— 194 — Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat Anspruch auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung, wenn er sich am Orte des Berufungsgerichts befindet. In den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden Sachen ist die Vertheidigung auch in der Berufungsinstanz nothwendig. In der Hauptverhandlung ist die Anwesenheit des Vertheidigers erforderlich; der § 145 der Strafprozeßordnung findet Anwendung. Im Uebrigen verbleibt es bei den Vorschriften im § 40 des Gesetzes über die Kon- sulargerichtsbarkeit. 8 14. Die Todesstrafe ist durch Erschießen oder Erhängen zu vollstrecken. Der Kaiserliche Kommissar bestimmt, welche der beiden Vollstreckungsarten in dem einzelnen Falle stattzufinden hat. 8 15. In dem Verfahren vor den Gerichtsbehörden im Schutzgebiet finden das Gerichts— kostengesetz und die Gebührenordnungen für Gerichtsvollzieher, für Zeugen und Sachverständige, sowie für Rechtsanwälte keine Anwendung. Die Vorschriften, welche an Stelle der bezeichneten Gesetze zu treten haben, werden von dem Reichskanzler erlassen. 16. Die in Gemäßheit der Verordnung vom 21. Dezember 1887 bezüglich der Nechts- verhältnisse an unbeweglichen Sachen maßgebenden Bestimmungen finden fortan keine Anwendung. Die Regelung dieser Verhältnisse bleibt vorbehalten. § 17. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1890 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser- lichen Insiegel. Gegeben Helgoland, den 10. August 1890. (I. S.) Wilhelm. v. Caprivi. ———— — .. ,—-,, . ·.. -.—,.-.-...... ....-—.—.—-. —,-—-.—..—.....-.-.»—-.«..-..—..-..- ...-..--..—.—- II. Perordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schungebieken. In Folge der zwischen Frankreich und Dahomeh herrschenden Differenzen und der dadurch hervorgerusenen Unruhen ist das Archiv des Kaiserlichen Konsulats in Weidah nach Lome im Togogebiet übergeführt worden. Ebendahin hat sich der mit der einstweiligen Ver- waltung des Kaiserlichen Konsulats für Dahomeh betraute Kaufmann E. L. Witt begeben. –.EC — — III. Herspnalien. Verzeichniß der bei der Deutschen Schutztruppe für ÖOst-Afrika angestellten Offiziere 2c. 1. Reichskommissar Hermann v. Wissmann, geb. am 4. September 1853 zu Frankfurl a. O.; nach Deutschland beurlaubt. 2. Chef Karl Frhr. v. Gravenreuth, geb. am 12. Dezember 1858 zu München (Bayern); nach Deutsch- land beurlaubt.