— 13 Der Zolltarif der Goldküsten-Kolonie beruht auf folgenden Verordnungen: 1. Customs Tariff Ordinance vom 7. April 1887. 2. The Customs Tariff Ordinance, 1887, Amendment Ordinance vom 30. Dezember 1889. 3. Quittah Customs Tariff Ordinance vom 26. April 1890. Danach werden in dem westlich vom Volta gelegenen Theile der Goldküsten- Kolonie folgende Zölle erhoben: . Sterl. Schill. Pence Wein, Wleb 0onter, und Bier für e Gullon eeh ie — bvoselben — 1 — Brandy, Genever, Num, Liquenre undverschiedene Spirituosen odergebrannte Wasser, nicht verfüßt oder ver- mischt, sosern der Stärkegrad * Normalgehalt (Prool nach Tdrometer) nicht Wersreigt= für die Old Wine Gallon oder einen Theil der- selben — 2 6 zund für jeden Grad über den Normalgehalt (Proos) für die Old Wine Gallon oder einen Theil derselben — — Vrandy, Genever, Num, Liqueure undverschiedene Spirituosen odergebrannte Wasser, sofern dieselben ver- süßt oder vermischt sind, so der Stärkegrad nicht sesistellen läßt, für die Old Wine Gallon oder einen Theil derselben — 2 6 Verarbeiteter Tabak, Cigarren, Schnupstabak, das Pfund oder ein Theil vesselben .. — llnvetarbeutetT und oder ein Theil Eresseddas — — Schießpulver, das- hfund oder ein Theil desselb Fruerwassen jeder —— das Stack Gefüllte Patronen, daes Dsundert oder ein Theil dav Ungefüllte, desggl. Blei in jeder Form, das Pfund oder ein Theil davon. — — ½ Glasperlen, Boote und Canoes, Messingwaaren, Brot und Biscuit, Baumaterial, Tau- gerk, Baum mwollenwaaren, Thonwaaren, Mehl, Möbel, Eisen= und Stahlwaaren, Ke- rosin und anderes Vrennöl, Hausgeräth, Maschinen (außer Hür #ergwerts- und Ackerbau- wecke), Parfümerien, Pro- bistoneen, Reis, Seidenwaaren, Seife, Zucker, Kleidungsstücke, Wollenwaaren, sowie sämmt- liche anderen Waaren, welche nicht in einer der Verordnung (vom 30. Dzene 1889) bei- gefügten e 00 Positionen 2—25 0n aufgeführt sind. 12 !.–— l ll wl HO- l Z 10 pCt. vom Werthe im Ausfuhrhafen. Von Einfuhrzoll befreit sind nach einer der Verordnung vom 30. Dezember 1889 bei- gefügten Liste solche Gegenstände, welche der Landwirthschaft, Schifffahrt u. s. w. dienen, serner namentlich auch Kohlen und Salz. Für den östlich vom Volta gelegenen Theil der Goldküsten-Kolonie ist unter dem 26. April v. J. die „Quittah Customs Ordinance 1890“ erlassen worden, welche gegen unser angrenzendes Togogebiet gerichtet ist. Sie steht in Kraft seit dem 1. Mai 1890 und soll vorläufig bis zum 1. Juli 1891 in Geltung bleiben. Sie stellt also einen Ver- such dar. Nach dieser Verordnung wird östlich vom Volta von den meisten Waaren ein Zoll über- haupl nicht erhoben. Die Zölle beschränken sich auf folgende: #. Sterl. Schill. Pence Genever, nicht vermischt oder versüßt, sofern der Stärkegrad den Normalgehalt (Proos) vct übersteigt, für die Old Wine Gallon oder einen Theit in lben — — 6 Desgl. Nrand)y, Num, Li- queure und verschicdene Hbirituosen oder gebrannte l i IF a Für jeden Grad über den Normalgehalt (Prool) für die Old Wine Guallon oder einen Theil derselben . Tabak das Pfund Schießpulver 100 T Gewehre 1½ 11/1 1111 .- Die pracos da corün in der Provinz Nozambiaue und ihre Reform. Die pracos da corOa, d. h. Krongüter, in der Provinz Mozambique sind eine aus dem Mittelalter überkommene Instikution, die auf ursprünglich arabischen Fundamenten steht. Als die Portugiesen im 15. und 16. Jahrhundert die Ostküste Afrikas sich unterwarfen, fanden sie die verschiedenen Sultanate, die von Arabern, Persern, Asghanen dort gegründet worden waren, in identischer Weise derart organisirt, daß die Eroberer sich auf die militärische Herr- schaft beschränkt, die Verwaltung des Landes aber in den Händen der einheimischen Fürsten (lumo, inhacuaiia) gelassen hatten, welche gegen die Verpflichtung, die Kopfsteuer (mussoco) zu erheben und an den Sultan abzuführen, Herren über Land und Leute geblieben waren. An dieser Einrichtung wurde sachlich zunächst nichts geänderk, nur setzten die Portugiesen, die