In Versolg dieser Order in Council hat Sir Heury Loch nunmehr unter dem 10. Juni d. J. eine Ausführungs-Verordnung erlassen, durch welche die Verwaltung des bezeichneten Gebietes geregelt wird. Die wesentlichsien Be- stimmungen sind folgende: Der Statthalter (Oigh Commissioner) bestellt einen oder mehrere ständige Kommissare für örtlich abgegrenzte Bezirke, erforderlichen Falls unter dem Kommissar Assistenten, richterliche Beamte und Polizei-Juspettoren. Der Kommissar er- läßt, mit Genehmigung des Statthalters, die nöthigen Verordnungen für seinen Bezirk. Die Gerichtsbarkeit erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten, an denen nur Eingeborene betheiligt sind #es sei denn, daß der Nichter dies doch für nothwendig crachtet. consent dieser letztere Fall eintritt, sollen die Rechte und Bräuche der Eingeborenen beobachtet werden, soweit sie auwendbar sind und nicht gegen Frieden, Ordnung und gute Regierung versloßen. Eingeborene Häuptlinge können zu Nichtern über Eingeborene bestellt werden. Das Verfahren sowie das materielle Recht in bürgerlichen wie Strassachen werden von der Kap-Kolonie übernommen. Der Handelsbetrieb ist nur nach Erlangung eines Gewerbescheines gestattet, dessen Erthei- lung oder Erneuerung nach Ermessen verweigert werden lann. Die Scheine werden nur für das Kalenderjahr ausgestellt und losten für diesen Zeitraum 10 Pfd. Sterl. Hausirscheine sind theurer. Wein, Bier oder Branntwein dürfen an Eingeborenc nicht abgegeben, überhaupt ohne vorherige schriftliche Erlaubniß nicht eingeführt werden. Wagen bedürsen zur Einfuhr einer schrift- lichen Erlaubniß und unterliegen, salls sie ohne solchen Schein betroffen werden, der Beschlag- nahme. Durch diese Bestimmung und diesenige über das Mitbringen von Wassen wird die Trecksreiheil aufgehoben. Kein Gewehr, Pistole oder Theile solcher Schießwaffen, Schießpulver, Patronen, Blei dürsen ohne vorherige — beliebig zu ver- weigernde schriftliche Erlaubniß auf einen andern übertragen werden, bei Geldbuße bis 500 Pfd. Sterl. oder Gesängniß bis zu sieben Jahren. Die Einführung dieser Gegenstände (Blei ausgenommen) ist nur nach schriftlicher Erlanb niß gestatlet: und zwar müssen nachgcorduete Beamte dazu in jedem Falle vorher die Ge- nehmigung des sländigen Kommissars einholen. Die gesetzlichen Münzen, Maße und Ge- wichte sollen diejenigen der Kap Kolonie sein. Wenn hby 300 Es wird serner mit rückwirkender Kraft bestimmt, daß keine Besitznahme oder Ansprüche auf Land, keine Konzession oder Verleihung, Rechte auf Land zu ertheilen, keine Auflage, Steuer, Gebühr, keine Konzession oder Ver- leihung Seitens eines eingeborenen Häuptlings, mit oder ohne Vollmachtsurkunde u. s. w. gültig sein sollen, ohne daß und bevor sie von dem Statthalter, in dem letzgenannten Falle von dem Staatssekretär Ihrer Majestät, anertannt warden. . .S. S., A. A. E. . S.,-J. A. S. S. S. S. S.-A. S. S.. A. S. A. A. S. A.. . S. . A. S. Titterarische Besprechungen. Aus Wunsch der Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amtes hat es Herr Professor von der Gabelenz in höchst dankenswerther Weise übernommen, ein „Handbuch zur Auf- nahme fremder Sprachen“ zusammenzustellen, welches demnächst im Druck erscheinen wird. Ein solches Handbuch hatte sich seit ngerer Zeit als ein Bedürfniß erwiesen. s ist in erster Linie für unsere aeiriien Missio- nare und Forschungsreisenden, dann aber auch für alle Anderen bestimmt, die, während sie in sernen Landen weilen, Zeit und Lust haben, die Sprachenlunde zu fördern. Sprachlehrer vom Fach kommen, wie v. d. Gabelenz in der Einleitung zu seinem Handbuche bemerkt, selten in die Lage, an Ort und Stelle Ma- terialien sammeln zu können. Jene Anderen aber, auf deren Hülfe sie angewiesen sind, ge- minnen, wenn sie einmal ans Werk gehen, leicht Lust und Verständniß für die Sache und erleben es dann, daß auch das Sammeln von Wörtern, Säßen und allerlei Texten zur Passion werden laun. Dies Sammeln soll ihnen erleichtert und der Wissenschaft sollen brauchbare, zuverlässige, dabei durch eine ge- wisse Uniformilät übersichtliche Arbeiten zu- geführt werden. Demgemäß enthält das Handbuch zunächst einc eingehende Anleikung über die Methode des Abfragens, Beobachtens und Aufszeichnens. Sodann folgt ein Wörter- buch, welches nach Gegensländen, nicht alpha- betisch, geordnet ist, da letztere Einrichtung den Nachtheil hat, daß man oft sinnverwandte Wörter an den verschiedensten Stellen zu- sammensuchen muß. — Es ist zu erwarten, daß das Handbuch, welches möglichst handlich und zweckmäßig ausgestattet werden wird, der Sprachforschung nütliche Dienste leistet. Die Naturwissenschaftliche Wochenschrift“, Redattion Ih#r. H. Potoni“c, enthält einen