  Text  der  deutschen  Verfassungsurkunde  eine  Verschiedenheit
  besteht,  haben  für  Bayern  lediglich  die  ersteren  Geltung  und
Verbindlichkeit".

Die  Kontrahenten  des  Norddeutschen  Bundes,  schon
einige  Jahre  zuvor  zusammengeschlossen,  hatten  eine  Bestimmung,
welche  sich  in  jenem  Gedankenkreise  bewegt,  nicht  vereinbart,  hielten
es  dann  aber  für  dienlich,  sich  nachträglich  ebenso  gesichert  zu  sehen.
Der  sächsische  Minister  von  Friesen  bekundete  im  Reichstag  im
Jahr  1872:  Wohl  sei  man  sich  unter  den  Regierungen  immer  klar
gewesen,  daß  es  „ursprüngliche  und  unentziehbare  Rechte  der  Staaten“
  gebe.  Das  Bedürfnis,  hierüber  in  Verträgen  etwas  zu  sagen,
habe  man  bei  der  Aufstellung  der  Verfassung  des  Norddeutschen
Bundes  gar  nicht  empfunden.  Es  sei  erst  nachher  hervorgetreten
durch  bedenkliche  Leistungen  in  Rede  und  Schrift  von  dritter  Seite;
damit  sind  zweifellos  die  unitarischen  Auffassungen  gemeint,  welche,
ohne  Rücksicht  auf  die  Entstehung  der  neuen  Gemeinschaft  aus  Bünd-
        <pb n="260" />
        230  Siebzehnter  Vortrag.

nissen,  denselben  absolute  Rechte  über  ihre  Glieder  beimaßen.  So
erwuchs  der  mehrgenannte  Absatz  2,  welcher  auch  vom  Reichstag
genehmigt  wurde.

So  klar  danach  der  Zweck  dieser  Bestimmung,  so  ward  sie
trotzdem  ein  Hauptfechtplatz  der  Theorie  in  zwei  Richtungen:
einmal  hinsichtlich  der  Frage  des  Umfangs,  auf  welche  Rechte
sich  die  Gesetzesstelle  bezieht,  und  sodann  bezüglich  des  Verhältnisses
  der  beiden  Absätze  des  Art.  78  oder  mit  anderen  Worten
der  Frage,  ob  man  den  Absatz  2  auf  dem  in  1  bezeichneten  Weg
aufheben  kann  oder  nicht.  Diese  beiden  Fragen  müssen  wir  näher
erörtern:

Was  den  Umfang  der  Rechte  angeht'),  welchen  der  zweite
Absatz  umfaßt,  so  bitte  ich  Sie  zunächst,  den  Wortlaut  sich  nochmals
  zu  vergegenwärtigen.  Er  geht  dahin,  daß  nur  mit  Zustimmung
  des  berechtigten  Staats  diejenigen  Vorschriften  der  Reichsverfassung
  abgeändert  werden  können,  welche  bestimmte  Rechte
einzelner  Bundesstaaten  in  deren  Verhältnis  zur  Gesamtheit
  feststellen.

Kein  Streit  besteht  darüber,  daß  die  Reservatrechte  der
Verfassung  selbst  darunter  fallen,  d.  h.  solche  schon  in  ihr  enthaltene
  Ausnahmebestimmungen,  durch  welche  die  Sachkompetenz
des  Reiches,  wie  sie  den  Einzelstaaten  gegenüber  sonst  besteht,  einem
bestimmten  Einzelstaat  gegenüber  in  bestimmten  Beziehungen  eingeschränkt
  wird.  Hierher  gehört  das  Branntwein=  und  Biersteuerreservat
  der  süddeutschen  Staaten,  das  Postreservat  und  die  militärische
  Ausnahmestellung  von  Bayern  und  Württemberg,  wobei
freilich  qualitativ  erheblich  nur  die  bayerische  ist,  —  ferner  die
bayerischen  Reservate  im  Heimats--  und  Eisenbahnrecht,  auch  das
Recht  der  Hansestädte  Hamburg  und  Bremen  auf  Freihäfen.  Wir
haben  diese  Punkte  bereits  alle  einzeln  erörtert  anläßlich  der  Art.  4
(Ziffer  1),  34,  46,  52  und  der  Schlußbestimmungen  zu  den  Abschnitten
  XI  und  XII.

Dagegen  ist  schon  bestritten,  ob  gewisse  Vorrechte  in  finanzieller
  Hinsicht,  welche  vom  Zollverein  herrühren,  hierher  gehören.
Der  beste  Kenner  des  alten  Zollvereinsrechts,  von  Delbrück,  hat
in  seiner  berühmten  Schrift  über  den  Art.  40  der  Verfassung  aus-*)

  Literatur  s.  bei  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  I  S.  102  ff.
        <pb n="261" />
        Derfassungsänderungen,  insbesond.  betreffs  d.  Derhältnisses  von  Reich  u.  Land.  231

geführt,  daß  im  Zollvereinsvertrag  vereinbarte  Finanzvorzüge  unter
den  Begriff  der  verfassungsmäßig  gewahrten  Einzelrechte  fallen.
Wenn  auch  nicht  in  der  Verfassung  selbst  klargestellt  ist,  welche  Rechte
aus  dem  Zollvereinsvertrag  als  Verfassungsrechte  gelten  sollen,  auch
nicht  wann  darauf  Absatz  1  und  wann  Absatz  2  des  Art.  78  Anwendung
  finden  soll,  so  läßt  doch  Art.  40  klar  erkennen,  daß  jener
Vertrag  solches  Recht  enthalte,  und  daß  dasselbe  dann,  je
nach  seiner  Natur  durch  den  einen  oder  andern  Absatz  des
Art.  78  geschützt  sei.  Hier  kann  man  nur  nach  dem  zweiten
fragen.  Denn  es  handelt  sich  hier  um  fortdauernde  Eintrittsbedingungen
  für  die  Aufnahme  einzelner  Glieder  in
den  Zollverein.  Diese  Bedingungen  wollte  man  bei  Schöpfung
der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  gewiß  nicht  mißachten.
Denn  dem  Norddeutschen  Bund  gegenüber  stellte  der  Zollverein  die
mehrumfassende  Organisation  und  den  Rahmen  des  künftigen  Deutschen
  Reiches  dar,  und  kein  Verständiger  konnte  auf  den  Gedanken
kommen,  daran  etwas  zerstören  zu  wollen.  Die  Umwandlung  dieses
Bundes  zum  Reich  bezielte  aber  wiederum  nur  die  Aufrechthaltung
des  Rechtsstands  in  dieser  Materie  für  das  Sachliche  unter  veränderten
  Formen.

Zu  dieser  Kategorie  gehören  das  zugunsten  der  süddeutschen
  Staaten  bestehende  Verbot,  daß  im  Norddeutschen  Bund
Abgaben  von  süddeutschem  Most  oder  Traubenwein  erhoben  werden,
  auch  Exemtionen  Oldenburgs  und  Schaumburg-Lippes  in  bezug
  auf  den  zollvereinsmäßigen  Hoöchstsatz  der  Landstraßengelder.

Was  sodann  die  Vorrechte  in  organisatorischer  Hinsicht
angeht,  so  stehen  hier  im  Vordergrund  die  Rechte  Preußens  auf  das
Bundespräsidium  mit  allen  seinen  Prärogativen  und  seine  Vetorechte
  zugunsten  des  Bestehenden  in  der  Gesetzgebung  über  Heer,
Marine,  Zölle  und  Verbrauchssteuern.  Es  wäre  ein  Unding,  diese
Grundlagen  des  Reichsrechtes  für  abänderlich  durch  die  Reichsgemeinschaft
  gegen  Preußen  zu  erachten.  Praktischer  Wert  kommt
aber  der  Kontroverse,  ob  diese  Rechte  unter  die  jetzt  erörterte  Verfassungsbestimmung
  zu  bringen  sind,  deshalb  nicht  zu,  weil  Preußen
allein  schon  14  Stimmen  hat,  also  Verfassungsänderungen  immer
schon  auf  Grund  des  ersten  Absatzes  des  Art.  78  verhindern  kann,
des  zweiten  also  in  keiner  Weise  bedarf.  Aber  wenn  man  sich  zu
dem  Prinzip  bekennen  wollte,  daß  organisatorische  Vorrechte  durch
den  letzteren  Absatz  nicht  geschützt  seien,  so  würden  andere  Staaten,
        <pb n="262" />
        232  Siebzehnter  Vortrag.

welche  gleichfalls  solche  Vorrechte,  nicht  aber  für  sich  allein  den
Preußen  stets  zu  Gebot  stehenden  Behelf  besitzen,  in  eigentümliche
Lage  kommen.  Denn  es  träte  die  Folge  ein,  daß  alle  Stimm—
rechtsvorzüge  im  Bundesrat  der  freien  Abänderung  durch  die
Mehrheit  desselben  mit  dem  Reichstag  unterlägen,  es  sei  denn,  daß
der  bevorzugte  Staat  eine  Koalition  von  14  widersprechenden  Stim—
men  zusammenbringen  kann.  Wie  Sie  wissen,  meine  Herren,  gibt
es  Staaten,  welche  —  in  verschiedener  Weise  —  ein  Übergewicht  über
das  regelmäßige  Einstimmenrecht  im  Bundesrat  besitzen.  Laband
nimmt  an,  das  Mehrstimmenrecht  bedeute  nur  bei  Bayern  ein  Sonderrechtsverhältnis.
  Dieser  Staat  hatte  sich  nämlich  bei  dem  Eintritt
in  das  Reich  ausbedungen,  daß  seine  Stimmenzahl  vom  alten  Bund
her  von  vier  auf  sechs  Stimmen  erhöht  werde.  Laband  sieht  diesen
Stimmenzuwachs,  nicht  aber  das  Prinzip,  von  welchem  er  abweicht,
als  geschützt  an,  nämlich  daß  Mehr=  und  Einstimmenrecht  nach  der
Norm  des  Deutschen  Bundes  bemessen  bleibe.  Allein  meines  Erachtens
  zeigt  der  Vorgang  mit  Bayern  nur,  daß  die  Normierung
des  Stimmrechts  ein  Punkt  war,  auf  welchen  beim  Eintritt  in  Bund
und  Reich  gesehen  wurde,  und  daß  gewiß  kein  Staat,  auch  wenn  er
sich  begnügte  mit  seinen  bisherigen  Stimmen,  an  einem  Vorzug,
den  er  besaß,  hätte  rütteln  lassen.  Auch  dieser  Punkt  gehört  zu  den
wesentlichen  Eintrittsbedingungen.  Unter  den  Wortlaut  des  Absatzes
  2  fällt  er  gewiß.  Denn  es  handelt  sich  um  bestimmte  Rechte
einzelner  Staaten  gegenüber  der  Gesamtheit.  Dies  läßt  sich  auch
nicht  dadurch  beseitigen,  daß  man  sagt,  die  Befugnis  werde  nicht
gegenüber  der  Gesamtheit  ausgeübt,  es  sei  vielmehr  ein  zugemessener
Anteil  an  den  Funktionen  der  Reichsorgane,  also  an  der  Gesamtheit
in  ihrem  Verfassungsleben.  Denn  durch  einen  größeren  Anteil  daran
kommt  man  eben,  der  Gesamtheit  der  übrigen  gegenüber,  in  eine
besondere  Rechtslage,  weil  darin  die  Kraft  liegt,  die  eigenen  Interessen
  mit  größerem  Nachdruck  zu  vertreten.  Jede  das  Minimum
überholende  Gradabstufung  gibt  eine  Sonderstellung.

Haben  wir  hiernach  die  Rechtsgruppen  festgestellt,  welche  Art.  78
Absatz  2  schützt,  so  ist  nur  noch  eine  allgemeine  Bemerkung  beizufügen:
  Ersatzbestimmungen  für  ein  geschütztes  Sonderrecht
fallen  ganz  ebenso  unter  diesen  Verfassungsschutz  als  das  ursprüngliche
  Sonderrecht  selbst.  Surrogatum  sapit  naturam  surrogati.
So  trat  an  Stelle  des  ursprünglichen  Branntweinsteuerreservats,
welches  in  dem  Außenstehen  Süddeutschlands  außerhalb  der  nord-
        <pb n="263" />
        Verfassungsänderungen,  insbesond.  betreffs  d.  Verhältnisses  von  Reich  u.  Land.  233

deutschen  Steuergemeinschaft  bestand,  der  als  Bedingung  des  nachträglichen
  Eintritts  vereinbarte  Vorzug  der  Südstaaten  bezüglich
der  Kontingentierung,  welchen  wir  schon  früher  betrachtet  haben;  obwohl
  die  Branntweinsteuergesetze  von  1887  und  1898  sonst  gemeine
Gesetze  sind,  kommt  ihnen  die  Natur  von  Verfassungsrecht  zu,  soweit
sie  das  Sonderrecht  umformten.  Das  gleiche  folgt  hinsichtlich  des
gelegentlich  der  Schaffung  des  Reichsmilitärstrafprozeßrechts  eingerichteten
  bayerischen  Vorzugs,  im  Reichsmilitärgericht  einen  eigenen
Senat  zu  haben,  wenn  man  das  Reservat  Bayerns  im  Heerwesen
auf  die  stets  allein  innegehabte  Militärjustiz  mitbezieht;  denn  auch
hier  ist  an  die  Stelle  völligen  Außenstehens  durch  Verständigung
und  Gesetzgebung  ein  Anschluß  unter  sonderrechtlichen  Bedingungen
erfolgt.  Man  hat  bei  diesen  Fällen  aber  nicht  an  einen  dem  Gesetz
vorangehenden  Vertrag  zu  denken,  etwa  zwischen  dem  berechtigten
Staat  und  der  übrigen  Reichsgemeinschaft.  Der  Vorgang  wickelt
sich  ganz  in  der  Legislative  ab.  Das  Sonderrechte  einschränkende
Gesetz  wird  eben  nur  gültig,  wenn  der  berechtigte  Staat  der  Einschränkung
  zustimmt,  und  dieser  gibt  sie  erst  dann,  wenn  die  von
ihm  für  unerläßlich  erachteten  Voraussetzungen  erfüllt  sind.  Das
Ersatzrecht  steht  dann  unter  dem  Schutz,  den  verfassungsmäßiges  Reservatrecht
  genießt.

V.  Nurfolgende  Rechtesind  meines  Erachtens  durch  Art.  78
Absatz  2  nitcht  geschützt:

1)  Es  ist  darin  nur  die  Rede  von  Vorschriften  der  Reichsverfassung.
  Wohl  steht  diesen  gleich,  was  sie  selbst  zum  Verfassungsbestandteil
  machte,  sowie  auch  künftige  verfassungsrechtliche  Bestimmungen.
  Was  aber  vor  der  Verfassung  schon  vorlag  und
ihr  nicht  einverleibt  wurde,  kann  nicht  ihr  gleichstehen;  denn
es  ist  Recht  von  anderer  Gattung.  Hierher  gehört  z.  B.  der  Anspruch
Bayerns,  sein  eigenes  Immobiliarversicherungsrecht  zu  behalten;
denn  diese  Befugnis  kommt  nur  im  Schlußprotokoll  vor.  Jedoch
ist  aus  diesem  Umstand  nicht  zu  folgern,  daß  das  Reich  sich  nun
über  dieses  nicht  verfassungsrechtliche  Reservat  hinwegsetzen  könne.
Es  ist  ein  Vertragsrecht,  welches  neben  dem  Verfassungsrecht  besteht.
Die  verbündeten  Regierungen  haben  nie  Zweifel  darüber  gelassen,
daß  das  Deutsche  Reich  auf  Gesetzes=  und  Vertragsrecht  beruht,  und
§  3  des  Reichseinführungsgesetzes  zur  Verfassung  hat  ausdrücklich
von  allen  Versailler  Abmachungen  erklärt,  sie  seien  unberührt  durch
die  Verfassung.  Wer  freilich  nicht  anerkennen  will,  daß  der  Bundes-
        <pb n="264" />
        234  Siebzehnter  Vortrag.

abschluß  als  ein  rechtlich  weiter  stützendes  Fundament  noch  unter
der  Verfassung  liegt,  kommt  in  Verlegenheit  sich  damit  abzufinden.

2)  Für  nicht  geschützt  halte  ich  sodann  die  Sonderrechte,
welche  erst  im  Verlauf  des  Verfassungslebens  durch  ge—
meine  Gesetze  geschaffen  worden  sind.  In  der  Beziehung  sind
bemerkenswert  der  bayerische  Vorzug,  eine  eigene  Normaleichungskommission
  zu  halten,  so  daß  keine  Reichsbehörde  an  seinem  Maßund
  Gewichtswesen  eine  Betätigung  üben  kann.  Dieser  Anspruch
beruht  auf  einem  gewöhnlichen  Gesetze  von  1871,  wie  ebenso  sein
Vorzug  im  Bankwesen,  nämlich  über  die  Befugnis  zur  Ausgabe
von  Banknoten  bis  zu  70  Millionen  Mark  statt  des  Reiches  selbst
bestimmen  zu  dürfen,  in  einem  gemeinen  Gesetze,  dem  Reichsbankgesetz
  (1875)  begründet  ist.  Eben  aus  dem  Grunde,  weil  diese  Gesetze
  keine  Verfassungsgesetze  sind,  fallen  diese  beiden  Reservate  auch
nicht  unter  Art.  78  Absatz  2,  sind  vielmehr  auch  ohne  Zustimmung
Bayerns  im  Weg  der  gewöhnlichen  Gesetzgebung  aufheblich.  Der
Besitz  eines  obersten  Landesgerichts  in  Bayern  beruht  überhaupt
nicht  auf  einem  Sonderrecht,  sondern  auf  einer  allgemeinen,  nur
anderwärts  nicht  gebrauchten  Rechtsregel.

3)  Rechte,  welche  nicht  den  Anspruch  einzelner  Staaten  gegenüber
  der  Gesamtheit  bilden,  sondern  Rechte  aller  Staaten  sind,
fallen  meines  Erachtens  nicht  unter  den  Art.  78  Absatz  2.  Denn
sein  Wortlaut  bezieht  sich  nur  auf  bestimmte  Einzelgestaltungen,
nicht  auf  das  Rechtsverhältnis  der  Gliedstaaten  und  das  Bundesleben
  überhaupt.  Die  Abgrenzung  der  Befugnisse  des  Kaisers  und
des  Bundesrats,  das  Verhältnis  des  Regierungsfaktors  zum
Reichstag  stellen  keine  Einzelrechte  dar.  Auch  Absatz  1  des
heute  betrachteten  Artikels  gibt  nicht  einzelnen  Staaten,  sondern
allen  ein  gewisses  Recht.  Auch  das  Existenz=  und  Bundesmitgliedschaftsrecht
  jedes  Einzelstaates  (und  folgeweise  mindestens
der  Anspruch  auf  das  Stimmenminimum  im  Bundesrat)  ist  kein
Recht  einzelner  Bundesstaaten,  sondern  aller.  Aber  für  den  Schutz
dieses  —  demnach  nicht  unter  den  Absatz  2  fallenden  —  Rechtes
greift,  im  Gegensatz  zu  den  andern  soeben  genannten  Rechtspunkten,
eine  andere  Norm  ein.  Die  Verfassung  beruht  auf  einem  Bund,
geschlossen  von  bestimmten  einzelnen  Gliedern  zur  gegenseitigen  Erhaltung
  und  Entfaltung.  Bei  Erörterung  der  Bundeszwecke  sahen
wir,  daß  der  Bund  vor  allem  die  Pflicht  hat,  die  Sicherheit  des
Rechtsstandes  nach  innen  und  außen  aufrechtzuerhalten.  Wie  die
        <pb n="265" />
        Verfassungsänderungen,  insbesond.  betreffs  d.  Verhältnisses  von  Reich  u.  Land.  235

Schutz=  und  Trutzbündnisse  zugleich  Garantieverträge  waren,  so  ist
es  auch  durch  die  Bundesverträge  schlechthin  ausgeschlossen,  daß  die
Gemeinschaft  ein  Glied  aufheben  könne.

VI.  Um  über  alle  Beengungen  des  Sonderrechts  hinüberzukommen,
  hat  Hänel  für  das  Verhältnis  der  Absätze  1  und  2des
Art.  78  eine  eigentümliche  Theorie  erfunden.  Er  geht  davon  aus,
daß  das  Reich  allein  souverän  sei.  Das  hängt  zusammen  mit  seiner
Grundauffassung,  welche  wir  bei  Behandlung  des  Rechtscharakters
des  Reiches  besprochen  haben.“')  Einem  souveränen  Staat  gegenüber
  könne  es  kein  unentziehbares  Recht  geben.  Dieser  Absatz
  2  könne  also  nicht  den  Sinn  haben,  daß  der  berechtigte  Einzelstaat
  ein  unentziehbares  Recht  empfangen  habe.  Also  sei  die  ganze
Norm  des  Absatzes  nur  ein  objektiver  Rechtssatz,  welcher  über
das  Verfahren  bei  einer  Verfassungsänderung  bestimme,  wenn  diese
die  Sonderrechte  von  Einzelstaaten  ändert.  Einen  bloß  objektiven
Rechtssatz  könnte  man  in  der  Tat  jederzeit  aufheben,  gerade  so  wie
man  ein  Majoritätserfordernis  von  ½8  auf  ⅝  erhöhen  könnte.
Auf  diesem  Wege  also  bestände  kein  Anstand,  den  Absatz  wie  jede
andere  Verfassungsbestimmung  aufzuheben,  also  vorausgesetzt,  daß
nicht  14  Stimmen  dagegen  auftreten.  Mit  andern  Worten:  Die
Einzelstaaten  haben  durch  Vertrag  und  Gesetz  ihre  Einzelrechte  gewahrt,
  der  Vertrag  aber  wird  als  nicht  mehr  fortbestehend,  das  Gesetz
  als  frei  abänderlich  hingestellt.  Daß  dies  der  Absicht  der  Pariszenten
  der  Bündnisse  wie  der  Gesetzgeber,  insbesondere  auch  der
Einzellandtage,  welche  dem  Verfassungswerk  zustimmten,  widerstreitet,
  kann  kein  Zweifel  sein.  Ja  eine  solche  Deduktion  geht,  wie  fast
allgemein  anerkannt  wird,  direkt  gegen  Treue  und  Glauben.  Es
ist  somit  kein  Zweifel,  daß  Absatz  2  durch  sich  selbst  mitgeschützt  ist.
Er  soll  diejenigen  Staaten,  welche  Sonderrechte  im  Verhältnis  zur
Gesamtheit  besitzen,  schützen  und  gibt  ihnen  in  diesem  Schutz  ein
bestimmtes  Recht  gegenüber  der  Gesamtheit.  Nur  wenn  die  Berechtigten
  ihre  Zustimmung  geben  würden  zur  Beseitigung  des  Schutzrechtes,
  könnte  es  in  Wegfall  kommen.

VII.  Nach  diesen  Feststellungen  über  Bedeutung  und  Umfang  von
Absatz  2  habe  ich  nur  noch  hinzuzufügen,  wie  es  sich  mit  dem  Verzicht
  auf  die  Sonderrechte,  von  welchen  er  handelt,  verhält.  Es
fragt  sich,  wer  den  Verzicht  aussprechen  kann,  und  wie
er  wirkt.

 

*)  Vgl.  oben  S.  40.
        <pb n="266" />
        286  Siebzehnter  Vortrag.

In  der  Praxis  erhält  die  erste  Frage  eine  zweifellose  Antwort:
  Wenn  der  Souverän  durch  seinen  Bevollmächtigten  im  Bundesrat
  den  Verzicht  ausspricht,  ist  alles  erfüllt,  was  zum  Verzicht
gehört.  Die  verzichtende  Regierung  ist  ihrem  Landtag  für  diese
Handlung  konstitutionell  verantwortlich.  Eine  Mitwirkung  der
Einzellandtage  ist  nicht  vorgesehen  in  der  Verfassung  und  kann
in  den  einzelstaatlichen  Verfassungen  nicht  Bestand  haben,  weil  dies
den  Art.  5  und  7  der  Reichsverfassung  widerstreiten  würde  und
Reichsrecht  Landrecht  bricht.  Die  Art.  5  und  7  sagen,  in  welcher
Weise  Reichsbeschlüsse  zustande  kommen,  nämlich  durch  die  Übereinstimmung
  von  Bundesrat  und  Reichstag,  und  lassen  ein  solches
Erfordernis,  daß  Reichsbeschlüsse  abhängen  sollten  von  der  Zustimmung
  eines  Einzellandtages,  nirgends  zu.  Auch  für  die  vertragsmäßigen
  Elemente  der  Verfassung  erfolgt  die  Fortbildung,  der  Form
nach,  nur  im  Weg  der  Legislative.  Es  ginge  gegen  die  Grundtendenz
  der  Reichsverfassung,  daß  das  Reich  von  einem  dritten  parlamentarischen
  Faktor  abhängig  gemacht  werde,  wo  es  doch  im  Reichstag
  seinen  eigenen  solchen  Faktor  besitzt.  Wie  die  Regierungen  bei
der  Schaffung  des  Gesamtorgans  für  den  Regierungsfaktor  des  Reichs
(Bundesrat)  eigene  Zuständigkeiten  hingaben,  so  taten  es  eben  auch
die  Landtage  in  der  Zulassung  des  Reichstags.

Allein  es  gibt  manche  Gelehrte,  welche  auf  anderm  Standpunkt
  stehen.  Zorn  hält  die  Zustimmung  des  Landtags  für  erforderlich,
  insofern  das  Sonderrecht  in  den  Bereich  der  Gesetzgebung
fällt,  und  er  folgert,  daß  Instruktionen  der  Bundesratsbevollmächtigten
  ohne  die  Genehmigung  des  Landtages  in  solchen  Fällen  nichtig
seien.  Einen  Mittelweg  weist  Laband:  es  sei  die  landesrechtliche
Vorschrift  möglich,  aber  nicht  an  sich  schon  gegeben,  sondern  nur
der  gesetzlichen  Schöpfung  fähig,  daß  ein  Verzicht  nicht  ohne  die
Zustimmung  des  Einzellandtages  geschehen  dürfe,  aber  eine  solche
Bestimmung  wirke  dann  nur  intern  für  das  Verhältnis  der  Einzelregierung
  zu  ihrem  Landtag,  berühre  dagegen  das  Reich  nicht.  Ein
Verzicht  sei  auch  ohne  Einverständnis  des  Landtags  dann  gleichwohl
  wirksam.

Was  sodann  die  Wirkung  des  Verzichts,  wenn  er  gültig
ausgesprochen  wird,  angeht,  so  muß  man  beachten,  daß  die  Verfassung
  nur  eine  Negative  bestimmt.  Sie  sagt,  die  Anderung  könne
nur  mit  Zustimmung  des  berechtigten  Bundesstaates  vorgenommen
werden,  mit  andern  Worten,  sie  ist  ausgeschlossen  ohne  diese  Zu-
        <pb n="267" />
        Verfassungsänderungen,  insbesond.  betreffs  d.  Derhältnisses  von  Reich  u.  Land.  237

stimmung.  Die  Verfassung  schweigt  sich  aber  aus  über  die  Frage,
ob  Sonderrechte,  auf  welche  der  Einzelstaat  verzichtet,  fortwirken,
  wenn  die  sie  gewährende  Verfassungsbestimmung
nicht  aufgehoben  wird.  Ich  glaube  nimmermehr,  daß  die  Gemeinschaft
  zwingen  kann,  ein  Sonderrecht  zu  behalten.  Das  geht
gegen  den  Lebensgrundsatz  jedes  Gemeinwesens,  immer  nach  größerer
Gemeinsamkeit  zu  streben.  Die  Einzelrechte  sind  Bevorzugungen
zugunsten  einzelner  Staaten.  Sie  haben  nicht  den  Zweck,  den
Einzelstaat  daran  zu  binden,  daß  er  davon  Gebrauch  machen  oder
auch  nur  ihren  Bestand  erhalten  müsse.  Man  wird  unterscheiden
dürfen  zwischen  der  Vorschrift,  welche  das  Sonderrecht  feststellt,
  und  dem  Sonderrecht  selbst.

Im  Einzelnen  ist  zu  sagen:

1)  Der  Verzicht  auf  Sonderrechte,  die  nur  in  einem
Schlußprotokoll  vorkommen,  fällt  nicht  unter  die  Bestimmung,
erheischt  also  auch  keine  Verfassungsänderung,  so  daß  die  Unterscheidungsfrage
  nicht  eintritt.

2)  Handelt  es  sich  um  einen  reinen  Verzicht  auf  ein  in  der
Verfassung  direkt  oder  indirekt  gewahrtes  Sonderrecht,  so
tritt  allerdings,  unter  Umständen  wenigstens,  das  Bedürfnis  zu
einer  Verfassungsänderung  ein.  Sie  hätte  aber  meines  Erachtens
nur  den  deklarativen  Wert,  daß  der  Text  der  Reichsverfassung  gegenüber
  der  eingetretenen  Verschiebung  klargestellt  werde,  was  bei
Verfassungsänderungen  sonst  leider  nicht  mehr  zu  geschehen  pflegt.
Der  reine  Verzicht  dagegen  selbst  ist,  als  ein  einseitig  schon  erschöpfter
  Akt,  für  sich  allein  voll  wirksam,  selbst  wenn  er  finanzielle
  Folgen  für  das  Reich  hätte.  Wer  dies  nicht  gelten  ließe,
käme  zu  der  Folge:  es  könnten  14  Stimmen  im  Bundesrate,  oder
es  könnte  die  Mehrheit  des  Reichstags  einen  verzichtenden  Staat
zwingen,  sein  Sonderrecht  weiterzubehalten.  Insbesondere  könnte
es  geschehen  von  Staaten,  die  ihrerseits  ein  Reservat  für  sich  gern
aufrechthalten  und  deshalb  eine  gegenteilige  Politik  eines  andern,
gleichfalls  sonderberechtigten  Staats  stören  möchten,  vielleicht  ganz
gegen  die  Absichten  der  Gesamtheit.

3)  Wo  es  sich  freilich  nicht  um  einen  reinen  Verzicht  handelt,
vielmehr  materiell  der  Verzicht  die  Grundlage  eines  zweiseitigen
  Abkommens  mit  sonstigen  Vorbehalten  ist,  ergibt  sich
das  Gegenteil.  Hier  will  erst  verzichtet  werden  auf  den  Fall,  daß
Bedingungen  in  ihrer  Erfüllung  durch  das  Reich  sichergestellt
        <pb n="268" />
        238  Siebzebnter  Vortrag.

seien.  Betreffen  diese  Verfassungsrecht,  so  ist  die  Verfassungsänderung
  die  vorgängige  Voraussetzung.

4)  Auf  ein  bevorrechtendes  Maß  von  Funktionsrechten
am  Reichsorganismus  kann  man  nicht  einseitig  verzichten.  Denn
wenn  dasselbe  auch  einerseits  dem  Einzelstaat  Vorzüge  darbieten
soll,  so  enthält  es  doch  zugleich  auch  ein  Pflichtverhältnis,  so  z.  B.
das  Vorrecht  des  Bundespräsidiums,  oder  mindestens  die  graduelle
Abstufung  in  einem  proportionalen  Gleichgewichtssystem,  an  dessen
Bestand  alle  Glieder  des  Reiches  rechtlich  interessiert  sind.  Dies  gilt
insbesondere  vom  Stimmenverhältnis.  Hier  wäre  also  ein  reiner
Verzicht  auf  Vorrechte  unwirksam.

VIII.  Die  Betrachtung  des  Art.  78  gewährt  uns  zugleich  einen
Überblick  über  den  Gesamtbestand  an  einzelstaatlichem  Sonderrecht
  und  damit  über  eine  Materie,  welche  für  die  Verfassung
im  ganzen  von  Bedeutung  ist.  Es  ergab  sich  dabei,  daß  die  Bundespraxis
  dic  bestrittene  Frage,  ob  dieser  Bestand  unter  der  Herrschaft
der  Verfassung  noch  erhöht  werden  kann,  zweifellos  bejaht  hat,  wie
die  Beispiele  bezüglich  der  Normaleichung  und  des  Banknotenprivilegs
  gezeigt  haben.  Auf  eine  Einteilung  der  Sonderrechte  in  Vorrechte
  (im  Sinn  graduierter  Mitgliedschaftsbefugnisse)  und  in  Ausnahmerechte
  (als  Abweichungen  von  der  Rechtseinheit)  lege  ich  kein
Gewicht,  weil  ich  auch  die  Vorrechte,  soweit  sie  in  der  Verfassung
unmittelbar  oder  mittelbar  vorkommen,  als  durch  sie  geschützt,  außerdem
  aber  alle  Einzelrechte  sonst,  wenn  sie  wesentliche  Folgen
der  Bundeseigenschaft  oder  vertragsmäßig  besonders  vereinbart  sind,
als  vertragsmäßig  geschützt  erachte.  Als  Vorrechte,  welche  in  der
Verfassung  in  solcher  Weise  vorkommen,  sind  noch  die  Rechte  Bayerns
und  Württembergs  auf  einen  ständigen  Sitz  im  Heeresausschuß,  das
Recht  Bayerns  auf  den  Vorsitz,  der  Königreiche  Sachsen  und  Württemberg
  auf  die  Mitgliedschaft  im  Ausschuß  für  auswärtige  Angelegenheiten
  zu  nennen.“')  Das  Recht  Bayerns,  die  Bundesgesandten
  im  Ausland  bei  Verhinderungsfällen  zu  vertreten,  sowie
Preußen  bei  dessen  Verhinderung  in  bezug  auf  den  Vorsitz  im
Bundesrat  zu  vertreten,  ist  in  Ziffer  VII  und  IX  seines  Schlußprotokolls
  gewahrt.

Sodann  ergab  sich  aus  der  Betrachtung,  daß  das  Reich  Befugnisse
  hat,  seine  Zuständigkeit  auszudehnen.  Die  praktische  Anwendung
  zeigt  auch,  daß  Absatz  1  des  Art.  78  oftmals  gebraucht

—.

*)  Vgl.  Art.  8  Abs.  3  und  4,  sowie  Schlußbestimmung  zu  Abschnitt  XI.
        <pb n="269" />
        Derfassungsänderungen,  insbesond.  betreffs  d.  Verhältnisses  von  Reich  u.  Land.  239

worden  ist.  Zu  Abänderungen  nach  Maßgabe  des  Absatzes  2  ist
es  selten  gekommen;  ich  erinnere  an  die  Modifizierung  des  Branntweinsteuerreservats
  und  an  die  Frage  der  Militärjustizhoheit  in
Bayern.  Man  nennt  jene  Befugnisse  die  Kompetenz-Kompetenz.

In  dieser  sehen  manche  Gelehrten  die  völlige  Ungebundenheit
  des  Reichs  durch  einen  dritten  Willen.  So  stehe
die  gesamte  Rechtssphäre  der  Einzelstaaten  zur  Disposition  des
Reichs,  damit  hätten  die  Einzelstaaten  zugunsten  der  Zentralgewalt
  auf  die  Souveränität  verzichtet  und  besäßen  nur  noch  abgeleitete
  Rechte.  Andere  folgern  aus  den  Schranken,  welche  Sonderund
  Einzelrechte  dem  Gemeinschaftswillen  im  Reich  ziehen,  umgekehrt
  dessen  staatenbündische  Natur.  Es  geht  wie  in  der  Malerei,  der
Pleinairist  sieht  anders  als  der  Künstler  anderer  Richtung.  Mir  gilt
Art.  78,  namentlich  in  seinem  zweiten  Teil  und  in  Verbindung  mit
Eingangsformel  und  Einführungsgesetz  zur  Verfassung  als  Beweis
dafür,  daß  die  Souveränität  nur  in  der  Zusammenfassung  von
Reich  und  Gliedstaaten  zu  finden  ist.  Es  widerstreitet  der  Wirklichkeit,
  von  einem  maßgebenden  Gemeinschaftswillen  noch  zu  sprechen,
wenn  ein  einzelner  sonderberechtigter  Staat  aus  Absatz  2  oder  ein
Stimmengewicht  von  14  Voten,  das  ein  oder  wenige  Staaten  nach
Absatz  1  einlegen,  entscheidet;  der  Gesichtspunkt,  daß  sie  dabei  zugleich
  als  Bundesglieder  verfassungsmäßig  handeln,  ist  ein  formeller
Rettungsanker,  welcher  das  Schiff  von  der  Hauptstelle  wegzieht.  Und
ebenso  widerstreitet  es  der  Wirklichkeit,  von  einem  maßgebenden
Einzelstaatswillen  zu  sprechen,  wenn  man  sich  zum  voraus  durch
Eingehung  eines  Bündnisses  einem  Mehrheitsgebot  unterworfen  hat.
Nur  besteht  gerade  für  Verfassungsfragen  ein  so  starker  juristischer
Schutz  des  Besitzstands  der  Einzelstaaten,  daß  selbst  in  Fällen,  wo
es  sich  nicht  um  ein  Sonderrecht  handelt,  gleichwohl  schon  etwas
weniger  als  ein  Viertel  der  Stimmen  zur  Erhaltung  genügt,  also
der  Wille  einer  recht  kleinen  Minderheit  entscheidet.  Tatsächlich
ist  übrigens  von  diesem  Einspruchsrecht  nur  ein  seltener  Gebrauch
gemacht  worden.

Als  praktisch  wichtig  muß  schließlich  hervorgehoben  werden,  daß
die  Kompetenzbeurteilung  im  Bundesrat  nach  einfacher  Mehrheit
  erfolgt.  Dabei  handelt  es  sich  nicht  um  eine  Jurisdiktion  und
um  fortwirkende  Sprüche,  sondern  um  Entscheidungen  im  Einzelfall.
  Die  Befindung  kann  sich  insbesondere  auf  die  Fragen  erstrecken,
ob  eine  Norm,  deren  Veränderung  in  Rede  steht,  Verfassungsrecht
        <pb n="270" />
        240  Achtzehnter  Vortrag.

sei,  ob  sie  ein  bestimmtes  Recht  einzelner  Bundesstaaten  im  Verhältnis
  zur  Gesamtheit  enthalte,  auch  welches  der  Umfang  solches
Rechtes  sei,  ferner,  ob  und  inwieweit  die  neue  Norm,  welche  beschlossen
  werden  will,  eine  Anderung  des  Verfassungs=  und  Sonderrechts
  in  sich  schließe.  Der  Reichstag  ist  übrigens  an  die  Beurteilung
  des  Bundesrats  nicht  gebunden.

Achtzehnter  Vortrag.
Verfassungsleben  und  Perfassungskonflikte.

Wir  haben  nun  die  Betrachtung  aller  einzelnen  Artikel  vollzogen
  und  gelangen  zur  letzten  übersicht  über  das  Ganze:

Außerlich  genommen,  hat  sich  ergeben,  daß  die  Verfassung
im  Lauf  der  Zeit  an  außerordentlich  vielen  Stellen  teils  ausdrücklich,
  teils  stillschweigend  abgeändert  ward,  zum  Teil  auch  Einzelnes
lediglich  veraltete.  Aber  die  Grundlagen  derselben  blieben  in  der
Hauptsache  ganz  unverändert:  Die  Institutionen  des  Kaisertums,
des  Bundesrats,  des  Reichstags,  der  gliedstaatliche  Aufbau  —.
alles  das  hat  sich  als  durchaus  wetterfest  erwiesen.  Die  Veränderungen
  ergriffen  lauter  bereits  betrachtete  Einzelheiten,  und  ich
will  dabei  nicht  verweilen.

Dagegen  möchte  ich  den  inneren  Gehalt  unseres  Verfassungslebens
  selbst  noch  würdigen,  wie  es  sich  unter  der  Herrschaft
  der  Reichskonstitution  entwickelt  hat,  und  zwar  nicht  nach
der  Seite  der  Politik,  sondern  nach  der  Seite  des  Rechts.  Würde
ich  es  von  ersterer  aus  betrachten,  so  müßte  ich  eingehen  auf  die
Gruppierung  und  Betätigung  der  Parteien  und  auf  die  religiösen.
wirtschaftlichen  und  sozialen  Gegensätze,  welche  aufgetreten  sind.
Obwohl  alles  Staatsleben  sich  schließlich  auch  zu  Rechtsnormen
verdichtet,  so  handelt  es  bei  dem  Ringen  der  Parteien  sich  dennoch
  weniger  um  Rechtsprinzipien  als  um  andere  Dinge.  Das
Parteileben  ist  ein  Kampf  um  die  Macht  verschiedener  Lebensund
  Weltanschauungen  und  auseinandergehender  Besitzes=  und  Erwerbsinteressen.
  Dies  gehört  nicht  in  den  Bereich  meiner  akademischen
  Erörterung,  und  ich  bleibe  diesem  Gebiet  um  so  lieber
fern,  als  ich  auf  manchen  Schatten  hinweisen  müßte,  der  sich  über
        <pb n="271" />
        Derfassungsleben  und  Derfassungskonflikte.  241

unsere  Verhältnisse  gelagert  hat.  Allein  gleichwohl  geht  jeder  pessimistischen
  Anwandlung  gegenüber  mein  Rat  dahin,  nicht  an
widrigen  Einzelerscheinungen,  für  deren  Auslösung  das  konstitutionelle
  System  das  gegebene  Sicherheitsventil  bildet,  zu  haften,
sondern  den  Blick  auf  das  Ganze  zu  richten.  Da  fällt  ins  Auge,
daß  wir  in  den  34  Jahren  seit  Bestehen  des  Reiches  und  seiner
Verfassung  zweifellos  uns  als  ein  aufstrebendes  Volk  erwiesen  haben,
welches  an  Macht,  an  ökonomischer  Entfaltung  und  auch  in  manchen
ethischen  Hinsichten  seine  Existenz  vielfach  gefördert  und  erhoben  hat.

Meine  Betrachtung  des  Verfassungslebens  soll  nur  auf  Gesichtspunkte
  des  Rechts  gehen  und  sich  wesentlich  dahin  wenden:
Wie  hat  sich  die  Verfassung  als  juristisches  Werkzeug  im
ganzen  erwiesen  und  welche  Eigenschaften  läßt  dieses  Werkzeug
erkennen?

Ich  glaube,  bei  der  ganzen  Durchwanderung,  die  wir  miteinander
  gemacht,  mußte  zu  allermeist  ins  Auge  fallen,  daß  die
getrennte  Betrachtung  von  Reich  und  Land  nur  eine  theoretische
  Abstraktion  ist.  Denn  in  unserem  ganzen  Verfassungsund
  Rechtsleben  begegnen  sich  auf  Schritt  und  Tritt  diese  beiden
Organismen.  Formal  ist  es  bald  ein  Trennen,  bald  ein  Zusammengehen,
  aber  alle  Legislative  und  wichtigste  Tätigkeiten  der  Exekutive
  geschehen  im  Reich  seitens  der  Einzelstaaten  selbst,  indem  sie
als  Bundesglieder  handeln.  Ihr  Denken  und  Handeln  läßt  sich  nicht
nach  einer  Zweiseelentheorie  zerspalten.  Jeder  Einzelstaat  ist  zugleich
  Selbstexistenz  und  Teilhaber  der  Reichsgemeinschaft  in  innerlich
  untrennbarer  Zusammenwirkung  seiner  Interessen.  Wohl  begegneten
  wir  vielfach  einer  Teilung  der  Gewalt  zwischen  Reich
und  Land.  Die  Teilung  selbst  zeigt  aber  einen  tiefgehenden  Eklektizismus.
  Die  Wahl  wird  bald  nach  historischer  Lage  der  Dinge,
bald  nach  der  Zweckbestimmung  jeder  einzelnen  Materie  getroffen,
bald  in  scheinbar  reinlicher  Scheidung,  bald  in  der  Aufstellung
zweier  Uhrenräder,  die  sich  ständig  begegnen  müssen.  Es  besteht
keinerlei  allgemein  durchgreifendes  Prinzip  der  Abgrenzung.  Im
Gegenteil,  wie  ich  die  These  seinerzeit  aufstellte  bezüglich  des  Rechtscharakters
  des  Reichs,  daß  das  Reich  identisch  ist  mit  seinen  Gliedstaaten
  und  man  diesen  Gesichtspunkt  in  den  Vordergrund  stellen
sollte,  so  ergab  sich  auch  fast  in  jedem  meiner  Vorträge  über  die
Sachgebiete  die  Bestätigung  dafür,  daß  auch  in  den  reichsseitig  geordneten
  Tätigkeiten  ein  ständiges  Zusammenwirken  und  Inv.

  Jagemann,  Die  deutsche  Reichsverfassung.  16
        <pb n="272" />
        242  Achtzehnter  Vortrag.

einandergreifen  von  Reich  und  Land  stattfindet  und  den
Grundzug  des  Bildes  abgibt.  So  besagen  es  auch  die  Worte  des
Fürsten  Bismarck:  „Die  deutsche  und  die  preußische  Regierung,
die  deutsche  und  die  bayerische  Regierung,  die  deutsche  und  die
sächsische  Regierung  u.  s.  w.  sind  gar  nicht  zu  trennen“.?)  Mehrfach
  hat  namentlich  auch  die  preußische  Regierung  diese  Zusammengehörigkeit
  durch  Opfer  betätigt,  welche  sie,  um  Reichsgeschäfte
mit  dem  Reichstag  glatt  zu  machen,  in  ihrem  einzelstaatlichen  Gebiet
  geleistet  hat.  Ich  erinnere  an  die  lex  Huene.  Wer  hinter  die
Kulissen  gesehen  hat,  könnte  gewiß  eine  große  Zahl  Beispiele  anführen.
  Die  Opfer  für  die  Gemeinsamkeit  liegen  also  keineswegs
so  vorwiegend  nur  bei  den  andern  Staaten,  wie  manchmal  geglaubt
wird.  Die  Vereinigung  von  Bundespräsidium  und  Vormacht  in
einer  Hand  bedeutet  ein  nobile  oklicium  mit  starken  Lasten.

Es  ist  nicht  zu  verkennen,  daß  das  ständige  Zusammenwirken
zweier  Regierungsorganismen,  eines  ganz  zentralen  und  eines  territorial-zentralen,
  also  der  Reichsämter  und  der  Ministerien  der
Einzelstaaten  und  ebenso  die  gleichzeitige  Kontrolle  und  Kritik  über
denselben  Gegenstand  durch  zwei  verschieden  geartete  parlamentarische
  Faktoren,  nämlich  den  Reichstag  und  die  Einzellandtage,
unserem  öffentlichen  Leben  den  Stempel  einer  Kompliziertheit
aufgedrückt  hat,  wie  sie  in  gleichem  Maße  wohl  nirgends  besteht.
Diese  Eigenschaft  erhellt  noch  als  gesteigert,  wenn  man  statt  der
Generaldirektiven  ganzer  Stoffgebiete  ein  einzelnes  Gesetz  vornimmt
und  sieht,  welche  Summe  von  Mögglichkeiten  in  der  Stellung  der
Räder  und  Rädchen  des  Uhrwerks  gegenüber  der  ersten  Reichsnorm
als  Urquell  eintritt.  Da  kann  es  vorkommen,  daß  in  einem  Reichsgesetz
  gewisse  Dinge  der  kaiserlichen,  andere  der  bundesrätlichen
Verordnungsgewalt  überwiesen  werden,  daneben  aber  ein  Feld  der
Landesgesetzgebung  und  des  Landesverordnungsrechts  bestimmt
wird  —,  dies  alles  nur  für  die  Feststellung  der  Normen.

Für  den  Vollzug  ist  es  Regel:  Drei  Beamtenapparate
arbeiten  gleichzeitig  nebeneinander.  Außer  den  beiden
leitenden  nämlich,  welche  ihn  anordnen  und  überwachen,  der  ausführende,
  welcher  ganz  durchgängig  ein  Landesapparat  ist.  Denn
im  wesentlichen  besorgt  das  Reich  die  Ausführung  nur  für  die  auswärtige
  Vertretung,  die  Schutzgebiete,  die  Marine  und  die  Post

—

 

»)  Vgl.  Penzler  a.  a.  O.  VI  S.  85.
        <pb n="273" />
        Derfassungsleben  und  Derfassungskonflikte.  243

mit  selbsteigener  Hand.  Auch  die  Verwaltung  des  Reichslands
Elsaß-Lothringen  ist  im  wesentlichen  eine  Landessache.

Durch  diese  Verhältnisse  hat  die  Reichsgesetzgebung,  anfangs
einfach  und  knapp,  allmählich  eine  immer  breitere  Gestalt  erhalten,
wobei  auch  noch  andere  Umstände  übrigens  mitwirkten,  auf  die
ich  nicht  eingehen  kann.  Die  Gesetzeskenntnis  ist  bei  uns  eine  wirkliche
  Kunst,  und  die  Anwendung  des  Gesetzes  in  der  Sicherheit,
gewiß  keine  Rechtspartikel  zu  übersehen,  manchmal  recht  schwer.
Ebenso  erheischt  diese  Lage  der  Verhältnisse  viel  Personal  und  der
Bedarf  hieran  wird  noch  dadurch  gesteigert,  daß  der  Geist  der  Zeit
eine  außerordentliche  Neigung  hat,  die  Instanzen  zu  häufen.  Denn
unsere  Zeit  scheint  die  Wertschätzung  einer  Sache  für  die  Allgemeinheit
  ganz  zurückzustellen  gegenüber  der  Wertschätzung,  welche
sie  für  den  Einzelnen  hat  und  sucht  in  der  Zahl  schützender  Stellen
mehr  fast  als  in  der  Qualität  die  Garantien.  Der  zuvor  schon  vorhanden
  gewesene  Charakter  der  deutschen  Länder,  Beamtenstaaten
zu  sein,  mußte  sich  durch  all  diese  Tendenzen  der  Rechtsbildung
steigern  und  auf  das  Reich  übertragen.  Auch  manche  im  Sozialversicherungswesen
  auf  Selbstverwaltung  angelegte  Organisationen
entwickelten  sich  tatsächlich  zu  großen  Beamtenschaften.  So  ist  der
anfangs  höchst  bescheidene  Reichsapparat  in  den  Jahren  des  Bestehens
  der  neuen  Gemeinschaft  umfangreich  geworden,  ohne  daß
der  Landesapparat  hätte  entsprechend  vereinfacht  werden  können.
Der  Personalaufwand  der  Reichsämter  bringt  dies  im  Reichshaushaltsetat
  zur  Erscheinung.')

Sehen  wir  indes  ab  von  diesen  Einzelheiten!  Sie  haben  anderseits
  die  Entwicklung  nicht  gehemmt.  Die  Verfassung  als  Ganzes
erwies  sich  nirgends  beengend  für  die  Entfaltung  der  nationalen
  Kräfte.  Wenn  man  sieht,  in  welchem  Maß  die  Reichstätigkeit
  über  den  ursprünglichen  Rahmen  hinaus  auf  die  verschiedensten
  Gebiete  ausgedehnt  worden  ist,  so  können  wir  mit
Stolz  sagen,  daß  wir  ein  einig  Volk  von  Brüdern  in  einem  weit
höheren  Maß  geworden  sind  als  demjenigen,  das  die  selbstverständlichen
  Grundlagen  einer  Volkseinheit  darbietet.  Das  Augustbündnis
  war  einst  auf  solche  elementare  Notwendigkeiten  beschränkt,
nämlich  auf  die  Konzentrierung  der  Wehrkräfte,  des  Verkehrs  und

 

6.)  So  erheischt  beispielsweise  der  bloße  Personalaufwand  jährlich  für  das
Patentamt  2,  für  das  Reichsversicherungsamt  1  ⅛,  für  das  statistische  Amt  des
Reichs  1,  für  das  Reichsauffichtsamt  über  die  Privatversicherung  ¼  Mill.  Mk.

166
        <pb n="274" />
        244  Achtzehnter  Vortrag.

der  auswärtigen  Vertretung.  Heute  durchdringt  der  Einigkeitsgedanke
  bei  uns  eine  Fülle  von  Sachgebieten  in  schöpferischer  Weise
und  ein  Vergleich  mit  der  nordamerikanischen  Union  oder  mit  der
Schweiz  kasn  uns  nur  erfreuen.  Die  Verfassungen  dieser  Republiken
werden,  da  sie  auch  Bundesstaaten  sind,  häufig  mit  der  unserigen
verglichen.  Dabei  zeigt  sich,  daß  der  Umfang  der  Gemeinsamkeitsaufgaben
  bei  uns  ein  viel  größerer  ist.  Die  öffentliche
Meinung  stößt  sich  wohl  hie  und  da  an  den  Sonderrechten,  die
übrigens  nie  einen  wirklichen  Schaden  gebracht  haben;  auch  ist
richtig,  daß  der  große  Einheitszug,  welcher  in  Zeiten  der  Gefahr
und  des  Kampfes  sich  einstellt,  nicht  immer  vorhanden  ist.  Aber
auch  wo  die  Sonderrechte  eingreifen,  pflegt  in  wichtigeren  Dingen
landesrechtlich  das  Gleiche  verfügt  zu  werden,  was  in  der  Reichsgemeinschaft
  sonst  verordnet  wird.  So  durchbrechen  sie  die  Gemeinschaftlichkeit
  nicht  in  der  Sache,  sondern  nur  in  der  Form.  Ob
auf  diese  Form  immer  Gewicht  gelegt  werden  wird,  ist  eine  Frage,
welche  schon  der  Schöpfer  der  Verfassung  sich  gestellt  und  mit
folgender  Würdigung  der  Reservate  beantwortet  hat:  sie  seien  als
geltende  Rechte  zu  respektieren,  —  erwachsen  aus  Gewohnheiten,
Bedürfnissen,  Anschauungen  und  Stammeseigentümlichkeiten  einer
Zeit,  und  ein  späteres  Geschlecht,  wenn  es  andere  Bedürfnisse  habe,
werde  sich  einzurichten  wissen.

Ich  komme  damit  auf  den  Wandel  der  Zeit.  Tempora
mutantur  et  nos  mutamur  in  illis.  Vergleichbar  dem  Bergmann,
welcher  Schächte  erweitert,  andere  verläßt  und  neue  gräbt,  ist  die
Zeit  ein  außerordentlich  stetiger  Arbeiter  zur  Veränderung  aller
Verhältnisse.  Wer  Anfangs=  und  Endpunkte  langer  Zeitspannen
vergleichen  kann,  erkennt  dies  am  deutlichsten.  Es  bedarf  in  manchem
  nicht  einmal  äußerer  Ereignisse.  Jeder  längere  Zeitablauf
zeitigt  einen  gewissen  Wechsel  in  der  Anschauung  des  öffentlichen
Rechts  und  ist  deswegen  für  jedes  Verfassungsleben  schließlich  selbst
rechtsbildender  Natur.  Dies  äußert  sich  nicht  immer  lege
expressa,  auch  nicht  lege  implicita,  nein  ganz  sine  lege.  Jede
Verfassung  ist  ein  Rechtsgefäß,  in  das,  soweit  es  Umfang  und
Form  erlaubt,  jedes  Zeitalter  seinen  Inhalt  hineingibt.  So  beruhen
  z.  B.  alle  einzelstaatlichen  Verfassungen  im  vorigen  Jahrhundert
  auf  dem  Prinzip,  daß  die  Landstände  durchaus  nicht  mehr
Rechte  hätten,  als  ihnen  ausdrücklich  eingeräumt  seien.  Heuzutage
kann,  ohne  daß  ein  Buchstabe  geändert  sein  mag,  man  als  Regel
        <pb n="275" />
        Derfaffungsleben  und  Derfassungskonflikte.  245

ansehen,  daß  die  Landstände  meist  mit  Erfolg  in  Anspruch  nehmen,
was  als  eine  logische  Folge  des  konstitutionellen  Prinzips  dargelegt
werden  kann.  In  solchen  Beziehungen  hat  die  Rechtswissenschaft
als  Interpretator  legis  zweifellos  eine  große  schöpferische  Kraft,
und  die  Zukunft  gehört  manchmal  den  Begriffslogikern,  welche
sich  das  Recht  aus  den  Sternen  holen  und  in  den  Schrein  oben
darauf  legen,  als  ob  es  immer  darin  gewesen  wäre.  Geschichte
und  Pragmatik  kommen  dabei  manchmal  zu  kurz;  doch  hat  diese
Richtung,  wenn  Gefahr  besteht,  daß  Vernunft  zum  Unsinn,  Wohltat
zur  Plage  werde,  gewiß  auch  eine  innere  Rechtfertigung.  Ich  hebe
meine  Erkenntnis  dieses  Gewichts  an  der  Uhr  der  Zeiten  um  so  mehr
hervor,  als  ich  anderseits  in  meinen  Vorträgen  bestrebt  war,  eine
andere  Grundrichtung  einzuhalten.  Ich  wollte  Ihnen  vor  allem  den
Willen  der  Verbündeten  und  den  Willen  der  Gesetzgeber  zeigen  und  in
den  Vordergrund  stellen.  Ich  finde,  daß  unsere  Zeitverhältnisse  keinen
Grund  zum  Vorwärtsdrängen  auf  theoretische  Ideale  abgeben.  Im
Gegenteil,  die  Betonung  theoretischer  Standpunkte,  welche  Ansprüche
hüben  oder  drüben  in  Abweichung  vom  ursprünglichen  Stand  erwecken,
  erschwert  es  manchmal,  die  mittlere  Linie  zu  sichern,  auf
der  sich  im  Verfassungsleben  die  verschiedenen  Richtungen  zusammenfinden-können,
  welche  von  langher  in  der  Volksseele  der  deutschen
Nation  liegen.  Das  geltende  Recht  ist  jeder  ehrliche  Mann,  wenn
er  sich  von  demselben  überzeugt,  auch  zu  respektieren  geneigt.  Darum
scheint  mir,  was  an  sich  der  Rechtsauslegung  einer  bestimmten
Urkunde  auch  allein  entspricht,  zugleich  am  meisten  der  Wohlfahrt
dienlich,  nämlich  Punkt  für  Punkt  sich  auf  den  festen  Boden
unserer  Staatsrechtsgeschichte  zu  stellen  und  die  Bedeutung  der
Bestimmungen  nicht  aus  Theoremen,  an  welche  ihre  Schöpfer  nicht
gedacht,  abzuleiten.  Man  war  sich  in  der  Zeit  unseres  großen
Werdegangs  allseits  bewußt,  ein  rein  realpolitisches  Werk  zu
schaffen,  welches  in  keine  gelehrte  Schublade  recht  hereinpasse.

Ich  habe  von  Gegensätzen  in  der  Volksseele  gesprochen.
Damit  meine  ich  für  unser  Verfassungsleben  wichtige  Gruppen  von
sich  entgegengesetzten  Tendenzen  für  die  Rechtsauffassung  wie
für  die  Fortbildung  der  Verfassung  und  zwar  in  zwei  Richtungen:


Es  ist  einmal  der  Gegensatz  der  zentripetalen  und  zentrifugalen
  Elemente,  welche,  wie  wir  gesehen  haben,  an  sich  ganz
heterogen,  in  der  Verfassung  dennoch  manchmal  zusammengeschweißt
        <pb n="276" />
        246  Achtzehnter  Vortrag.

sind,  als  wären  es  Dinge,  die  zusammengehören;  in  der  Tat  haben
sie  auch  manchfach  durch  die  lange  Praxis  des  Bundeslebens  sich
amalgamiert.  Gleichwohl  sieht  man  auf  der  einen  Seite  das  Drängen
nach  stärkerer  Zentralgewalt,  welche  im  Regierungsfaktor  jedoch
nirgends  begehrt  wird,  auf  der  andern  den  partikularistischen  Atavismus,
  der  unbekümmert  um  die  praktischen  Bedürfnisse  vor  allem
jedem  Fortschritt  an  Einheit  sich  entgegenstemmt.

Sodann  ist  ein  zweiter  Gegensatz  stets  vorhanden,  bald  offen,
bald  latent.  Es  ist  nämlich  der  Kampf  der  Geister,  einerseits  um  Erhaltung
  des  monarchischen  Prinzips,  anderseits  um  Herstellung
der  Volkssouveränität,  oder  nach  der  nächsten  Etappe  der
letzteren  Bestrebung  ausgedrückt,  der  Gedanke,  das  konstitutionelle
  Prinzip  allmählich  in  das  parlamentarische  umzuwandeln.


Was  die  erste  Kategorie  der  Gegensätze  angeht,  so  bleibt
immer  lesenswert,  was  Fürst  Bismarck  1895  ausgesprochen  hat:)
Die  Dynastien  seien  im  Lauf  der  Geschichte  schwer  verletzt  worden.
Mit  den  jetzigen  Bundesgenossen  habe  man  die  schwersten  Realinjurien
  gewechselt,  nämlich  sich  Kanonenkugeln  an  die  Köpfe  geschossen,
  aber  trotzdem  reichten  sich  die  Fürsten  und  ihre  Regierungen
  bald  wieder  die  Hand;  denn  bei  unsern  Fürstengeschlechtern
stehe  das  nationale  Interesse  im  Vordergrund  und  so  könnten  wir
jederzeit  Herr  werden  über  die  Verwirrungen,  welche  der  Fraktionskampf
  im  Innern  etwa  anrichten  würde.  Das  Einverständnis  der
Bundesgenossen  für  eine  zugleich  nationale  und  bundesfreundliche
Politik  garantiert  uns  in  der  Tat,  daß  jene  Gegensätze  nicht  zu
einem  erheblichen  Machtfaktor  auswachsen  können,  und  sie  sind
auch  nie  dazu  geworden.  Würde  die  Vormacht  den  Unitarismus
pflegen  oder  würden  Gliedstaaten  den  Partikularismus  in  den  Sattel
heben,  so  stände  Deutschland  um  dieser  Gegensätze  willen  in  hellem
und  hitzigem  Kampf.  Ubrigens  wird  ein  monarchisch  gesinnter
Unitarier  auch  nicht  verkennen,  namentlich  nicht  im  Hinblick  auf
die  Geschichte  unseres  Nachbarn  im  Westen,  daß  ein  Staatswesen,
welches  zusammengemauert  ist  aus  einer  Reihe  von  Einzelexistenzen,
zweifellos  einen  festeren  Zusammenhang  bietet  als  ein  reiner  Einheitsstaat.


Ein  Gegensatz  der  Auffassungen  sodann  zwischen  dem  Re- 



*)  Vgl.  Penzler  a.  a.  O.  VI  S.  85.
        <pb n="277" />
        Derfassungsleben  und  Verfassungskonflikte.  247

gierungs=  und  dem  parlamentarischen  Faktor  ist  im  Lauf
des  Verfassungslebens  oftmals  dagewesen,  aber  nie  bis  zu  dem
Extrem  aufgeschossen,  einen  Verfassungskonflikt  darzustellen.  Wohl
ist  es  vorgekommen,  daß  der  Reichstag  Mehrausgaben  in  den  Etat
hineinsetzte,  wozu  er  kein  Recht  hat,  oder  daß  er  materienfremde
Bestandteile  in  ein  Gesetz  hineinamendierte,  was  ebenso  unzulässig
  ist.  Aber  man  fand  bis  jetzt  immer  schließlich  einen  vereinigenden
  mittleren  Punkt  oder  es  lösten  durch  Entgegenkommen
da  oder  dort  sich  Schwierigkeiten.  Auch  eine  der  härtesten  Proben,
welchen  ein  Verfassungsleben  ausgesetzt  sein  kann,  die  Obstruktion,
im  Sinn  des  offenen  Krieges  gegen  die  Zwecke  der  Geschäftsordnung,
  erwies  sich  als  überwindlich.“)

Gleichwohl  würde  es  in  der  Darstellung  der  Verfassung  eine
Lücke  sein,  wenn  ich  nicht  über  Verfassungskonflikte  ein  Wort
sagte.  Denn  sie  sind  im  modernen  Staatsleben  sonst  schon  mehrfach
  vorgekommen  und  schwebten  als  möglich,  nach  den  Erfahrungen
der  preußischen  Konfliktzeit,  bei  den  Artikeln  60  und  62  der  Versassung
  vor.  Diese  Bestimmungen  sprechen  allerdings  nicht  direkt
von  einer  solchen  Eventualität,  geben  aber  die  Grundlage  zur
Lösung  von  Konflikten.  Das  Gleiche  gilt  von  den  Bestimmungen
des  Etatsrechts  in  Artikel  69  ff.

Unter  den  Begriff  des  Verfassungskonflikts  fällt  es
nicht,  wenn  eine  einzelne  Norm,  ein  beliebiges  einzelnes  Gesetz,
eine  einzelne  Einnahme  oder  Ausgabe  vom  parlamentarischen  Körper
  verweigert  wird.  Von  Verfassungskonflikten  kann  nur  da  die
Rede  sein,  wo  einer  der  beiden  Faktoren,  einerlei  ob  Regierung
oder  Parlament,  ein  Recht  in  Anspruch  nimmt,  das  der  andere
als  diesem  nicht  zuständig  erachtet  und  ihm  nicht  zulassen  will,  oder
wenn  ein  Widerstreit  entsteht,  weil  der  eine  verfassungsmäßige
Pflichten  verletzt  oder  dessen  geziehen  wird,  oder  endlich  wenn  auch
ohne  Pflichtverletzung  verfassungsmäßig  durchaus  nötige  Akte  eben
nicht  zustande  kommen,  weil  sie  eine  Vereinbarung  voraussetzen.
die  schlechterdings  nicht  fertiggebracht  wird.

Die  theoretische  Erörterung  über  Verfassungskonflikte
schließt  an  zwei  Einrichtungen  an,  denen  man  hauptsächlich  zutraut,
  die  Unterlage  zu  Konflikten  abzugeben.  Nach  Artikel  60
muß  nänmlich  zeitweise  die  Feststellung  der  Friedenspräsenzstärke

*)  Vgl.  oben  S.  97  und  S.  137.
        <pb n="278" />
        248  Achtzehnter  Vortrag.

des  Heers  und  nach  Artikel  69  die  jährliche  Feststellung  des  Haushaltsetats
  erfolgen.  Was  ist  nun,  wenn  ein  solches  Gesetz  nicht
zustande  kommt?  Die  tatsächliche  Lage  wird  immer  die  sein,  daß
ein  Teil  den  andern  an  dem  Nichtzustandekommen  für  schuldig
erklärt.  Aber  darauf  kommt  es  rechtlich  gar  nicht  an.  Es  fragt
sich  nur,  welches  sind  die  Rechtsfolgen  des  Gesetzesvakuums.
Darüber  ist  folgendes  zu  sagen:

1)  Wenn  ein  Gesetz  über  Friedenspräsenzstärke  ohne  Ersatz
  erloschen  ist  und  auf  solchen  nicht  beiderseits  verzichtet  wird
—  dies  wäre  eine  Verfassungsänderung  —,  so  fehlt  es  von  da  ab
rechtswidrigerweise  dann  an  einer  gesetzlichen  Norm  über  den  Durchschnittsstand
  des  Heers  und  die  zulässige  Maximalausgabe  für  dasselbe.
  Aber  damit  ist  nicht  viel  gesagt.  Denn  die  anderen  organischen
Bestimmungen  des  Abschnitts  XI  bleiben  in  Kraft,  also  namentlich
die  allgemeine  Wehrpflicht  und  das  kaiserliche  Recht  der  Bestimmung
des  Präsenzstands.  Das  Heer  kann  nicht  aufhören,  die  Offiziere
können  nicht  entlassen  werden.  Selbst  wenn  eine  Verweigerung
der  Militärausgaben  mit  dem  Nichtzustandekommen  der  Friedenspräsenzstärke
  zusammenträfe,  wäre  noch  Artikel  62  Absatz  2  zu
beachten,  welcher  eben  damit  wieder  seine  ursprüngliche  Wirksamkeit
  äußern  würde.  Danach  ist,  auch  ohne  gesetzliche  Feststellung
sonst,  jeder  Gliedstaat  verpflichtet,  dem  Kaiser  225  Taler  jährlich
für  jeden  Mann  des  Heers  zur  Verfügung  zu  stellen.  Diese  Bestimmung
  ist  nämlich  nie  aufgehoben  worden,  sondern  nur  jahrweise
  durch  andere  Normierung  im  Etat  ersetzt.  Für  diesen  Punkt
hat  man  also  einige  gesetzliche  Bestimmungen,  welche  zur  Not  ausreichen.
  Schwieriger  liegt

2)  der  Fall,  wenn  das  Reichshaushaltsgesetz  nicht  zustande
  kommt,  insofern  wenigstens,  als  darauf  eingerichtete  Einzelbestimmungen
  nicht  vorhanden  sind.*)  Fehlt  es  nur  an  der  Rechtzeitigkeit
  der  Feststellung  des  Etats,  so  ist  das  kein  Konflikt.
Dann  hilft  man  sich  in  der  Praxis  durch  Verlängerung  des  bestehenden
  Etats  um  einen  oder  mehrere  Monate:  allein  es  ist
denkbar,  daß  der  Reichstag  den  Etat  in  einer  Weise  gestaltet,
daß  der  Bundesrat  erklärt,  ihm  nicht  zustimmen  zu  können.
Würde  der  Reichstag  z.  B.  Ausgaben  für  reichsgesetzlich  geschaffene
Institutionen  versagen,  so  brauchte  der  Bundesrat  dies  nicht  hin-")

  Literatur  siehe  bei  Laband,  Staatsrecht  Band  IV  S.  507  ff.,  532  ff.,
dessen  Grundgedanken  ich  völlig  beitrete.
        <pb n="279" />
        Verfassungsleben  und  Derfassungskonflikte.  249

zunehmen.  Oder  der  Reichstag  erklärte  etwa  ganz  offen:  Wir  bewilligen
  das  Budget  nicht,  weil  wir  mit  demjenigen  Kanzler,
welcher  am  Ruder  steht,  nicht  zufrieden  sind.  Was  ist  dann
rechtens"  Wer  das  Wesen  des  Budgets  in  den  Eigenschaften  erkennt,
  die  wir  im  Vortrag  XVI  festgestellt  haben,  gelangt  zu  einer
annehmbaren  Lösung:

Das  Budget  enthält  teils  nur  formelle  Feststellungen  für  Dinge,
welche,  gesetzlich  begründet,  von  selbst  ihren  Lauf  nehmen,  teils
materielle  Ermächtigungen.  Die  formellen  Feststellungen  sind  meist
bloß  Schätzungen;  ob  eine  Schätzung  richtig  ist  oder  auch  nur
zustande  kommt,  ist  schließlich  gleichgültig,  weil  keine  Rechtsfolgen
daran  hängen.  Es  kann  sich  bezüglich  rechtlicher  Folgen  immer  nur
um  den  Bereich  handeln,  für  welchen  wirkliche  Bewilligungsrechte
  in  Betracht  kommen.

Die  vertragsmäßig  oder  gesetzlich  begründeten  Ausgaben
muß  die  Regierung  leisten,  wenn  auch  der  Reichstag  sie  nicht  bewilligen
  würde.  Der  Staat  muß  die  Verträge  des  Staates  respektieren
  und  ebenso  die  gesetzlichen  Obliegenheiten  sonst  erfüllen:
kein  Gesetz  wird  unter  der  Resolutivbedingung  erlassen,  daß  es
hinfällig  werde,  wenn  einmal  in  einem  Jahresetat  die  dadurch
geschaffenen  Ausgaben  nicht  bewilligt  seien.

Von  den  Einnahmen  beruhen  die  meisten  auch  auf  dauernden
Gesetzen  und  etatsrechtlich  nur  auf  einer  Schätzung,  nicht  auf  einer
Bewilligung.  In  gewissem  Sinn  besteht  eine  solche  bei  den  Matrikularbeiträgen:
  allein  soll  man  nun  wirklich  annehmen,  die
Einzelstaaten  wären  jeder  Verpflichtung  enthoben,  Matrikularbeiträge
  zu  zahlen,  wenn  der  Etat  nicht  zustande  kommt?  Ich  glaube,
bei  Bejahung  der  Frage  hinge  man  sich  an  die  äußere  Erscheinung
der  Feststellung  oder  ihres  Mangels  und  fehlerhafter  Weise  verlöre
  man  dabei  den  tieferen  Grund,  der  in  der  fortdauernden  Verpflichtung
  der  Einzelstaaten  besteht,  die  Reichserfordernisse  zu  decken.
Allerdings  sind  nach  Artikel  70  dieselben  nur  bis  zur  Höhe  des
budgetmäßigen  Betrags  auszuschreiben,  aber  die  Bewilligung  ist,
wie  früher  ausgeführt  wurde,  nicht  rechtsbegründender,  sondern
nur  deklarativer  Natur.  Den  Fall,  daß  das  Budget  nicht  zustande
kommt,  faßt  der  Artikel  nicht  ins  Auge,  und  die  Rechtspflicht  an
sich  besteht  schon  ohne  die  Etatisierung.  Allein  will  man  die  daraus
vertretbare  Konsequenz  nicht  ziehen,  daß  die  Matrikularbeiträge
auch  ohne  Bewilligung  doch,  soweit  der  Bundesrat  die  Zahlungs-
        <pb n="280" />
        250  Achtzehnter  Vortrag.

pflicht  erkannt  hat,  zu  zahlen  seien,  so  kann  doch  darüber  kein
Streit  bestehen,  daß  die  Einzelstaaten  freiwillig  ihre  Beiträge  leisten
können.

All  diese  Sätze  lassen  sich  aus  Rechtsregeln  ableiten,  und  es
ist  der  Gedanke  abzuweisen,  durch  eine  Notverordnung
ein  Budget  aufzustellen,  weil  die  rechtliche  Ordnung  im  nötigsten
schon  besteht.  Jenes  ist  auch  aus  andern  Gründen  nicht  tunlich.
Das  Budget  ist  kein  materielles,  sondern  nur  ein  formelles  Gesetz.
Es  enthält  keine  zwingende  Rechtsnorm,  sondern  nur  einen  Verwaltungsakt,
  welcher  sich  von  andern  eben  bloß  durch  die  Form
unterscheidet.  Es  kann,  weil  es  sich  in  der  Form  erschöpft,  auch
nicht  durch  eine  andere  Form  ersetzt  werden.  Das  zeigt  sich  auch
nach  der  Seite  der  Decharge.  Es  dient  dazu,  zum  voraus  die  Verwaltung
  insoweit  verantwortungsfrei  zu  machen,  als  sie  budgetmäßig
  verfährt,  und  zwar  verantwortungsfrei  Bundesrat  und
Reichstag  gegenüber.  Der  erstere  kann  nicht  die  Prüfung,  welche
dem  letzteren  zusteht,  durch  seine  Genehmigung  vorwegnehmen:
denn  für  alle  finanziellen  Handlungen,  welche  nicht  durch  ein  Budget
gedeckt  sind,  ja  nach  der  —  offenbar  zu  weit  gehenden  —  Fassung
des  Artikels  72  für  die  Verwendung  aller  Einnahmen,  auch  innerhalb
  budgetmäßig  genehmigter  Zwecke  und  Beträge  ist  die  Entlastung
  ein  lediglich  nachgehender  Akt,  nachdem  das  Rechnungsjahr
längst  verflossen  ist.

Eine  Schwierigkeit  besteht  nur  bezüglich  derjenigen  Ausgaben,
die  gesetzlich  nicht  notwendig,  aber  sachlich  absolut  dringend
  sind.  Solche  Ausgaben  haben,  wenn  ein  Reichshaushaltsgesetz
  nicht  zustande  kommt,  keine  Norm  für  sich,  welche  sie  zuläßt.
Ebensowenig  sind  unbewilligte  Anleihen  oder  Garantien  irgendwo
zugelassen.  Aber  trotzdem  fragt  es  sich  vom  Standpunkt  der  Ministerverantwortlichkeit
  aus,  immer  noch:  welche  Verantwortlichkeit
  ist  größer?  Durch  einen  gesetzlich  nirgends  zugelassenen  Schritt
zu  verhüten,  daß  ein  schwerer  Schaden  eintrete  für  das  Reich,
oder  durch  Unterlassung  der  Ausgabe  den  Schaden  auf  dasselbe
kommen  zu  lassen.  Ich  glaube,  bei  wirklich  zwingenden  Umständen
ist  die  Verantwortung  für  die  Unterlassung  größer  als  für  die
Vornahme.  Bei  außerordentlicher  Not  wird  sich  überall  der  alte
Rechtssatz  der  römischen  Republik  durchringen:  „Videant  consules,
ne  quid  detrimenti  capiat  respublica“.  Jede  mit  freiem  Willen
geschehende  Budgetüberschreitung  beruht  ja  ganz  auf  demselben
        <pb n="281" />
        Derfassungsleben  und  Derfassungskonflikte.  251

Grund.  Wenn  sachlich  gerechtfertigt,  wird  die  Entlastung  stets
erteilt.  Überschreitungen  sind  auch  wie  nirgends  im  Gesetz  zugelassen,
  so  doch  auch  nirgends  darin  verboten.  Ebenso  ermangelt
jegliche  Bestimmung,  wie  denn  die  Finanzverwaltung  geführt  werden
  soll,  wenn  ein  Haushaltsgesetz  nicht  zustande  kommt.  Ist  man
deshalb  auf  allgemeine  Grundsätze  hingelenkt,  so  erscheint  es  auch
als  eine  Verschiebung,  in  notwendigen  Vorgängen,  welchen  sich
eine  vernünftige  Regierung  schließlich  im  äußersten  Fall  nicht  entziehen
  kann,  eine  Rechtsverletzung  zu  finden.  Wo  eine  Pflicht  zu
handeln  besteht,  muß  dieses  auch,  wenn  es  materiell  richtig  geschah,
als  gerechtfertigt  durch  Entlastung  anerkannt  werden.

Die  hier  vorgetragene  Lehre  hat  jedoch  nur  unter  einer  Voraussetzung
  Bestand,  nämlich,  daß  man  auf  dem  Boden  des  konstitutionellen
  Prinzips  steht,  nicht  des  parlamentarischen.  Hier
sind  wir  an  einem  Scheidepunkt  angelangt  dieser  beiden  sich  entgegengesetzten
  Grundauffassungen  des  öffentlichen  Rechts,  welche  aus
dem  Gegensatz  der  monarchischen  Souveränität  und  der  Volkssouveränität
  entfließen.  Unter  dem  parlamentarischen  Prinzip  ist  der
Herrscher  nur  des  Staates  oberster  Maschinist  und  hat  nach  den
Entschließungen  der  aus  dem  Volk  jeweils  Erwählten  den  Apparat
zu  stellen;  er  ist  nur  in  der  Form,  aber  nicht  in  der  Sache  der
Träger  der  obersten  Staatsgewalt.  In  der  wirklichen  Monarchie,
sei  sie  absolut  oder  konstitutionell,  trägt  er  diese  Gewalt  in  sich.
Im  ersteren  Falle  unbeschränkt;  im  letzteren  mit  der  Erscheinung,
daß  er  selbst  oder  seine  Vorgänger  im  Recht  ein  aus  dem  Volke
in  steter  Erneuerung  hervorgehendes  Organ  sich  beigesellt  haben,
damit  es  an  besonders  wichtigen  Entscheidungen,  soweit  sie  ihm
zur  Mitbestimmung  zugewiesen  sind,  teilnehme.  Die  Beschränkung,
welche  hierin  für  den  Herrscher  liegt,  ist  also  eine  Selbstbeschränkung;
  er  hat  von  der  Fülle  seines  Rechts  an  das  Parlament
zu  geordnetem  Gebrauche  Zuständnisse  abgegeben,  nicht  schlechthin
  etwa  abgetreten.  Findet  dieser  Gebrauch  nicht  statt  —  einerlei,
ob  in  schuldhafter  Weise  oder  ohne  Verschulden  das  mit  solchem
Recht  ausgestattete  Organ  die  Funktionen  unterläßt,  welche  ihm
das  Landesrecht  des  näheren  zumißt  und  auferlegt  —,  so  kann  das
Staatsganze  deshalb  nicht  zum  Stillstand  verurteilt  sein.  Vielmehr
  tritt  ein,  was  Regel  ist  in  Fällen,  wo  eine  Voraussetzung
Wesensbedingung  ist  und  nicht  erfüllt  wird.  Der  Monarch  handelt,
da  die  Voraussetzung  seiner  Selbstbeschränkung,  der  Rechtsgebrauch
        <pb n="282" />
        252  Achtzehnter  Vortrag.

des  andern  Teils,  unterbleibt,  insolange  unbeschränkt  und  allein.
Das  Budgetrecht  ist  zu  dem  Zweck  geschaffen,  eine  geregelte,
sachentsprechende,  tunlichst  sparsame,  zum  voraus  veranschlagte
  Staatswirtschaft  sicherzustellen.  Der  geordnete  Gebrauch
  schließt  also  die  Ablehnung  einzelner  Posten  aus  sachlichen
Gründen  in  sich,  nicht  aber  die  Ablehnung  des  Voranschlags  selbst
oder  die  Nichtherstellung  eines  solchen.

Die  Frage,  um  welche  es  sich  handelt,  löst  sich  demnach  in
die  andere  auf:  Hat  das  in  den  Einzelstaaten  überkommene
konstitutionelle  Prinzip  Geltung  auch  für  das  Reich?  Dies
ist  zweifellos  zu  bejahen.  Die  äußere  Einrichtung  des  deutschen
Verfassungslebens  auf  dem  Grunde  einer  geteilten  Gesetzgebungsarbeit,
  welche  aus  Art.  5  erhellte,  wäre  zwar  auch  mit  der  parlamentarischen
  Maxime  vereinbar.  Aber  das  geschichtliche  Fundament
  schließt  diese  völlig  aus.  Keiner  der  Staaten,  welche  sich  zum
Reich  verbündeten,  war  und  ist  in  seinem  inneren  Staatsrecht  auf
der  Volkssouveränität  aufgebaut.  Sämtliche  Gliedstaaten  mit  fürstlicher
  Spitze  nicht  und  selbst  die  drei  städtischen  Republiken  nicht;
nach  den  positiven  Bestimmungen  ihrer  Verfassungen  kommt  die
Souveränität  dort  gemeinsam  den  beiden  Korporationen  des  Senats
und  der  Bügerschaft  zu,  auch  erscheinen  die  Senate  allein  als  Verbündete
  beim  Abschluß  des  Norddeutschen  Bundes.  Die  dem  Reichstag
  eingeräumten  Rechte  stellen  nicht  eine  Umwandlung  der  Hauptgrundlage
  des  öffentlichen  Rechts  in  Deutschland,  sondern  eine  Fortbildung
  des  gleichen  Systems  dar;  schon  der  Hinblick  auf  die  Schutzbestimmungen
  der  Art.  60  und  62  zeigt  dies.  Jene  Rechte  sind
Selbstbeschränkungen,  welche  die  Verbündeten  sich  für  ihre  Regierungen
  zugunsten  des  Reichstags  für  dessen  geordneten  Gebrauch
auferlegt  haben,  und  die  Art.  69  ff.  sagen  ganz  deutlich,  worin  derselbe
  für  das  Budgetwesen  zu  bestehen  habe,  nämlich  für  die  Herstellung
  des  Voranschlags,  nicht  für  die  Unterlassung  oder  Versagung
  desselben.

Der  Anspruch  auf  ein  parlamentarisches  System,  welcher
mehr  oder  minder  verhüllt  hin  und  wieder  sich  regt,  besitzt  also
weder  historisch,  noch  pragmatisch  irgendwelchen  Boden.  Gleichwohl
  ist  es  interessant  zu  sehen,  wie  sich  im  Gesichtskreis  dieser
Idee  das  Reichsfinanzwesen  gestaltet.  Die  Vertreter  des  parlamentarischen
  Prinzips  und  auch  einzelne  Gelehrte,  die  es  vielleicht  nicht
zu  sein  glauben,  erachten  den  Etat  als  eine  unentbehrliche  Voraus-
        <pb n="283" />
        Derfassungsleben  und  Verfaffungskonflikte.  253

setzung  zur  Bewirkung  von  Reichseinnahmen  und  zausgaben.  Hänel
sagt  sogar:  Sämtliche  Reichseinnahmen  sind  ein  Dispositionsfonds
  des  Reichstags')  mit  der  einzigen  Ausnahme  derer,
welche,  entgegen  dem  Grundsatz  der  Generalität  des  Budgets,  für
bestimmte  Ausgaben  gesetzlich  asserviert  sind.  Er  lehrt  weiter:  Erst
durch  Einstellung  in  den  Etat  werden  die  Einnahmen  dem  Reich
„appropriiert“  und  damit  verwendbar  gemacht.  Es  bestehe  auch  ein
allgemeines  Ausgabenverweigerungsrecht.  Zwar  könne  der
Reichstag  durch  Verweigerung  des  Budgets  die  Rechtspflicht  des
Staats  zu  den  Ausgaben,  welche  dieser  schuldet,  nicht  aufheben,  aber
das  Parlament  verfüge  durch  seine  Weigerung,  daß  dem  bestimmten
Ministerium,  welches  ihm  gegenübersteht,  die  Befugnis  zur  Honorierung
  dieser  Schuldigkeiten  nicht  ferner  zukomme.

Was  liegt  also  in  diesem  System?  Ich  meine,  mit  andern
Worten  lautet  es  also:  Das  objektive  Verhältnis,  daß  ein  Reichshaushaltsetat
  in  Einnahmen  und  Ausgaben  nach  sachlichen  Gründen
  aufgestellt,  untersucht,  beschränkt  oder  für  gerechtfertigt  erklärt
und  demnach  im  Bereich  der  Mittel  bewilligt  werde,  wandelt  man
um  in  das  subjektive  der  Bewilligung  oder  Versagung  zulieb  und
leid  für  einen  bestimmten  Kanzler.  Der  in  Art.  69  festgestellte
Zweck  des  Etatgesetzes,  eine  Vorausveranschlagung  als  Grundlage
  des  Haushalts  zu  gewinnen,  wandelt  sich  um  in  das  Machtmittel,
  durch  Nichtbewilligung  eine  einzelne  Persönlichkeit  im  Amt
für  dasselbe  unfähig  zu  machen.  Das  Prinzip  der  parlamentarischen
Kontrolle  wandelt  man  dahin  um,  die  Krone  ad  faciendum
zu  zwingen,  nämlich  zur  Entlassung  eines  Kanzlers.  Die  Norm
des  Art.  5,  daß  Bundesrat  und  Reichstag  zusammen  die  bestimmende
  positive  Gewalt  üben,  wandelt  sich  dahin  um,  daß  das
negative  Verhalten  des  einen  Faktors,  wo  er  gesetzlich  zum
Handeln  verpflichtet  ist,  gleich  einem  Gesetze  Moratorien  selbst  für
privatrechtliche  Verbindlichkeiten  schafft.  Dem  freien  kaiserlichen
Ernennungsrecht  in  bezug  auf  den  obersten  Reichsbeamten  wird
effektiv  ein  parlamentarisches  Absetzungsrecht  zur  Seite  gestellt,
  für  welches  Art.  15  gewiß  keine  Handhabe  gibt.  Meine
Kritik  gegenüber  diesem  parlamentarischen  System  will  ich  nicht

*)  Der  Bundesrat  wird  dabei  als  quantité  négligenble  einfach  außer
Betracht  gelassen,  obwohl  doch  die  Verfassung  ihn  und  den  Reichstag  gleichmäßig
zu  Faktoren  der  Gesetzgebung  erklärt.
        <pb n="284" />
        254  Achtzehnter  Vortrag.

weiter  ausdehnen.  Denn  es  ist  kein  Zweifel,  daß  solche  Umwand—
lungen  des  inneren  Wesens  des  Reichs  gegenüber  den  Auffassungen
und  Absichten  der  Schöpfer  der  Verfassung  und  gegenüber  positiven
Bestimmungen  in  derselben  von  selbst  als  Luftgebilde  erscheinen.
Ich  mußte  indes  die  Kontroverse  vortragen,  weil  sie  im  Zusammenhang
  mit  einzelnen  Grundbestimmungen  der  Verfassung  steht,  in
der  Theorie  eine  große  Rolle  spielt  und  die  höchsten  Gipfelungen
des  Verfassungslebens  betrifft;  aber  ich  kann  erfreulicherweise  beifügen,
  Verfassungskonflikte  in  dem  Sinne,  daß  ganze  Budgets  verweigert
  würden,  liegen  der  Richtung  unserer  heutigen  Zeit  fern.
Die  Konflikte,  welche  mit  wesentlicher  Wirkung  bezüglich  des  Finanzpunktes
  bisher  eintraten,  bestanden  meist  in  der  Verwerfung  von
Steuerprojekten  —  und  mußten  dann  die  Einzelstaaten,  zufolge
ihrer  Pflicht  zu  Matrikularbeiträgen,  den  Schaden  tragen  —  oder
in  der  Ablehnung  militärischer  Verstärkungen,  wogegen  durch  Auflösung
  und  Neubildung  des  Reichstags  geholfen  wurde.  Zu  Verfassungskonflikten
  schwollen  diese  Differenzen  also  nicht  an.

Dies  war  bisher  auch  nicht  der  Fall  bezüglich  parlamentarischer
  Zumutungen  an  den  Regierungsfaktor,  welche  Steigerungen
  des  Staatsaufwands  bezielten.  In  dem  Auftreten
dieser  Erscheinung  an  sich  schon  kommt  aber  eine  Eigentümlichkeit
des  modernen  Staatslebens  zur  Anschauung.  Die  alte  ständische
Idee  geht  dahin,  vor  allem  auf  Sparsamkeit  im  Haushalt  des  Gemeinwesens
  zu  halten  und  keine  Ausgaben  aufkommen  zu  lassen,
zu  welchen  eine  positive  Rechtspflicht  nicht  vorliegt.  Hierin  haben
sich  die  Zeiten  völlig  geändert.  Überall  sehen  wir,  wie  die  Repräsentativkörper
  auf  Ausgaben  hindrängen,  welche  für  populär  erachtet
  werden;  ja  es  geschieht  dies  hin  und  wieder,  ohne  sich  um
die  Deckung  viel  zu  kümmern,  welche  da  oder  dort  zur  cura  posterior
herabgestuft  wird.  In  diesem  Verhältnisse  liegt  ein  Keim  möglicher
Konflikte.  Denn  der  Regierungsstandpunkt  muß  die  Wahrung  des
finanziellen  Gleichgewichts  als  eine  dringliche  Pflicht  erscheinen
lassen;  schlechte  Finanzen  beschränken  die  Aktionsfähigkeit  und  belasten
  die  Zukunft.

Der  tiefere  Grund  der  Erscheinung  liegt  darin,  daß  es  keine
Rechtsbegrenzung  des  Staatszwecks  gibt,  weder  für  das  Reich,
noch  für  die  Gliedstaaten.  Der  Umfang  der  Staatsaufgabe  ist  ein
Problem,  welches  jede  Zeit  in  anderer  Weise  löst.  Wenn  Isokrates
einst  sagte,  „#  narp###  coe“,  so  wollte  er  damit  nicht  den
        <pb n="285" />
        Derfassungsleben  und  Derfassungskonflikte.  255

Staat  für  alimentationspflichtig  gegen  seine  Bürger  erklären,  sondern
  diesen  die  Mahnung  geben,  wie  Kinder  für  die  gemeinsame
Mutter  einzustehen:  „Alles  für  den  Staat“.  Wenn  man  dagegen
  in  einem  neuzeitlichen  Programm  das  Begehren  liest:  „Unentgeltlichkeit
  der  ärztlichen  Hilfeleistung  einschließlich  der  Geburtshilfe
  und  der  Heilmittel,  und  Unentgeltlichkeit  der  Totenbestattung“,
so  kehrt  sich  das  Motto  nahezu  um  in  den  Satz  „Alles  vom
Staat“.

Zwischen  diesen  beiden  Polen  liegt  eine  reiche  und  wechselnde
Geschichte.  Das  18.  Jahrhundert  bezeichnet  in  Deutschland,  wo  den
Untertanen  zuvor  außerordentlich  wenig  staatlich  geleistet  ward,  den
Übergang  zum  Wohlfahrtsstaat,  in  dem  Sinne,  daß  der  aufgeklärte
  Despotismus  der  Territorialherren  den  Landeskindern  einerseits
  in  vielem  half,  anderseits  mit  polizeilicher  Bevormundung  ihnen
vorschrieb,  was  sie  zu  tun  und  zu  lassen  hätten,  bis  zur  Frage  des
Kaffeetrinkens  herab.  Als  eine  Reaktion  hiergegen  erscheint  der
Rechtsstaat,  —  ein  Gedankenkreis,  der  im  vorigen  Jahrhundert
langhin  herrschend  war.  Ja,  bis  in  unsere  Tage  hinein  findet
die  Ansicht  ihre  Vertretung,  daß  die  eigentliche  staatliche  Tätigkeit
sich  lediglich  in  der  Ausübung  von  umgrenzten  Herrschaftsrechten
äußere,  dabei  aber  die  Freiheit  der  Bewegung  des  Individuums
und  deren  Schutz  durch  Rechtsgarantien  ein  oberster  Zweck  sei;
nicht  positive  Fürsorge,  sondern  nur  die  Aufhebung  beengender
Schranken  sei  gegenüber  den  Einzelinteressen  veranlaßt.  Es  leuchtet
ein,  daß  so  verschiedene  Auffassungen  auch  verschiedene  Ergebnisse
in  den  Erzeugnissen  des  positiven  Rechts  liefern  und  die  Tendenz
des  ganzen  Verfassungslebens  beherrschen  müssen.  Denn  im  einen
Fall  ist  die  Einmischung,  im  andern  die  Nichteinmischung  in  das
Einzelleben  Regel.

Der  Ideenkreis,  welcher  die  heutige  Zeit  vorwiegend  beherrscht,
ist  ein  dritter,  derjenige  vom  sozialen  Staat;  er  erweitert  die
Aufgaben  des  Gemeinwesens  außerordentlich  und  ist  damit  der  Grund
des  sogenannten  Gesetzes  der  stetig  wachsenden  Ausdehnung  der
Staatsausgaben  geworden.  In  jenem  Gedankenkreise  liegt  der  Grundsatz
  beschlossen,  das  Reich  habe  —  neben  Erfüllung  seiner  Machtund
  Rechtszwecke  —  für  Befriedigung  der  begründeten  Bedürfnisse
seiner  Angehörigen  insoweit  zu  sorgen,  als  deren  eigene  Wirtschaft,
sowie  Vergesellschaftungen  und  Selbstverwaltungskörper  es  nicht  genügend
  vermöchten.  Auf  der  rechtserzeugenden  Kraft  dieser  An-
        <pb n="286" />
        256  Achtzehnter  Vortrag.

schauungsweise  beruhen  insbesondere  das  Sozialversicherungsrecht
des  Reichs  und  seine  vielen  Reglements,  durch  welche  der  Arbeiter—
stand  gesundheitlich  und  moralisch  geschützt  werden  soll  gegenüber
dem  Arbeitgeber  und  auch  gegenüber  sich  selbst.  Es  leuchtet  ein,
daß  jener  Grundsatz  —  ganz  abgesehen  von  dem  jeweils  ändernden
Einfluß  der  Verschiebungen  in  den  Erwerbs-  und  Lebensverhält—
nissen  —  eine  irgend  greifbare  Grenzbestimmung  nicht  enthält.
Dem  Subjektivismus  der  Standpunkte  ist  durch  die  Allgemeinheit
des  Grundsatzes  Tür  und  Tor  geöffnet.  Es  ergibt  sich  damit  für
das  konstitutionelle  Leben  des  Reichs  als  eine  stets  schwierige  Aufgabe
  die  häufige  rechtliche  Abgrenzung  zwischen  Staats=  und  Privatwirtschaft.
  Nicht  bloß  für  die  Arbeiterfragen  ist  dies  der  Fall,
sondern  auch  für  Zoll=  und  Steuerbegünstigungen  und  andere  Fürsorgen
  in  bezug  auf  Landwirtschaft  und  Industrie.  Hier  überall
verständige  Grenzen  einzuhalten,  insbesondere  auch  die  finanziellen
Mittel  dabei  nicht  vorzeitig  und  übermäßig  anzuspannen,  ist  manchmal
  gegenüber  dem  Ansturm  der  treibenden  Kräfte  recht  schwer.
Vom  juristischen  Standpunkt  aus  betrachtet,  ist  der  Prozeß  dahin
zu  charakterisieren:  es  werden  ständig  naturrechtliche  Postulate  des
sozialen  Staats  in  positives  Recht  umgewandelt.

In  diesem  Prozeß  sind  das  Einkammersystem  und  das  allgemeine
  gleiche  direkte  Wahlrecht,  zwei  Grundlagen  von  zweifellos
  demokratischer  Herkunft  und  Entwicklungstendenz,  wichtig,
weil  beide  zweifellos  die  Anerkennung  begründeter  sozialer  Pflichten
  besonders  fördern.  Ja,  diese  Einrichtungen  können,  wenn  man
die  Extreme  ausdenkt,  zu  welchen  sie  als  juristische  Werkzeuge  verwendbar
  sind,  Gefahren  aufweisen.  Der  Ausgangspunkt  des  sozialen
  Staats  ist  wohl,  bloß  die  Schwachen  zu  schützen  und  zu
heben.  Allein  in  der  denkbaren  Gipfelung  der  wirtschaftlichen  Ansprüche
  der  Massen  können  jene,  die  politische  Herrschaft  gerade  der
Massen  begünstigenden  Rechtseinrichtungen  zu  einer  solchen  Mehrheitsbildung
  führen,  bei  welcher  die  einen  beschließen,  was  vorwiegend
  nur  die  andern  zu  bezahlen  haben.  So  war  es  umgekehrt
im  alten  ständischen  Staat  vor  der  französischen  Revolution.  Diejenigen
  Stände,  welche  nicht  bezahlten,  Adel  und  Geistlichkeit,  beschlossen,
  was  der  misera  contribuens  plebs  aufzuerlegen  sei.  Die
Wendung  nach  der  modernen  Seite,  welche  möglicherweise  zum  ge- 



*)  Sehr  lesenswert  über  die  Frage  ist  Buchenberger,  Finanzpolitik  und
Staatshaushalt  (Heidelberg  1902.  Winter).  S.  42—49.
        <pb n="287" />
        Derfassungsleben  und  Derfassungskonflikte.  257

genteiligen  Extrem  mit  übermäßiger  Belastung  des  fundierten  Besitzes
  überhaupt  führt,  hat  —  nicht  ohne  Übertreibungen  —  ein
badischer  Schriftsteller  schon  in  den  fünfziger  Jahren  des  vorigen
Jahrhunderts  verkündet.“)

Die  Güte  einer  konstitutionellen  Einrichtung,  ihre  Brauchbarkeit
  als  Säule  einer  zugleich  nationalen  und  bundesmäßigen  Entwicklung,
  als  Eingangstor  des  Fortschritts  und  als  Damm  gegen
Überflutung  einseitiger  Strömungen,  hängt  von  mancherlei  Momenten
  ab,  und  sind  wir  im  Lauf  meiner  Vorträge  auf  viele  Gesichtspunkte
  hierfür  aufmerksam  geworden.  Immer  wird  es  dabei
auch  ein  zu  prüfender  Probepunkt  sein,  ob  das  den  einzelnen
Volksgruppen  verschaffte  Maß  an  politischen  Rechten  im
Einklang  zu  den  Leistungen  steht.  Ich  will  auf  eine  Kritik
unseres  Wahlsystems  zum  Reichstag  jedoch  nicht  eingehen;  ich  gab
schon  früher  den  Grund  an:  sie  wäre  nicht  in  der  Isolierung  auf
das  juristische  Gebiet  ausführbar,  sondern  müßte  tief  in  die  Politik
hineinführen.

Ob  indes  ein  Wahlsystem  als  Gleichung  von  Leistung  und
Recht  geformt  sei,  kann  gleichwohl  bei  der  Beurteilung  der  Tauglichkeit
  nicht  schlechthin  entscheidend  in  die  Wagschale  fallen.  Es
kommt  vielmehr  bei  den  Wahlsystemen  darauf  an,  ob  sie  im  Zusammenhalt
  mit  den  tatsächlichen  Lebensverhältnissen  als
solche  Gleichungen  noch  wirken  können.  Sie  müssen  den
billigen  Anspruch  auf  angemessene  Vertretung  aller  Stände  und
Lebensinteressen  im  Volke  verwirklichen.  Dies  vermögen  jene  beiden
in  ihrem  rechtlichen  Aufbau  demokratischen  Einrichtungen  nur  unter
einer  Voraussetzung:  Nämlich  wenn  und  insolange  es  —  obschon
mit  Mühen  —  gelingt,  die  höhere  Bildung  und  den  größeren  Besitz
durch  das  Ansehen,  den  Gemeinsinn  und  die  Rührigkeit  ihrer  Träger
mit  entsprechendem  Einfluß  im  öffentlichen  Leben,  insbesondere  auch
mit  einer  ausreichenden  Vertretung  im  parlamentarischen  Faktor
auszustatten.  So  kann  das  mühelose  Übergewicht,  welches  ältere
und  zum  Teil  nicht  unanfechtbare  konstitutionelle  Einrichtungen  dem
Besitz  und  der  Bildung  gewährt  haben,  in  anderer  Form  gleichwohl
erreichbar  sein.  Aber  freilich  nur  zufolge  opfervoller,  eifriger  Tätigkeit.
  «

Damit  komme  ich  auf  den  Schlußpunkt.  Substanz  und  Rich—
tung  alles  Verfassungslebens  hängt  neben  gegebenen  Verhält—

—  —  —

))  Vgl.  Heinrich  v.  Andlaw,  Aufruhr  in  Baden  (Abteilung  1)  S.  45—58.
v.  Jagemann,  Die  dentsche  Neichsverfassung.  17
        <pb n="288" />
        258  Achtzehnter  Vortrag.

nissen  und  neben  Wirksamkeit  der  verfassungsmäßigen  Reichsorgane,
ganz  wesentlich  auch  ab  von  der  ständigen  Vorarbeit  der  ganzen
Bevölkerung.  Wir  haben  zwar  die  Verfassungseinrichtung  der
Wahlpflicht  nicht,  aber  ein  kategorischer  Imperativ  moralischer
Pflicht  lautet:  jeder  wackere  Deutsche  wirke  zum  Besten!  Es
ist  das  Bestreben  jeder  Partei,  nicht  etwa  dem  Volk  sich  zu  fügen,
sondern  das  Volk  nach  ihren  Ideen  zu  beherrschen.*)  Einen  Volkswillen
  gibt  es  bei  der  Verschiedenheit  der  Auffassung  nur  für  wenig
Fragen.  Der  Parteiwille  verbindet  oft,  er  trennt  aber  auch  über
das  Maß.  Die  richtige  Diagonale  der  wirklich  in  der  Volksgemeinschaft
  vorhandenen  Auffassungen  und  Kräfte  kann  sich  nur  ergeben
durch  die  stetige  Arbeit  aller.  In  diesem  Zusammenhang  sage  ich
in  weiterem  Sinn:  Jeder  Deutsche  ist  ein  Organ  des  Reiches.

In  dieser  letzten  Schlußfolgerung,  welche  ich  vor  Ihnen,  Kommilitonen,
  ziehe,  bewährt  sich  eine  alte  Erfahrung,  die  von  allen
Organen  des  öffentlichen  Lebens  —  den  gesetzlich  aufgerichteten  und
den  freien  —  in  besonders  starkem  Maße  gilt,  von  der  höchsten
Spitze  bis  zum  einfachsten  Reichsangehörigen:  Es  ist  die  Bedeutung
  der  Persönlichkeit  und  ihrer  Betätigung,  welche  jeweils
  die  Wirkung  der  Verfassungseinrichtungen  wesentlich  mitbestimmen.
  Schon  Seneca  sagt“''):  (blurimum  momenti  scolet  persona
  adferre  in  rebus).

—  —

 

—

*7)  Vgl.  Ofner,  Die  Gefahr  des  Parlamentarismus  für  das  Recht,  im  Archiv
für  öffentl.  Recht  1903,  Band  18  S.  219.
3%  Epistolae  81,  16.
        <pb n="289" />
        F—AArrSSSe##.
9  s  rs  XSS  Ss  #  #.  FAN.

 

 

———
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Carl  Winter's  Universitärsbuchhandlung  in  Heidelberg.

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Soeben  erschien:

Dr.  Arthur  Drews

a.  o.  Hrofessor  der  Hhilosophie  an  der  Technischen  bochschule  in  Karlsrube:

Friedrich  Tienssches  Hhilosophie.

gr.  8°.  gebefret  10  M.,  fein  Halbfranzband  12  m.

Das  Zuch  ist  die  erste  wissenschaftlich-kritische,  das  ganze  S'stem  umfassende,  dabei  für  jeden
Gebildeten  verständliche  Darstellung  von  Nietzssches  Leben  und  LCebre.

Sduard  von  Sartmanns
philosophisches  Spstem  im  Grundriß.

Mit  biographischer  Einleitung  und  dem  Bilde  Hartmanns.
gr.  8°.  gehefrer  16  M.,  sein  Halbfranzband  18  m.

.  .  Mer  dieses  Buch  gelesen  hat,  wird  einen  vollständigeren  und  besseren  Überblick  über  meine
Hhilosopbie  als  durch  die  Cektäre  eines  meiner  Hauptwerke  erhalten  baben  und  dann  in  der  kage  sein,
ledes  Werk  von  mir  äber  das  Sondergebiet,  auf  das  sein  persönliches  Interesse  gerichtet  ist,  dem  Susammenhang
  meines  Sfstems  richtig  einzugliedern.

(Eduaréd  von  Hartmann  in  Deutschland  NUr.  1  vom  Oftober  1902.)

..  Berufener  hierzu  konnte  kaum  ein  anderer  sein  als  der  Karlsruher  Hhilosoph  Drews,  der
außer  einer  eminent  lichtvollen  Entwicklung  des  Svstems  Eduard  v.  Bartmanns  in  einer  biographischen
Einleitung  in  geradezu  klassischer  Diktion  in  die  Gedankenweite  des  ein  samen  Metaphfsikers  einfährt.
Fürchte  niemand  eine  schwer  verständliche  Haraphrase  eines  Nur-Fachgelebrten,  eine  zunftgemadbe  Unaltik
des  Kathederphilosophen  für  den  engen  Mreis  der  Berufsgenossen!  Drews  schreibt,  in  wobltuender  Klarheit
  und  souverdner  Beherrschung  eines  für  den  Caien  kaum  noch  zu  übersebenden  gewaltigen  Stoffes,
für  die  große  Masse  der  Gebildeten,  er  ist  populär  im  edelsten  Sinne  des  Wortes  und  versteht  trotz  der
Sprödigkeit,  die  philosophischen  Materien  nun  einmal  anzuhaften  pflegt,  so  fesselnd  zu  schreiben,  daß  er
den  Leser  unwillkürlich  gefangen  nimmt  und  mit  sich  fortreißt.  (Leipjiger  Tagblatt.)

Socben  erschien:

5SR0frar  Dr.  Max  Dreßler

Großb.  Sofarzt:

Die  Welt  als  Wille  zum  Selbst.
Eine  philosophische  Seudie.
gr.  8°.  geheftet  3  m.

Dorlesungen  über  Psychologie

gehalten  im  Foyer  des  Großhberzoglichen  Sofeheaters  in  Rarlsruhe.
gr.  80°.  gehefter  3.60  Mm.,  in  sein  Leimwandband  7.50  m.

..  Das  ganze  Buch  in  seiner  Inbalt,  und  Formenschöne  ist  dazu  berufen,  als  eines  der  besten
Bildungsmittel  allen  denen  zu  dienen,  die  den  boben  Aufgaben  unserer  Seele  und  ihren  tiefsten  Tiefen
nachzuforschen  Interesse  entgegenbringen.  Sein  Bemuben,  das  Beste  in  angenehmer  Form  zu  bieten,
ist  dem  Derfasser  trefflich  gelungen,  so  daß  wir  dem  empfeblenswerten  Zuche  recht  viel  verständnisvolle
Ceser  von  Derzen  wünschen.  Wenn  dieser  unser  Wunsch  in  Erfüllung  ginge,  so  würde  das  einen  geistigen
Fortschritt  unserer  ganzen  Seit  bedeuten.  (05d  Fellow.)

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        Carl  Winter's  Universitatsbuchhandlung  in  Heidelberg.

 

Geschichte  der  neuern  Philosophie

von  Kuno  Fischer.

Jubiläumsausgabe  in  zehn  Bänden.

I.  Band:  Descartes’  Leben,  Werke  und  Lehre.  4.  neu  bearbeitete  Auflagegr.
  8°.  geheftet  M.  11.—.  fein  Halbfranzband  M.  13.—.
II.  Band:  Spinozas  Leben,  Werke  und  Lehre.  4.  neu  bearbeitete  Auflage.
gr.  8°.  geheftet  MI.  14.—,  fein  Halbfranzband  M.  16.—.
III.  Band:  Leibniz’  Leben,  Werke  und  Lehre.  4.  Auflage.  gr.  8°.  gebeftet
  M.#  18.—,  fein  Halbfranzband  M.  20.—.
IV.  Band:  Immanuel  Kant  und  seine  Lehre.  1.  leil.  Entstehung  und
Grundlegung  der  kritischen  Philosophie.  4.  neu  bearbeitete  Auflage.
gr.  8°.  geheftet  M.  16.—,  fein  Halbfranzband  M.  18.—.
V.  Band:  Immanuel  Kant  und  seine  Lehre.  2.  Teil.  Das  Vernunftsystem
auf  der  Grundlage  der  Vernunftkritik.  4.  neu  bearbeitete  Auflage.
gr.  8°.  geheftet  M.  16.—,  fein  Halbfranzband  M.  18.—.
VI.  Band:  Fichtes  Leben,  Werke  und  Lehre.  3.  durchgesehene  Auflage.
gr.  8°.  geheftet  M.  18.—,  fein  Halbfranzband  M.  20.—.
VII.  Band:  Schellings  Leben,  Werke  und  Lehre.  3.  durchgesehene  und
veehre  Auflage.  gr.  8°  geheftet  M.  22.—,  fein  Halbfranzband
VIII.  Band:  Begels  Leben,  Werke  und  LCehre.  2  Teile  mit  dem  SBilde  des
Derfassers  in  Heliograv#re.  gr.  8°.  geheftet  MI.  30.—,  in  zwei  feinen
Kalbfranzbänden  M.  34.—.
IX.  Band:  Schopenhauers  Leben,  Werke  und  Lehre.  2.  neu  bearbeitete
und  vermehrte  Auflage.  gr.  8°.  geheftet  Ml.  14.—,  fein  Halbfranzband
  MI.  16.—.
X.  Band:  Francis  Bacon  und  seine  Schule.  3.  Auflage.  gr.  80°.  geheftet
NM.  14.—,  fein  Halbfranzband  M.  16.  —.

In  der  „Deutschen  Revue“  schreibt  Th.  Wiedemann  in  seinen  „Sechzehn
Jahre  in  der  Werkstatt  Leopold  von  Rankes“:  „Kanke  suchte  nach  anderweitiger
  und  anders  gearbeiteter  Belehrung.  In  Beziehung  auf  die  Geschichte
der  neuern  Philosophie  zog  er  allen  anderen  bei  weitem  das  erk  von
Kuno  Fischer  vor,  dem  er  Geistesreichtum  und  hongeniale  Reproduktion  der
verschiedenen  Meme  Rachrschinte:

.  .  .  .  Was  stuno  Sischers  Schriften  und  Vorträge  so  interessant  macht,
das  ist  das  wahrhaft  dramatische  Ceben,  welches  beide  durchdringt,  die  innere
Srische  und  geistige  Elastizität,  welche  beide  auszeichnet.  Das  Werk  gehört
nicht  nur  in  die  Bibliothek  des  Sachmannes,  sondern  ist  dazu  berufen,  als  eines
der  besten  Bildungsmittel  allen  denen  zu  dienen,  die  den  höchsten  Aufgaben  und
idealen  Interessen  der  ganzen  Menschheit  ihre  Aufmerksamkeit  zu  widmen  im
stande  find."“  (Gegenwart.)

„  Sischers  cigentümlichkeit  besteht  in  einer  sonst  fast  nirgends  erreichten
  Kunst,  eine  fremde  Gedankenwelt  von  ihrem  eigenen  Mittelpunkt  aus  zu
erleben  und  den  Leser  in  der  denkbar  durchsichtigsten  und  eindringlichsten  Sorm
erleben  zu  lassen...  Kuno  Sischer  steht  nie  als  überlegener,  verbesernder  Schulmeister
  hinter  den  dargestellten  Philosophen.  Dieser  Geschichtschreiber  läßt  nicht
seine  Philosophen  reden,  sondern  sie  reden  selbst.  Sie  tragen  ihre  eigenen  Gedanken
vor,  nur  freier,  natürlicher,  in  einer  lebhafteren,  durchsichtigeren  Sprache,  als  wir
sie  in  ihren  eigenen  Werken  finden,  und  weit  fester  als  in  ihren  eigenen  Werken
haben  sie  den  Sielpunkt  ihrer  Gedanken  vor  Augen.  Aber  diese  Gedanken  sind
dennoch  niemals  verändert,  niemals  verschönt  und  niemals  verbildet.  Sie  find  das
in  der  Sorem  gereinigte,  im  Gehalte  völlig  getreue  Machbild  des  Originaldenkers.
Diese  Kunst  der  Darstellung  ist  ebenso  neu  als  notwendig.  Wahrlich,  wer  die
Entwicklung  des  theoretischen  Geistes  von  Descartes’  bis  zu  Kants  großen  Nachfolgern
  zum  Objekt  zu  machen  imstande  war,  der  hat  ein  schöpferisches
Werk  vollbracht.  #  (Hreußische  Jabrbücher.)

 

C.  F.  Winter'sche  Buchdruckerei.
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