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        <title>Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.</title>
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            <forname>Mathias</forname>
            <surname>Jovy</surname>
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        Kriegserklärung  und  Friedensschluß
  nach  deutschem  Staatsund
  Völkerrecht

Von
Dr.  jur.  Mathias  Jovy

 

Berlin
Carl  Heymanns  Verlag
1913
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        Preußisches  Institut

Per  iuri  nationis  pro  iura  et  libertate  patriae.

https:  /  /  Bismarckserben.  org  /  preussen  /
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        Inhalt.

Seite
Einleitung.  .  1

§  1.  Das  Recht  zur  Kriegsführung,  ein  Recht  der
Staaten  .  .  .  3

Erster  Teil.

Kriegserklärung  und  Friedensschluß  nach  deutschem
Staatsrecht.

I.  Kapitel:  Kriegserklärung  nach  deutschem  Staatsrecht.

§  2.  1.  Das  Reich  hat  das  ausschließliche  Recht
Krieg  zu  führen  .  10
§  3.  2.  Der  Kaiser  ist  das  verfassungsmäßige  Vertretungsorgan
  des  Reiches.  Art.  11  Abs.  1
d.  R.  V.  .  13
§  4.  3.  Rechtliche  Bedeutung  der  Mitwirkung  des
Bundesrates  bei  den  völkerrechtlichen  Willensakten
  im  allgemeinen  in  den  Fällen

des  Art.  11  Abs.  2  und  3  d.  R.  V.  .  17

§  5.  4.  Mitwirkung  des  Bundesrates  speziell  bei
der  Kriegserklärung  .  20

I.  In  welchen  Fällen  hat  der  Bundesrat  ein  Mitwirkungsrecht?.
  .  .  .24
II.  Rechtliche  Bedeutung  dieser  Mitwirkung  g  33

II.  Kapitel:

§  6.  Friedensschluß  nach  deutschem  Staatsrecht  .  .42

I.  Fallen  die  Friedensverträge  unter  die  einschränkende
Bestimmung  des  Abs.  3  in  Art.  11?  .  .  .43
1.  Beweis  aus  dem  Wortlaut  des  Art.  11      44

2.  Friedensverträge  im  Gegensatz  zu  den  übrigen
Staatsvertrgen  .  45
        <pb n="4" />
        VI  Inhalt.   

3.  Art.  11  im  Zusammenhang  mit  Art.  48  Preuß.
Verf.-Urk.  .  .  .46
4.  Die  Stellung  der  Praxis    47

II.  Welches  ist  die  rechtliche  Bedeutung  der  Mitwirkung  der

am  Abschluß  von  Staatsverträgen  überhaupt  beteiligten
Organe?  Die  verschiedenen  Theorien  .  .    48
1.  Die  Theorie  der  unbedingten  völkerrechtlichen
Wirksamteit    48
2.  Die  Theorie  vom  parlamentarischen  Abschluß   49
3.  Die  Theorie  vom  bedingten  Vertragsschluß    51 
4.  Eigene  Lösung   51

III.  Inwieweit  findet  speziell  bei  Friedensverträgen  eine  Mitwirkung
  von  Bundesrat  und  Reichstag  gemäß  Art.  11
Abs.  3  d.  R.  V.  statt?   59

Zweiter  Teil:

Kriegserklärung  und  Friedensschluß  nach  deutschem
Vlkerrecht.

§  7.  1.  Notwendigkeit  der  Kriegserklärung  .61

I.  Geschichtliche.  Entwickelung  der  Kriegserklärung  und  Be—

weis  ihrer  Notwendigkeit  .  .  .62
1.  aus  der  Praxis  der  Geschichte:  des  Altertums,
des  Mittelalters  und  besonders  der  Neuzeit
2.  durch  die  Theorie    70
a)  Gegner  der  Kriegserklärung.  Ihre  Gründe:
Unnütz,  unwirksam,  unklug.
b)  Anhänger  der  Kriegserklärung
a)  Nützlichkeits-  und
b)  Rechtsgründe.

II.  Die  Kriegserklärung  im  konventionellen  Recht.  Entstehung
  der  Konvention:  „Ueber  den  Beginn  der  Feindseligkeiten“
  .76

§  8.  2.  Aeußere  Formen  der  Kriegserklärung.
Art.  1  der  Konvention    80
I.  Die  bisher  gebräuchlichen  Formen    80
1.  Die  einfache,  direkte  Krieggerklärung     81
2.  Das  Ultimatum.  Seine  Voraussetzungen     82
3.  Publikation  eines  Mamifestes     83
4.  Abbruch  der  diplomatischen  Beziehungen     84




Info Seite fehlt oben
        <pb n="5" />
          Inhalt.   VII 

II.  Die  von  der  II.  Haager  Konferenz  zugelassenen  beiden
Formen  .   85
A.  Die  beiden  Formen  gemeinsamen  Voraussetzungen.
Die  Benachrichtigung  muß
1.  unzweideutig  sein.  .  .  .  .   85
2.  dem  Angriff  vorausgehen.  Problem  einer  Fristsetzung
     . 86    
B.  Die  besonderen  Erfordernisse  der  einzelnen  Formen   91
1.  Die  mit  Gründen  versehene  sogen  motivierte
Kriegserklärung    91
2.  Das  Ultimatum  mit  bedingter  Kriegserklärung     92
III.  Benachrichtigung  der  Neutralen.  Art.  2  der  Konvention   95
1.  Welche  der  kriegführenden  Parteien  hat  die  Pflicht
zur  Notifikation?     96
2.  Welchen  Staaten  ist  zu  notifizieren?   97
3.  Wann  tritt  rechtlich  der  Kriegszustand  für  die
Neutralen  ein?  .  .97
§  9.  3.  Fälle,  in  denen  eine  Kriegserklärung  nicht
erforderlich  ist     102
I.  Im  Falle  eines  Verteidigungskrieges     103
II.  Im  Falle  eines  Bündniskrieges  .  .    105
a.  Auf  Seiten  des  Angegriffenen  (Defensivbündnis)    106
b  Auf  Seiten  des  Angreifers  (Offensivbündnis)    107
c.  Auf  beiden  Seiten  sind  Verbündete   108
III.  Im  Falle  eines  Bürgerkrieges   108
a.  Beim  eigentlichen  Bürgerkrieg   108
b.  Im  Kriege  zwischen  Gliedern  eines  zusammengesetzen
Staates      109
§  10.  4.  Geltungsbereich  der  Kriegserflärung.    110
1.  Die  Kontrahenten.  Beitritt  zur  Konvention  Art.  5  und  6.
Kündigung  der  Konvention.  Art.  7        110
II.  Die  Kriegserklärung  bei  nicht  kriegerischen  Unternehmungen   113
III.  Keine  Kriegserklärung  bei  feindlichen  Handlungen  von
Privaten,  Piraten  und  bei  solchen  von  Angehörigen  der
bewaffneten  Macht     114
Literatur-Verzeichnis     118

 


Info * seite fehlt oben
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        Einleitung.

Die  Völkerrechtsgemeinschaft  wird  von  Staaten,  d.  h.  von
souveränen  Gemeinwesen  gebildet.1)  Nur  diese  besitzen  als  Glieder
  dieser  Gemeinschaft  die  Rechtsfähigkeit,  d.  h.  die  Fähigkeit,
  Träger  von  völkerrechtlichen  Rechten  und  Pflichten  zu
sein.  Sie  sind  die  Rechtssubjekte  des  Völkerrechts.  2)  Wohl  sind
Beziehungen  von  Einzelpersonen  zu  fremden  Staaten  und  deren
Untertanen  möglich,  ja  sogar  notwendig  und  heute  unentbehrlich,
  sie  haben  aber  nur  Rechtsbeständigkeit,  soweit  die  beteiligten
  Staaten  diese  Verpflichtungen  gegenseitig  anerkennen  und
schützen.

Diese  Beziehungen  von  Einzelpersonen  verschiedener  Staaten,
  die  unter  dem  Schutze  der  letzteren  bestehen,  beschränken
sich  auf  den  friedlichen  Verkehr,  der  von  alters  her,  wenn  auch
ursprünglich  in  recht  geringem  Umfange,  durch  sogen.  Friedens-
  und  Freundschaftsverträge  unter  den  Staaten  zur  Förderung
  der  gegenseitigen  Interessen  ihrer  Untertanen  aufrecht
erhalten  wird.  Dagegen  sind  Zwangs=  und  Gewaltmaßregeln
von  Seiten  einzelner  Personen  sowohl  im  Innern  eines  Staates
als  auch  im  Staatenverkehr  verboten  und  den  Staaten  als  ein-1)

  Voraussetzung  für  die  Mitgliedschaft  überhaupt  ist  die  gegenseitige  Anerkennung
  bezw.  die  Anerkennung  eines  Staatswesens  als  solchen  durch  die  anderen
Staaten.  Diese  Anerkennung  ist  aber  kein  Rechtsakt,  sondern  gibt  lediglich  die  Möglichkeit
  völkerrechtliche  Rechtshandlungen  vorzunehmen.

2)  Vergl.  z.  B.  o.  Liszt,  Das  Völkerrecht  1910.  §  6  S.  50;  Ullmann,
Das  Völkerrecht  1908.  —  Dieses  von  den  Staaten  als  Mitgliedern  dieser  Gemeinschaft
  gesetzte  Recht  entsteht  nur  als  das  Recht  eines  oder  mehrerer  bestimmter  Staaten.
So  gibt  es  deutsches,  englisches  usw.  Völkerrecht.  Es  ist  zu  definieren  als  der  Inbegriff
  derjenigen  Rechtsnormen,  „durch  welche  Tatbestände  geregelt  werden,  an  denen
irgend  ein  Moment  zwischenstaatlich  ist,  von  einem  Staat  in  einen  anderen  hinübergreift“.
  Pohl,  Deutsche  Prisengerichtsbarkeit  S.  3.  Diese  Rechtsnormen  entstehen
immer  nur  als  solche  eines  bestimmten  Staates  und  sie  gelten  nur,  weil  und  solange
sich  dieser  an  sie  bindet.  „Nur  für  jeden  einzelnen  Staat  läßt  sich  ein  Satz  des
positiven  internationalen  Rechts  als  geltend  nachweisen".  Pohl  a.  a.  O.  So  sagt
Jellinek  (Rechtl.  Natur  S.  46):  „Die  Normen  des  Völkerrechts,  d.  h.  diejenigen

Jovy,  Krlegserklärung  und  Friedensschluß.  1
        <pb n="8" />
        2  Einleitung.

zigen  Mitgliedern  der  Völkerrechtsgemeinschaft  vorbehalten.  Der
Staat  ist  das  völkerrechtliche  Subjekt,  welches  „der  Entwicklung
  des  Konfliktes  die  Richtung  gibt,  den  Kampf  führt  und
also  das  Subjekt  der  internationalen  Streitigkeiten  ist.“  1)  Die
Staaten  betrachten  dieses  Eintreten  mit  Zwangsmitteln  zu
Gunsten  ihrer  Untertanen  nicht  nur  als  ihr  gutes  Recht,  sondern
auch  als  ihre  Pflicht,  indem  sie  vielfach  eine  derartige  Bestimmung
über  den  Schutz  ihrer  Untertanen  in  ihre  Verfassung  aufgenommen
  haben  Dies  hat  beispielsweise  auch  das  Deutsche  Reich
in  der  Reichsverfassung  Art.  3  Abs.  6  getan  mit  den  Worten:
„Dem  Auslande  gegenüber  haben  alle  Deutschen  gleichmäßig
Anspruch  auf  den  Schutz  des  Reiches.“

Dieses  Recht,  gegebenenfalls,  wenn  friedliche  Mittel  zur

Durchsetzung  eines  vermeintlichen  Anspruchs  erfolglos  geblieben
sind,  zu  weiteren  Mitteln,  denen  des  Zwanges  und  eventuell
zur  äußersten  Gewalt,  zum  bewaffneten  Kampf  zu  greifen,  um
sodann  nach  erreichtem  Zweck  wieder  zu  friedlichen  Beziehungen
überzugehen,  ist  das  Recht  des  Krieges  und  des  Friedens,  ius
belli  ac  pacis  im  subjektiven  Sinne,  2)  ein  Recht,  das  aus
der  völkerrechtlichen  Handlungsfähigkeit  sounveräner  Staaten  entspringt.
  Als  sogenanntes  Kriegsrecht  im  subjektiven  Sinne  gibt
es  jedem  Staate  die  Berechtigung  Krieg  zu  führen,  d.  h.  als
Kriegspartei  aufzutreten  und  die  dieser  eingeräumten  Befugnisse
  auszuüben.  Aus  dem  Rechte  der  Kriegführung  ergibt
sich  sodann  einerseits  das  Recht  der  Kriegserklärung  und  andererseits
  die  Befugnis  zur  Beendigung  des  Krieges,  zum
Friedensschluß.
Normen,  durch  welche  ein  Staat  sein  Verhältnis  zu  anderen  Staaten  regelt,  beruhen
ebenso  auf  dem  Staatswillen  wie  das  innerhalb  des  Staates  geltende  Recht“.  Die
Quelle  gibt  dem  Völkerrecht  seine  Eigentümlichkeit.  Es  beruht  entweder  auf  Gewohnheit
  oder  auf  Vertrag.  Dadurch,  daß  zwei  oder  mehrere  Kontrahenten,  die  gerade
am  Vertragsschluß  beteiligt  sind,  die  vertraglichen  Vereinbarungen  zu  ihrem  Recht
erheben,  entsteht  gemeinsames  Völkerrecht.  In  diesem  Sinne  kann  man  von  einer
Völkerrechtsgemeinschaft  der  Staaten  sprechen.

1)  „Die  Individuen  verlieren  das  Recht,  für  die  von  Ausländern  erlittenen
Kränkungen  sich  auf  eigene  Hand  und  Gefahr  Genugtuung  zu  verschaffen“.  von
Martens  (Bergbohm)  II  S.  479.

2)  Jus  belli  ac  pacis  umfaßte  nach  H.  Grotius  das  gesamte  objektive

Völkerrecht  als  Kriegs=  und  Friedensrecht.  Vergl.  Zorn  in  Zeitschrift  für  Politik
S.  331.
        <pb n="9" />
        Einleitung.  3

Diese  beiden  letzteren  Rechte  sind  in  der  Tat  abhängig  vom
Rechte  zur  Kriegführung.  Dies  geht  schon  daraus  hervor,  daß
nur  Gemeinwesen,  denen  das  Recht  zur  Kriegführung  zusteht,
in  die  Lage  kommen  hönnen,  Krieg  zu  erklären  und  Friedenzu
  schließen.

Es  erscheint  deshalb  vorteilhaft,  zunächst  das  Recht  zur
Kriegführung  in  Beziehung  auf  seine  Subjekte  zu  begrenzen.
Innerhalb  dieses  Rahmens  wird  es  sodann  möglich  sein,  die
beiden  Ausläufer  dieses  Rechtes,  das  Recht  der  Kriegserklärung
und  das  Recht  des  Friedensschlusses,  in  ihrer  Bedeutung  für  das
deutsche  Staats=  und  Völkerrecht  im  einzelnen  zu  betrachten.

 

§1.
Das  Recht  zur  Kriegführung,  ein  Recht  der
Staaten.1)

Jedes  gewaltsame  Vorgehen  im  internationalen  Leben,  insbesondere
  der  Krieg  als  äußerstes  Gewaltmittel  ist  rechtlich  nur
zwischen  unabhängigen  Staaten  als  Subjekten  der  Völkerrechtsgemeinschaft
  zulässig.  2)  Gewaltsames  Eingreifen  eines  Staates
gegen  Private  wie  Seer äuber,  Flibustier  usw.  ist  kein  Krieg,
da  diese  Personen  nicht  als  Kriegsparteien  anerkannt  werden.3)
Dementsprechend  werden  auch  Privatpersonen,  die  auf  eigene
Faust  kämpfen,  nicht  als  Feinde  behandelt,  sie  können  vielmehr
als  Missetäer  straf=  und  standrechtlich  verfolgt  werden.  4)  Die

1)  Vgl.  hierzu  Ullmann,  Völkerrecht,  §  168;  v.  Liszt,  Völkerrecht,  §  39;
Lueder  in  Holtendorff's  Handbuch  IV.  §  60  ff.;  Heffter-Gesscken,  §5  118;
Gareis,  §5  79;  Nivier,  Principes  II,  §  117  ff.;  Lawrence,  Principles,  §  42  ff.;
Oppenheim,  International  Law  I,  S.  127  ff.;  N  ys,  le  droit  intern.  I.  Kap.  3.
Bonfils  —  Grah  Nr.  1045.

2)  S o  definiert  der  von  russischer  Seite  der  Brüsseler  Konferenz  1874  vorgelegte
  Entwurf  im  Art.  1  den  (internationalen)  Krieg  als  den  „Zustand  offenen
Kampfes  zwischen  unabhängigen  Staaten  und  ihren  bewaffneten  organisterten  Streitkräften“.
  Actes  de  la  Conférence  de  Bruzelles.  1874.

8)  „Bloße  Piraten  und  Seeräuber  sind  niemals  Kriegsparteien,  wenngleich  sie
als  Kriegsmacht  organisiert  sind“.  Buntschli,  Modernes  Völkerrecht,  §  513.

4)  Rivier,  Deutsch.  Lehrb.  d.  Völkerr.,  S.  380.  So  wurden  z.  B.  Schills
Offiziere  1809  von  Napoleon  gefangen  und  standrechtlich  erschossen.  —  Die  strafrechtlichen
  Bestimmungen  hierüber  finden  sich  im  Reichsstrafgesetzbuch  §  87  f.

1
        <pb n="10" />
        4  Einleitung.

internationale  Staatengemeinschaft  hat  die  Härte,  die  in  einem
derartigen  Verfahren  liegt,  wohl  erkannt  und  deshalb  auf
der  I.  und ll.  Haager  Friedenskonferenz  die  Bedingungen  normiert,
  welche  die  sogen.  Freiwilligenkorps  erfüllen  müssen,  ehe
sie  die  Rechte  und  Pflichten  einer  Kriegspartei  für  sich  in  Anspruch
  nehmen  können.  1)

Wie  der  einzelne  Staat  feindliche  Handlungen  von  Untertanen
eines  fremden  Staates  nicht  als  Kriegerische  Maßregeln  ansieht,
so  erkennt  er  bewaffnete  Kämpfe  verschiedener  Parteien  im  Innern
  seinen  Landes,  den  sogen.  Bürgerkrieg,  nicht  als  Krieg
im  völkerrechtlichen  Sinne  an,  und  behandelt  die  Aufständischen
deshalb  nicht  als  Kriegsparteien,  solange  und  soweit  er  sich
im  Stande  fühlt,  sie  zu  unterwerfen,  und  solange  es  der  aufständischen
  Partei  nicht  gelungen  ist,  ihre  Anerkennung  als
Staat  wenigstens  bei  den  anderen  Staaten  zu  erreichen.  Daß
einem  Staate  die  Unterdrückung  eines  solchen  Aufstandes  nicht
immer  gelingt,  bezeugt  die  Geschichte  der  vergangenen  und
besonders  der  jüngsten  Zeit.  Während  einerseits  beispielsweise
im  nordamerikanischen  Bürgerkrieg  1861—65  die  südamerikanischen
  Staaten  nur  vorübergehend  die  Anerkennung  ihrer
Selbständigkeit  erreichten,  erlangte  andererseits  Belgien,  nachdem
  es  sich  1830  von  Holland  losgerissen  hatte,  noch  in  demselben
  Jahre  von  den  Großmächten  auf  der  Londoner  Konferenz
die  Anerkennung  als  selbständiger  Staat;  Holland  freilich  erkannte
  die  Trennung  erst  1839  als  faktisch  an.  Und  während
der  jüngsten  Revolution  in  Portugal  haben  die  Aufständischen
sogar  die  alte  Regierung  gestürzt  und  damit  die  Frage  der  rechtlichen
  Anerkennung  überhaupt  nicht  aufkommen  lassen.  Ebenso
hat  der  jüngste  Kampf  der  Kaiserlichen  gegen  die  Revolutionäre
in  China  zu  einem  Siege  der  letzteren  geführt.

Dagegen  kann  ein  Staat  das  selbständige  Kriegführungsrecht
an  Korporationen,  insbesondere  an  Handels=  und  Kolonialgesellschaften
  übertragen,  jedoch  fragt  es  sich  sehr,  ob  man  die
auf  Grund  dieser  Delegation  unternommenen  Feldzüge  und
Kämpfe  als  Krieg  im  völkerrechtlichen  Sinne  gelten  lassen

 

1)  Vgl.  Ordnung  der  Gesetze  und  Gebräuche  des  Landkriegs,  I.  Kapitel  Art.  1.
Anlage  zum  IV.  Abkommen  der  II.  Haager  Konserenz  im  Reichsgesetzblatt  1910
S.  182  ff.
        <pb n="11" />
        Einleitung.  5

kann.  1)  So  wurde  z.  B.  1866  der  englisch-ostindischen  Kompagnie
  von  Karl  II.  von  England  das  Kriegführungsrecht  verliehen. 2)


Wie  nun  das  jedem  souveränen  Staate  an  sich  zustehende
Recht  zur  Kriegführung  infolge  der  verschiedenartigen  Gruppierung
  und  Verbindung  der  einzelnen  Staaten  in  der  Völkerrechtsgemeinschaft
  sich  gestaltet  hat,  soll  zunächst  gezeigt  werden.

a)  Im  Staatenbunde  als  einem  Staatenverein  besitzen  regelmäßig
  die  Einzelstaaten  das  ius  belli  ac  pacis  sowohl  gegeneinande:
  als  auch  gegen  fremde  Staaten,  da  sie  trotz  ihrer  Verbindung
  völkerrechtliche  Rechtssubjekte  geblieben  sind.  3)  Doch
kann  der  Bundesvertrag  dem  Bunde  die  völkerrechtliche  Rechtsund
  Handlungsfähigkeit  und  somit  auch  ein  Kriegführungsrecht
zuerkennen  und  gleichzeitig  den  Krieg  der  Gliedstaaten  untereinander
  ausschließen.  Dies  ist  im  alten  Deutschen  Bund  (1815—
1866)  der  Fall  gewesen.  Das  Deutsche  Bundesrecht  verbot
  einerseits  nicht  nur  jede  Anwendung  von  Selbsthülfe  der
Bundesstaaten  gegeneinander  —:  „Die  Bundesglieder  machen  sich
verbindlich  einander  unter  keinerlei  Vorwand  zu  bekriegen,
noch  ihre  Streitigkeiten  mit  Gewalt  zu  verfolgen,“  (Art.  11
der  Bundesakte  vom  8.  Juni  1815)  —,  sondern  unterwarf  auch
das  Kriegsrecht  der  Bundesstaaten  gegen  auswärtige  Mächte
wesentlichen  Beschränkungen,  indem  es  dem  Bunde  ein  Vermittelungsrecht
  bei  Streitigkeiten  eines  Bundesstaates  mit  auswärtigen
  Mächten  gab  (Wiener  Schlußakte  Art.  36  ff.))
Andererseits  Konnte  der  Deutsche  Bund  als  „völkerrechtliche  Gesamtmacht“
  5)  Krieg  erklären  und  Frieden  schließen,  sich  bei
fremden  Mächten  verwenden  und  vermitteln,  Verträge  und  Bündnisse
  eingehen  (Wiener  Schlußakte  Art.  35).

b)  Im  Bundesstaate  dagegen  besitzt  die  Zentralgewalt  das
Recht  der  Kriegführung,  da  sie  ein  selbständiges  Völkerrechtssubjek:
  unter  fast  völligem  Ausschluß  der  Einzelstaaten  darstellt.

1)  Vgl.  Nys  ,  le  droit  intern.  l,  S.  116  ff.;  Bruyas  S.  127  ff.  —  Ich
verneine  die  Frage.

2)  Vgl.  Rivier,  Principes  S.  208.

3)  Ein  einfacher  Staatenbund  war  z.  B.  der  Rheinbund  1806—1813,  ein
komplizierter  der  Deulsche  Bund.

4)  Vgl.  H.  A.  Zachariä,  B.  II  5  228  S.  588;  III  §  263  S.  354.

5)  Wiener  Schlußakte  Art.  2.
        <pb n="12" />
        6  Einleitung.

Letztere  können  deshalb  weder  gegen  einen  fremden  Staat,
noch  untereinander  Krieg  führen.  So  bestimmt  Art.  85  der
schweizerischen  Bundesverfassung  vom  29.  Mai  1874:  „Dem
Bunde  allein  steht  das  Recht  zu,  Krieg  zu  erklären  und  Frieden
zu  schließen.“  Ebenso  legt  Art.  I,8  der  Verfassung  der  Vereinigten
  Staaten  dem  Kongreß  (Senat  und  Repräsentantenhaus),
also  unter  Ausschluß  der  Einzelstaaten,  die  Befugnis  bei,  Krieg
zu  erklären.  Wie  im  Deutschen  Reich  das  Kriegführungsrecht
geregelt  ist,  soll  im  nächsten  Paragraphen  ausführlich  gezeigt
werden.

c)  Persönlich  unierte  Staaten,  die  durch  lediglich  zufällige
Gemeinsamkeit  des  monarchischen  Staatsoberhauptes  charakterisiert
  werden,  haben  zwar  rechtlich  jeder  für  sich  das  Recht  des
Krieges  und  des  Friedens,  tatsächlich  aber  dürften  die  „juristisch
getrennten  und  durchaus  selbständigen  Gemeinwillen  der  verbundenen
  Staaten“  1),  insbesondere  auf  dem  Gebiete  der  auswärtigen
  Politik  sich  materiell  zu  einem  Willen,  dem  des  Monarchen,
  vereinigen,  sodaß  nicht  nur  die  gegenseitige  Bekriegung
vollständig  ausgeschlossen  ist,  sondern  überhaupt  ein  Auseinandergehen
  der  beiden  Staatswillen  in  der  auswärtigen  Politik
nicht  denkbar  ist:  „Eine  Faust  —  ein  Feind.“  2)  Dagegen  stellt
die  Realunion,  in  der  die  Verbindung  der  Staaten  unter  einem
gemeinsamen  Herrscher  auf  einer  gemeinsamen  grundgesetzlichen
Bestimmung  der  beiden  Staaten  beruht,  ein  einheitliches,  völkerrechtliches
  Rechtssubjekt  dar  und  besitzt  demnach  auch  das
Recht  über  Krieg  und  Frieden.-)

d)  Für  die  Frage,  ob  halbsouveräne  Staaten,  d.  h.  solche
Staaten,  die  infolge  besonderer  Abhängigkeitsverhältnisse  gegenüber
  anderen  Staaten  in  ihrer  Rechts=  bezw.  Handlungsfähigkeit
  beschränkt  sind"),  ein  selbständiges  Kriegs=  und  Friedensrecht
  haben,  ist  das  Vertragsverhältnis  zu  ihrem  Oberstaat
maßgebend.  Prinzipiell  haben  sie  kein  selbständiges,  aktives
Kriegführungsrecht,  sondern  sind  meist  auf  Verteidigungskriege
beschränkt.  Gerade  darin  aber  zeigt  sich  ihre  beschränkte  völ-1)

  Ulmann,  §  21  S.  93.

2)  Vgl.  v.  Liszt,  a.  a.  O.  S.  282.

3)  Vgl.  v.  Liszt,  a.  a.  O.  S.  282;  Rivier  a.  a.  O.  und  Holzendorff

  II.  S.  125.
4)  Vgl.  Ullmann,  §  25  S.  102.
        <pb n="13" />
        Einleitung.  7

kerrechtliche  Handlungsfähigkeit,  daß  sie  wohl  in  friedlichen  Verkehr
  mit  fremden  Staaten  treten  und  Verträge  mit  ihnen  abschließen
  können,  aber  des  selbständigen  Rechts  über  Krieg  und
Frieden  entbehren.  So  war  dem  türkischen  Vasallenstaat  Aegypten
  in  dem  Firman  von  1873  das  Recht  eingeräumt,  Handelsverträge
  mit  auswärtigen  Mächten  abzuschließen.  Wie  Aegypten,
so  standen  auch  Serbien,  Rumänien  und  Bulgarien  in  vasallitischem
  Verhältnis  zur  Türkei.  Doch  erlangten  die  beiden
ersteren  Staaten  bereits  1878  ihre  Selbständigkeit  und  Unabchängigkeit,
  während  Bulgarien  sich  erst  1908  zum  Königreich
erklärte  und  damit  das  Abhängigkeitsverhältnis  zur  Pforte
löste.  Dagegen  hatte  die  südafrikanische  Burenrepublik  sowohl
aktives  als  auch  passives  Kriegsrecht,  wenn  auch  England  dies
bestritten  hat.1)

e)  Eine  ähnliche  beschränkte  Rechtsstellung  bezüglich  des
Kriegführungsrechtes  nehmen  die  neutralisierten  Staaten  ein.
Als  solche  Kommen  in  Betracht  namentlich  die  Schweiz,  Belgien
und  Luxemburg.2)  Sie  haben  sich  unter  den  Schutz  der  ihre
Neutralität  garantierenden  Staaten  gestellt  und  besitzen  nur
passives  Kriegsrecht,  d.  h.  sie  können,  wenn  sie  angegriffen
werden,  sich  selbständig  verteidigen.  Dagegen  haben  sie  auf  ihr
aktives  Kriegsrecht,  d.  h.  das  Recht,  Angriffskriege  3)  zu
führen,  in  dem  Garantievertrage  verzichtet,  da  die  Ausübung
dieses  Rechts  mit  ihrer  dauernden  Neutralität  unvereinbar  sein
würde.  Trotzdem  ist  „die  von  ihnen  vorgenommene  Kriegserklärung
  nicht  etwa  nichtig,  sondern  sie  hat  alle  die  Rechtswirkungen,
  die  von  Seiten  eines  nicht  neutralisierten  Staates
erzeugt  werden“  4),  m.  a.  W.  sie  schafft  den  Kriegszustand:
aber  sie  ist  Neutralitätsbruch  und  berechtigt  die  Garantie-Mächte
zum  Einschreiten.  Dieses  aktive  Kriegsrecht  können  die  neutralisierten
  Staaten  auch  nicht  etwa  durch  einseitiges  Aufgeben
ihrer  Neutralisierung  wiedererlangen;  denn  als  vertragsmäßig

 

1)  Vgl.  Rolin-  Jaequemys    in  Revue  de  droit  intermational,  Vb.  18
S.  522.

2)  Erstere  wurde  auf  dem  Wiener  Kongreß  durch  Vertrag  vom  20.  März  bezw.
20.  November  1815  für  neutral  erklärt,  Belgien  durch  Vertrag  vom  15.  Nov.  1831
und  Luxemburg  durch  Vertrag  vom  11.  Mai  1867.

3)  Siehe  über  den  Begriff:  Angriffs=  und  Verteidigungskrieg  unten  S.  103  f.

4)   o  Liszt  a.  a. O.  §  6.
        <pb n="14" />
        8  Einleitung.

eingegangenes  völkerrechtliches  Rechtsverhältnis  kann  letztere
auch  nur  unter  Zustimmung  aller  beteiligten  Staaten  geändert
oder  aufgelöst  werden.  1)  Die  Beschränkung  der  neutralisierten
Staaten  hinsichtlich  ihres  Kriegsrechtes  zeigt  sich  weiter  darin,
daß  sie  auch  im  Frieden  keine  Verträge  mit  anderen  Staaten
schließen  dürfen,  die  sie  zur  Kriegführung  verpflichten  könnten,
wie  Defensiv=  und  Offensivbündnisse  und  Garantieverträge.  2)3)

Außer  dem  mehr  oder  weniger  engen  Zusammenschluß  bezw.
der  Unterordnung  von  Staaten  gibt  es  noch  eine  Verbindung
  von  Staaten,  die  eigens  von  diesen  zum  Zwecke
der  Kriegführung  eingegangen  wird  durch  sogen.  Schutzund
  Trutzbündnisse.  Doch  tragen  diese  einen  mehr  politischen
als  völkerrechtlichen  Charakter.

Wie  wir  aus  obiger  Zusammenstellung  ersehen,  ist  das  Recht
zur  Kriegführung  eines  Staates  abhängig  von  seiner  Stellung,
die  er  innerhalb  der  Staatengemeinschaft  einnimmt.  Grundsätzlich
  aber  haben  alle  unabhängigen  Staaten  das  selbständige
Kriegführungsrecht.

Den  gesamten  Inhalt  dieses  Kriegführungsrechtes  darzustellen,
  fällt  nicht  in  den  Rahmen  dieser  Arbeit.  Zwei  bedeutende
Rechte  jedoch,  die  aus  dem  Rechte  der  Kriegführung  abzuleiten
sind,  nämlich  1.  das  Recht  der  Kriegserklärung  und  2.  das
Recht  des  Friedensschlusses  sollen,  soweit  sie  durch  das  deutsche
Staats=  und  Völkerrecht  normiert  sind,  im  folgenden  einer  juristischen
  Erörterung  unterzogen  werden.

Während  das  innere  Staatsrecht  eines  Staates  darüber

zu  entscheiden  hat,  durch  welche  Organe  des  Staates  Krieg  und
Frieden  für  ihn  beschlossen  und  die  Kriegserklärung  an  den

 

1)  Vgl.  z.  B.  Art.  11  Abs.  4  des  Vertrages  mit  Luxemburg  vom  11.  Mai  1867.

2)  Bluntschli,  Völkerrecht  §  11;  v.  Liszt  a.  a.  O.;  Rivier,  Principes
  II  S.  211.  Vgl.  für  die  Schweiz  insbesondere  Morel,  Bundesstaatsrecht  III
S.  386.

3)  Die  von  einzelnen  Völkerrechtslehrern  aufgeworfene  Frage,  ob  diese  Staaten
ein  Kriegführungsrecht  gegen  solche  Staaten  haben,  die  außerhalb  der  Völkerrechtsgemeinschaft
  stehen,  ist  dahin  zu  beantworten,  daß  ein  derartiges  kriegerisches  Unternehmen
  einen  Krieg  in  völkerrechtlichem  Sinne  nicht  darstellt.  Vgl.  Nys    in  Revue
de  droit  intern.  et  de  legisl.  comp.  33,  1.

4)  Inwieweit  das  Bestehen  eines  solchen  Schutz=  oder  Trutzbündnisses  die
Frage  der  Kriegserklärung  berührt,  wird  weiter  unten  S.  105  gezeigt  werden.
        <pb n="15" />
        Einleitung.  9

Gegner  abgegeben  bezw.  der  Frieden  mit  diesem  abgeschlossen
wird,  bestimmen  sich  nach  seinem  äußeren  Staatsrecht,  dem
sogen.  Völkerrecht,  die  Formen,  unter  denen  sowohl  die  Kriegserklärung
  als  auch  der  Friedensschluß  unter  den  Staaten  erfolgen.


Nach  diesen  Gesichtspunkten  soll  im  Folgenden  gezeigt  werden,
  im  ersten  Teile:  Wer  im  deutschen  Bundesstaat  das  Recht
zur  Kriegführung  besitzt,  das  Reich  oder  die  Einzelstaaten,  und
welche  Organe  zur  Entscheidung  über  Krieg  und  Frieden  berufen
  sind  Daran  wird  sich  im  zweiten  Teile  anschließen  im
1.  Kapitel  eine  Erörterung  über  die  Notwendigkeit,  die  Formen
und  das  Anwendungsgebiet  der  Kriegserklärung,  sowie  endlich
  im  2.  Kapitel  eine  Darstellung  des  Friedensschlusses  nach
Inhalt,  Form  usw.
        <pb n="16" />
        Erster  Teil.

Kriegserklärung  und  Friedensschluß
nach  deutschem  Staatsrecht.

 

I.  Kapitel:  Kriegserklärung  nach  deutschem  Staatsrecht.

§  2.
1.  Das  Reich  hat  das  ausschließliche  Recht  Krieg
zu  führen.

1.  Wir  in  den  beiden  zum  Vergleich  herangezogenen  Bundesstaaten:
  den  Vereinigten  Staaten  und  der  Schweiz,  der
Union  bezw.  dem  Bunde,  so  steht  auch  im  deutschen  Bundesstaate
  das  ausschließliche  Recht  Krieg  zu  führen  dem  Reiche
zu.  Daß  das  Reich  ein  einheitliches  Subjekt  des  Völkerrechts
ist,  geht  unmittelbar  aus  der  R.  V.  Art.  11  hervor:  „Der
Kaiser  hat  das  Reich  völkerrechtlich  zu  vertreten.“  Damit
nimmt  das  Reich  für  sich  in  Anspruch  alle  Rechte  und  Pflichten
eines  selbständigen  Subjekts,  deren  es  zu  dieser  Verwirklichung
  im  Verhältnis  zu  den  anderen  Staaten  bedarf.  Daß  die  einzelnen
  Gliedstaaten  dieses  Kriegsrecht  nicht  haben,  ist  zwar  in
der  Reichsverfassung  nirgends  ausdrücklich  gesagt,  ergibt  sich
aber  aus  der  Souveränität  des  Reiches.  Wenn  Art.  11  der
R.  V.  sagt:  „Der  Kaiser  hat  im  Namen  des  Reiches  Krieg  zu
erklären  und  Frieden  zu  schließen“,  so  wird  schon  durch  diese
Worte  „im  Namen  des  Reiches“,  wie  Dambitsch1)  ausführt,
abgesehen  von  der  allgemeinen  Bedeutung  dieser  Bestimmung
der  sich  aus  anderen  Vorschriften  der  Reichsverfassung  ergebenden
  Rechtslage  Rechnung  getragen,  daß  nur  für  das  Reich

1)  Verfassung  des  Deutschen  Reiches,  S.  279.
        <pb n="17" />
        1.  Kapitel:  Kriegserklärung  nach  deutschem  Staatsrecht.  11

in  seiner  Gesamtheit  und  nicht  mehr  von  und  für  einen  Einzelstaat
  Krieg  erklärt  werden  kann.  1)  Demnach  ist  weder  die
Zustimmung  eines  Einzelstaates  als  solchen  rechtlich  erforderlich,
noch  auch  dessen  Widerspruch  im  Falle  eines  Krieges  rechtlich
zulässig.  2)  Ein  solcher  Widerspruch  eines  Einzelstaates  kann
nur  bei  der  Abstimmung  im  Bundesrat,  der  einen  diesbezüglichen
  Beschluß  fassen  soll,  geltend  gemacht  werden,  tritt  also
nach  außen  gar  nicht  hervor.  Auch  im  sogen.  Bundesrats--Ausschuß
  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten  wäre  eine  Weigerung
  oder  ein  Widerspruch  der  in  diesem  vertretenen  Staaten
nicht  nur  unwirksam,  sondern  auch  unzulässig.  Denn  der  erwähnte
  Ausschuß  hat  nichts  mit  der  Leitung  der  auswärtigen
Angelegenheiten  zu  tun  und  kann  nicht  unmittelbar  in  die
Rechte  des  Kaisers  eingreifen.  „Er  kann“,  wie  Laband 3)  sagt,
„nicht  namens  des  Reiches  beschließen  oder  Beschlüsse  des  Bundesrates
  in  auswärtigen  Angelegenheiten  vorbereiten.  Er  ist  nur
dazu  da,  um  Mitteilungen  über  die  auswärtigen  Beziehungen
des  Reiches  zu  empfangen  und  die  Ansichten  der  Regierung
über  diese  Mitteilungen  auszutauschen;  er  dient  lediglich  zur
Information  der  Bundesregierungen  über  den  Stand  der  auswärtigen
  Politik  und  zur  Diskussion  dieser  Politik,  ihrer  Zielpunkte
  und  Wege.“  Doch  wird  man  ihm  das  Recht,  Bemerkungen
  und  Vorstellungen  an  den  Kaiser  und  Berichte  an  den
Bundesrat  zu  richten,  zugestehen  müssen.

2.  Daß  den  Einzelstaaten  aber  auch  tatsächlich  die  Möglichkeit,
  in  eigenem  Namen  Krieg  zu  erklären  und  zu  führen,
entzogen  ist,  geht  daraus  hervor,  daß  ihre  Kontingente  integrierende
  Bestandteile  des  einheitlichen,  im  Krieg  und  im  Frieden
  unter  dem  Oberbefehl  des  Kaisers  stehenden  Reichsheeres
bilden,  das  also  ohne  dessen  Genehmigung  nicht  für  den  Krieg

 

1)  Daß  das  Kriegsrecht  der  Einzelstaaten  untereinander  ausgeschlossen  ist,  geht
sowohl  aus  der  Unauflöslichkeit  des  Bundesverhältnisses,  als  auch  aus  der  R.  V.
selbst  hervor  (vgl.  Riedel.  R.  V.  Urk.  1871  S.  104),  denn  nach  Art.  76  Abs.  1
der  R.  V.  sind  Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen  Bundesstaaten,  welche  nicht  privatrechtlicher
  Natur  sind,  auf  Anrufen  des  einen  Teils  vom  Bundesrat  zu  erledigen.

2  Vgl.  Laband,  4.  Aufl.  I  S.  186;  o.  Seydel,  S.  161;  o.  Rönne
II  S.  306;  Arndt,  Reichsstaatsrecht  S.  704.

3)  Laband,  5.  Aufl.  I  S.  253;  vgl.  auch  v.  Mohl,  R.  St.  R.  S.  313
        <pb n="18" />
        12  1.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Staatsrecht.

verwendet  werden  darf.  1)  und  daß  die  Kriegsmarine  des
Reiches  eine  einheitliche  unter  dem  Oberbefehl  des  Kaisers  ist
(Art  63,  1;  53,1  der  R.  V.)2)  Ihm  steht  die  eigentliche
Kriegsherrlichkeit  zu.  Demnach  kann  kein  Landesherr  mehr  die
Armee  zu  Kriegszwecken  verwenden.3)

3  Das  dem  Reiche  ausschließlich  zustehende  Recht  des  Krieges
  und  des  Friedens  ist  ferner  begründet  in  dem  Zweck  und
der  Aufgabe  des  Reiches,  nämlich  in  dem  Schutz  des  Bundesgebietes,
  wie  dies  in  der  Einleitung  zur  R.  V.  bestimmt  ist.
„Dieser  Aufgabe  und  den  zu  ihrer  Durchführung  dienenden
Hoheitsrechten  gegenüber  ist  das  Bundesgebiet  eine  Einheit.“4)
Während  im  Staatenbund  die  Einzelstaaten  sich  gegenseitig  zum
Schutze  und  zur  Verteidigung  ihrer  Gebiete  Hilfe  zu  leisten
haben  und  gemeinsam  durch  eine  Kollektivgarantie  für  die
Integrität  der  einzelnen  Staatsgebiete  eintreten  (vgl.  Deutsche
Bundesakte  Art.  11  Abs.  1:  „Alle  Mitglieder  des  Bundes  versprechen
  sowohl  ganz  Deutschland  als  jeden  einzelnen  Bundesstaat
  gegen  jeden  Angriff  in  Schutz  zu  nehmen  und  garantieren
sich  gegenseitig  ihre  sämtlichen  unter  dem  Bunde  begriffenen
Besitzungen“),  ist  es  im  Bundesstaat,  im  Deutschen  Reich,  das
Reich  selbst,  das  durch  einen  feindlichen  Angriff  eines  fremden
Staates  auf  das  Gebiet  auch  nur  eines  Einzelstaates  verletzt
wird.  „Das  Reich  verteidigt  sein  eigenes  Recht,  wenn  es  Angriffe
  auf  das  Bundesgebiet  zurückweist,  während  im  Staatenbund
  die  nicht  unmittelbar  verletzten  Staaten  durch  Leistung
der  Bundeshilfe  ihre  vertragsmäßige  Pflicht  zur  Verteidigung
eines  fremden  Rechts  erfüllen.“5)

Das  Reich  hat  demnach  das  alleinige  Recht,  das  Staatsgebiet
gegenüber  fremden  Staaten  zu  verteidigen.  Mithin  ist  jede
Einwirkung  der  Einzelstaaten  auf  die  Kriegführung  ausgeschlossen,
  so  daß  sie  sowohl  keine  Verpflichtungen  zur  Kriegführung
  übernehmen,  d.  h.  keine  Offensiv=  und  Defensiv-Alli- 



1)  Vgl.  Laband,  5.  Aufl.  S.  232;  Haenel,  Staatsrecht  1  S.  545.

2)  Ueber  die  Ausnahme  für  Bayern  s.  Ziffer  III  §  5  III  Abs.  1  und  5  des
Vertrages  betr.  den  Beitritt  Bayerns  zur  Verfassung  des  Deutschen  Bundes  vom
23.  November  1870.  (B.  G.  B.  1,  1871  S.  10.)

3)  Vgl.  H.  Schulze,  Lehrb.  d.  D.  St.  R.  I  S.  191;  Dambitsch  S.  279.

4)  Laband,  5.  Aufl.  S.  204.

5)  Laband  a.  a.  O.  S.  185.
        <pb n="19" />
        1.  Kapitel:  Kriegserklärung  nach  deutschem  Staatsrecht.  13

anzen  eingehen  dürfen  1),  und  einem  Krieg,  an  dem  das  Reich
nicht  beteiligt  ist,  als  Verbündete  eines  fremden  Staates  nicht
beitreten  können,  als  auch  sich  jeder  Handlung  und  Einwirkung
zu  enthalten  haben,  welche  einem  fremden  Staate  einen  wirklichen
  oder  vermeintlichen  Rechtsanspruch  und  damit  einen  Grund
zu  einen.  Krieg  gegen  das  Reich  geben  könnte.  2)  Da  ferner
die  Einzelstaaten  die  Verfügung  über  die  zur  Kriegführung  unentbehrlichen
  Machtmittel  zu  Gunsten  des  Reiches  aufgegeben
haben,  so  können  sie  nicht  mehr  als  kriegsfähige  Mächte  gelten.
  3).  „Jeder  Krieg  deutscher  Staaten  kann  nur  ein  Reichskrieg
  sein.“  4)  Andererseits  folgt  daraus  unmittelbar  für  das
Reich  die  in  der  Verfassung  nicht  direkt  ausgesprochene  Verpflichtung:
  Wie  jedem  einzelnen  Untertan  gemäß  Art.  3  Abs.  6
R.  V.,  so  auch  jedem  Einzelstaat  den  erforderlichen  Schutz  gegen
Angriffe  eines  fremden  Staates  zu  gewähren.5)

§3.
2.  Der  Kaiser  ist  das  verfassungsmäßige  Vertretungsorgan
  des  Reiches.  Art.  11  Abs.  1  R.  V.

Aus  dem  im  vorigen  Paragraphen  entwickelten  Grundsatz,
daß  das  Reich  die  Einzelstaaten  auf  dem  Gebiete  der  auswärtigen
Angelegenheiten  wenigstens  in  der  Anwendung  und  Ausübung
von  nicht  friedlichen  Hoheitsrechten  gänzlich  ausgeschlossen  hat,  6)

1)  Vgl.  Arndt,  a.  a.  O.  S.  714.

2)  Daß  ein  Bundesstaat  in  einem  Kriege  des  Reiches  neutral  bliebe,  ist  ebenfalls
  ausgeschlossen.  Ein  derartiger  Versuch  „wäre  Verletzung  einer  bundesmäßigen
Pflicht  und  würde  die  Verhängung  einer  Exekution  zur  Folge  haben“.  v.  Mohl,
Reichs-Staatsrecht  S.  312.

3)  Lgl.  Haenel  I  S.  531  ff.,  Laband  I  S.  185  ff.

Preußen,  das  troz  seiner  Zugehörigkeit  zum  Deutschen  Bunde  infolge  seiner
Besitzungen  außerhalb  des  Bundesgebietes  als  „europäische  Macht“  ein  selbständiges
Kriegsrecht  besaß  (vgl.  Wiener  Schluß-Akte  Art.  46),  hat  bereits  1867  durch  seinen
Eintritt  in  den  Norddeutschen  Bund  dieses  Recht  eingebüßt,  während  die  süddeutschen
Staaten:  Bayern,  Württemberg,  Baden  gerade  1866  das  selbständige  Recht  der  Kriegführung,
  das  sie  während  des  Bestehens  des  ehemaligen  Deutschen  Bundes  nicht  besaßen,
  von  neuem  erlangten  und  bis  zu  ihrem  Eintritt  in  den  Norddeutschen  Bund
1870  behielten.

4)  H.  Schulze,  Preuß.  Staalsr.  II  S.  625.

5)  Ebenso  Arndt,  Staatsrecht  S.  704.

6)  Als  bekannt  vorauszusetzen  ist,  daß  den  Einzelstaaten  noch  eln  Vertragsund
  Gesandschaftsrecht  zusteht.  Vgl.  Laband  II.  S.  155.
        <pb n="20" />
        14  1.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Staatsrecht.

folgt,  daß  auch  das  Vertretungsorgan,  welches  jedes  Gemeinwesen
  zur  Betätigung  und  Aeußerung  seines  Willens  haben
muß,  ein  solches  des  Reiches  sein  muß.

Regelmäßig  liegt  die  Legitimation  zur  völkerrechtlichen  Vertretung
  in  Friedens=  wie  in  Kriegszeiten,  das  sogen.  ius  repraesentationis
  omnimodae  bei  der  höchsten  Regierungsstelle.
„Der  ausschließliche  Träger  der  völkerrechtlichen  Stellung  eines
Staates  ist  das  verfassungsmäßige  Oberhaupt  desselben,  da  sich  in
demselben  der  Gesamtwille  personifiziert.“  1)  An  sich  wäre  demnach
  der  Bundesrat,  da  die  Verbündeten  Regierungen  Träger
der  Reichssouveränität  sind,  zuständiges  Vertretungsorgan.  Die
R.  V.  hat  aber  in  Art.  11  das  Bundespräsidium,  den  Kaiser
ausdrücklich  hierzu  berufen  und  die  ihm  als  solchen  zustehenden
  Rechte  und  Pflichten  normiert.  Danach  übt  der  Kaiser  dieses
Recht  zwar  als  verfassungsmäßig  berufenes  Organ,  aber  kraft
eigenen  Rechtes  aus.  Art.  11  lautet  nämlich  in  seinem  ersten
Absatz:  „Das  Präsidium  des  Bundes  steht  dem  Könige  von
Preußen  zu,  welcher  den  Namen  Deutscher  Kaiser  führt.  Der
Kaiser  hat  das  Reich  völkerrechtlich  zu  vertreten,  im  Namen
des  Reiches  Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schließen,  Bündnisse
  und  andere  Verträge  mit  fremden  Staaten  einzugehen,
Gesandte  zu  beglaubigen  und  zu  empfangen.“  Der  Kaiser  hat
also  die  auswärtigen  Angelegenheiten  des  Reiches  in  ihrer  Gesamtheit
  zu  leiten.  Er  ist  das  alleinige  und  ausschließliche  Vertreiungsorgan
  des  Reiches,2)  „der  einzige  legitimierte  Vertreter
  seines  Staates  anderen  Staaten  gegenüber.“3);  d.  h.
nur  der  Kaiser  kann  das  Reich  fremden  Staaten  gegenüber  verpflichten,
  z.  B.  einen  Staatsvertrag  mit  verbindlicher  Kraft  für
das  Reich  abschließen.  Bundesrat  und  Reichstag  —  die  verfaßungsmäßigen
  Gesetzgebungsorgane  des  Reiches  gemäß  Art.
5  Abs.  1  R.  V.  —  sind  „vollkkommen  handlungsunfähig“.  Sie
Können  derartige  Rechtsakte  „verhindern,  sie  aber  niemals  vornehmen.“4)


Dieser  Satz  wird  in  der  Literatur  fast  einstimmig  anerkannt.
Der  Kaiser  ist  der  Repräsentant  des  Reiches  als  eines  Mit-1)

  v.  Mohl,  Enzykl.  S.  415;  vergl.  ferner  v.  Martens,  (Bergbohm)  II
S.  310  ff.

2)  Vgl.  Labend,  5.  Aufl.  I  S.  229.

3)  H.  Schulze  II  S.  325.  4)  Laband  a.  a.  O.
        <pb n="21" />
        1.  Kapitel:  Kriegserklärung  nach  deutschem  Staatsrecht.  15

gliedes  der  Staatengemeinschaft.  Er  besitzt  das  in  den  Monarchien
  dem  Monarchen  als  Ausfluß  seiner  Souveränität  zustehende
  Recht  der  völkerrechtlichen  Vertretung.  So  sagt  Anschütz:
  „Allein  Sache  des  Kaisers  ist  es,  das  Reich  als  Mitglied
  der  Staatengemeinschaft  zu  repräsentieren.  In  Ausübung
dieser  Funktion  hat  der  Kaiser  die  auswärtige  Politik  des
Reiches  zu  bestimmen,  im  Namen  des  Reiches  Krieg  zu  erklären
  und  Frieden  zu  schließen,  Bündnisse  usw.  einzugehen.“  1)
Aehnlich  Laband  (I  S.  209):  „Das  Reich  hat  keinen  anderen
  Vertreter  als  den  Kaiser  bezw.  dessen  Gehilfen.  Weder
der  Bundesrat  allein,  noch  Bundesrat  und  Reichstag  zusammen,
noch  die  einzelnen  deutschen  Landesherren  in  Person  können
für  das  Reich  einen  Vertrag  abschließen;  der  Kaiser  allein,
bezw.  der  Reichskanzler  als  kaiserlicher  Reichsminister  2)  ist
zur  Vertretung  des  Reiches  befugt.  3)

Von  den  Befugnissen,  welche  dem  Kaiser  als  einzigem  und
ausschließlichem  Vertretungsorgan  von  der  R.  V.  zugewiesen
sind,  sind  die  wichtigsten  in  Art.  11  Abs.  1  aufgezählt.  Es  sind
dies  die  von  Haenel  sogen.  völkerrechtlichen  Hoheitsrechte,
nämlich  das  Recht  Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schließen,
Bündnisse  und  andere  Verträge  mit  fremden  Staaten  einzugehen,
  Gesandte  zu  beglaubigen  und  zu  empfangen.4)  Nach
Haenel  (S.  532)  bedeuten  diese  Einzelrechte  nur  Exemplifizierungen,
  „sie  sind  nicht  erschöpfende  Bestimmungen“,  sondern
lediglich  als  Entfaltungen  des  kaiserlichen  Vertretungsrechtes
aufzufassen.5)

Mit  der  Annahme  des  Grundsatzes,  daß  der  Kaiser  das
alleinige  und  ausschließliche  Vertretungsorgan  des  Reiches  ist,

1)  Anschütz,  St.  R.  S.  549.

2)  Als  solcher  ist  der  Reichskanzler  auswärtigen  Staaten  gegenüber  „legitimiert,
die  Rechte  des  Reiches  wahrzunehmen,  Verhandlungen  zu  führen,  Verträge  zu  vereinbaren,
  Leistungen  entgegenzunehmen  und  zu  gewöhren“.  Hierzu  bedarf  er  regelmäßig
seiner  Spezialvollmacht.  Vgl.  Laband,  5.  Aufl.  S.  379.

3)  Nicht  unerwähnt  bleide,  daß  auch  die  Verfügung  über  die  Mittel,  welche
eine  dauernde  und  nachhallige  Vertretung  des  Reiches  gegenüber  dem  Ausland  garantieren,
  nämlich  die  Verfügung  über  die  Machtmittel  des  Reiches,  über  Heer  und
Marine,  in  der  Hand  des  Kaisers  liegl.  Art.  63,  I;  53,  I  R.  V.;  vgl.  Dambitsch a.
  a.  O.  und  Rönne,  Preuß.  Staatsr.  I  S.  702  ff.;  Laband,  5.  Aufl.  S.  232.

4)  Haenel,  Staatsr.  I  S.  531.

5)  Vgl.  Rönne,  Staatsr.  I  S.  236.
        <pb n="22" />
        16  1.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Staatsrecht.

ist  aber  noch  keineswegs  ausgesprochen,  daß  der  Kaiser  unbeschränkte
  Vertretungsmacht  in  allen  Fällen  besitzt.  Vielmehr
ist  auch  für  den  Umfang  derselben  die  Verfassung  maßgebend.
Dies  ist  ein  in  der  Literatur  allgemein  anerkannter  Grundsatz.
Die  völkerrechtlichen  Autoritätrten  von  Hugo  Grotius  bis
zur  Gegenwart  geben  die  Möglichkeit  einer  derartigen  Legitimationsbeschränkung
  des  Staatsoberhauptes  mit  Wirkung  nach
außen  durch  die  Verfassungsbestimmungen  zu.  1)  Sie  alle  lehren,
  daß  Beschränkungen,  welche  eine  Verfassung  dem  Vertretungsorgan
  auserlegt,  auch  im  Verkehr  der  Staaten  zu  beachten
  seien,  so  daß  z.  B.  Verträge,  welche  unter  Verletzung  dieser
einschränkenden  Bestimmungen  abgeschlossen  sind,  eine  völkerrechtliche
  Verbindlichleit  für  diesen  Staat  nicht  begründen.  So
sagt  beispielsweise  schon  G.  F.  v.  Martens  :  C'est  à  la  constitution
  positive  de  chaque  Etat  à  déterminer  jusqu'a  quel
point  le  monarque  dans  les  monarchies  ou  tel  conseil  dans
les  républiques  pourra  seul  obliger  la  nation  par  les
traités  qu’il  signe  ou  qu’il  autorise  des  Subalternes  à  signer.
—  Ce  que  promet  le  chef  ou  le  subalterne  au  de  là  des  bornes
de  l’autorite  qu’il  lui  est  confiée  n'est  qune  simple  sponsion,
qu,un    consentement  subséquent,  soit  exprès  soit  tacite,  de  la
nation,  rend  seul  obligatoire  pour  elle.“  3)

Auch  die  deutschen  Staatsrechtslehrer,  selbst  diejenigen,  die
speziell  für  das  Deutsche  Reichsstaatsrecht  eine  derartige  Legitimationsbeschränkung
  leugnen,  wie  Laband,  erkennen  die
Möglichkeit  einer  solchen  Legitimationsbeschränkung  an.  Ob  nun
überhaupt  eine  solche  mit  völkerrechtlicher  Wirkung,  d.  h.  mit
Wirkung  gegenüber  anderen  Staaten  durch  die  R.  V.  normiert
ist,  und  in  welchen  Fällen  sie  eintritt,  ist  streitig,  aber  m.  E.,  wie
die  folgende  Untersuchung  zeigen  soll,  zu  bejahen.

 

1)  Siehe  die  einzelnen  Aussprüche  bei  Proebst  in  Hirth's  Annalen  S.  266ff.

4)  Precis  du  droit  des  gens  modeme  S.  95.

3)  Ebenso  Vattel,  le  droit  des  gens,  Libre  II  c.  12  §  152  ff.;  Heffter,
Das  europäische  Völkerrecht  1867  S.  161  ff.  Insbesondere  auch  Bluntschli,
Das  moderne  Völkerrecht  S.  113,  233,  238  ff.
        <pb n="23" />
        1.  Kapitel:  Kriegserklärung  nach  deutschem  Staatsrecht.  17

§  4.

3.  Rechtliche  Bedeutung  der  Mitwirkung  des  Bundesrats

  bei  den  völkerrechtlichen  Willensakten

im  allgemeinen  in  den  Fällen  des  Art  11  Abs.  2
und  3 der  Reichs-Verfassung.

Die  bisherigen  Darlegungen  lassen  sich  in  folgenden  Sätzen
zusammenfassen:

1.  Nur  das  Vertretungsorgan  eines  Staates  kann  fremden
Staaten  gegenüber  mit  rechtlicher  Wirkung  für  ersteren  handeln.

2.  Diese  Vertretungsbefugnis  kann  verfassungsmäßig  beschränkt
  sein  durch  ein  anderen  Organen  des  Staates  eingeräumtes
  Recht  der  Zustimmung  oder  Genehmigung.

3.  Ob  ein  derartiges  Mitwirkungsrecht  nicht  nur  innerstaatliche,
  sondern  zugleich  auch  unmittelbare  Wirkungen  dritten
Staaten  gegenüber  äußert,  ist  eine  Frage  des  einzelnen  positiven
Staatsrechts.  1)  So  viel  läßt  sich  hier  schon  sagen:  Dieses  Mitwirkungsrecht
  hat  nicht  die  Natur,  daß  es  seine  Subjekte  zu
Mitträgern  der  völkerrechtlichen  Vertretungsbefugnis  des  Staates
  macht;  die  ausschließliche  Vertretungsbefugnis  des  Vertretungsorgans
  wird  durch  diese  Mitwirkung  in  keiner  Weise
berührt.2)

Auf  das  Deutsche  Reich  angewandt,  lauten  diese  Sätze:

1.  Der  Kaiser,  niemand  außer  ihm,  ist  fremden  Staaten
gegenüber  befugt,  das  Reich  zu  vertreten.

2.  Alle  innerhalb  seiner  verfassungsmäßigen  Vertretungsbefugnis
  von  ihm  „im  Namen  des  Reiches“  abgegebenen
Willenserklärungen  sind  für  das  Reich  rechtswirksam  und  begründen
  Rechte  und  Pflichten  für  dasselbe.

3.  Daß  diese  Vertretungsbefugnis  des  Kaisers  anderen
Staaten  gegenüber  durch  die  Verfassung  beschränkt  ist,  ergibt
sich  aus  den  Bestimmungen  des  Art.  11  Abs.  2  R.  V.  bezüglich
der  Kriegserklärung  und  aus  Abs.  3  desselben  Artikels  bezüglich
  des  Vertragsschlusses.

Die  beiden  ersten  hier  festgestellten  Sätze  sind  bereits  S.  13  ff.
behandelt.  Es  bleibt  also  noch  die  aus  dem  letzten  Satze  sich  ergebende
  Frage  zu  prüfen,  welcher  Art  die  Beschränkung  der
Kaiserlichen  Vertretungsbefugnis  ist.

1)  Vgl.  Proebst,  a.  a.  O.  S.  274.  2)  Vgl.  H.  Schulze,  II  S.  325.
Jovy,  Kriegerklrung  und  Friedensschluß.  2
        <pb n="24" />
        18  1.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Staatsrecht.

Art.  11  Abs.  2  verlangt  in  gewissen  noch  näher  zu  bestimmenden
  Fällen  die  Zustimmung  des  Bundesrats  zur  Kriegserklärung:
  „Zur  Kriegserklärung  im  Namen  des  Reiches  ist  die
Zustimmung  des  Bundesrates  erforderlich,  es  sei  denn,  daß  ein
Angriff  auf  das  Bundesgebiet  oder  dessen  Küsten  erfolgt.“  Ebenso
  bestimmt  Abs.  3  desselben  Artikels,  daß  für  eine  bestimmte
Gruppe  von  Verträgen  „zu  ihrem  Abschluß  die  Zustimmung  des
Bundesrates  und  zu  ihrer  Gültigkeit  die  Genehmigung  des
Reichstages  erforderlich  ist.  1)

Am  zweckmäßigsten  dürfte  es  sein,  zunächst  die  Frage,  welche
Bedeutung  der  Mitwirkung  des  Bundesrats  in  Abs.  2  und  3  des
Art.  11  zukommt,  einheitlich  und  von  gemeinsamen  Gesichtspunkten
  ausgehend  zu  erörtern.2)

Meiner  Ansicht  nach  läßt  sich  das  erwähnte  Mitwirkungsrecht
  des  Bundesrates  allgemein  in  folgenden  Sätzen  charakterisieren.


Aus  der  Natur  eines  Staates  als  einer  Gesamtpersönlichkeit
folgt,  daß  er  nur  durch  seine  Organe,  durch  Menschen,  handeln
kann.  Insbesondere  wird  der  Wille  der  Gesamtperson  durch  den
Willen  ihrer  Organe  gebildet.  Die  endgültige  Kompetenzregelung,
  sowie  insbesondere  die  Frage,  welche  Organe  überhaupt
berufen  sind,  den  Willen  des  Staates  im  Einzelfalle  zu  bilden
und  zu  erklären,  bestimmt  und  beantwortet  die  Verfassung  eines
jeden  Staates.  3)  Aber  nur  innerhalb  seiner  Kompetenz  kann
jedes  Organ  den  Staatswillen  bilden  bezw.  bei  Bildung  desselben
mitwirken.  Jede  die  Kompetenz  überschreitende  Willenserklärung
  eines  Organs  ist  keine  Willenserklärung  des  Staates.

So  ist  auch  der  Kreis  der  Handlungen,  welche  das  Staatsoberhaupt
  einer  konstitutionellen  Monarchie  mit  Rechtswirkung
vornehmen  kann,  im  Gegensatz  zur  unbeschränkten  Stellung  des
absoluten  Herrschers,  ein  beschränkter.  Sein  Wille  deckt  sich  nicht

 

1)  Ob  unter  diese  beschränkende  Bestimmung  auch  die  Friedensverträge  fallen,
wird  im  §  6 1  gezeigt  werden.

2)  Die  bisherige  Literatur  begeht  m.  E.  den  Fehler,  daß  sie  diese  Frage  der
Legitimationsbeschränkung  nicht  allgemein  erörtert  und  keine  gemeinsamen  Gessichtspunkte
  hierfür  aufstellt,  sondern  lediglich  bei  Besprechung  der  Staatsverträge  auf  diese
Frage  eingeht,  während  doch  dieselbe  Frage  ebensogut  zu  lösen  ist  bel  den  einseitigen
„völkerrechtlichen“"  Willensakten  des  Staates  wie  z.  B.  bei  der  Kriegserklärung.

3)  Vgl.  Jellinek,  Die  rechtl.  Natur  der  Staatenverträge  S.  52.
        <pb n="25" />
        1.  Kapitel:  Kriegserklärung  nach  deutschem  Staatsrecht.  19

in  allen  Fällen  mit  dem  des  Staates.  So  ist  z.  B.  nach  der
preußischen  Verfassung  der  König  in  der  Gesetzgebung  beschränkt
durch  die  Mitwirkung  der  Volksvertretung  (Art.  62,I  preuß.
Verf.  Urk.),  und  im  Reich  ist  die  übereinstimmende  Mitwirkung
von  Bundesrat  und  Reichstag  zu  einem  Gesetz  erforderlich  und
genügend  (Art.  5  Abs.  1  R.  V.),  während  der  Kaiser  an  der
Gesetzgebung,  wenigstens  an  der  Willensbildung  nicht  beteiligt
ist  (Art.  17  R.  V.).

Daß  dieser  von  den  verfassungsmäßigen  Organen  gebildete
Wille  des  Staates  nur  ein  einheitlicher  sein  kann,  geht  deutlich
  aus  den  Verfassungsvorschriften  hervor.  So  sagt  beispielsweise
  Art.  62  Abs.  2  preuß.  Verf.  Urk.:  „Die  Uebereinstimmung
des  Könige  und  beider  Kammern  ist  zu  jedem  Gesetz  erforderlich.“
Aehnlich  die  R  V.  in  Art.  5,I  S.  2:  „Die  Uebereinstimmung  der
Mehrheitsbeschlüsse  beider  Versammlungen  (des  Bundesrats  und
des  Reichstags)  ist  zu  einem  Reichsgesetz  erforderlich  und  ausreichend“.


Ebenso  wie  bei  dem  Gesetzgebungsakte  muß  man  auch  bei
den  übrigen  Willensäußerungen  des  Staates,  bei  Staatsverträgen
  und  dem  einseitigen  Willensakt  der  Kriegserklärung
zwischen  der  Willensbildung,  an  der  die  verfassungsmäßig  berufenen
  Organe  mitzuwirken  haben  —  so  bei  der  Kriegserklärung
  nach  Art.  11  Abs.  2  teils  der  Kaiser  allein,  teils  Kaiser
und  Bundesrat  gemeinschaftlich  —  und  der  Erklärung  dieses
Willens  an  den  fremden  Staat  unterscheiden.

Fehlt  es  an  einem  Erfordernis  der  Willensbildung  —  z.  B.
bei  Staatsverträgen  nach  Art.  11  Abs.  3  an  der  erforderlichen
Zustimmung  des  Bundesrats  oder  der  Genehmigung  des  Reichstages
  —,  so  stellt  sich  die  trotzdem  vom  Kaiser  dem  fremden
Staate  übermittelte  Willensäußerung  nicht  als  solche  des  Reiches
dar  und  ist  deshalb  null  und  nichtig.  1)  „Der  Wille  des  Kaisers
muß  die  Zustimmung  dieser  Faktoren  in  sich  aufnehmen,  um
sich  als  vollgültiger  Reichswille  darzustellen.“2)

Dies  mag  zur  vorläufigen  Orientierung  genügen.  Im  Folgenden
  soll  zunächst  die  Kriegserklärung  in  ihrer  Bedeutung

 

1)  Die  hier  vertretene  Ansicht,  die  in  der  Literatur  zum  Teil  unterstützt,  zum
Teil  heftig  bekämpft  wird,  wird  weiter  unten  näher  begründet  werden.
2)  H.  Schulze,  II  S.  325.
2
        <pb n="26" />
        20  1.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Staatsrecht.

für  das  innere  Staatsrecht  des  Reiches  dargestellt  und  sodann
in  einem  weiteren  Paragraphen  der  Friedensschluß  nach  innerem
deutschen  Staatsrecht  behandelt  werden.  Hierbei  wird  die  Bedeutung
  der  Mitwirkung  des  Bundesrats  und  des  Reichstages
im  einzelnen  gewürdigt  werden.

§5.
4.  Mitwirkung  des  Bundesrates  speziell  bei  der
Kriegserklärung.

Die  Bedeutung  des  Wortes  Kriegserklärung  im  Rechtssinne
ist    eine  zweifache.  1)  Es  bezeichnet  erstens  den  Akt,  durch  den
das  zuständige  Staatsorgan  den  Krieg  beschließt,  d.  h.  den  Entschluß
  faßt,  gegenüber  einem  anderen  Staate  die  friedlichen
Beziehungen  abzubrechen  und  zu  kriegerischen  Akten  überzugehen.
  Dies  ist  recht  eigentlich  das  Recht  der  Entscheidung  über
Krieg  und  Frieden.  Zweitens  bedeutet  Kriegserklärung  die
Mitteilung  dieses  Beschlusses  durch  den  Staat,  der  ihn  gefaßt
hat,  an  den  Staat,  gegen  den  er  gerichtet  ist.2)  Diese  Befugnis
zur  Notifikation  ist  ein  Reflexrecht  der  völkerrechtlichen  Vertretungsbefugnis
  und  steht  demgemäß  im  Deutschen  Reiche  dem
Kaiser  zu.  Art.  11  Abs.  1  R.  V.  (Vgl.  hierzu  oben  §  3).

Auf  diese  zweite  Bedeutung  des  Wortes  Kriegserklärung
braucht  deshalb  nicht  weiter  eingegangen  zu  werden.  Es  bleibt
demnach  noch  zu  untersuchen:  Welches  ist  das  zuständige  Organ
zur  Kriegserklärung  in  dem  unter  1  angegebenen  Sinne  der
Kriegbeschließung?  Ist  es  der  Kaiser  gemäß  Art.  11  Abs.  1
allein  und  ausschließlich,  oder  hat  der  Bundesrat  ein  Mitwirkungsrecht
  gemäß  Art.  11  Abs.  2  R.  V.?

Im  allgemeinen  und  grundsätzlich  steht  das  Recht  der  Entscheidung
  über  Krieg  und  Frieden  dem  Inhaber  der  Souveränität,
  d.  h.  also  in  den  Monarchien  dem  Monarchen,  im  deutschen
  Bundesstaat  den  im  Bundesrat  vereinigten  Vertretern  der
Landesregierungen  zu.  So  erklärte  schon  das  Allgemeine  Land-1)

  Auf  diese  zweifache  Bedeutung  hat  der  Berichterstatter  Renault  auf  der
II.  Haager  Konferenz  hingewiesen.  Vgl.  unten  S.  91  Anm.  I.

2)  Vgl.  Sainte  Crolx  S.  53;  Manche  S.  91;  Lueder  in  Holtzendorff's
  Handbuch  IV,  §  66  Anm.  5.  —  Wie  diese  Notifikation  an  den  Gegner  bezw.

an  die  anderen  Staaten  zu  geschehen  hat,  ist  eine  Frage  des  äußeren  Staatsrechts,
des  Völkerrechts.  Vgl.  unten  §  8.
        <pb n="27" />
        1.  Kapitel:  Kriegserklärung  nach  deutschem  Staatsrecht.  21

recht  im  §5  T.  II  Tit.  13  das  Recht  Krieg  zu  erklären  und
Frieden  zu  schließen  für  ein  ausschließliches  Hoheitsrecht  des
Staatsoberhauptes.  1)

In  Monarchien  wie  in  Preußen  sind  das  Recht  der  völkerrechtlichen
  Vertretung,  speziell  das  Recht  zur  Abgabe  der  Kriegserklärung
  und  das  der  Entscheidung  über  Krieg  und  Frieden
im  Monarchen  vereinigt,  und  demnach  in  den  Verfassungen  dieser
Länder  auch  nicht  geschieden  (vgl.  Art.  48  preuß.  Verf.  Urk).
Dagegen  kommt  im  Staatenbunde,  wie  im  alten  Deutschen
Bunde,  und  im  Bundesstaat,  insbesondere,  wie  wir  noch  sehen
werden,  im  Deutschen  Reiche  dieser  Unterschied  zwischen  beiden
Rechten  auch  in  der  Verfassung  klar  zum  Ausdruck.  Wenn  ein
feindlicher  Angriff  drohte,  mußte  ein  Beschluß  „wegen  der  in
solchen  Fällen  unverzüglich  in  Wirksamkeit  zu  setzenden  Verteidigungsmaßregeln“
  von  den  Bundesregierungen  (der  engeren
Versammlung)  gefaßt  werden  (Art.  38  Wiener  Schlußatkte).  Der
gefaßte  Beschluß  verpflichtete  „sämtliche  Bundesstaaten  zur  Teilnahme
  an  den  vom  Bundestage  notwendig  erachteten  Verteidigungsmaßregeln“
  (Art.  41  Wiener  Schlußakte).  Ebenso  war
zu  einer  förmlichen  Kriegserklärung  des  Bundes  ein  Beschluß
„in  der  vollen  Versammlung  nach  der  für  dieselbe  vorgeschriebenen
  Stimmenmehrheit  von  zwei  Drittteilen“  erforderlich  (Art.
40  Wiener  Schlußakte).

Um  nach  Auflösung  des  Deutschen  Bundes  ein  engeres  Bundesverhältnis
  herzustellen,  hat  man  bei  der  Errichtung  des
Norddeutschen  Bundes  das  ius  belli  abweichend  von  dem  oben
aufgestellten  Grundsatze  nicht  mehr  der  Gesamtheit  der  Bundes-Regierungen,
  dem  Bundesrat,  überlassen,  sondern  dieses  Recht  in
die  alleinige  Hand  der  vollziehenden  und  regierenden  Gewalt,  des
Bundespräsidiums  gelegt.  2)  Dies  entsprach  dem  leitenden  Grundgedanken
  der  neuen  Verfassung:  „Die  gesamten  auswärtigen
Beziehungen  des  Reiches  in  der  Hand  seines  Oberhauptes  zu
konzentrieren  und  so  Deutschland  zum  ersten  Male  in  der  Ge-1)

  Vgl.  v.  Rönne,  Preuß.  Staatsrecht  I  S.  704.

2)  Vgl.  Thudichum  S.  253.  Störk  in  Archiv  f.  öff.  R.  7,  1893  S.  582
rechtfertigt  die  Kriegsprärogative  der  Krone  wie  folgt:  „Mehr  als  irgendwo  sonst
erscheint  hier  das  Bedürfnis  nach  Personifikation  unabweislich.  Die  Staatsgewalt

tritt  nur  durch  Personifikation  ins  Leben  und  in  die  Wirksamkeit,  d.  h.  durch  ihre
Innehabung  und  Ausübung  seitens  eines  bestimmten  Individuums“.
        <pb n="28" />
        22  1.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Staatsrecht.

schichte  eine  wahrhaft  einheitliche  nationale  Politik  zu  ermöglichen.
  1)  Infolgedessen  ist  auch  in  der  Verfassung  des  Norddeutschen
  Bundes  der  Unterschied  zwischen  beiden  Rechten  nicht  klar
zum  Ausdruck  gekommen.  Denn  die  Bundesverfassung  bestimmte
in  Art.  11  Abs.  1  -„    .Das  Bundespräsidium  hat  das
Reich  völkerrechtlich  zu  vertreten,  im  Namen  des  Reiches  Krieg
zu  erklären  und  Frieden  zu  schließen,  Bündnisse  mit  fremden
Staaten  einzugehen  .  .“  Demnach  besaß  das  Bundesprä—
sidium  nicht  nur  das  Recht  der  Kriegserklärung,  sondern  auch
selbständig  und  ausschließlich  das  Recht  der  Kriegbeschließung.
Weder  die  Zustimmung  des  Bundesrats  noch  die  des  Reichstages
war  dazu  erforderlich.  2)

Hier  ist,  wie  bereits  erwähnt,  eine  grundsätzliche  Aenderung
  eingetreten,  —  indem  das  Recht  der  Kriegserklärung
prinzipiell  an  die  Zustimmung  des  Bundesrats  geknüpft  wird,3)
—  durch  die  Einfügung  des  neuen  Abs.  2  in  Art.  11:  „Zur
Kriegserklärung  im  Namen  des  Reichs  ist  die  Zustimmung  des
Bundesrats  erforderlich,  es  sei  denn,  daß  ein  Angriff  auf  das
Bundesgebiet  oder  dessen  Küsten  erfolgt.“

Dieser  Zusatz  findet  sich  zuerst  in  der  mit  den  Großherzogtümern
  Baden  und  Hessen  vereinbarten  Verfassung  des  Norddeutschen
  Bundes  vom  15.  November  1870.  (Bd.  G.  Bl.  1870
S.  632.)  Im  konstituierenden  Reichstag  wurde  er  durch  den
Präsidenten  des  Bundeskanzleramtes,  Delbrück,  in  der  Sitzung
  vom  5.  Dezember  1870  zur  Erörterung  gestellt.  Die  Ansichten,
  die  bei  seiner  Beratung  hier  zum  Ausdruck  gekommen
sind,  geben  uns  einigen  Aufschluß  über  die  Absichten,  die  dem
Antrag  zu  Grunde  lagen  und  die  darauf  hinausliefen,  das
Bundespräsidium  in  der  Ausübung  des  bisher  uneingeschränkten
Rechts  der  Entscheidung  über  Krieg  und  Frieden  in  dem  noch
näher  anzugebenden  Sinne  einzuschränken.

In  der  erwähnten  Sitzung  des  Reichstages  des  Norddeutschen
Bundes  begründete  Delbrück  den  in  Frage  stehenden  Abs.  2
des  Art.  11  der  Bundesverfassung  folgendermaßen:  „Dieser

 

1)  H.  Schulze,  Preuß.  Staatsr.  I  S.  823.  —  Auch  die  deutsche  R.  V.
von  1849  legte  dem  Kaiser  im  §  76  das  Recht  bei,  Krieg  zu  erklären  und  Frieden
zu  schließen.

2)  Ebenso  Thudichum,  a.  a.  O.  3)  So  Behling  S.  74.
        <pb n="29" />
        1.  Kapitel:  Kriegserklärung  nach  deutschem  Staatsrecht.  23

Zusatz  läßt  sich  unzweifelhaft  charakterisieren  als  eine  Verstärkung
  des  föderativen  Elements  in  der  Bundesverfassung.  Sein
wirklicher  Charakter  liegt  aber  in  etwas  anderem.  Je  mächtiger
der  Bund  wird,  je  weiter  er  sich  ausdehnt,  um  so  mehr  ist
es  von  Interesse,  auch  dem  Auslande  gegenüber  in  der  Bundesverfassung
  selbst  zum  Ausdruck  zu  bringen,  was  der  Bund
ist,  nämlich  ein  wesentlich  defensives  Staatswesen.  Dieser  Gedanke
  konnte  in  keiner  zutreffenderen  Weise  zum  Ausdruck
gebracht  werden,  als  durch  den  in  Art.  11  aufgenommenen  Zusatz.“
  1)2)

Diese  Charakterisierung  aus  dem  Munde  des  Vertreters
der  Bundesregierung,  der  sich  mehrere  Abgeordnete,  insbesondere
  Loewe  (Sten.  Ber.  S.  96)  anschlossen,  gibt  die  politische
  Bedeutung  des  Zusatzes  richtig  wieder;  denn  dieser  Satz
verstärkt  im  Prinzip  die  Stellung  des  Bundesrates  und  bringt
zugleich  die  friedliebende,  lediglich  defensive  Natur  des  Reiches
zum  Ausdruck.3)

Während  nun  die  Annahme  dieser  die  Mitwirkung  des
Bundesrats  zu  dem  wichtigen  Akte  der  Kriegserklärung  statuierenden
  Bestimmung  im  Parlament  sich  ohne  Kampf  vollzog,
  ist  um  ihre  rechtliche  Bedeutung  in  der  an  die  Entstehung
des  Deutschen  Reiches  anknüpfenden  staatsrechtlichen  Literatur
heftig  gestritten  worden.

Zunächst  hat  die  Aufnahme  einer  derartigen,  die  Befugnis
des  Bundespräsidiums  einschränkenden  Bestimmung  zu  Bedenken
  politischer  sowohl  wie  materieller  Art  Anlaß  gegeben.
So  hat  insbesondere  bei  Erörterung  der  Frage,  aus  welchen
Gründen  ein  verschiedenes  Recht  des  Kaisers  in  betreff  der
Kriegserklärung  und  des  Friedensschlusses  verfassungsmäßig  festgestellt
  sei,  v.  Mohl 4)  auf  die  politischen  Bedenken  eines
Mitwirkungsrechtes  des  Bundesrates  bei  der  Kriegserklärung
hingewiesen.  Ein  gegen  eine  Kriegserklärung  ausfallender  Beschluß
  des  Bundesrats  würde  „den  Kaiser,  welcher  bisher  selbstständig
  die  Verhandlungen  führte,  an  die  fremde  Macht  nicht

1)  Stenogr.  Berichte  des  außerordentlichen  Norddeutschen  Reichstages  1870
S.  70;  vgl.  auch  Hirths  Ann.  Jahrgang  1870,  S.  745.

2)  Vgl.  auch  Arndt,  Komment.  S.  136  zu  Art.  10.

3)  Anders  der  Abgeordnete  v.  Miquel,  a.  a.  O.  S.  99.
4)  Reichsstaatsrecht  S.  325  ff.
        <pb n="30" />
        24  1.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Staatsrecht.

auszugleichende  Bedingungen  stellte,  oder  deren  mit  einem
Bruche  drohenden  Forderungen  zurückwies,  welcher  alle  militärischen
  Vorkehrungen  zu  einem  Kriege  aus  eigenem  Rechte
traf  bis  zur  Mobilmachung  und  Aufstellung  an  der  Grenze,
welcher  vielleicht  Bündnisse  zu  dem  Zwecke  rechtsgültig  abschloß,
  auf  eine  unerträgliche  Weise  bloßstellen  und  überdies
die  Ehre  und  das  Ansehen  des  Reiches,  wahrscheinlich  ganz
nutzlos,  verletzen.“  1)

Als  Hauptgrund  für  die  Einführung  des  erwähnten  Zusatzes
  wird  von  Fischer  (S.  135)  der  offenbare  Nutzen  angegeben,
  welchen  die  angeführte  Bestimmung  in  politischer  Beziehung
  dem  deutschen  Volke  namentlich  in  den  Augen  des
Auslandes  gewähre.  Als  ein  weiterer  wichtiger  Grund  kommt
jedenfalls  in  Betracht  die  außerordentliche  Bedeutsamkeit  eines
solchen  Staatsaktes,  wie  die  Kriegserklärung  ist.  2)  Ein  Mitwirkungsrecht
  des  Bundesrates  entspricht  sodann  dem  Grundsatze,
  daß  die  souveräne  Macht  im  Staate  die  Entscheidung  über
Krieg  und  Frieden  besitzt.3)

Diese  Aeußerungen  mögen  zur  vorläufigen  Charakterisierung
des  uns  hier  interessierenden  Zusatzes  genügen.

Im  folgenden  soll  zunächst  festgestellt  werden,  in  welchen
Fällen  die  Verfassung  bei  einer  Beschlußfassung  über  Krieg
und  Frieden  die  Mitwirkung  des  Bundesrates  verlangt,  bezw.
den  Kaiser  allein  beschließen  läßt.  Sodann  wollen  wir  die  rechtliche
  Bedeutung  der  Mitwirkung  des  Bundesrates  einer  genauen
  Betrachtung  unterziehen.

I.  Wenn  die  Reichsverfassung  in  Abs.  2  des  Art.  11  sagt:
„Zur  Kriegserklärung  im  Namen  des  Reiches  ist  die  Zustimmung
des  Bundesrates  erforderlich,  es  sei  denn,  daß  erfolgt",  so
geht  schon  aus  der  Wortfassung  des  Absatzes  klar  hervor,  daß
prinzipiell  die  Zustimmung  des  Bundesrates  zur  Kriegserklärung
  erforderlich  ist,  und  daß  nur  ausnahmsweise  der  Kaiser
selbständig  entscheiden  kann:  „Es  sei  denn,  daß  ein  Angriff
auf  das  Bundesgebiet  oder  dessen  Küsten  erfolgt.“

1)  v.  Mohl  a.  a.  O.  S.  326.  2)  Ebenso  Reincke,  S.  151.

3)  Aus  dem  Mitwirkungsrecht  des  Bundesrates  folgt  nun  ganz  klar  seine  Befugnis,
  die  vom  Kaiser  beabsichtigte  Kriegserklärung  zu  verweigern.  Daß  die  Reichsverfassung

  nur  ein  Scheinrecht  des  Bundesrates  habe  statuieren  wollen,  wird  wohl
kaum  behauptet  werden  können.  Vgl.  v.  Mohl,  R.  St.  R.  S.  326.
        <pb n="31" />
        1.  Kapitel:  Kriegserklärung  nach  deutschem  Staatsrecht.  25

Welche  Ausnahmefälle,  in  denen  der  Kaiser  allein  das  Entscheidungsrecht
  besitzt,  sind  das?  Wann  liegt  ein  solcher  „Angriff
  auf  das  Bundesgebiet  oder  dessen  Küsten“  vor?  Die  Entscheidung
  der  Frage,  ob  unter  „Angriff“  die  bloße  Erklärung  des
Krieges  an  Deutschland  oder  die  formlose  Gewaltanwendung
zu  verstehen  ist,  dürfte  angesichts  der  schlechten  Fassung  dieses
Absatzes  nicht  ganz  leicht  sein.

Unter  „Angriff“  verstehen  wir  zunächst  jedes  tatsächliche,
gewalttätige  Vorgehen  eines  Staates  gegen  einen  anderen  mittelst
  seiner  offiziellen  Streitkräfte,  das  zum  Endziel  hat  die
Beugung  des  Willens  bezw.  die  Unterwerfung  des  letzteren
Staates  oder  wenigstens  die  Anerkennung  des  vermeintlichen
Anspruchs  Die  Gewalt,  die  geübt  wird,  ist  eine  physische  mit
Waffen,  ein  Kampf,  der  die  Schädigung  bezw.  Vernichtung  der
gesamten  Kraft  des  Gegners  bezweckt.  Das  feindliche  Vorgehen
darf  ferner  nicht  mit  allen  Mitteln  und  nicht  gegen  jedes  beliebige
  Gut  des  Gegners  erfolgen,  es  muß  sich  vielmehr  im
Rahmen  der  erlaubten  Kriegsmittel  bewegen.  Der  Angriff  muß
endlich  ausgehen  von  den  mit  der  militärischen  Aktion  betrauten
Organen  des  Staates.  1)  Welche  Kriegsmittel  erlaubt  sind  und
welche  Streitkräfte  als  „bewaffnete  Macht“  der  Kriegführenden
  Parteien  angesehen  werden,  bestimmt  der  Landkriegsrechtskodex
  der  II.  Haag.  Konf.  (R.  G.  Bl.  1908  S.  154.)

Durch  die  Gewaltanwendung  unterscheidet  sich  der  „Angriff“
  von  dem  Vorgehen  eines  Staates  gegenüber  einem  anderen,
  das  lediglich  eine  Rechtsverletzung  darstellt.  Während
letztere  den  verletzten  Staat  unter  Umständen  erst  zum  (Angriffs-)
  Kriege  gegen  den  verletzenden  Staat  berechtigt,  befindet
  sich  der  Gegner  gegenüber  einem  „Angriff“  bereits  in
der  Stellung  eines  Verteidigers.  Im  ersteren  Falle  (zum  Angriffskriege)
  ist  nach  der  Reichsverfassung  die  Zustimmung  des
Bundesrates  erforderlich;  im  letzteren  Falle  aber  hat  der  Kaiser
das  alleinige  Entscheidungsrecht.  Ob  der  angegriffene  Staat
die  Gewalttaten  erwidern,  m.  a.  W.  den  Krieg  seinerseits  aufnehmen
  will,  oder  sich  einfach  passiv  verhält  und  ohne  Kampf
den  gegnerischen  Anspruch  anerkennen  und  befriedigen  will,
hängt  von  seinem  Ermessen,  noch  mehr  aber  von  seinen  phy- 



1)  Vgl.  Ullmann,  Völkerrecht  S.  476.
        <pb n="32" />
        26  1.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Staatsrecht.

sischen  Mitteln  ab,  die  ihn  einen  aussichtsvollen  Krieg  zu
führen  in  Stand  setzen.

Unter  der  hier  in  Frage  kommenden  Bestimmung  des  Art.
11  der  R.  V.  ist  aber  nicht  bloß  der  tatsächliche,  faktische  Angriff
  zu  verstehen,  sondern  es  gilt  auch  die  Kriegserklärung
an  sich  schon  als  Angriff.  Denn  auch  in  diesem  Falle  steht  der
Angriff  bevor,  „erfolgt“  er.  In  beiden  Fällen  befindet  sich  das
Reich  in  der  Defensive.  Es  führt,  wenn  es  den  Angriff  mit
Gewalttätigkeiten  erwidert,  einen  Verteidigungskrieg,  einen
„Notwehrkrieg“,  wie  Binding1)  sagt.2)

In  demselben  erweiterten  Sinne  faßte  bereits  die  Bundesakte
  des  Deutschen  Bundes  den  Verteidigungskrieg  auf.  „Wenn
das  Bundesgebiet  von  einer  auswärtigen  Macht  feindlich  überfallen
  wird,  tritt  sofort  der  Stand  des  Krieges  ein,  und  es
muß  in  diesem  Fall,  was  auch  ferner  von  der  Bundesversammlung
  beschlossen  werden  mag,  ohne  weiteren  Verzug  zu  den
erforderlichen  Verteidigungsmaßregeln  geschritten  werden.  (Art.
39  Wiener  Schlußakte).  Man  brauchte  den  wirklichen  Angriff
aber  nicht  abzuwarten;  es  genügte  die  Gefahr  eines  feindlichen
  Angriffs,  die  ohne  Frage  schon  sofort  im  Falle  einer
Kriegserklärung  besteht  (Art.  38,  41  Wiener  Schlußakte).3)
Nach  völkerrechtlichen  Grundsätzen  wird  deshalb  auch  im  Einzelfalle
  eine  Kriegserklärung  vom  sich  verteidigenden  Staate  nicht
mehr  gefordert  (vgl.  unten  S.  103  f.),  vielmehr  ist  der  Angegriffene
  ohne  weiteres  berechtigt,  den  drohenden  Angriff  sofort
  mit  Gewalttaten  zu  erwidern.  Der  Kaiser  kann  daher

 

1)  Rechtliche  Stellung  des  Kaisers  S.  15.

2)  Näheres  über  den  Angriffs=  und  Verteidigungskrieg  f.  unten  S.  103  f.  dieser
Abhandlung.

3)  „Wenn  aus  der  Anzeige  eines  Bundesstaates  oder  aus  anderen  zuverlässigen
Angaben  Grund  zu  der  Besorgnis  geschöpft  wird,  daß  ein  einzelner  Bundesstaat  oder
die  Gesamtheit  des  Bundes  von  einem  feindlichen  Angriffe  bedroht  sei.  so  muß  die
Bundesversammlung  sofort  die  Fragec,  ob  die  Gefahr  eines  solchen  Angriffes  wirklich
vorhanden  ist,  in  Beratung  nehmen  und  darüber  in  der  kürzest-mögklichen  Zeit  einen
Ausspruch  tun.  Wird  die  Gefahr  anerkannt,  so  muß  gleichzeitig  mit  diesem  Ausspruche
  wegen  der  in  solchen  Fällen  unverzüglich  in  Wirksamkeit  zu  setzenden  Verteidigungsmaßregeln
  ein  Beschluß  gefaßt  werden“.  (Art.  33  Wiener  Schlußakte.)
„Der      gefaßte  Beschluß   verbindet  sämtliche  Bundesstaaten  zur  Teilnahme
an  den  vom  Bundestage  notwendig  erachteten  Verteidigungsmaßregeln“".  (Wiener
Schlußakte  Art.  41.)  Vgl.  Zachariae  III  S.  355.
        <pb n="33" />
        1.  Kapitel:  Kriegserklärung  nach  deutschem  Staatsrecht.  27

in  einem  solchen  Falle  die  Mobilisierung  anordnen  und  die
sonstigen  zum  Kriege  erforderlichen  Maßnahmen  selbständig  und
unabhängig  treffen.  Aber  nicht  jeder  beliebige  Angriff  ist  als
Voraussetzung  für  das  selbständige  kaiserliche  Kriegsrecht  von
der  Reichsverfassung  zugelassen.  Vielmehr  muß  der  Angriff  „auf
das  Bundesgebiet  oder  dessen  Küsten“  erfolgen.

Was  gehört  zum  Bundesgebiet?  Das  Bundesgebiet  umfaßt
einmal  die  in  Art.  1  der  R.  V.  aufgeführten  25  Gliedstaaten,
ferner  gehört  zum  Bundesgebiet  das  Reichsland  Elsaß-Lothringen
  das  durch  Gesetz  vom  31.  Mai  1911  über  die  Verfassung
  Elsaß-Lothringens  in  mehrfacher  Beziehung  den  Bundesstaaten
  gleichgestellt  worden  ist,  ohne  jedoch  ein  solcher  geworden
  zu  sein.  1)  Endlich  ist  noch  durch  Gesetz  vom  15.  Dezember
  1890  betr.  die  Vereinigung  von  Helgoland  mit  dem  Deutschen
  Reiche  Helgoland  nicht  nur  zum  Bundesgebiet  hinzugetreten
(§  1  d.  Ges.),  sondern  auch  die  Verfassung  ausdrücklich  mit
dem  Tage  der  Einverleibung  auf  der  Insel  in  Geltung  getreten
(§  2  d.  Ges.).

Die  Feststellung,  daß  ein  Angriff  auf  diese  Gebiete  das
Bundesgebiet  verletzt,  bietet  keine  Schwierigkeit.

Eine  viel  umstrittene  Frage  ist  nun  aber  die:  Ist  unter
einem  Angriff  auf  die  deutschen  Schutzgebiete  auch  „ein  Angriff
  aus  das  Bundesgebiet“  zu  verstehen?  Bekanntlich  gilt  die

Reichsverfassung  in  den  Kolonien  nicht.  Diese  gelten  zwar  dem
Auslande  gegenüber,  da  sie  ausschließlich  der  Herrschaft  des
Reiches  unterworfen  sind,  als  deutsches  Gebiet,  als  Inland,
nicht  aber  als  Bestandteile  des  deutschen  Reichsgebietes  im
Sinne  der  Reichsverfassung,2)  da  diese  nicht  auch  ausdrücklich
auf  die  Kolonien  ausgedehnt  worden  ist.  Bundesgebiet  hätten
sie  nur  durch  eine  Abänderung  des  Art.  1  der  R.  V.  werden
können;  eine  solche  hat  aber  nicht  stattgefunden.3)  Sie  sind,
wie  Zorn4)  treffend  sagt,  dem  Deutschen  Reich  nur  angegliedert
  worden  und  gelten  somit  nicht  als  Bundesgebiet.  Ein
Angriff  auf  die  Schutzgebiete  fällt  demnach  auch  nicht  unter

 

1)  Vgl.  Rehm,  H..  Das  Reichsland  Elsaß-Lothringen,  Leipzig  1912.
2)  Vgl.  v.  Seydel  zu  Art.  11  S.  161.

3)  Vgl.  Meyer-Anschütz,  Staatsrecht  S.  213.

4)  Staatsrecht  I  S.  578.
        <pb n="34" />
        28  1.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Staalsrecht.

die  Bestimmung  der  R.  V.,  da  letztere  bekanntlich  in  den  Kolonien
  nicht  gilt.  Wer  aber  ist  nun  bei  einem  Angriff  auf  die
Kolonien  zur  Entscheidung  nach  Anordunng  der  erforderlichen
Gegenmaßregeln  berufen:  der  Kaiser,  der  Bundesrat  oder  beide
Organe  zusammen?  Beim  Fehlen  einer  Rechtsnorm  hierüber
werden  wir  prüfen,  ob  sich  eine  analoge  Anwendung  der  Verfassungsbestimmung
  rechtfertigen  läßt.  Diese  sagt:  Im  Falle
eines  Angriffs  auf  das  Bundesgebiet  bedarf  es  nicht  der  Zustimmung
  des  Bundesrates.  Mit  Recht  ist  hier  das  kaiserliche
Recht  unbeschränkt.  Bei  einem  Angriff  auf  deutsches  Bundesgebiet,
  durch  den  die  Existenz  des  Reiches  selbst  sofort  bedroht
und  in  Frage  gestellt  ist,  bedarf  es  keiner  weiteren  Ueberlegung,
es  gilt  einzig  und  allein  den  Angriff  abzuwehren.  Ein  Nachgeben
  ohne  Kampf  wäre  in  der  Politik  des  Reiches  undenkbar.
  Dagegen  werden  bei  einem  Angriff  auf  ein  deutsches  Schutzgebiet
  zwar  wichtige  Interessen  des  Reiches  gefährdet,  aber
es  besteht  hierbei  doch  keine  direkte  Gefahr  für  das  deutsche
Reichsgebiet.  1)  Deshalb  kann  hier  jedesmal  von  Kaiser  und
Bundesrat  gemeinschaftlich  geprüft  werden,  welche  Gegenmaßregeln
  etwa  erforderlich  sind.  Auch  aus  diesem  praktisch-politischen
  Gesichtspunkte  heraus  werden  wir  bei  einem  Angriff
auf  ein  Schutzgebiet  Kaiser  und  Bundesrat  gemeinsam  über
Krieg  und  Frieden  entscheiden  lassen.2)

Man  könnte  jedoch  noch  einen  rechtlichen  Gesichtspunkt  für
das  unbeschränkte  Kriegsrecht  des  Kaisers  im  Falle  eines  Angriffes
  auf  ein  Schutzgebiet  anführen,  nämlich  den,  daß  dem
Kaiser  die  Schutzgewalt  in  den  Kolonien  übertragen  ist  (Vergl.
Schutzgebietsgesetz  §  1  vom  25.  Juli  1900)  (R.  G.  Bl.  1900
S.  813):  „Die  Schutzgewalt  in  den  deutschen  Schutzgebieten  übt
der  Kaiser  im  Namen  des  Reiches  aus“,  sowie  er  in  Elsaß-=Lothringen
  gemäß  §  3  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1871  und
gemäss  Art.  II  §  1  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1911  die  Staatsgewalt
  ausübt.  Da  aber  Schutzgewalt  identisch  ist  mit  Staats-1)

  So  auch  v.  Stengel,  Rechtsverhältnisse  1901  S.  82.

2)  Ebenso  G.  Meyer.  §  190  S.  632  Anm.  7;  v.  Seydel,  Komm.
S.  161,  Behling.  S.  75;  anderer  Ansicht,  jedoch  ohne  Begründung  Arndt,
Staatsrecht  S.  701.  Unrichtig  Sabersky,  S.  28,  der  in  diesem  Falle  sogar

noch  eine  Kriegserklärung  für  notwendig  hält,  obschon  eine  solche  von  Seiten  des
Angegriffenen  nicht  gefordert  wird.
        <pb n="35" />
        1.  Kapitel:  Kriegserklärung  nach  deutschem  Staatsrecht.  29

gewalt,  1)  so  ergibt  sich,  daß  der  Kaiser  bei  Ausübung  derselben
  denjenigen  Beschränkungen  unterworfen  ist,  welche  sich
aus  der  Reichsverfassung  —  z.  B.  bezüglich  des  Kriegsrechts
gemäß  Art.  11  Abs.  2  R.  V.  —  und  aus  Reichsgesetzen  ergeben,
  es  sei  denn,  daß  diese  besondere  Abweichungen  normiert
hätten.  Da  nun  das  Kriegsrecht  nicht  ein  Recht  der  sogen.
Schutzgewalt,  sondern  ein  solches  der  allgemeinen  Reichsgewalt
ist,  so  ist  auch  nicht  einzusehen,  warum  der  Kaiser  in  Ausübung
dieses  Rechtes  anders  gestellt  sein  sollte,  wenn  er  dasselbe  in
Bezug  auf  die  Schutzgebiete  ausübt.2)

Dagegen  kann  der  Kaiser  gegen  Angriffe  auf  Schutzgebiete
von  Seiten  eines  Gegners,  der  nicht  als  kriegführende  Macht
anerkannt  ist,  auf  Grund  der  ihm  zustehenden  Schutzgewalt  die  erforderlichen
  Gegenmaßregeln  zur  Unterwerfung  des  Aufstandes
anordnen,  da  diese  sich  als  bloße  Verwaltungsmaßregeln  darstellen.3)


Zum  Bundesgebiet  im  obigen  Sinne  gehören  endlich  noch
die  deutschen  Kriegsschiffe  und  Staatsluftschiffe,  da  sie  als
„schwimmende  Gebietsteile“  des  Reiches  zu  betrachten  sind,  so
daß  auch  bei  einem  Angriff  auf  diese  die  Zustimmung  des  Bundesrates
  nicht  erforderlich  erscheint.4)

In  besonderen,  von  der  Verfassung  nicht  erwähnten  Fällen
hat  der  Kaiser  endlich  noch  selbständiges  Entscheidungsrecht,  nämlich
  bei  Anordnung  von  Repressalien  und  Verhängung  von
Blockaden.  Da  diese  einfachen,  zum  Teil  nicht  kriegerischen
Zwangsmittel  im  Staatenverkehr  Anwendung  finden  und  durch
die  Praxis  anerkannt  sind,  so  ist  zweifellos  der  Kaiser  Kraft
seiner  völkerrechtlichen  Vertretungsbefugnis  des  Reiches  gemäß
Art.  11  zu  ihrer  Ausübung  berechtigt.  Einer  Zustimmung  von
Bundesrat  und  Reichstag  bedarf  es  also  hier  nicht 5)  Diese

    

1)  Vgl.  Zorn,  Staatsrecht  I  S.  573;  ähnlich  jetzt  Laband,  II  S.  273.

2)  Vgl.  v.  Stengel  a.  a.  O.  S.  38.

3)  Vgl.  v.  Hoffmann,  Deutsches  Kolonialrecht  S.  22.

4)  Behling,  S.  75,  will  die  deutschen  Schiffe  als  Teile  der  Küsten  des
Reiches  behandeln  und  so  Art.  11  Abs.  2  entsprechend  auf  sie  anwenden.  Dies  ist
unrichtig.  Ein  deutsches  Kriegsschiff  wird  nicht  etwa  dadurch,  daß  es  vor  der  deutschen
  Kolonialküste  liegt,  Kolonialgebietsteil.

5)  Vgl.  v.  Rönne,  Staatsrecht  II  S.  304  ff.;  v.  Mohl,  Reichsstaatsrecht
S.  309  ff.
        <pb n="36" />
        30  1.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Staatsrecht.

Ansicht  wird  in  der  Literatur  fast  einstimmig  vertreten.  Nur
v.  Seydel1)  und  Heilborn2)  bestreiten  dieses  Recht  dem
Kaiser.  v.  Seydel  sagt  nämlich:  einmal  erwähne  die  Reichsverfassung
  jenes  Recht  nicht,  sodann  bezeichneten  die  Ausdrücke
„Retorsion  und  Repressalien“  überhaupt  nicht  Maßregeln  rechtlich
  bestimmter  Art,  sondern  nur  den  Zweck  solcher  Maßregeln,
die  verschiedensten  Inhalts  sein  könnten.  Von  diesem  ihrem
Inhalte,  nicht  aber  von  dem  Zweck  ihrer  Anwendung  hänge  es
ab,  ob  der  Kaiser  innerhalb  seiner  Zuständigkeit  jene  Maßregeln
  treffen  könne.  Dagegen  ist  einzuwenden,  daß  gerade
Repressalien,  insbesondere  die  Friedensblockade,  ihrem  Inhalte
nach  Zwangsmittel  darstellen  und  als  solche  von  der  Staatengemeinschaft
  anerkannt  sind.3)

In  der  Wahrnehmung  der  auswärtigen  Beziehungen  des
Reiches  hat  der  Kaiser  noch  die  unbeschränkte  Befugnis,  die
bei  Führung  eines  Krieges  üblichen  oder  sich  als  notwendig
erweisenden  Maßnahmen  zu  treffen,  so  z.  B.  den  diplomatischen
Verkehr  mit  dem  Gegner  abzubrechen,  ferner  die  Ausweisung
der  feindlichen  Landesangehörigen  und  sonstige  an  den  Kriegszustand
  geknüpften  Maßregeln  anzuordnen.  Auch  diese  Befugnis
ist  in  der  Reichsverfassung  nicht  besonders  angegeben,  aber  als
Folgerung  aus  dem  verfassungsmäßigen  Rechte  der  Kriegserklärung
  und  Kriegführung  aufzufassen.  4)

Nur  in  den  Fällen,  wo  das  Reich  einen  Verteidigungskrieg
in  den  soeben  umgrenzten  Fällen  führt,  wo  „ein  Angriff  auf
das  Bundesgebiet  oder  dessen  Küsten“  vorliegt,  ist  der  Kaiser
ausschließlich  zur  Entscheidung  über  den  Beginn  des  Krieges
berufen.

In  allen  anderen  Fällen  hat  der  Bundesrat  bei  der  Entscheidung
  über  Krieg  und  Frieden  mitzuwirken.  Hierher  gehören
sowohl  die  Fälle,  wo  zwar  ein  Angriff  von  Seiten  des  Gegners
erfolgt,  aber  nicht  „auf  das  Bundesgebiet  oder  dessen  Küsten“,
also  z.  B.,  wie  oben  erwähnt,  auf  die  Kolonien,  als  insbesondere
alle  diejenigen  Fälle,  wo  das  Reich  einen  Angriffskrieg  in  dem

1)  Kommentar  S.  119.  2)  System  S.  352.

3)  Vgl.  v.  Lisyt   a.    a.  O.  §  38  Ziff.  III;  Haenel  I  S.  533.

4)  Wenm  v.  Mohl,  R.  St.  R.  S.  310  diese  Besugnis  des  Kaisers  als  ein

besonderes,  „unbeschränktes  Recht  der  Abbrechung  des  diplomatischen  Verkehrs“  auffaßt,
  so  ist  dies  allerdings  unrichtig.  Vgl.  Laband,  5.  Aufl.  I  S.  232  d.
        <pb n="37" />
        1.  Kapitel:  Kriegserflärung  nach  deutschem  Staatsrecht.  31

bereits  dargelegten  Sinne  führt.  Die  Reichsverfassung  sagt  zwar
nur:  „Zur  Erklärung  des  Krieges  im  Namen  des  Reichs  ist
die  Zustimmung  des  Bundesrats  erforderlich.“  Ausdrücklich  erwähnt
  wird  also  nur  der  Fall,  daß  eine  Kriegserklärung  von
Seiten  des  Reiches  erfolgt,  nicht  aber  auch  der  Fall,  daß  der  Krieg
tatsächlich  durch  Eröffnung  von  Feindseligkeiten  ohne  vorherige
Kriegserklärung  deutscherseits  begonnen  wird.  Man  darf  aber,
wie  bereits  bei  der  Unterscheidung  von  Angriffs=  und  Verteidigungskriegen
  dargelegt  wurde,  das  Wort  „Kriegserklärung“
nicht  in  diesem  engeren  Sinne  auffassen.  Es  wäre  ja  auch  widersinnig,
  wenn  man  annehmen  wollte,  der  Kaiser  könne  zwar
keinen  Krieg  selbständig  erklären,  wohl  aber  unter  Umgehung
dieser  Formalität  durch  sofortige  Eröffnung  von  Feindseligkeiten
das  Reich  in  einen  Krieg  hineinziehen.  1)  Daß  man  der  Verfassung
  einen  derartigen  Sinn  nicht  unterschieben  kann,  daß  man
vielmehr  auch  für  den  Fall  der  Kriegseröffnung  durch  direkte
Feindseligkeiten  von  Seiten  des  Reiches  die  Zustimmung  des
Bundesrats  verlangen  muß,  ist  ohne  weiteres  einleuchtend,  oder
man  müßte  annehmen,  daß  nach  dem  Wortlaut  der  Verfassung
das  Reich  überhaupt  keinen  Angriffskrieg  ohne  vorherige  Kriegserklärung
  führen  dürfe.  2)  Wie  schon  hervorgehoben,  besteht
ein  großer  Unterschied  zwischen  der  Frage,  wer  im  Staate,  im
Deutschen  Reich  zur  Kriegserklärung  berufen  ist,  und  der  Frage,
ob  eine  solche  überhaupt  erforderlich  ist  und  in  welchen  Formen
sie  eventuell  zu  geschehen  hat.  Während  die  erstere  Frage  eine
imnerstaatliche,  eine  solche  des  Verfassungsrechtes  ist,  wird  die
letztere  vom  äußeren  Staatsrecht,  dem  sogen.  Völkerrecht  beantwortet,
  (da  sie  sich  auf  einen  Tatbestand  bezieht,  an  dem  ein
wesentliches  Element  ausländisch  ist).  Wir  müssen  uns  nun  fragen:
Hat  die  Reichsverfassung  in  dem  uns  bekannten  Abs.  2  des  Art.
11  eine  derartige  Völkerrechtsnorm  aufgestellt  und  demgemäß
bestimmt,  daß  das  Reich  überhaupt  keinen  Angriffskrieg  ohne
vorherige  Kriegserklärung  führen  darf.  In  diesem  Falle  würde
allerdings  jeder  vom  Kaiser  vermittelst  der  ihm  zustehenden
Machtmittel  ohne  Kriegserklärung  durch  tatsächliche  Feindselig-1)

  And.  Ansicht  Dienstfertig  S.  72:  Nur  hinsichtlich  der  Eröffnung  des
Krieges  durch  eine  feierliche  Erklärung  ist  des  Kaisers  Legitimation  beschränkt.  —  Für
die  im  Text  vertretene  Ansicht  Laband,  1.  Aufl.  II  S.  168;  Heilborn  S.  164,

2)  Dies  ist  die  Ansicht  von  Dienstfertig.
        <pb n="38" />
        32  1.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Staatsrecht.

keiten  eröffnete  Krieg  eine  Rechtsverletzung  enthalten.  Eine  solche
Bestimmung  zu  treffen,  die  das  Reich  offenbar  zu  Gunsten  seiner
Feinde  beschränken  würde,  kann  aber  deshalb  nicht  in  der
Absicht  des  Gesetzgebers  gelegen  haben,  da  nach  den  damaligen
Grundsätzen  des  deutschen  und  des  allgemeinen  Völkerrechts
eine  Kriegserklärung  nicht  unbedingt  erforderlich  war  (vgl.
unten  S.  69).  Nachdem  aber  die  Staatengemeinschaft  auf  der
II.  Haager  Konferenz  die  Verpflichtung  zur  vorherigen  Kriegserklärung
  beschlossen  und  zu  einer  vertragsrechtlichen  Norm  erhoben
  hat  (vgl.  unten  S.  110),  würde  ein  tatsächlicher  Angriff
des  Kaisers  ohne  vorherige  Kriegserklärung  eine  Verletzung
völkerrechtlicher  Normen  darstellen,  die  den  Gegner  zur  Anwendung
  von  Repressalien  berechtigen  würde.  1)2)

Gegen  das  Mitwirkungsrecht  des  Bundesrates  im  Falle
eines  tatsächlichen  Angriffs  deutscherseits  ohne  Kriegserklärung
spricht  m.  E.  nicht,  wie  Arndt3)  und  Dambitsch4)  annehmen
  das  Recht  des  Kaisers,  ohne  die  Mitwirkung  des
Bundesrats  über  die  Kriegsmittel  gemäß  Art.  63  Abs.  1,  53
R.  V.  zu  verfügen.  Denn  es  bleibt  die  Verpflichtung  des  Kaisers,
den  Bundesrat  sowohl  über  eine  abzugebende  Kriegserklärung
als  auch  über  einen  tatsächlichen  Angriff  mit  entscheiden  zu
lassen,  unbeschränkt  bestehen.  Allerdings  nimmt  Dambitsch5)
an,  aus  politischen  Gründen  werde  das  Mitwirkungsrecht  des
Bundesrates  tatsächlich  auf  ein  Minimum  reduziert.  Er  sagt
nämlich:  „Das  Feld,  das  für  die  Zustimmung  des  Bundesrates
übrig  bleibe,  dürfte  praktisch  nicht  von  allzu  großer  Bedeutung
sein.  Bei  europäischen  Kriegen  wird,  —  sei  es  auch  nur  wegen
der  mittelbaren  Gefahr,  daß  der  Krieg  auf  andere  Staaten,
als  die  in  erster  Reihe  beteiligten,  übergreift  und  daß  diese

1)  Damit  wird  auch  die  Ansicht  von  Dienstfertig  S.  68  ohne  weiteres
hinfällig,  der  behauptet,  das  Zustimmungsrecht  des  Bundesrates  sei  deshalb  von
keiner  allzu  grosen  Bedeutung,  weil  es  sich  nur  auf  die  formelle  Kriegserklärung  erstrecke
  und  eine  solche  zum  Beginn  des  Krieges  nicht  notwendig  sei.  Es  könne  deshalb
  leicht  das  in  Abs.  2  Art.  11  statuierte  Recht  des  Bundesrats  vom  Kaiser  umgangen
  werden.

2)  Die  interessante  Frage,  ob  durch  neues  Völkerrecht  materiell  die  Reichsverfassung
  geändert  wird,  kann  hier  unerörtert  bleiben,  da  die  Konvention  betr.  den
Beginn  der  Feindseligkeiten  (R.  G.  Bl.  1910  S.  83f)  nicht  mit  Art.  11  Abs.  2

d.  R.  V.  im  Widerspruch  steht.
3)  Staatsr.  S.  704.  4)  S.  279.  5)  A.  a.  O.
        <pb n="39" />
        1.  Kapitel:  Kriegserklärung  nach  deutschem  Staatsrecht.  33

dann  zum  Angriff  übergehen  —  in  der  Regel  ein  Angriff
auf  das  Bundesgebiet  so  sehr  in  den  Bereich  der  nächsten  Möglichkeit
  gerückt  sein,  daß  die  Bestimmung  über  die  Mitwirkung
des  Bundesrates  nicht  Platz  greifen  kann..  .  .  Von  diesem
Standpunkt  aus  wird  bei  europäischen  Verwicklungen  nicht  leicht
der  Fall  gegeben  sein,  daß  die  selbständige  Machtvollkommenheit
des  Kaisers  zur  Kriegserklärung  ausgeschlossen  wäre.“

II.  Wie  äußert  sich  nun  diese  Mitwirkung  des  Bundesrates
und  welche  rechtliche  Bedeutung  ist  ihr  beizulegen?

Zunächst  muß  festgestellt  werden,  daß  die  Verfassung  nur
von  einer  Zustimmung  des  Bundesrates,  nicht  aber  von  einer
selbständigen  Beschlußfassung  spricht.  Damit  wird  m.  E.  klar  zum
Ausdruck  gebracht,  daß  zwei  Organe:  Kaiser  und  Bundesrat
über  Krieg  oder  Frieden  zu  entscheiden  haben,  so  daß  weder
der  Kaiser  den  Bundesrat  in  den  oben  behandelten  Fällen
ausschalten,  noch  der  Bundesrat  durch  einen  Beschluß  den  Kaiser
zur  Kriegserklärung  gegen  seinen  Willen  zwingen  kann.  1)

Beabsichtigt  also  der  Kaiser  als  Vertreter  des  Reiches  und
Leiter  der  auswärtigen  Angelegenheiten  einen  Angriffskrieg  gegen
  einen  fremden  Staat  zu  führen,  so  wird  er  dem  Bundesrat
von  dieser  Absicht  Mitteilung  machen  und  ihn  auffordern,  seine
Zustimmung  zu  der  beabsichtigten  Kriegführung  —  zur,,  Kriegführung“
  müßte  es  auch  in  der  Verfassung  Art.  11  Abs.  2
statt  „zur  Kriegserklärung“  heißen  —  zu  erteilen.  Erfolgt
diese,  so  wird  der  Kaiser  die  Kriegserklärung  auf  dem  üblichen
diplomatischen  Wege  der  Regierung  des  betreffenden  Staates
Übermitteln.  Aber  selbst  in  dem  Fall,  wo  der  Bundesrat  seine
Zustimmung  bereits  erteilt  hat,  kann  der  Kaiser  doch  noch
die  Kriegserklärung  auf  Grund  seines  Mitwirkungsrechtes  bei
der  Entscheidung  über  Krieg  und  Frieden  verweigern.  Aus  der
alleinigen  Vertretungsbefugnis  des  Kaisers  für  das  Reich  folgt
dieses  Verweigerungsrecht  des  Kaisers  noch  nicht.  Denn  wäre
er  nur  völkerrechtlicher  Vertreter,  so  wäre  er  rechtlich  verpflichtet,
  den  Beschluß  des  Bundesrates  auszuführen,  d.  h.  die
Kriegserklärung  an  den  Gegner  zu  übermitteln.

Versagt  nun  aber  der  Bundesrat  die  erforderliche  Zustimmung,
  d.  h.  praktisch  gesprochen:  wird  Preußen  im  Bundesrat

1)  Vgl.  v  Seydel,  Kommentar  S.  167;  Arndt,  Staatsrecht  S.  704.
Jovy,  Kriegserklärung  und  Frledensschluß.  3
        <pb n="40" />
        34  1.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Staatsrecht.

überstimmt,  so  fragt  es  sich:  Kann  der  Kaiser  doch  aus  eigener
Macht  mit  Wirkung  für  das  Reich  eine  völkerrechtlich  gültige,
d.  h.  das  Reich  gegenüber  den  anderen  Staaten  verpflichtende
Kriegserklärung  abgeben?  mit  anderen  Worten:  Hat  die  in
Art.  11  Abs.  2  aufgestellte  Mitwirkung  des  Bundesrats  lediglich
  eine  interne  Bedeutung,  so  daß  die  erfolgte  Kriegserklärung
ohne  Zustimmung  desselben  doch  „völkerrechtlich“,  d.  h.  den
anderen  Staaten  gegenüber  gültig  und  nur  „staatsrechtlich“  1)
unwirksan  ist,  oder  beschränkt  dieselbe  zugleich  auch  die  völkerrechtliche
  Legitimation  des  Kaisers,  so  daß  die  ohne  die  erforderliche
  Zustimmung  des  Bundesrates  abgegebene  Kriegserklärung
  desselben  auch  nach  außen  hin  ungültig  ist?

Hierüber  bestehen  in  der  Literatur  dieselben  Meinungsverschiedenheiten
  wie  hinsichtlich  der  „völkerrechtlichen“  oder
„staatsrechtlichen"  Gültigkeit  der  vom  Kaiser  ohne  Mitwirkung
des  Bundesrates  abgeschlossenen  Staatsverträge  gemäß  Abs.  3
Art.  11.

Die  Beschränkung  der  völkerrechtlichen  Legitimation  des
Kaisers  behauptet  speziell  für  den  Fall  der  Kriegserklärung
Proebst  S.  294  ff.,  ihm  folgen  einige  andere.

Die  entgegengesetzte  Ansicht  vertreten  Laband  eingehend
in  der  1.  Aufl.  II.  S.  170  ff.,  in  der  4.  Aufl.  II.  S.  131,
jedoch  ohne  eine  Begründung  zu  geben;  Heilborn  (System
S.  164):;  Anschütz  (Staatsrecht  S.  549);  Arndt  (Staatsrecht
S.  704).  Als  Vertreter  der  Theorie  von  der  sogen.  unbedingten
völkerrechtlichen  Wirksamkeit  behaupten  sie,  es  könne  nicht
fraglich  sein,  daß  der  Krieg  erklärt  ist,  wenn  der  Kaiser  ihn
erklärt  hat  und  zwar  auch  dann,  wenn  der  Kaiser  in  einem
Falle,  wo  er  zur  Kriegserklärung  die  Zustimmung  des  Bundesrates
  nötig  hätte,  den  Krieg  ohne  diese  Zustimmung  erklärte.
Zur  Begründung  dieser  Ansicht  machen  sie  sowohl  formelle  wie
materielle  Gründe  geltend.

a)  Formell  folge  die  unbeschränkte  Legitimationsbefugnis
des  Kaisers  daraus,  daß  Art.  11  Abs.  1  dem  Kaiser  das  Recht

1)  In  der  Literatur  wird  noch  überwiegend  Völkerrecht  im  Gegensatz  zu
Staatsrecht  als  ein  über  oder  zwischenstaatliches  Recht  definiert,  aber  nach  der  im
Text  (oben  S.  1  Anm.  2;  S.  31)  niedergelegten  Definition  vom  Völkerrecht  mit

Unrecht.  Ebenso  unzutreffend  sind  die  Ausdrücke  „völkerrechtlich“,  „staatsrechtlich“,
aber  der  Kürze  halber  beibehalten  und  als  Stichworte  kenntlich  gemacht  worden.
        <pb n="41" />
        1.  Kapitel:  Kriegserklärung  nach  deutschem  Staatsrecht.  35

der  Kriegserklärung  erteile  und  nicht  etwa  vorschreibe,  daß
dieses  Recht  dem  Bundesrat  oder  dem  Kaiser  und  Bundesrat  gemeinschaftlich
  zustehe,  es  sei  denn,  daß  ein  Angriff  auf  das
Bundesgebiet  oder  dessen  Küsten  erfolge,  in  welchem  Falle  der
Kaiser  allein  den  Krieg  erklären  dürfe.  Diese  formelle  Begründung,
  auf  die  insbesondere  Arndt  (S.  704)  seine  Ansicht
  stützt,  beruht,  wie  bereits  gezeigt,  auf  einer  Verkennung
der  Bedeutung  des  Abs.  1  in  Art.  11,  denn  nach  Einführung
des  Abs.  2  ist  in  Abs.  1  lediglich  die  Befugnis  zur  Abgabe  der
Kriegserklärung  an  den  fremden  Staat,  nicht  aber  die  Frage
der  Kriegbeschließung  zum  Ausdruck  gebracht.

b)  Auch  der  materielle  Grund,  den  Arndt  anführt,  ist
m.  E.  nicht  zutreffend:  da  der  Kaiser  allein  über  die  Kriegsmittel
  verfügt,  könne  er  auch  einen  Krieg  tatsächlich  beginnen.
Dies  ist  insofern  richtig,  als  der  Kaiser  als  oberster  Kriegsherr
zur  Kriegführung  als  solcher,  insbesondere  zur  Mobilmachung
des  Heeres  berechtigt  ist;  Voraussetzung  für  dieselbe  ist  aber
stets,  daß  der  Krieg  verfassungsmäßig  beschlossen  ist,  sei  es
durch  den  Kaiser  allein,  sei  es  durch  Kaiser  und  Bundesrat
zusammen  gemäß  Art.  11  Abs.  2.

Aehnlich,  aber  ausführlicher  hat  Laband  (a.  a.  O.)  sich
bei  Darlegung  seiner  Ansicht  bezüglich  der  Gültigkeit  von
Staatsverträgen  über  die  Frage  der  Gültigkeit  der  Kriegserklärung
  ausgesprochen.  Sein  Standpunkt  ist  folgender:  „Der
Kaiser  würde  sich  nach  Art.  11  Abs.  2  ohne  Zweifel  einer
Ueberschreitung  seiner  staatsrechtlichen  Befugnisse  schuldig  machen,
wenn  er,  abgesehen  vom  Falle  eines  Angriffs  auf  das  Bundesgebiet,
  im  Namen  des  Reiches  einen  Krieg  erklären  würde,
ohne  die  Zustimmung  des  Bundesrates  eingeholt  zu  haben.  Aber
würde  in  diesem  Falle  die  Kriegserklärung  völkerrechtlich  ungültig
  sein:  Wäre  der  Krieg  etwa  ein  Privatunternehmen  des
Kaisers,  für  welches  das  Reich  die  Verantwortlichkeit  ablehnen
  könnte?  Würde  irgend  jemand  der  Deduktion  Gehör
schenken,  daß  der  fremde  Staat  ja  wissen  müsse,  daß  der
Kaiser  nicht  berechtigt  sei,  ohne  Zustimmung  des  Bundesrates
den  Krieg  zu  erklären,  daß  deshalb  eine  solche  Kriegserklärung
nichtig  sei,  daß  die  vom  Kaiser  in  Kriegsbereitschaft  gesetzten
und  in  das  feindliche  Gebiet  geführten  Truppen  nicht  als  die

9.
        <pb n="42" />
        36  1.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Staatsrecht.

Armee  eines  Kriegführenden  Staates  anzusehen  seien  usw.?  Der
Abs.  2  läßt  eine  andere  Auslegung  nicht  zu,  als  daß  er  zwar
eine  staatsrechtliche  Beschränkung  des  Kaisers  mit  rechtlicher
Wirkung  nach  innen,  nicht  aber  eine  Beschränkung  der  im  Abs.  1
erteilten  völkerrechtlichen  Vertretung  mit  Wirkung  nach  außen
enthält.“  Gegen  diese  Beweisführung  Labands  ist  folgendes
zu  erwidern:  Daß  die  Kriegserklärung,  die  gegen  oder  ohne  den
Willen  des  Bundesrats  erfolgt,  auch  „völkerrechtlich“  ungültig
sein  kann,  diese  Möglichkeit  wird  selbst  von  Laband  nicht  bestritten.
  Und  wenn  sie  besteht,  so  kann  sie  nicht  lediglich  durch  die
Behauptung  vernichtet  werden,  sie  sei  aus  dem  Grunde  unpraktisch,
  weil  man  vom  fremden  Staate  unmöglich  die  Kenntnis
  von  der  beschränkten  Stellung  des  Kaisers  hinsichtlich  des
Kriegsrechtes  verlangen  könne.  Freilich  wird  man  hierbei  auch
nicht  zu  weit  gehen  und  dem  fremden  Staate  nicht  die  schwierige,
ja,  da  die  Sitzungen  des  Bundesrates  nicht  öffentlich  sind,  unmögliche
  Prüfung  auferlegen  dürfen,  ob  der  Bundesrat  seinen
Beschluß  gemäß  den  in  Art.  7  R.  V.  aufgestellten  Vorschriften
gefaßt  hat.  Es  wird  genügen,  wenn  der  Kaiser  die  Zustimmung
des  Bundesrates  als  erteilt  erwähnt,  denn  so  viel  Vertrauen
darf  die  Leitung  der  auswärtigen  Politik  sowohl  von  dem
fremden  Staate  als  auch  von  den  eigenen  Untertanen  beanspruchen
  Eine  ausdrückliche  Erklärung  des  Bundesrates,  daß
er  seine  Zustimmung  verweigert  hat,  1)  halte  ich  für  unzulässig,
  da  dem  Bundesrat  in  Neiner  Weise  ein  Recht  zusteht,
in  die  völkerrechtlichen  Verhandlungen  einzugreifen.2)  Der
Gegner,  dem  ein  etwaiger  Widerspruch  des  Bundesrates  bekannt
wird.  kann  aber  diesen  berücksichtigen,  solange  die  tatsächlichen
Verhältnisse  dies  noch  gestatten  und  Feindseligkeiten  noch  nicht
erfolgt  sind.

Macht  nun  aber  der  Kaiser  von  seinem  Recht  als  oberster
Kriegsherr  gemäß  Art.  63,  53  R.  V.  Gebrauch  und  gibt  seinen
Truppen  den  Befehl  zum  Angriff,  so  ist  dies  kein  Privatunternehmen
  des  Kaisers,  denn  da  es  bis  1907  keinen  deutschen
noch  allgemeinen  völkerrechtlichen  Grundsatz  gegeben  hat,  der
eine  Kriegserklärung  für  obligatorisch  erklärte,  so  eröffnet  er

 

1)  Wie  Proebst  S.  294  sie  verlangt.
2)  Ebenso  Laband,  5.  Aufl.  I  S.  229;  H.  Schulze,  II  S.  44.
        <pb n="43" />
        1.  Kapitel:  Kriegserklärung  nach  deutschem  Staatsrecht.  37

mit  dem  Angriff  tatsächlich  den  Kriegszustand.  Aber  auch  nachdem
  die  Verpflichtung  zur  Kriegserklärung  zu  einer  Völkerrechtsnorm
  aller  kontrahierenden  Staaten  geworden  ist,  wird
der,  wenn  auch  auf  völkerrechtlich  unzulässige  Weise,  durch  tatsächlichen
  Beginn  eröffnete  Kriegsstand  als  ein  völkerrechtlicher
  Zustand  anerkannt  werden  müssen  (vgl.  unten  S.  102)1)
Nach  alledem  behaupte  ich  mit  Proebst,  daß  das  Mitwirkungsrecht
  des  Bundesrates  nicht  nur  Voraussetzung  für  die  „völkerrechtliche“
  Gültigkeit  der  Kriegserklärung  sein  kann,  sondern
tatsächlich  ist,  wenn  auch  das  Fehlen  der  Zustimmung  praktisch
nur  dann  zum  Vorschein  kommen  dürfte,  wenn  der  Kaiser  den
Krieg  erklärt  und  bei  verweigerter  oder  nicht  eingeholter  Zustimmung
  des  Bundesrates  das  Fehlen  derselben  dem  Gegner
mitteilt,  oder  wenn  der  Bundesrat  selbst  den  Gegner  davon  in
Kenntnis  setzt.

Zur  Begründung  meiner  Ansicht  führe  ich  folgendes  aus:

1)  Schon  im  ehemaligen  Deutschen  Reiche  bedurfte  der
Kaiser  zur  Kriegführung  der  Zustimmung  der  Reichsstände  (vgl.
J.  P.  O.  Art.  VIII  §  2:  „Gaudeant  (sc.  Status  Imperii)  sine
contradictione  iure  suffragii  in  omnibus  deliberationibus  super
negotiis  Jmperii,  praesertim  ubi  leges  ferendae  vel  interpretendae,
  bellum  decernendum  .  ..  nec  non  ubi  pax  aut
foedera  facinda  .“  2)

Im  Deutschen  Bund  konnte  eine  Kriegserklärung  auch  nur
in  der  vollen  Versammlung  nach  der  für  dieselbe  vorgeschriebenen
Stimmenmehrheit  von  Zweidritteilen  beschlossen  werden  (Wiener
  Schlußakte  Art.  40).

Ebenso  hat  die  Bundesverfassung  der  Vereinigten  Staaten
von  Nordamerika3)  das  Recht  der  Kriegserklärung  dem  Kongreß
  zugeteilt  und  dem  Präsidenten  jegliche  Mitwirkung  bei

 

1)  Hierdurch  widerlegt  sich  auch  die  Ansicht  Heilborns,  System  S.  164:
Der  fremde  Staat  dürfe  die  deutschen  Soldaten  mit  dem  Kaiser  an  der  Spitze  als
Freibeuter  behandeln.  —  Denn  ihm  steht  höchstens  ein  Recht  zu,  für  den  ihm  zugefügten
  Schaden  Repressalien  auszuüben.

2)  Vgl.  Zachariae,  Bd.  I  S.  63.

3)  Konstitution  of  the  Unlted  States  I  6:  The  congress  shall  have
power  to  declare  War.
        <pb n="44" />
        38  1.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Staatsrecht.

der  Kriegserklärung  entzogen,  1)  während  die  schweizerische  Bundesverfassung2)
  die  Bundesversammlung,  welche  gebildet  wird
aus  den  vereinigten  gesetzgebenden  Räten  —  Nationalrat  und
Staatsrat  —  zu  Kriegserklärungen  kompetent  ertklärt.

2)  Auch  die  Einwendungen,  die  gegen  eine  Beteiligung  der
Volksvertretung  an  Beschlüssen  über  Krieg  und  Frieden  erhoben
  werden  —  so  insbesondere  der  Einwand,  die  Einräumung
eines  Mitbestimmungsrechts  der  Volksvertretung  an  diesen  Beschlüssen
  wäre  „teilweise  Verlegung  der  Regierung  in  den  gesetzgebenden
  Körper,  und  würde,  wenigstens  im  alten  Europa
die  höchsten  Interessen  des  Staates,  der  das  täte,  in  schwere
Gefahr  bringen,3)  —  treffen,  wie  Proebst  S.  29r  hervorhebt,
  bezüglich  der  Beteiligung  des  Bundesrates,  dessen  Beratungen
  nicht  öffentlich  sind,  an  diesen  Beschlüssen  nicht  zu.
Denn  dieser  ist  in  der  Lage,  die  „stille  Ueberlegung  und  ruhige
Prüfung  der  Verhältnisse  und  Aussichten“,  sowie  „die  Einheit
  des  Willens  und  rasche  Durchführung  der  gefaßten  Beschlüsse“
  zu  garantieren,  was  allerdings  in  der  schwerfälligen
und  zugleich  von  Parteien  bewegten  Kammerverhandlungen  ausgeschlossen
  ist.

Daß  in  der  Tat  ein  Mitwirkungsrecht  der  Volksvertretung
unvorteilhaft  und  es  nützlicher  und  praktischer  ist,  das  Recht
der  Kriegserklärung  der  „Exekutivgewalt“  anzuvertrauen,  hat
bereits  Mirabeau 4)  in  der  konstituierenden  Nationalversammlung
  von  1790  zu  beweisen  versucht.  5)  Sowohl  die
déliberation,  deren  Haupteigenschaften  la  clarté  et  le  calme
sind,  sowie  die  exécution,  zu  der  unit  des  vues,  promtitude
et  secret  erforderlich  sind,  Eigenschaften,  die  sie  erst  erfolgreich
gestalten,  setzen  ein  weniger  zahlreiches  Organ,  wie  es  beispielsweise
  das  Ministerium  ist,  voraus.  Bei  einer  gesetzgebenden
Körperschaft  kann  freilich  von  diesen  Erfordernissen  keine  Rede

1)  Bluntschli  begründet  diese  Verteilung  damit:  Das  republikanische
Staatsrecht  habe  eine  Scheu  davor,  eine  so  unbeschränkte  Macht  in  die  Hand  der
Regierung  zu  legen.  —  Sodann  ist  der  Gedanke  in  Betracht  zu  ziehen,  daß  die  Vereinigten
  Staaten  die  einzige  Großmacht  ihres  Kontinents  sind.

2)  Verf.  v.  29.  Mai  1874  Art.  85  Nr.  6.

3)  So  Blunischli,  Allg.  Staatsrecht  II.  1863.

4)  Dlscours  du  21.  Mai  1790  à  I'Assemblee  constituante,  bei  Sainte
Crolx  S.  54  ff.  5)  Vgl.  Sainte  Crolx  S.  62  ff.
        <pb n="45" />
        1.  Kapitel:  Kriegserklärung  nach  deutschem  Staatsrecht.  39

sein.  Trotzdem  haben  die  französischen  Verfassungen  nach  einigen
  Schwankungen  den  Grundsatz  ausgenommen,  daß  der
Krieg  nicht  ohne  Zustimmung  des  Parlaments  erklärt  werden
kann.  Art.  9  der  Verf.  von  1875  bestimmt  nämlich:  „Le
président  de  la  République  net  peut  déclarer  la  guerre  sans
I’assentiment  préalable  des  deux  chambres.“

3)  Gegen  Labands  Ansicht,  das  Zustimmungsrecht  des
Bundesrats  in  Art.  11  Abs.  3  enthalte  nur  eine  „staatsrechtliche“
  Beschränkung,  spricht  endlich  auch  der  Umstand,  daß  der
Bundesrat,  sowie  der  Reichstag  bereits  eine  indirekte  Einwirkung
  auf  die  Kriegführung  durch  ihr  Bewilligungsrecht  der
erforderlichen  Geldmittel  besaßen.  1)  Wozu  nun  die  neue  Bestimmung,
  wenn  sie  ebenso  wie  das  Bewilligungsrecht  nur  eine
indirekte,  d.  h.  „innerstaatliche“  Beschränkung  enthielte  und
nicht  die  „völkerrechtliche“  Voraussetzung  für  die  Gültigkeit  der
Kriegserklärung  darstellte.  2)  Daß  man  durch  den  Abs.  2  auch
nicht  etwas  Ueberflüssiges  festgestellt  hat,  geht  schon  daraus  hervor,
  daß  diese  Bestimmung  bezüglich  der  Kriegserklärung  erst
nachträglich  (vgl.  oben  S.  21  ff.)  in  die  Verfassung  ausgenommen
wurde.

Wenn  wir  so  bei  der  Darlegung  unseres  Standpunktes  einerseits
  Labands  Ansicht  von  der  bloß  innerstaatlichen  Wirksamkeit
  des  Zustimmungsrechtes  des  Bundesrates  nicht  billigen
können,  müssen  wir  andererseits  jene  Ansicht  als  zu  weit  gehend
zurückweisen,  die  die  Mitwirkung  des  Bundesrates  (wie  bei
Staatsverträgen,  so  auch  analog  bei  der  Kriegserklärung)  als
unmittelbare  Teilnahme  an  der  Abgabe  der  Willenserklärung
auffaßt,  denn  diese  Auffassung  steht  im  Widerspruch  mit  dem
im  §  3  erörterten  Satz,  daß  der  Kaiser  das  alleinige  völkerrechtliche
  Vertretungsorgan  des  Reiches  ist.3)

Während  somit  nach  der  Reichsverfassung  der  Kaiser  in
allen  Fällen,  der  Bundesrat  zwar  prinzipiell,  aber  nur  in  den
oben  näher  umgrenzten  Fällen  eines  vom  Reiche  geführten
Angriffskrieges,  mithin  nur  in  beschränktem  Umfang  bei  der

 

1)  Vgl.  o.  Mohl,  R.  St.  R.  S.  312.

2)  Vgl.  Proebst,  S.  295  ff.

3)  Begründer  dieser  Theorie  ist  E.  Meier.  Die  Anhänger  derselben  sind
bei  Laband  lI.  S.  131  ausgezählt.  Vgl.  unten  S.  49  ff.
        <pb n="46" />
        40  1.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Staatsrecht.

Entscheidung  über  Krieg  und  Frieden  mitwirkt,  hat  der  Reichstag,
  die  Volksvertretung,  an  diesem  wichtigen  Rechte,  „dem
wichtigsten  Vorgang  im  Staatsleben“  1)  gar  keinen  direkten
Anteil.  Wir  fragen  uns  mit  Recht:  Wodurch  ist  diese  Verteilung
gerechtfertigt,  da  es  sich  doch  beim  Kriege  bekanntlich  um  das
Wohl  und  Wehe  des  ganzen  Reiches,  dessen  Existenz  auf  dem
Spiele  steht,  und  seiner  Untertanen,  die  große  Opfer  materieller
und  ideeller  Art  bringen  müssen,  handelt?  Dieser  Gedanke  ist
nun  bei  der  Kompetenzregelung  weniger  maßgebend  gewesen,
als  die  Zweckmäßigkeitsfrage:  ist  es  vorteilhafter,  der  Regierung,
  der  „Exekutivgewalt“,  ausschließlich  oder  zusammen  mit
der  „Legislative“  und  damit  der  Volksvertretung  das  Entscheidungsrecht
  über  Krieg  und  Frieden  zu  geben?

Die  große  Majorität  der  Verfassungen  bejaht  diese  Frage
zu  Gunsten  der  Regierung,  indem  sie  der  „Exekutivgewalt“
das  Recht  der  Kriegserklärung  beilegen.2)  Dagegen  ist  die  Anzahl
  derjenigen  Staaten,  die  dieses  Recht  der  „Legislative“  reservieren,
  sehr  gering.  Es  sind  dies  solche  Staaten,  die  eine
Sonderstellung  in  der  Staatengemeinschaft  einnehmen,  wie  die
Schweiz  als  dauernd  neutralisierter  Staat  und  die  Vereinigten
Staaten  von  Nordamerika  als  einzige  Großmacht  ihres  Kontinents.
  3)

Dagegen  zeigen  die  Verfassung  Frankreichs  von  1875  in
Art.  9  4)  und  im  Anschluß  an  diese  die  Verfassung  von  Mexiko
vom  12  II.  1857  Art.  85  §  8,  für  Argentinien  die  Verfassung
vom  25.  IX.  1860  Art.  86  §  18  und  die  für  Brasilien  vom
11.  II.  1889  Art.  48  §  7  ein  gemischtes  System  (Zusammenvon
  „Exekutive“  und  „Legislative“).

Doch  ist  die  Volksvertretung,  der  Reichstag  nicht  von  jeglicher
  Mitwirkung  bei  der  Kriegführung  des  Deutschen  Reiches
ausgeschlossen.  Er  hat  wenigstens  das  formelle  Recht  gemäß

1)  So  Thudichum  S.  254.

2)  So  die  österreichisch-ungarische  Verfassung  vom  21.  XII.  1867  in  Art.  5;
die  Versassung  von  Italien  vom  4.  III.  1848  in  Art.  5;  die  ungeschriebene  englische
Verf.;  die  belgische  vom  27.  II.  1831  Art.  68;  die  niederländische  vom  30.  Xl.  1887
Art.  5;  die  von  Luxemburg  vom  17.  X.  1868  Art.  37;  die  spanische  vom  30.  VI.
1876  Art.  54  §  4,  die  für  Dänemark  vom  5.  VI.  1849  Art.  18  —  vgl.  Sainte
Croix  S.  125.  3)  Vgl.  Sainte  Crolx  S.  127  ff.

4)  Le  président  de  la  Republique  ne  peut  dclarer  la  guerre  sans
l’assentiment  préalable  des  deur  chambres.
        <pb n="47" />
        1.  Kapitel:  Kriegserklärung  nach  deutschem  Staatsrecht.  41

Art.  73,69  R.  V.,  die  Mittel  zur  Führung  eines  von  ihm  nicht
gebilligten  Krieges,  insbesondere  die  Aufnahme  einer  Anleihe
zu  verweigern,  sofern  der  Krieg  nicht  mit  den  gewöhnlichen
Mitteln,  wie  sie  im  Reichshaushaltsetat  für  Heer  und  Flotte  bewilligt
  sind,  geführt  werden  kann.  1)  Tatsächlich  stehen  dem
Kaiser  aber  weitere,  allerdings  nicht  erhebliche  Mittel  zur  Kriegführung
  in  dem  Reichskriegsschatz  (in  Spandau)  zur  Verfügung.
Denn  gemäß  §1  des  Gesetzes  vom  11.  November  1871  (Reichsgesetzbl.
  1871  S.  403)  braucht  der  Kaiser  zu  dessen  Verwendung
nicht  die  vorherige  Zustimmung  des  Bundesrates,  noch  auch  die
des  Reichstages;  es  genügt  die  nachträgliche  Genehmigung  derselben.
  Welche  Rechtslage  aber  bei  einer  Verweigerung  dieser
Genehmigung  eintreten  würde,  ist  nicht  bestimmt.  Jedenfalls
erscheint  das  Recht  der  nachträglichen  Genehmigung  in  diesem
Falle  und  im  Falle  einer  Anleihe  von  nicht  allzu  großer  praktischer
  Bedeutung  zu  sein.  Die  gesetzgebenden  Organe  befinden
sich  im  Falle  eines  Krieges  geradezu  in  einer  Zwangslage;
denn  da  die  Ehre,  das  Ansehen,  ja  selbst  die  Existenz  des  Staates
auf  dem  Spiele  stehen,  ist  die  Verweigerung  der  erforderlichen
Geldmittel  „eine  moralische  Unmöglichkeit,  und  wenigstens  dem
Heere  gegenüber,  dessen  Lebensbedürfnisse  befriedigt  werden
müssen,  faktisch  nicht  durchzusetzen“.2)  Diese  für  den  Reichstag
„entstehende  Zwangslage  ist  jedoch  um  so  leichter  zu  ertragen,
als  sie  nicht  die  Folge  einer  Willkür,  sondern  vielmehr  der  verfassungsmäßig
  dem  Kaiser  bezw.  dem  Bundesrate  übertragenen
selbständigen  Behandlung  der  auswärtigen  Angelegenheiten
ist“.3)

1)  So  auch  a.  Rönne,  Preuß.  St.  R.  S.  704;  dagegen  v.  Mohl,  N.
St.  R.  S.  312,  er  bestreitet,  daß  ein  Reichskrieg  mit  den  im  Reichshaushalls-Etat
bewilligten  Geldern  geführt  werden  dürfe;  denn  diese  seien  „nicht  zum  Kriegführen,
sondern  zur  Erhaltung  des  Heeres  im  Frieden  bestimmt.  —  und  ihre  Verwendung
zum  Kriege  wäre  nicht  weniger  eine  Verletzung  des  Bewilligungsrechts  des  Reichstags,
als  einseitige  Schuldenaufnahme“;  —  doch  folgt  m.  E.  schon  aus  dem  Verfügungsrecht
des  Kaisers  über  Heer  und  Flotte  sowohl  im  Frieden  als  auch  im  Kriege  die  Berechtigung

  zur  Führung  eines  Krieges  mit  den  im  Reichshaushaltsetat  bewilligten  Mitteln.
Vgl.  E.  Meier,  Abschluß  S.  15/16.  2)  Bluntischli,  Allg.  Staatsrecht  II  S.  89.

3)  v.  Mohl,  a.  a.  O.  —  Wenn  somit  der  Kaiser  bei  Verweigerung  der  Zustimmung
  des  Reichstages  selbständig  eine  Anleihe  aufnehmen  würde,  so  würde  der
hierfür  verantwortliche  Reichskanzler  zwar  formell  rechtswidrig  handeln,  könnte  aber
bei  Nachweis  ihrer  Notwendigkeit  auf  Freisprechung  hoffen.
        <pb n="48" />
        42  1.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Staatsrecht.

Doch  darf  der  mittelbare  Einfluß  des  Reichstages,  der  von
der  Regierung  Rechenschaft  fordern  kann,  nicht  gänzlich  übersehen
  werden,  denn  die  Volksvertretung  hat  bei  der  Beratung
des  Etats  des  Auswärtigen  Amtes  die  Möglichkeit,  Mißstände,
die  sich  gezeigt  haben,  aufzudecken  und  für  deren  Abhülfe
Sorge  zu  tragen.

II.  Kapitel.

§  6.
Friedensschluß  nach  deutschem  Staatsrecht.

Der  Friedensschluß  ist  eine  der  drei  Arten,  auf  die  ein  Krieg
beendet  werden  kann,  nämlich:  durch  tatsächliches  Einstellen  der
Feindseligkeiten,  durch  völlige  Unterwerfung  des  Gegners,  durch
Friedensschluß.  Die  Beantwortung  der  Frage,  welches  Organ
im  Reiche  zur  Beendigung  des  Krieges  auf  eine  der  beiden  ersten
Arten  befugt  ist,  ist  nicht  schwierig;  es  ist  der  Kaiser  kraft  seines
ausschließlichen  Rechtes  zur  Kriegführung  auf  Grund  der  ihm
zur  Verfügung  stehenden  Machtmittel  des  Reiches  gemäß  Art.
53,  Abs.  1,  63,  Abs.  1  R.  V.  Denn  sowohl  das  Einstellen  der
Feindseligkeiten,  wie  auch  das  völlige  Unterwerfen  des  Feindes
  1)  sind  bloße  Akte  und  unmittelbare  Wirkungen  der  Kriegführung,
  die  ausschließlich  dem  Kaiser  zusteht.  Hierzu  bedurfte
es  also  keiner  besonderen  Verfassungsbestimmung.

Dagegen  ist  die  Frage,  wer  zu  der  häufigeren  Art  der  Beendigung
  des  Krieges,  zum  Friedensschluß,  befugt  ist,  durch  die
Reichsverfassung  selbst  geregelt,  allerdings,  wie  wir  sogleich  sehen
werden,  in  keineswegs  klarer  Form.

Wie  bei  dem  einseitigen  Akte  der  Kriegserklärung  zwei
wesentliche  Erfordernisse,  die  Kriegbeschließung  und  die  Kriegserklärung
  vorhanden  sein  müssen2),  so  muß  man  auch  beim
Friedensschluß,  wie  bei  jedem  Staatsvertrag  als  einer  gegenseitigen
  staatlichen  Willensäußerung,  auf  der  Seite  eines  jeden
Kontrahenten  die  Willensbildung  als  solche  und  die  Willenserklärung
  unterscheiden.  Die  Befugnis  zur  letzteren,  die  sich

1)  Hierunter  fällt  auch  das  völlige  Sichunterwerfen  unter  den  Feind.
2)-Vgl.  oben  Seite  20.
        <pb n="49" />
        2.  Kapitel:  Friedensschluß  nach  deutschem  Staatsrecht.  43

nach  den  einleitenden  Vertragsverhandlungen  (Friedensverhandlungen)
  im  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  äußert,  ist  ein
Ausflußrecht  der  völkerrechtlichen  Vertretungsbefugnis  und  als
solches  im  §  3  bereits  genügend  gekennzeichnet.  Sie  steht  gegemäß
  Art.  11  Abs.  1  R.  V.  dem  Kaiser  zu.

Während  dieser  Satz  in  der  Literatur  allgemein  anerkannt
wird,  ist  nun  die  Frage,  welches  Organ  des  Reiches,  der  Kaiser
für  sich  allein  oder  nur  in  Verbindung  mit  den  gesetzgebenden
Faktoren  —  Bundesrat  und  Reichstag  —  1),  als  Kontrahent
zur  Willensbildung  eines  Staatsvertrages,  speziell  eines  Friedensvertrages
  berufen  ist,  streitig.  Uns  interessiert  aber  diese
Frage  nur  dann,  wenn  wir  festgestellt  haben,  daß  überhaupt
bei  Friedensverträgen  eine  Mitwirkung  von  Bundesrat  und
Reichstag  verfassungsrechtlich  erforderlich  ist.

Daß  diejenigen  Friedensverträge,  welche  bloß  die  Einstellung
der  Feindseligkeiten,  Räumung  des  feindlichen  Gebietes,  Auslieferung
  von  Gefangenen  zum  Inhalte  haben  und  keine  weiteren
  Bestimmungen  enthalten  als  solche,  die  eine  Wiederherstellung
der  friedlichen  Ordnung  auf  der  Basis  des  früheren  Rechtszustandes
  betreffen,  vom  Kaiser  selbständig  und  gültig  abgeschlossen
werden  können,  wird  in  der  Literatur  von  niemandem  bestritten.
Es  fragt  sich  demnach  hier:  Ist  für  diejenigen  Friedensverträge,
deren  Inhalt  in  das  Gebiet  der  Gesetzgebung  eingreift,  eine  Mitwirkung
  von  Bundesrat  bezw.  Reichstag  ebenso  wie  bei  den
übrigen  Staatsverträgen  mit  gleichem  Inhalte  gemäß  Art.  11
Abs.  3  erforderlich,  oder  können  auch  solche  Friedensverträge,
welche  Materien  der  Gesetzgebung  normieren,  vom  Kaiser  allein
abgeschlossen  werden?  Beantworten  wir  diese  Vorfrage  im  letzteren
  Sinne,  so  fällt  die  oben  aufgestellte  prinzipielle  Frage  nach
der  rechtlichen  Natur  der  Mitwirkung  der  gesetzgebenden  Organe
bei  Staatsverträgen  hier  naturgemäß  ganz  aus.  Entscheiden  wir
aber  die  Vorfrage  im  ersteren  Sinne,  so  werden  wir  auf  die
Hauptfrage  näher  einzugehen  haben.

I.  Beide  Ansichten  sind  in  der  Literatur  vertreten  und  zahlreiche
  Gründe  für  und  wider  geltend  gemacht  worden.  Die  erste
Ansicht,  welche  Friedensverträge  überhaupt  von  der  einschrän-1)

  Nicht  diese  beiden  lezteren  allein,  wie  bei  der  Reichsgesetzgebung  gemäß
Art.  5  R.  V.
        <pb n="50" />
        44  1.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Staatsrecht.

kenden  Bestimmung  des  Art.  11  Abs.  3  ausnehmen  will,  wird
vertreten  von  v.  Rönne,  E.  Meier,  G.  Meyer,  Arndt,
v.  Mohl  und  Haenel.  Die  entgegengesetzte  Meinung  gestattet
den  gesetzgebenden  Organen  ein  Mitwirkungsrecht  bei  solchen
Friedensverträgen,  durch  die  Materien  der  Gesetzgebung  normiert
werden.  1)  Eine  Würdigung  der  Gründe,  diei  für  und  wider  eine
Gleichstellung  des  Friedensschlusses  mit  anderen  Verträgen  dargelegt
  worden  sind,  wird  uns  zu  einer  richtigen  Entscheidung
dieser  Frage  führen.

1.  In  erster  Linie  wird  der  Beweis  in  der  vorliegenden
Frage  aus  dem  Wortlaut  des  Art.  11  zu  führen  versucht
Allein  dieser  ist  zweideutig.  Die  Vertreter  der  ersten  Ansicht
behaupten:  Im  Abs.  1  sei  das  Recht  zur  Eingehung  von  Bündnissen
  und  anderen  Verträgen  von  dem  Rechte  Krieg  zu  erklären
  und  Frieden  zu  schließen  getrennt  und  beide  als  Funktionen
  verschiedener  Art  behandelt.  Die  für  den  Vertragsschluß  in
Abs.  3  aufgestellten  Grundsätze  könnten  daher  nicht  ohne  weiteres
  auf  Friedensschlüsse  ausgedehnt  werden  :)  Dagegen  kann
man  mit  E.  Meier  ebensogut  behaupten:  In  Abs.  3  sind  die
Worte:  „insoweit  die  Verträge  mit  fremden  Staaten
allgemein  zu  verstehen.  Abs.  3  umfaßt  mithin  ebensowohl  die
Friedensverträge  wie  andere  Verträge.  Denn  „Friedensschlüsse
sind“,  wie  von  Seydel:)  mit  aller  Bestimmtheit  betont,
„Staatsverträge.  Art.  11  Abs.  1  kann  und  will  ihnen  diese  Ver—
tragsnatur  nicht  nehmen.“  Mir  erscheint  die  letztere  Auslegung
des  Art.  11  die  richtige  und  mit  Proebst“)  „allein  mit  dem
Wortlaut  des  Art.  11  vereinbar“  zu  sein.  Denn  die  Aufzählung
der  kaiserlichen  Repräsentationsbefugnisse  in  Art.  11  Abs.  1  hat
ein  ganz  anderes  fundamentum  divisionis  als  der  Absatz  3,  der
aus  der  Gesamtheit  der  Verträge  diejenigen  heraushebt,  welche
sich  auf  Gegenstände  der  Reichsgesetzgebung  beziehen.  3)  Man
kann  ferner  ebenso  gut  behaupten,  die  Verfassung  habe  durch

 

1)  Vertreter  dieser  Ansicht  sind:  Laband,  St.  R.  II  S.  149,  Anm.  2;
Zorn,  St.  R.  1  S.  511;  Proebst,  Annalern  1882  S.  314ff;  Thudichum,
  Verf.  R.  S.  93,  2  Dambitsch,  S.  281;  Seydel,  S.  161.

2)  So  G.  Meyer,  8  190  S.  704;  eense  v.  Könne,  Verf.  d.  D.  R.
1872  S.  63;  dagegen  Thudichum,  S.  9.  264.

8)  v.  Seydel,  Kommentar  S.  161.  4)  S.  316.

5)  Vgl.  Laband,  II  S.  191  Anm.  und  Proebst,  a.  a.  O.:
        <pb n="51" />
        2.  Kapitel:  Friedensschluß  nach  deutschem  Staatsrecht.  45

die  enge  Verbindung  des  Ausdrucks  „Frieden  schließen“  mit
dem  Rechte  „Krieg  zu  erklären“  nur  die  in  Friedensschlüssen
regelmäßig  zu  treffenden  Maßnahmen,  welche  auf  eine  Beendigung
  des  Krieges  als  solchen  hinzielen:  wie  Einstellung  der
Feindseligkeiten  und  dergl.,  im  Auge  gehabt.  1)

2.  Gegen  unsere  Ansicht  sind  weitere  Gründe  geltend  gemacht
  worden,  die  aber  m.  E.  nicht  geeignet  sind,  unsere  Ausicht
  zu  erschüttern.  So  sei,  wie  G.  Meyer2)  ausführt,  die
verschiedene  Behandlung  der  Friedensverträge  von  den  anderen
Staatsverträgen  in  der  eigentümlichen  Natur  der  Friedensverträge
  begründet,  die  eine  vorherige  Vorlegung  meist  nicht  gestatteten,
  oder  unter  dem  Zwange  unabweisbarer  Umstände  zu
Stande  kommen.3)  Der  erste  Grund  trifft  allerdings  insoweit
zu,  als  es  sich  um  die  Vorlage  der  Friedensschlüsse  an  den
Reichstag  handelt.  Da  die  Genehmigung  des  Reichstages  zur
„Gültigkeit“  des  Vertrages  erforderlich  ist,  so  muß  sie  ohne
Zweifel  vor  der  Ratifikation  erfolgen.4)  Dies  dürfte  aber
mit  Schwierigkeiten  und  Unzuträglichkeiten  verknüpft  sein.  Dagegen
  steht  nichts  im  Wege,  vor  Abschluß  des  Definitiv-Friedens
  die  Beschlußfassung  des  Bundesrates  herbeizuführen,  wenn
in  dem  Friedensvertrag  nicht  bloß  die  Beendigung  des  Krieges
eintreten,  sondern  auch  die  Begründung  einer  neuen  bleibenden
Ordnung,  welche  in  die  Gesetzgebungssphäre  des  Reiches  eingreift,
  getroffen  werden  soll.  5)

Daß  auch  hinsichtlich  der  Friedensverträge  Beschränkungen
der  erwähnten  Art  zulässig  sind,  ist  mehrfach  von  den  Völkerrechtslehrern
  von  H.  Grotius  bis  in  die  neueste  Zeit  betont
worden.  So  sagt  insbesondere  Bluntschlis6):  Wenn  der
jeweilige  Träger  der  obersten  Staatsgewalt  „nach  dem  (in  an-1)

  Denn  die  enge  Verbindung  dieser  beiden  Rechte  findet  sich,  wie  schon  hervorgehoben,
  in  den  Verfassungen  vieler  anderen  Staaten,  insbesondere  in  Versassungen
solcher  Staaten,  welche  das  Recht  der  Kriegserklärung  und  des  Friedensschlusses  verschiedenen
  Organen  übertragen  haben.  Bestätigt  findet  sich  unsere  Ansicht  bereits  bei
Thudichum,  Verfassungsrecht  S.  93,  der  im  Gegensatz  zu  Art.  11  R.  V.  die

Bestimmung  des  Art.  48  der  preuß.  Verf.  über  die  Frage  des  Friedensschlusses  als
den  „weniger  klaren  und  weniger  heilsamen  Grundsatz“  ansieht.

 

2)  A.  a.  O.  4)  Vgl.  unten  S.  58  ff.
3)  So  Fischer  S.  136.  5)  Vgl.  Proebst  S.  317.
6)  Das  moderne  Völlerrecht  .  ..  S.  288;  vgl.  ferner  dessen  allgemeines

Staatsrecht  IIIc  10.
        <pb n="52" />
        46  1.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Staatsrecht.

erkannter  Wirksamkeit  stehenden)  Staatsrecht  seines  Landes  der
Zustimmung  der  Volksvertretung  oder  eines  anderen  politischen
Körpers  bedarf,  um  wirksamen  Frieden  zu  schließen,  so  ist
diese  Beschränkung  auch  „völkerrechtlich“  zu  beachten,  und  die
Rechtsgültigkeit  wie  die  Ausführbarkeit  des  Friedensschlusses  solange
  in  Frage  gestellt,  als  nicht  die  notwendige  Zustimmung
hinzutritt.“

Unterstützt  wird  diese  Ansicht  durch  die  Verfassungen  anderer
  Länder,  insbesondere  der  Bundesstaaten:  Vereinigte  Staaten
  und  Schweiz.  Nach  der  Verfassung  der  Vereinigten  Staaten
ist  das  Recht  des  Friedensschlusses  demselben  Organe  zugewiesen,
dem  auch  die  Befugnis  zum  Abschluß  der  sonstigen  Staatsverträge
  zusteht,  nämlich  dem  Präsidenten,  der  bei  der  Ausübung
seiner  Befugnisse  an  die  Zustimmung  von  Zweidritteilen  des
Senates  gebunden  ist  (wogegen  das  Recht  der  Kriegserklärung
dem  Kongreß  zusteht.)  1)  Die  Verfassung  der  Schweiz  legt
überhaupt  das  Recht  zu  Friedensschlüssen,  wie  das  Recht  zu
Kriegserklärungen  in  die  Kompetenz  der  Bundesversammlung
(Art.  85  Abs.  6  der  schweizerischen  Verf.).

Daß  ein  Mitwirkungsrecht  der  gesetzgebenden  Organe  beim
Friedensschluß  nach  deutschem  Staatsrecht  möglich  und  geboten
ist,  wird  schließlich  noch  durch  die  deutsche  Geschichte  bestätigt.
Im  alten  Deutschen  Reiche  konnte  der  Kaiser  ohne  Zustimmung
des  Reichstages  keinen  Frieden  schließen.  Entweder  mußte  eine
Reichsdeputation  bei  den  Verhandlungen  und  beim  Abschluß
mitwirken,  oder  aber  es  mußte  dem  Kaiser  von  den  Reichsständen
  eine  Vollmacht  erteilt  sein,  allein  im  Namen  des  Reiches
zu  verhandeln  und  abzuschließen.2)

3.  Zur  Begründung  seiner  Ansicht,  die  gegen  ein  Mitwirkungsrecht
  des  Bundesrats  bei  Friedensschlüssen  spricht,  hat
G.  Meyer  ferner  noch  auf  den  Zusammenhang  des  Art.  11
der  R.  V.  mit  Art.  48  der  preuß.  Verf.  Urk.  hingewiesen,  der
zweifellos  eine  solche  abweichende  Behandlung  der  Friedensverträge
  festgelegt  und  nachweislich,  wie  Meyer  glaubt,  dem
Art.  11  der  R.  V.  zum  Vorbild  gedient  habe.  Art.  48  der  preuß.
Verf.  Urk.  hat  in  der  Tat  den  Friedensverträgen  eine  Sonder-1)

  Vgl.  Rüttimann,  I  S.  294.
2)  Vgl.  H.  Schulze,  II  G.  320.
        <pb n="53" />
        2.  Kapitel:  Friedensschluß  nach  deutschem  Staatsrecht.  47

stellung  angewiesen  und  sie  aus  dem  Rahmen  der  übrigen  Verträge
  ausgeschieden;  er  bestimmt:  „Der  König  hat  das  Recht,
Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schließen,  auch  andere  Verträge
  mit  fremden  Regierungen  zu  errichten.  Letztere  bedürfen
zu  ihrer  Gültigkeit  der  Zustimmung  der  Kammern,  sofern  es
Handelsverträge  sind  ..“  Daß  diese  Auslegung  des  Art.  48
richtig  ist,  wird  durch  seine  Entstehungsgeschichte,  auf  die  hier
nicht  weiter  eingegangen  werden  kann,  bestätigt.  Es  fragt  sich
nun  aber  doch,  ob  Art.  48  preuß.  Verf.  dem  Art.  11  R.  V.
zum  Vorbild  gedient  hat.  M.  E.  findet  sich  in  den  Verhandlungen
  des  konstituierenden  Reichstages  des  Norddeutschen  Bundes
  nichts  was  eine  solche  Behauptung  rechtfertigte.  Vielmehr  ist
den  Ausführungen  von  Proebst1)  darin  beizustimmen,  daß
dieser  Zusammenhang  nicht  für,  sondern  gegen  G.  Meyers
Ansicht  spricht.  „Hat  letzterer  Artikel  wirklich  Art.  11  R.  V.
zum  Vorbilde  gedient  und  wollte  man  die  dort  angeordnete
Ausnahmestellung  der  Friedensverträge  auch  in  die  Reichsverfassung
  (Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes)  herübernehmen,
warum  ließ  man  sich  dann  durch  das  Beispiel  der  preußischen
Verfassungsbestimmung  und  durch  ihre  Entstehungsgeschichte  nicht
belehren,  eine  Fassung  zu  wählen,  in  der  die  beabsichtigte  Ausnahmestellung
  zu  deutlichem  Ausdrucke  gebracht  war?“

Erst  bei  Beratung  der  Verfassung  des  Deutschen  Reiches
in  der  11.  Sitzung  vom  4.  April  1871  ist  von  dem  Abgeordneten
Sonnemann  ein  dahin  gehender  Antrag  gestellt  worden:
„Friedensverträge  unterliegen  stets  der  Zustimmung  des  Bundesrates
  und  der  Genehmigung  des  Reichstages.“  2)  Dieser
Zusatzantrag,  welcher  den  Schlußsatz  des  Art.  11  Abs.  3  bilden
sollte,  wurde  natürlich  wegen  der  Mitwirkung  des  Reichstages
als  zu  weit  gehend  fast  einstimmig  abgelehnt.

4.  Schließlich  ist  noch  von  E.  Meiers3)  auf  die  beim
Friedensschluß  mit  Frankreich  im  Jahre  1871  beobachtete
Praxis  hingewiesen  worden,  welche  ganz  klar  gegen  eine  Unterstellung
  der  Friedensverträge  unter  die  Vorschriften  des  Absatzes
  3  spreche.  In  der  Tat  sind  weder  beim  Präliminarfrieden

1)  A.  a.  O.  S.  318.
2)  Vgl.  Stenogr.  Berichte  des  Reichstages  1871  S.  156.
3)  A.  a.  O.  S.  305  fl.
        <pb n="54" />
        48  1.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Staatsrecht.

vom  26.  Februar  noch  auch  beim  Abschlusse  des  Frankfurter
Definitivfriedens  vom  10.  Mai  1871  die  Vorschriften  des  Abs.  3
beobachtet  worden,  obschon  jene  Verträge  „Gegenstände  betreffen,
  welche  in  den  Bereich  der  Reichsgesetzgebung  bezw.
Verfassungsgesetzgebung  gehören.“  Allein  es  fragt  sich  doch  sehr,
ob  das  von  der  Regierung  beobachtete  Verfahren  einer  richtigen
Auffassung  der  Bestimmung  des  Art.  11  entspricht.

Somit  können  wir  mit  Labandt1)  sagen:  „Für  die  Ansicht,
  das  für  Friedensverträge  andere  Regeln  gelten,  wie  für
die  übrigen  Staatsverträge  läßt  sich,  abgesehen  von  den  politischen
  Betrachtungen,  nichts  anführen,  als  daß  im  Art.  11
Abs.  1  das  Recht  „Frieden  zu  schließen“  besonders  erwähnt  ist.“
Demnach  werden  wir  in  den  Fällen,  in  denen  Friedensverträge
in  die  Gesetzgebungssphäre  des  Reiches  eingreifen,  ebenso  wie
bei  allen  anderen  Verträgen  dieser  Art  die  Mitwirkung  von
Bundesrat  und  Reichstag  in  der  noch  näher  zu  charakterisierenden
Weise  verlangen  müssen.

II.  Welches  ist  nun  die  rechtliche  Bedeutung  der  Mitwirkung
  der  am  Vertragsschluß  (Friedensschluß)  beteiligten  Organe?
  so  lautet  die  eingangs  dieses  Paragraphen  aufgestellte
Frage.  Soll  die  „völkerrechtliche“  Gültigkeit  oder  nur  die  innere
Durchführbarkeit  der  in  den  Rahmen  der  Reichsgesetzgebung
fallenden  Staatsverträge  (Friedensverträge)  von  der  Zustimmung
des  Bundesrates  und  der  Genehmigung  des  Reichstages  abhängig
  sein?

Ueber  diese  Frage  haben  sich  die  verschiedensten  Theorien
gebildet.  2)  Sie  lassen  sich  wohl  in  drei  Gruppen  zusammenfassen.3)


1.  Die  erste  ist  die  Theorie  der  unbedingten  „völkerrechr--lichen"
  Wirksamkeit.  Sie  wurde  von  Gneist"4)  für  Preußen
und  von  Laband5)  für  das  Deutsche  Reich  aufgestellt.  6)

1)  5.  Aufl.  S.  170  Anm.  5.

2)  Dieselbe  Frage  besteht  auch  bei  der  Kriegserklärung  (vgl.  oben  S.  34);
doch  hat  die  Theorie  sich  in  diesem  Fall  nicht  ausführlich  mit  ihr  beschäftigt.

3)  Eine  ausführliche  Betrachtung  dieser  Theorien  kann  hier  nicht  gegeben
werden,  es  wird  genügen,  sie  kurz  zu  charakterisieren.

4)  Gneist,  Gutachten  über  die  Auslegung  des  Art.  48  Preuß.  Verf.-Urk.,
abgedruckt  bei  E.  Meier,  a.  a.  O.  S.  342.  5)  Laband,  4.  Aufl.  II  S.  114  ff.

6)  Vertreten  wird  sie  ferner  von  Gerber,  Staatsr.  3.  Aufl.;  G.  Meyer,
Annalen  1878,  Staatsr.  §  190.
        <pb n="55" />
        2.  Kapitel:  Friedensschluß  nach  deutschem  Staatsrecht.  49

Sie  bejaht  die  Frage,  ob  das  völkerrechtliche  Vertretungsorgan
eine  unbeschränkte  Befugnis  zum  Abschluß  von  Staatsverträgen
hat,  so  daß  diese  „völkerrechtlich“  gültig  sind,  also  unter  allen
Umständen  den  Staat  den  anderen  Kontrahenten  gegenüber
binden,  und  die  Mitwirkung  von  Bundesrat  und  Reichstag
nur  für  die  innere  Durchführbarkeit  erforderlich  ist.  Abs.  1
des  Art.  11  R.  V.  enthalte  die  allgemeine  Bevollmächtigung
des  Kaisers,  Rechtsgeschäfte  im  Namen  des  Reiches  mit  sofortiger
  Verbindlichkeit  für  dasselbe  auch  dann  abzuschließen,
wenn  der  Inhalt  der  Verträge  unter  Abs.  3  des  Art.  11  falle.
Lediglich  für  die  Vollziehung  des  Vertrages  sei  die  Mitwirkung
von  Bundesrat  und  Reichstag  erforderlich.  Abs.  3  des  Art.  11
hebe  dementsprechend  diejenigen  Verträge  heraus,  welche  nur
mit  Zustimmung  des  Bundesrates  und  Genehmigung  des  Reichstages
  vollzogen  werden  könnten,  weil  zu  ihrer  Vollziehung
ein  Gesetz  erforderlich  sei.  An  dem  Abschluß  der  Verträge  dagegen
  seien  jene  Organe  nicht  beteiligt.  Demnach  enthalte  Abs.  3
keine  Einschränkung  der  in  Abs.  1  aufgestellten  allgemeinen
Regel  vor  der  unbeschränkten  Vertretungsbefugnis  des  Kaisers.
Dieser  bleibe  vielmehr  auch  in  den  Fällen  des  Abs.  3  legitimiert,
Staatsverträge  namens  des  Reiches  abzuschließen.  Nur  könne
er  solche  Verträge,  welche  zur  Vollziehung  ein  Gesetz,  (also
die  Mitwirkung  der  gesetzgebenden  Faktoren)  erforderten,  ohne
deren  Mitwirkung  nicht  zur  Ausführung  bringen.  Trotzdem  sei
die  Bestimmung  in  Absatz  3  auf  die  Befugnis  zum  Abschluß
von  Staatsverträgen  nicht  ganz  einflußlos.  Sie  wirtke  indirekt,
denn  es  sei  „eine  verfassungsmäßige  Rechtspflicht  des  Kaisers,
von  der  ihm  anvertrauten  Befugnis  in  den  von  dem  Abs.  3
betroffenen  Fällen  nur  Gebrauch  zu  machen,  nachdem  er  die
Zustimmung  des  Bundesrates  und  die  Genehmigung  des  Reichstages
  erlangt  habe.“  1)  Die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung
sei  aber  nur  eine  res  interna  des  Reiches  und  lasse  gänzlich
unberührt  die  „völkerrechtliche“"  Gültigkeit  des  vom  Kaiser  ratifizierten
  Vertrages.

2.  Dieser  Theorie  steht  gegenüber  eine  zweite,  die  sogen.
Theorie  vom  parlamentarischen  Abschlu.  Aufgestellt  wurde  sie
von  E.  Meier.2)

1)  Laband,  a.  a.  O.  S.  130.  2)  Anm.  auf  S.  50.
Jovy  v,  Kriegserklärung  und  Friedensschlu.  4
        <pb n="56" />
        50  1.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Staatsrecht.

Nach  dieser  Theorie  1)  gibt  es  keinen  „unlösbaren  Widerspruch
  zwischen  den  vertragsmäßigen  Staatspflichten  nach  außen
und  der  verfassungsmäßig  beschränkten  Verfügungsgewalt  des
Staatsoberhauptes  im  Innern.“2)  Denn  die  Verträge  der  hier
in  Frage  kommenden  Art  sind  nicht  erst  bei  ihrer  Ausführung,
  sondern  schon  bei  ihrem  Abschluß  der  Mitwirkung
der  erwähnten  Organe  unterworfen.  Mangels  dieser  Mitwirkung
können  sie  nicht  nur  „staatsrechtlich“  nicht  wirksam  werden,
sondern  sind  überhaupt  „völkerrechtlich“  nicht  vorhanden;  die
parlamentarische  Mitwirkung  stellt  sich  somit  als  unmittelbare
Teilnahme  am  Abschluß  des  Rechtsgeschäftes  dar,  ist  „zur  rechtlichen
  Existenz  des  Vertrages  notwendig.“3)  „Es  gibt  also
insofern  keine  dem  Staatsoberhaupt  ausschließlich  zustehende  Vertragsschließungsgewalt,
  die  Vertragsschließung  ist  einfach  auf  den
Weg  der  Gesetzgebung  verwiesen.“4)

Die  Wirkungen  dieses  Systems  sind,  wie  E.  Meier  weiter
ausführt,  5)  nicht  solche,  daß  sic  die  monarchische  Gewalt  des
Staatsoberhaupies  ernsthaft  beeinträchtigen.  Die  Differenz,  welche
gegenüber  dem  Gneist-Laband'schen  System  bestehe,  sei
nur  eine  formelle.  Denn  während  dort  die  Zustimmung  der
Volksvertretung  zur  Durchführung  des  Vertrages  erforderlich
sei,  so  daß  der  Vertrag  ohne  sie  nicht  zur  Ausführung  komme,
sei  hier  die  Mitwirkung  der  Volksvertretung  aus  einer  indirekten
zu  einer  direkten  geworden,  indem  ihre  Zustimmung  bereits
beim  Abschluß  notwendig  sei.

Die  Hauptwirkung  dieses  Systems  erblickt  E.  Meier  darin,
„daß  alle  Schwierigkeiten  nach  außen  hin,  die  auf  dem  Dualismus
von  Abschlu,  und  Ausführung  beruhen,  beseitigt  werden.“  Denn
das  Versagen  der  in  den  bestimmten  Fällen  erforderlichen  Zustimmung
  durch  die  Volksvertretung  mache  den  Vertrag  nicht
bloß  unvollziehbar,  sondern  gerade  zu  ungültig.  „Ein  Konflikt
von  Staatsvertrag  und  Gesetz  kann  mithin  nicht  eintreten;

2)  E.  Meier,  Ueber  den  Abschluß  von  Staatsverträgen.  Die  Anhänger
dieser  Theorie  sind  aufgezählt  bei  Laband  a.  a.  O.  S.  131.  (Anm.  zu  Seite  49.)

1)  Der  ich  im  wesentlichen  zustimme,  und  die  deshalb  unten  S.  51  ausführlicher
  dargelegt  werden  soll.

2)  E.  Meier  a.  a.  O.  S.  105.  3)  E.  Meier  a.  a.  O.  S.  108.

4)  E.  Meier  a.  a.  O.  Dieser  Satz  E.  Meiers  ist  unrichtig,  zum  mindesten
aber  ungenau.  Vgl.  unten  S.  56  Anm.  2.  5)  S.  109  ff.
        <pb n="57" />
        2.  Kapitel:  Friedensschluß  nach  deutschem  Staatsrecht.  51

Staatsvertrag  und  Gesetz  sind  eben  identisch.  Wo  kein  Gesetz
zustande  gekommen  ist,  ist  auch  Kein  Staatsvertrag  zustande  gekommen.“1)


3.  In  der  Mitte  zwischen  den  beiden  bisher  charakterisierten
Theorien  steht  eine  dritte,  die  vom  bedingten  Vertragsabschluß.
  2)  Diese  Theorie  kennzeichnet  sich  kurz  dadurch,  daß
die  vom  Staatsoberhaupt  abgegebenen  Vertragserklärungen,
welche  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Zustimmung  der  gesetzgebenden
Organe  bedürfen  und  ohne  diese  Zustimmung  abgegeben  werden,
entweder  nur  bedingt  gültig,  was  Unger  annmimmt,  oder  formell
  unbedingt  gültig,  aber  bedingt  wirksam  sind.3)

Diese  Theorie  beruht,  wie  Tezner4)  richtig  hervorhebt,
auf  einer  Verkennung  des  Wesens  der  Willensbildung  eines
Staates.

4.  Richtig  ist  m.  E.  im  wesentlichen  die  Theorie  vom  parlamentarischen
  Abschluß.  Gestützt  auf  diese  will  ich  im  Folgenden
ganz  kurz  eine  Lösung  der  eingangs  dieses  Paragraphen  aufgestellten
  Frage  über  die  rechtliche  Natur  der  Mitwirkung  der
hier  in  Frage  kommenden  Organe  zu  geben  versuchen.  Ich
gehe  dabei  aus  von  dem  im  §  4  erörterten  Wesen  der  organischen
  Willensbildung.  5)

Wie  Gesetze,  gebildet  durch  die  gesetzgebenden  Faktoren,
der  Ausdruck  des  Staatswillens  sind,  so  stellen  auch  die  zu
Staatsverträgen  erforderlichen  Willenserklärungen  sich  als  solche
der  am  Vertrag  beteiligten  Staaten  dar.  Wodurch  unterscheidet
sich  nun  Gesetz  von  Vertrag?  Ist  der  Satz  E.  Meier's  richtig:

1)  S.  110.

2)  Ihre  Hauptvertreter  sind  Unger  einerseits,  Jellinek,  Seligmann
und  Proebst  andererseits.

3)  S.  im  einzelnen  hierzu  Unger,  Ueber  die  Gültigkeit  von  Staatsverträgen
in  Zeitschrift  für  dan  private  und  öffentliche  Recht  der  Gegenwart,  Bd.  VI  1879
S.  349  ff.;  Jellinek,  Gesetz  und  Verordnung  1887  S.  342  ff.;  Seligmann
S.  191  ff.

4)  In  Grünhuts  Zeltschrift  für  das  private  und  öffentliche  Recht,  Bd.  XX
S.  172  —  er  sagt:  Die  ohne  Zustimmung  des  Parlamentes  abgegebenen  Willenserklärungen
  sind  in  allen  Fällen,  in  denen  ihre  Zustimmung  verfassungsmäßig  erforderlich
  ist,  unbedingt  nichtig,  weil  sie  eben  keine  Willenserklärungen  des  Staates
sind.  „Der  Effekt  ist  derselbe,  als  wenn  sie  gar  nicht  abgegeben  worden  seien.“
Man  kann  deshalb  auch  nicht  von  einem  bedingt  oder  relativ  wirksamen  Gesetz  oder

Vertrag  sprechen.  5)  S.  oben  S.  17  ff.

 

4*
        <pb n="58" />
        52  1.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Staatsrecht.

„Staatsvertrag  und  Gesetz  sind  identisch“?1),  Kann  demnach
auch  durch  einen  Staatsvertrag  inneres  Staatsrecht  entstehen?

Um  eine  richtige  Antwort  auf  diese  Frage  geben  zu  können,
wollen  wir  die  einzelnen  Entstehungsvorgänge  eines  Gesetzes
mit  denen  der  Willensbildung  eines  Staatsvertrages  vergleichen.

In  der  Literatur  werden,  insbesondere  von  Laband  für
das  Zustandekommen  eines  gültigen  Gesetzes  vier  Erfordernisse
  aufgestellt.2)  nämlich  1.  Feststellung  des  Gesetzesinhaltes
(Schaffung  eines  Rechtssatzes),  2.  Sanktion  (Gesetzesbefehl,  Ausstattung
  des  Rechtssatzes  mit  verbindlicher  Kraft),  3.  Promul-=gation,
  4.  Publikation.  Die  beiden  ersten  Momente  machen
die  Willensbildung  aus.  Die  beiden  letzten  enthalten  den  „gehörigen
  Ausspruch  des  gesetzgeberischen  Willens.“  3)  Die  Feststellung
  des  Gesetzesinhaltes  geschieht  im  Reich  durch  zwei  Organe,
  den  Bundesrat  und  Reichstag;  und  zwar  werden  gemäß
Art.  7  Ziff.  1  R.  V.  die  Gesetzentwürfe  sowohl,  bevor  sie  an
den  Reichstag  gelangen,  als  auch  nachher  vom  Bundesrate  beraten
  und  Beschlüsse  darüber  gefaßt.  Der  zweite  Beschluß  des
Bundesrates  enthält  nun  einmal  die  Zustimmung  zum  Gesetzesinhalt,
  also  die  endgültige  Feststellung  des  staatlichen  Willens
als  auch  die  Erteilung  des  Gesetzesbefehl:  die  Sanktion.  Beide
Erfordernisse  fallen  aber  notwendigerweise  zusammen.  „Der
Rechtssatz  enthält“,  wie   Gierke 4)  m.  E.  richtig  sagt,  „von
vornherein  den  Gesetzesbefehl  als  notwendiges  Moment,  da  man
nicht  wollen  kann,  daß  etwas  Recht  sei,  ohne  zugleich  zu  wollen,
daß  es  bindende  Kraft  habe.“  Die  Sanktion  ist  die  Vollendung
der  gesetzgeberischen  Willensbildung  in  dem  abschließenden  und
entscheidenden  Akt  des  Bundesrates.  Freilich  tritt  „dieser  staatsrechtlich
  wichtigste  Vorgang  unter  allen  staatlichen  Funktionen“  5)
äußerlich  nicht  hervor.  „Die  Sanktion  ist  vielmehr  ein  innerer
Vorgang  in  der  Monarchenpersönlichkeit.“6)

Mit  dem  Abschluß  der  Willensbildung  ist  das  perfekte  Gesetz
  doch  nicht  verbindlich,  es  ist  rechtlich  noch  gar  nicht  vorhanden.
  Es  bedarf  vielmehr,  „um  rechtlich  wirksam  werden  zu

1)  A.  a.  O.  S.  110.

2)  Vgl.  Laband,  a.  a.  O.  Bd.  II  S.  21  ff.

3)  Vgl.  O.  Gierke  in  Grünh.  Zeitschr.  Bd.  VI  S.  229.

4)  A.  a.  O.  5)  Zorn,  Deutsch.  St.  R.  Bd.  |  S.  414.
6)  Jellinek,  Gesetz  und  Verordnung  S.  319.
        <pb n="59" />
        2.  Kapitel:  Friedensschluß  nach  deutschem  Staatsrecht.  53

können,  einer  sinnlich  wahrnehmbaren,  authentischen  und  solennen
  Erklärung,  einer  äußeren,  seine  rechtmäßige  Entstehung
verbürgenden  und  bestätigenden  Form.  1)  Diese  erhält  das  Gesetz
  durch  die  Promulgation  und  Publikation:  Ausfertigung  und
Verkündigung  gemäß  Reichsverfassung  Art.  2  Satz  2.  Letztere
stellen  aber  einen  freien  selbständigen  Willensakt  wenigstens
nach  Reichsrecht  nicht  dar.  Denn  der  Kaiser  ist  zur  Ausfertigung
  und  Verkündigung  eines  Gesetzes,  dem  der  Bundesrat  die
Sanktion  erteilt  hat,  verfassungsmäßig  verpflichtet  (Art.  17
R.  V.).2)

Da  es  sich  auch  bei  Staatsverträgen  um  eine  staatliche
Willensbildung  handelt,  gibt  es  in  dem  Falle,  in  welchem  ein
Staatsvertrag  in  das  Gebiet  der  Gesetzgebung  hineinreicht,  auch
für  die  Entstehung  von  Staatsverträgen  (genauer:  für  die  einzelne
  Willenserklärung  der  Kontrahenten)  nur  einen  Weg,  den
der  Mitwirkung  der  gesetzgebenden  Organe.  Freilich  ist  diese
Mitwirkung  bei  Staatsverträgen  eine  tatsächlich  beschränkte.
„Die  Genehmigung  eines  Vertrags  unterscheidet  sich  nämlich
von  der  Feststellung  eines  Gesetzes  dadurch,  daß  hier  der  definitive
  Gesetzestext  beschlossen,  dort  ein  bereits  festgestellter  Text
gutgeheißen  wird.“3)

Ferner  ist  auch  die  Erteilung  der  Sanktion  nach  heute
herrschender  Ansicht  rechtliche  Voraussetzung  für  die  Gültigkeit
einer  Vertragserklärung,  aber  sie  verleiht  derselben  noch  keine
bindende  Kraft.  Diese  bedarf  vielmehr,  um  rechtlich  wirksam
zu  werden,  noch  einer  weiteren  Voraussetzung,  der  Erklärung
gegenüber  dem  anderen  Kontrahenten,  welche  durch  das  völkerrechtliche
  Vertretungsorgan,  den  Kaiser  im  Reich  abgegeben
wird  In  ihr  liegt  nun  eine  Eigentümlichkeit  des  Staatsvertrages,
  wodurch  sich  dieser  vom  Gesetz  unterscheidet:  Das  Gesetz
  bedarf  zu  seiner  Verbindlichkeit  noch  der  Publikation,  d.  h.
der  Verkündigung  seines  Inhalts  an  die  Untertanen.  Eine  Vertragserklärung
  aber  wird  schon  wirksam  durch  ihre  Ratifikation
  d.  h.  durch  ihre  Abgabe  gegenüber  dem  oder  den  anderen
Kontrahenten.  Bereits  in  diesem  Augenblick  ist  der  Staat  gebunden.
  Während  nun  nach  dem  preußischen  Recht  Sanktion  und

1)  Laband,  a.  a.  O.  Bd.  II  S.  37.  2)  Vgl.  Laband,  a.  a.  O.  S.  27.
3)  Jellinek,  Gesetz  und  Verordnung  S.  360.
        <pb n="60" />
        54  1.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Staatsrecht.

Ratifikation  in  einer  Person,  in  der  des  Königs,  vereinigt  sind,
ist  nach  Reichsrecht  zur  Sanktion  der  Bundesrat  und  zur  Ratifikation
  der  Kaiser  als  Vertretungsorgan  des  Reiches  berufen.
Es  wirken  also  drei  Organe  am  Abschluß  von  Staatsverträgen
des  Reiches  der  hier  in  Frage  kommenden  Art  mit:  Bundesrat,
  Reichstag  und  Kaiser;  und  zwar  ist  hier  die  Stellung  des
Kaisers  im  Gegensatz  zur  Gesetzgebung,  wo  er  zur  Publikation
des  sanktionierten  Gesetzes  verpflichtet  ist,  eine  freie.  Denn  er
kann  die  Ratifikation  auch  dann  noch  verweigern,  wenn  der
Bundesrat  bereits  die  Sanktion  erteilt  hat.

Der  Staatsvertrag  ist  abgeschlossen  in  dem  Augenblick,  in
welchem  die  Kontrahenten  die  Ratifikationsurkunden  austauschen.
Jetzt  sind  sie  an  ihre  Erklärungen  gebunden.  Jeder  Kontrahent
hat  seinen  Willen  in  der  Ratifikationsurkunde  festgelegt  und
dem  anderen  Kontrahenten  gegenüber  ertklärt.  1)

 

1)  Wenn  es  nun  richtig  ist,  was  Binding:  Die  Normen  und  ihre  Uebertretung,
  Bd.  1  S.  185  ff.  sagt,  daß  Recht  nur  Wille,  nicht  Macht  und  Zwang  ist,
dann  ist  damit  auch  schon  die  Frage  der  juristischen  Natur  der  Staatsverträge  beantwortet.
  Ein  Staatsvertrag  ist,  wenn  wir  Bindings  Satz  hier  zu  Grunde  legen
wollen,  kein  Rechtsgeschäft  in  privatrechtlichem  Sinne,  sondern  die  Form  für  einen
Akt  staatlicher  Normensetzung.  Indem  die  kontrahierenden  Staaten  sämtlich  erklären,
daß  der  Inhalt  des  Vertrages  für  sie  verbindlich  sein  solle  kraft  ihres  Willens,  erheben
  sie  den  Vertrag  ein  jeder  zu  seinem  eigenen  Recht.  Da  nun  dieses  Recht  sich
auf  einen  Tatbestand  bezieht,  an  dem  ein  wesentliches  Element  ausländisch  ist,  so
gehört  es  dem  äußeren  Staatsrecht,  dem  sog.  Völkerrecht  eines  jeden  der  Kontrahenten
an.  Je  nachdem  nun  mehrere  oder  sämtliche  Staaten  Kontrahenten  sind,  wird  dieses
Recht  „gemeinsames“  oder  „allgemeines“  Völkerrecht.  Das  Vertragsrecht  unterscheidet
sich  von  der  Setzung  alles  übrigen  Rechtes  dadurch,  daß  der  Staat  bei  ihm  sich  nicht
notwendig  an  seine  Untertanen  und  Bebörden  durch  Erlaß  des  Gesetzesbefehls  wendet,
sondern  sich  darauf  beschränken  kann,  „nur  sich  selbst  zu  binden  und  diesen  Willen,
selbst  gebunden  zu  sein,  anderen  zu  erklären“.  Nippold,  a.  a.  O.  S.  21.  Der
völkerrechtliche  Vertrag  ist  aber  nicht  nur  der  eigene  Wille  eines  Staates,  sondern
gleichzeitig  auch  der  gemeinsame  Wille  mehrerer  Staaten".  Nippold,  a.  a.  O.
Die  das  Vertragsrecht  setzende  „Gesamtautorität  ist  nie  eine  einzige,  keine  rechtliche
Einheit,  sondern  bleibt  immer  nur  das  Aggregat  souveräner  Willen,  von  denen  jeder
gesondert,  unabhängig  von  allen  anderen,  sein  Territorium  seinem  Rechte  unterworfen
hält".  Bergbohm,  Staatsverträge  S.  89.

Das  durch  Staatsvertrag  entstehende  Recht  ist  m.  E.  somit  Staatsrecht  der
kontrahierenden  Staaten,  insofern  als  die  Kontrahenten  sich  an  den  Vertragsinhalt
gebunden  und  verpflichtet  erklären  (äußeres  Staatsrecht),  nicht  aber  Staatsrecht  in
dem  Sinne  von  Gesetz  und  Verordnung,  welches  die  Untertanen  bindet  (inneres
Staatsrecht).  Recht  und  Gesetz  sind  eben  nicht  identisch.  Das  Gesetz  hat  zur  Vor-
        <pb n="61" />
        2.  Kapitel:  Friedensschluß  nach  deutschem  Staatsrecht.  55

Der  ratifizierte  Staatsvertrag  bindet  also  zunächst  nur  die
Staaten  als  Kontrahenten  und  zwar  einzig  in  den  Fällen,  in
welchen  die  Erfüllung  des  Vertrags  lediglich  durch  die  Staatsregierung
  zu  geschehen  hat.  Hier  ist  eine  Publikation  des  Vertragsinhaltes
  nicht  notwendig.  Geheime  Staatsverträge  haben
ebenso  rechtliche  Wirkung  wie  veröffentlichte.  Aber  ihre  Rechts-Kraft
  erstreckt  sich  nur  auf  die  Staaten  als  Kontrahenten.  Soll
jedoch  ein  Staatsvertrag  auch  nach  innen  Wirkung  erhalten,
Behörden  und  Untertanen  der  einzelnen  Kontrahenten  verpflichten,
  so  genügt  seine  Erklärung  an  den  Vertragsgegner  nicht;  es
bedarf  vielmehr  der  Vertragsinhalt  der  Verordnungsklausel  1),
d.  h.  eines  Befehls  an  alle  der  Staatsgewalt  Unterworfenen,
den  Vertrag  zu  beachten  und  zu  befolgen.

Ein  Auseinanderfallen  der  beiden  einem  solchen  Vertrage
notwendig  innewohnenden  Wirkungen  ist  aber  nun  ohne  Rechtsverletzung
  nicht  denkbar.  Denn  sobald  ein  Staatsvertrag,  der
in  das  Gebiet  der  Gesetzessphäre  eingreift,  nach  Feststellung  des
Vertragsinhaltes  durch  die  gesetzgebenden  Faktoren  die  Sanktion
  und  Ratifikation  erhalten  hat,  muß  der  verfassungsmäßig
zustande  gekommene  Staatswille  auch  in  der  gesetzlichen  Form
publiziert  und  damit  zum  verbindlichen  Gesetz  erhoben  werden.2)
  Wie  die  Verkündigung  eines  durch  den  Gerichtshof

aussetzung  einen  Gesetzgeber,  der  den  Befolgungsbefehl  erläßt,  einen  Richter,  der  die
in  der  Verletzung  eines  Rechtssatzes  liegende  Folge  ausspricht,  und  das  Moment  des
Zwanges,  der  die  Befolgung  des  Gesetzes  sichern  soll.  Vgl.  Bergbohm,  a.  a.  O.
Das  Wesen  eines  Rechtssatzes  ist  aber  nicht  notwendig  an  diese  Erfordernisse  geknüpft.
Es  gibt  positive  Rechtssätze,  welche  nicht  deshalb  weniger  Recht  sind,  weil  ihre  Verletzung
  keine  Rechtsfolge  nach  sich  zieht,  oder  weil  sie  keinen  Richter  haben,  der  die
für  die  Uebertretung  des  Rechtssatzes  festgesetzte  Rechtsfolge  aussprechen  soll.  —  Aus
solchen  Rechtssätzen  besteht  auch  das  Völkerrecht  eines  Staates.  Wie  ein  Gesetz  einen
Gesetzgeber  zur  Voraussetzung  hat,  so  entsteht  das  Völkerrecht  aus  „rechtsetzenden
Willen“.  Das  Gesetz  ist  „nur  eine  Erscheinungsform  des  positiven  Rechts  und  zwar
eine,  die  ausschließlich  dem  innerstaatlichen  Recht  angehört“.  „Das  Völkerrecht  andererseits
  hat  auch  ohne  Gesetzgebung  die  Möglichkeit  der  ausdrücklichen  Rechtsetzung  durch
Vertrag,  der  als  Erscheinungsform  zwischenstaatlichen  Rechts  genau  soviel  bedeutet,
wie  das  Gesetz  als  Erscheinungsform  des  innerstaatlichen  Rechts"“.  Nippold,
a.  a.  O.  S.  31.

1)  Laband,  a.  a.  O.  S.  151.

2)  Daß  die  bei  Verkündigung  von  Staatsverträgen  übliche  Praxis  im  Reiche
unrichtig  ist,  wird  von  fast  allen  Schriftstellern  schon  seit  Jahren,  aber  wie  es  scheint,
ohne  Erfolg  betont.
        <pb n="62" />
        56  1.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Staatsrecht.

beschlossenen  Urteils  kein  freier  Willensakt  des  Vorsitzenden
ist,  so  knüpft  auch  das  Verfassungsrecht  an  die  Tatsache  der
Sanktion  und  hier  auch  der  Ratifikation  für  das  dazu  berufene
  Organ  die  Verpflichtung,  den  Willen  des  Staates  zu
verkünden.  1)

Von  der  Publikation  des  Staatsvertrages  in  der  Form  des
Gesetzes  oder  der  Verordnung  hängt  freilich,  wie  wir  gesehen
haben,  die  Gültigkeit  und  Wirksambeit  desselben  gegenüber  den
Kontrahenten  nicht  ab.  Da  aber  der  Vertrag  von  den  Untertanen
und  Behörden,  denen  er  Verpflichtungen  auferlegt,  erfüllt  werden
soll,  so  ist  die  Publikation  des  Vertrages  erforderlich,  um  ihm
diese  Erfüllung  zu  sichern.

Während  nun  die  Anhänger  der  Theorie  von  der  „völkerrechtlichen“
  Gültigkeit  der  Staatsverträge,  des  sogen.  englischen
  Systems,  behaupten,  an  dem  Abschluß  eines  Staatsvertrages
  seien  die  Gesetzgebungsorgane  des  Reiches  niemals  beteiligt,
  deren  Mitwirkung  beschränke  sich  in  den  Fällen,  in
welchen  der  Vertrag  in  die  Gesetzgebung  eingreift,  auf  die
„staatsrechtliche“  Durchführung,  sind  wir  der  Ansicht:  Die  Mitwirkung
  dieser  Organe  ist  erforderlich  zur  verfassungsmäßigen
Willensbildung  des  Staates.  Diese  wiederum  ist  die  Voraussetzung
  für  die  Gültigkeit  und  Wirksamkeit  des  Vertrages  sowohl
  gegenüber  den  anderen  Kontrahenten  als  auch  gegenüber
den  eigenen  Untertanen.2)  Beide  Wirkungen  sind,  wie  wir

 

1)  Vgl.  Laband,  a.  a.  O.  S.  27  Anm.  1.

2)  Freilich  gehen  wir  hierbei  nicht  soweit  wie  E.  Meier,  der  den  Vertragsabschluß
  auf  den  Weg  der  Gesetzgebung  verweist.  Denn  damit  würden  die  gesetzgebenden
  Faktoren  zu  Organen  der  vertragschliesgenden  Gewalt;  nicht  mehr  die  Ratifikation
  bedeute  dann  den  Vertragsschluß,  sondern  die  Genehmigung  der  Legislative.
Diese  Ansicht  E.  Meiers  ist  m.  E.  weniger  unrichtig,  als  vielmehr  ungenau.  Ein
Vertrag,  der  aus  zwei  oder  mehreren  Willenserklärungen  besteht,  kommt  erst  dadurch
zustande,  wenn  beide  oder  die  mehreren  Willenserklärungen  vorliegen.  An  der  einzelnen
  Willenserklärung  sind  nun  die  gesetzgebenden  Organe  nicht  beteiligt,  wohl  aber
an  der  einzelnen  Willensbildung,  welche  eine  „res  interna“  des  betreffenden  Kontrahenten
  ist.  E.  Meier  (S.  13)  sagt  selbst:  „Denn  der  Monarch,  sowohl  der  konstitutionelle
  als  der  absolute,  repräsentiert  den  Staat  in  allen  seinen  Beziehungen,
nicht  bloß  in  den  auswärtigen,  sondern  auch  in  Bezug  auf  die  staatlichen  Handlungen
im  Innern,  d.  h.  er  allein  veranlaßt  alle  Verrichtungen  der  Staatsgewalt,  und  es
steht  dem  Landtag  insbesondere  auch  nicht  zu,  mit  auswärtigen  Mächten  Unterhandlungen
  oder  Beziehungen  irgendwelcher  Art  anzuknüpfen“.
        <pb n="63" />
        2.  Kapitel:  Friedensschluß  nach  deutschem  Staatsrecht.  57

gesehen  haben,  von  der  Willensbildung  abhängig  und  können
rechtlich  nicht  auseinanderfallen.  1)  Dies  ist  der  Sinn  der
Ungerschen  Worte:2)  „Die  Gültigkeit  läßt  sich  nicht  spalten,
  ein  Vertrag  kann  nicht  nach  außen  gültig  und
nach  innen  ungültig  sein.  „Wohl  kann  er  aber  nach  innen
überhaupt  nicht  vorhanden  sein,  was  bei  geheimen  Verträgen
der  Fall  ist,  die  allerdings  „Rechtscharakter  nur  dann  haben,
wenn  es  sich  bei  denselben  um  Dinge  handelt,  deren  Entscheidung
höchst  persönlich  dem  Staatsoberhaupt  zusteht.“  3)

Von  einer  anderen  Auffassung  ausgehend  billigen  auch  diejenigen
  den  erwähnten  Ungerschen  Satz,  welche  den  Rechtscharakter
  eines  Staatsvertrages  von  seiner  Erhebung  zum  innerstaatlichen
  Recht  abhängig  machen.  Sie  weichen  aber  insofern
von  unserer  Auffassung  ab,  als  sie  die  Mitwirkung  der  gesetzgebenden
  Organe  an  der  Willensbildung  zur  „völkerrechtlichen“
Gültigkeit  nicht  für  genügend  erachten,  sondern  auch  noch  die
Publikation  des  Vertragsinhaltes  fordern:  „Der  zwischen  den
Vertretern  der  Regierung  abgeschlossene  Vertrag  bleibt  somit
rechtsunverbindlicher  Entwurf  —  und  zwar  nicht  bloß  staatsrechtlich,
  sondern  in  allem  und  jedem  Rechtssinne  —  bis  er  die
für  die  innerstaatliche  Rechtssetzung  vorgeschriebenen  Stadien
passiert  hat.“  4)  Im  Gegensatz  dazu  sagen  wir:  Den  Rechtscharakter
  empfängt  der  Staatsvertrag  immer  und  in  allen  Fällen
  durch  die  Ratifikation,  d.  h.  die  Erklärung  des  verfassungsmäßig
  (also  Mitwirkung  der  gesetzgebenden  Organe!)  gebildeten
Staatswillens.  Die  Untertanen  dagegen  bindet  der  Vertrag  immer
erst,  wenn  er  als  Gesetz  oder  Verordnung  publiziert  worden  ist.

Da  dem  Kaiser  bei  der  Gesetzgebung  (Willensbildung)
kein  Mitwirkungsrecht  zusteht,  sondern  lediglich  nach  Art.
17  R.  V.  die  Pflicht  zur  Ausfertigung  und  Verkündigung
der  Reichsgesetze  obliegt,  stellt  sich  das  in  Art.  11  konstruierte
Mitwirkungsrecht  des  Kaisers  beim  Abschluß  von  Staatsverträgen
  als  ein  Ausnahmerecht  dar.  Danach  ist  der  Kaiser  nicht
verpflichtet,  den  Staatsvertrag,  welcher  bereits  die  Sanktion  des
Bundesrates  erhalten  hat,  zu  ratifizieren,  sondern  er  kann  nach

 

1)  Aehnlich  Rieß,  Mitwirkung  der  gesetzgebenden  Körperschaften  S.  11.
2)  A.  a.  O.  -.  355.  3)  Zorn,  Zeitschr.  a.  a.  O.  G.  14  Anm.
4) Zorn,  d.  o.  O.  S.  10  ff.
        <pb n="64" />
        58  1.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Staatsrecht.

freiem  Belieben  den  Abschluß  des  Vertrages,  die  Ratifikation,
vornehmen  oder  verweigern.

Wir  haben  bis  jetzt  immer  nur  von  einer  Mitwirkung  der
gesetzgebenden  Organe,  des  Bundesrates  und  des  Reichstages,
gesprochen.  Die  Reichsverfassung  unterscheidet  aber  zwischen  der
„Zustimmung  des  Bundesrates  zum  Abschluß“  und  der  „Genehmigung
  des  Reichstages  zur  Gültigkeit“.  Wie  sich  aus  den
bisherigen  Ausführungen  ergibt,  besteht  zwischen  beiden  überhaupt
  kein  juristischer  Unterschied:  Die  in  Art.  11  gebrauchten
Ausdrücke  „Zustimmung“  und  „Genehmigung“  sind,  wie  E.
Meiert1)  sagt,  so  identisch,  wie  überhaupt  nur  zwei  Ausdrücke
  sein  können.“  Störk2)  sagt:  „Zustimmung  und  Genehmigung
  bedeuten  das  korporative  Ja  der  zwei  Gesetzgebungsfaktoren
  des  Deutschen  Reiches.“  Die  Mitwirkung  beider  Organe
  zum  Abschluß  von  Staatsverträgen  unterscheidet  sich,  abgesehen
  von  der  erwähnten  tatsächlichen  Beschränkung  (Vorlage
  des  fertigen  Vertragsentwurfes),  in  nichts  von  der  Gesetzgebung.
  Wie  dort,  so  muß  auch  hier  die  Zustimmung  beider
Organe  zum  Vertragsinhalt  vorliegen,  ehe  derselbe  zur  Ratifikation
  an  das  dritte  Organ,  den  Kaiser  gelangt.  Von  diesem
Standpunkt  ausgehend,  können  wir  auch  keinen  rechtlichen  Unterschied
  in  den  Ausdrücken  „Abschluß"  und  „Gültigkeit“  konstruieren.
  Das  Wort  „Abschluß“  bedeutet  soviel  wie  „gültiger
Abschluß“.  Ist  ein  Staatsvertrag  (Friedensvertrag)  vom  Kaiser
ratifiziert  worden  ohne  die  erforderliche  Zustimmung  vom  Bundesrar
  und  Reichstag,  so  ist  dieser  Vertrag  nicht  gültig,  sondern
nichtig.3)

Es  fragt  sich  nur  —  und  diese  Frage  ist  von  größter  Bedeutung
  für  die  Friedensverträge  —:  Da  der  nichtige  Vertrag

1)  S.  291.

2)  In  Stengels  Wörterb.  d.  Verwaltungsrechtes,  Bd.  II  S.  522  I.

3)  Spezlell  hinsichtlich  der  Friedensverträge  macht  die  Theorie  E.  Meier's
eine  Einschränkung.  Meier  verwirft  nämlich  die  oben  geschilderte  von  Gneist  und
Laband  vertretene  Theorie,  die  in  England,  der  Heimat  des  Konstitutionalismus,
in  Frankreich  und  in  einigen  anderen  Staaten  in  rechtlicher  Uebung  ist,  für  Preußen
und  das  Reich  nicht  unbedingt.  Auch  nach  dem  Staatsrechte  Preußens  und  des
Deutschen  Reiches  „gäbe  es  Verträge,  die  vom  Kaiser  bezw.  König  „völkerrechtlich“
gültig  und  verbindlich  abgeschlossen  werden  könnten,  so  daß  sie  nur  zu  ihrer  Ausführung
  die  Mitwirkung  der  gesetzgebenden  Körperschaften  erforderten.  Dies  seien
insbesondere  die  Friedensverträge“.
        <pb n="65" />
        2.  Kapitel:  Friedensschluß  nach  deutschem  Staatsrecht.  59

durch  die  später  hinzutretende  Genehmigung  nicht  nachträglich
gültig  werden  kann,  es  sei  denn,  daß  man  die  Genehmigung
als  erneuten  Abschluß  des  Vertrages  betrachten  würde,  kann
man  dem  Kaiser  zum  Abschluß  von  Friedensverträgen  nicht
ein  dem  Notverordnungsrecht  der  preuß.  Verf.  Urk.  Art.  63
analoges  Notvertragsrecht  einräumen.  Ein  solches  Notvertragsrecht
  nun  kennt  die  R.  V.  nicht.  Doch  ist  beim  Friedensschluß  mit
Frankreich  1871  so  verfahren  worden.  Denn,  wie  bereits  erwähnt,
  ist  nicht  nur  der  Abschluß  des  Präliminarfriedens  vom  26.
Februar  1871  ohne  jede  Mitwirkung  des  Reichstages  erfolgt,
sondern  es  hat  auch  beim  Definitiofrieden  eine  förmliche  Beschlußfassung
  des  Reichstages  nicht  stattgefunden.  Wie  der  Präliminarfriede,
  so  ist  auch  dieser  Friedensvertrag  dem  Reichstag
erst,  nachdem  die  Ratifikationsurkunden  ausgetauscht  waren,  und
auch  dann  nur  zur  Kenntnisnahme  vorgelegt  worden.  Dagegen  hat
eine  Mitwirkung  des  Reichstages  bei  der  Ausführung  dieses
Friedensvertrages  insofern  stattgefunden,  als  es  sich  dabei  um
eine  durch  den  Erwerb  von  Elsaß-Lothringen  bewirkte  Verfassungsänderung
  nach  Art.  1  R.  V.  handelte.  1)  Diese  letztere
kam  aber  m.  E.  nicht  erst  in  dem  Gesetze  betr.  die  Vereinigung
von  Elsaß-Lothringen  mit  dem  Deutschen  Reiche  vom  9.  Juni
1871  zum  rechtlichen  Ausdruck,  sondern  war  bereits  durch  Art.  1
des  Friedensvertrages  bewirkt  worden.  Das  erwähnte  Gesetz
hat  also  nur  deklariert,  was  für  die  kontrahierenden  Staaten
bereits  rechtens  geworden  war.

III.  Inwieweit  findet  nun  speziell  bei  Friedensverträgen
eine  Mitwirkung  von  Bundesrat  und  Reichstag  gemäß  Art.  11
Abs.  3  R.  V.  statt?

Die  Reichsverfassung  sagt  in  dem  erwähnten  Abs.  3:  Eine
Mitwirkung  ist  erforderlich,  „insoweit  die  Verträge  mit  fremden
  Staaten  sich  auf  Gegenstände  beziehen,  welche  nach  Art.  4
in  den  Bereich  der  Reichsgesetzgebung  gehören.“  Die  Berufung
des  Art.  11  Abs.  3  auf  Art.  4  ist,  wie  heute  allgemein  anerkannt
  wird,  überflüssig.  2)  Denn  eine  Mitwirkung  dieser  Organe
ist  auch  bei  allen  übrigen,  der  Reichsgesetzgebung  unterliegenden

 

1)  Vgl.  E.  Meier,  S.  307  ff.
2)  Vgl.  Laband,  II  S.  128  und  die  daselbst  angegebene  Literatur.
        <pb n="66" />
        60  2.  Kapitel:  Friedensschluß  nach  deutschem  Staatsrecht.

Gegenständen  erforderlich;  1)  der  wahre  Zweck  der  zitierten  Worte
kann  also  nur  der  sein,  innerhalb  der  Reichskompetenz  den
Rahmen  der  Gesetzessphäre  gegen  denjenigen  der  Verordnungssphäre
  abzugrenzen.  In  das  Gebiet  der  Gesetzgebung  des  Reiches
gehören  aber  nicht  nur  Verträge,  die  die  in  Art.  4  genannten
Gegenstände  betreffen,  sondern  auch  z.  B.  Verträge,  welche  die
Finanzen  des  Reiches  belasten  (Art.  69,  73  R.  V.),  als  z.  B.
Friedensverträge,  durch  die  dem  Reiche  die  Zahlung  einer  Kriegskostenentschädigung
  auferlegt  wird,  oder  Verträge,  die  eine  Verfassungsänderung
  enthalten,  z.  B.  durch  Erwerb  oder  Verlust
von  Bundesgebiet  gemäß  Art.  1  bezw.  78  Abs.  1  und  2  R.  V.
So  sagt  v.  Seydel:  „Wo  der  Friedensvertrag  Aenderungen
der  Reichsverfassung  zur  Folge  haben  soll,  hat  auch  der  Art.  78
R.  V  zur  Anwendung  zu  kommen.“  Entsprechend  muß  auch
die  Genehmigung  eines  einzelnen  Bundesstaates  eingeholt  werden,
  wenn  es  sich  um  Preisgabe  eines  vorbehaltenen  Sonderrechtes
  in  einem  Friedensvertrage  handelt.2)

Daß  die  Praxis  beim  Friedensschluß  mit  Frankreich,  wie
bereits  erwähnt,  ein  entgegengesetztes  Verfahren  beobachtete,
indem  die  Vorlage  der  Friedensverträge  erst  nach  der  Ratifikation
  und  nur  zur  Kenntnisnahme  an  den  Reichstag  erfolgte,
zeigt,  wie  unvorteilhaft  die  jetzige  Bestimmung  in  Art.  11
ist,  welche  die  Friedensverträge  den  anderen  Verträgen  gleichstellt.
  Ebenso  wie  zur  gültigen  Kriegserklärung  in  den  wichtigsten
  Fällen  die  Zustimmung  des  Bundesrates  erforderlich  und
genügend  ist,  so  müßte  auch  die  Mitwirkung  des  Bundesrats
zum  Friedensschluß  genügen,  um  die  Interessen  des  Reiches  bei
einem  eventuellen  ungünstigen  Friedensvertrage,  bei  Gebietsverlust
  und  dergl.  nachdrücklich  zu  vertreten.  3)  Eine  Aenderung
des  Art  11  R.  V.  in  diesem  Sinne  würde  m.  E.  die  beste
Lösung  dieser  Streitfrage  sein.

——  —  —  —  —

1)  Anderer  Ansicht  Hirsemenzel,  I  S.  51  Nr.  3.

2)  Ebenso  v.  Seydel,  a.  a.  O.  S.  35  36;  Laband,  I  S.  31  ff.

3)  Unrichtig  ist  aber  v.  Seydels  Ansicht,  wenn  er  S.  36  ff.  behauptet,
das  Reich  besitze  eine  Landeshoheit  überhaupt  nicht  und  könne  infolgedessen  auch  kein
Gebiet  im  Friedensvertrag  abtreten.  Die  Gebietsabtretung,  die  etwa  bei  einem
Friedensvertrag  notwendig  werde,  sei  durch  den  Staat  zu  bewirken,  den  sie  angehe,
und  das  Reich  habe  dazu  seine  Zustimmung  zu  geben.  Denn  zur  Veräußerung  von
Staatsgebiet  sei  nur  der  befugt,  welcher  die  Staatshoheit  hat,  der  Bund  aber  besitze
eine  Landeshoheit  überhaupt  nicht.
        <pb n="67" />
        Zweiter  Teil.

Kriegserklärung  und  Friedensschluß
nach  deutschem  Völkerrecht.

 

Kriegserklärung  nach  deutschem  Bölkerrecht.
§7.
1.  Notwendigkeit  der  Kriegserklärung.

Während  die  Verfassung  eines  jeden  Staates  bestimmt,
welche  seinen  Organe  zur  Entscheidung  über  Krieg  und  Frieden
und  zur  Notifikation  an  den  fremden  Staat,  zur  eigentlichen
Kriegserklärung  berufen  sind,  ist  es  dem  äußeren  Staatsrecht
der  Staaten,  deren  Völkerrecht  vorbehalten,  die  Formen,  in
denen  der  Staatenverkehr,  insbesondere  der  nicht  friedliche,  sich
vollzieht,  rechtlich  zu  fixieren.  Für  uns  ist  insbesondere  die
Frage  von  Interesse:  Erkennt  das  Völkerrecht  der  einzelnen
Staaten  eine  formelle  Erklärung  zum  Beginn  eines  Krieges
als  notwendig  an,  und  welche  bestimmten  Formen  hat  es  zu
diesem  Zwecke  geschaffen?

In  der  richtigen  Erwägung,  daß  eine  vollständige  Beseitigung
  und  Unterdrückung  des  Krieges  unmöglich  sei,  hat  sich
die  internationale  Staatengemeinschaft  die  große  Aufgabe  gestellt,
  den  Krieg  wenigstens  in  seinen  schlimmsten  Folgen  einzuschränken.
  Die  Erfüllung  dieser  Aufgabe  ist  ihr  heute  im
allgemeinen  schon  gelungen,  dadurch  daß  sie  die  Rechte  und
Pflichten  der  Kriegführenden  auf  der  I.  und  II.  Haager  Konferenz
  in  einer  „Ordnung  der  Gesetze  und  Gebräuche  des  Landkrieges“
  normierte  und  auf  der  Londoner  Seekriegsrechtskonferenz
  entsprechende  Bestimmungen  für  den  Seekrieg  aufstellte.
        <pb n="68" />
        62  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.

Eine  weitere  wichtige  Aufgabe  auf  dem  Gebiete  des  Kriegsrechts
  war  die  Erkenntnis  der  Notwendigkeit  einer  Kriegserklärung
  und  die  Fixierung  bestimmter  Formen,  unter  denen
der  Uebergang  vom  Friedens=  zum  Kriegszustand  sich  vollziehen
soll.  Die  Wichtigkeit  dieser  Frage,  auf  welche  Weise  der  Kriegszustand
  begründet  wird,  zeigt  sich  vor  allem  in  den  Folgen
des  Kriegsausbruchs,  die  nicht  nur  die  Kriegführenden,  sondern
auch  die  neutralen  Mächte  treffen.

Die  Frage  nach  dem  Kriegsbeginn  durch  Kriegserklärung
hat  historisch  zwei  große  Abschnitte  durchlaufen.  Der  erste
wird  die  Entwickelung  der  Kriegserklärung  sowohl  in  der  Praxis
der  Geschichte  als  auch  in  der  Theorie  behandeln,  der  zweite
die  Kriegserklärung  im  konventionellen  Recht  darstellen.

I.  1.  Die  Geschichte  zeigt  uns,  daß  die  Kriegserklärung  im
Laufe  der  Zeiten  abwechselnd  praktisch  geübt  und  unterlassen
wurde,  so  daß  es  schwierig  erscheint,  die  Existenz  einer  rechtlichen
  Verpflichtung  zur  Kriegserklärung  auf  gewohnheitsrechtlicher
  Grundlage  zu  behaupten.

a.  Bereits  das  Altertum  kennt  eine  Kriegserklärung.  Schon
in  den  ersten  Anfängen  ihres  Daseins  pflegten  die  Staaten,
die  sich  gegenseitig  bekriegen  wollten,  zunächst  Genugtuung  von
ihrem  Gegner  zu  verlangen.  Erst  wenn  sie  diese  vergebens  gefordert
  hatten,  zeigten  sie  ihm  an,  daß  sie  beabsichtigten,  mit
den  Waffen  ihr  Recht  zu  suchen.  1)

Namentlich  die  Griechen  2)  und  die  Römer  3)  betrachteten
es  als  eine  strenge  Pflicht,  nicht  ohne  Kriegserklärung  in  den
Krieg  einzutreten.  Die  Form  der  Kriegserklärung  war  eine
höchst  feierliche.  Sie  geschah  nach  einem  gewissenhaft  beobachteten
  Ritus.  So  pflegten  die  Griechen  an  den  Feind  Herolde
zu  schicken,  welche  die  bevorstehenden  Feindseligkeiten  anzeigzu
  schicken,  welche  die  bevorstehenden  Feindseligkeiten  anzeigten.4)

1)  So  charakterisiert  schon  K.  Ward,  An  enquiry  into  the  foundation
and  history  of  the  law  of  nations  in  Europe,  Londres  1795.  T  II.  S.  107
diesen  Gebrauch  der  vorherigen  Kriegserklärung  als  eine  der  ältesten  internationalen
Gewohnheiten,  er  gehöre  zu  den  ersten  Schritten,  die  der  Mensch  auf  dem  Gebiete
der  Zivilisation  gemacht  habe.

2)  Vgl.  Thucydides,  Geschichte  des  peloponnesischen  Krieges  l.  I.  c  29;
Tenophon,  Hellenica  I.  II.  Herodot,  Geschichte  I,  31.

3)  Cicero,  De  officiis  II 2 .

4)  Vgl.  Blin  de  Bailleul  S.  68,  Maurel  S.  10  ff.
        <pb n="69" />
        Kriegserklärung  nach  deutschem  Völkerrecht.  63

Bei  den  Römern  galt  nach  Ciceros  Ausspruch:  „
nullum  bellum  esse  iustum  nisi  quod  aut  rebus  repetitis
geratur  aut  denuntiatum  ante  sit  et  indictum  —  nur  derjenige
Krieg  als  regulär,  der  zuvor  erklärt  war.  Gerade  bei  den
Römern  war  eine  besonders  feierliche  Form,  die  sogen.  clarigatio
üblich.  Livius  berichtet  uns  im  1.  Buch  seiner  Geschichte,
in  Kapitel  32  §  6  hierüber  folgendes:  Die  Gesandtschaft,  welche
im  Namen  des  römischen  Volkes  Genugtuung  von  dem  fremden
Volke  zu  fordern  hatte,  begab  sich  mit  dem  pater  patratus
an  der  Spitze  an  die  Grenze,  wo  sie  vor  dem  Feinde  auf  dem
Markte  der  ersten  Stadt,  in  die  sie  kam,  die  Götter  zu  Zeugen
anrief,  und  sodann  ihre  Beschwerden  darlegte,  für  die  das
römische  Volk  Genugtuung  verlangte:  „Audi,  Jupiter,  audite
fines,  audiat  fas,  ego  sum  publicus  nuntius  populi  Romani,
iuste  pieque  legatus  venio  verbisque  meis  fides  sit.“  Darauf
brachte  sie  ihre  Beschwerden  vor.  Gewöhnlich  wurde  dem  Gegner
  eine  Frist  von  30  Tagen  gesetzt,  innerhalb  der  er  sich  zu
entscheider  hatte.  Nach  erfolglosem  Ablauf  dieser  Frist,  während
  der  die  Gesandtschaft  im  fremden  Lande  verweilte,  verkündete
  der  Herold,  wieder  unter  Anrufung  der  Götter,
noch  einmal  die  Ungerechtigkeit,  die  dem  römischen  Volke  widerfahren
  war,1)  und  kehrte  sodann  nach  Rom  zurück,  um  dem
Senat  zu  berichten.  Entschied  dieser  sich  für  den  Krieg,  so
begab  sich  der  Herold  noch  einmal  an  die  Grenze  und  rief:
Quod  .   .  .  senatusque  populi  Romani  Quiritum  censuit,  consensit,
  conscivit,  ut  bellum  cum  Priscis  Latinis  fieret,  ob
eam  rem  ego  populusque  Romanus  populis  Priscorum  Latinorum
hominibusque  Priscis  Latinis  bellum  indico  facioque.“  Nach
diesen  Worten  schleuderte  er  eine  Lanze  in  das  feindliche  Gebiet
  und  kehrte  zurück.

Diese  Form  beobachteten  die  Römer  wenigstens  zur  Zeit
der  Republik  gewissenhaft.  Erst  in  der  Kaiserzeit  beim  Eintritt
  der  Germanen  in  die  römische  Geschichte  geriet  die  feierliche
  Kriegserklärung  in  Verfall.

b.  Mit  dem  Entstehen  des  Rittertums  im  12.  Jahrhundert
1)  „Audi  Jupiter  et  tu  Jane  Quirine  dilque  omnes  Caelestes,  vosque

terestres  vosque  inferni  auditel  Ego  vos  testor  populum  illum  .  ..  iniustum
esse  neque  ius  persolvere“.
        <pb n="70" />
        64  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.

kam  die  Gewohnheit  der  feierlichen  Kriegserklärung  bei  vielen
Staaten  wieder  auf  und  wurde  im  ganzen  Mittelalter  anerkannt
  und  praktisch  geübt.  Während  aber  die  Kriegserklärung
bei  den  Römern  mehr  auf  religiöser  Grundlage  beruhte,  verdankte
  sie  ihre  Anerkennung  im  Mittelalter  dem  Einfluß  des
Rittertums:  „Comme  on  provoque  son  adversaire  en  duel,
en  lui  jetant  son  gant,  on  appelle  l,ennemi  à  la  guerre  en
lui  lancant  un  defi.“  1)  Dies  war  die  sogen.  diffidatio.  Dieses
Schreiben  enthielt  den  Gegenstand  der  Beschwerde  und  bestimmte
eine  Frist,  bei  deren  Ablauf  die  Feindseligkeiten  beginnen  konnten.


Diese  formelle  Kriegserklärung  wurde  nicht  nur  unter  den
christlichen  Staaten  des  Mittelalters  anerkannt,  sondern  von  diesen
sogar  gegen  die  Türken  geübt,  so  von  Friedrich  l.  gegenüber  dem
Sultan  Saladin,  als  er  1188  gegen  letzteren  den  dritten  Kreuzzug
  unternahm.2)

Zur  Uebermittelung  des  Herausforderungsschreibens  bediente
  man  sich  eines  Heroldes,  des  sogen.  roi  d'armes.3)

Dieser  Brauch  war  konstant  während  des  ganzen  Mittelalters
  und  setzte  sich  teilweise  noch  in  der  neuen  Aera  fort.

c.  Erst  mit  dem  Verschwinden  der  Privatkriege  und  dem
Niedergang  des  Rittertums  verlor  sich  die  bisherige  Tradition,
dem  Gegner  eine  förmliche  Kriegserklärung  in  Form  eines  Herausforderungsschreibens
  zu  senden.  4)  Das  17.  Jahrhundert
gilt  als  der  Wendepunkt,  da  im  Laufe  desselben  nicht  nur
die  erwähnten  Solennitäten  außer  Gebrauch  kamen,  sondern
überhaupt  alles,  was  die  Kriegerklärung  betrifft,  in  Frage  gestellt
  wurde.  Blin  de  Bailleul  (S.  70)  führt  die  Beseitigung
jeglicher  Erklärung  zurück  auf  die  koloniale  Expansionsbewegung
  im  17.  und  18.  Jahrhundert  und  die  daraus  sich  ergebenden
  Seekriege,  die  immer  Ueberraschungen  des  Gegners  er-1)
  Ebren,    Obligation  iuridique  de  la  declaration  de  guerre  in  „Revue
gen.  de  dr.  intern.  publ.“  1904  S.  136.

2)  Vgl.  Heister-Gesscken  §  110  Nr.  2.

3)  So  wurde  beispielsweise  der  Krieg  von  Maria  von  England  1557  an
Heinrich  III.  von  Frankreich  durch  einen  Wassenherold  erklärt.  In  besonders  feierlicher
  Form  hat  Ludwig  XllI.  1635  dem  Kardinal--Infanten,  der  Gouverneur  der

Niederlande  war,  den  Krieg  erklären  lassen.  Vgl.  Rivier,  II  S.  224.
4)  Vgl.  Ebren,  a.  a.  O.
        <pb n="71" />
        Kriegserklärung  nach  deutschem  Völlerrecht.  65

möglichten.  Namentlich  England  hat  sich  im  Laufe  seiner  kolonialen
  Entwicklung  zur  Weltseemacht  am  häufigsten  und  leichtesten
über  jede  Form  einer  Kriegserklärung  in  der  Praxis  hinweggesetzt.
  So  „Ia  déclaration  s’est  perdue  par  imitation  chez
les  uns  et  par  représailles  chez  les  autres.  1)

Erst  am  Ende  des  18.  Jahrhunderts,  etwa  seit  1780,  dem
Geburtstag  der  berühmten  Liga,  genannt  „Bewaffnete  Neutralität“,
  die  sich  gegen  Englands  Despotismus  zur  See  richtete,
  bahnte  sich  in  der  Staatenpraxis  eine  allmähliche  Rückkehr
  zur  vorherigen,  wenn  auch  nunmehr  formlosen  Anzeige
des  Krieges  an.  2)  Die  europäischen  Staaten,  darunter  auch
England  schlossen  in  der  Folgezeit  sogar  Verträge  ab,  in  denen
sie  sich  verpflichteten,  die  Feindseligkeiten  an  einem  vorher  bestimmten
  Zitpunkte  zu  eröffnen. 3)

Frankreich  kehrte  zuerst  am  Ende  des  18.  Jahrhunderts
während  der  Revolution  zur  vorherigen  Kriegserklärung  zurück.
„Née  sur  le  terrain  du  droit  interne,  elle  trouvait  des  précédents
  chez  les  anciens  et  des  appuis  chez  les  modernes.  Sa
certitude  plaisait  aux  juristes,  sa  loyauté  la  recommandait  à
tous.“  4)

Vollends  in  der  zweiten  Hälfte  des  19.  Jahrhunderts  vom
Krimkriege  1854  ab,  in  dem  England,  mit  Frankreich  verbündet,
  das  französische  Vorgehen  nachahmte  und  Rußland  den
Krieg  erklärte,  nahmen  die  Mächte  allenthalben  den  Gebrauch
einer  der  Eröffnung  der  Feindseligkeiten  voraufgehenden  Benachrichtigung
  des  Gegners  wieder  auf,  so  daß  in  der  Tat  durch
die  Praxis  der  großen  Kriege  der  Folgezeit  die  Vorschrift  einer
Kriegserklärung  von  vielen  Staaten  in  mehr  oder  weniger  formellen
  Form  anerkannt  wurde.  Trotzdem  kann  man,  da
manche  Staaten  eine  entgegengesetzte  Praxis  übten,  die  Existenz
einer  allgemein  anerkannten,  konstanten  und  absoluten  Praxis
der  Staaten  am  Ende  des  19.  Jahrhunderts  nicht  behaupten.

1)  Ebren,  a.  a.  O.

2)  Boidin,  S.  116,  glaubt,  die  neue  Evolution  sei  zurückzuführen  auf
die  sich  entwickelnde  Anteilnahme  des  Volkes  an  der  Regierung  seines  Landes;  das
Volk  wolle  belehrt  werden  über  die  wichtigsten  Vorgänge  und  Handlungen  der  Regierung,
  besonders  wenn  es  sich  handele  um  die  Frage  des  Friedens  oder  des  Krieges.

3)  Einige  dieser  Verträge  sind  bei  Bruyas  S.  171  ausfgezählt.  Vgl.  auch
unten  S.  80  Anm.  4.  4)  Ebren,  a.  a.  O.

Jovy,  Kriegserklrung  und  Friedensschlu  5
        <pb n="72" />
        66  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.

Vor  Ausbruch  des  sogen.  Krimkrieges  1)  1854  wurde  wenigstens
  die  Kriegserklärung  Frankreichs  an  Rußland  2)  durch
den  französischen  Staatsminister  den  Staatskörperschaften,  dem
Senal  und  der  Kammer  am  27.  März  1854  öffentlich  mitgeteilt.
Selbst  wenn  sie  nicht  direkt  an  Rußland  notifiziert  wurde,  so
konnte  sie  doch  nicht  Rußland  unbekannt  geblieben  sein.

Im  französisch-italienischen  und  österreichischen  Kriege  stellte
Oesterreich  der  sardinischen  Regierung  durch  seinen  Gesandten
am  23.  April  1859  in  Turin  ein  Ultimatum,  in  welchem  es
eine  genügende  Antwort  innerhalb  dreier  Tage  verlangte,  widrigenfalls
  Oesterreich  sich  gezwungen  sehe,  zu  den  Waffen  zu
greifen.  Darauf  ließ  am  26.  April  die  französische  Regierung
durch  ihren  Botschafter  in  Wien  erklären,  sie  betrachte  den
Uebergang  österreichischer  Truppen  über  den  Tessiu  als  Kriegserklärung
  an  Frankreich.  Es  folgte  hierauf  ein  Manifest  des
Kaisers  von  Oesterreich  an  sein  Volk  am  28.  April  und  ein  solches
des  Kaisers  Napoleon  am  dritten  Mai.

Dem  dänisch-deutschen  Kriege  1864  ging  gleichfalls  am  16.
1.  1864  eine  formelle  Erklärung  von  Seiten  Preußens  und
Oesterreichs  an  die  dänische  Regierung  voran,  worin  diese  aufgefordert
  wurde,  binnen  18  Stunden  die  Schleswig-Holstein  am
13.  November  1863  oktroyierte  Verfassung  zurückzuziehen,  widrigenfalls
  man  Schleswig  besetzen  würde.  Die  Grenze  wurde
darauf  am  1.  II.  1864  überschritten,  nachdem  der  Kommandant
dem  dänischen  General  die  Mitteilung  gemacht  hatte,  daß  er
Befehl  habe,  das  Herzogtum  in  Besitz  zu  nehmen.

Wie  der  deutsch-österreichische  Krieg  1866  seinen  Anfang
nahm,  ist  bekannt.  Sowie  Oesterreich  die  schleswig-holsteinische
Angelegenheit  vor  die  Bundesversammlung  brachte,  erklärte
Preußen  den  Gasteiner  Vertrag  vom  14.  August  1865  für  ge- 



1)  Vgl.  hierzu  und  dem  Folgenden:  Rapport  de  M.  Alberic  Rolin  sur  la
question  de  la  déclaration  de  guerre  im  Annuaire  1904,  XX  S.  64  ff.;  Rivier,
Prindipes  du  droit  des  gens,  II  S.  226  ff.;  Bellat,  S.  27  f.

2)  Ihr  Inhalt  war  folgender:  „Le  cabinet  de  St.  Petersbourg  ayant
décide  du’il  ne  repondrait  pas  à  la  communication  précdente,  I’empereur
me  charge  de  vous  faire  Connaitre  cette  résolution  dul  constitue  la  Russie
avec  nous  dans  un  tat  de  guerre  dont  la  responsabilité  appartient  tout
entière  à  cette  puissance“.
        <pb n="73" />
        Kriegserklärung  nach  deutschem  Völkerrecht.  67

brochen  Darauf  ließ  Preußen  am  7.  Juni  seine  Truppen  in  Holstein
  einrücken,  worauf  die  österreichischen  Truppen  es  räumten.

Nunmehr  beantragte  Oesterreich  die  Bundesexekution  gegen
Preußen;  als  diese  am  14.  Juni  1866  vom  Bundestage  (mit  neun
gegen  sechs  Stimmen)  beschlossen  wurde,  erklärte  der  preußische
Bundestagsgesandte  den  Beschluß  für  bundeswidrig  und  den
Bund  für  aufgelöst.  Sodann  stellte  Preußen  gleichlautende,  aber
verschieden  motivierte  Ultimata  an  Sachsen,  Hannover  und
Hessen-Cassel  am  15.  Juni  desselben  Jahres,  worin  es  diese
Staaten  aufforderte,  neutral  zu  bleiben  und  sich  im  Laufe  des
nämlichen  Tages  hierzu  zu  erklären.  Der  sich  weigernde  Staat  —
der  Weigerung  stände  eine  verspätete  oder  ausweichende  Antwort
  gleich  —  werde  als  im  Kriege  mit  Preußen  betrachtet.
Erst  am  darauffolgenden  Tage,  dem  16.  Juni  rückten  die  preußischen
  Truppen  in  den  drei  Ländern  ein.

Eine  besonders  formelle  Kriegserklärung  gab  Frankreich
1870  an  Preußen  ab.  Sie  wurde  in  Form  einer  Note  am  19.
Juli  nachmittags  1  Uhr  von  dem  französischen  Geschäftsträger
Le  Sourd  der  preußischen  Regierung  übergeben.  Sie  enthält
eine  Darlegung  der  Gründe,  die  Frankreich  zum  Kriege  führten,
  und  schließt  mit  den  Worten  „  en  consequence  le
gouvernement  francais  a  cru  qu’il  avait  le  devoir  de  pourvoir
sans  retard  à  la  défense  de  sa  dignité  blessée,  de  ses  intéréts
menacés  et  décidé  a  prendre  dans  ce  but  toutes  les  mesures
commandées  par  la  situation  qui  lui  est  créée  il  se  considere
ds  à  présent,  comme  en  état  de  guerre  avec  la  Prusse.“

Die  Kriege,  die  von  Serbien  und  Montenegro  1876,  sowie
von  Rußland  und  Rumänien  1877-78  gegen  die  Türkei  geführt
  wurden,  wurden  gleichfalls  durch  Ultimata  und  Manifeste,
  eingeleitet,  die  keinen  Zweifel  über  die  Absichten  des
Angreifers  ließen.  Insbesondere  hat  die  russische  Regierung
1877  nicht  nur  die  diplomatischen  Beziehungen  zur  Türkei  abgebrochen,
  sondern  ihr  zugleich  durch  den  türkischen  Gesandten
  in  Petersburg  die  Mitteilung  gemacht,  daß  der  Krieg  eröffnet
  sei.

Im  französisch-japanischen  Kriege  1884-85  behauptete  die
französische  Regierung  zunächst,  sie  befände  sich  nicht  im  Kriegszustand,
  sondern  en  état  de  représailles.  Tatsächlich  aber  führte

5
        <pb n="74" />
        68  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.

Frankreich  mit  Japan  Krieg,  und  erst  auf  Drängen  Englands,
welches  seine  bisherige,  Frankreich  günstige  Stellungnahme  verließ
  und  die  Neutralität  gegenüber  Japan  zu  wahren  anfing,
mußte  es  schließlich  nachgeben.

Dagegen  wurden  im  russisch-zapanischen  Kriege  1904  die
Feindseligkeiten  von  Japan  gegen  Rußland  eröffnet,  bevor  eine
offizielle  Kriegserklärung  Japans  an  Rußland  angekommen  war.
Am  6.  Februar  hatte  zwar  der  Mikado  in  einer  ersten  Note  die
diplomatischen  Beziehungen  mit  Rußland  abgebrochen  und  in
einer  zweiten  Note  erklärt,  er  behalte  sich  das  Recht  vor,  alle
Maßnahmen  zu  ergreisen,  die  Japan  zur  Wahrung  seiner
Interessen  für  notwendig  halten  würde.  Auf  diese  offizielle  Mitteilung
  an  die  russische  Regierung  hin,  die  wegen  ihrer  Unbestimmtheit
  keineswegs  als  Kriegserklärung  angesehen  werden
kann,  begannen  die  Japaner  zwei  Tage  später,  am  8.  Februar
1904  den  nächtlichen  Angriff  auf  Port  Arthur,  obwohl  sie  wußten,
daß  eine  versöhnliche  Note  von  Rußland  an  sie  unterwegs  war.
Dieser  Angriff  mußte  allgemein  überraschen;  der  Zar  behauptete
mit  Recht,  er  sei  von  Japan  ohne  Benachrichtigung  angegriffen
worden,  und  die  öffentliche  Meinung  in  Europa,  mit  Ausnahme
von  England,  geriet  in  große  Erregung;  und  die  Völkerrechtslehrer,
  ##nsbesondere  die  russischen,  protestierten  gleichfalls  gegen
diese  Handlungsweise  Japans,  obgleich  sie  zugeben  müssen,  daß
eine  rechtliche  Verpflichtung  zur  Kriegserklärung  nicht  bestand,
mithin  Japan  eine  solche  auch  nicht  verletzt  hat.  Doch  kann  man,
wie  v.  Marteus)g  sagt,  „unmöglich  die  Haltung  Japans  korrekt
  finden  vom  Standpunkte  der  von  den  zivilisierten  Nationen
Europas  und  Amerikas  angenommenen  Gewohnheiten.“

Ebenso  wie  im  fernen  Orient,  war  auch  auf  dem  Kriegsschauplatze
  im  Balkan  der  griechisch-türkische  Krieg  vor  der  offiziellen
  Kriegserklärung  durch  die  Türkei  am  18.  April  1897
durch  Beschießung  eines  griechischen  Schiffes  von  einem  türtischen
  Forts  aus  begonnen  worden.  2)

1)  F.  v.  Martens,  Les  hostllités  sans  declaratlon  de  guerre  in  Revue
gen.  de  dr.  intern.  publ.  1904,  S.  150.

2)  Zu  einem  für  die  Kriegserklärung  ungünstigen  Ergebnis  kommt  Mauriee,
Hostilittes  without  declaration  of  warx,  der  die  Kricge  von  1700—1870  danach

untersucht,  ob  sie  durch  eine  Kriegserklärung  eingeleitet  worden  sind;  da  er  hierbei
auch  alle  Fälle  von  Interventionen,  Friedensblokaden  und  dergl.  hinzunimmt,  kommt
        <pb n="75" />
        Kriegserklärung  nach  deutschem  Völkerrecht.  69

Die  Mehrzahl  der  großen  Kriege  seit  1854  wurde  mithin
durch  eine  Kriegserklärung  eingeleitet.  Man  kann  demnach!?)
zwar  die  Existenz  einer  internationalen  Gewohnheit  der  Kriegserklärung
  behaupten.  Eine  völkerrechtliche  Verpflichtung  zur
Kriegserklärung  aber  bestand  weder  nach  positiver  Rechtssatzung
noch  nach  Gewohnheitsrecht  irgend  eines  Staates.  Denn  es  gibt
einerseits  keine  völkerrechtlichen  Verträge,  in  denen  eine  derartige
  Verpflichtung  zur  vorherigen  Anzeige  des  Krieges  unter
den  Staaten  begründet  worden  wäre,  noch  läßt  sich  andererseits
das  Vorhandensein  einer  derartigen  Pflicht  nach  Gewohnheitsrecht
  beweisen.  Zur  Begründung  von  gewohnheitsrechtlichen  Normen
  des  Kriegsrechts  insbesondere  genügt  es  keineswegs,  daß
verschiedene  Staaten  im  Kriege  mit  anderen  die  Kriegserklärung
gewohnheitsmäßig  anwenden.  Vielmehr  kann  eine  völkerrechtliche
  Verpflichtung  zur  Kriegserklärung  eines  Staates  nach  Gewohnheitsrecht
  nur  dann  entstehen,  wenn  dieser  Staat  mit  denselben
  fremden  Staaten  wiederholt  Krieg  geführt  hat  unter  Anwendung
  einer  vorherigen  Benachrichtigung  und  in  der  Ueberzeugung,
  daß  diese  Staaten  gegenseitig  zu  einer  solchen  Anzeige
verpflichtet  seien.  Zwei  andere  Staaten,  die  die  Kriegserklärung
nicht  gewohnheitsmäßig  üben,  können  der  Verletzung  solcher
Normen,  die  für  sie  gar  nicht  bestehen,  auch  nicht  beschuldigt
werden.  Die  Anerkennung  der  Verpflichtung  zur  Kriegserklärung
  durch  letztere  Staaten  ist  mangels  einer  vertraglichen  Rechtssatzung
  nur  dann  möglich,  wenn  diese  Staaten  gleichfalls  die
Kriegserklärung  in  der  Praxis  anwenden.  Tun  sie  dies  aber
nicht,  so  lehnen  sie  damit  die  Aufnahme  einer  derartigen  „allgemeinen
  Gewohnheit“  in  ihr  Völkerrecht  ab.?)

Wie  für  das  Völkerrecht  der  europäischen  Staaten  überhaupt,
  so  kann  insbesondere  für  das  deutsche  Völkerrecht  eine

er  allerdings  zu  dem  Resultate,  daß  die  Feindseligkeiten,  denen  eine  Kriegserklärung
vorausging,  weitaus  die  Minderheit  bilden.

1)  Mit  A.  Pillet,  Les  lois  actuelles  de  la  guerre  S.  63  ff.  und  Blin
de  Bailleul,  S.  77  flf.

2)  Dagegen  ist  die  Bildung  von  völkerrechtlichem  Gewohnheitsrecht  in  Bezug
auf  solche  Verhältnisse  leichter,  „die  ihrer  Natur  nach  dem  Wandel  nicht  unterworsen
sind  und  folgemäßig  einen  bleibenden  Bestandteil  der  rechtlichen  Anschauung  der
zivilisierten  Völker  bilden“  (Ullmann,  Bölkerrecht  S.  43),  wie  z.  B.  die  Seerechtsgewohnheiten
  des  Mittelalters  und  das  Gesandtschaftswesen.
        <pb n="76" />
        70  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.

derartige  gewohnheitsrechtliche  Verpflichtung  zur  Kriegserklärung
  nicht  behauptet  werden.  Seit  seiner  Gründung  hat  das
Deutsche  Reich  (der  Norddeutsche  Bund)  nur  einen  großen  Krieg
den  deutsch-französischen,  1870-71  geführt,  dieser  wurde  ihm  von
Frankreich  erklärt.

Da  somit  keine  Rechtsnormen,  weder  positive  (vertragliche)
noch  gewohnheitsrechtliche,  den  Staaten  die  Pflicht  zur  vorherigen
  Kriegserklärung  auferlegten,  Konnte  jeder  Staat  nach  seinem
  Gutdünken  ohne  oder  unter  Anwendung  einer  vorherigen
Anzeige  Krieg  beginnen.  1)

Ebenso  ist  eine  solenne  Form  der  Kriegserklärung,  wie  sie
im  Altertum  und  im  Mittelalter  üblich  war,  in  der  Nenzeit
nicht  mehr  beobachtet  worden.

2.  Wie  die  Kriegserklärung  seit  Ausgang  des  Mittelalters
bis  zum  Beginn  des  20.  Jahrhunderts  in  der  Staaten-Praxis
zwar  sehr  häufig,  aber  doch  nicht  regelmäßig  angewendet  wurde,
so  ist  auch  die  Frage,  ob  eine  solche  überhaupt  notwendig  sei,
in  der  Theorie  streitig  geblieben.  Die  Völkerrechtslehrer  der
letzten  Jahrhunderte:)  haben  sich  teils  für,  teils  gegen  die
Notwendigkeit  einer  solchen  ausgesprochen.  Nach  der  Nationalität,
  der  die  einzelnen  angehören,  unterscheidet  man  eine
Rontinentale  und  eine  englische  Doktrin.

a.  Letztere  umfaßt  die  Gegner  der  Kriegserklärung.)
Ihre  Zahl  ist,  je  mehr  wir  uns  der  Neuzeit  nähern,  entsprechend
dem  Gebrauch  der  Praxis  geringer  geworden.  Sie  vertreten  die
Ansicht,  es  bestände  keine  juristische  Verpflichtung  zur  Abgabe
einer  Kriegserklärung:  als  einfache  Tatsache  der  Publizität
könne  sic  ersetzt  werden  durch  jeden  anderen  Akt,  der  den
Zustand  der  Kriegführung  notorisch  macht.  Sie  stützen  ihre  An-1)

  Diese  Ansicht  wurde  auch  auf  der  ll.  Haager  Konferenz  von  dem  russischen
General  Yermolow  in  der  1.  Sitzung  der  lI.  Kommission  vom  22.  Juni  1907
(Actes  et  documents  Ill  S.  5  ff.)  und  von  dem  Niederländer  den  Beer  Portugal
in  der  2.  Sitzung  der  2.  Unterkommission  der  II.  Kommission  vom  5.  Juli  (Actes
et  documents  III  S.  166  I)  vertreten.

2)  Bereits  Grotius  und  Bynkershoek  haben  über  die  Notwendigkeit
einer  vorherigen  Benachrichtigung  geschrieben.

3)  Sie  wird  neuerdings  auch  von  den  Japanern  vertreten.  So  z.  B.  von
Nagaoka,  Etude  sur  la  guerre  Russo-lapanalse  au  point  de  vue  du  droit
Iinternational  in  Revue  générale  de  droft  international  public  1905  XII  S.  608f.
        <pb n="77" />
        Kriegserklärung  nach  deutschem  Völkerrecht.  71

sicht  damit,  daß  sie  sagen,  die  Kriegserklärung  sei  eine  unnütze,
unwirksame  und  unkluge  Formalität  und  stehe  im  Widerspruch
mit  dem  Begriff  der  Unabhängigkeit  und  Souveränität  der
Staaten.  1)

a.  Unnütz  sei  eine  Kriegserklärung  deshalb,  weil  der  erste
Feindseligkeitsakt  in  einem  Konflihkt  genüge,  um  den  Uebergang
  vom  Friedens=  zum  Kriegszustand  zu  markieren.  Eine
solche  Formalität  den  Nationen  aufzuerlegen,  sei  ebenso  unnütz
und  unmöglich,  wie  ihre  Streitigkeiten  einem  Schiedsgerichtshof
  zu  unterwerfen,  besonders  da  sie  nicht  zum  Zwecke  habe,
dem  Feinde  Zeit  und  Gelegenheit  zu  geben,  sich  in  Verteidigungszustand
  zu  setzen.“  2)  Jeder  Feindseligkeitsakt  stelle  an  sich  eine
vollgültige  Erklärung  der  Absicht  dar  und  sei  durchaus  geeignet,
das  Datum  des  Hriegsbeginnes  anzugeben.

Dagegen  läßt  sich  einwenden,  daß  die  Kriegserklärung  weitaus
  geeigneter  und  wirksamer  ist,  die  Tatsache  des  Kriegszustandes
  offennundig  zu  machen;  denn  bei  deren  Anwendung
wird  es  sowohl  für  die  Kriegführenden  als  auch  für  die  Neutralen
  ein  leichtes  sein,  wirkliche  Feindseligkeitsakte  von  solchen
Handlunger  zu  unterscheiden,  die  nur  eine  schlechte  Behandlung
oder  eine  Beleidigung  darstellen  und  auf  Grund  deren  man  unter
Aufrechterhaltung  des  Friedens  Genugtuung  fordern  kann.

8.  Ein  zweiter  Fehler  der  Kriegserklärung  sei  ihre  völlige
  Unwirksamkeit,  denn  man  lasse  ihr  doch  unmittelbar  die
Feindseligkeiten  folgen,  oder  sogar  vorausgehen.

Welche  Wirkung  hönne  sie  in  einem  solchen  Falle  haben,
da  nicht  erst  die  Kriegserklärung,  sondern  bereits  der  erste
Feindseligkeitsakt  den  Kriegszustand  begründe.  Und  könne  man
andererseits  etwa  behaupten,  daß  durch  die  bloße  Kriegserklärung,
  der  kein  Feindseligkeitsaht  folge,  das  Kriegs=  und
Neutralitätsrecht  in  Geltung  gesetzt  würde?  Die  rechtlichen  Wirkungen,
  die  scheinbar  an  die  Kriegserklärung  geknüpft  würden,
seien  doch  nur  die  Folge  der  kriegerischen  Akte.

Es  kann  einerseits  zwar  nicht  geleugnet  werden,  daß  die
Kriegserklärung  wirkungslos,  d.  h.  ohne  rechtliche  Bedeutung
ist,  wenn  ihr  bereits  Feindseligkeiten  vorausgegangen  sind,  da

1)  Vgl.  Féraud-  Giraud  S.  27f/.;  Blin  de  Bailleul  S.  127f.;
Eben,  a.  a.  O.  S.  188  f.  2)  So  Hall  S.  391.
        <pb n="78" />
        72  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.

durch  diese  der  Kriegszustand  ohne  Zweifel  begründet  wird.
Es  ist  andererseits  aber  ebenso  klar,  daß  der  Kriegszustand
immer  schon  dann  eintritt,  wenn  die  Kriegserklärung  abgegeben
  ist,  selbst  in  dem  Fall,  wo  Kriegsakte  ihr  nicht  folgen.
Wollte  man  der  Kriegserklärung  diese  rechtliche  Bedeutung  nicht
beilegen,  so  wäre  sie  allerdings  zweck=  und  wirkungslos.  Die
Kriegserklärung  bietet  aber  ferner  in  dem  Fall,  wo  die  diplomatischen
  Verhandlungen  ins  Stocken  geraten  oder  abgebrochen
sind,  einen  bedeutenden  Vortcil,  sowohl  für  die  Kriegführenden,
wie  für  die  Neutralen,  dadurch,  daß  sie  aus  dem  unsicheren
Zweifeln  und  Hoffen  auf  den  festen  Boden  des  Kriegszustandes
versetzt  werden.

J.  Die  Kriegserklärung  sei  endlich  nicht  nur  unnütz  und
unwirksam,  sondern  sogar  eine  Unklugheit.  Den  Feind  benachrichtigen
  hieße  die  Wirksamkeit  des  Angriffs  und  den  Erfolg
des  Krieges  sehr  in  Frage  stellen,  da  man  einerseits  jenem  so  die
Möglichkeit  biete,  ja  ihn  gleichsam  auffordere,  seine  Vorbereitungen
  zum  Kriege  zu  treffen  und  gerechte  Ansprüche  zurückzuweisen,
  während  andererseits  die  eigene  Schnelligheit  der  Mobilisation
  um  den  teueren  Preis  beständiger  Budgetlasten  und
Geldopfer  während  des  Friedenszustandes  errungen  sei.  „Die
Erklärung  ohne  Frist  sei  unwirksam,  mit  einer  Frist  begründe
sie  einen  wahren  Don  QOuichotismus.“  1)  Dieser  Einwand  ist
nur  insoweit  berechtigt,  als  es  sich  um  eine  bedingte  Kriegserklärung
  handelt.  Denn  nicht  die  Kriegserklärung  als  solche,
sondern  die  an  diese  gehnüpfte  Frist  gestattet  es,  Vorbereitungen
der  Verteidigung  oder  des  Angriffs  zu  treffen.

Ein  praktisches  Beispiel  für  die  Unrichtigkeit  der  sogen,  englischen
  Theorie  und  die  Nützlichkeit  einer  Kriegserklärung  bietet
der  griechisch-türkische  Krieg  von  1897.  Auf  beiden  Seiten  Kkamen
Angriffe  und  Ueberfälle  vor,  ohne  daß  dadurch  der  Kriegszustand
  begründet  worden  wäre.

Das  zähe  Festhalten  der  englischen  Doktrin  an  dieser  Theorie
  führt  C.  Dupuis:)  auf  das  Betragen  Englands  zurück.
Die  Eröffnung  der  Feindseligkeiten  ohne  voraufgehende  Benachrichtigung
  biete  ihm  bei  seiner  maritimen  Vorrangstellung

1)  So  Hall  o.  a.  O.
2)  In  Revue  geénérale  de  droft  Int.  publ.  1900  S.  725.
        <pb n="79" />
        Kriegserklärung  nach  deutschem  Völkerrecht.  73

die  Möglichkeit,  sehr  fühlbare  Hiebe  gegen  den  Seehandel  fremder
  Staater  zu  führen,  da  es  in  allen  Erdteilen  große  Kolonien
und  gute  Kriegshäfen  besitzt  und  seine  Kabel  durch  alle  Meere
laufen,  die  Mitteilungen  vom  Mutterlande  aus  rasch  verbreiten.  -)

b.  Gegen  dieses  System  führen  die  Anhänger  der  Kriegserklärung
  ihrerseits  sowohl  moralische  und  Nützlichlieitsgründe
als  auch  Rechtsgründe  zu  Gunsten  der  Notwendigkeit  einer
Kriegserklärung  an.

a.  Jeder  Staat  als  eine  autonome  juristische  Person  habe
absolute  Rechte  gegenüber  anderen  Mitgliedern  der  Völkerrechtsgemeinschaft.
  Auf  Grund  seines  Rechtes  auf  Existenz,  insbesondere
  auf  friedliche  Existenz  könne  jeder  Staat  verlangen,  daß
der  andere  Staat  nicht  leichtfertig  Krieg  beginnt.  „La  pair
est  I’état  normal  des  nations  et  des  gouvernements.  La  guerre
est  un  fait  exceptionel  et  qui  doit  avoir  un  motif  Llégitime.“
Ein  legitimes  Motiv  genüge  aber  nicht  allein.  Recht  und  Moral
verlangen,  daß  kein  Mittel  vernachlässigt  werde,  das  den  Krieg
vermeiden  läßt.  Daraus  resultiere  die  Verpflichtung  eines  Staates,
  für  erlittenen  Schaden  zunächst  Genugtuung  zu  verlangen
und  seine  evtl.  Absicht,  diese  mit  Gewalt  zu  fordern,  erst  zu
erkennen  zu  geben.  Die  vorausgehenden  friedlichen  Unterhandlungen
  und  im  äußersten  Falle  die  Absendung  eines  Ultimatums
vor  Eröffnung  der  Feindseligkeiten  seien  deshalb  als  formelle
Bedingung  für  die  Verwirklichung  des  materiellen  Rechtes  zu
betrachten.)

Es  biete  ferner  nicht  nur  einen  besonderen  Vorteil  für  den
angreifenden  Staat,  sondern  sei  ein  allgemeiner  Nutzen  für  alle
Staaten,  wenn  das  gegenseitige  Vertrauen  und  die  allgemeine
Sicherheit  nicht  durch  einen  plötzlichen  Angriff,  einen  Ueberfall
vernichtet  wird.  „Es  würde  keine  Treue  und  Glauben  unter
den  Nationen  finden,  sondern  ein  System  der  Isolierung  und
Furcht  Platz  greifen,  wenn  eine  unerwartete  Kriegsüberziehung
in  jedem  Augenblick  befürchtet  werden  müßte.“  2)  Treu  und
Glauben  fordern  in  der  Tat  gebieterisch,  daß  in  einer  Zeit  der
gegenseitigen  Annäherung  der  Völker  auf  Kongressen  und  Kon-1)

  Vgl.  auch  Ebren  a.  a.  O.  S.  140,  Bruyas  S.  77.

2)  So  Rettich  S.  144.
8)  Heffter,  §9  120.
        <pb n="80" />
        74  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.

ferenzen  das  Mißtrauen  durch  gegenseitiges  Vertrauen  ersetzt
wird.

Das  Erfordernis  einer  Kriegserklärung  helfe  sodann  die
Möglichkeit  vermeiden,  daß  man  zwischen  Friedens=  und  Kriegszustand
  ein  Drittes  zuläßt.  Gerade  die  Ereignisse  aus  jüngster
Zeit  zeigen,  daß  ein  Staat  Truppen  ins  Feld  schickt  und  Kriegsschiffe
  entsendet  und  dennoch  behauptet,  er  befände  sich  nicht  im
Kriegszustand  mit  seinem  Gegner.#)

Ein  weiterer  Grund  für  die  Nützlichkeit  der  Kriegserklärung
sei  der,  dass  durch  dieselbe  noch  die  Möglichkeit  der  Vermeidung
des  Krieges  gegeben  wird,  was  ohne  Erklärung  nicht  der  Fall
sei.  :  Doch  dürfte  dieser  Grund  kaum  von  praktischer  Bedeutung
  sein.  „Wo  der  Wille  des  kriegbeginnenden  Staates
eine  solche  Möglichlteit  noch  zuläßt,  wird  er  von  selbst  die
Form  eines  Ultimatums,  d.  h.  einer  bedingten  Kriegserklärung
wählen.“s)

Ueber  die  Nützlichkeitsgründe,  so  schwer  sie  auch  wiegen
mögen,  mus;  man  die  Rechtsgründe  stellen,  die  gebieterisch  die
Kriegserklärung  fordern.

Die  Notwendigkeit  einer  solchen  ergibt  sich  aus  den  Rechten
und  Pflichten,  die  der  Kriegszustand  schafft:

1  für  die  Kriegführenden  selbst,

2.  für  ihre  Untertanen  und

3.  für  die  neutralen  Staaten.

1.  Es  ist  nicht  zulässig,  daß  eine  Macht  plötzlich  ohne  Uebergang
  vom  Friedenszustand,  der  das  gemeinsame  internationale
Leben  beherrscht,  zum  Kriegszustand  übergeht.  Sowohl  in  dem
Falle,  w#  mant)  von  einem  unvermuteten  Angriff,  einem
wirklichen  Ueberfall  reden  kann,  als  auch  dann,  wenn  Ver-1)

  Diese  Frage  ist  sehr  wichtig  mit  Rücksicht  auf  die  Verpflichtung  der
anderen  Staaten  zur  Reutralität.  Entweder  führt  der  Staat  Krieg,  wodurch  die
anderen  neutral  bleibenden  Staaten  zur  Erfüllung  der  an  die  Neutralität  geknüpften
Pflichten  gezwungen  werden,  oder  er  führt  keinen  Krieg  und  kann  infolgedessen  auch
nicht  die  Rechte  eines  kriegführenden  Staates  gegenüber  den  neutralen  für  sich  in
Anspruch  nehmen  Val.  hierzu  die  Stellungnahme  Englands  im  sfranzösisch-chinesischen
Kriege  1884/85.

2)  Feraud-Giraud,  a.  a.  O.  S.  35.  Agl.  auch  Boidin  S.  118.

3)  Lueder  in  Holtzend.  Handb.  IV  S.  314;  Bellat,  S.  74  ff.

4)  Mit  Hauteseuille  von  einem  Angriff  .  à  lmproviste“.
        <pb n="81" />
        Kriegserklärung  nach  deutschem  Völkerrecht.  75

handlungen  zwischen  den  streitenden  Staaten  stattgefunden  haben,
wird  eine  Kriegserklärung  einen  hohen  und  unbestreitbaren  Wert
haben.  Der  Kriegführende  soll  sich  unterscheiden  von  dem  Piraten
  und  Banditen,  wie  der  Duellant  sich  unterscheidet  von  dem
Meuchelmörder,  der  seinem  Gegner  keine  Möglichkeit  läßt,  sich
zu  verteidigen.  „Jeder  plötzliche  Angriff  muß  also  auch  im
Kriege,  dem  Duell  der  Nationen,  verbannt  werden.“  1)  Daß
auch  nach  stattgehabten  Verhandlungen  eine  vorherige  Kriegserklärung
  notwendig  und  unentbehrlich  ist,  zeigt  sich  in  dem
letzten  russisch-japanischen  Kriege:  Die  beiden  Gegner  standen
bereits  auf  gespanntem  Fuße,  und  der  Friede  erschien  so  schwankend,
  daß  Rußland  eifrig  Vorbereitungen  zum  Kriege  traf.
Doch  kam  der  Angriff  auf  Port  Arthur  für  Rußland  immerhin
überraschend  und  unerwartet.  In  einem  solchen  Falle,  wo  Verhandlungen
  den  kriegerischen  Verwicklungen  voraufgehen,  bezeichner
  dic  Kriegserklärung  endgültig,  wozu  man  sich  auf  der
einen  Seite  entschlossen  hat.

Wichtiger  noch  als  dieser  Grund  ist  die  Tatsache,  daß  der
Krieg  heute  einen  vom  Völkerrecht  anerkannten  rechtlichen  Zustand
  darstellt,  der  geregelt  wird  durch  ein  verhältnismäßig  gut
ausgebildetes  Kriegsrecht.  Dem  entspricht  auch,  daß  das  Kriegsrechtsverhältnis
  „durch  einen  rechtlich  maßgebenden  Akt“,  den
der  Kriegserklärung,  begründet  wird.  Es  gilt,  den  Augenblick
genau  zu  bestimmen,  wo  die  juristischen  Wirkungen  des  Kriegszustandes
  beginnen  und  besonders  den  Zeitpunkt,  wo  das  Recht
der  Wegnahme  feindlicher  Handelsschiffe  geübt  werden  kann.
„La  guerre  W’interviendra  due  comme  cConséquence  de
nécessités  inélutables,  bien  constatées,  mürement  réfléchies.  Car
declarer  la  guerre  c'est  en  vouloir  toutes  les  conséquences.“)

2.  Der  Krieg  erzeugt  nicht  nur  für  die  kriegführenden
Staaten  neue  Rechte  und  Pflichten,  er  legt  insbesondere  auch  den
beiderseitigen  Untertanen  Verpflichtungen  und  Beschränkungen
namentlich  in  ihren  Beziehungen  zu  dem  Gegner  und  dessen
Untertanen  auf.  Daher  ist  es  notwendig,  sie  den  Zeitpunkt  genau
wissen  zu  lassen,  wo  diese  verschiedenen  Verpflichtungen  für
sie  entstehen.?)

1)  So  Rolin  im  Annaire  1904  S.  64  ff.  2)  Ebren,  S.  145.

3)  Feéraud.-  Giraud  in  Rev.  d.  dr.  int.  législ.  1885  S.  19.
        <pb n="82" />
        76  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.

3  Auch  für  die  neutralen  Mächte  schafft  der  Beginn  des
Krieges  einen  neuen  Rechts=  und  Verpflichtungskreis  gegenüber
den  kRriegführenden  Staaten.  Gerade  darin  liegt  die  weittragende
Bedeutung  des  Kriegcs,  daß  er  nicht  nur  die  Parteien  selbst
in  ihren  höchsten  Interessen  erschüttert,  sondern  darüber  hinaus
  sämtlichen  anderen  Staaten  Beschränkungen  auferlegt,  die
von  diesen  namentlich  in  Bezug  auf  ihren  Handel  als  sehr
schädlich  und  lästig  empfunden  werden  —  man  denke  nur  an
das  Kriegskonterbande=  und  Blockaderecht.  Wegen  dieser  Folgen
  ist  es  auch  für  die  Neutralen  vom  größten  Werte,  genau
und  möglichst  rasch  und  zuverlässig  den  zeitpunkt  des  Kriegsbeginns
  zu  erfahren.  Aber  wie  wird  man  diesen  ohne  Kriegserklärung
  bestimmen  können?  Soll  etwa  der  erste  Feindseligkeitsakt,
  wie  die  englische  Richtung  es  will,  den  Kriegszustand
erösfnen?  Welcher  Akt  ist  als  der  erste  anzusehen?  Etwa,
wie  Hall  annimmt:  „Derjenige,  der  die  klare  und  volle  Kundgebung
  der  Absicht  enthält?“  Wer  wird  dies  feststellen?  Sicherlich
  wird  jeder  der  beteiligten  Staaten  den  Beginn  des  Krieges
seinen  Interessen  entsprechend  festsetzen.  Die  Anhänger  dieser
Richtung  müssen  doch  zugeben,  daß  ohne  Kriegserklärung  der
Beginn  des  Krieges  während  einer  mehr  oder  minder  langen
Zeit  ungewiß  und  streitig  bleibt.  Mit  der  Kriegserklärung
wird  dieser  Uebelstand  verschwinden;  denn  man  weiß  den  genauen
Zeitpunkt,  in  dem  der  Kriegszustand  mit  seinen  Rechten  und
Pflichten  beginnt.  Die  Kriegserklärung  ist  demnach  das  genaueste,
am  wenigsten  zweidentige  und  wirksamste  Mittel  zur  Bekanntmachung
  des  Kriegszustandes.

Aus  diesen  mehrfachen  Nützlichkeits=  und  insbesondere  rechtlichen
  Gründen  erkennen  wir  mit  der  Mehrzahl  der  Völkerrechtslehrei
  die  Notwendigkeit  einer  vorherigen  Benachrichtigung
  nicht  nur  an  den  Gegner,  sondern  auch  an  die  Neutralen
an.)  «

II.  Die  Kriegserklärung
im  konventionellen  Recht.
Entstehung  der  Konvention:  „Ueber  den  Beginn
der  Feindseligkeiten.“

Nachdem  die  Praxis  und  die  Theorie  des  19.  Jahrhunderts
1)  Bgl.  die  bei  Blin  de  Bailleul  S.  151  angeführten  Zitaie.
        <pb n="83" />
        Kriegserklärung  nach  deutschem  Bölkerrecht.  77

sich  für  die  Notwendigkeit  einer  Kriegserklärung  ausgesprochen
hatten,  war  es  die  nächstliegende  Aufgabe  der  Staatengemeinschaft,
  die  Voraussetzungen  und  die  Formen  derselben  durch
einen  allgemeinen  Staatsvertrag  zu  bestimmen  und  durch  dessen
Ratifikation  diese  Bestimmung  in  das  Völherrecht  der  einzelnen
  kontrahierenden  Staaten  aufzunehmen.  Diese  Aufgabe  wurde
denn  auch  zu  Beginn  des  20.  Jahrhunderts  gelöst.

Während  man  zunächst  auf  der  I.  Haager  Konferenz  (1899)
einen  Codex  des  Landkriegsrechtes  schuf,  nahm  man  in  das  Programm
  der  II.  Internationalen  Friedenskonferenz  neben  der
Ausarbeitung  eines  Abkommens  betr.  die  Gesetze  und  Gebräuche
des  Seekrieges  (Ziff.  3  des  Programms),  auch  die  Bearbeitung
von  beiden  Kriegsarten  gemeinsamen  Bestimmungen  über  den
Beginn  der  Feindseligkeiten  auf  (Ziff.  2  des  Programms).  )
Die  Vorarbeiten  zu  diesem  letzteren  Programmpunkte  gingen
aus  vor  dem  Institut  de  droit  international,  dessen  Conseil  die
Frage  des  Kriegsbeginnes  auf  die  Tagesordnung  der  Session  in
Edinburgh  1904  setzte  und  das  hervorragende  Mitglied  A.  Rolin
mit  der  Berichterstattung  betraute.  Dieser  wies  in  seinem  vorläufigen
  Berichte  2)  darauf  hin,  daß  es  weniger  darauf  ankKomme,
  die  wirklich  befolgte  Praxis  festzustellen,  als  vielmehr
  darauf,  ob  die  Praxis  des  Kriegsbeginnes  ohne
Kriegserklärung  zu  billigen  sei,  ob  sie  vereinbar  sei  mit  der
Forderung  loyalen  Verhaltens  zivilisierter  Staaten  und  dem
allgemeinen  Interesse  der  Mitglieder  der  internationalen
Gemeinschaft  und  insbesondere  dem  Interesse  der  Belligerenten
  und  Neutralen.  )  Der  von  Rolin  verfaßte  Bericht,
  ")  der  in  acht  Fragen  die  Bedeutung  der  Kriegserklärung
darlegt,  wurde  den  Mitgliedern  des  Instituts  zur  Bearbeitung
bis  gzur  nächsten  Versammlung,  die  1906  in  Gent  stattfand,  übergeben.
  Nach  Erörterung  dieser  Fragen  auf  der  erwähnten  Sitzung
in  Genr  sprach  sich  der  Conseil  in  einer  Resolution  zu  Gunsten
der  Notwendigkeit  einer  vorherigen  Kriegserklärung  wie  folgt
aus:  6)

Jl  est  conforme  aux  exigences  du  droit  international,  à  la

1)  Vgl.  das  Programm  der  II.  Internationalen  Friedenskonferenz  im  deutschen
  Weißbuch  Anl.  1  S.  19.

2)  Annuaire  XX  1904  S.  64  ff.  4)  Annusire  XXI  S.  27  ff.

8)  Vel.  Ullmann,  Jahrb.  I  S.  118.  5)  Annuaire  XIXI  S.  292  fl.
        <pb n="84" />
        78  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.

loyauté  qdue  les  nations  se  doivent  dans  leurs  rapports  mutuels,
ainsi  qufaà  Pintérst  commun  de  tous  les  Etats,  due  les
hostilites  ne  puissent  commencer  sans  un  ayvertissement
préalable  et  non  éGquivoque.

Diese  Vorarbeiten  bildeten  eine  wertvolle  Unterlage  für  die
Regelung  der  Frage  auf  der  zweiten  Haager  Friedenskonferenz.

Durdc,  das  dritte  Abkommen  #)  derselben,  betitelt  „Ueber
den  Beginn  der  Feindseligkeiten“,  ist  sodann  die  Frage  der  Notwendigkeil
  der  Kriegserklärung  von  den  Vertragsmächten  affirmativ
  beantwortet  worden.

Dic  wichtigsten  Tatsachen  über  die  Entstehung  dieser  Konvention
  bei  der  Beratung  der  II.  Haager  Konferenz  seien  hier  wiedergegeben.2)


Die  Frage  der  Kriegserklärung  wurde  der  zweiten  Unterkommissior
  der  II.  Kommission  unter  dem  Vorsitz  des  Holländers
Asser  zur  Beratung  und  Beschlußfassung  überwiesen.  Berichterstatter
  der  Kommission  war  Renault.s)  Die  Unterkommission
  hielt  drei  Sitzungen  ab:  die  erste  am  29.  Juni,  zwei
weitere  am  5.  und  12.  Juli.  4)  Diese  legte  ihren  Beratungen
den  von  der  französischen  Delegation  unterbreiteten  Vorschlag
mit  zwei  Amendements  der  niederländischen  und  belgischen  Delegalion
  zu  Grunde.  Der  französische  Vorschlag  lautete:“,)

I  Les  puissances  cantractantes  reconnaissent  due  les
hostilités  entre  elles  ne  doivent  pas  commencer  sans  un  avertissement
  préalable  et  non  Cquivoque,  dui  aura  soit  la  forme
d’une  déclaration  de  guerre  motivée,  soit  celle  d’un  ultimatum
avec  déclaration  de  guerre  condicionelle.

II.  L'’état  de  guerre  devra  étre  notifié  sans  retard  aux
Puissances  neutres.

Die  sich  aus  diesen  drei  Vorschlägen  ergebenden  Fragen
wurden  vom  Präsidenten  Asser  in  einem  Fragebogen  6)  (question-00
  S.  deutsches  Weißbuch  S.  77.  Reichsgesetzblatt  1910  S.  82—166.

2)  Lgl.  hierzu  Actes  et  documents  de  la  II.  Conférence  internationale
de  la  palr  Vd.  l,  III.  L  émonon,  Ua  II.  Conference  S.  395  ff.

8)  Die  Mitglieder  dieser  Kommission  sind  in  Actes  et  documents  I  S.  25

ausgeführt.
4)  Die  Einzelheiten  hierüber  finden  sich  in  Actes  et  documents  III  S.  163  f.,
165  f.,  172  f.

s)  Vgl.  Actes  ei  documents  I  S.  132,  III  S.  254  Annexe  20.
6  Dieser  ist  in  Actes  ct  documents  III  S.  2568  Annexe  19  mitgeteilt.
        <pb n="85" />
        Kriegserklärung  nach  deutschem  Völkerrecht.  79

naire,  in  sechs  Artikeln  zusammengefaßt  und  bereits  auf  der
ersten  Sitzung  der  Unterkommission  am  29.  Juni  zur  allgemeinen
  Diskussion  gestellt.  Die  beiden  ersten  Fragen  des
Fragebogens,  welche  im  Prinzip  die  Notwendigkeit  und  Nützlichkeit
  einer  Kriegserklärung  betrafen,  1)  wurden  einstimmig
bejahr.)

Der  dritte  Artikel  behandelte  die  Frage  der  Frist  zwischen
der  Erklärung  und  dem  Beginn  der  Feindseligkeiten.“)

In  dem  vierten  Artikel  war  die  Frage  der  Notwendigkeit
einer  Mitteilung  des  Kriegsbeginnes  an  die  Neutralen  aufgestellt."!),
  In  dem  fünften  Artikel  waren  die  Folgen  der  Nichteinhaltung
  dieser  Regeln  erörtert,  5)  während  der  sechste  Artikel
eine  formelle  Frage  behandelt.  ")

Nach  Erörterung  dieser  Vorschläge  der  französischen,  niederländischen
  und  belgischen  Delegationen  durch  die  Unterkommission
wurden  die  Ergebnisse  an  ein  Prüfungskomitee  geschickt,  welches
  die  Vorschläge  in  Form  eines  Konventionsentwurfes  der
II.  Kommission  vorlegte.  Diese  nahm  den  Entwurf  in  ihrer
dritten  Plenarsitzung  am  30.  August  an.  Sodann  gelangte  der
Entwurf  an  die  Konferenz,  welche  ihn  gleichfalls  in  ihrer  fünften
  Plenarsitzung  vom  7.  September  annahm.  7)  Schließlich  wurde
  die  neue  Konvention,  nachdem  sie  noch  dem  Generalredaktionskomitee
  vorgelegen  hatte,  am  18.  Oktober  1907  unterzeichnet.


Die  Konvention  enthält  Eingangsworte  und  acht  Artikel.)

1)  Und  folgendermaßen  lauteten:  1)  Est-l  desirable  d’établir  une  entente
inteinstionale  relative  à  Touverture  des  hostilitées?  2)  Convient-i  d’exiger
due  Touverture  des  hostilites  soit  précedeée  d’une  deéclaration  de  guerre  ou
d'un  acte  éCquivalent?!

2)  Vgl.  hierzu  die  Erörterungen  dieser  beiden  Fragen  durch  den  Beer
Portugael  in  der  2.  Sitzung  der  lI.  Unterkommission  der  II.  Kommission  vom  5.  Juli
1907  Actes  .  III  S.  166,  I,  II.

8)  Er  lautete:  Convient-I  de  flzer  un  délat  qul  devra  s’écouler  entre
la  notilication  d’un  tel  acte  et  Iouverture  des  hostllités?

4)  Dolt  —  on  stipuler  due  la  declaration  de  guerre  ou  l’acte  équi-Valent
  soit  notifice  aus  neutres.  Et  par  qui?

S)  QOuelles  devaient  éetre  les  conséquences  du  défaut  d’observation  des
regles  précêdentes?

5)  Quelle  est  la  forme  diplomatique  dans  la  duelle  1l  convient  de
constater  Ventente?

7)  Vgl.  Actes  et  documents  1  S.  125.

8)  Den  Text  derselben  siehe  im  Reichsgesetzblatt  1910  S.  83,  98  fl.
        <pb n="86" />
        80  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.
88.

2.  Acußere  Formen  der  Kriegserklärung.
Artikel  1  der  Konvention.

Artikel  1  der  Konvention  lautet:  Die  Vertragsmächte  erkennen
  an,  daß  die  Feindseligkeiten  unter  ihnen  nicht  beginnen
dürfen  ohne  eine  vorausgehende,  unzweideutige  Benachrichtigung,
die  entweder  die  Form  einer  mit  Gründen  versehenen  Kriegserklärung
  oder  die  eines  Ultimatums  mit  bedingter  Kriegserklärung
  haben  muß.

In  diesem  ersten  Artikel  der  neuen  Konvention  ist  nicht
nur  prinzipiell  die  Notwendigkeit  einer  Kriegserklärung  ausgesprochen,
  sondern  sind  zugleich  die  äußeren  Formen  angegeben,
deren  sich  ein  Staat,  der  seinem  Gegner  den  Krieg  erklärt,
bedienen  muß.

Allc  anderen  Formen  sind  damit  ausgeschlossen;  insbesondere
ist  dic  förmliche  Kriegserklärung,  wie  sie  in  Rom  unter  dem
Namen  „clarigatio“  bestand,  1)  und  im  Mittelalter  als  „diffidatio'
  2üblich  war,  als  der  Praxis  der  Neuzeit  nicht  mehr
entsprechend  abgelehnt  worden.  Mit  Recht!  Denn  die  sachlichen
Gründe,  die  in  jenen  Zeiten  eine  förmliche  Kriegserklärung
wünschenswert  und  notwendig  erscheinen  ließen,  treffen  „mit
Rücksicht  auf  die  Publizität  der  Vorgänge  in  den  modernen  Staaten
  und  die  heute  zur  Verfügung  stehenden  Publikationsmittel
nicht  mehr  zu.“  )

I.  Wenn  auch  die  Praxis  der  Neuzeit,  wie  wir  gesehen
haben,  insbesondere  seit  1856  die  Notwendigkeit  einer  Kriegserklärung
  im  Prinzip  anerkannte,  so  war  doch  keine  bestimmte
  Form  für  dieselbe  vorgeschrieben,  vielmehr  war  ihre  Form
sehr  verschieden,  und  ihre  Auswahl  dem  betreffenden  Staat
überlassen,  falls  nicht  durch  Spezialverträge  besondere  Bestimmungen
  hierüber  getroffen  waren.")  „La  déclaration  peut

 

1)  Vgl.  oben  S.  63.  2)  Vgl.  oben  S.  64.

s3)  Ullmann,  Jahrb.  1  S.  119.

4)  Solche  Verträge  sind  3z.  B.  von  England,  Frankreich  und  Preußen  1826/27
mit  Brasilien  abgeschlossen  worden:  im  Fall  einer  Streitigkeit  oder  eines  Bruches
zwischen  zwei  Kronen  wird  diefer  Fall  erst  berücksichtigt  werden  nach  der  Abreise  oder
Abberufung  der  betreffenden  diplomatischen  Gesandtschaft.
        <pb n="87" />
        Kriegserklärung  nach  deutschem  Völkerrecht  81

rösulter  d'un  acte  quelconque  dénoncant  ’intention  de  I'Etat
de  poursuivre  par  les  armes  la  revendication  de  son  droit.  1)

Jede  Art  Notifikation  war  zulässig,  die  nach  der  Ansicht
des  sie  abgebenden  Staates  geeignet  war,  die  Tatsache  und  den
Zeitpunkt  des  Uebergangs  vom  Friedens=  zum  Kriegszustand
unzweifelhaft  zu  charakterisieren  und  öffentlich  bekannt  zu
machen.  :)  Ebenso  sagt  Bluntschli:  „Die  Form  habe  gewechselt,
  aber  der  Sinn  bleibt  bestehen,  die  Staaten  vorher  zu
benachrichtigen.“

Hauptsächlich  drei  Formen  waren  es,  die  besonders  im
19.  Jahrhundert  der  Kriegsverkündung  (publicatio  belli)  der
Staaten  dienten  und  in  der  Staatenpraxis  wiederkehrten:

1.  die  direkte  Kriegserklärung  (déclaration  de  guerre
pure  et  simple);

2  das  Ultimatum?);

3.  die  Publikation  eines  Manifestes  an  den  Gegner  oder
an  dritte  Staaten.

1.  Die  einfache,  den  Krieg  unbedingt  verkündende  Kriegserklärung
  war  nach  bisherigem  Recht  ein  diplomatisches  Schreiben
  der  Regierung  des  den  Krieg  beginnenden  Staates,  worin
diese  der  generischen  Regierung  klar  und  deutlich  ihre  Absicht,
zu  den  Waffen  zu  greifen,  zum  Ausdruck  bringt.  Diese  Erklärung
  muß  bestimmte  Eigenschaften  haben.")  Sie  muß  zunächst
in  bestimmten,  klaren  und  kurzen  Worten  abgefaßt  sein,
die  keinen  Raum  für  eine  Ungewißheit  lassen  und  klar  die
Absicht  des  sie  abgebenden  Staates  anzeigen,  zu  den  Waffen
zu  greifen;  sie  muß  ferner  die  Gründe  auseinandersetzen,  die
den  Staat  zu  dem  Entschluß  geführt  haben;  sie  muß  endlich
vor  allen  Feindseligkeiten  abgegeben  werden.  Freilich  ist  dieses
Erfordernis  nicht  immer  beachtet  worden.  Es  sind  Kriegserklärungen
  abgegeben  worden,  nachdem  kriegerische  Verwickelungen
  zwischen  den  Kriegführenden  bereits  stattgefunden

1)  A.  Pillet,  Les  lols  actuelles  de  la  guerre  No.  33.

2)  So  Sainte  Croix  S.  150;  ähnlich  Bruyas  S.  134:  „Auf  die
Form  der  Kriegserklärung  kommt  es  weniger  an.  Das  Weseniliche  ist,  daß  die  einen
gegen  die  anderen  keine  Ueberraschungen  anwenden“.

8)  Agl.  hierzu:  Battel,  §  53;  Bluntschli,  §  523;  Caloo:  §  1654;
Féraud-Giraud  d.  a.  O.  S.  44  ff.;  Lueder  N.  22  zu  §  83  in  Holtzendorsts
  Handbuch.  4)  Vgl.  Bruyas  S.  36.

Jooy,  Ktiegserllärung  und  Friedensschl##.  6
        <pb n="88" />
        82  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.

hatten.  1)  Dadurch  wird  natürlich  der  ganze  Wert  der  Kriegserklärung
  vernichtet.

„De  toutes  les  formes  que  peut  reVetir  la  déclaration  de
guerre,  c'’est  la  plus  nette,  la  plus  précise  et  la  plus  conforme
également,  à  la  Ccourtoisie  internationale.  Elle  donne  pour  ainsi
dire  à  la  lutte  qui  va  suivre  un  caractère  loyal,  imposant,
conforme  à  la  dignité  des  Etats  et  à  l’importance  d’'’un  éVénement
  décidant  peut-étre  de  l’avenir  des  nations  qui  l'entreprennent.“)


2.  Neben  der  direkten  Kriegserklärung  ist  in  der  Praxis
des  19.  Jahrhunderts  die  Erlassung  eines  sogenannten  Ultimatums
  als  einer  eventuellen  oder  bedingten  Kriegserklärung
üblich  geworden.  32)  Wie  die  einfache  offizielle  Kriegserklärung
muß  auch  das  Ultimatum  in  klaren  bestimmten  Worten  gefaßt
sein.  Es  unterscheidet  sich  von  der  ersteren  dadurch,  daß  es
ohne  Auseinandersetzung  von  Gründen  an  einen  bestimmten  Fall,
das  Eintreten  oder  Nichteintreten  eines  bestimmten  Ereignisses,
die  Kriegsfolge  anknüpft.  Das  Ultimatum  ist  die  offizielle  Benachrichtigung
  von  Regierung  zu  Regierung,  daß  die  Weigerung,
die  gestellten  Bedingungen  in  der  gesetzten  Frist  anzunehmen,  als
Kriegsfall  betrachtet  werden  wird.")  Wie  schon  der  Name
„ultimatum  verbum“  sagt,  enthält,  sie  die  letzte  Aufforderung
an  den  Gegner,  den  gestellten  Bedingungen  nachzugeben.  Deshalb
  ist  sie  nicht  weiter  diskutierbar  und  kann  nur  mit  einem
vollen  Ja  oder  Nein  beantwortet  werden.  Bleibt  die  Antwort
ganz  aus,  so  Kann  gleichfalls  nach  Ablauf  der  Frist  der  Krieg
beginnen.  5)

1)  So  wurde  beispielsweise  der  Kricg  zwischen  Serbien  und  Bulgarien  am
14.  November  1885,  morgens  10  Uhr  erklärt,  während  die  serbischen  Truppen  bereits
seit  4  Stunden,  von  morgens  6  Uhr  ab,  in  das  bulgarische  Gebiet  eindrangen.  —  Im
Kriege  zwischen  Rußland  und  Japan  1901  wurde  die  japanische  Kriegserklärung  erst
am  10.  2.  04  abgegeben,  während  bercits  4  Tage  vorher  der  erste  Feindseligkeitsakt,
nämlich  die  Wegnahme  des  russischen  Dampfers  Rossia  durch  Admiral  Togos  Flotte,
stattgesunden  hatte.  2)  Bruyas,  S.  134/35.

8)  Vg9lL.  Ullmann  a.  a.  O.,  Lueder  a.  a.  O.

4)  Kein  Ultimatum,  sondern  eine  einfache  Kriegserklärung  liegt  auch  dann
vor,  wenn  die  Kriegserklärung  zwar  unbedingt  erfolgt,  aber  zugleich  eine  Darlegung
oder  Auseinandersetzung  ihrer  Gründe  enthält,  wie  die  jüngste  französische  Kriegserklärung
  an  Preußen.  Letztere  war  kein  Ultimatum,  sondern  eine  einsache  Kriegserklärung.
  Ebenso  Lueder  a.  a.  O.  5)  Ebenso  Bellat  S.  89.
        <pb n="89" />
        Kriegserklärung  nach  deutschem  Völklerrecht.  88

Dic  bedingte  Kriegserklärung  ist  zwar  an  kReine  bestimmten
Formen  gebunden,  1)  doch  muß  sie  drei  Erfordernissen  genügen.

à)  Sie  muß  genau  die  Forderung  angeben,  deren  Erfüllung
vom  Gegner  begehrt  wird.

b)  Es  muß  eine  genaue  Frist  bestimmt  sein,  innerhalb  deren
die  Antwort  erwartet  wird,  die  Dauer  dieser  Frist  kann  kurz,
muß  aber  so  bemessen  sein,  daß  der  Gegner  Zeit  hat,  sich  zu
beraten.

c)  Esmuß  die  Drohung,  zu  den  Waffen  zu  greifen,  ernstlich
  sein  und  keinen  Zweifel  über  ihre  Durchführung  zulassen;
die  Regierung,  die  das  Ultimatum  stellt,  darf  sich  nicht  begnügen,
zu  sagen,  sie  werde  im  Falle  einer  negativen  Antwort  die  Maßnahmen
  treffen,  die  sie  für  geeignet  hält.  Als  zu  unbestimmt
müßte  heute  das  Ultimatum  Japans  an  Rußland  1904  zurückgewiesen
  werden:  Es  werde  alle  erforderlichen  Maßnahmen  treffen,
  um  seine  Rechte  und  Interessen  zu  verteidigen.  Man  hat
Japan  mit  Recht  vorgeworfen,  es  habe  durch  diese  unbestimmten
Ausdrücke  Rußland  in  Ungewißheit  lassen  wollen,  um  einen
plötzlichen  Angriff  ausführen  zu  können.)

Dic  Praxis,  besonders  die  der  letzten  Hälfte  des  19.  Jahrhunderts,
  hat,  wie  schon  erwähnt,  das  Ultimatum  zur  Entwicklung
  gebracht.  So  wurde  1859  der  Krieg  von  Oesterreich
an  Sardinien  unter  der  Form  eines  Ultimatums  erklärt.  Ebenso
haben  Preußen  und  Oesterreich  1864  durch  ihre  Minister  in
Kopenhagen  an  Dänemark  ein  Ultimatum  abgegeben.  Auf  die
Ueberreichung  eines  Ultimatums  erklärte  ferner  Serbien  am
28.  Juni  1876  an  die  Pforte  den  Krieg.  Endlich  ging  dem  Krieg
zwischen  Spanien  und  den  Vereinigten  Staaten  1898  ein  Ultimatum
  voraus.

3.  Die  Kriegserklärung  konnte  auch  die  Form  eines  Manifestes,
  das  an  die  gegnerische  Macht  oder  an  dritte  Staaten
gerichtet  wurde,  haben.)

In  diesem  öffentlichen  Schreiben  pflegte  die  Regierung,
welche  sich  beleidigt  oder  verletzt  fühlte,  ihre  Beschwerden  dar-1)

  Wie  jede  unbedingte  Kriegserklärung,  so  muß  auch  das  Ultimatum  von
der  Regierung  des  sich  verletzt  fühlenden  Staates  ausgehen  und  an  die  Regierung
des  Gegners  gerichtet  sein.

2)  Lgl.  Blin  de  Bailleul  S.  161.
3)  So  Guelle  S.  39;  Calvo,  §  1667;  Blin  de  Bailleul  S  80.

6*
        <pb n="90" />
        84  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.

zulegen  und  die  Absicht  anzuzeigen,  den  Streit  mit  den  Waffen
auszutragen.  Hierdurch  unterscheidet  sich  das  Manifest  von  der
reinen  bedingungslosen  Kriegserklärung,  daß  es  das  Streitverhältnis
  zwischen  den  Parteien  auseinandersetzt,  die  Versuche
der  eigenen  Regierung,  die  zur  Erlangung  der  Genugtuung  vergeblich
  gemacht  wurden,  und  die  Weigerung  der  fremden  Regierung,
  die  verlangte  Genugtuung  zu  leisten,  enthält.

Der  einzige  Vorteil,  den  das  Manifest  gegenüber  den  beiden
anderen  Arten  bot,  war  der,  daß  durch  dasselbe  die  neutralen
Staaten  direkt  benachrichtigt  wurden.

Neben  dem  eigentlichen  Manifest  pflegte  die  Regierung  des
sich  verletzt  fühlenden  Staates  in  einer  sogen.  Proklamation
ihren  eigenen  Untertanen  die  Gründe,  die  zum  Kriege  geführt
haben,  darzulegen  und  ihnen  Verhaltungsmaßregeln,  insbesondere
  gegenüber  dem  Feinde  zu  geben.  Damit  bezweckte  die
Regierung  gleichzeitig  die  Sympathien  der  öffentlichen  Meinung,
insbesondere  die  des  Auslandes,  der  neutralen  Staaten,  zu  gewinnen.
  5)

Jedenfalls  war  diese  Art  der  Kriegserklärung  sehr  wenig
gebräuchlich.  Nur  in  verhältnismäßig  wenigen  Fällen  wurde  im
19.  Jahrhundert  durch  ein  Manifest  der  Krieg  erklärt.)

4.  Als  eine  vierte  Form  der  Kriegserklärung  wurde  von
einigen  Schriftstellern  der  Abbruch  der  diplomatischen  Beziehungen
  durch  die  Abberufung  der  Gesandten  betrachtet.  3)  Das
ist  jedoch  unrichtig,  denn  der  Abbruch  der  diplomatischen  Beziehungen
  kann  höchstens  in  Verbindung  mit  einer  der  drei
angeführten  Formen  als  solche  in  Berracht  kommen,  er  allein
begründel  keineswegs  den  Kriegszustand.")  Das  geht  schon
daraus  hervor,  daß  einerseits  die  Gesandtschaft  abberufen  werden
  kann,  ohne  daß  der  Krieg  ausbricht,')  daß  andererseits
Feindseligkeiten  stattfinden  können,  während  die  Gesandtschaft

1)  Vgl.  Blin  de  Bailleul  S.  81;  Rivier,  Principes  S.  222.

2)  So  sandte  z.  B.  am  28.  April  1859  der  Kaiser  von  Oesterreich  ein
Manisfest  an  Sardinien  und  an  Napoleon  III.

3)  So  von  Calvo,  §  1655

4)  Hesster,  §  120  Anm.  3:  „Daß  die  Zurückberusung  der  Gesandten
den  Anfang  des  Krieges  darstellt,  kann  nicht  behauptet  werden“.

5)  Dies  war  z.  B.  der  Fall,  als  England  und  die  Niederlande  nach  der
Ermordung  des  serbischen  Königspaares  1903  ihre  Gesandtschaften  abberiefen.
        <pb n="91" />
        Kriegserklärung  nach  deutschem  Völkerrecht.  85

noch  auf  ihrem  Posten  im  fremden  Staate  weilt.  1)  Indes
ist,  wie  bereits  erwähnt,  in  Verträgen  zuweilen  eine  Vereinbarung
  des  Inhalts  getroffen  worden,  wonach  der  Abbruch  der
diplomatischen  Beziehungen  als  „das  entscheidende  und  den
Augenblick  der  Kriegseröffnung  bezeichnende“  zwischen  den  kontrahierenden
  Parteien  galt.  Trat  ein  solcher  Fall  ein,  so  bezeichnete
  die  Abreise  der  Gesandschaft  den  Beginn  des  Krieges.)

Wic  der  Abbruch  der  diplomatischen  Beziehungen,  so  kann
auch  nach  der  überwiegenden  Anschauung  der  Völkerrechtslehrer
die  Publikation  im  Innern  des  Staates  nicht  als  vollwertige
Kriegserklärung  angesehen  werden,  da  sie  nicht  geeignet  ist,
den  Feind  über  die  eingetretenen  Aenderungen  zu  informieren.
Die  Publikation  kann  nur  als  Maßregel  rein  interner  Natur,
nicht  aber  als  solche  mit  internationalem  Charakter  betrachtet
werden.

II.  Von  den  zu  Beginn  des  20.  Jahrhunderts  in  der  Staatenpraxis
  gebräuchlichen  Formen  der  Kriegserklärung  hat  die  zweite
Haager  Konferenz  in  Anbetracht  der  geringen  praktischen  Uebung
des  Manifestes  nur  die  beiden  im  Artikel  1  der  Konvention
angegebenen  Formen  für  eine  gültige  Kriegserklärung  zugelassen


Danach  ist  zur  Kriegserklärung  erforderlich:  eine  vorausgehende,
  unzweideutige  Benachrichtigung  (Avertissement  préalable
  et  non  Squivoque)  und  zwar  entweder

1.  in  der  Form  einer  mit  Gründen  versehenen  Kriegserklärung
  (motivierte  Kriegserklärung)  oder

2.  in  der  Form  eines  Ultimatums  mit  bedingter  Kriegser-Elärung.
  Art.  1  des  3.  Abkommens.

A.  Beiden  Formen  gemeinsam  sind  folgende  Voraussetzungen.


1.  Die  Benachrichtigung  muß  unzweideutig,  non  Squivoque,
sein,  d.  h.  sie  muß  in  klaren  und  bestimmten  Ausdrücken  gefaßt
sein,  die  für  den  empfangenden  Staat  Reine  weitere  Auslegung,

 

1)  Lgl.  Bruyas  S.  170.
2)  Vgl.  Bruyas  S.  171;  Dupuis  in  Rev.  d.  dr.  Int.  1906  S.  726;
Guelle,  Precis  des  lols  de  la  guerre.  S.  36  l.
        <pb n="92" />
        86  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.

keine  Ungewißheit  über  die  Absichten  des  Gegners  oder  die
Eröffnung  des  Krieges  zulassen.  1)

2.  Die  Kriegserklärung  muß  jedem  Angriff  von  irgend
einer  Seite  vorausgehen,  d.  h.  sie  darf  nicht  gleichzeitig  oder
erst  nach  begonnenen  Feindseligleiten  erfolgen.  Wird  sie  erst
nach  stattgehabten  Feindseligkeiten  abgegeben,  so  hat  sie  überhaupt
  keine  rechtliche  Wirktung,  denn  der  Kriegszustand  ist  in
einem  solchen  Falle  bereits  durch  den  ersten  Feindseligkeitsakt
geschaffen.  .

Auf  der  Session  des  Institut  de  droit  international  in  Gent
1906  hatte  Renault  in  seinem  erwähnten  Bericht  darauf  hingewiesen,
  daß  eine  Frist  als  die  notwendige  Folge  einer  vorherigen
Anzeige  anzusehen  sei.  Wenn  man  von  einer  vorausgehenden
Kriegserklärung  spreche,  so  müsse  sie  auch  der  Eröffnung  der
Feindseligkc#iten  tatsächlich  vorangehen.  Es  müsse  also  ein  bestimmte-
  Zeitraum  zwischen  dem  Moment  liegen,  in  welchem
die  Kriegserklärung  abgegeben  wird,  und  dem  Augenblick,
  wvo  man  die  Feindseligkeiten  beginne.  Nur  in
diesem  Sinnne  sei  das  Wort  „préalable“  zu  verstehen.
Das  bloße  „préalable“  ohne  Fristbestimmung  schütze  nicht  vor
unerwarteten  Angriffen,  wenn  man  die  Worte  in  ihrem  buchstäblichen
  Sinne  nehme;  denn  es  könnten  nur  wenige  Augenblicke
  der  Eröffnung  der  Feindseligkeiten  vorausgehen,  die  für
den  Angegriffenen  von  keinem  Nutzen  seien.

Die  Versammlung  sprach  sich  schließlich  zu  Gunsten  einer
solchen  Frist  aus  und  brachte  diesen  Gedanken  auch  in  einer
Resolution  zum  Ausdruck:  „Les  hostilités  ne  pourront  commencer
  qu'’aprés  Il’expiration  d’un  délai  suffisant  pour  que
la  régle  de  Vavertissement  préalable  et  non  Squivoque  ne
puisse  ötre  considérée  comme  eludée.“

Das  Problem  einer  Frist  zwischen  Erklärung  und  Beginn
der  Feindseligkeiten  war  in  der  bisherigen  Doktrin  bereits  gestellt
  worden.  Doch  hat  die  Länge  derselben  erheblich  geschwankzt.
  Aberic  GentilT)  forderte  eine  solche  von  30
Tagen,  der  Engländer  Dudley-Fields)  sogar  einex  solche

1)  Bellat,  S.  101,  meint,  eine  bestimmte  Formel  hierfür  sei  vorzuziehen,
da  bei  dem  jetzigen  Stande  der  Dinge  immerhin  Mißverständnisse  noch  möglich  seien.

2)  De  jure  belll  Ubri  tres,  II,  c.  2.

)  Outlines  of  an  international  code  S.  470.
        <pb n="93" />
        Kriegserklärung  nach  deutschem  Völkerrecht.  87

von  60  Tagen.  Einige  Staaten  sind  auch  dazu  übergegangen,
in  besonderen  Verträgen  diese  Frist  genau  zu  fixieren.  So  wurde
in  dem  Friedens=  und  Bündnisvertrag  zwischen  den  Niederlanden
und  Portugal  vom  6.  August  1661  die  Frist  auf  zwei  Jahre
festgesetzt.  1)

Auck  auf  der  bereits  erwähnten  Session  des  Instituts  de
droit  international  hatte  man  verschiedene  Vorschläge  in  dieser
Richtung  gemacht:  Eine  Woche  (Kleen),  3  Tage  (Dupuis),  ein
Tag  (Holland),  für  den  Landkrieg  7  Tage,  für  den  Seekrieg  15
Tage  (Rolin).

Auf  der  II.  Haager  Konferenz,  wo  man  bei  Beratung  des
3.  Artikels  des  Fragebogens  zu  der  Frage  der  Frist  Stellung
nehmen  mußte,  :)  sind  Gründe  für  und  wider  eine  solche
geltend  gemacht  worden.  Eine  Frist  wurde  von  den  kleineren
Staaten,  insbesondere  von  der  niederländischen  Delegation  gefordert.
  Sie  schlug  nämlich  eine  solche  von  wenigstens  24  Stunden
  zwischen  der  Kriegserklärung  und  der  Eröffnung  der  Feindseligkeiten
  vor,')  mit  der  Begründung,  eine  Kriegserklärung
der  einige  Minuten  später  die  Eröffnung  der  Feindseligkeiten
folge,  sei  eine  leere  Formalität.  Nutzen  habe  sie  erst,  wenn
eine  genügende  Frist  zwischen  ihr  und  dem  Angriff  liege.

Besonders  eingehend  wurde  die  Notwendigkeit  einer  derartigen
  Frist  von  Den  Beer  Portugael  begründet.  In
der  2  Sitzung  der  II.  Unterkommission  am  5.  Juli  1907  führte
er  folgendes  zur  Unterstützung  des  niederländisch  Amendements
aus:  )

Jl  me  semble  que  dans  une  matière  d’aussi  grande  importance
  due  celle  qui  nous  occupe,  il  est  désirable  de  préciser
et  d’éviter  les  termes  vagues.

Or.  si  Pon  ne  précise  pas  ce  due  Ton  désire  et
veut  atteindre  aver  le  terme  „avertissement  préalable“,  cet

1)  Lgl.  Nyys  a.  a.  O.  t.  III  S.  122.  2)  Vgl.  oben  S.  79  Anm.  3.

6)  Das  niederländische  Amendement  lautete  in  seinem  1.  Artikel:  „Les
Puissances  contractantes  reconnalssent  que  les  hostilités  entre  elles  ne  doivent
commencer  qu'’su  moins  24  heures  après  qu’un  avertissement  non  équlvoque,
ayant  la  forme  d’une  déclaration  de  guerre  motivée,  ou  d’un  ultimatum  avec
declaration  de  guerre  conditionelle,  soit  Vvenu  officlellement  à  la  Connalssance
du  Gouvernement  de  I’adversaire“.  Actes  et  documents  III  S.  254.  Anneze  22.

Actes  et  documents  III  S.  166  III.
        <pb n="94" />
        88  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.

avertissement  en  peut  ötre  un,  envoyé  à  Padversaire  une  heure,
meme  une  demie  heure  —  ou  moins  encore  avant  que  les
soldats  passent  la  frontiere.  Jl  va  sans  dire  que  le  „Ppréalable“
ne  sert  alors  à  rien.

Veut-on  écarter  les  surprises,  désire-t-on  prévenir  qdue
Tavertissement  ne  devienne  à  cet  égard  du'’une  simple  forme,
aime-t-on  à  Contribuer  au  tranquille  développement  des  relations
  pacifiques  des  peuples,  alors  il  faut  fixer  un  délai  et
mettre  au  moins  un  intervalle  de  24  heures,  et,  Comme  il  me
semble  due  c'est  bien  le  moins  qu'on  puisse  donner  j’aurai
Fhonneur  de  le  proposer.

In  der  3.  Sitzung  der  erwähnten  Kommission  am  12.  Juli)
machte  Den  Beer  Portugael  weitere  Gründe  zu  Gunsten
einer  Frist  vor  Beginn  der  Feindseligkeiten  geltend.  Er  wies
nämlich  auf  das  Uebliche  einer  Fristsetzung  bei  Ablauf  des  Waffenstillstandes
  vor  Wiederaufnahme  des  Kampfes  hin.  Wenn  man
hier  eine  solche  Frist  für  notwendig  gehalten  habe,  obschon  bei
einem  Waffenstillstand  die  Truppen  noch  auf  Kriegsfuß  ständen,
  bereit,  jeden  Augenblick  den  Kampf  wieder  aufzunehmen,
um  wie  viel  mehr  sei  eine  Frist  erforderlich,  wenn  die  Völker
plötzlich  vom  ruhigen  Friedenszustand  zum  unheilvollen  Kriege
übergingen.

Der  niederländische  Vorschlag  wurde  sodann  namentlich  von
dem  Oberst  Michelson  im  Namen  der  russischen  Delegation
mit  weiteren  Gründen  warm  befürwortet.  Er  sagte  etwa:)

Das  Problem  einer  Frist  zwischen  der  Kriegserklärung  und
der  Eröffnung  der  Feindseligkeiten  sei  eng  verknüpft  mit  der
Abrüstungsfrage.  Indem  man  eine  bestimmte  Frist  zwischen  dem
Bruch  der  feindlichen  Beziehungen  und  dem  Beginn  der  Feindseligkeiten
  fetzsetze,  würde  man  einem  Lande  das  Mittel  in
die  Hand  geben,  in  Friedenszeiten  seine  Streitkräfte  bedeutend
herabzusetzen,  um  sie  im  Falle  einer  Kriegserklärung  nach  Belieben
  au  Kriegsstärke  einzuziehen,  ohne  daß  man  befürchten
müßte,  bei  der  Kriegsrüstung  innerhalb  der  Frist  vom  Gegner
überrascht  zu  werden.  Dies  würde  „ein  Mittel  sein,  die  Budget-1)

  Actes  et  documents  III  S.  173.

2)  Actes  ei  documents  Ill  S.  167f.;  1  S.  133.  Vgl.  auch  Lémonon
a.  a.  O.;  Boidin  S.  120;  Bellat  S.  103.
        <pb n="95" />
        Kriegserklärung  nach  deutschem  Völkerrecht.  89

lasten  bedeutend  einzuschränken  und  die  damit  verknüpften  Uebelstände
  der  Friedensarmee  im  wesentlichen  zu  beseitigen.“

Dieser  Vorteil,  den  eine  derartige  Fristsetzung  bietet,  Rann
m.  C.  nicht  die  schweren  Schäden  und  furchtbaren  Ueberraschungen
aufwiegen,  denen  ein  Staat  sich  aussetzen  würde,  wenn  der
Gegner  unter  Nichtbeachtung  der  Frist  ihn  angreifen  würde;
die  Staaten  werden  also  niemals  wagen,  dem  Gegner  die  Möglichleit
  eines  so  bedeutenden  Vorteils  in  die  Hand  zu  geben.

Die  Frist,  um  die  es  sich  handele,  so  führte  der  russische
Oberst  weiter  aus,  habe  noch  einen  zweiten  Vorteil,  sie  gäbe
den  befreundeten,  neutralen  Mächten  eine  kostbare  Zeit,  die
diese  dazu  verwenden  könnten,  die  streitenden  Parteien  zu  versöhnen
  oder  wenigstens  deren  Streit  vor  einen  Schiedsgerichtshof
  zu  bringen.

Bei  Bestimmung  der  Fristlänge  dürfe  man  aber  nicht  zu
weit  gehen  und  die  augenblickliche  Möglichkeit  nicht  aus  den
Augen  verlieren.  Der  Gedanke  an  eine  beträchtliche  Frist  sei
noch  nicht  reif  im  Bewußtsein  der  Völker.  „Bornons  nous
donc  —  mit  diesen  Worten  schließt  Michelson  seine  Ausführungen
  —  aujourd’hui  à  accepter  le  délai  de  24  heures,  proposé
  par  la  Délégation  des  Pays-Bas.  Laissons  à  demain
T’oeuvre  de  demain,  en  exprimant  seulement  un  voeu  pour
Favenir  d’un  délai  plus  grand,  plus  bienfaisant.

La  proposition  française  avec  I’amendement  des  Pays-Bas
  a  P’avantage  heureux  d’etre  en  ce  moment  une  ligne  de
démarcation  entre  le  passé  et  I’avenir.

Die  Annahme  einer  derartigen  Frist  war  bei  der  Beratung
im  Haag  nicht  möglich;  denn  die  mächtigeren  Staaten  mit  Ausnahme
von  Rußland  lehnten  sie  als  mit  ihren  militärischen  Interessen
unvereinbar  ab.  „Sobald  der  Krieg  erklärt  sei,  müsse  man
auch  losschlagen  können.  In  der  Tat  gebe  es  heute  keine  Kriegserklärungen
  ohne  lange  vorausgehende  Verhandlungen  und  überdies
  müßte  jede  Frist  ganz  verschieden  bemessen  sein,  je  nach
der  Schnelligkeit  der  Mobilisierung  und  der  Größe  der  Streitkräfte
  eines  jeden  Landes  in  Friedenszeiten.“  1)  Der  General
Amourel,  der  den  französischen  Vorschlag  (ohne  eine  solche

1)  So  T.  J.  Lawrence  S.  87;  ebenso  Ernst,  l'oeuvte  de  la  II.  Cont.
S.  18.
        <pb n="96" />
        90  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.

Frist)  in  der  zweiten  Sitzung  der  Unterkommission  am  5.  Juli
unterstützte,  )  sprach  sich  offen  dahin  aus,  daß  es  unmöglich
sei,  eine  solche  Frist  in  der  Praxis  zu  respektieren.  „L'avertissement
  devra  étre  préalable.  Nous  entendons  par  là  qu’il
doit  précéder  les  hostilitécs.  Mes  celles-ci  peuvent  commencer
dès  due  I’avertissement  sera  parvenu  à  l’adversaire.

Nous  estimons,  en  effet,  que  les  nécessités  de  la  guerre  moderne
ne  permottent  pas  de  demander,  à  celui  qui  a  la  volonté  d'’attaduer,
  d'autres  délais  que  ceux  qdui  sont  absolument  indispensable
pour  due  son  adversaire  sache  qdue  la  force  va  stre  employée
Ccontre  lui.“

Sy  wurde  denn  das  niederländische  Amendement  vor  der
Unterkommission  in  der  dritten  Sitzung  mit  16  gegen  13  Stimmen
  be  5  Stimmenthaltungen  abgelehnt.  )  Der  französischerseits
  vorgeschlagene  Artikkel  1  wurde  sodann  fast  einstimmig
angenommen,  gegen  2  Stimmen  (Brasilien  und  die  Dominikanische
  Republik)  und  bei  zwei  Stimmenthaltungen  (China  und
Cuba).

Die  Zukunft  wird  also,  wie  Renault  in  seinem  Bericht  3)
ausführt,  zu  zeigen  haben,  ob  es  überhaupt  möglich  ist,  den
Gedanken  einer  Frist  in  der  Praxis  zu  verwirklichen.

Die  angenommene  Fassung  des  Artikels  1:  Vorausgehende
Benachrichtigung  ohne  Fristsetzung  schließt  m.  E.  nicht  aus,  daß
sofort,  nachdem  die  Kriegserklärung  dem  Gegner  zugegangen
ist,  der  Angriff  erfolgt.  )  Dies  gibt  auch  Lémononh)  in
seiner  Kritik  des  Art.  1,  worin  er  die  Ablehnung  der  Frist  bedauert,
  unumwunden  zu:  Aus  Furcht  zu  weit  zu  gehen,  sagt
er,  sei  die  Konferenz  vielleicht  zu  langsam  vorgegangen,  und
man  müsse  befürchten,  daß  die  angenommene  Bestimmung  im
Art.  1  in  der  Praxis  ein  toter  Buchstabe  bleibe!  Denn  unzweifelhaft
  handele  ein  Staat  richtig  und  unter  Beobachtung  der  durch

1)  Agl.  Actes  et  documents  III  S.  169.

2)  Actes  et  documents  III  S.  176.

3)  Actes  et  documents  1  S.  134;  siehe  auch  Renault,  Les  deux  Conferences
  de  lapail  S.  10.

9  T.  J.  Lawrence,  Internatlonal  Problems  .  .  S.  87,  verlangt  darüber
  hinaus  noch,  daß  der  den  Krieg  erklärende  Staat,  bevor  er  losschlägt,  die  Bestätigung
  des  Empfangs  der  Kriegserklärung  vom  Gegner  erhalten  hat.

ö)  A.  a.  O.  S.  405  ff.
        <pb n="97" />
        Kriegserklärung  nach  deutschem  Völkerrecht.  91

die  Konvention  getroffenen  Bestimmungen,  wenn  er  eine  Benachrichtigung
  an  seinen  künftigen  Feind  richten  und  dann  eine
Stunde,  eine  halbe  Stunde,  oder  vielleicht  in  noch  geringerer
Zeit  mit  seinen  Truppen  die  Grenze  überschreiten  würde.  Man
habe  aber  die  plötzlichen  Angriffe  zwischen  den  Staaten  vermeiden
  wollen,  von  denen  die  Geschichte  so  zahlreiche  Fälle
liefert.  Man  brauche  ja  nur  an  das  letzte  beklagenswerte  Beispiel
  des  russisch-japanischen  Krieges  zu  erinnern.

Diese  beiden  Voraussetzungen  einer  vorausgehenden  unzweideutigen
  Benachrichtigung  muß  jede  Kriegserklärung  erfüllen,
wenn  sie  das  Völkerrecht  nicht  verletzen  will.

B.  Außerdem  hat  jede  der  beiden  Formen,  in  denen  die
Kriegserklärung  erfolgen  kann,  besonderen  Erfordernissen  zu
genügen.

1.  Die  eigentliche  Kriegserklärung  muß  mit  Gründen  versehen
  sein.  1)  Damit  bezweckt  die  Konvention  dem  einen  Krieg
beginnenden  Staat  „die  Eröffnung  der  Feindseligkeiten  zu  erschweren
  für  den  Fall,  daß  er  keinen  vor  der  öffentlichen  Meinung
  vertretbaren  Grund  geltend  machen  könne.  2)  Dieser  Gedanke
  ist  bereits  in  dem  von  Renault  verfaßten  Bericht  des
Komitees  an  die  Konferenz  3)  ausgedrückt:  „Un  gouvernement
ne  doit  pas  recourir  à  une  rösolution  aussi  extröme  qdue  la
guerre  sans  la  motiver.  Jl  faut  due  tout  le  monde,  dans  les
deux  pays  qui  vont  étre  belligérants  comme  dans  les  pays
neutres,  sache  pourquoi  Ion  va  8e  battre,  afin  qu’'un

1)  Diese  Verpflichtung  zur  Begründung  der  Kriegserklärung  hat,  wie
Renault  in  seinem  Bericht  a.  a.  O.  S.  134  ausführt,  bei  der  Beratung  der
II.  Unterkommission  einige  verfassungsrechtliche  Bedenken  erregt.  Die  Delegierten
von  Kuba  erklärten  nänmlich:  Da  nach  §  12  des  Art.  59  der  Verfassung  von  Kuba
das  Recht,  Krieg  zu  erklärcen,  dem  Kongreß  zustehe,  sei  es  ihnen  unmöglich,  einen
Akt  zu  unterschreiben,  der  dieses  Recht  des  Kongresses  beeinträchtige,  indem  ihm  das
Recht  genommen  sei,  dee  Korm  und  die  Bedingungen  der  Kriegserklärung  zu  bestimmen.
  Dagegen  wies  der  General  Porter  darauf  hin,  der  französische  Vorschlag
einer  motioierten  Kriegserklärung  stehe  gar  nicht  im  Widerspruch  mit  den  Verfassungsbestimmungen
  von  Kuba,  nach  denen  der  Kongreß  das  Recht  zur  Kriegserklärung
habe.  Hier  liege  wohl  eine  Verwechslung  vor,  da  man  denselben  Ausdruck:  Kriegserklärung
  gebrauche,  um  1.  die  Ta'sache  des  Kriegbeschließens,  und  2.  die  Tatsache
der  Notisikation  dieses  Beschlusscs  an  den  Gegner  zu  bezeichnen.

2)  Huber,  Jahrb.  S.  543;  ebenso  Boidin  S.  117.

5)  Siehe  Actes  et  documents  I  S.  132  ff.
        <pb n="98" />
        92  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.

jugement  puisse  etre  porté  sur  la  conduite  des  deux  adver
Saires.“  1)

In  diesem  Sinne  begründet  auch  das  deutsche  Weißbuch
S.  6  die  Motivierung  dieser  Form  der  Kriegserklärung:  „Damit
  der  Allgemeinheit  die  Möglichkeit  gegeben  wird,  sich  über
den  Streitfall  ein  Urteil  zu  bilden.“  Doch  auch  diese  Begründung
  der  Kriegserklärung  wird  nach  der  Ansicht  von  J.  T.  Lawrence:)
  einen  ehrgeizigen  und  gewissenlosen  Staat,  der  den
Krieg  unbedingt  will,  nicht  abhalten,  plötzlich  eine  übertriebene
Forderung  zu  stellen,  ihre  Weigerung  mit  der  Kriegserklärung
zu  beantworten  und  letzterer  den  Angriff  folgen  zu  lassen.
Diese  Handlungsweise  als  die  eines  Banditen  würde  allerdings
manchen  Staat  abschrecken,  da  er  dadurch  leicht  die  Sympathie
der  übrigen  Staaten  verlieren  könnte.

In  der  Tat  scheint  die  Vorschrift  der  Motivierung  der
Kriegserklärung  keine  sehr  große  praktische  Bedeutung  zu
haben.  3

2.  Die  Form  der  einfachen  Kriegserklärung  hat  nach  Ansicht
  einiger  Schriftsteller  )  den  Fehler,  daß  sie  einzig  im
Interesse  des  Benachrichtigten,  also  des  Angegriffenen,  und  somit
  auch  zum  Nachteil  des  Kriegserklärenden  und  Angreifers
erfolgt.  Der  leitende  Gedanke  der  neuen  Bestimmung  muß  aber
der  sein,  keinem  der  beiden  Gegner  zum  Schaden  des  anderen
einen  Vorteil  zu  gewähren.  Es  gilt  daher  eine  Art  der  Benachrichtigung
  zu  finden,  welche  im  Interesse  beider  Parteien  liegt.

Das  ist  das  Ultimatum,"5),  die  zweite  Form,  unter  der  die
Vertragsmächte  der  II.  Haager  Konferenz  die  Kriegserklärung
zugelassen  haben.

Da  die  zweite  Haager  Friedenskonferenz  in  der  erwähnten
  Konvention  selbst  das  Ultimatum  nicht  näher  definiert,  insbesondere
  keine  bestimmten  Formen  für  dasselbe  vorschreibt,
so  Kommen  die  bisherigen  Grundsätze  über  das  Ultimatum,  wie
sie  in  der  Theorie  aufgestellt  und  durch  die  Praxis  erhärtet  sind,

1)  Actes  et  documents  I  S.  132.

2)  Intern.  Problems  S.  88.

8)  Vgl.  auch  Huber  a.  a.  O.  S.  573.

4)  Insbesondere  nach  Bellat  S.  117.

5)  Vgl.  das  bisher  über  das  Ultimatum  Gesagte  oben  S.  82  f.
        <pb n="99" />
        Kriegserklärung  nach  deutschem  Völlerrecht.  L

zur  Anwendung.  1)  Die  wichtigsten  Grundsätze  desselben  sind
bereits  oben  hervorgehoben.  Es  sei  deshalb  hier  noch  gestattet,
auf  einige  Unterschiede  des  Ultimatums  gegenüber  der  einfachen
Kriegserklärung  hinzuweisen.

a)  Eine  Begründung,  wie  bei  der  einfachen  Kriegserklärung
  kann  beim  Ultimatum  deshalb  unterbleiben,  weil  hier  die
Forderungen,  welche  zur  eventuellen  Rechtfertigung  des  Krieges
dienen  können  bereits  angegeben  sind.?)  Hüber  sagt,  das  Ultimatum
  enthalte  mittelbar  eine  Begründung,  gestatte  aber  „weit
eher  den  wahren  Grund  des  Krieges  zu  verheimlichen  und
hinter  der  Form  eines  bestimmten,  an  sich  vielleicht  unwichtigen
Begehrens  das  wahre  Kriegsziel  zu  verbergen.“  3)  Hierbei  ist
jedoch  zu  bedenken,  daß  es  dem  Gegner  ein  leichtes  sein  wird,
die  Scheingründe  aufzudecken  und  den  Anderen  vor  den  übrigen
Staaten  bloszustellen.

Aber  auch  bei  dieser  Form  der  Kriegserklärung  kann  unmöglich
  ein  Staat,  der  eine  schlechte  Sache  vertritt,  an  der  Kriegführung
  verhindert  werden.

b)  Das  Ultimatum  mit  bedingter  Kriegserklärung  unterscheidet
  sich  ferner  von  der  einfachen  Kriegserklärung  dadurch,
daß  es  dem  Gegner  noch  eine,  und  zwar  ganz  bestimmte  Frist
setzt,!)  nach  deren  Ablauf  man  erst  mit  Gewalttätigkeiten  vorgehen
  kann.  Die  Dauer  dieser  Frist  muß  so  bemessen  sein,  daß
der  Gegner  Zeit  hat,  sich  zu  beraten  und  über  die  ihm  gesetzten
Bedingungen  schlüssig  zu  werden.  Unter  Umständen  kann  schon

 

1)  Für  das  Ultimatum  konnte  die  Konvention  auch  keine  klare  und  bestimmte
Form  vorschreiben,  da  sie  sich  den  verschiedenen  Einzelsällen  anpassen  muß.  Anderer
Ansicht  Bellat  S.  90.

2)  Lgl.  hierzu  die  Ausführungen  Amourels  in  der  2.  Sitzung  der  ll.
Unterkommission  vom  5.  Juli  1907,  Ackes...  III1  S.  168:  (Pultimatum  porte
en  lul-meme  I’savertissement  préalable  et  non  Cquivoque;  il  indlque  la  concession
  exigée,  et  par  consequent  la  cause  de  la  guerre  en  cas  de  refus“.
#gl.  serner  Westlake  1907  S.  267,  deutsches  Weißbuch  S.  6.

8)  S.  573.

4)  Keine  Fristangabe  enthielt  die  von  der  japanischen  Regierung  an  China
im  Jahre  1904  geschickte  Note.  Sie  sorderte  nur  in  allgemeinen  unbestimmten  Ausdrücken
  die  Mitwirkung  Chinas  bei  der  Durchsetzung  gewisser  Resormen  in  Korea.
Trothdem  betrachtete  Japan  sie  als  Ultimatum  und  eröffnete  daraufhin  die  Feindseligkeiten.
  Bgl.  Bruyas  S.  161.
        <pb n="100" />
        94  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.

eine  Frist  von  einigen  Stunden  genügen.  1)  Jedenfalls  wäre  es
unzweckmäßig,  die  Frist  so  reichlich  zu  bemessen,  daß  sie  dem
Gegner,  dem  sie  gesetzt  ist,  Zeit  und  Möglichkeit  bietet,  umfangreiche
  Vorbereitungen  zum  Kriege  zu  treffen.  2)  Daß  schon  eine
Frist  von  einigen  Tagen  für  den  sie  stellenden  Staat  gefährlich
werden  kann,  zeigt  ein  praktischer  Fall:  Die  doch  so  kurze  Frist
von  drei  Tagen,  welche  die  österreichische  Regierung  vor  dem
Kriege  Sardinien  in  dem  Ultimatum  vom  23.  April  1859  zur
Antwort  stellte,  hat  dieses  zur  Vorbereitung  des  Krieges  gründlich
  ausgenützt  und  sich  wohl  gehütet,  vor  Ablauf  derselben  eine
Antwort  zu  geben.,)

Da  immer  der  Lage  des  Einzelfalls  Rechnung  getragen  werden
  muß,  dürfte  es  sich  m.  E.  nicht  empfehlen,  eine  ganz  genau
bestimmte  Frist  vertraglich  festzusetzen.  Doch  wird  m.  E.  eine
solche  von  24  Stunden  als  ausreichend  betrachtet  werden  können;
denn  sie  nimmt  einerseits  den  nachfolgenden  Feindseligkeiten  den
Charakter  eines  Ueberfalls  und  gestattet  andererseits  nicht,  allzu
umfangreiche  Vorbereitungen  zum  Kriege  zu  treffen.")

c)  Die  Folgen,  die  an  das  Ultimatum  geknüpft  sind,  können
verschiedener  Art  sein,)  je  nachdem  die  Regierung,  an  die  das
Ultimatum  gerichtet  ist,  nachgibt  oder  ablehnt,  oder  ausweichend,
resp.  gar  nicht  oder  zu  spät  antwortet.

Wenn  die  gestellten  Bedingungen  erfüllt  werden,  hat  das
Ultimatum  seinen  Zweck  erreicht  und  Kann  nicht  mehr  die  Wirkung
  einer  Kriegserklärung  haben.  Diese  tritt  dagegen  sofort  ein,
wenn  der  Gegner  innerhalb  der  Frist  cine  ungenügende  Antwort
gibt,  ablehnt  oder  die  Frist  verstreichen  läßt,  ohne  sich  überhaupt
zu  äußern.  “)

 

1)  So  war  die  in  der  preußischen  Note  vom  15.  Juni  Sachsen,  Hannover
und  Hessen  gestellte  Frist  von  12  Slunden  vollständig  ausreichend.

2)  Lgl.  Bruyas  S.  159;  Ebren  a.  a.  O.  S.  147.

3)  Vgl.  Bruyas  a.  a.  O.

4)  Bruyas,  S.  160  schlägt  eine  solche  von  2—38  Tagen  vor.

5)  Daß  sie  ausdrücklich  im  Ultimatum  ausgesprochen  seien,  wie  Rivier  II
S.  222  es  verlangt,  halte  ich  nicht  für  erforderlich.

6)  Ullmann,  BVölkerrecht  1908,  §  171  II  räumt  dieser  Tatsache  der  Ablehnung
  nicht  die  Bedeutung  einer  Kriegserklärung  ein,  sondern  läßt  sie  nur  „als
Eintritt  der  Bedingung,  welche  dem  Absender  des  Ultimatums  nunmehr  die  Freiheit
der  Aktion  gegen  den  anderen  Teil  gibt“,  gelten.
        <pb n="101" />
        Kriegserklärung  nach  deutschem  Völlerrecht.  95

Im  Falle  der  Ablehnung  braucht  gar  nicht  das  Ende  der
Frist  abgewartet  zu  werden,  sondern  der  Staat,  der  das  Ulti—
matum  gestellt  hat,  kann  die  Feindseligkeiten  nun  sofort  be—
ginnen,  ohne  eine  weitere  Erklärung  dem  Gegner  gegenüber
abzugeben.  )  Doch  braucht  auch  dieser  in  dem  Falle,  wo  er,
ohne  eine  Antwort  zu  geben,  die  Frist  hat  verstreichen  lassen,
den  Angriff  von  Seiten  der  anderen  Partei  nicht  abzuwarten,
sondern  kann  gleichfalls  nach  Fristablauf  die  Feindseligkeiten  eröffnen;
  denn  die  Tatsache  des  Fristablaufs  gilt  für  beide  Parteien
  ohne  weiteres  und  durch  sich  selbst  als  Kriegserklärung.  2)
Eine  besondere  Notifikation  des  Gegners  an  den  Genngtuung
sordernden  Staat  scheint  mir  deshalb  nicht  mehr  notwendig
zu  sein  5)  «

Weigert  sich  der  Gegner  überhaupt,  die  Note,  die  das  Ulti—
matum  enthält,  anzunehmen,  oder  weist  er  das  Ultimatum  zurück,
so  wird  man  angesichts  der  bestimmten  und  ausdrücklichen  Fassung
  des  Ultimatums  diese  Ablehnung  oder  Zurückweisung  als
Kriegserklärung  ansehen  müssen.  „Si  I’Etat  auquel  est  adressé
Pultimatum  refuse  de  le  recevoir,  nous  estimons  due  l’stat
de  guerre  existe  à  dater  de  ce  refus;  ce  refus  constitue  une
injure  novelle  à  ajouter  aux  griefs  de  I’adversaire.“")

III.  Benachrichtigung  der  Neutralen.
Art.  2  der  Konvention.

Neben  dem  Erfordernis  einer  vorausgehenden,  unzweidentigen
  Benachrichtigung  des  Gegners  in  den  angegebenen  beiden
Formen  stellt  die  Konvention  in  Art.  2  eine  weitere  Voraussetzung
  zum  rechtlichen  Kriegsbeginn  auf:  Die  Notifikation  des
Kriegszustandes  an  die  Neutralen,  „in  der  Erwägung,  daß  es
für  die  Sicherheit  der  friedlichen  Beziehungen“,  wie  das  deutsche
  Weißbuch  S.  78  sagt,  „gleichfalls  von  Wert  ist,  wenn  der
Kriegszustand  unverzüglich  den  neutralen  Mächten  angezeigt
wird.“

1)  Ebenso  Rivier  II  S.  237;  ov.  Martens  (Bergbohm)  a.  a.  O.  S.  489
Bruyas  S.  160.

2)  Blin  de  Baileul.  S.  168,  behauptet  noch  die  Notwendigkeit  einer

zweilen  Notisikation  beim  Ablauf  der  Frist.
8)  Ebenso  Bellat  S.  90.  4)  Ehren  a.  a.  O.  S.  147.
        <pb n="102" />
        96  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.

Art.  2  lautet  1)  „Der  Kriegszustand  ist  den  neutralen
Mächten  unverzüglich  anzuzcigen  und  wird  für  sie  erst  nach  Eingang
  einer  Anzeige  wirksam,  die  auch  auf  telegraphischem  Wege
erfolgen  kann.  Jedoch  können  sich  die  neutralen  Mächte  auf  das
Ausbleiben  der  Anzeige  nicht  berufen,  wenn  unzweifelhaft  feststeht,
  das  sie  den  Kriegszustand  tatsächlich  gekannt  haben.“

Ueber  die  Notwendigkeit  einer  derartigen  Benachrichtigung
war  man  bei  der  Beratung  in  der  zweiten  Unterkommission
keinen  Augenblick  im  Zweifel.  Die  Antwort,  die  Den  Beer
Portugael  auf  diese  Frage  —  die  vierte  des  Fragebogens  —
in  bejahendem  Sinne  gab,:,  wurde  von  der  Unterkommission
geteilt  und  in  diesem  Sinne  der  französische  Konventionsvorschlag,
  wenn  auch  unter  Abänderung,  angenommen.  Mihßhhelligkeiten
  zeigten  sich  nur  hinsichtlich  des  belgischen  Amendements,
das  ähnlich  wie  das  niederländische  wiederum  eine  Frist  vorsah.)


Ueber  die  rechtliche  Bedeutung  des  Art.  2  läßt  sich  folgendes
  sagen:

1.  Die  Frage,  wer  von  den  kriegführenden  Parteien  in
der  angegebenen  Weise  zu  notifizieren  hat,  der  Kriegserklärende
  bezw.  der  Angreifer,  oder  die  Gegenpartei  wird  man
dahin  beantworten  müssen,  daß  beide  Parteien,  falls  sie  Vertragsmächtec
  sind,  zur  Anzeige  an  dic  neutralen  Staaten  verpflichtet
  sind.  In  diesem  Sinne  hat  bereits  Den  Beer  Portugael
  in  der  2.  Sitzung  der  2.  Unterkommission  diese  Frage
beantwortel  1)  und  ein  dahingehendes  Amendement  beantragt
  !)  „Chaque  Etat  belligérant  annoncera  sans  retard  aux
Puissances  neutres  son  état  de  guerre  par  une  publication
officielle.  et  en  outre,  S’il  est  possible  par  ses  agents  diplomatiques.“


1)  Siehe  Reichs-Gesetzblatt  1910  S.  99.

2)  Dgl.  Actes  et  documents  III  S.  167  .

2)  und  folgendermaßen  lautete:  Liétat  de  guerre  devra  eire  notilik  aut
Puissances  neutres.

Cette  notilficstion  qui  pourra  èetre  faite  meme  par  vole  télégraphldque,
ne  produira  effet  à  leur  ECgard  due  48  heures  après  sa  reception“.  Actes  et
documents  III.  II.  Kommission  Annexe  21  S.  254.

4)  Actes  et  documents  III  S.  167  IV.
r)  Actes  et  documents  III  S.  170.
        <pb n="103" />
        Kriegserklärung  nach  deutschem  Völkerrecht.  97

Aber  auf  den  Widerspruch  Rumäniens  und  Rußlands,  die
eine  telegraphische  Benachrichtigung  verlangten,  wurde  von  Beernaert,
  der  dem  Präsidenten  der  2.  Kommission,  folgende  Fassung
  vorgeschlagen,  die  von  der  Unterkommission  und  der
2.  Kommission  ohne  Widerspruch  angenommen  wurde:  „L’état
de  guerre  devra  stre  notifié  Ssans  retard  aux  Puissances  neutres
et  ne  produira  effet  à  leur  Ögard  qu'’après  réception  d’une  notification
  qui  pourra  étre  faite  meme  par  voie  tölégraphique.“
Die  Konvention  drückt  sich  demnach  hierüber  nicht  klar  aus,
denn  sie  sagt  nur:  Der  Kriegszustand  ist  den  neutralen  Mächten
unverzüglich  anzuzeigen.  1)  Falls  aber  nur  eine  der  kriegführenden
  Parteien  Vertragsmacht  ist,  so  hat  diese  allein  die
ihr  in  Art.  2  auferlegte  Verpflichtung  gemäß  Art.  3  Abs.  2;
„Der  Art.  2  ist  verbindlich  in  den  Beziehungen  einer  kriegführeden
  Vertragsmacht  und  den  neutralen  Mächten,  die  gleichfalls
Vertragsmächte  sind.)

2.  Die  kriegführenden  Staaten  haben  sodann  die  Verpflichtung,
  sämtliche  neutralen  Vertragsstaaten  zu  benachrichtigen.  Wie
Nelidow  in  der  2.  Sitzung  der  Unterkommission  a.  a.  O.
S  170  hervorhebt,  dürfte  diese  Notifikation  in  ihrer  praktischen
  Durchführung  sich  äußerst  schwierig  gestalten.  Denn  sie
sei  beispielsweise  nicht  zu  vergleichen  mit  derjenigen  einer
Thronbesteigung  oder  eines  Regierungswechsels,  sondern  es  gelte
hier,  so  schnell  als  möglich  alle  Staaten  von  dem  Kriegszustande
zu  benachrichtigen.

Dagegen  kann  eine  Verpflichtung  der  kriegführenden  Staaten
  zur  Benachrichtigung  der  neutralen  Mächte,  die  nicht  Vertragsstaaten
  sind,  aus  der  neuen  Konvention  nicht  behauptet
werden.  Art.  3  Abs.  2  sagt  nämlich  ganz  klar:  „Der  Artikel  2
(der  eine  Anzeige  an  die  neutralen  Mächte  allgemein  verlangt)
ist  verbindlich  in  den  Beziehungen  einer  kriegführenden  Vertragsmacht
  und  den  neutralen  Mächten,  die  gleichfalls  Vertragsmächte
  sind.“

3.  Wann  tritt  rechtlich  der  Kriegszustand  für  die  neutralen
Mächte  ein?

1)  Ebenso  Huber  II  S.  590.

2)  Vgl.  Huber  a.  c.  O.;  Nippold,  Die  zweite  Haager  Friedenskonsereng,
Z"eitschrist  S.  872,  Anm.

Seoo,  Kriegser  Udrung  und  Friedensschluß.  7
        <pb n="104" />
        98  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.

Diese  Frage  beantwortet  Huberi)  dahin,  das  Neutralitätsverhältnis
  nehme  als  Reflex  des  Kriegszustandes  ohne
weiteres  eben  durch  den  Kriegsbeginn  seinen  Anfang.  Demnach
sei  es  nicht  ganz  zutreffend,  wenn  die  Konvention  sagt,  erst  mit
der  Notifikation,  „nach  Eingang  einer  Anzeige“  beginnt  der
Kriegszustand  für  die  neutralen  Mächte  Rechtswirkungen  zu
erzeugen  Diese  Deduktion  Hubers  mag  an  sich  richtig  sein,
sie  gibt  aber  keine  Auslegung  des  in  Frage  stehenden  Artikels.
Dessen  Bedeutung  ist  vielmehr  folgende:  Wenn  Artikel  2  sagt,
erst  nach  Eingang  einer  Anzeige  wird  der  Kriegszustand  für
die  neutralen  Mächte  wirksam,  so  kann  das  nur  heißen:  Mag
auch  der  Kriegszustand  tatsächlich  zwischen  den  Kriegsparteien
schon  bestehen  und  seine  Wirkungen  auf  diese  ausüben,  für  den
einzelnen  neutralen  Staat  soll  er  aber  nicht  schon  durch  das
Bestehen  an  sich  rechtliche  Wirkungen  auf  diesen  äußeren,  sondern
  ers  dann,  wenn  dieser  die  Anzeige  erhält.  :)  Diese  Bestimmung
  hat  ihren  guten  Grund.  Das  Eintreten  des  Kriegszustandes
  legt  auch  den  Neutralen  besondere  Pflichten  auf,  die
diese  nicht  eher  zu  erfüllen  brauchen  und  auch  nicht  eher  erfüllen
  können,  als  bis  sie  zuverlässig  Kenntnis  von  dem  Bestehen
  des  Kriegszustandes  erlangt  haben.

Die  Kriegsparteien  sollen  allerdings  unverzüglich  den  Kriegsbeginn
  anzeigen,  damit  der  zwischen  den  Kriegführenden  geschaffene
  Kriegszustand  nach  Möglichkeit  mit  dem  für  die  neutralen
  Mächte  cintretenden  Zeitpunkt  der  Wirksamkeit  des
Kriegsbeginnes  zusammenfällt.  Damit  dieser  Zweck  um  so  eher
erreicht  wird,  kann  die  Anzcige  anstatt  auf  dem  üblichen  diplomatischen
  Wege  auf  telegraphischem  Wege  den  Neutralen  mitgeteilt
  werden.-s)

Aber  auch  sofort  nach  Eingang  der  Anzeige  —  sans  retard,

 

1)  Huber  a.  a.  O.;  vgl.  auch  Huber,  Neutralitätsrecht  S.  216.

2)  Diese  Bestimmung  beschränkt  sich  also  nicht,  wie  Duber,  Neutralitäts.
recht  S.  216  annimmt,  darauf,  nur  die  Beweislast  hinuchtlich  der  Frage  zu  regeln,
ob  eine  hehauptete  Neutralitätsverletzung  dem  Neutralen  präsumptiv  imputiert  werden
kann  oder  nicht.

8)  Die  Zulassung  der  offiziellen  Benachrichtigung  auf  telegraphischem  Wege
ist  von  Rumänien  (Beldiman)  und  Rußland  (Nelidow)  beantragt  worden.  Vgl.
Actes  et  documents  III  S.  170.  Diese  Bestimmung  findet  sich  auch  noch  in
anderen  Konventionen  der  zweiten  Haager  Konserenz.
        <pb n="105" />
        Kriegserklärung  nach  deutschem  Völkerrecht.  99

wie  schon  der  französische  Vorschlag  lautete  —  beginnen  die
rechtlichen  Wirkungen  des  Kriegszustandes  für  den  neutralen
Staat.  Hierzu  hatte  die  belgische  Delegation  durch  Beernaert
gefordert,  daß  der  neutrale  Staat  erst  48  Stunden  nach  Empfang
der  Anzeige  an  die  Pflicht  der  Neutralität  gebunden  sei.  1)  Während
  Frankreich  zunächst  nicht  gegen  eine  solche  Frist  opponierte,
sprachen  Tornielli  (Italien)  und  Nelidow  (Rußland)  aus
praktischen  Gründen  sich  gegen  eine  solche  aus.  Die  Frist  von
48  Stunden  sei  Kils  zu  lang,  teils  zu  kurz.  Nachdem  Beernaert
  (Belgien)  die  Gründe  dargelegt  hatte.?)  die  ihn  zur
Abfassung  seines  Amendements  bestimmt  hatten,  wurde  der  belgische
  Vorschlag  auf  die  Bemerkung  Renaults:  „Eine  solche
Frist  zulassen  hieße  soviel  wie  „laisser  48  heures  aus  neutres
pour  commettre  des  actes  contraires  à  la  neutralité,“  abgelehnt.
Sobald  ein  Staat  zuverlässig  Kenntnis  von  dem  Kriegszustand
hat,  darf  er  auch  nichts  mit  der  Neutralität  Unvereinbares  mehr
unternehmen.  Im  Gegenteil,  er  hat  sofort  die  notwendigen
Maßnahmen  zu  ergreifen,  um  im  vollsten  Einklang  mit  dem
Rechts=  und  Pflichtenkreis  einer  neutralen  Macht  zu  bleiben.)
Eine  derartige  Frist  wäre  auch  nur  insofern  wünschenswert,
als  in  der  Zwischenzeit  die  Regierung  des  neutralen  Staates
ihre  Untertanen  und  insbesondere  die  in  entfernteren  Gebieten
stationierten  Kriegsschiffe  usw.  benachrichtigen  könnte,  um  so  jede
objektiv  neutralitätsw  idrige,  aber  in  Unkenntnis  begangene  Handlung
  derselben  verhindern  zu  können.  Die  Konferenz  hat  aber
auch  hier  jede  Fristsetzung  grundsätzlich  abgelehnt.  Somit  wird
es  immer  Tatfrage  des  Einzelfalles  sein,  ob  zwar  die  neutrale
Regierung  den  Kriegszustand  kennt,  die  einzelnen  ihr  untergeordneten
  Organe,  z.  B.  Kriegsschiffe,  aber  von  dem  Bestehen
desselber  noch  keine  Nachricht  erhalten  haben.  )

Verletzen  die  Kriegführenden  Staaten  i,  hre  Anzeigepflicht  5)
und  bleiben  infolgedessen  die  neutralen  Staaten  oder  einzelne
von  ihnen  ohne  offizielle  Benachrichtigung,  so  kann  doch  für

1)  Actes  et  documents  .  .  .  IIl  S.  176  und  Annexe  21  S.  254.

2)  Actes  et  documents  IIl,  S.  176.  8)  Bgl.  Nippold  a.  a.  D.  S.  371

)  Vgl.  Huber  a.  a.  O.  S.  620.

5)  In  der  Praxis  wird  eine  Verletzung  der  Anzeigepflicht  wohl  selten  vorkommen,
  da  die  Kriegführenden  niemals  gemeinsames  Interesse  daran  haben,  die  Anzeige
  nicht  zu  geben;  ähnlich  Boidin  S.  120.

 

7*
        <pb n="106" />
        100  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.

sie  der  an  die  Neutralität  geknüpfte  Pflichtenkreis  auf  andere
Weise  entstehen,  nämlich  dann,  wenn  sie  vom  Kriegszustand
tatsächlich  Kenutnis  erlangen.  !)  Art.  2  sagt  nämlich  in  seinem
zweiten  Satze:  „Jedoch  können  sich  die  neutralen  Mächte  auf
das  Ausbleiben  der  Anzeige  nicht  berufen,  wenn  unzweifelhaft
feststeht,  daß  sie  den  Kriegszustand  tatsächlich  gekannt  haben.“
Durch  diese  Bestimmung  sollte  nach  der  Ansicht  des  Prüfungskomitees
  verhindert  werden,  daß  eine  neutrale  Regierung,  die
aus  irgend  welchem  Grunde  dic  vorgeschene  Anzeige  nicht  erhalten
  hätte,  die  aber  doch  zweifellos  von  dem  Kriegszustand
Kenntnis  hätte,  sich  auf  das  Ausbleiben  dieser  Anzeige  stützen
und  sich  so  von  jeder  Verantwortung  frei  machen  könnte.  Doch
ist  in  diesem  letzteren  Falle  die  Beweislast  eine  andere:  Im
Falle  einer  Anzeige  haftet  der  neutrale  Staat  unbedingt;  dagegen
  muß  beim  Ausbleiben  dieser  Anzeige  —  sei  es  in  einem
Falle,  wo  der  neutrale  Staat  behauptet,  keine  Anzeige  erhalten
  zu  haben,  oder  im  Falle,  wo  die  kriegführenden  Mächte
überhaupt  keinc  Benachrichtigung  gegeben  haben  —  die  verletzte
  kriegführende  Macht  dem  betreffenden  neutralen  Staate
nachweisen,  daß  er  den  Kriegszustand  tatsächlich  gekannt  hat.
Dieser  Beweis  muß  durch  Tatsachen  geführt  werden  hönnen,
denn  es  muß  nach  Art.  2  „unzweifelhaft  feststehen,  daß  sie
den  Kriegszustand  tatsächlich  gekannt  haben.  2)

Somit  treten  gemäß  Art.  2  die  Rechte  und  Pflichten  der
Neutralen  m.  E.  für  den  einzelnen  Staat  nicht  schon  ipso  iure
mit  dem  Beginn  des  Kriegszustandes  zwischen  den  kriegführenden
  Mächten,  sondern  erst  dan  ein,  wenn  dieser  davon  Kenntnis
  erlangt,  sei  es  durch  förmliche  Anzeige  oder  „auf  andere
Weise.“

Diese  Ansicht  wird  von  Huber  (a.  a.  O.),  wie  bereits
erwähnt,  bestritten:  Er  sagt,  der  Pflichtenkreis  der  Neutralen
sei  mit  dem  Kriegszustand  untrennbar  verknüpft.  Art.  2  der
Konvention  beschränke  sich  demnach  darauf,  die  Notifikationspflicht
  festzustellen  und  die  Beweislast  bei  der  Haftung  zu  regeln.

1)  Diese  Bestimmung  des  Satz  2  in  Art.  2  ist  nicht  schon  in  den  Beschlüssen
der  Unterkommission  enthalten,  sondern  erst  vom  Comité  d’Examen  eingefügt  worden.

2)  Daß  ein  Staat  auch  auf  tatsächliche  Weise  keine  Kenninis  von  einem

ausgebrochenen  Kriege  erhält,  dürfte  angesichts  der  regen  internationalen  Beziehungen
und  dem  heutigen  vortrefflichen  Stande  der  Nachrichtenvermittelung  kaum  vorkommen.
        <pb n="107" />
        Kriegserklärung  nach  deutschem  Völlerrecht.  101

Durch  diese  Notifikationspflicht  sei  aber  das  Wesen  der  Neutralität
  nicht  verändert  worden;  denn  diese  werde  durch  die  Notifikation
  nicht  erst  begründet,  letztere  habe  also  keine  konstitutive,
sondern  nur  deklaratorische  Wirkung.

Dagegen  wird  man  mit  Huber  (a.  a.  O.)  der  neuen  Bestimmung
  in  Art.  2  eine  weitere  Wirkung  zuschreiben  dürfen.
Da  die  Notifikation  sich  nur  auf  den  Krieg  beziehe,  erkläre
der  notifizierende  Staat  ausdrücklich,  daß  er  zu  dem  anderen
Staate  in  ein  Kriegsverhältnis  eingetreten  sei.  Unterlasse  er  es
aber  nur  zu  notifizieren,  so  seien  die  unbeteiligten  Staaten
nicht  zur  Beobachtung  der  Neutralität  verpflichtet,  da  sie  annehmen
  müßten,  es  handle  sich  um  Gewaltanwendung  aufßerhalb
  des  Krieges  —  um  Friedensblockade  und  dergleichen  —
nicht  aber  um  Kriegshandlungen.  Würde  sich  nun  ein  Staat,
der  nicht  notifiziert  hat,  über  die  Neutralitätsverletzung  beschweren,
  so  müsse  er  nicht  nur  nachweisen,  daß  der  neutrale
Staat  doch  von  dem  Kampfe  Kenntnis  gehabt  habe,  sondern
auch,  daß  dieser  die  bisher  vorgefallenen  Gewaltmaßregeln  als
solche  des  Krieges  habe  erkennen  müssen.  Von  dieser  Beweisführung
  wird  sich  m.  E.  der  notifizierende  Staat  auch  nicht
durch  den  Hinweis  auf  die  etwa  erfolgte  Kriegserklärung,  die
doch  den  unbeteiligten  Staaten  (nach  seiner  Ansicht)  nicht  habe
unbekannt  bleiben  dürfen,  befreien  hönnen.

Wie  Lémonon:)  zusammenfassend  ausführt,  wird  durch
diese  Bestimmung  in  Art.  2  den  beiderseitigen  Interessen  genügend
  Rechnung  getragen:  Dem  Interesse  der  Neutralen,  die
vom  Kriegszustand  benachrichtigt  werden  müssen,  und  dem
Interesse  der  Kriegführenden,  die  darüber  zu  wachen  haben,
daß  die  Neutralen  nicht  von  ihrer  Neutralität  abgehen.  Die
Interessen  der  Neutralen  werden  geschützt  durch  den  Abs.  1
des  Art  2,  der  bestimmt  einerseits,  daß  der  Kriegszustand  unverzüglich
  den  anderen  Staaten  mitzuteilen  ist,  und  andererseits,
daß  dieser  Kriegszustand  für  sie  erst  wirksam  wird  nach  Eingang
  der  offiziellen  Benachrichtigung.  Die  Interessen  der  Kriegführenden
  werden  geschützt  zunächst  durch  Abs.  2  des  Artikels,
der  die  allzuweite  Fassung  des  Abs.  1  einschränkt,  indem  er
bestimmt,  daß  die  neutrale  Regierung,  die  durch  irgendwelche

1)  A.  a.  O.  S.  404.
        <pb n="108" />
        102  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.

Umstände  die  offizielle  Notifikation  nicht  erhalten,  die  aber
gleich  wohl  den  Kriegszustand  gekannt  hat,  sich  nicht  auf  das
Fehlen  einer  Notifikation  berufen  kann,  um  der  Verantwortlichkeit
  für  die  von  ihr  begangenen  anti-neutralen  Handlungen  zu
entgehen.  sodann  und  besonders  durch  die  Zurückweisung  des
belgischen  Vorschlages,  der  bestimmte,  daß  die  an  die  Neutralen
gerichtete  Notifikation  erst  18  Stunden  nach  ihrem  Eingange
Wirkungen  haben  sollte.

Die  durch  die  I.  Haager  Konferenz  in  der  erwähnten  Konvention
  geregelte  Bestimmung  der  Kriegserklärung  hat  mit  den
übrigen  zahlreichen  Vorschriften  des  Kriegsrechtes,  des  Landwie
  des  Seckrieges,  wie  überhaupt  mit  allen  völkerrechtlichen
Normen  die  Besonderheit  gemeinsam,  daß  kein  Organ  vorhanden
ist,  welches  die  Erfüllung  dieser  Rechtssätze  erzwingen  könnte.
„Die  Souveränität  der  Staaten,  auf  der  alles  Recht,  auch  das
Völkerrecht  beruht,  schließt  eine  Exelktutivinstanz  über  den  Staaten
  behufs  Sicherung  des  Vollzuges  der  Regeln  des  Kriegsrechtes
  aus.“  1)  Doch  ist  damit  nicht  jegliche  Garantie  für  die
Durchsetzung  insbesondere  der  uns  hier  interessierenden  Bestimmung
  über  die  Kriegserklärung  beseitigt.  Auf  dem  Wege  der
Selbsthilfe  wird  der  verletzte  Staat  versuchen,  für  die  Verletzung
  dieser  Völkerrechtsnorm,  die  in  der  Unternehmung  von
Feindseligkeiten  ohne  vorherige  Erklärung  liegt,  den  Gegner
seinerseits  zu  schädigen  und  Repressalien  gegen  ihn  zu  üben.

Aber  die  Tatsache,  daß  nun  einmal  durch  tatsächliche  Feindseligkeiten
  der  Kriegszustand  eröffnet  worden  ist,  bleibt  bestehen,
  und  die  an  den  Kriegszustand  geknüpften  Rechtsfolgen
treten  für  die  Kriegsparteien  in  vollem  Umfange  ein.

5  9#.
3.  Fälle,  in  denen  eine  Kriegserklärung  nicht
erforderlich  ist.

Die  Verpflichtung  zur  Kriegserklärung  ist  allgemein  nur
für  die  einfachen,  regulären  Kriege  unter  den  Subjekten  der
Völkerrechtsgemeinschaft  aufgestellt  worden.  Dagegen  sind  keine
Bestimmungen  getroffen  über  den  Umfang  der  Anwendung  der
Kriegserklärung,  insbesondere  über  die  Frage,  ob  eine  solche
Verpflichtung  in  den  verschiedenen  Arten  des  Krieges,  in  einem

1)  Zorn  in  Zeitschrist  für  Politik  S.  834.
        <pb n="109" />
        Kriegserklärung  nach  deutschem  Völkerrecht.  108

Angriffs-  o  der  Verteidigungskrieg,  ferner  in  einem  Krieg,  wo
mehrere  Verbündete  auf  einer  oder  beiden  Seiten  sind,  und  endlich
  in  einem  Bürgerkrieg  oder  in  einem  solchen  zwischen  Gliedern
  eines  zusammengesetzten  Staates  besteht.  Ferner  ist  nur
der  Geltungsbereich  der  Kriegserklärung  unter  den  Vertragsstaaten
  innerhalb  der  Staatengemeinschaft  durch  das  dritte  Abkommer
  der  II.  Haager  Konferenz  geregelt  worden.  Dagegen
ist  die  Frage  offen  geblieben:  Beschränkt  sich  die  Verpflichtung
zur  Kriegserklärung  auf  die  44  Vertragsstaaten  der  II.  Haager
Konferen;  oder  kann  eine  Kriegserklärung  auch  gegenüber  Nichtvertragsstaaten
  gefordert  werden?

Endlich  sind,  weil  durch  die  Konvention  nicht  geregelt,  noch
die  Fragen  zu  lösen,  einmal  „Welche  feindseligen  Handlungen
den  Kriegszustand  begründen  und  mithin  eine  Kriegserklärung
verlangen“  und  sodann  die  Frage  „Von  wem  diese  Feindseligkeitsahte
  begangen  werden  müssen,  um  einen  Krieg  und  damit
die  Verpflichtung  zur  Erklärung  desselben  zu  begründen“?!

Zur  Entscheidung  aller  dieser  Fragen  kommen  die  bisherigen,
  in  der  Praxis  üblichen  und  in  der  Theorie  erörterten
Grundsätze,  soweit  sie  die  Bedeutung  gewohnheitsrechtlicher  Normen
  beanspruchen  dürfen,  zur  Anwendung.

I.  Kriegserklärung  im  Falle  eines
Verteidigungskrieges.

Nur  der  Angreifer  braucht  eine  Kriegserklärung  abzugeben.
Seine  Erklärung  ist  genügend,  um  den  Kriegszustand  zu  konstatieren.
  Der  Staat,  dem  der  Krieg  erklärt  ist,  oder  der  angegriffen
  wird,  hat  nicht  nötig,  auch  seinerseits  eine  Kriegserklärung
  abzugeben,  bevor  er  die  gegen  ihn  beabsichtigten  Feindseligkeiten
  zurückweist.  Zum  „Verteidigungskrieg“  bedarf  es
einer  vorherigen  Kriegserklärung  durch  den  Verteidiger  nicht,
„Die  kriegerische  Abwehr  des  kriegerischen  Angriffes  macht  die
Kriegserklärung  entbehrlich.“  1)

Es  fragt  sich  nun  aber,  welcher  Krieg  gilt  als  Angriffsund
  welcher  als  Verteidigungskrieg?  Welche  Partei  ist  als  Angreifer
  und  welche  als  Verteidiger  anzusehen?  Diese  Frage

1)  Bluntschli,  §  524.  Vgl.  Bellat  S.  106.  Kivier  a.  a.  O.,
S.  222.
        <pb n="110" />
        104  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.

ist  sowohl  für  das  deutsche  Völkerrecht  wie  auch  für  das  deutsche
  Staatsrecht  von  Bedeutung.  1)

Eine  frühere  Ansicht  identifizierte  Angriffs=  und  Verteidigungskrieg
  mit  gerechtem  und  ungerechtem  Krieg.  Angreifer
  sei  nicht  derjenige  Teil,  der  den  Krieg  erklärt  oder  die
erste  kriegerische  Handlung  vornimmt,  sondern  derzjenige,  der
den  Krieg  veranlaßt  bezw.  für  den  anderen  Staat  notwendig  oder
unvermeidlich  gemacht  hat.  Sonach  sei  in  juristischer  Beziehung
der  Defensivkrieg  identisch  mit  einem  gerechten  Kriege,  der
Offensivkrieg  gleichbedeutend  mit  einem  rechtswidrigen,  d.  h.
rechtlich  nicht  motivierten  Kriege.  Es  könne  also  auch  der  zuerst
  Angreifende  einen  Verteidigungskrieg  führen,  da  die  Prävention
  (das  praevenire)  zum  Verteidigungsrecht  gehöre.  An
Hand  dieser  Theorie  würde  die  Entscheidung,  ob  Angriffs=  oder
Verteidigungskrieg  völlig  unsicher,  ja  unmöglich  sein.

Die  neuere  Meinung  aber  geht  von  der  Erwägung  aus,
daß  jeder  Krieg  an  sich  ein  völkerrechtlicher  Zustand  ist,  den
jeder  souveräne  Staat  Kraft  seines  Kriegführungsrechtes  herbeizuführen
  berechtigt  ist.  )  Maßgebend  für  die  Unterscheidung
von  Angriffs=  und  Verteidigungskrieg  kann  dementsprechend  nicht
die  Frage  der  Gerechtigkeit  des  Krieges  sein,  sondern  die  äußere
Gewaltanwendung,  die  militärischen  Vorgänge  müssen  von  entscheidendet
  Bedentung  sein.  Als  Angreifer  werden  wir  mithin
denjenigen  Staat  ansehen,  der  die  erste  Gewalttat  ausführt,
mag  er  den  nichtsahnenden  Gegner  überrumpeln  oder  dessen
Ueberfall  durch  einen  schnellen  Angriff  zuvorkommen.  Durch
die  neuen  Bestimmungen  der  II.  Haager  Konferenz  über  die
Kriegserklärung  ist  die  Tatsache,  die  den  Kriegszustand  eröffnet,
  noch  deutlicher  und  bestimmter  zum  Ausdruck  gebracht  worden.
  Es  tritt  nach  außen  klar  hervor,  wer  Angreifer  ist:  Falls
eine  Kriegserklärung  erfolgt,  ist  sie,  als  äußere  erkennbare
Tatsache,  als  das  entscheidende  Moment  anzusehen,  sodaß  derjenige,
  der  den  Krieg  erklärt  hat,  als  Angreifer  zu  gelten
hat.  Wo  aber  jede  Erklärung  unterblieben  ist,  und  der  Kriegszustand
  durch  die  Feindseligkeiten  eröffnet  wird,  wird  derjenige
als  Angreifer  zu  betrachten  sein,  der  die  erste  Gewalttat
ausführt.

1)  Bagl.  Art.  11  Abs.  2  d.  N.  V.  und  oben  S.  24  f.  Edenso  v.  Liszt,  5  89  Ul-2)
  BgI.  Ullmane,  Völkerrecht  5  166  S.  466.
        <pb n="111" />
        Kriegserklärung  nach  deutschem  Völkerrecht.  105

Zwar  führt  ein  Staat,  der  zu  den  Waffen  greift,  um  eine
erlittene  Verletzung  zu  fühnen,  einen  Verteidigungskrieg  im  moralischen
  Sinne.  Aber  vom  militärischen  und  rechtlichen  Standpunkte
  aus  ist  er  der  Angreifer.  So  haben  z.  B.  die  südafrikunischen
  Republiken  1899  einen  Verteidigungskrieg  im  moralischen
  Sinne  gegen  England  geführt;  aber  rechtlich  haben
sie  durch  das  von  ihrem  Präsidenten  Krüger  an  die  englische
Regierung  gerichtete  Ultimatum  „angegriffen“,  den  Krieg  eröffnei.


Die  Identifizierung  des  militärischen  Begriffes  mit  dem
rechtlichen  Begriff  Angriffs=  oder  Verteidigungskrieg  unter  Ausschaltung
  aller  politischen  Momente  scheint  mir  auch  aus  dem
Grunde  nicht  unzweckmäßig  zu  sein,  weil  es  eine  viel  zu  schwierige
  Aufgabe  sein  würde,  die  wahre  Ursache  des  Krieges  festzustellen
  und  zu  entscheiden,  welcher  Staat  Anlaß  zum  Kriege
gegeben  und  somit  als  der  moralische  Urheber  desselben  zu
gelten  habe.  „Praktisch  betrachtet  ist  es  unter  den  Kriegführenden
  regelmäßig  zweifelhaft  und  jedenfalls  mindestens  bestritten,
  auf  wessen  Seite  das  Recht  ist.“  1)  Ferner  entspricht
die  neuc  Bestimmung  der  Kriegserklärung  einem  praktisch  wie
rechtlich  notwendigen  Bedürfnis  der  Sicherheit.  Ohne  ein  Werturteil
  darüber  zu  fällen,  wer  der  moralische  Angreifer  ist,  sagt
das  Völkerrecht:  Wer  angreift,  soll  dies  erklären.  Indem  es
jedem  Staate  das  Kriegführungsrecht  zugesteht,  überläßt  es  somit
dem  Einzelnen,  von  diesem  Rechte  nach  seinem  Gutdünken  Gebrauch
  zu  machen.  Das  Kriegführen  ist  nämlich  eine  spezifische
Aeußerung  der  Souveränität  der  Staaten.

M.  E.  muß  demnach  ein  Staat  rechtlich  „dadurch  zum  Angreifer
  werden,  daß  er  in  der  Führung  des  notwendig  gewordenen
  Kampfes  den  ersten  äußeren  Schritt  tut.“2)  Nur  der
Angreifer  in  diesem  Sinne  hat  die  Pflicht  zur  Kriegserklärung.

II.  Im  Falle  eines  Bündniskrieges.

Die  oben  gegebene  Unterscheidung  von  Angriffs=  und
Verteidigungskrieg  ist  weiterhin  völkerrechtlich  von  Bedeutung
für  den  Fall,  daß  auf  einer  oder  beiden  Seiten  Verbündete

1)  Ullmann,  c.  a.  O.  8§  166.
2)  Gegenteiliger  Ansicht  Lueder  in  Holtzendorffs  Handbuch  IV  §  59.
        <pb n="112" />
        106  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.

sind.  Wir  müssen  hier  drei  Fälle  unterscheiden:  1.  Nur  auf
Seiten  des  Angegriffenen,  2.  nur  auf  der  des  Angreifers,  3.  auf
beiden  Seiten  sind  Verbündete.  Zu  Grunde  liegt  gewöhnlich
ein  Bündnisvertrag,  welcher  regelmäßig  in  Friedenszeiten  eingegangen
  wird.  1)0  In  diesem  Bündnisvertrag  verpflichten  sich
die  Kontrahenten,  sich  gegenseitig  Hülfe  zu  leisten  für  den  Fall,
daß  einer  von  ihnen  angegriffen  wird  (Defensivallianz  oder
Schutzbündnis);  oder  sie  verbünden  sich  für  den  Fall,  daß  einer
von  ihnen  einen  dritten  Staat  angreifen  wird  (Offensivallianz,
Trutzbündnis).  Schließlich  ist  noch  ein  gegenseitiges  Schutz=  und
Trutzbündnis  möglich  und  auch  in  der  Praxis  betkannt.

Wie  steht  es  nun  in  diesen  Fällen  mit  der  Verpflichtung
zur  Kriegserklärung?

a)  Im  ersten  der  drei  genannten  Fälle,  bei  einem  Defensivbündnis
  wird  der  Angreifer  sich  stets  damit  begnügen,  seinem
Gegner  den  Krieg  zu  erklären.  Auch  dessen  Verbündeten  eine
Kriegserklärung  zugehen  zu  lassen,  ist  nicht  erforderlich.  Dies
folgt  unmittelbar  aus  der  Natur  des  Bündnisvertrages,  der
wie  jeder  andere  Vertrag  nur  zwischen  den  Parteien  rechtliche
Wirkungen  auslöst.  Wann  diese  Verpflichtungen  entstehen,  der
sogen.  Bündnisfall,  casus  koederis,  eintritt,  ergibt  sich  im  Einzelfall
  aus  den  Umständen,  die  entweder  ausdrücklich  im  Vertrag
  bestimmt  sind,  oder  stillschweigend  zu  Grunde  gelegt  werden.
  Das  Vorliegen  desselben  zu  konstatieren,  ist  aber  immer
Sache  der  Kontrahenten.  :)  Daher  kann  aus  dem  bloßen  Be-1)

  Für  solche  Verträge  gelten,  wie  schon  Heffter,  Völkerrecht  S.  205,
hervorgehoben  hat,  die  allgemeinen  Grundsätze  und  Auslegungsregeln,  wenn  sie  auch
gerade  hier  Schwierigkeiten  bieten  und  leicht  zu  Meinungsverschiedenheiten  führen.

2)  Diejenigen,  die  die  Gerechtigkeitsfrage  über  die  Natur  des  Krieges  ente
scheiden  lassen,  verneinen,  daß  der  casus  foederis  im  Falle  eines  ungerechten  Verteidigungskrieges
  eintritt.  Der  Bundesgenosse  müsse  daher  zunächst  prüfen,  ob  nicht
der  Angegriffene  seinem  Feinde  gerechten  Anlaß  zum  Kriege  gegeben  habe.  So
Vattel  Ulc:  VI  §  90;  o.  Martens,  §  299;  Klüber,  §  269;  Heffter,
5  115.  —  Ob  ein  Ablehnungsrecht  im  Falle  eines  sog.  „ungerechten“  Krieges  dem
Bundesgenossen  zusteht,  wird  aus  dem  jeweilig  bestehenden  Bündnisvertrage  sich  ergeben.
  Prinzipiell  verneine  ich  ein  solches  Recht.  —  Nach  Art.  1  des  deutsch-österreichischen
  Bündnisverrages  vom  7  Oktober  1879  (abgedruckt  bei  Fleischmonn,
Völkerrechtsquellen  1905  S.  168  Nr.  41),  in  dessen  Einleitung  die  Majestäten  beider
Reiche  einen  Bund  des  Friedens  und  der  gegenseitigen  Verteidigung  zu  knüpfen
beschließen,  indem  sie  einander  feierlich  versprechen,  daß  sie  ihrem  reinen  Desensio-
        <pb n="113" />
        Kriegserklärung  nach  deutschem  Völkerrecht.  107

stehen  eines  solchen  Vertrages  eine  Verpflichtung  zur  Kriegserklärung
  an  den  Bundesgenossen  des  Gegners  für  den  An—
greifer  nicht  gefolgert  werden.  Dies  würde  auch  eine  politische
Unklugheit  für  ihn  sein,  da  er  nicht  wissen  kann,  ob  der  Bun—
desgenosse  die  Waffen  gegen  ihn  ergreifen  wird.  Man  wird  viel—
mehr,  falls  der  Verbündete  dem  Kriege  beizutreten  gedenkt,
von  diesem  eine  schriftliche  Anzeige  sowohl  an  seinen  Verbündeten,
  als  insbesondere  an  dessen  Gegner  verlangen  müssen.
Eine  solche  Anzeige  ist  gerechtfertigt  aus  demselben  Grunde,  der
zur  Einführung  der  Kriegserklärung  geführt  hat:  „Damit  der
Friedenszustand  nicht  durch  Gewalttaten,  d.  h.  auf  eine  rechtlich
  unzulässige  Weise  unterbrochen  wird.  1)2)  Wenn  er  sofort
  bei  Eröffnung  der  Feindseligkeiten  in  den  Krieg  eintritt,
muß  die  Anzeige  gleich  auf  die  Kriegserklärung  hin  erfolgen,
sonst  zu  der  Zeit,  wo  er  entsprechend  seinen  Vertragsbedingungen
dem  Kriege  beizutreten  beabsichtigt.-)

b.  Im  entgegengesetzten  Falle,  wo  der  angreifende  Staat
einen  oder  mehrere  Bundesgenossen  hat,  wird  es  gleichfalls
Sache  des  Verbündeten  sein,  eine  besondere  Erklärung  an  den
Gegner  abzugeben,  daß  der  casus  foederis  für  ihn  eingetreten
sei,  und  er  sich  deshalb  als  im  Kriege  mit  ihm,  dem  Gegner
seines  Verbündeten  befindlich  betrachte.  Eine  offizielle  Kriegserklärung
  wird  man  wohl  nicht  von  dem  Verbündeten  verlangen
können.  Es  wird  genügen,  wenn  aus  seiner  Anzeige  deutlich
Abkommen  eine  aggressive  Tendenz  nach  keiner  Richtung  jemals  beilegen  wollen,  ist
der  casus  koeckerls  dann  gegeben,  wenn  „wider  Verhoffen  und  gegen  den  Wunsch
der  beiden  hohen  Kontrahenten  eines  der  beiden  Reiche  von  Seiten  Rußlands  angegriffen
  werden“  sollte.  Es  würde  m.  E.  hier  nicht  angehen,  das  Wort  „Angriff“
als  gleichbedentend  mit  „Anlaß  zum  Angreifen  geben“  anzusehen.  Vielmehr  ist  die

oben  gegebene  Bedeutung  von  Angriff  und  Verteidigung  auch  hier  zu  Grunde  zu
legen.

a  1)  Will  der  in  den  Krieg  eintretende  Staat  die  Stellungnahme  des  Bundesgenossen
  seines  Gegners  erfahren,  so  mag  er  eine  direkte  Anfrage  an  ihn  richten,
ob  jener  die  Neutralität  aufrecht  erhalten  will  oder  nicht.  So  auch  Heffter,
§  117;  anderer  Ansicht  Lueder  a.  a.  O.  §  63  S.  251.

2)  Vgl.  H.  Grotius  l.  Ulc  III  8  10.  —  Geht  der  Bundesgenosse  dazu
über,  seinen  Verbündeten  in  einer  der  Neutralität  widersprechenden  Weise  zu  unterstützen,
  ohne  direkt  am  Kriege  teilzunehmen,  so  wird  dieser  Fall,  wie  jeder  andere
Fall  der  Neutralitätsverletzung,  zuerst  auf  friedliche  Weise  zu  erledigen  versucht
werden  müssen.

5)  Ebenso  v.  Mohl,  Enzykl.  S.  464.
        <pb n="114" />
        108  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.

zu  ersehen  ist,  daß  er  dem  Kriege  beitritt.  Da  derjenige,  gegen
den  das  Schutz=  und  Trutzbündnis  gerichtet  ist,  in  den  beiden
genannten  Fällen  in  der  Verteidigungsstellung  sich  befindet,
braucht  er  natürlich  nicht  mit  einer  Kriegserklärung  zu  antworten.


c.  Bei  gegenseitigem  Schutz=  und  Trutzbündnis  haben  die
Staaten,  die  dem  Kriege  auf  der  einen  oder  anderen  Seite  beizutreten
  wünschen,  eine  entsprechende  Erklärung,  insbesondere
an  ihre  Gegner  abzugeben.

III.  Im  Falle  eines  Bürgerkrieges.

Zunächst  außerhalb  des  Rahmens  eines  regulären  Krieges
  zwischen  selbständigen  und  unabhängigen  Staaten  liegen  der
sogen.  Bürgerkrieg  und  die  mit  ihm  verwandten  Kriege  von
Mitgliedern  staatlicher  Gemeinwesen  untereinander.  Sie  können
aber  unter  gewissen  Umständen  in  die  Sphäre  des  Völkerrechts
hineingreifen,  nämlich  in  dem  Augenblicke,  wo  sie  zu  regulären
Kriegen  werden.  Es  fragt  sich  dann:  Ist  jetzt  noch  eine  besondere
  Kriegserklärung  erforderlich?

a.  Da  der  Bürgerkrieg  wie  schon  sein  Name  sagt,  eine
revolutionäre  Bewegung  im  Innern  eines  Staates  darstellt,  reicht
er  als  solche  nicht  in  die  Domäne  des  Völkerrechts  hinein.
Denn  Subjekte  dieses  Krieges  sind  Bevölkerungsteile  ein  und
desselben  Staates,  also  Private  im  Sinne  des  Völkerrechts.  Davon
  nun,  ob  es  der  bisherigen  Regierung  gelingt,  die  aufrührerische
  Bewegung  zu  unterdrücken  oder  nicht,  wird  es  abhängen,
ob  dieser  Streit  die  Rechtsnatur  eines  Krieges  gewinnt.  Nur
im  letzteren  Falle,  wenn  die  aufständische  Partei  neben  die
alte  Regierung  als  ein  neues  Staatsgebilde  oder  überhaupt
an  deren  Stelle  tritt,  ist  ihr  die  Möglichkeit  gegeben,  völkerrechtliches
  Rechtssubjebt  zu  werden.  Ob  ihre  Kämpfe  zu  wirklichen
  Kriegen  führen  und  demgemäß  nach  den  völkerrechtlichen
  Grundsätzen  des  Krieges  beurteilt  werden  müssen,  hängt
im  Einzelfalle  von  der  Ausdehnung  und  Machtstellung  der
Kämpfenden  ab  und  ist  eine  für  jeden  Fall  besonders  zu  entscheidende
  Tatfrage.  1)  „Die  für  diese  Wandlung  juristisch  maßgebende
  Tatsache,  ist  die  Behandlung,  mithin  die  Anerkennung
der  Bewegungspartei  als  kriegführende  Partei“,  2)  sei  es  durch

1)  Vgl.  Lueder  a.  a.  O.  §  62.  2)  So  Ullmann,  §  168.
        <pb n="115" />
        Kriegserklärung  nach  deutschem  Völlerrecht.  109

den  Gegner  oder  durch  dritte  Staaten.  Durch  diese  Anerkennung
wird  aus  dem  bisherigen  Kampf  ein  völkerrechtlicher  Krieg,
allerdings  nur  für  diejenigen  Staaten,  die  die  Anerkennung
ausgesprochen  haben.  )

Da  sich  dieser  Krieg  aber  als  Fortsetzung  der  früheren
Kämpfe  darstellt,  gibt  er  keinen  Raum  für  eine  Kriegserklärung.
„Sie  fällt  hier  der  Natur  der  Sache  nach  fort.“  2)  Ebenso
dürfte  die  Anzeige  an  die  neutralen  Mächte  überflüssig  sein,  da
ihre  Anerkennung  der  bisher  Aufständischen  als  Kriegspartei
doch  die  Voraussetzung  für  die  Kenntnis  des  Kriegszustandes  ist.5)

d.  Analog  dem  eigentlichen  Bürgerkrieg  kann  auch  im
Kriege  zwischen  den  Gliedern  eines  zusammengesetzten  Staates,
dem  Bürgerkrieg  im  weiteren  Sinne,  eine  Kriegserklärung  nicht
gefordert  werden.  Als  Beispiel  sei  hier  der  amerikanische  Sezessionskrieg
  1861—65  erwähnt.  Hier  sind  zwar  die  Glieder
des  Bundes  an  sich  Staaten  und  könnten  als  solche  die  Rechte
und  Pflichten  der  Kriegführenden  beanspruchen.  Doch  da  sie  diese
Rechte  ar  die  Zentralgewalt  abgetreten  haben,  und  ihre  Kämpfe
sich  zunächst  im  Innern  des  Bundes  abspielen,  begründen  diese
einfache  Akte  des  inneren  Lebens  des  Bundes")  und  kommen
folglich  für  das  Völkerrecht  nicht  in  Betracht.

Aber  auch  diesen  Kriegsparteien  wird  die  Tatsache  der  Anerkennung
  die  rechtliche  Qualifikation  als  kriegführende  Partei
verschaffen  und  zwar  weit  schneller  als  den  Aufständischen  im
eigentlichen  Bürgerkrieg,  da  erstere  bereits  als  Staaten  eine
entsprechende  Organisation  besitzen  und  eine  tatsächliche  Gewalt
wenigstens  in  ihrem  Territorium  ausüben.?)  „Die  Anerkennung
  als  kriegführende  Partei  ist  auch  hier  das  entscheidende
Moment.“)

Dagegen  bleibt  in  der  Personalunion  und  im  Staatenbund
prinzipiell  das  Kriegsrecht  jedem  der  unierten  Staaten,  wenn
auch  die  gegenseitige  Bekriegung  durch  Bundesvertrag  ausge-1)

  Vgl.  Rivier,  Principes  S.  213.

:)  Lueder  a.  a.  O.  S.  327;  Heffter-Gefscken,  Note  7  zu  §  120.

8)  Ullmann,  §5  168;  Sainte-Croix  S.  237.

9  So  Cainte-Croix  S.  237.  5)  Aehnlich  Lue  der  a.  a.  O.  F  62.

6)  Ullmann,  §  168;  anderer  Ansicht  Oppenheim  lI,  §8  59,  der  aus

den  Umstand  Gewicht  legt,  daß  Gliedstaaten  eines  Bundesstaates  eben  Staaten  find,
und  daher  hier  von  vornherein  das  Kriegsrecht  anwendbar  sei.
        <pb n="116" />
        110  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.

schlossen  ist.  Die  Gliedstaaten  sind  hier  Kriegsparteien  im  völkerrechtlichen
  Sinne.  1)  Demnach  werden  wir  von  demjenigen  Einzelstaat,
  der  von  dem  ihm  verbliebenen  Kriegsrecht  gegen  die
Zentralgewalt  Gebrauch  machen  will,  eine  Kriegserklärung  verlangen
  müssen.

Ebenso  sind  auch  die  Kriege  von  halb  souveränen  Staaten
gegen  ihre  Souveräue  mit  einer  Kriegserklärung  einzuleiten,
wenn  erstere  selbständiges  Kriegsrecht  besitzen.  Anderenfalls  gelten
  die  halb  souveränen  Staaten  als  Teile  des  Oberstaates
und  können  demgemäß  auch  keinen  Krieg  im  völkerrechtlichen
Sinne  führen.:)

8  10.
4.  Geltungsbereich  der  Kriegserklärung.?)

I.  Schon  aus  der  obligatorischen  Natur  der  Kriegserklärung
als  einer  Vertragspflicht  ergibt  sich  für  die  Kontrahenten  der
II.  Haager  Konferenz,  d.  h.  für  dieejnigen  Staaten,  die  die  Bestimmungen
  derselben  ratifiziert  haben,  die  Verpflichtung  zur
Beobachtung  derselben.  Ueberdies  hat  das  betreffende  Abkommen
  diese  Verpflichtung  noch  besonders  in  Art.  3  ausgesprochen.
Bezüglich  der  Kriegführenden  bestimmt  Art.  3:  „Art.  1  dieses
Abkommens  wird  wirksam  im  Falle  eines  Krieges  zwischen
zwei  oder  mehreren  Vertragsmächten“  (Abs.  1);  und  im  Verhältnis
  der  Kriegführenden  zu  den  Neutralen:  „Der  Art.  2
ist  unverbindlich  in  den  Beziehungen  einer  kriegführenden  Vertragsmacht
  und  den  neutralen  Mächten,  die  gleichfalls  Vertragsmehte
  sind,  Abs.  2.4)

Wenn  sämtliche  an  der  II.  Haager  Konferenz  beteiligten
Staaten  dieses  Abkommen  ratifizieren,  wird  nur  eine  verschwindend
  kleine  Anzahl  von  staatlichen  Gemeinwesen  übrig  bleiben,
die  an  die  Pflicht  der  Kriegserklärung  nicht  gebunden  sind.
Bis  jetzt  haben  19  Staaten,  darunter  die  Großmächte  Deutschland,
  die  Vereinigten  Staaten,  Oesterreich-Ungarn,  Großbrittanien,

1)  S.  Rivier  a.  c.  O.  S.  209  und  oben  S.  5f.

2)  Bal.  oben  S.  6f.

8)  Val.  hierüber  Nippold  in  Zeitschrift  für  Völkerrecht,  Bd.  II  1906
S.  441  ff.;  Boibin  S.  57  ff.;  Nys  le  drolt  intern.  1  S.  116.

4)  Bgl.  hier#  das  oben  S.  95  f.  über  den  Art.  2  Gesagte.
        <pb n="117" />
        Kriegserklärung  nach  deutschem  Völkerrecht.  111

Rußland  und  Frankreich  die  Konvention  ratifiziert.  1)  Nicht
vertreten  waren  Marokko,  2)  Abessynien,  Afghanistan,  Liberia,
also  zum  Teil  halbsouveräne,  zum  Teil  weniger  zivilisierte
Staaten  Diesen  gegenüber  besteht  für  die  Verträgsmächte,  wie
sich  aus  dem  angeführten  Art.  3  der  Konvention  klar  ergibt,
keine  Pflicht  zur  Kriegserklärung.

Doch  sieht  das  „Abkommen  über  den  Beginn  der  Feindseligkeiten“
  den  Beitritt  von  Staaten  gemäß  Art.  5  vor:)
„Die  Mächte,  die  nicht  unterzeichnet  haben,  können  diesem  Abkommen
  später  beitreten.“  Wie  dieser  Beitritt  erfolgt,  ist  in
Abs.  2  und  3  näher  bestimmt.  Voraussetzung  für  den  Beitritt
ist  aber,  daß  es  sich  um  eine  „Macht“,  um  einen  Staat  im  völkerrechtlichen
  Sinne  handelt.  Ausgeschlossen  ist  daher  ein  Gemeinwesen,
  das  nicht  den  zur  Existenz  eines  Staates  erforderlichen
Bedingungen  entspricht,")  oder  das  Reine  Garantie  für  die
Befolgung  der  völkerrechtlichen  Normen  bietet,  so  daß  seine
Aufnahme  in  die  Konventionsgemeinschaft  noch  nicht  erfolgen
kann;  5)  denn  „die  internationalen  Beziehungen  wurzeln  in
der  Idee  der  Gemeinschaft,  welche  ohne  tiefe,  die  Völker  verbindendc
  Solidarität  der  Interessen,  ohne  Gemeinsamkeit  der
Bestrebungen  ganz  undenkbbar  ist.““))  Erst  die  Aufnahme  in
diese  Gemeinschaft  gibt  einem  Gemeinwesen  den  Namen  „Macht“
im  Sinne  der  Konvention.

Der  Beitritt  als  solcher  vollzieht  sich  in  der  üblichen  Form:
„Die  Macht,  die  beizutreten  wünscht,  hat  ihre  Absicht  der  Re-1)

  Vgl.  Peichsgesebl.  1910  S.  375,  382,  457,  673,  913,  992,  1092,
1105;  1911  S.  193.

2)  Gegen  dessen  Einladung  Frankreich  Widerspruch  erhoben  hatte.

8)  Die  Bestimmungen  in  Art.  5—8  der  Konvention  über  den  Beitritt  bezw.
Austritt  von  Staaten  kehren  regelmäßig  in  den  im  Haag  vereinbarten  Konventionen
des  Kriegsrechtes  wieder.  —  Bereits  auf  der  ersten  Haager  Konserenz  1899  ist  über
den  Beitritt  der  nicht  vertretenen  Staaten  hestig  disputiert  worden.

4)  Wie  Nippold  in  Zeitschrist  f.  Völkerrecht  a.  a.  O.  ausführt,  genügt
das  Vorhandensein  eines  „Slaates“-  im  Rechtssinne  zur  Anerkennung  als  Mitglied
der  Völkerrechtsgemeinschaft.  „Ein  nicht  zivilisterter  Staat  ist  eben  kein  Staat  im
Rechtssinne  und  kann  daher  auch  nicht  Völkerrechtssubjekt,  nicht  Mitglied  der
Völkerrechtsgemeinschaft  sein“.  Vgl.  hierzu  auch  K.  v.  Stengel  in  „Marine=Rundschau“
  1905  S.  286.  Aehnlich  N11  S.  116  ff.

5)  Vgl.  Rippold  a.  a.  O.  S.  453.

8)  v.  Martens  (Bergbohm)  I  S.  181.
        <pb n="118" />
        112  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.

gierung  der  Niederlande  schriftlich  mitzuteilen  und  ihr  dabei
die  Beitrittsurkunde  zu  übersenden,  die  im  Archive  der  bezeichneten
  Regierung  hinterlegt  werden  wird.  Diese  Regierung
wird  unverzüglich  allen  anderen  Mächten  beglaubigte  Abschriften
der  Anzeige  wie  der  Beitrittsurkunde  übersenden  und  zugleich
angeben,  an  welchem  Tage  sie  die  Anzeige  erhalten  hat.  Art.  5
Abs.  2  und  3  der  Konvention.

In  Kraft  tritt  die  Konvention  für  den  beitretenden  Staat
60  Tage,  nachdem  die  Regierung  der  Niederlande  die  Anzeige
von  ihrem  Beitritt  erhalten  hat.  Art.  6.

Wie  der  Beitritt  zu  dieser  Konvention,  so  ist  auch  der  Austritt
  aus  der  Konvention  durch  Kündigung  der  betreffenden
Macht,  welche  dies  tun  will,  möglich:  „Die  Kündigung  solt
schriftlich  der  Regierung  der  Niederlande  erklärt  werden,  die
unverzüglich  beglaubigte  Abschrift  der  Erklärung  allen  anderen
  Mächten  mitteilt  und  ihnen  zugleich  bekannt  gibt,  an
welchem  Tage  sie  die  Erklärung  erhalten  hat.“  Art.  7  Abs.  1.

Wirksam  ist  die  Kündigung  „nur  in  Ansehung  der  Macht,
die  sie  erklärt  hat“,  und  zwar  beginnt  die  Wirksamkeit  der
Kündigung  „erst  ein  Jahr,  nachdem  die  Erklärung  bei  der
Regierung  der  Niederlande  eingegangen  ist.  Art.  7  Abs.  2.
Nach  Ablauf  der  angegebenen  Frist  ist  die  Macht,  welche  das
Abkommen  gekündigt  hat,  rechtlich  von  der  Verpflichtung  befreit,
  ihren  Feindseligkeiten  eine  Kriegserklärung  vorauf  gehen
zu  lassen.  Der  moralische  Druck  aber  dürfte  doch  so  stark  sein,
daß  sie  es  als  Kulturmacht  nicht  ohne  weiteres  wagen  wird,  so
hoffen  wir,  diesen  Schritt  rückwärts  zu  tun.  Wie  K.  v.  Stengelt)
  bei  der  Besprechung  des  sich  auch  im  Landkriegsreglement
findenden  Kündigungsrechtes  der  Staaten  hervorhebt,  ist  dieses
Kündigungsrecht  tatsächlich  von  keiner  großen  praktischen  Bedeutung.
  „Da  es  sich  bei  derartigen  Konventionen,  nicht  bloß  um
die  Begründung  von  Rechtsverhältnissen  unter  den  Kontrahenten
handelt,  wie  dies  z.  B.  bei  Auslieferungs=  oder  Zollverträgen
der  Fall  ist,  sondern  da  der  Zweck  solcher  Abmachungen  dahingeht,
  Rechtssätze  zu  schaffen,  die  für  alle  Staaten  verbindliche

1)  In  einem  Aussatze  über  die  Entwickelung  des  Kriegsrechts  im  allgemeinen

  und  des  Seekriegbrechts  im  besonderen  in  „Marine-Rundschau“  Märg  1905
S.  285  ff.
        <pb n="119" />
        Kriegserklärung  nach  deutschem  Völkerrecht.  113

Kraft  haben  sollen,  so  ist  trotz  des  in  solchen  Konventionen  den
Signatarmächten  eingeräumten  Kündigungsrechtes  in  der  Regel
an  einen  wirklichen  Gebrauch  dieses  Rechtes  nicht  zu  denken.
Im  Gegenteil  ist  anzunehmen,  daß  die  in  solchen  Konventionen
aufgestellten  Rechtssätze  nach  und  nach  auch  von  denjenigen
Staaten  anerkannt  und  angenommen  werden,  welche  den  Konventionen
  zunächst  nicht  beigetreten  sind.  Auf  diese  Weise  werden
solche  Rechtssätze  Bestandteile  der  Völkerrechtsordnung,  wie  z.
B.  das  Verbot  des  Sklavenhandels,  und  sind  dann  ohne  weiteres
  für  jeden  der  völkerrechtlichen  Gemeinschaft  angehörenden
Staat  bindend.“

II.  Die  Frage  des  Geltungsbereiches  der  Kriegserklärung
ist  mit  der  subjektiven  Seite  noch  nicht  erschöpft;  es  gilt  noch
weiter  festzustellen,  in  welchem  Umfange  die  Regeln  bezüglich  der
Kriegserklärung  anwendbar  sind  auf  Feindseligkeiten,  die  zwar
keinen  Krieg  begründen,  die  aber  mehr  oder  weniger  ernsthaften
Charakters  sind,  wie  Repressalien,  Friedensblockade  usw.  Dieser
Unterscheidung  liegt  die  weitere  Frage  zu  Grunde:  Kann  man
überhaupt  einen  juristischen  Unterschied  zwischen  dem  eigentlichen
  Kriege  und  den  anderen  Zwangsmitteln  des  Völkerrechts
machen?

Das  Studium  der  Praxis  zeigt,  daß  die  Staaten  sich  sehr
häufig  über  den  Charakter  einer  feindseligen  Handlung  streiten,
insbesondere  da  jeder  Staat  das  Bestreben  hat,  die  gegen  ihn
gerichtete  Zwangshandlung  als  feindliche,  Kriegerische  Unternehmung
  darzustellen.  So  Rhann  die  geringste  zweifelhafte  Unternehmung
  eines  Staates  von  dessen  Gegner  als  Feindseligkeitsakt
  angesehen  werden,  der  gestattet,  den  wirklichen  Krieg  er
abrupto  zu  beginnen.  Es  gilt  deshalb  die  Feindseligkeitsakte,
die  einen  Rriegerischen  Charakter  tragen  und  demgemäß  im
Stande  sind,  ipso  kacto  den  Kriegszustand  zu  eröffnen,  von
denjenigen  Zwangsmitteln  zu  unterscheiden,  die  zur  Anwendung
komme:  können,  ohne  daß  dadurch  der  Friedenszustand  unterbrochen
  wird.  1)

Als  Feindseligkeitsalt  sehen  wir  mit  Bellate)  jede  reguläre,
  von  einem  Staate  unternommene  Handlung  an,  durch  die
gewöhnlich  der  Krieg  begonnen  wird,  und  dic  wiederum  zum

1)  Vgl.  hierzu  Bellat  S.  107  ff.  2)  S.  110.

Jory,  Kriegserklärung  und  Friedenssoluß.  8
        <pb n="120" />
        114  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.

Ziele  den  Krieg  selbst  hat.  Die  Handlung  muß  natürlich  von
genügender  Bedeutung  und  Gefährsichlecit  sein,  um  ein  ernstes
und  praktisches  Mittel  zum  Kriegsbeginn  darzustellen.  Krieg
in  diesem  Sinne  ist  die  volle  Anwendung  aller  zu  Gebote  stehenden
  Zwangsmittel.

Mag  auch  die  Unterscheidung  im  Einzelfalle  schwierig  sein,
so  entspricht  ohne  Zweifel  das  Vorhandensein  des  Unterschiedes
den  tatsächlichen  historischen  Verhältnissen.  1)

Wenn  wir  nun  für  die  kriegerischen  Unternehmungen  eine
vorherige  Erklärung  verlangen,  so  werden  wir  eine  solche  ebenso
  für  die  weniger  strengen  Maßregeln  des  völkerrechtlichen
Zwanges,  für  Repressalien  usw.  fordern.  Eine  solche  erscheint
schon  aus  dem  Grunde  gerechtferrigt,  um  Streitigkeiten,  die
doch  immerhin  über  die  Natur  und  den  Charakter  der  vorgenommenen
  Maßnahmen  enistehen  können,  zu  vermeiden.  2)

Einc  solche  Anzeige  muß  insbesondere  von  der  sogen.  Friedensblockade
  gefordert  werden.  Wedurch  unterscheidet  sich  diese
überhaupt  von  der  ricgerischen?  Jhre  Hauptwirkung  ist  in
beiden  Fällen  die  gleiche:  Sic  zerstört  nicht  nur  den  Handel
des  Gegners,  sondern  legt  auch  dem  der  Neutralen  erhebliche
Beschränkungen:  auf.)

III.  Aber  nur  die  Feindseligkeiten,  die  von  Staat  zu  Staat
geüb"  werden,  mögen  sie  einsoitige  oder  gegenseitige  sein,  verlangen
  überhaupt  eine  vorherige  Auzeige.

1.  Dagegen  gelten  feindselige  Handlungen  von  Privaten
niemals  als  kricgerische  Akte,  da  sic  nicht  genügend  gefährlich
erscheinen  um  den  Kriegszustand  zu  begründen.  Sie  werden
demnach  nach  Strafrecht  und  Standrecht  zu  behandeln  sein.  )
Wenn  der  verletzte  Staat  sich  gegen  den  Urheber  im  eigenen
Staate  wehrt,  so  ist  das  ein  Akt  der  Sicherheitspolizei  und
der  Verteidigung.  Kann  aber  der  verletzte  Staat  den  Urheber
nicht  selbst  zur  Rechenschaft  ziehen,  so  wird  er  von  dem  Staate,
dem  jener  angehört,  Genugtuung  fordern.  Weigert  sich  dieser,

1)  Vgl.  Sainte-Croir  S.  20#  ff.

2)  Anderer  Ansicht  Westlake  83.  Ai,  er  behauplet,  einc  solche  Anzeigepflicht
  könnc  nicht  allucmein  für  alle  bewaffueten  Streitigkeiten  verlangt  werden,
da  nur  für  den  arieg  als  solchen  deren  Nolwendigkeit  anerkannt  sei.

5)  Agl.  Manche  S.  8.

4)  Ebenso  Ullmann,  Völkerrecht  §  168.
        <pb n="121" />
        Kriegserklärung  nach  deutschem  Völkerrecht.  115

den  Uebeltäter  zu  bestrafen,  so  kann  allerdings  die  Handlung
des  einzelnen  zu  Feindseligkeiten  führen.  )

2.  Ebenso  braucht  man  den  Krieg  den  Piraten  nicht  zu  erklären,
  selbst  wenn  diese  ein  Gemeinwesen  nach  Art  der  Staaten
bilden.  Sie  stehen  außerhalb  des  Schutzes  des  Völkerrechts,  da
sie  keine  Beziehungen  zur  internationalen  Staatengemeinschaft
unterhalten.:)  So  stellte  Frankreichs  Vorgehen  gegen  Algier
1830  keinen  Krieg  im  völkerrechtlichen  Sinne  dar.  )

3.  Wie  die  feindlichen  Handlungen  einzelner  Personen,  so
gelten  auch  solche  von  Angehörigen  der  bewaffneten  Macht,
wenn  diese  ohne  Befehl  ihrer  vorgesetzten  Behörde  handeln,
nicht  als  Feindseligkeitsaltte  des  Staates.  Sie  können  als  solche
allerdinge  zu  Konflikten,  insbesondere  zu  Grenzzwischenfällen
und  schließlich  zu  kriegerischen  Verwickelungen  führen.  So  nahm
die  Sceschlacht  bei  Navarin  ihren  Anfang  durch  einen  zufällig
abgegebenen  Schuß.

Erst  wenn  Feindseligkeiten  auf  Befehl  der  souveränen
Macht  geübt  werden,  kommt  die  Frage  der  Kriegserklärung
in  Betracht.

4.  Ja  sogar  in  dem  Falle,  wo  eine  oder  mehrere  Mächte  zur
bewaffneten  Intervention  schreiten,  d.  h.  der  legitimen  von
einer  aufständischen  Partei  im  Staate  bedrängten  Regierung
zu  Hilfe  Kommen,  liegt  ein  Krieg  nicht  vor.

Wenn  die  aufständische  Partei  noch  nicht  im  Besitze  der
Regierung  ist,  stellt  sich  das  Eingreifen  der  fremden  Mächte  zu
Gunsten  und  im  Namen  der  regulären  Regierung  als  innere
Angelegenheit  des  angegriffenen  Staates  dar,  so  daß  die  Notwendigkeit
  einer  Kriegserklärung  wie  beim  Bürgerkrieg  hier
wegfällt.

Schwieriger  liegt  der  Fall,  wenn  die  aufständische  Partei,
gegen  die  die  Intervention  sich  richtet,  im  Besitze  der  Regierung
ist,  wi:  Napoleon  1815  im  Besitze  der  Regierung  Frankreichs
und  die  Konstitutionellen  1823  im  Besitz  der  von  Spanien  waren.
Doch  werden  wir  das  Vorgehen  der  fremden  Mächte  gegen  diese

 

1)  Vgl.  Féraud-  Giraud  d.  a.  O.  S.  42.
2)  Ebenso  Sainte-Croix  GS.  236.
3)  Vgl.  Ftraud-  Giraud  S.  41.
        <pb n="122" />
        116  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.

tatsächliche  Regierung  als  Krieg  ansehen  müssen  und  demgemäß
eine  Kriegserklärung  vor  jeder  Gewaltanwendung  verlangen.)

Wit  sehen  also,  daß  bezüglich  der  Kriegserklärung,  insbesonderc
  was  die  verschiedenen  Fälle  ihrer  Anwendung  betrifft,
noch  nicht  alle  Fragen,  die  das  Völkerrecht  berühren,  gelöst
sind.  Doch  bedeutet  immerhin  die  Einführung  der  Kriegserklärung
  einen  gewaltigen  Fortschritt  auf  dem  Gebiete  des  Kriegsrechts,
  denn  sie  schließt,  wie  das  Deutsche  Weißbuch  S.  6  sagt,
„den  völlerrechtlich  bisher  zugelassenen  Ueberfall  aus  und  schafft
die  im  Interesse  des  internationalen  Verkehrs  dringend  wünschenswerte
  Klarheit  über  den  Beginn  des  Kriegszustandes.“
Dieselbe  Bedeutung  legt  Turnere)  dem  neuen  Abkommen
bei:  „Selbst  wenn  das  cinzige  Ergebnis  der  II.  Haager  Konferenz
  die  bestimmte  Aufstellung  eines  Gesetzes  bleiben  sollte,
dessen  Verletzung  von  selbst  den  Delinquenten  außerhalb  des
guten  Einvernehmens  der  Nalionen  stellen  würde,  indem  bestimmt
  würde,  daß  man  zu  einem  Krieg  erst  dann  schreiten  darf,
wenn  die  schiedsgerichtliche  Entscheidung  des  Streiles  mißlungen
ist,  und  dast  er  erst  nach  einer  vorschriftsmäßig  abgefaßten  und
übermittelten  förmlichen  Kriegserklärung  begonnen  werden
darf,  so  wird  ihre  Arbeit  mit  Segen  für  die  Menschheit  beladen
  sein  und  ihre  Berufung  wird  mehr  als  gerechtfertigt
erscheinen.“

 

 

1)  Vgl.  Westlake  S.  20  fl.;  Blin  de  Bailleul  S.  17.
2)  Die  II.  Haager  Konserenz  in  „Deutsche  Revue“,  Bd.  32  1907  S.  178.
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</TEI>
