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Schutz  und  waren  der  Schrecken  der  Übelthäter.  Ihre  obersten  Richter  hießen  Freigrafen,
die  übrigen  Mitglieder  Freischöffen  oder  auch  „Wissende“,  weil  sie  um  die  Geheimnisse
der  Feme  wußten.  Die  Stätte,  wo  das  Gericht  abgehalten  wurde,  nannte  man  die
„Mahlstätte“,  das  Gericht  selbst  den  „Freistuhl“.  Anfangs  gab  es  nur  in  Westfalen
Femgerichte.  Der  oberste  Freistuhl  war  in  Dortmund  unter  der  Femlinde,  die  noch
heute  als  Zeuge  jener  Gerichtsstätte  dasteht.  Auf  der  Mahlstätte  stand  ein  Tisch,  um  den
die  Richter  saßen.  Auf  dem  Tische  lagen  Schwert  und  Strick,  die  Zeichen  des  Rechts
über  Leben  und  Tod.  War  jemand  bei  dem  Femgerichte  verklagt,  so  ward  er  durch  den
Ladebrief  mit  7  Siegeln  vorgeladen.  Erschien  der  Angeklagte,  so  führte  man  ihn  in
den  Kreis  der  Richter  und  las  ihm  die  Anklage  vor.  Bekannte  er  sich  schuldig  oder
wurde  er  überführt,  so  sprachen  die  Schöffen  das  Urteil.  Ursprünglich  befaßte  sich  die
Feme  nur  mit  todeswürdigen  Verbrechen.  Die  Todesstrafe  wurde  sofort,  meistens  von
dem  jüngsten  Schöffen  vollzogen.  Gewöhnlich  wurde  der  Verurteilte  an  den  nächsten
Baum  gehängt.  Erschien  der  Angeklagte  nicht,  so  galt  er  als  schuldig  und  ward  „verfemt“.
  Dann  wurde  der  Name  des  Verurteilten  in  das  Blutbuch  geschrieben  und  der
also  Verfemte  von  allen  Wissenden  verfolgt.  Keiner  von  ihnen  durfte  das  Urteil  verraten,
  aber  jeder  hatte  die  Pflicht,  es  zu  vollstrecken,  doch  durfte  das  nur  geschehen,
wenn  sie  dabei  zu  dreien  waren.  Wo  sie  dann  des  Verfemten  habhaft  werden
konnten,  zu  Hause  oder  auf  der  Straße,  da  stießen  sie  ihn  nieder  oder  hängten
ihn.  Zum  Zeichen,  daß  der  Getötete  durch  die  heilige  Feme  gefallen,  ließ  man
ihm  alles,  was  er  hatte,  und  steckte  ein  Messer  neben  ihm  in  den  Boden.

21.  Hexen  und  Hexenprozesse.

1.  Hexenglaube.  In  der  Zeit  des  Mittelalters  war  der  Glaube  an  Hexen
in  ganz  Deutschland  verbreitet.  Die  Hexen,  so  glaubte  man,  gäben  sich  dem  Teufel
ganz  zu  eigen  und  verschrieben  sich  ihm  mit  ihrem  Blute.  Dafür  verliehe  er
ihnen  die  Gabe,  dem  Nächsten  Böses  zuzufügen.  So  könnten  sie  durch  ihren  bösen
Blick  Menschen  und  Tiere  krank  machen  oder  Ungewitter,  Hagel  und  Unfruchtbarkeit
des  Feldes  herbeiführen.  Auf  dem  Brocken  fände  jährlich  in  der  Walpurgisnacht
(1.  Mai)  eine  Hauptversammlung  statt.  Die  Hexen  flögen  dann  auf  Böcken,  Gänsen,
Besen,  Ofengabeln,  Stöcken,  Spinnrocken  u.  dergl.  zum  Schornstein  hinaus  durch
die  Luft  zum  Brocken.  Hier  schmausten  sie  im  Beisein  des  Teufels,  der  in  Bocksgestalt
  auf  der  Hexenkanzel  säße,  tränken  aus  Kuhklauen  und  Pferdeschädeln  und
hielten  dann  ihre  Hexentänze  ab.  Dieser  Spuk  endete  erst  mit  Tagesgrauen,  worauf
die  Hexen  wieder  heimflögen.

2.6  Verfolgung.  Mit  größter  Strenge  wurden  die  Hexen  vom  Staate  und  von  der
Kirche  verfolgt.  Rote  Augen,  Verdacht  der  Ketzerei,  Erfüllung  einer  ausgesprochenen
Drohung  und  ähnliche,  oft  ganz  unbedeutende  Dinge  waren  genügend,  eine  Frau  vors
Gericht  zu  bringen.  Leugnete  sie,  ein  Bündnis  mit  dem  Bösen  zu  haben,  so  wandte
man  die  „Hexenprobe“  an.  Man  unterschied  die  Wasser-,  Wage=  und  Thränenprobe.
Bei  der  Wasserprobe  wurde  der  Unglücklichen  der  rechte  Arm  mit  dem  linken  Fuß  und
der  linke  Arm  mit  dem  rechten  Fuß  zusammengebunden;  so  wurde  sie  dann  an  einem
Strick  „1½  Ellen“  tief  in  das  Wasser  hinabgelassen.  Erschien  sie  von  selbst  gleich
wieder  an  der  Oberfläche,  so  galt  sie  als  Hexe;  denn  das  Wasser  (als  durch  die  Taufe  geweiht)
  nahm  sie  nicht  auf.  In  der  Nähe  von  Utrecht  war  vom  Kaiser  Karl  V.  eine  Wage
aufgestellt  worden,  auf  der  die  Hexen  gewogen  wurden.  Ein  Gewicht  unter  40  kg  hatte
Verurteilung  zur  Folge.  Die  Thränenprobe  gründete  sich  auf  den  Glauben,  daß  die
Hexen  nicht  weinen  könnten.  Man  verursachte  der  verdächtigen  Person  alle  möglichen
Schmerzen;  kamen  aber  bei  ihr  keine  Thränen  zum  Vorschein,  so  galt  sie  als  Hexe.