truppe steigen wird. Hierbei kommt aber in Betracht, daß das Leben am Bestimmungsorte sehr theuer ist. Ferner wird derselbe vollständig ausge- rüstet, muß sich aber verpflichten, die Aus— rüstung nach Möglichkeit zu schonen, und ist für selbstverschuldete Beschädigung haftbar. Endlich wird der Verpflichtete frei nach Sansibar und seiner Zeit, das heißt nach Ab- lauf seiner Verpflichtung oder wenn er krank- heitshalber zurück muß, nach der Heimath, einem deutschen Hafen, befördert und erhält während der Reise freie Verpflegung. Erfolgt die Entlassung aber im Wege der Strafe, so fällt jeder Anspruch auf kostenfreie Heimbe- sörderung fort. Im Falle einer Erkrankung, deren Folge Invalidität ist, werden die Pensions= und Ver- gewesen. sorgungsansprüche gemäß Allerhöchster Kabinets- Ordre vom 19. Februar 1889 für diejenigen Offiziere und Unteroffiziere, welche aus dem aktiven Dienststande in die Schutztruppe über- nommen sind, entsprechend denen der Armee geregelt. Diejenigen Leute, welche aus einem Civilberuf in die Schutztruppe eintreten, er- halten eine einmalige Abfindung, deren Höhe der Reichskommissar in jedem einzelnen Falle sestsetzt. Gesundheits-zustand der Schutztruppe und Landes- verhältnisse im südwestafrikanischen Schutzgebiet. Nach Berichten des Hauptmanns v. Fran- Cois ist der Gesundheitszustand der nach dem südwestafrikanischen Schutzgebiet entsandten Mannschaften ein ausgezeichneter. Die Anwesenheit der Truppe übt trotz ihrer geringen Anzahl schon jetzt weit und breit einen beruhigenden Einsluß aus. Die Nach- richt von der Verstärkung derselben hat das Gefühl der Sicherheit für Leben und Eigen- thum und hiermit die Lust zur Arbeit und nützlichen Thätigkeit erhöht. Insbesondere ist dies bei den Bastards von Rehoboth der Fall, zu welchen Hauptmann v. Frangois sich Anfang Dezember v. J. auf einer Rekognos- A#lrungsreise mit einigen Leuten begeben hatte. Hauptmann v. Francois gedenkt die kommende Zeit zu benutzen, um sich Landes- kenntniß zu verschaffen und die Karte des Schutzgebietes zu vervollständigen. Er beab- sichtigt insbesondere dem nördlich von Reho- both gelegenen Platze Windhoek einen Besuch abzustatten. Derselbe liegt auf der Bölker- scheide Damara—Namaqua an der Hauptver- kehrsstraße nach Süden. Windhoek zeichnet sich nach einem Berichte v. Frangois' durch Wasser- reichthum und die Möglichkeit der Anlage von Reis-, Mais-, Wein= und anderen Kulturen aus. Das Wasser entquillt 10 bis 12 warmen Quellen mit einer Temperatur von 70° bis 80°% R., die an dem Westrande einer 300 m langen, das Niveau des Windhveker Flusses um 25 m überhöhenden Terrasse sich befinden. Kalkstein und Quarz bedecken die Hänge und üppiger Baum= und Graswuchs lennzeichnet den Wasserabfluß. Seit der Besiegung Nan Yonkers durch Hendrik Witbvoi im Juli v. J. ist der Platz herrenlos. Gesundheits zustand der Deutschen Schutztruppe für Gstafrika. Trotz der ungünstigen Witterungsverhält- nisse ist der Gesundheitszustand der Denutschen Schutztruppe für Ostafrika im Jamar und Februar d. J. ein außerordentlich günstiger Die Erkrankungen beschränkten sich im Wesentlichen auf leichte Fälle von Malaria und Darm-Affektionen. Ein Todesfall infolge von Krankheit ist nicht vorgekommen. Der gute Gesundheitszustand ist wohl hauptsächlich auf den Umstand zurückzuführen, daß nunmehr überall gute und gesunde Unterkunftsräume errichtet worden sind. verstärkung der Cstafrikanischen Schutztruppe. Der seitens des Reichskommissars Major Wissmann von der egyptischen Khedivieh- Gesellschaft gecharterte Dampfer „Schibin" ist mit Ergänzungsmannschaften für die denutsche Schugtruppe in Ostafrika, bestehend aus 600 Sudanesen, sowie mit den aus Deutschland eingetroffenen Offizieren und Unteroffizieren am 17. März d. J. von Suez nach Zanzibar in See gegangen. — — — Bildung einer dandelskammer für Togo. Wie aus Togo gemeldet wird, haben die Kaufleute von Klein-Popo und Porto-Seguro unter dem 20. Dezember v. J. beschlossen, behufs Wahrung ihrer kaufmännischen Inter- essen eine Handelskammer zu bilden. Der Zweck dieser „Handelskammer von Klein-Popo und Porto Seguro“ ist nach dem Statut, gemeinsam kommerzielle Angelegenheiten zu berathen, auf Abstellung von Mißbräuchen sowie nachtheiligen Einrichtungen hinzuwirken, und mit allen Kräften zu fördern, was im Gesammtinteresse des Handels sich als nöthig erweisen sollte. Für die geschäftliche Leitung der Handelskammer werden ein Präsident, ein Schriftführer und ein Kassirer auf je sechs Monate gewählt. Die Handelskammer wird regelmäßig am 1. jedes Monats zu- sammentreten.