Die Begründung der Wettinischen Macht. 33 (Flandrer, Flamänder, Flamen). Gewöhnlich ging ein Grundherr (meist ein Ritter) mit einer geschlossenen Gruppe deutscher Bauern einen Vertrag über die Ansiedlung ein und übertrug deren Leitung dem Oberhaupte der zukünftigen Gemeinde als dem Unternehmer (locator), oder er über- nahm diese Stellung selbst. Die Ansiedler erhielten als persönlich freie Leute jeder seine Hufe (zu etwa 30 Morgen, 7 —8 ha) und zahlten nach einigen Freijahren dem Grund- herrn einen mäßigen Zins, der Kirche den Ertragszehnten; der Locator erhielt, als Dorfvorstand, Inhaber der niederen Gerichtsbarkeit und der Ortspolizei, 2 Hufen mit der Schenk= und Schlachtgerechtigkeit seines Hofes (daher Erb- lehngericht, slawisch Kretscham, d. i. Wirtshaus), die Pfarr- kirche 1—2 Hufen. Soweit das Land schon von Slawen besetzt war, begründeten die Deutschen neue Dörfer ent- weder auf einem abgetrennten Teile einer flawischen Dorf- flur, nach der dann auch das neue deutsche Dorf, durch einen Zusatz unterschieden (Groß-Schweidnitz, Deutsch- Ossig), genannt wurde, oder sie besetzten geradezu ein sor- bisches Dorf. In beiden Fällen teilten sie die Flur nach der älteren deutschen Weise in Gewannhufen, mit denen auch das Rittergut im Gemenge lag. Soweit das Land unbewohntes Bruchland oder Urwald war, legten die Deutschen neue, meist nach dem Locator benannte Dörfer an (daher Kunnersdorf, Albrechtsdorf, Herwigsdorf, Burkers- dorf u. a. m.), bauten ihre (30—40) Höfe in einer offenen Doppelreihe längs des Baches oder der Straße (Reihen- dörfer) und maßen jedem eine gesonderte Hufe in Form eines langen, bis zur Dorfgrenze reichenden Streifens zu, im Bruchlande nach flämischen, im gerodeten Wald= und Berglande (Erzgebirge) nach fränkischen (Waldhhufen. Auch die Städte wurden, meist auf der Flur eines flawischen Ortes, dessen Namen dann auf die deutsche Gründung über- Kacmmel, Schsische Geschichte. 3