Deutsches Kolonialblatt= Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. Herausgegeben in der KolonialAblheilung des Auswärligen Amls. II. Jahrgang. Berlin, 1. Jannar 1691. Uummer . Dieie Zritschrift erscheint am 1. und 15. jedes Monats. Derielben werden als * beigesügt die mindestens einmal viertel. N Icheienden „Mitheilungen von Josschung oreifenden und Gelehrten aus den deutschen Sthuhnebiten. herausgegeben err v. Danckelman. — Der rtellahrspreis fur das Kolonialblalt mit den Beihe###en betrögt 3 Mark. Man or bes allen Su und Vuchbanolunegen — Emsendungen und Aufragen sind an die " kom Auchr heiene pnn ru it —— Mittler und Sohn, Verlin SWI2, Kochstraße 68—70, zu richten Inhalt. Alimage von vier Millionen Mark als Absindung an den Sultan von Sansibar S. 1. iln S. 2. Sitz des Gouvernemento für Ost-Afr## Ernennung des Kanzler Aud ale —— bont 9 FGerichtsbehorde erster Instanz zu Ehinongne 2. — Statistik über die in das Togo-= Gebiet eingeführten Waaren S. 2. Personalien S. 2. — Bekanntmachungen für die Schissfahrt S. 3. — Schiffsbewegungen S. ö. Nichtamtlicher Theil. Personal-Nachrichten S. 5. — Verlehro-Nachrichten S. 6. — Die Lage in Ost-Afrika, Ereignisse i im Monat November 1890 S. 15 — Bauthätigleit in Dar-zes-Salgam S. 8.— Gesundheilszustand der Deutschen Schuttruppe für # 8t-2 ita S. 8S. Bericht des Dr. Zintgrass S. 9.; Anlage: Jericht- des Lieutenants v. Spangenberg S krnaf — Ziegeleien in Kamernn, ömauofendun * i S. 11. deutscher Ziegler S. 10. — Baumwollenkultur in Togo S. 11. — Erdbeben in To ogo Statistische Mohhrichten über die englische Goldlüsten-Kolonie, Zolltarif S. 12. — Die pracos da corön in der Provinz Mozambique und ihre Neform S. 13. Tod Mahareros S. 16. — Zeichnung der Antistlaverei-Akte durch Holland S. 16. — itterarische Besprechungen S. 16. — Litteratur- Verzeichniß S. 19. — Awzeigen. Amtlicher Theil. Gesetze; Derordnungen der Rrichsbehörden. Der „Reichsanzeiger“ vom 21. Dezember I890 veröfsemtlicht folgende Belannt- machung: Am 27. d. M. wird in London für Rechnung des Suliaus von Sansibar die Summe von vier Millionen Mark als Absindung mit Bezug auf die Abtreumg der Küste der deutschen Interessensphäre in Ost# Afrila gezahlt werden. Nach Zahlung dieser Summe liegt für den Reichskommissar für ÖOst-Afrila lein Hinderniß vor, im Namen Seiner Majestäl des Kaisers von dem begzeichneten Küstenstrich auch rechtlich Besit zu ergreisen. Es tritt hierdurch in jeder Beziehung eine Trenunung des Letteren von Sausibar ein, welche ihre Wirkungen insbesondere auch auf dem Gebiete der Zollerhebung äusßert. Die Kaiserliche Regierung beabsichtigt nicht, für den deutsch-ostafrilanischen Küstenstrich neuc Zollsätze einzuführen. Die bisher nach den Verträgen des Sultaus von Sansibar für das vorerwähme Gebiet in Bezug auf den gZolltarif maßgebend gewesenen Bestimmungen werden nicht geändert werden. Der Reichslommissar für Ost-Afrika ist angewiesen worden, die nachstehende Verordnung u erlassen: „Vom l. Jannar 1891 ab dürsen Waaren an der deutsch-ostafrilanischen Küste an anderen Stellen als an den unten bezeichneten Häsen weder ein= noch ausgeschisst werden. Diese Häsen sind: Tanga, Pangani, Saadani, Bagamoyo, Dar#es-Salaam, Kilwa, Lindi und Milindani. Zuwiderhandelnde werden auf das Strengste bestrast, und Waaren, welche an anderen als den vorgenannten Orten zur Ein= oder Ausschiffung gelangen, in Beschlag genommen werden.