9 Das Ronde-Plateau. In der „New Review“ giebt der englische R H. K. Johnson folgende Schilderung des im Nordwesten des Nyassa-Sees innerhalb der deutschen Interessensphäre gelegenen Konde- Gebietes. Einem Reisenden, welcher vom Süden des Nyassa-Sees kommt, scheint das ebene Konde- Gebiet am Nordwestufer des Sees ein Land von mehr tropischem Aussehen zu sein, als er bisher kennen gelernt; die Bäume sind höher und schattiger, die Vegetation üppiger. Die Gegend bietet zweifellos einen reizvolleren An— blick, die Scenerie ist unleugbar prächtig; denn der östliche Golf des Nyassa mit seinem intensiv blauen Wasser und die Konde-Ebene mit ihren smaragdgrünen Bananenpflanzungen und wal- digen Hainen schattiger Bäume sind von Bergen umrahmt, welche mit gewaltiger Höhe an- muthige Formen verbinden und wechselnde Schattirungen aufweisen. Nicht weniger als neun ständig Wasser führende Flüsse, einige von beträchtlicher Größe, fließen zwischen Karonga und Parumbira-Bai — einer am äußersten Nordende des Sees ge- legenen Station der Afrikanischen Seen-Gesell- schaft — in den See, bewässern das Land und verleihen der Konde- Gegend den Anblick ewigen Frühlings. Das Land am Nordende des Sees ist in Wahrheit ein afrikanisches Arkadien. Meilen weit wandert man durch Bananen= pflanzungen, um sodann auf weithin sich aus- dehnende Felder mit Mais, Hirse und Cassava zu gelangen. Die bewässerten Wiesen sind mit Reis bestellt. Aber vor Allem besteht der Reichthum des Konde-Gebietes in Bieh, welches — anderwärts im Nyassa-Land keineswegs zahl- reich — im Konde-Distrikt ausgezeichnet ge- deiht. Milch und Fleisch sind daher billig und reichlich. Die Bewohner dieses glücklichen Landes sind zufriedene Menschen von freundlichem Wesen. Sie kannten keinen Streit, bis die Araber vor einigen Jahren sie zu unterjochen suchten. Wie aus dem Aufsatz im letzten Heft der „Mit- theilungen von Forschungsreisenden und Ge- lehrten aus den deutschen Schutzgebieten“ über „Das Land zwischen Njassa und Rikwa-See“ hervorgeht, sind die westlichen Nachbarstämme der Wa-Konde bereits wiederholt durch Ein- fälle der Wawemba heimgesucht worden, eines räuberischen, von arabischen Sklavenhändlern mit Flinten versehenen Stammes, der an den südlichen Quellflüssen des Tschambesi sitzt. Hoffentlich wird es denselben nicht gelingen, über die Gebirgspässe auch auf das fruchtbare Konde-Plateau vorzudringen und dasselbe zu verheeren. 94 zu wählen, Englische Expedition nach Lagos. In diesen Tagen wird eine Expedition unter James Benett mit Commander Ca- meron als Chef des Stabes und zusammen- gesetzt aus 24 Personen England verlassen, um sich nach Lagos zu begeben. Die Dauer der Expedition ist auf 6 Mo- nate berechnet. Ein offizielles Communiqué der Kolonialbehörden in Lagos giebt folgenden Aufschluß über die Ziele der Unternehmung: „Mr. J. Benett ist vom Staatssekretär der Kolonien beauftragt, die Hülfsmittel der Ko- lonie Lagos an Mineralien und Pflanzen zu erforschen und Vorschläge über die fernere Entwickelung derselben zu machen. Derselbe hat außerdem fachmännische Kenntnisse im Minen= und Handelswesen im Allgemeinen und ist der Erfinder eines Prozesses, auf chemischem Wege reinen Guttapercha aus der Milch der wilden Feigenbäume zu gewinnen. Der Entwickelung der Produktion dieser Er- zeugnisse, sowic Gummi, Pflanzenfasern und Mineralien wird Herr Benett seine besondere Aufmerksamkeit widmen.“ Aus einem kürzlich in der „Times“ ver- öffentlichten Schreiben des Colonial ollice geht hervor, daß Mr. Benett mit Vollmachten zur Anknüpfung von Handelsbeziehungen aus- gestattet ist, und hat es den Anschein, daß derselbe seine Thätigkeit eventuell auch auf das Gebiet der Oelflüsse auszudehnen gedenkt. — —— — — Beamtenpersonal für die italienischen Rolonien. Die „Gazzetta ufficiale“ vom 2. Oktober d. J. enthält eine Königliche Verordnung vom 6. September d. J., nach welcher für die italienischen Besitzungen in Afrika ein Kolonial- beamten-Personal zu bilden ist, welches von dem Ministerium des Aeußeren ressortirt. Die Kolonialbeamten sind vorzugsweise unter den bereits im Staatsdienste befindlichen Beamten sofern sie sich freiwillig für den afrikanischen Dienst melden. Ausnahmsweise können dazu auch in Afrika im Dienst befind- liche Personen, ohne in den Staatsdienst über- nommen worden zu sein, zugelassen werden, sowie solche Forscher, welche auf dem Gebiete der Wissenschaft, des Handels oder im Interesse der Landesregierung sich Verdienste erworben haben. Den Kolonialbeamten wird die Anciennität in ihrer Kategorie zugesichert, sowic der Wieder- eintritt in diejenige Verwaltung des Staates, welcher sie angehörten, sofern sie aus nicht von ihnen abhängigen Gründen von Afrika