Meinerseits bin ich bei Gelegenheit unserer Zusammenkunft vom 6. d. M. in der Lage gewesen, die Versicherung abzugeben, daß die Regierung der französischen Republik unter diesen Bedingungen keine Einwendungen erheben würde gegen die Erwerbung der festländischen Be— sitzungen des Sultans von Zanzibar, sowie der Insel Mafia durch Deutschland. Es besteht Einverständniß darüber, daß die deutschen Unterthanen in Madagaskar und die französischen in den seitens des Sultans von Zanzibar an Deutschland abgetretenen Be- sitzungen in allen Beziehungen die Behandlung der meistbegünstigten Nation genießen sollen. Um das völlige Einvernehmen der beiden Regierungen über die vorstehend aufgeführten Punkte endgültig festzustellen, habe ich die Ehre, Euerer Excellenz die vorliegende Mittheilung mit der Bitte zu machen, mir dieselben gefälligst zu bestätigen. Genehmigen Sie u. s. w. (gez.) Jules Herbette. Sr. Excellenz dem Herrn Freiherrn Marschall von Bieberstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts. Berlin, den 17. November 1890. Der Unterzeichnete beehrt sich, Seiner Excellenz dem außerordentlichen und bevoll- mächtigten Botschafter der französischen Republik, Herrn Herbette, den Empfang des Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen und das Einverständniß der Kaiserlichen Regierung zu den darin enthaltenen Erklärungen auszusprechen. Demnach erhebt die Regierung der französischen Republik keinen Einspruch gegen die Erwerbung der festländischen Besitzungen des Sultaus von Zanzibar und der Insel Masia durch Deutschland, und letzteres erkennt die Schutzherrschaft Frankreichs über Madagaskar mit allen ihren Folgen an. Dabei wird ausdrücklich verabredet, daß die deutschen Reichsangehörigen in Madagaskar und die französischen Staatsangehörigen in den bezeichneten, von dem Sultan von Zanzibar an Deutschland abgetretenen Gebieten in allen Beziehungen diejenige Behandlung erfahren sollen, welche den Angehörigen der meistbegünstigten Nation daselbst zu Theil wird. Der Unterzeichnete beuutzt u. s. w. (gez.) Marschall. Seiner Excellenz Herrn Herbette ꝛc. ⁊c. ꝛe. Bekanntmachung. Der Norddeutsche Lloyd hat sich bereit erklärt, den Mitgliedern der in deutschen Schutz- gebieten thätigen Missionsgesellschaften bei Benutzung seiner Dampfer, soweit solche dafür in Betracht kommen, eine Ermäßigung von 20 pCt. auf die tarifmäßigen Fahrpreise und Fracht- sätze zu gewähren. Bei Anlieferung von Gütern ist von Fall zu Fall der Nachweis zu erbringen, daß die zu befördernden Sendungen thatsächlich für die bezeichneten Gesellschaften bestimmt bezw. von denselben abgesandt sind. Daß seitens der Aktien-Gesellschaft „Deutsche Ost-Afrika-Linie“ zu Hamburg auf deren Schiffen Personen und Sachen derjenigen Vereine, welche für Zwecke der Krankenpflege und Mission in den deutschen Schutzgebicten wirken, ebenfalls eine Tarifermäßigung von 20 péCt. gewährt wird, sofern der Reichskanzler dies für die gedachten Vereine in Anspruch nimmt, ist bereits früher mitgetheilt worden.