Deutsches Kolonialblatt. Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. Berausgegeben im Auswärtigen Amt. .[–— — — — Nnmmer 5. — —„— —. —-4 I. Zahrzangz. gerlin 1. Juni 1900. — —. — Diese Zeitschrift erscheint in ihrem amtlichen Theite am 1. und 15. jedes Monats. Nichtamtliche Mittheilungen werden den zu Anfang des Monats erscheinenden Nummern, nach Bedarf auch den anderen, beigegeben. — Der Vierteljahrspreis beträgt 2 4. Man obonnirt bei allen Postämtern und Buchhandlungen. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuch- bandlung von Ernst Siegfried Mitiler und Sohn, Berlin 8W12, Kochstraße 66—70, zu richten. Inhatt. J. Einverleibung eines bei Vagamoyo eroberten Geschützes in die Trophäen-Sammlung S. 65.— Kohertragung. konsularischer Befugnisse auf den Kommissar für das Schutzgebiet der Neu-Guinea- S ⅜66 guie S. 65. — II. Verbot der Ausfuhr von Kriegsmaterial aus dem Togogebiet nach Dahomeh Benugung dertöbefugnisse der Stationsvorsteher der Neu-Guinea-Kompagnie S. 67. — Abgabe für Kompagnie wah rundstucke in Viktoria S. 68. — Schiffsbewegung im Schutzgebiet der Neu-Guinea- III. S. 60. — rend des Jahres 1888 S. 68. — Statistik über Einfuhr in das Togogebiet S. 69. — ··' FAMILIEle Stiller Ocean S. 70. — V. S. 71. Schulen in Vonam# Theil. I. S. 72. — II. Postdampfschiffverbindungen S. 72. — III. Deutsche gebiet S. 75. — Die Haf und Kamerun S. 73. — Missionsthätigkeit im südwestafrikanischen Schutz Kamerm) 0.— De##n des südwestafrikanischen Schutzgebietes S. 79. — Wegebau in Viktoria Kilimtandsthrd L. Sl. uische Schutztruppe für Südwest-Afrika S. 81. — Reise nach Moschi am Kuunandscharo S. S1. — Bersuchsplantage in Togo S. 82. — Krankenpflege in Zanzibar S. 82. — Deutsche Postdampferverbindung mit Ost-Afrika S. 83 — TV. S. 83. — V. S. 84. — Anzeigen. V . Amtlicher Theil. J. Gesehe; Verordnungen der Reichsbehörden. Ich bestimme, daß das von Mannschaften Meiner Kreuzerfregatte „Leipzig“ in den Kämpfen bei Bagamoyo eroberte 7,5 cm-Geschütz, nach erfolgter Rücksendung, der Direktion des Bildungswesens der Marine zur Einverleibung in die Trophäen-Sammlung zu überweisen ist. Das gleichfalls bei diesen Kämpfen eroberte 4,7 ecm-Geschütz ist dem Reichskommissar für Ost- Afrika, in dessen Besitz es durch Kauf von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft übergegangen ist, zu belassen. Berlin, den 6. Mai 1890. Wilhelm. In Vertretung des Reichskanzlers Hollmann. An den Reichstanzler (Reichs-Marine-Amt). ——xxx. Verfügung behufs Uebertragung konsularischer Befugnisse auf den Kom- missar für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie. * Auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (R.-G.-Bl. 1888, S. 75), wird für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie Folgendes bestimmt: 81. 6 Der Kaiserliche Kommissar hat die Befugnisse wahrzunehmen, welche den deutschen Konsuln nach § 16 des Gesetzes, bezüglich der Nationalität der Kauffahrteischiffe 2c. vom