— 82 — Verurdnungen und Mittheilungen der Behürden in den Bchukgebieten. Verordnung. Auf Grund des Reichsgesetzes, belreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz- gebietc, und der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 wird bestimmt: 81. Der Verlauf von Hinterladern jeder Art und zugehöriger Munition innerhalb des Togo-Gebictes ist verboten. § 2. Die im Schutzgebiete ansässigen Firmen haben ihre gegenwärtigen Lagerbestände an Hinterladern und Patronen dem Kaiserlichen Kommissariate spätestens bis zum 1. Jannar 1891 schriftlich nachzuweisen und eine solche Nachweisung des jeweiligen Bestandes am Schlusse eines jeden Vierteljahres zu wiederholen. 83. Der Kommissar bezw. dessen Stellvertreter ist befugt, auf Antrag in jedem einzelnen Falle Ausnahmen von dem Verbote des S 1 durch schriftliche Ermächtigung eintreten zu lassen. 81. Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung werden mit Geldstrafe bis 300 M. geahndet. 8 5. Die Verordnung tritt mit dem 20. d. M. in Krast. Sebbe, den 1I. Dczember 1890. Der Kaiserliche Kommissar a. i. (lI. S.) Krabbes. Perspnalirn. Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den bisherigen Konful Freiherrn v. Nordeuflycht zum Wirtlichen Legationsrath und vortragenden Rath im Aus- wärtigen Amt zu ernennen. « Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, aus Anlaß der Kämpfe in Ost-Afrila den nachbenannten Osfizieren der ostafrilanischen Schutztruppe folgende Auszeichnungen zu verleihen: den Kronen-Orden 1. Klasse mit Schwertern: dem Chef Freiherrn v. Bülow, früher Sekondlientenant im Königin Angusta Garde-Grenadier-Regiment Nr. 4, dem Chef End, früher Premierlieutenant im Königlich Bayerischen 9. Insanterie-Regiment, und dem Sekondlieutenant Stentzler, früher im Insanterie Regiment Nr. 135; die Schwerter zum Kronen. Orden 4. Klasse: dem Chef Johannes, früher Sekondlieutenant im Infanterie-Regimem von Stülpnagel (5. Brandenburgisches) Nr. 18. Dem Techniler Jeß Bugslag zu Apenrade (zuletzt auf der Station Bismarckburg im Togo-Gebiet thätig) ist das Allgemeine Ehrenzeichen verliehen worden.