— 169 — 3. Die Schutztruppe gliedert sich nach Maßgabe des Etats in: den Stab, 10 Kompagnien zu etwa 150 Köpfen und die erforderlichen örtlichen Behörden. Für Expeditionen werden die erforderlichen Abtheilungen jedesmal vom Kommandeur zusammengestellt. 4. Der Stab besteht aus dem Kommandeur, einem Oberführer zur Verfügung, sieben Lieutenants (zwei Adjutanten, vier zur Verfügung bei Ertrankungen 2c., einer zur Dienstleistung in Berlin), einem Oberarzt, welchem sämmtliche Aerzte und Lazarethe — unbeschadet deren Unterstellung unter die örtlichen Behörden — nachgeordnet sind, einem Intendanten, welcher gleichzeitig die Obliegenheiten des Dezernenten und Kurators bei der Hauptlasse des Gonvernements wahrnimmt, und dem erforderlichen Unterpersonal. Mit Wahrnehmung der Geschäfte der örtlichen Behörden sind im Allgemeinen die ältesten, in der Station amvesenden Offiziere der Schutztruppe zu beauftragen. Zu jeder Siation gehört in der Regel ein Arzt und ein Lazareth, sowie ein Magazin unter einem oder mehreren Beamten. 5. Die Vertheilung der Schutztruppe und deren Unterbringung auf den Stationen ordnet der Kommandeur im Einzelnen nach den allgemeinen Bestimmungen des Gonverneurs. B. Rangverhältnissc. 1. Jeder im Personal Etat der oslafrikanischen Schutztruppe stehende Deutsche bekleidet — umabhängig von seinem in früheren Verhältuissen etwa innegehabten Nange und unabhängig von demjenigen Range, welchen er bei eventuellem Ausscheiden aus oben gedachtem Etat (Ab- schnin V 1|I. B. 7 und C.) demnächst wieder einnimmt — während seiner Zugehörigkeit zum Eiat der ostafrilanischen Schutztruppe einen militärischen Nang. Die Rangverhältnisse zwischen den zur Schuttruppe gehörigen Personen und dem Intendanten regeln sich nach nachstehender Tabelle: Hauptllasse: Rangklasse: ) Stabsoffiziere: 1. Kommandeur, 2. Oberführer, Oberarzt, b) Hauptleute: KLompagnieführer, Intendant, C) Subalternoffiziere: Lientenants, Aerzte, Deckofsiziere: Deckofsiziere, Zahlmeisteraspiranten, Ober-Büchsenmacher, C)Unteroffiziere: 1. Feldwebel, Schreiber, 2. Sergeanten, Unteroffiziere, Lazarethgehülsen, Unter- Büchsenmacher. 2. a) Das Verhältniß der Schutztruppe zur Marine richtet sich nach der „Instruktion über das dienstliche und außerdienstliche Verhältniß des Landheeres und der Marine zu einander“ vom 30. Oktober 1865 mit der Maßgabe, daß Personen der Hauptklassen a, b, c (siehe vorstehende Tabelle) unter sich nach dem Datum ihres Sekond= bezw. Unterlieutenants-Patentes rangiren. Personen, welche ein Selond= bezw. Unterlientenants-Patent nicht haben, rangiren innerhalb