eutsches Kolonialblatt. Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. heransgegeben in der Kolonial-Ablheilung des Auswärligen Amle. II. Jahrgang. Gerlin, J. März 1391. Uummer 5. Diese Zeilschrift erscheint am 1. und 15. fedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigejugt die mindestens einmal viertel. jübtlich erscheinenden: uiunde von Forichungereisenden und Gelehrten aus den deutichen Schutgebieten-, herausucgeben von Dr. Freiherr o“ — Der jür das Kolonialblatt mit den Beiheften belrögt 3 Mark. Man cbonnint dei allen Vostämtern und Vuchhandlungen. — Einsendungen und Anfragen sind an die Kö iguhe Hojbuchhandlung von Erust Siegiried Mittler und Sohn, Berlin 8W12, gochstraue 68—170, zu di Inhalt. Ermachtigung zur Beurlundung des bersonenstande? Jür den stellvertretenden Gouverneur Zimmerer in Kamerun und den Kailerl. Kommiessar Friedrich Wilhelm Nose in Finschhafen S 95.— Ernennung von Kommissaren für die Deutiche Lolonialgeselschait fur Südwest- Afrika und die Deutsch- Ostafrikanische Gesellschaft —. 95. — Fgolltarise für das Kongo-Becken S. 900. — Verzeichniß der zu Gerichtobeisitzern bezw. deren Stellvertretern ernannten Personen im Schungebiet der Neu-Guinea- Kompagnie S. 97. — Personalien S. 98. — Bekanntmachungen für die Schisssahrt S. 98. — Schisso= bewegungen S. 98. Nichtamtlicher Theil. Personal= Nachrichten — 90. — Kosealiiche und Schiffa- Nachrichten S. 90. — Wissenschaftliche Sammlungen S S. 100. HBasuo-Land S. 101. Von der deutschen Schubimupe für Südwest-Afrika S. 101. — Modisikationen der Selye des Kongo-Staates S. 102. — Handelybewegung der französischen Besiungen am Ausen von Benin S. 102. — Britisch= Neu- Guinea S. 102. Die Benennung der Inselwelt des Großen Oceans S. 101. — Landwirth- ichaitliche Station im surwestafrikanischen Schutzgebiet S. 105. — lleber die Kultur des Nicinns S. 105. — Anleitung zur Anpflanzung und Behandlung von Dattelpalmen S. 10I. — Litterarische esorcchungen S. 108. — Litteratur-Verzeichniß S. 109. — Anzeigen. Amtlicher Theil. Gesetze; Derordnungrn der Reichsbehörden. Auf Grund des §. 1 des Gesebes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz- gebiete (N. G. Bl. 1886, S S. 75), des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 und der Kaiser lichen Verordnung vom 21. April 1886 ist dem stellvertretenden Gouverneur Zimmerer in Kamerun für den dortigen Amtsbezirk die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbesälle derselben zu beurlunden. Auf Grund des § I des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz gebiete (N. G. Bl. 1888, S. 75) und des § 1 des Gesetzes, betressend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 ist dem Kaiserlichen Kommissar für das Schutgebiet der Neu Guinca-Kompagnie Friedrich Wilhelm Rose für den Bezirl der Station Finschhafen die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeboreue sind, bürgerlich gültige Eheschließungen vorzunehmen und die Geburten und Sterbefälle zu beurlunden. Zum Kommissar für die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwest Afrika ist an Stelle des Wirklichen Legationsraths Dr. Rettich der Wirkliche Legationsrath Freiherr v. Norden slocht, zum Kommissar für die Deutsch Ostafrikanische Gesellschaft an Stielle des Wirklichen Legationsraths Freiherrn v. Nordeuflucht der Wirkliche Legationsrath Dr. Rettich bestellt worden.