Die Blokade wird aufgehoben und die gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem Tage der Auswechselung der Unterschriften in Kraft. Doch erlangt die Uebereinkunft keinenfalls eher endgültige Verbindlichkeit, als nach erfolgter Ratifikation durch die französische Regierung. Wie eine dem Gesetzentwurf beigefügte Denk- schrift bemerkt, bestand die Schutzherrschaft über das „Königreich“ Porto-Novo thatsächlich seit dem Jahre 1882, ist aber vom König von Dahomeh erst nunmehr anerkannt. Auch der französische Besitz von Kotonn war bereits auf Verträgen von 1868 und 1878 begründet, doch nahm der König seither die Steuer= und Zoll- hoheit für sich in Anspruch. Der jetzige Ver- trag schafft eine Art Ablösung dieses Verhält- nisses mittelst einer dem Könige zu zahlenden Jahresrente von 20 000 Francs. Sollgesetzgebung in der französischen Rolonie Gabon-Tongo. In der französischen Kolonie Gabon-Congo werden neben Abgaben von der Schifffahrt (Tonnengeldern 2c.) und Handelslizenzen (sog. Patentes) sowohl Einfuhrzölle wie Ausfuhr- zölle erhoben.) Einfuhrzölle stehen, da der südlich vom Settée Cama-Fluß gelegene Theil der Kolonie in das Freihandelsgebiet fällt, nur in dem nördlich von dem genannten Fluß gelegenen Gebiete in Kraft. Dieselben sind theils spezi- sische, theils Werthzölle. Letztere betragen meist 10 pCt. des Werthes, steigen jedoch in einzelnen Fällen bis zu 25 pCt. — Waaren französischen Ursprungs genossen bisher nach dem Dekrete vom 27. August 1884 eine Neuerdings diesem Land und dem Juba-Fluß, welche sich Zollermäßigung von 60 PCt. ist die französische Regierung in der Begünsti- gung der französischen Industrie noch weiter gegangen, denn durch ein im „Journal Of#i- ciel“ vom 6. d. M. veröffentlichtes Dekret vom 18. November d. J. werden Waaren französischen Ursprungs mit Ausnahme von Alkohol, Waffen.*) und Munition überhaupt vom Zoll befreit. Im Zusammenhange hiermit steht ein eben- falls im „Journal Officiel“ vom 6. d. M. ver- öffentlichtes Dekret vom 25. November d. J., betr. die Erhebung von Ausfuhrzöllen. An solchen wurden bisher nach dem Dekret vom *) Der Raum gestattet eine Aufführung der verschiedenen sehr mannigfaltigen Tarif= 2c. Positionen nicht. Dieselben sind u. A. im „Annnaire Colonial“ S. 376 ff. angegeben. r#s) Die Einfuhr gezogener Feuerwaffen ist ver- . boten. 347 –– .- . —. 22. Oktober 1887 auf sämmtliche aus der Kolonie Gabon-Congo ausgeführten Produkte 5 pCt. des Werthes erhoben. Das Dekret vom 25. November d. J. bestimmt ununmehr: „Die Waaren und Produkte jeder Herkunft, welche von irgend einem Punkte der Kolonie Gabon und des französischen Congo ausgeführt werden, unterliegen einem Ausfuhrzoll, welcher 7 pCt. des Werthes nicht übersteigen darf. Ausgenommen ist allein Elfenbein und Roth- holz, wofür bei der Ausfuhr kein Zoll zu zahlen ist.“ Durch die Erhöhung der Einfuhrzölle soll der Ausfall gedeckt werden, welcher aus der Aufhebung der Einfuhrzölle auf französische Waaren zu erwarten ist. Erklärung der englischen Schutzberrschaft über Witu. Die amtliche „London Gazette“ vom 25. November d. J. enthält folgende Bekannt- machung: (Uebersetzung.) Auswärtiges Amt, den 19. November 1890. In Gemäßheit des Artikels II des englisch- deutschen Abkommens vom 1. Juli d. J.,“) wo- nach Deutschland zu Gunsten von Großbritannien seine Schutzherrschaft über Witu zurückgezogen und ferner auf seine Schutzherrschaft über die an Witu grenzende Küste bis nach Kismaju und auf seine Ansprüche auf Gebiete des Fest- landes nördlich vom Tana-Flusse und auf die Inseln Patta und Manda verzichtet hat, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Gebiet von Witu, die Gebiete zwischen an der Küste bis Kismaju ausdehnen, die Inseln Patta und Manda und alle anderen Inseln in der Manda-Bai unter die Schutz- herrschaft Ihrer Majestät gestellt worden sind. Portugiesische Expedition nach Bisé, Straße Swischen Benguela und Eaconda. Zur Niederwerfung des in Biseé (Provinz Angola) ausgebrochenen Aufstandes war portu- giesischerseits im August d. J. eine Expedition aus- gerüstet worden, deren eine Abtheilung — unter Kapitän Texeira da Silva — über Bailunde vorgehen sollte, wo die Eingeborenen von Alters her wohlgesinnt sind. Die Hauptabtheilung * Dessches Kolonialblatt“ Nr. 8 vom 15. Juli d. J., S.