— 201 — Zu Urlkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und mit dem Abdruck ihrer Petschafte versehen. Ausgefertigt in doppelter Urschrift zu Brüssel, den fünfundzwanzigsten Juli 1890. (I. S.) Alvensleben. (I. S.) Edm. van Eetvelde. Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und der Austausch der Ratisilations= Urlunden hat am 21. März 1891] zu Vrüssel stattgejunden. Der dem Kaiserlichen Kommissariat für Südwesl-Afrila beigegebene Königlich Preußische Negierungsassessor Köhler ist auf (rund der Bestimmungen im § 2 des Gesetzes, betrefsend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebicten — R. G. B. 1888, S. 75 —, und in & 3 der Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse im südwestafrikanischen Schutzgebiet, vom 10. August 1890 — N. G. B. S. 171 —, zur Ausübung der Gerichtsbarteit als Richter bei der Gerichtsbehörde erster Instanz in Otjimbingue ermächtigt worden. Prrordnungen und Wittheilungen der behörden in den SOchungrbirten. Verordnung des Neichokommissariats für Öst-Afrika, betreffend den Handel mit Feuerwaffen, Pulver und Munition. Nachdem das Uebereinkommen, welches zur Beschräulung des Handels mit Feuer wassen, Pulver und Munition seitens des Kaiserlichen Reichslommissariats mit der Imperial Mitish East Africa Company auf die Dauer von einem Jahre getrossen war,) am 28. Februar 1891 abgelaufen ist, werden für das deulsch ostafrikanische Gebiet zur serneren Ueberwachung der Einfuhr von Feuerwafsen, Pulver und Munition zwecks Förderung der öffentlichen Sicherheit solgende Bestimmungen erlassen: 1. Die Einfuhr von Feuerwassen, Pulver und Munition ist, außer durch Organe des Kaiserlichen Rcichslommissariats, verboten. 2. Im A#snahmefall tann einzelnen Europäern zu Jagdsportzwecken bezw. zum per- sönlichen Schutz oder Expeditionen, welche unter Führung von Europäern siehen, die Einfuhr von Hinterladern nebst zugehöriger Munition gestattet werden. Indes wird die in jedem jueziellen Falle einzuholende Genehmigung des Kaiserlichen Reichstommissariats von der Stellung einer Sicherheit bezw. eines ungemessenen Deposilums in baarem Gelde abhängig gemacht. 3. Der Verlauf von Feuerwassen, Pulver und Munition darf nur durch Organc des aiserlichen Reichskommissariats erfolgen. 1. Die für die Abstempelung der Gewehre erlassene Verordnung vom 1. Augusl 1890 bleibt nach wie vor besichen.) *) Vergl. Nr. 2, S. 17 des vor. Jahrg. *) Vergl. Nr. 13, —. 239 des vor. Jahrg.