vom Ein- schiffungshafen Nach Die Abfahrt — an folgenden Tagen Briefe müssen aus Berlin spätestens abgesandt werden Ausschisfungshafen. Dauer der Ueberfahrt Southampton " bezw. 3. Südwestafrikanisches Dartmonth I Schutzgebiet. jeden Freitag Nm. .. KapsiathslnTche.jedethttwoch 921 Abds. Von Kapstadt werden die Sendungen mit der nächften Schiffsgelegenheit nach der Walsischbai und von dort mittelst Boten nach Otjimbingue weiter- befördert. Neapel am 2. Oktober Zanzibar 19 Tage. b — . 2 .-. « T-» -..«- 29. u. 30. Sept. E Brindisi am 3. Oktober,Zanzibar 18 Tagehm = u. . Sept. 4. Janzibar. A Brindisi #am 12. Oktober, Zanzibar 18 Tage. 10. Oft. 105 Abds. Marseille am 12. jedes Mo= Zanzibar 18 Tage. am 10. jedes Monats nats 40 Am. Dai Abds. 5. Raiser Wilbelmsland, Genua jeden 6. Donners- Finschhafen etwa sam?21. Olt. Abds. Bismardck· Archipel. (niedere tag 205 Nm., zu- 60 Tage. ländische nächst 23. Okt. Schiffe 6. Marschall-Inseln. Briefsendungen dahin werden je nach dem Verlangen des Absenders über Manila, San Francisco, Honolulu oder Sydney geleitet, von wo dieselben mit der nächsten Schiffsgelegenheit nach Jaluit Weiterbeförderung erhalten. III. Perschiedene Mittheilungen. Vereinbarung zwischen England und Frankreich vom 5. August d. J. Die Erklärungen, welche zwischen den Re- gierungen Englands und Frankreichs mit Bezug auf afrikanische Gebiete unter dem 5. v. M. ausgewechselt worden sind, lauten wie folgt: „1. In Gemäßheit des Antrages der Re- gierung Ihrer Britischen Majestät willigt die Regierung der französischen Republik ein, die Vereinbarung vom 10. März 1862, betr. den Sultan von Zanzibar, zu modifiziren, und verpflichtet sich daher, das britische Pro- tektorat über die Inseln von Zanzibar und Pemba anzuerkennen, sobald ihr die Uebernahme desselben notifizirt sein wird. In den fraglichen Gebieten sollen Missionare beider Länder vollen Schutz ge- nießen. Religiöse Duldung und Freiheit für alle Formen des Gottesdienstes und für geist- lichen Unterricht werden zugesichert. die Es versteht sich, daß dieses Protektorat irgend welche Rechte oder Freiheiten franzö- verpflichtet sich, sofort zwei Kommissare ein- sischer Bürger in den fraglichen Gebieten nicht berührt. 2. Die Regierung Ihrer Britischen Majestät erkennt das Protektorat Frankreichs über die Insel Madagaskar mit seinen Folgen an, namentlich was das Ercquatur der britischen Konsuln und Agenten betrifft, welches durch Vermittelung des französischen General= residenten nachgesucht werden muß. In Madagaskar sollen die Missionare beider Länder vollen Schutz genießen. Reli- giöse Duldung und Freiheit für alle Formen des Gottesdienstes und für geistlichen Unter- richt werden zugesichert. Es versteht sich, daß dieses Protektorat irgend welche Rechte oder Freiheiten britischer Unterthanen auf jener Jusel nicht berührt. 3. Die Regierung Ihrer Britischen Majestät erkennt die Interessensphäre Frankreichs im Süden von dessen Be- sitzungen am Mittelmcer bis zu einer Linie an, welche von Say am Niger bis nach Barruwa am Tschad-See in der Weise ge- zogen wird, daß alles dasjenige, was billig (kairlx) zum Königreich Sokoto gehört, in die Aktionssphäre der Niger-Kompagnie fällt; die Lmie soll durch einzusetzende Kommissarien be- stimmt werden. Die Regierung Ihrer Britischen Majestät zusetzen, welche in Paris mit zwei durch die Regierung der französischen Republik ein- gesetzten Kommissaren zusammentreffen sollen,