Deutsches Kolonialblatt. Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. Berausgegeben im Kuswärtigen RKmt. I. Jahrgang. Berlin 15. Mai 1690. Uummer 4. — —58 richeint in ihrem amtlichen Theile am 1. und 15. jedes Monats. Nichtamtliche Mittheilungen werden den zu Dfle wituchöct erscheint in, born Nummern, nach Bedarf auch den anderen, beigegeben. — Der Vierteljahrspreis beträgt 2.4. . 7 wB * — Einse 2. # i önigli Hofbuch- bonnirt bei allen Postämtern und Buchhandlungen. Einiendungen und Anfragen sind an die Königliche H Nan abo handlung t Wastcm. Siegfried Mittler und Sohn, Berlin SWI2, Kochstraße 68—70, zu richten. Inhalt. I. Uebertragung der Befugnisse des ehemaligen Landeshauptmanns auf den Kaiserlichen Kommissar für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie S. 47. — Eintritt in die Truppe des Reichs- kommissars für Ost-Afrika S. 47. — II. Verordnung, betreffend unterhaltlose Fremde im Schutz- gebiet der Marschall-Inseln S. 48. — Verträge mit Eingeborenen im Schutzgebiet der Marschall- Inseln über höhere Werthobjekte S. 40. — Einfuhrzölle in Togo S. 50.— Errichtung eines Friedhofs in Kamerun S. 50. — Statistische Daten über Ein= und Ausfuhr des Vertragsgebietes der Deutsch- Ostafrikanischen Gesellschaft S. 52. — III. S. 54. — IV. Ostküste von Afrika S. 54. — Westküste von Afrika S. 55. — Stiller Ocean S. 55.— V. S. 57. !41m Nichtamtlicher Theil. I. S. 57. — II. Postdampfschiffverbindungen S. 58. — III. Schutz- truppe für Ost-Afrika S. 58. — Missionsthätigkeit in Togo und Kamerun S. 59. — IV. S. 60. — V. S. 61. — Anzeigen. Amtlicher Theil. I. Gesetze; Perordnungen der Reichsbehörden. Verordnung behufs Uebertragung der Befugniffe des ehemaligen Landes- hauptmanns auf den Kaiserlichen Kommissar für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie. Wir Wilhelm, von Gottes Gunaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 2c. ., verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetz-Blatt 1888, Seite 75), im Namen des Reichs, was folgt: Nachdem die Landesverwaltung des Schutzgebietes der Neu-Guinea-Kompagnie von dem Reich übernommen worden ist, werden die gesammten richterlichen und Verwaltungs- Befugnisse des ehemaligen Landeshauptmanns auf den Kaiserlichen Kommissar für das Schutz- gebiet der Neu-Guinea-Kompagnie übertragen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser- lichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 6. Mai 1890. (L. S.) Wilhelm. v. Caprivi. Bekanntmachung. Wie bereits in Nr. 2 des „Deutschen Kolonialblattes“ bekannt gemacht worden ist, sind Anfragen wegen Eintritts in die Truppe des Reichslommissars für Ost-Afrika an „die Vertretung der Deutsch-Ostafrikanischen Schutztruppe, Berlin W., Wilhelmstraße 98“ zu richten.