— 310 — b) Kauffahrteischiffe, welche bloß Passagiere und deren Reisegepäck nach und von Kamerun befördern. * 5. Seeschisse, welche einer im Schutzgebiete von Kamerun angesessenen Firma gehören und lediglich den Verkehr längs der Küste von Kamerun und mit den unmittelbar angrenzenden Schutzgebieten der Eugländer im Nordwesten und Westen, der Franzosen und Spanier im Süden, sowie mit den Inseln Fernando Po, Principe, San Thomc und Anno Bom ver- mitteln (sogenannte Küstenfahrer) haben, falls sie nicht nach § 4 von der Entrichtung der Gebühr befreit sind, nur die Hälfte derselben zu entrichten. * 6. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1891 in Kraft; mit diesem Zeitpunkte ist die Verordnung vom 26. Juni 1887 über die Hafenabgaben in Kamerun, sowie der noch geltend gewesene § 16 der außer Geltung getretenen Lvotsenordnung vom 15. September 1885 aufgehoben. Kamerun, den 10. Februar 1891. Der Kaiserliche Gonverneur. J. V.: (L. S.) (gez.) Zimmerer. Seitens des Kaiserlichen Gonverneurs für Ost-Afrika ist die Zollverwaltung daselbst seit 1. Juli d. J. in jolgender Weise geordnet worden: Hauptzollämter. Tanga. Pangani. Bagamoyo. Dar-es-Salaam. Kilwa. Lindi. Milindani. Nebengzollämter. Moa. Tangata. Mkwadja. Saadani. Winde. Bueni. Tschungn-Bueni. Kwale-Kissidji. Kerumangao. Sindhaji. Nyemsali. Simba Uranga. Bungue. Kisiwani. Schole (Masia). Kiswere. Mtschinga. Sudi.