— 172 — In den ökonomischen Angelegenheiten wird die Schuttruppe nach außen hin durch den Kommandeur vertreten. Derselbe kann diese Befugniß unter eigener Verantwortung auf ihm nachgeordnete Organe übertragen. Die Berichte an den Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonialabtheilung) in Ver waltungsangelegenheiten werden seitens des Kommandeurs erstattet und gehen ebenso wie die für den Kommandeur bestimmten Erlasse des Reichskanzlers unter fliegendem Siegel durch die Hände des Gonverneurs. Damit der Lettere in Betreff der Verwaltung bei der Schutztruppe auf dem Laufenden erhalten wird, ist ihm seitens des Kommandeurs von allen wichtigeren Verwaltungsangelegenheiten Mittheilung zu machen. 3. Wenn dem Intendauten Anordnungen des Kommandeurs der gesetzlichen oder reglementarischen Begründung zu entbehren oder aus ölonomischen Rücksichten bedenklich scheinen, so hat er dem Kommandeur hierüber Vortrag zu halten. Entscheidet der Letztere abweichend von der Ansicht des Intendanten, so ist diese Entscheidung unter der Verantwortung des Kommandeurs zur Ausführung zu bringen: jedoch hat der Intendant in jedem Falle das Recht, über seine entgegengesetzte Auffassung unter Mittheilung an den Kommandeur dem Gouverncur zu berichten. 1. Bezüglich der ölonomischen Angelegenheiten ressortiren auch die Stationen der Schutztruppe vom Intendanten. Bei jeder Station sungirt ein Beamter als Rechnungsführer unter Verantwortlichkeit der örtlichen Behörde. 5. Die Kassengeschäste werden beim Stabe von der Hauptlasse des Gouvernements, bei den Stationen von der betreffenden Bezirkslasse unter der Aussicht des Intendanten bezw. des Bezirkshauptmanns miterledigt. Leuterer ist besugt, den Rechnungsführer bei der Station zur Erledigung der Kassengeschäfte des Begzirls heranzuziehen. 6. Für das Kassen und Rechnungswesen gelten die für die Hauptkasse und die Bezirkslassen erlassenen Vorschriften. 7. Die deutschen Militärpersonen der Schunztruppe lönnen durch Vermittelung der Haupttasse des Gonvernements für eigene Rechnung Zahlungen in der Heimath einmalig (Heimathszahlungen) und zur Untersmipung von Angehörigen forllaufend (Familien- zahlungen) leisten. Der Kommandeur bleibt dafür verantwortlich, daß die Höhe der Familienzahlungen so bemessen wird, daß den betreffenden Personen die erforderlichen Mittel für ihre dienstliche Stellung verbleiben. 8. Zur Vermeidung von Ueberhebungen bei Familienzahlungen hat der Kommandeur der Schutztruppe jede Verönderung in der Zahlung, welche in Folge von Sterbesällen, Ent lassungen rc. stattfinden muß, unverzüglich dem Auswärtigen Amt, Kolonialabtheilung, anzugeigen. Kann bei Todessällen 2c. die Einstellung der Zahlung nicht rechtzeitig veranlaßt werden, so werden die durch Einzahlung bei der Gonvernementslasse nicht gedeckten Beträge als Unterstützungen angesehen und von dem Auswärtigen Ami, Kolonialabtheilung, besonders angewiesen. Die Ansprüche der Hinterbliebenen auf die gesetzlichen Guadenkompetengen werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Slirbt der Empfangsberechligte, so sind die Familienzahlungen einzustellen und ist der Kommandeur der Schuttruppe hiervon in Kenntniß zu setzen. War dieser Empfangs berechtigte die Ehegattin des Anweisenden und hinterläßt dieselbe minderjährige Kinder, so wird zu deren Unterhalt die Familienzahlung so lange an die durch Bescheinigung der Orts behörde anerkannten Versorger der Kinder sorigezahlt, bis seitens des Zahlungsamveisers ander- weitig darüber verfügt wird.