Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Hufwandes für die Volksschulen. Erster Abschnitt. Von der Deckung der Gehalte und anderen Bezüge der Lehrer und Lehrerinnen. Vgl. „geschichtliche Einleitung“, S. 61 ff., und Abschnitt IX: „Aufwand für die Volksschulen.“ g 52. Zur Bestreitung der Gehalte und anderen Bezüge der Lehrer an Volks— schulen hat — vorbehaltlich der Bestimmungen in 88 94 und 99 — jede Schulgemeinde (§ 6 dieses Gesetzes) in die Staatskasse als Pauschbetrag einzuzahlen: 1. einen Jahresbeitrag für jede an der Volksschule (den Volksschulen) der Gemeinde nach §§ 14 und 15 dieses Gesetzes errichtete ständige Lehrer- stelle und zwar: a. für Hauptlehrerstellen in Gemeinden von nicht über 500 Einwohnen 780 Mk. von 501 bis 1000 Einwohnen 840 „ von 1001 bis 2500 Einwohnen. 960 „ von mehr als 2500 Einwohnen 1080 „ b. für jede Unterlehrerstelle in Gemeinden von nicht über 2500 Einwohnen. 660 „ von mehr als 2500 Einwohnen.. 700 „ Für Lehrerstellen, welche über die gesetzlich vorgeschriebene Zahl (§8 14 und 15) hinaus errichtet sind, ist von der Gemeinde — ohne Rücksicht auf deren Einwohnerzahl — jährlich zu zahlen: für jede solche Hauptlehrerstelle. . 1450 Mk. für Unterlehrerstelen . 850 „ Die vorbezeichneten Jahresbeiträge Giffer 1 Absatz 1 und 2) ssind unverkürzt auch für die Zeit zu entrichten, während deren Lehrerstellen an der betreffenden Schule erledigt sind;