Angelegenheiten die Beisitzer nur an der mündlichen Verhandlung, sowie an den im Laufe oder auf Grund derselben ergehenden Entscheidungen Theil. Jedoch erfolgt die Entscheidung über das Rechtsmittel der Beschwerde unter Mitwirkung der Beisitzer, wenn die angefochtene Ent— scheidung unter Mitwirkung von Beisitzern ergangen ist. In dem Verfahren zweiter Instanz ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten und findet der § 269 der Civilprozeßordnung keine Anwendung. Die Vorschriften in §§ 464 und 468 der Civilprozeßordnung gelten auch für das Verfahren zweiter Instanz. 8B. Die Zwangsvollstreckung im Schutzgebiet erfolgt ausschließlich durch die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten, welche unter Oberaufsicht des Kaiser— lichen Kommissars die hierfür erforderlichen Anordnungen erlassen. Der Beibringung einer vollstreckbaren Ausfertigung bedarf es nicht, soweit dieselbe von dem Gerichtsschreiber der Gerichtsbehörde, durch welche die Zwangsvollstreckung zu erfolgen hat, zu ertheilen sein würde. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten können nach Anordnung der Zwangsvollstreckung mit der Ausführung andere Personen beauftragen, welche nach ihren Anweisungen zu verfahren haben. 89. Vollstreckbare Ausfertigungen dürfen von dem Gerichtsschreiber nur auf Anordnung des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten ertheilt werden. * 10. In Strafsachen findet die Hauptverhandlung ohne die Zuziehung von Beisitzern statt, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte oder zu den in den §§ 74, 75 des Gerichts- verfassungsgesetzes bezeichneten Vergehen gehört. § 11. Der Angeklagte kann auf seinen Antrag oder von Amtswegen wegen großer Ent- fernung seines Aufenthaltsortes oder wegen sonstiger Hindernisse von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nach dem Ermessen der Gerichts- behörde voraussichtlich keine andere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, oder Geld- strafe oder Einziehung allein oder in Verbindung miteinander zu erwarten steht. 8 12. Die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden Sachen wird für das Schutzgebiet den vom Reichskanzler zu bezeichnenden Gerichtsbehörden erster Instanz übertragen. Für diese Sachen finden die Vorschriften Anwendung, welche für die im 8 28 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Strafsachen gelten. 8 13. In Strafsachen findet vor der Gerichtsbehörde zweiter Instanz in Bezug auf die Zuziehung der Beisitzer die Vorschrift des § 30 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der oben im § 7, Absatz 1, bezeichneten Maßgabe Anwendung. Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein. Die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft findet nicht statt.