— 269 — Bekanntmachungen. Auf Grund des § 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz- gebiete (Reichs-Gesetzblatt 1888, S. 75), und des § 1 des Gesetzes, betreffend die Ehrschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870, ist innerhalb des Bezirks der Station Finschhafen dem interimistischen Kommissariats= sekretär Referendar a. D. Arthur Hildebrandt und innerhalb des Bezirks der Station Herbertshöh dem Kaiserlichen Kanzler Georg Schmiele für ihre Person und für die Dauer ihrer Thätigkeit in der Station die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, bürgerlich gültige Eheschließungen vorzunehmen und die Geburten und Sterbefälle zu beurkunden. Dem Beamten der Neu-Guinea-Kompagnie Friedrich Rehn ist die Ermächtigung ertheilt worden, innerhalb des Bezirks der Station Constantinhafen die gleichen Handlungen in Fällen der Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung des Standesbeamten vorzunehmen. Der Sitz der Kaiserlichen Verwaltung des Bismarck-Archipels ist von Kerawarra in der Neu-Lauenburg= (Duke of York) Gruppe nach Herbertshöh an der Blanche-Bai auf Neu- Mecklenburg verlegt worden. Nach dem letzteren Orte siedelt auch der Kaiserliche Kanzler und Richter Schmiele über. Bei dem Kaiserlichen Kommissariat des Schutzgebietes der Neu-Guinea-Kompagnie zu Finschhafen ist der Kanzler Schmiele zum Vertreter des Kaiserlichen Kommissars für den Fall der Verhinderung an der Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz und der sonstigen ihm nach Maßgabe der Dienstanweisung vom 3. August 1889 übertragenen Funktionen bestellt worden. Der Staatssekretär a. D. Wirkliche Geheime Rath v. Jacobi — Berlin W., Karls- bad 11 — hat es übernommen, zwischen der Kolonial-Abtheilung und den protestantischen Missionsgesellschaften, welche in den deutschen Schutzgebieten bereits thätig sind oder auf dieselben ihre Thätigkeit zu erstrecken beabsichtigen, seine Vermittelung eintreten zu lassen. Es wird sich empfehlen, wenn die gedachten Gesellschaften ihre bezüglichen Anträge zunächst an Herrn v. Jacobi gelangen lassen. Berlin, den 24. Oktober 1890. Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung. Kayser. —— und Mittheilungen der Behörden in den Schutgebieken. Verordnung, betreffeud den Kautschukhandel in Ost-Afrika. Um der Verfälschung des Kautschuks, durch welche der Handel wesentlich geschädigt wird, nach Möglichkeit zu steuern, wird hierdurch verordnet wie folgt: 1. Der Verkauf und Ankauf von Kautschuk, welcher durch gröbliche, offenbar auf Täuschung berechnete Beimengung von Sand, Steinchen, Rindestücken oder der- gleichen, wie sie bei sorgfältigem Sammeln vermieden werden kann, verfälscht ist, wird hierdurch verboten. II. Perordnungen