1. C. Fortbildung der Volksschullehrer. 619 Derselbe ist von den Pflichtigen jeweils auf 1. Juli jeden Jahres an den Leseverein desjenigen Bezirks zu bezahlen, in welchem am Verfalltage der betreffende Lehrer (Lehrerin) im öffentlichen Dienste verwendet ist. § 10. Ebenso ist die Organisation des Vereins sowie die Anschaffung der erforderlichen auf Schulunterricht und Erziehung bezüglichen Schriften Sache der Beteiligten, welche von ihren Beschlüssen dem Kreisschulrat Nachricht geben werden. Karlsruhe, den 9. Juni 1870. Großherzoglicher Oberschulrat. Renfk. Krapf. b. Fortbildung im Orgelspiel. Um denjenigen namentlich jüngeren Lehrern, welche nicht Organisten sind, auch die Gelegenheit zur libung und Vervollkommnung im Orgelspiel zu bieten, hat der Evangelische Oberkirchenrat durch Erlaß vom 12. März 1884 Nr. 1815 die Dekanate beauftragt, dahin zu wirken, daß auf dem Wege der Vereinbarung mit dem Organisten die Ubung auf der Orgel und die Begleitung des Gemeindegesangs mit derselben den nicht vertragsmäßig dazu verpflichteten Lehrern, insbesondere den Unterlehrern, in bestimmten Grenzen eingeräumt wird, ohne dadurch die Pflichten, Rechte und Bezüge der Organisten zu beeinträchtigen. Behufs der Erzielung solcher Vereinbarungen sollen die Kirchengemeinderäte mit den Lehrern, welchen der Organisten- dienst übertragen ist, in Verhandlung treten und nötigenfalls durch die Aufnahme eines Zusatzes in die Organistenverträge die Angelegenheit regeln. Bei Aufstellung neuer Verträge soll jeweils in den Gemeinden, in welchen evangelische Unter- lehrer angestellt sind, auf deren Beteiligung an dem Orgelspiel Rücksicht genommen werden. Den Schulgehilfen wurde vonseiten der Oberschulbehörde empfohlen, von der hiernach ihnen gebotenen Gelegenheit zur Ubung und Weiterbildung im Orgelspiel regelmäßigen und eifrigen Gebrauch zu machen. O. Sch. N., 2. Dezember 1884 Nr. 15 533. 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer. a. Anwendung der Beamtengesehe auf dieselben. J. Vgl. geschichtliche Einleitung S. ö5 ff. Gesetz über den Elementarunterricht,