Die ersten Wettinischen Kurfürsten. 57 gebots der Bürgerschaft, Finanzverwaltung, Gericht, Polizei und die statutarische Ortsgesetzgebung, die in Freiberg schon um 1300 zu einer förmlichen Kodifikation des Stadtrechts führte (Stadtbuch). Doch gewann keine einzige Wettinische Stadt auch nur die Selbständigkeit der Hansastädte. So waren Verwaltung und Rechtspflege nur in den Amtern und an den Hofgerichten dem Landesherrn ver- blieben, sonst waren sie an die Grundherrschaften und die Städte übergegangen, und auch ein Heer kam nur durch deren Kontingente auf das fürstliche Aufgebot zusammen. Je größere Bedeutung das Lehnsverhältnis also noch hatte, desto mehr lag es im Interesse des Landesherrn, die Leistungen der Vasallen schriftlich zu fixieren, daher Auf- zeichnungen wie das Lehnsbuch Friedrichs des Strengen 1349/50. Auch ergriff das landesherrliche Gesetzgebungs- und Verordnungsrecht zur Förderung der Volkswohlfahrt über den bloßen Rechts= und Waffenschutz hinaus immer weitere Kreise des Volkslebens (Landesordnung für Thü- ringen 1452, für Meißen 1482, Münzordnungen seit 1307) und suchte das Land für die Rechtsprechung schon nach außen abzuschließen, wie z. B. Friedrich der Streitbare sich das kurfürstliche Gerichtsprivileg auf alle seine Erblande ausdehnen ließ und es 1432 in Meißen, 1446 in Thü- ringen verboten wurde, Rechtsbelehrungen bei auswärtigen Gerichten zu suchen. Wesentlich verschieden war die Entwicklung der Ober- Lausitz (wie das Land allgemein erst seit dem 15. Jahr- hundert mit einer mißbräuchlichen Ubertragung des Namens von der Nieder-Lausitz hieß). Denn da die Herrscherhäuser hier mehrfach wechselten und kein Landesherr jemals dauernd im Lande residierte, so blieb die fürstliche Gewalt hier schwächer; dazu entfremdeten die Hussitenkriege und die langen Kämpfe gegen Georg von Podjebrad das Land 1452 1482