— 45 — Mancher damit geärgert wird, — die gekräuselten Haare und Haar— locken, — ingleichen bei Frauenspersonen die gänzliche Verschleierung des Gesichts, bei welcher keine Person vor der anderen zu erkennen ist.“ Dann heißt es in der Kleiderordnung weiter: „Und weil hiernächst dieses Polizeiwesen in gewisse Classen und hiesigen Orts wohl in fünfe derselben einzutheilen und einer jeden dieser Classen eine sonderbare Regul, wie bei Ausrichtungen und anderen Festivitäten sich zu verhalten vorzuschreiben, fürnehmlich aber der Kleidung und des Schmuckes halber eine gewisse Tracht und Mode zuzueignen, so setzen wir fest“: . . .. — Es folgt nun die Einteilung der Klassen. In der ersten sind aufgeführt: „Die Geistlichen und diejenigen, so bei Sr. Churfürstl. Durchlaucht und der Stadt sonderbare Ehrenstellen bekleiden, wie auch die Ratspersonen. Diese sollen vor sich und ihre Weiber und Kinder mit guten Exempeln vorangehen.“ — In der zweiten Klasse rangieren die anderen literati, die Kirchen-, Schul= und Almosenvorsteher, Viertelsmeister, Handelsleute und Kramer, ingleichen vornehme Spitzenhändler und andere ansehnliche und vermögende Bürger. Diese können sich in Tafft (da die Elle nicht über 27 Gr. kostet), desgleichen in das beste inländische Tuch kleiden, hingegen ihnen das Tragen seidener Mäntel verboten ist; sonsten mögen sich auch deren Weiber und Töchter gute güldene Ketten und Armbänder, dem Werthe nach bis zu 30 Thaler, auch silberne Gürtel, plischene Mützen, leinwandene Schürzen, geklöppelte Spitzen (die Elle an Hauben und Halskrägen von 4—6 Gr., zum Aufbrähmen der Kleider aber nur ein- fach die Elle vor 2—3 Gr.) anlegen; der Tochter Brautkranz sei von gesponnener Drahtarbeit, jedoch ohne Perlen, zum höchsten 18 Gr. bis 1 Thaler werth.“ — In der dritten Klasse sind höchst naiver Weise vereinigt „die Apotheker, Buchbinder, Kunstmaler, Goldschmiede, Barbiere, Bader und andere von solcher Profession, die nächst der Handarbeit auch sonderbare Kunst und Nachdenken erfordert.“ Diese dürfen tragen: „Tuche bis zu 1 Thaler die Elle, die Weiber und Töchter goldene Ketten bis 15 Thaler oder eine Schnur Dukaten um den Hals, ingleichen silberne Gürtel bis zu 15 Lot, zur Ehrenkleidung Tafft, Buschelmützen von Rlisch, seidene Spitzen zu Hauben und Halskragen, die Elle für 4—5 Gr., Brautkränze von 12—18 Gr., doch daß hingegen sie der Armbänder, ingleichen der seidenen Blumenkränze, wie auch anderer seidener Zeuge sich gänzlich zu enthalten haben.“ — Die übrige Bürgerschaft — Bürger und Handwerker — gehört zur vierten Klasse. Diese soll sich in der Hauptsache mit wollener Kleidung behelfen. Doch sind ihr taffetne Schürzen gestattet, ebenso weiße geklöppelte Spitzen, die Elle zu 2—3 Gr., kamelhärne Plischhauben, auch zeugene Puschelmützen mit einer seidenen Spitze.“ Der Preis des Brautkranzes darf 9—12 Gr. nicht übersteigen. Auch ist noch ausdrücklich bestimmt, daß in dieser Klasse die Bräute bei Strafe von 2 Thalern auf dem Kopfe zu tragen haben, während die Bräute der 1.—3. Klasse zum Zeichen ihres Standesvor- rechtes ihn am Arme tragen durften. In die letzte Klasse sind alle Dienstleute, Handlöhner und Bauern bei der Stadt verwiesen. Was diesen zu tragen erlaubt war, wird in