von 100 Neis (2 Fraucs) bei Erwachsenen und von 200 Reis bei Nichterwachsenen bei dem Pächter Arbeit zu leisten. 3. Bei Bezahlung in Waare soll eine braga (Armlänge) Baumwollenstoss gleich 200 Reis gerechuct werden. Zur Vermeidung einer falschen Aussassung mag hier alsbald einschaltend bemerkt werden, daß dieses eigenartige Pachtverhälmiß durch- aus keine Landpacht in unserem Sinne begreift. Es hat an sich mit der Bewirthschaftung des Bodens garnichts zu thun, giebt nur ein Recht auf die Einziehung der Stener und auf die Nobotleistung der Kolonen, aber es bedentet nicht, daß der Staat eine in seinem Eigenthum befindliche Domäne zur landwirthschaftlichen Benutzung ausgebe. Alles Land gehört zwar der Kronc, aber es zu bestellen sieht in jenen Ländern Jedermann frei. Privateigenthum an Grund und Boden wird entweder durch die Urbarmachung, i. c. tilulo occupationis, erworben oder durch eine Art Erbzinsvertrag, aloramento, mit dem Staate, wodurch man das Anrecht auf eine größere Fläche Landes gegen die Verpflichtung einer successiven Urbar- machung sich sichert. Will also der arrenda- lario zugleich Bodenlultur treiben, so ist das en ganz zufälliger accessorischer Umstand, und es sleht dann bei ihm, ob er bloß als Ollupant anstreten will — was auch jeder Andere neben ihm auf dem Boden des prago thun lann — oder ob er sich durch den Abschluß eines aloro-Vertrages mit der Regierung eine gröszere Sicherheit verschafsen will. Denn natürlich nimmt die Regierung auf diese Ansänge der Bodenkultur besondere Rücksicht, und wenn der Draco-Pächter zugleich einen solchen landwirth- schaftlichen Betrieb führt, so pflegt ihm beim Ablauf der Pachtperiode ein gewisses Vorrecht gegeben zu werden, damit er nicht in dem Angenblick, wo er nicht mehr über die Arbeit der Kolonen verfügen lann, zur Aufgabe seiner Agrilultur genöthigt sei. Die Verpachtung der Krongüter war nun zwar durchgeführt worden in der Provinz, soweit die portugiesische Herrschaft sich geltend machen konnte, doch war damit an den politischen und sozialen Zuständen im Lande eigentlich nicht viel geändert. Der Neger, an Sklaverei gewöhnt und Rechtsbegriffen unzugänglich, machte zwischen dem alten Emphytenta und dem neuen Pächter keinen Unterschied. Wer den mussoco und Arbeitsleistung verlangen lann, ist für ihn immer Herr, eine Kontrole von oben war in den seltensten Fällen mäglich, und es blieb daher im Wesentlichen dabei, daß die „Kolonen“ den Inhabern der pracos so gut wie uneingeschränkt zur Verfügung blieben und die alten Mißrauche= sortbestanden. Namentlich in den tiefer im Innern gelegenen Dracos, wo eine Bodenkultur nicht existirt und auch der mussoco in nichts Anderem als Elfenbein entrichtet werden kann, erhielt sich die alte kriegerische Organisation der pracos, welche dem Kolonen vor Allem, oder eigentlich allein, die Verpflichlung auferlegte, seinem Herrn Heerfolge zu leisten, im Guten wie im Schlimmen. Es lam hinzu, daß in diesen Theilen des Landes die Pacht auch meist in denselben Händen blieb, als vorher die Emphyiensen, denn bei der öffentlichen Ver- pachtung der bracos wagte es kaum Jemand dem alten Besitzer ernstlich Konkurrenz zu machen, aus Furcht, daß der tradilionelle Ein- fluß desselben und seiner Sippe ihm die Existenz unmöglich machen möchte. Beispiele dieser Art lagen vor, wo der aus dem Besitz verdrängte Emphytenta sich neben dem neuen Pächter fesl- gesebt und mit Hülse der ihm tren gebliebenen Gefolgschaft der Kolonen jenen schließlich ver- trieben oder ihm seine begonnenen Kulturen vernichtet hatte. Die vorstehend gedachten Verhälmisse, deren Mißlichleit nicht zu bestreiten war, bewirkten es, daß, nachdem laum das System der Ver- pachtung in Kraft getreten war, auch der Ge- danke auftrat, dasselbe wieder aufzugeben, die Draços da corGda vielmehr ganz aufzulösen und die Erhebung des mussoco direlt in staatliche Verwaltung zu nehmen. Die ersten praltischen Versuche mit dieser Methode waren bei einigen der mehr in der Nähe gelegenen Krongüter der Distrillte Tete, Ouelimane und Sena gemacht worden, und die finanziellen Resultate, die für ein paar Jahre vorlagen, schienen allerdings höchst bestechende. Die von den fislalischen Verwaltern erziellen Erträge des mussoco erreichten sast überall ein Mehr- faches, hier und da das Fünf bis Achlfache des früher für dasselbe Krongut erzielten Pacht- schillings, und von einer generellen Durch- führung der fiskalischen Verwaltung schien cine äußerst erhebliche Mehrrevenne der ganzen Provinz in Aussicht zu stehen. Es wurde daher vom Ministerium der Kolonien eine Kommission eingesetzt, um für die allgemeine Einziehung der Dracos in staatliche Verwaltung Vorschläge auszuarbeiten. Die Kommission hat sich entschieden gegen die betressende Maßregel ausgesprochen. Davon ausgehend, daß es sich hier nicht bloß um sinanzielle Zwecke handele, sondern um eine Neuordnung der ganzen Agrarverhältnisse in der Provinz, ist sie vielmehr zu dem Schlusse gekommen, daß die Abschaffung der „Pragos da corön'“ weder im Interesse der portugiesischen