0 — — Um unn auf das Familienleben des Sklaven zurückzukommen, so hat er sowohl der ge- schenkten als der aus eigenen Mitteln erstandenen Frau gegenüber ganz dieselben Rechte wie der freie Mann. Verkauft pflegen übrigens auch unter Freien Ehefrauen nur dann zu werden, wenn sie ihrem Eheherrn, sei es nun durch schlechten Charakter, Untreue oder dergleichen, Anlaß zur Klage gegeben haben. 6 Sämmtliche Kinder und Kindeskinder u. f. f. des gekauften Sklaven gehören zum Eigenthum und zur Familie des Herrn und stehen zu dem eigentlichen Sklaven sowie zu der freien Bevölkerung auch bereits in einem ganz anderen Verhältnisse als ihre Väter. Sie dürfen vor Allem nicht weiter verkauft werden; nur in vereinzelten Gegenden soll dies gestattet sein, doch auch selbst dort nur im Fall schlechter Aufführung derselben; sie können sich im Dorfe der Freien niederlassen und Ehen mit Freien eingehen, allerdings werden dadurch die Nachkommen nicht selbst Freie, sondern bleiben im Lande geborene Nachkommen eines Sklaven. Jedweden männlichen zur Familie gehörigen 61 Sklavennachkommen muß der Herr als Familien- oberhaupt, wenn die Zeit gekommen, mit einer Frau versehen; ebenso kommt ihm aber auch der bei der Verheirathung der weiblichen Nach- kommenschaft erzielte Kaufpreis zu, die Eltern der Tochter haben nur Anspruch auf eme Art Abfindungssumme. Was nun endlich die dem Herrn über seine Sklaven zustehende Strafgewalt betrifft, so lommt eigentlich nur ein Verbrechen in Be- tracht, nämlich Mord und Todtschlag, und einc Strafe dafür: nämlich der Tod. hat aber in der Regel bloß den Verkauf der schuldigen Frau zur Folge. Die einzelnen Stlrafen werden vom ersten Häuptlinge, doch nur unter Zustimmung der verschiedenen Unter- bäuptlinge, ausgesprochen. Dies ist allerdings nur ein unter Freien bestehendes Recht, während dem Sklaven gegen- über der Grundsatz zu gelten scheint, daß der Herr unbedingte Macht über Leben und Tod besitze; in der Praxis sind jedoch Strafen und Prozeßgang so ziemlich dieselben, nur mit dem Unterschied, daß der Herr sich vor Verhängung einer Strafe noch zuvor der Zustimmung des Theil des äquatorialen Afrika ist der breite Stlavendorfes, ja sogar der Sklavendörfer Gi — denn die Interessen sämmtlicher Stlaven sind hierin identisch — versichert halten muß. » Eine förmliche Freilassung des Sklaven, sei es nun durch Loskauf oder irgend einen anderen Dieb- stahl ist an und für sich nicht strafbar, sondern Aul N efinne n AtN durch Rückerstattung des Gestohlenen erledigt; vom 1. Juli d. J. befindet sich in dem Artikel: Chebruch kann mit dem Tode bestraft werden, nach dem Ngami-See, auf Seite 113, linke — Akt, ist hier zu Lande gänzlich unbekannt, was allerdings bei Leuten, bei denen doch sonst Alles um Geld zu haben ist, doppelt auffällig erscheint. Station Bismarckburg. Der Leiter der Forschungsstation Bismarck- burg im Togogebiete, I)r. R. Büttner,) ist, nachdem er am 22. Juni in Klein-Popo ein- getroffen und nach Organisirung seiner Kara- wane von dort am 1. Juli aufgebrochen war, nach einer durch die Verhältnisse der Regen- zeit etwas behinderten Reise am 20. Juli d. J. in Bismarckburg angekommen. I)#. Büttner traf daselbst die auf der Station beschäftigten Techniker Bugslag und Stöhr in guter Gesundheit an, und beabsichtigte Ersterer, etwa Anfang August die Station zu verlassen, um nach Deutschland zurückzukehren. Die Karawane des Dr. Büttner, welche in drei getrennten Abtheilungen marschirte, umfaßte 132 Leute, die, mit Ausnahme einer geringen Anzahl von Aguc-Männern, sämmtlich Popo- Leute waren. Zur Ueberführung des Gepäcks und der Güter waren 122 Träger erforderlich, die unter drei Karawanen-Aufsehern standen. Ferner begleiteten den Reisenden 4 Hängemattenträger, 1 Koch und 2 Diener. Berichtigung. In dem „Deutschen Kolonialblatt“ Nr. 7 „Forschungsreise des Hauptmanns v. Frangois Spalte, Zeile 10 von unten gerechnet, ein Druckfehler. Anstatt „leichter Sand“ lies „lichter Wald“. 41 4 4 . 4 4 4 4. 4. 4. 4 4 4 4 IV. Tiftterar. Besprechungen. Die Handelsstraßen des centralen Afrika. Der am dichtesten bevölkerte und reichsie Gürtel, welcher sich vom Oberlauf des Niger über den Tschad-See bis zu den Quellgebieten *) Vergl. „Deutsches Kolonialblatt“ Nr. 10 vom 15. August d. J. S. 188.