Nachtrag zu der Verordnung vom 15. August 1888,*) betreffend die Anwerbung und Ausführung von Eingeborenen des Schutzgebietes der Neu-Guinea= Kompagnie als Arbeiter. 1. Der letzte Absatz des § 11 erhält folgende Fassung: Die beiden Exemplare des Verzeichnisses sind nach Abschluß der Amwerbung mit Datum und Unterschrift versehen dem Stationsvorsteher der Neu-Guinea-Kom- pagnie zu überreichen, welchem die Kontrole der betreffenden Anwerbung übertragen ist. Dieser füllt alsbald dieselben in der Rubrik 1 mit der Nummer der Distrikts- stammrolle aus und stellt hierauf das eine dem Anwerber wieder zu. Seitens der Betheiligten ist demnächst in allen auf einen Arbeiter bezüglichen Anzeigen und Schreiben neben dessen Namen auch seine Distrikts-Stammrollennummer anzugeben. Den Verzeichnissen sind die nach § 10 ausgenommenen Verhandlungen bei- zufügen. 2. Nach § 23 ist als neuer § 24 einzuschalten: § 24. Die Geburts= und Todesfälle bezüglich sämmtlicher der Kontrole unter- liegenden farbigen Arbeiter sind dem gemäß § 11 der Verordnung zuständigen Beamten binnen längstens zweis) Monaten nach Eintritt des betreffenden Ereignisses, bei Todesfällen unter Angabe der Todesursache anzuzeigen. In Sterbefällen ist gleichzeitig mit der zu erstattenden Anzeige eine mit der Distrikts-Stammrollennummer bezeichnete Abrechnung für den Verstorbenen und das nach derselben sich etwa ergebende Guthaben abzüglich eines auf die Beförderung des Nachlasses innerhalb des Schutzgebietes zu rechnenden Betrages von sieben Mark fünfzig Pfennigen in haltbar verpackten und deutlich signirten Tauschwaaren behufs Auslieferung an die Verwandten des Verstorbenen zu überreichen. Kann letztere nicht bewirkt werden, so findet die Rückgabe an den Arbeitgeber statt. 3. Die §§ 24 und 25 erhalten die Nummern 25 und 26. Dieser Nachtrag tritt sofort in Kraft. Finschhafen, den 5. Dezember 1889. Der Kaiserliche Kommissar a. i. (gez.) Rose. * Polizei-Verordnung, betreffend Ordnung des Verkehrs in den Häfen des Schutzgebietes der Neu-Guinea-Kompagnie, vom 13. Dezember 1889. 81 8 " hui Jeder Schiffsführer, welcher in einen Hafen (Rhede) des Schubgebietes der Neu- Guinena-Kompagnie einläuft, ist verpflichtet: I. den vom Hafenmeister im Interesse der Aufrechterhaltung der Hafenordnung an ihn ergehenden Weisungen, insbesondere hinsichtlich der Liege-, Lade= oder Löschplätze eventuell auch der Quarantäneplätze, Folge zu leisten und den *) Abgedruckt im Verordnungsblatt für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie Nr. 4 vom 18. September 1888 Auf Anordnung des Reichskanzlers auf sechs Monate ausgedehnt.