Sept. 1831 1832 1833 bis 1834 126 Der sächsische Verfassungsstaat. in langen Kämpfen, aber in friedlicher Vereinbarung mit den zum letztenmal berufenen alten Ständen die Verfassung vom 4. September 1831 durch, wesentlich so, daß, wie sonst in Deutschland, jene in der Ersten Kammer erhalten blieben, in der Zweiten Kammer aber ihnen eine auf Wahlen aus den Ansässigen beruhende Volksvertretung (20 ritterschaft- liche, 30 städtische, 25 bäuerliche Abgeordnete, auf 6 Jahre gewählt) zur Seite trat. Das Königshaus verzichtete hoch- herzig auf seine Domänen zugunsten einer sehr mäßigen Zivilliste, und auch die Schlösser und Sammlungen gingen in das Eigentum des Staats über, sollten aber dem jeweiligen König zur Verfügung stehen. Die Landesgesetzgebung setzte an die Spitze des Staats statt der bisherigen Oberbehörden die sechs Fachministerien für das Innere, die Justiz, die Finanzen, den Kultus und Unterricht, das Kriegswesen und das Auswärtige, neben denen der Staatsrat, aus den königlichen Prinzen und den höchsten Beamten gebildet, besonders wichtige, ihm zuge- wiesene Sachen beraten sollte (November 1831); sie gab den Städten durch die Städteordnung vom 2. Februar 1832 nach preußischem Vorbilde eine neue Verwaltung (Stadtrat und Stadtverordnete), errichtete auf dem zweiten Landtage 1833/-34 für die Landesverwaltung die vier Kreisdirektionen von Dresden, Leipzig, Zwickau und Bautzen und vollendete die Staatseinheit, indem sie die Verwaltung des Staats- vermögens der Hauptstaatskasse, die Verteilung der Staats- einnahmen der Finanzzentralkasse, die Aufsicht über die Staatsschulden (1834 einschließlich der oberlausitzischen Landesschulden etwa 13 800 000 Rthlr.) der Staatsschulden- kasse unter Leitung einer ständischen Deputation übertrug. Die Ober-Lausitz behielt ihren 1834 durch bäuerliche Ab- geordnete verstärkten Sonderlandtag, trat aber im übrigen unter die Verfassung des Gesamtstaats.