— — Wehrpflicht im Kriegsheer und in der Flotte in Deutschland befreit. 4. Die zur Zeit bestehenden heimischen Gesetze und Gewohnheiten bleiben, soweit es möglich ist, unverändert fortbestehen. 5. Die Deutsche Regierung verpflichtet sich, bis zum 1. Januar 1910 den zur Zeit auf dem abgetretenen Gebiet in Geltung befind- lichen Zolltarif nicht zu erhöhen. 6. Alle Vermögensrechte, welche Privat- personen oder bestehende Korporationen der Britischen Regierung gegenüber in Helgoland erworben haben, bleiben aufrecht erhalten; die ihnen entsprechenden Verpflichtungen gehen auf Se. Majestät den Deutschen Kaiser über. Unter dem Ausdruck „Vermögensrechte“ ist das Signalrecht des Lloyd inbegriffen. 7. Die Rechte der Britischen Fischer, bei jeder Witterung zu ankern, Lebensmittel und Wasser einzunehmen, Reparaturen zu machen, die Waaren von einem Schiff auf das andere zu laden, Fische zu verkaufen, zu landen und Netze zu trocknen, bleiben unberührt. Berlin, den 1. Juli 1890. v. Caprivi. R. Krauel. 128 — service in the military and naval forces of Gerwany. 4. Native laws and customs now existing will, as für as Dossible, remain undisturbed. — 5. The German Government binds itself not to increase the Custom’'s tariff at present in force in the territory thus ceded until the 1 ½ of January 1910. 6. All rights to property, which private persons or existing corporations have aequired in Heligoland in connection with the British Government, are moaintained; obligations resulting from them are transferred to His Majesty the Emperor of Germany. It is uonderstood that tbe above term „rights to property“ includes the right of signalling now enjoyed by Lloyds. 7. The rights of British fishermen with regard to anchorage in all weathers, to tak- ing in provisions und water, to making repairs, to transhipment ol gocds, to the sale of fish, and to the landing and drying of nets, remain undisturbedl. Berlin, 1 July 1890. Edward B. Malet. H. Percy Anderson. Bekanntmachung. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Verfügung des stellver- tretenden Kaiserlichen Kommissars vom 19. April 1886,“) wonach die Ertheilung von Minen- konzessionen seitens der eingeborenen Häuptlinge nur mit Genehmigung des Reichskommissars rechtsgültig erfolgen kann, auch für die deutsche Interessensphäre in Südwest-Afrika Geltung hat. Usap, den 1. April 1890. Der Kaiserliche Kommissar a. i. (gez.) Dr. Goering. *) Nach dieser Verfügung „können die Häuptlinge im südwestafrikanischen Schutzgebiet nur mit Zustimmung der Bergbehörde Konzessionen verleihen oder die etwa schon vorhandenen modifiziren. Ver- leihung von Konzessionen oder Modifizirung von etwa schon bestehenden sind ohne Mitwirkung der Berg- behörde nichtig.“