wonnen hat, ist bereits wiederholt hingewiesen worden. Wir machen bei diesem Anlaß auch auf das im Jahre 1888 erschienene Buch von Dr. Karl Dove über „das Klima des außertropischen Süd Afrita“ (Göttingen 1888, Vandenhvek und Ruprecht) aufmerksam, welches sich eingehend mit dem Klima Deutsch- Südwest-Afrikas, insbesondere auch mit der Wasserfrage und ihrer Bedeutung für die Ent- wickelung des Landes beschäfugt. Die Beschlüsse der Brüsseler Antisklaverei-Ron. ferenz und die Vereinigten Staaten von Amerika. Die Generalakte der Brüsseler Autistlaverei Konferenz sowie die auf die Erhebung von Einfuhrzöllen im konwentionellen Kongobecken bezügliche Erklärung vom 2. Juli v. J., welche vom englischen Parlament bereits genehmigt sind, sind nebst den darauf bezüglichen Protokollen, den für das öslliche und westliche Kongobecken vereinbarten Spezialtarisen (vergl. Nummer 5 des Kolonialblattes vom 1. d. Mts.) und einer Dentschrift (erschienen bei F. Hayecz, Brüssel, Rue Louvaine 112) der belgischen Repräsen tantenlammer vorgelegt worden. Auch dem Senate der Vereinigten Staaten von Amerika sind die Brüsseler Generalakte sowie die mit dem Kongostaat getroffenen be sonderen Vereinbarungen über die Erhebung von Einfuhrzöllen zugegangen: derselbe hat indessen die verfassungsmäßige Genehmigung nicht ertheilt. Bekanntlich war bereits die Generalatkte der Verliner (Kongo:) Konferenz (1884 bis 1885) vom Kabinet in Washington nicht rati fizirt worden. Die Vereinigten Staaten konnten daher auch nicht bei denjeuigen Beschlüssen der Brüsseler Konferenz mitwirken, welche sich auf die Abänderungen der Bestimmungen der Ber liner Akte über die Einfuhrfreiheit beziehen. Die Brüsseler Konferenz sah sich aus diesem Grunde genöthigt, ihre Beschlüsse über die Er hebung von Einfuhrzöllen von der General alte zu trennen und in die Form einer beson deren Erklärung zu kleiden, welche im Gegen satze zu der Generalakte von den amerikanischen Bevollmächtigten nicht unterzeichuct wurde. Da den Vereinigten Staaten indessen unter dem 22. April 1881áA vom Kongostaat eben 136 dies durch die Erklärung der Brüsseler Kon- ferenz vom gleichen Tage für das Kongobecken geschehen war, das Recht der Erhebung von Einfuhrzöllen zugestanden. Die Regierung der Vereinigten Staaten hatte dieses Zugeständniß unter der Voraussetzung gemacht, daß ihre Flagge, ihre Staatsangehörigen und ihre Handelsinteressen in der ganzen Ausdehnung des tonventionellen Kongobeckens dieselben Vortheile und dieselbe Behandlung genießen sollten, welche den Signatarmächten der Berliner Generalakte gewährt sind. Dies wurde in der Sißzung der Tarifkommission in Brüssel vom 22. Dezember 1890 von den Vertretern der im konventionellen Kongobecken Besitzungen habenden Mächte Zzugestanden. Auf dieser Grundlage wurde unter dem 211. Jannar d. J. zwischen den Vereinigten Staaten von Amerita und dem Kongoslaat ein Freundschafts Handels und Schifffahrts Vertrag abgeschlossen, welcher einerseits dem Kongostaat gestattet, von amerikanischen Waaren Einfuhrzoll bis zum Belrage von 10 00 des Werthes zu erheben, andererseits aber den Bürgern der Vereinigten Staaten und deren Flagge das Recht der meist- begünstigten Nation einräumt. Nicht nur den Vereinbarungen wegen der Zollerhebung, sondern der Brüsseler Gencralakte selbst ist nunmehr vom Senate der Vereinigten Staaten die Genehmigung versagt worden. Es ist zu hoffen, daß in der nächsten Session eine erneute Berathung zu einem erwünschteren Er- gebniß führt. Auftrelen des gelben Fiebers in Sonny an der Liger. Mündung. Das Journal Ollicicl theilte kürzlich mit, daß die Nachricht, wonach am Senegal das gelbe Fieber herrschen solle, unrichtig sei, daß diese Kranlheit dagegen in Bonny an der Niger- mündung sich gezeigt habe. Da kürzlich von deutschen Zeitungen gemeldet wurde, daß auch in Kamerun das gelbe Fieber herrsche, so sind in Hamburg Erkundigungen eingezogen worden, welche ergeben haben, daß weder den dortigen Kamerun-Firmen noch den in Betracht kom- menden Rhedereien hierüber etwas bekannt ge- worden ist. Dagegen hat allerdings ein Schiff der englisch-westafritanischen Linie türzlich auf der Heimreise vom Niger aus Lagos die Nach- salls das Recht der Einfuhrfreiheit eingeräumt worden war, so wurde zwischen beiden unter dem 2. Juli v. J. eine besondere vorläufige Vereinbarung getrofsen, wodurch die Vereinigten Staaten dem Kongostaat in gleicher Weise, wie richt gebracht, daß das gelbe Fieber in Folge von Einschleppung aus Bahia in Bonny auf- getreten ist.