218 — mächte nur, verdächtige einheimische Schisse behuss Festsicllung des Rechts zur Flaggenführung anzuhalten, und auch dies nur unter vielfachen Kautelen gegen einen elwaigen Mißbrauch. Aus der Verschmelzung beider Eutwürfe entstand ein Projekt, welches die Grundlage für die Beschlüsse der Antistlaverei Konferenz gebildet hat. Dieselben beschränkten, ebenso wie der erste Entwurf, die Maßregeln zur Unterdrückung des Sklavenhandels zur See auf eine bestimmte Zonc, welche im Artikel XX1I der General Akte näher bezeichnet ist. Im Uebrigen ist darin, dem zweiten Entwurf entsprechend, das Schwergewicht auf Kontrolmaßregeln der einzelnen Vertragsmächte über die Schiffe ihrer Flagge gelegt. Verdächtige Schiffe von weniger als 500 Tonnen Gehalt lönnen angehalten und ihre Schiffspapiere einer Prüfung unterworfen werden. Die Aburtheilung angehaltener Fahrzeuge erfolgt durch die nalionalen Behörden. Im Falle ungerechtfertigten Anhaltens ist eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe cventuell durch ein schiedorichterliches Verfahren sestzustellen ist. Das Durchsuchungsrecht ist nur insofern ausgenommen, als die von England früher geschlossenen Verträge wegen Unterdrückung des Stklavenhandels zur Ser, darunter auch der für Deutschland maßgebende Quintupelvertrag von 1811, für die ostafrikanischen Gewässer und für Schisse von einem Gehalte unter 500 Tonnen die Stlavendhaus haben in der Regel leinen größeren Tonnengehalt mit einigen Modifilationen aufrecht erhalten werden. Um die deutschen Kriegsschisfse in die Lage zu setzen, das in diesen Verträgen stipulirte Durchsuchungsrecht auch gegenüber anderen als den durch den Quiniupelvertrag betroffenen Schisfen auszuüben, ist der Eintritt in sämmtliche Verträge beabsichtigt, welche England in dieser Beziehung mit den Usermächten des Nothen Mceres und Persischen Meerbusens abgeschlossen hat. Das Kapitel I der General-Akte findet nur Anwendung auf diejenigen Länder, in welchen die Sklaverei noch als gesetzliche Emrichtung anertannt ist, das heißt hauptsächlich auf die türtischen und persischen Besitzungen in Asien, sowie auf diejenigen afrikanischen Gebiete, in welchen das Institut der Hausstlaverei seil langer Zeit besteht und alle Verhältnisse derartig beeinslußt, daß eine sofortige Aufhebung zu nachtheiligen und nnabsehbaren Folgen führen könnte. In diesen Ländern soll durch eine Unterbindung der Zufuhr von Stlaven die Sklaverei selbs allmälig zum Erlöschen gebracht werden. Die in Betracht kommenden Mächte verpflichten sich, die Einfuhr, Ausfuhr und den Transit afrilanischer Sklaven sowie den Handel mit solchen in ihren Gebieten zu verhmdern und eine Reihe von Kontrolmaßregeln zu diesem Zweck einzu- führen. Die diplomatischen und lonsularischen Beamten sowie die Marineosfiziere der Ver- tragsmächte nehmen an dieser Komrole in gewissem Maße Theil. Behufs Ausführung der in den ersten vier Kapiteln enthaltenen Bestimmungen soll nach Kapitel V ein Bürcau in Sansibar (Dureau internationale marilime) und eine Nach- richtenvermittelungsstelle in Brüssel eingerichtet werden. An letzteres Büreaun sind von den Mächten die in Ausführung der Konferenzbeschlüsse erlassenen Gesetze und Verordnungen sowie siatistische Nachrichten über den Sllavenhandel und den Handel mil Wassen und Spiritnosen einzusenden. Das Brüsseler Büreau verösfsentlicht die ihm zugehenden Mittheilungen ebenso wie den alljährlich von dem Bürcau in Sansibar über seine Thäligleit erstatteten Bericht. Wenn auch nicht in einem formellen, so doch in einem materiellen Zusammenhange mit dem eigentlichen Zweck des Abtommens, der Belämpfung des Sllavenhandels, stehen die Bestimmungen des Kapilels VI über die Einschränlung des Spirituosenhandels in Afrita. Auf der Berliner (Kongo) Konferenz war ein Antrag angenommen worden, welcher in Form eines Wunsches es als erstrebenswerth bezeichnete, daß zum Zweck der Erhaltung der einheimischen Bevölkerung in Afrika bezüglich des Handels mit Spirituosen eine Vereinbarung zu Stande käme, welche den in Betracht lommenden Interessen der Menschlichkeit und des Handels Rechnung tragen möchte. Im Anschluß hieran beschäftigte sich die Brüsseler Konferenz eingehend mit der Frage, in welchen Gebielen die Einfuhr von Svirituosen ganz unstatthaft und in welchen sie zu beschränlen sei. Als wirlsames Mittel einer solchen Einschräntkung wurde