— 19 — ausgenommen bei unvermeidlichen Umständen, durch einen europäischen Beamten zu erfolgen und nicht durch einen Eingeborenen. Ohne die ausdrückliche Genehmigung des europäischen Beamten eines Grenzbezirkes darf bei Verfolgung eines Verbrechers eine Abtheilung der bewaffneten Macht der einen Verwaltung das Gebiet der anderen nicht betreten. 6 Bei allen Auslieferungsanträgen ist der ausliefernde Beamte befugt, vorläufige Beweise zu verlangen, welche die Schuld des Verbrechers glaubhaft zu machen geeignet sind. 2. Der Kaiserliche Reichskommissar und der Generalverwalter verpflichten sich ferner zu gemeinsamem und übereinstimmendem Vorgehen bei der Veröffentlichung und Ausführung aller Verordnungen und Maßregeln gegen die Sklaverei und den Sklavenhandel, sobald solches nach Erlaß der betreffenden Verordnungen ausführbar wird. 3. Der Kaiserliche Reichskommissar und der Generalverwalter, durchdrungen von der Wichtigkeit übereinstimmenden Vorgehens und gleichmäßiger Versolgung der gemeinschaftlichen Interessen, kommen überein, sich wechselseitig in ihrer Verwaltung nach besten Kräften zu unterstützen. Bestimmungen für die Ueberwachung der Einfuhr von Waffen und Munition in das Verwaltungsgebiet des Kaisferlichen Reichskommissars.?) 1. Feuerwaffen und Munition jeder Art dürfen nur in den Haupthäfen des dem Kaiserlichen Reichskommissar unterstellten Gebietes eingeführt und nur an solchen Stationen zum Verkauf und zur Verausgabung gelagert werden, wo ein europäischer Beamter seinen Amtssitz hat. Dieser Beamte ist für jede Unregelmäßigkeit, welche vorkommen mag, sowie für eine sachgemäße Ausführung der Bestimmungen verantwortlich. 2. Alle Feuerwaffen, die gegenwärtig im Besitz von Eingeborenen innerhalb des Verwaltungsgebietes des Kaiserlichen Reichskommissars sind, sollen den Beamten des Reichs- kommissariats vorgezeigt werden, welche dieselben mit einem amtlichen Stempel und einer Nummer versehen und dann ihren Eigenthümern zurückstellen. Die Stempelung der Feuer- wassen, welche innerhalb der ersten drei Monate vom 1. März 1890 eingetragen werden, soll kostenfrei geschehen. . 3. Nur Vorderlader sollen an Handelskarawanen zu deren Schutz und nicht als Handelsartikel verkauft werden zu der Zeit, wenn die Karawane ins Innere aufbricht. Jede Karawane darf als Maximum 1 Pfund Pulver pro Mann mit sich führen. Demgemäß sind einer aus 100 Mann bestehenden Karawane höchstens 100 Pfund Pulver gestattet; doch ist es nicht nöthig, daß jeder Mann bewaffnet ist, vielmehr brauchen dies nur die Soldaten zu sein. 4. Alle Gewehre, die seitens des Reichskommissariats verkauft oder ausgegeben werden, haben eine ’ldu deutlichen Stempel und Nummer zu tragen, welche zur Zeit der Ausgabe auf dem Neichskommissariate eingetragen werden. Niemand darf ein Gewehr ohne Stempel und Nummer führen. Die Gebühr für die Eintragung beträgt 2,8 Rupien. 5. Jür ungestempelte Gewehre, welche nach den ersten drei Monaten nach Inkraft- treten dieser Bestimmungen vorgesunden werden, ist, falls keine genügende Entschuldigung bei- gebracht wird, die Eintragungsgebühr von 2,8 Rupien zu bezahlen. Gewehre, die nach zwölf Monaten noch ungestempelt sind, verfallen der Konfiskation oder es ist für dieselben die doppelte Eintragungsgebühr zu bezahlen, je nach dem Ermessen des kompetenten europäischen Beamten. *) Zn dem englischen Tert der Uebereinkunft ist statt „Verwaltungsgebiet des Reichskommissars“ gesetzt: „Verwaltungsge *“ biet der britisch ostafrikanischen Gesellschaft“, statt „Reichskommissar“ „die Gesell- haft“ u. s. w. ·