3 lassen und bereits mehrfach ergänzt: soweit in Materien des Zivilrechts noch keine Spezial- dekrete erlassen sind, wird nach den Prinzipien des belgischen Rechts und des diesen oder der Zivilisation nicht zuwiderlaufenden örtlichen Gewohnheitsrechts geurtheilt. Auf die Einge- borenen erstreckt sich jedoch die Zivilgerichts- barkeit nicht, vielmehr wird hier dieselbe von den Häuptlingen unter Auussicht der Regierungs- beamten, denen jedoch auch vielfach die Streitig- keiten zum Schiedsspruch direkt unterbreitet werden, ausgcübt. Die Reorganisation der Standesämter be- schäftigt gegenwärtig den obersten Rath. Die lette Zählung ergab, daß sich am 31. Dezember 1891 744 Fremde, darunter 338 Belgier, im Kongo-Staat aufhielten, gegen 25/ bezw am Ende des Jahres 1885. Die Sterblich- keit unter den Europäern hat sich von 7,08 pCt. im Jahre 1886 auf 4,#80 pCt. im Jahre 1890 verringert, und glaubt man diese Besserung der vorgeschrittenen Erfahrung in der Hygiene und den besseren Wohnungsverhältnissen zuschreiben zu dürsen. Auf den Stationen wirten zehn staatlich angestellte Aerzte, welche Behandlung und Arznei sowohl Weißen wie Eingeborenen unenigeltlich gewähren. Mit der Errichtung eines Sanatoriums soll noch in diesem Jahre seitens der Schwestern vom afrikanischen rothen Kreuz vorgegangen werden, auch beabsichtigt man die Errichtung eines Rekonvaleszenten- hauses in Moanda. Die Verhältnisse des Grundeigenthums sind am unteren Kongo so geregelt, daß die von Nichteingeborenen oltupirten und ausgebenteten Ländereien einregistrirt werden müssen. Ueber diese Einregistrirung wird ein zertifikat nebst Plan ausgestellt und ist dieses wie ein In- haberpapier übertragbar; der Eigenthums:. übergang ersolgt mit der Ausstellung eines neuen Zertifikals für den Erwerber. Hierfür wird ein Stempel von 25 Francs ohne Rück- sicht auf die Größe des Grundstücks Am unteren Kongo ist es den Nichteingeborenen nachgelassen, freies Land bis zu 10 ha nach Verständigung mit den Eingeborenen und unter Anzeige an die Regierung zu oklupiren. In solge dieser Maßregel ist jenseits des Matadi die Zahl der europäischen Niederlassungen von fünf im Jahre 1885 gegenwärtig auf 15 ge- stiegen. Der Kongo-Staat ist Mitglied des Welt- postwereins und hat seit 1885 Briespostverkehr, seit 1887 Packetpostverkehr eingerichtet, ersterer hat sich seitdem mehr als verdoppelt, letzterer verfünffacht. Der Postverkehr, welcher nament- lich, was die Sicherheit der Beförderung und die Wahrung des Briesgeheimnisses angeht, zu 24 16 erhoben. keinen Klagen Veranlassung giebt, leidet darunter, daß die portugiesischen Postdampfer nicht mehr, wie früher, monatlich in Banana anlegen. Beim Mangel einer direkten Verbindung mit Belgien müssen daher die Postsachen zu den Häfen der benachbarten Kolonien gebracht werden und bezeichnet deshalb der Bericht die Ein- richtung einer direkten Linic zwischen Banana und Antwerpen als dringend wünschenswerth. Die Beförderung der Güter leidet an den Fällen, obschon die Karawanenstraße sehr ver- bessert worden ist, unter dem Mangel an Trägern. Die Schutztruppe zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit des Verlehrs, welche aus den 100 Sansibariten, die Stanley von 1879 bis 1883 unter seinem Befehl hatte, hervorgegangen ist, umfaßte am 1. Jannar d. J. 3127 Mann in Kompagnien eingetheilt, die von 11 Hauptleuten, 10 Lientenants, 39 Unterlientenants, 60 Sergeanten komman= dirt werden, an der Spitze steht ein Comman- dant de lorce puhlig#ne. Die Offiziere sind größtentheils Velgier, die Truppe zu zwei Dritteln Fremde, jedoch soll die Relrutirung in Zutunft der Kostenersparniß halber und aus erzieherischen Gründen aus den Eingeborenen siattsinden. Auch verfügt der Staat über eine bedentende Marine sowohl auf dem oberen wie unteren Kongo. Die großen Ausgaben für die Kolonie werden natürlich noch bei weitem nicht durch deren Einnahmen gedeckt, zumal durch die Ver- wersung der Brüsseler Konferenz-Akte durch die französische Kammer die beabsichtigte Erhebung von Einfuhrzöllen verhindert worden ist. Der Etat für das laufende Jahr weist daher wieder ein voraussichtliches Defizit von drei Millionen Francs auf, von welchen eine Million durch eine persönliche Beistener des Königs der Belgier, zwei Millionen vertragsmäßig durch den bel- gischen Staat gedeckt werden. Derselbe hat gemäß Konvention vom 3. Juli 1890 außer einer einmaligen bereits erfolgten Zahlung von fünf Millionen diesen Zuschuß während zehn Jahren zu leisten und erwirbt hiermit das Recht der Annerion. Die Ausfuhr ist übrigens von 1 980 111 Francs im Jahre 1887 aus 8212190 Francs im vergangenen Jahre ge stiegen; die Einfuhr betrug 1890 etwa !12¼ Millionen Francs: für das laufende Jahr ist aber nach dem Bericht ein wirthschaft- licher Fortschritt des Staates nicht zu erwarten. Drei Häfen am unteren Kongo, Banana, Boma und Matadi sind für die größten Seeschisse erreichbar und betrug der Schiffsverkehr, welcher sich in Folge einer durchgeführten Betonnung, der Einrichtung eines Leuchtfeuers zu Banana