* — 170 — ihrer Hauptklassen hinter allen Juhabern derartiger Patente von der Marine sowohl wie von der Schutztruppe. Die im Deckoffizier= und Unterossizier-Nange stehenden Mililärpersonen (Haupt klasse 4# und ch) rangiren in der Reihenfolge der Nangklassen nach den Chargen. Bei gleichen Chargen ist das Datum der früheren oder späteren Vercidigung maßgebend für ältere oder jüngere Anciennetät. Zwischen Deckoffizieren, Unteroffizieren und Mamschaften cinerscits und farbigen Offizieren und Unteroffizieren andererseits findet kein Unter- ordnungsverhältniß statt. 3. Das Verhältuiß der Schubtruppe zur Kolonial-Flottille regelt sich gleichfalls nach der „Instruktion über das dienstliche und außerdienstliche Verhältniß des Landheeres und der Marine zu einander“ mit der Maßgabe, daß die deutschen Militärpersonen der Kolonial= Flottille zu den farbigen Offizieren und Unteroffizieren der Schutztruppe in teinem Unter- ordnungsverhältniß stehen. — Abschnitt III. Obliegenheiten der einzelnen Dienststellen. Ausbildung. 1. Die Obliegenheiten der einzelnen Dienststellen sind im Allgemeinen dieselben wie die der entsprechenden Dienststellen der Marinc-Infanterie bezw. des Reichsheeres. Sie richten sich im Einzelnen nach den vorliegenden Bestimmungen und den speziellen Anordnungen des Kommandeurs. 2. Der Kommandeur ist verpflichtet, für die Leistungsfähigkeit der Schutztruppe zur Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben zu sorgen: im Speziellen trägt er die Verantwortung für die Disziplin, Ausbildung, inneren Dienst und Verwaltung. Die Erlasse des Reichskanzlers (Reichs Marine-Amts) an den Kommandeur und dessen Berichte an den Reichskanzler (Reichs Marinc-Amt) gehen unter fliegendem Siegel durch die Hände des Gouverneurs. Hat der Kommandeur in militärischer Beziehung Bedenten gegen Anordnungen des Gouverneurs, so darf er diesem hiergegen Vorstellungen machen. Veharrt der Gonwerncur auf seinen Anordnungen, so hat der Kommandeur dieselben auszuführen, lann aber unter Mittheilung an den Gonverneur über seine Bedenten an den Reichskanzler (Reichs-Marinc= Amt) berichten. 3. Die Ausbildung der Schutztruppe ist thunlichst den für die Ausbildung der Marine-Insanterie bestehenden Bestimmungen anzulehnen. Dic erforderlichen Abweichungen von den deutschen Vorschriften regelt der Kommandeur und unterbreitet sie, sobald genügende Ersahrungen gesammelt sind, der Genehmigung des Reichslanzlers (Reichs Marine Amtg). Abschnitt IV. Ausrüstung und Bewasfnuung, Dienstsiegel. 1. Für Bekleidung und Ausrüstung, Wassen und Munition gelten die in Anlage gegebenen Etats. Die Festsehung der Proben für die Unisorms und Ausrüstungsgegenstände sowie für die Wassen veranlaßt das Auswärtige Amt (Kolonialabtheilung). 2. Die Schuttruppe führt Dienstsiegel mit dem Reichsadler und der Umschrift „Kaiserliche Schutztruppc für Deutsch Ost-Afrika.“ *) Nicht abgedruckt.