— 121 — Einfuhr von den deutschen Schutzgebieten der Südsec. Im besonderen Waaren- Verkehr ohne Aeredelunge= Verkehr) Waarengattung Geschätter Werth in 100 ku netto 1000 Marl Menge in Schaf= 2c. Felle, rohe behaarte. . . 13 2 Hörner, Hornspitzen 2c., rohe . 28 2 Fleisch von Vieh, frisch, eingesalzen 2c. . 5 — Ausfuhr nach den deutschen Schutzgebicten der Südsec. Sprengsiosse oder Sprengmittel ..... ..·. 207 3:3 Weinsteinsäure (Weinsäure) . .. . .... ..... 75 20 Eisendraht, auch faconnirt, verkupsert . .... . . . 1818 31 Eisenwaaren, grobe, nicht abgeschlissen 2c. ..... ... 159 15 Cement: Noman-Cement 2c. .... . . 279353 126 Kleider 2c. aus Baumwolle, Leinen, Wolle 2c. 7 10 Vier aller Art, auch Meth.. ..... 1116 10 Perspnalien. Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den nach- benannten Offizieren die Genehmigung zur Anlegung folgender ihnen verliehenen Orden zu erlheilen: der 3. Klasse des von Sr. Hoheit dem Sultau von Sansibar verliehenen Ordens „der strahlende Stern“: dem Selondlieutenant d. Res. des 3. Bayerischen Insanterie Regiments Prinz Karl von Bayern Schmidt I., dem Premierlientenant a. D. v. Zelewsli, zuletzt im Infanterie-Regiment Nr. 99, dem Premierlieutenant d. Res. des Kaiser Alexander Garde-Grenadier Regiments Nr. 1 Freiherrn v. Eberstein und dem Premierlientenant a. D Krenzler, zuletzt im Feld-Arlillerie Regiment König Karl (1. Württembergisches) Nr. 19, simmtlich Chefs in der Ostafrikanischen Schutztruppe, — sowie der 1.. Klasse desselben Ordens: den beiden Osfizieren in der Ostafrikanischen Schutztruppe: Heymons, Premierlieutenant a. D., zuletzt im 7. Rheinischen Infanterie Negiment Nr. 69, und v. Sivers, Lientenant zur Ser der Reserve. In Finschhafen (Deutsch Neu-Guinca) ist zu Neujahr der interimistische Sekretär beim dortigen Kaiserlichen Kommissariat Arthur Hildebrandt nach eben vollendetem 3.1. Lebens- jahre verstorben. Der Kaiserliche Militärintendanturassessor im Gardekorps Dr. Kanzli und der Marinc= zahlmleister Hensel sind zur Deutschen Schuttruppe für Ost-Asrila kommandirt worden. Dem Ersteren sollen die Befugnisse des obersten Verwallungschefs, dem Letzteren diejenigen des Land- remmeisters bei dem Kaiserlichen Gonvernement übertragen werden.