— 168 — Der Gouverneur erläßt in der Regel seine Weisungen für die Schutztruppe an den Kommandeur derselben. Sollie in besonderen Fällen der Gonverneur sich veranlaßt sehen, einzelnen Unterabtheilungen Befehle direkt zugehen zu lassen, so hat er hiervon alsbald auch dem Kommandeur Mittheilung zu machen. Die mit Wahrnehmung der Geschäfte der örtlichen Behörden siehe 1II. 3 — be. auftragten Offiziere können von dem Gonverneur für ihren Bezirk zu Bezirtshauptleuten ernannt werden. Sie unterstehen als solche dem Gonverneur, von dem sie ihre Befehle empfangen und an den sie berichten. In militärischer Hinsicht verbleiben sie dem Kommandeur unterstellt, doch gehen ihre Berichte auch in militärischen Angelegenheiten unter sliegendem Siegel durch die Hände des Gonverncurs an den Kommaundeur. Abschnitt II. A. Gliederung. 1. Die Angehörigen der Schutztrupve gliedern sich in a) Ossiziere: Kommandreur, Oberführer, Kompagnieführer Lientenants: Ztabsosiiziere li Deckoffiziere: Deckoffiziere, Zahlmeisteraspiranten: Unteroffiziere: Feldwebel, Sergeanten, Unteroffiziere, Lazarethgehülfen: 1 Aerzte: Oberarzt. Nerzle; Militärbramie: Obere Beamte #mit Offihierraugn, Intendant, Ober Büchsenmacher, Umier= Büchsenmacher: Gemcinc. — — 2. Durch ablommandirte deutsche Mililärpersonen sind zu besetzen: Offizier= und Unterossizierstellen des Stabes des Kommandcurs esiehe Zisser 11 alle Ofügierslellen bis einschließlich Kompagnieführer herunter: bei jeder Kompagnie mindestens die Stellen eines Lieutenants, des Feld- webels und von vier Sergeanten oder Unterossizieren Lagarethgehülse): die Stellen sämmtlicher Aerzte und Beamten. Mit Farbigen lönnen bei jeder Kompagnie die Stelle eines Lientenants und der Rest der Stellen der Sergeanten und Unterossiziere besetzt werden. Deutsche Militärpersonen gehen den farbigen IJnhabern einer Charge gleichen Dienst ranges siets vor. Zwischen den deutschen Deckossizieren, Unterossizieren und Beamten cinerseits und farbigen Ossizieren andererseits besteht lein Unterordnungsverhällniß. (darunter ein