— 30 — 18. Gäste des Reichskommissariates haben freie Fahrt und Verpflegung, und sind die Stationen verpflichtet, dieselben rechtzeitig an und von Bord zu befördern. Fremde haben für diese Beförderung selbst Sorge zu tragen. 19. Bei Anwesenheit des Reichskommissars oder dessen Stellvertreters haben die Kapitäne die Nationalslagge im Großtopp zu führen. Schiffs= und Stationsboote führen in diesem Falle die Nationalflagge als Gösch. 20. Die Chefs der Stationen erster und zweiter Ordnung und der Chef der Marinc= Abtheilung sind auf ihrer Station zur Führung eines weißen Wimpels berechtigt. 21. Obige Bestimmungen sind an Bord sämmtlicher Schisfe des Reichskommissariates sowie auf allen Stationen zum Anschlag zu bringen und auf den Stationen zu den Akten „Dienstworschriften für die Stationschefs“ zu nehmen. Sansibar, den 1. Oktober 1890. Schmidt, Stellvertretender Reichskommissar für Öst-Afrika. Kommandantur-Befehl. Um für die Prüfung derjenigen Jnvaliden Ansprüche, welche bei oder nach dem Aus- scheiden aus dem Dienste der Schutztruppe erhoben werden, eine Grundlage zu haben, werden hiermit bezüglich der ecuropäischen Mitglieder der Schutztruppe folgende Anordnungen getroffen: 1. Verfahren bei vorkommenden Dienstbeschädigungen. Derjenige, welcher eine Dienstbeschädigung erhalten zu haben glaubt, hat dies seinem direlten Vorgesetzten sosort zu melden. Der letzitere hat sodann den Thatbestand der Dienst- beschädigung unter protokollarischer Vernehmung des Beschädigten und eiwaiger Zeugen sestzu- stellen und von dem behandelnden Arzte eine ärztliche Acußerung über den Grad der erlittenen Verletzung einzufordern. Befindet sich auf der betressenden Station kein Arzt, so ist diese Aeußerung vorläufig von dem anwesenden Lazarethgehülfen auszustellen, und wird in letzterem Falle die Begutachtung jener Aeußerung durch einen Arzt seilens der Kommandantur ver- anlaßt werden. Bei schwereren Fällen ist grundsätzlich die Ueberführung in ein Lazarcth anzuordnen. Wird der Verletzte wieder hergestellt, so ist von dem betreffenden Arzte eine noch malige Aeußerung darüber abzugeben, ob und wie weit der Verletzte geheilt ist und speziell ob nachtheilige Folgen für ihn durch die erlittene Beschädigung zu erwarten sind. Die entstandenen Protololle 2c. sind allmonatlich mit dem Mounatsberichte der Kommandantur einzureichen. Die Vorgesetzten haben die Pflicht, einerseits darüber zu wachen, daß vorkommende Dienstbeschädigungen ordnungsgemäß in der vorher festgesetzten Weise zur Anmeldung lommen, wic sie andererseits aber auch nur wirkliche Dienstbeschädigungen, die eine spätere Invalidität nach sich ziehen lönnen, in der gedachten Weise zu behandeln haben. 2. Kontrole über die Behandlung der Kranken. a) Revierkranke. Auf jeder Station ist durch den Stationschef ein Revierkrankenbuch zu führen. In dasselbe sind täglich die sämmtlichen Kranlen der Slation einzutragen, sosern die- selben nicht Aufnahme in ein Lazareth gesunden haben.