1666 1667 166 168 — 96 Die Ausbildung des ständisch-territorialen Staates. herrlichkeit über die Landschaften behauptete, und der Kur- fürst von Sachsen vertragsmäßig verpflichtet war, ihre Landes- und Kirchenverfassung unverändert zu lassen; ja auch die Erbfolgeordnung war insofern verschieden, als nach dem eventuellen Aussterben des albertinischen Mannsstammes und der (damaligen) Altenburger Linie (die 1672 endete) Böhmen das Recht hatte, die Lausitzen gegen Erstattung der Schuldsumme (72 Tonnen Goldes zu 100 000 fl. rh.) zurück- zunehmen. So blieben in der Ober-Lausitz die bisherigen Landesbehörden ebenso bestehen, wie neben der evangelischen Kirchenverfassung das katholische Domkapitel in Bautzen nach der Ordnung des Offizials Johann Leisentritt (1560 bis 1587) und die beiden Cistereienserklöster unter der Ober- aufsicht des böhmischen Ossegg. Die Nieder-Lausitz, an Umfang stark vermindert durch die tatsächliche Lostrennung von Kottbus, Beeskow und Storkow (die 1518 an das Bis- tum Lebus verpfändet, 1555 als eröffnetes Lehen an die Krone Böhmen fielen, trotzdem aber Pfandbesitz blieben und so 1559 mit der Säkularisation des Bistums als böhmisches Lehen an Brandenburg kamen), blieb 1657—1738 ganz von Kursachsen gesondert und behielt ihre eigentümliche ständische Verfassung unverändert; nur trat 1666 an die Stelle des Landvogts die kollegialische Oberamtsregierung in Lübben, und das ständische Konsistorium wurde 1667 eine landesherrliche Behörde, während die höchste katholische Autorität im Lande der Abt von Neu-Zelle unter böhmischem Schutze war. In diesen starren aristokratisch-förderativen Verhält- nissen blieben die monarchischen Reformen auf wenige Zweige beschränkt. Unter Abwehr des kaiserlichen Post- regals des Hauses Thurn und Taxis (von 1517) wurde nach der Postordnung von 1661 eine kurfürstliche Post für Brief= und Personenbeförderung errichtet, 1687 ein Ober-