– 58 — Stadtbezirke verantwortlich. Etwa ihm ins Auge fallende Unregelmäßigkeiten hat derselbe dem Stationschef zu melden. In dringenden Fällen ist er berechtigt, von der Wache eine Patrouille zu requiriren. Der Offizier vom Dienst hat ferner das Aufziehen der Wachen zu veranlassen und zu überwachen, der Unteroffizier vom Dienst ist hierbei zugegen. Bei Alarm) bezw. Feuerlärm hat derselbe für die Abgabe und Weitergabe der vorgeschriebenen Signale zu sorgen. Der Stalionschef hat die Bestimmungen für den Dienst des Offiziers und Unter- offiziers vom Tagesdienst — mit etwa erforderlich gehaltenen Zusätzen versehen — an der im Stationsgebände angebrachten Tafel zum Anschlag bringen zu lassen. c) Aufziehen der Wachen, Anzug, Houneurs, Verhalten der Posten 2c. Die Wachen ziehen unter den zum Dienst kommandirten Offizieren und Unterossizieren jeden Abend um 6 Uhr auf und werden dieselben nach 21 Stunden abgelöst. Beim Aufziehen der Wachen sind die in der Garnisondienst-Vorschrift gegebenen Formalitäten zu beobachten. Europäer erscheinen im Garnisondienst stets im Dienstanzuge, Ofsfiziere legen die Schärpe an. Der Anzug der Wachen ist der Garnisondienst-Anzug, umgeschnallt mit zwei vorderen Patrontaschen; jeder Mann erhält fünf scharfe Patronen, die bei dem Ablösen der Wache wieder abzunehmen?*) sind. Sämmtliche Posten stehen mit aufgepflanztem Seitengewehr; das Gewehr darf erst dann geladen werden, wenn der Posten von seiner Schußwasse Gebrauch machen will. Die Wachen erweisen Honneurs durch Präsentiren nur dem Stationschef bezw. Garnison= ältesten und dem Kommandanten der Schußtruppe. Die Posten präsentiren vor sämmtlichen europäischen Offizieren und stehen mit Gewehr über still vor sämmtlichen europäischen Unter- offizieren und den sarbigen Offizieren. Ob die Posten sich gegenseitig in bestimmten Zwischenräumen anzurufen haben, befiehlt der Stationschef; in der Regel wird solches jedoch nur in Ausnahmefällen anzuordnen sein. Nähert sich bei Dunlelheit Jemand dem Posten, so hat letzterer mit „Nani“ anzurusen. An- gehörige der Schußtruppe sind zu instruiren, daß hierauf mit „Asikari“ zu antworten ist. Wer auf dreimaligen Auruf nicht steht oder nicht antwortet, auf den wird geschossen. d) An= und Abfahrt des Reichskommissars. Bei der Ankunft und bei der Abfahrt des Reichskommissars haben die Stationen 1. und 1I. Ordnung drei Schuß Salut zu seuern, Stationen III. Ordnung geben keinen Salut. Das Fort Ras Muhesa giebt beim Passiren des Dampfers oder Bootes, in dem der Reichskommissar sich befindet, einen Salutschuß ab. Der Stationschef meldet sich bei der Anlunft des Reichskommissars bei demselben und übergiebt den Rapport der Station. Die Wachen und Posten haben Paradeanzug anzulegen, und ist die Wache um einen Doppelposten vor dem Reichskommissar zu verstärken. Ferner sind ein sarbiger Unterossizier und drei Soldaten als Ordonnanzen im Paradeanzug zu kommandiren, welche den Reichskommissar bei dienstlichen Ausgängen in der Station zu begleiten haben. e) Alarm und Feuerlärm. Fir die stete Alarmbereitschaft seiner Station rc. ist der Stationschef rc. verantwortlich. Derselbe hat für diesen Zweck eine besondere und genaue Alarmvorschrist auszuarbeiten und den Besatzungsplan der Station auf der im Stations- hebäude befindlichen Tasel zum Anschlag zu bringen. Desgleichen ist zur Verhütung und für das Verhalten bei ausbrechendem Feuer seitens des Stationschefs eine Feuerlösch-Ordnung zu erlassen. *) Für Alarm und Feuerlärm sind die im Exerzir-Neglement vorgeschriebenen Signale zur Anwendung zu bringen; bei Nichtanwesenheit von Hornisten hat der Stationschef andere Signale festzusetzen. *#*) Außer zum Wach= und Schiehdienst werden an Mannschaften scharse Patronen nur zu kriege- rischen Unternehmungen verauasgabt.