6. Das Reichskommissariat darf Vorderlader und Munition nur an Handelskara- wanen zu deren Schutz ausgeben und zwar erst kurz bevor dieselben ins Innere aufbrechen und soll sie um 10 pCt. höher als den Fakturenpreis verkaufen, das heißt zu dem Ankaufs- preise ohne Berechnung von Diskont, Spesen, Fracht und Versicherung mit einem Zuschlag von 10 pCt., um den Zoll, die Landungs= und Lagerungsspesen zu vergüten. 7. Der Gebrauch von Hinterladern und Munition soll künftig allein privaten Kara- wanen gestattet sein, die unter direkter Aufsicht von Europäern stehen müssen. Letztere haben die unter Nr. 4 festgesetzte Gebühr zu bezahlen und Kaution dafür zu leisten, daß alle erhaltenen Gewehre in das Lager des Reichskommissariats abgeliefert werden, damit Stempel und Nummer für den Fall der Wiederausfuhr der Gewehre ausgelöscht werden können. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird für jedes nicht zurückgelieferte Gewehr eine Strafsumme von 75 Rupien eingezogen. Um ferner die Rücklieferung der Gewehre sicherzustellen, hat der europäische An- führer der Karawane bei Ausgabe der Gewehre Sicherheit zu stellen, oder (nach Ermessen der Verwaltung) ein Depositum in baarem Gelde zu leisten, das ausreicht, um den doppelten Werth aller Hinterlader, die ihm geliefert sind, zu decken. 8. Alle Gewehre ohne Unterschied, die in das Verwaltungsgebiet des Reichs- kommissariats eingeführt werden, unterliegen dem Stempelzwang. Nur für Flinten und Gewehre zu Privatsport ist eine Ausnahme zulässig, und sollen dann der Name des Fabrikanten und die Nummer eingetragen werden. Die Erlaubniß zu dieser ausnahmsweisen Behandlung wird gegen eine Gebühr von 10 Rupien für jede Flinte oder Gewehr ertheilt. 9. Die obigen Bestimmungen und Vorschriften finden keine Auwendung aufs Waffen und Pulver, deren Einfuhr seitens des Reichskommissariats zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zu öffentlichen Arbeiten vor sich geht, ferner auf die Beamten des Reichskommissariats, dessen Soldaten, Askaris oder Angestellte, sowie auf Waffen, die durch oder mittelst des Reichs- kommissariats einem Wali, Gonverneur oder Häuptling als Geschenk gegeben werden. Indessen sollen auch diese Personen kein Gewehr besitzen, das nicht mit amtlichem Stempel und Nummer versehen oder doch eingetragen ist, wie in dem Falle der zu Privatsport bestimmten Flinten und Gewehre. Zanzibar, den 24. Februar 1890. (gez.) Wissmann, (gez.) Georg S. Mackenzie, Kaiserlicher Reichskommissar Administrator in Chief Imperinal British für Ost-Afrika Enst Alrica Comp. (gez.) Frhr. v. Eberstein Witness als Zeuge. (gez.) W. J. W. Nicol. Deone ufter consultation witll me (gez.) Enan Smith, Colonel.