— Ein Bericht des Ministers Tirard an den Präsidenten vom 23. November v. J. bemerkt zu den Entwürfen der Detrete über die Gründe und die Art der Umgestaltung Folgendes: Der Nachwuchs der jungen Beamten der Kolonialkarrieren litt an dem Uebelstand, daß dieselben für ihren Beruf nicht vorbercitet in die Kolonien kamen und häufig in unter- geordneten Stellungen ermüdeten und durch das Klima arbeitsunfähig gemacht wurden, be- vor ihre Ausbildung soweit gediehen war, daß sic mit Nutzen in höheren Stellungen ver- wendet werden konnten. Insbesondere machte sich der Mangel an ausreichender Sprach- —. kenntniß geltend. Es lag daher der Gedanke nahe, die Anwesenheit junger Eingeborener der Kolonien in der Kolonialschule zu Paris zur Ausbildung von Franzosen in deren Sprachen zu benutzen. Zugleich sollte aber damit eine gründliche Ausbildung in den übrigen für den Kolonialdienst wichtigen Fächern Hand in Hand gehen. Zu diesem Zwecke wurde der bestehenden Eingeborenen-Abtheilung der Ecole coloniale eine französische Abtheilung hinzugefügt, in welche junge Leute unter besonderen Auf- nahmebedingungen eintreten können, um durch Absolvirung der vorgeschriebenen Kurse be- stimmte Anwartschaften auf den Kolonialdienst zu erwerben. Die Aufnahmebedingungen beziehen sich auf Lebensalter, gute Führung, Gesundheit der Schüler und auf den Nachweis genügender Vorbildung durch Beibringung eines Bachelier- Diploms. Die Dauer der Kurse ist allgemein auf drei Jahre, für Licenciaten des Rechts auf zwei Jahre festgesetzt. · Jährlich sind Examina abzulegen, nach deren Ergebnissen beim Abgang von der Schnle eine Klassifikation der jungen Leute erfolgt, welche deren Berufung zu den verschiedenen Kolonial- larrieren, zwischen denen sie die Wahl haben, zur Grundlage dient. Die höheren kolonialen Laufbahnen werden künftig den Schülern der Ccole coloniale in der Weise vorbehalten, daß drei Viertel simmt. - in & halten, daß Tage seiner Unterzeichnung in Kraft und hat licher Beamten aus ihnen entnommen werden und nur ein Viertel aus anderen Leuten sich rekrutirt, welche grundsätzlich in den Subaltern- karrieren zu verbleiben haben. Neben den so berechtigten eigentlichen Zög- liigen der Anstalt werden auch auditeurs libres zu den Kursen zugelassen, denen auf Wunsch am Ende ihrer Studien ein Zeugniß ertheilt wird. 20 *) nen Vereinbarung zwischen England und Portugal. Die zwischen England und Portugal am 14. v. M. über Herstellung eines „modus vivendi“ getroffene Vereinbarung hat folgen- den Wortlaut: 1. Die Regierung Seiner Allergetreuesten Majestät des Königs von Portugal und Al- garvien verpflichtet sich, die Freiheit der Schifffahrt auf dem Zambesi und Schire sofort zu verfügen. II. Die Regierung Seiner Allergetreuesten Majestät des Königs von Portugal und Al- garvien verpflichtet sich ebenfalls, den Transit- verkehr auf dem Zambesi, Schire und Pungue zu erlauben und zu erleichtern, desgleichen auf den Landwegen, welche in den Gegenden, wo jene Ströme nicht schiffbar sind, als Verkehrs- verbindungen dienen. III. Die Regierung Seiner Allergetreuesten Majestät des Königs von Portugal und Al- garvien verpflichtet sich ferner, die Verbindung zwischen den por#ugiesischen Scehäfen und den Territorien der britischen Interessensphärc, be- sonders mit Bezug auf Post= und Telegraphen- verbindungen sowie auf den Frachtverkehr, zu erleichtern. IV. Die Regierung Seiner Allergetreuesten Majestät des Königs von Portugal und Al- garvien und die Regierung Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland verpflichten sich, die im Vertrage vom 20. August 1890 fest- gesetzten Grenzen anzuerkennen und zwar inso- fern, als vom Tage der gegenwärtigen Ueber- einkunft an bis zum Ende derselben keine der beiden Mächte in der durch diese Ueberein- kunft der anderen zuertheilten Interessensphäre Verträge schließen, Protektorate annehmen oder irgend einen Akt der Sounveränetät vornehmen wird. Für keine der beiden Mächte wird jedoch hierdurch irgend einer Frage präjudizirt, welche mit Bezug auf die erwähnten Gebietsgrenzen im Laufe der späteren Unterhandlungen etwa sich ergeben möchte. V. Der gegenwärtige Vertrag tritt am für sechs Monate Geltung. Das offizielle „Diario do Governo“ vom 20. v. M., welches diese Vereinbarung enthält, veröffentlicht gleichzeitig zwei König- liche Dekrete vom 18. v. M. Durch das eine derselben wird die Schifffahrt auf dem Zambesi und Schire für alle Nationen frei gegeben. Dasselbe lautet folgendermaßen: Artikel 1. Die Schifffahrt auf den Flüssen Zambesi und Schire, da, wo dieselben