— 213 — beschlüsse (§ 6, Absatz 2, der Verordnung); bei diesen genügt die Verkündung und zwar ohne Rücksicht auf die Anwesenheit der Parteien bei derselben; 4b) Arrestbefehle; die Zustellung derselben an den Gläubiger erfolgt zwar eben- salls von Amtswegen (§ 294, Absatz 3, § 809, Absatz 2, der Civilprozeß- ordnung), die Zustellung an den Schuldner dagegen findet nur auf Antrag des Gläubigers statt (§ 802, Absatz 2, daselbst), damit nicht durch vorzeitige Bekanntmachung des verfügten Arrestes an den Schuldner die demnächstige Vollstreckung des Arrestes in ihrem Erfolge gefährdet werde. Dieses Interesse des Gläubigers fällt jedoch weg, wenn derselbe mit dem Antrag auf Erlaß des Arrestbefehls zugleich die Vollstreckung desselben, z. B. durch Bezeichnung des Arrestgegenstandes (der zu pfändenden beweglichen Sachen oder Forde- rungen u. s. w.) beantragt. In diesem Fall ist anzunehmen, daß mit dem Antrag auf Erlaß des Arrestbefehls auch die Zustellung desselben beantragt sei, und demzufolge mit dem Arrestbefehl zugleich die Zustellung desselben und die betreffende Vollstreckungsmaßregel zu verfügen. B. In Strafsachen: alle Zustellungen, mit Ausnahme der Zeugenladungen im Falle des § 219 der Strafprozeßordnung. C. Im Konkursverfahren: alle Zustellungen (§ 66, Absatz 2, der Konkursordnung). D. In Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit: alle vom Gericht aus- gehenden Zustellungen; jedoch ist hier eine förmliche Zustellung nur nothwendig, insofern es (z. B. wegen Beginns einer Frist und dergl.) einer Beurkundung der Zustellung bedarf. 3. Auf Betreiben der Parteien erfolgen: A. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten: die Zustellung von Schriftsätzen seitens einer Partei an die andere mit Ausnahme der Berufungsschrift (Nr. 2 A) und die Zustellung von Arrestbefehlen an den Schuldner (Nr. 2 A. b). B. In Strafsachen: die Zustellung von Zeugenladungen im Falle des § 219 der Strasprozeßordnung. 4. Auch in dem Schutzgebiet besteht die Zustellung, wenn eine Ausfertigung zugestellt werden soll, in deren Uebergabe, in den übrigen Fällen in der Uebergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks (§ 156, Absatz 1, der Civilprozeßordnung). Die Beglaubigung kann aber hier in allen Fällen (nicht, wie nach § 156, Absatz 2, der Civil- prozeßordnung, nur bei Zustellungen von Amtswegen) durch den Gerichtsschreiber erfolgen (§ 6, Absatz 3, der Verordnung). Der Gerichtsschreiber hat bei Zustellungen auf Betreiben der Parteien die erforderlichen Abschriften (§ 155 der Civilprozeßordnung) auf Verlangen auch anzufertigen. 5. Die Vorschriften über die Person, an welche die Zustellung zu erfolgen hat (§§ 157 bis 164 der Civilprozeßordnung), sind auch in dem Schutzgebiet zu beachten; jedoch tritt an Stelle der §§ 160, 161 der § 6, Absatz 6, der Verordnung. 6. Die §§ 165 bis 181 der Civilprozeßordnung finden in dem Schuszgebiet keine Anwendung. An ihre Stelle treten die Anordnungen, welche von dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten gemäß 8 5 der Verordnung erlassen werden (oben 82, Nr. 5). Diese Anordnungen können für eine einzelne Zustellung mit Rücksicht auf die Umstände des Falls besonders oder allgemein für alle Fälle, in denen nicht etwas Abweichendes bestimmt wird, getroffen werden. Dieselben können sich beziehen auf die Personen, durch welche die Zustellungen zu bewerkstelligen sind, und die Uebermittelung der Aufträge an dieselben; auf Ort und Zeit der Zustellungen; auf diejenigen Personen, welchen an Stelle des Empfängers das zuzustellende Schriftstück bezw. die Abschrift desselben übergeben werden darf, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird; auf das Verfahren, wenn keine Person angetroffen wird, an welche die Uebergabe bewirkt werden kann; auf den Nachweis der erfolgten Zustellung. Ein