— 332 — C. Ausländische Gesellschaften (A) haben eine Zweigniederlassung in demjenigen Schutz- gebiete zu begründen, in wvelchem sice Zulassung zum Betriebe beantragen. Nach dem Ermessen der Regierung lann die Bestellung eines Vertreters und die Begründung eines Gerichtsstandes im Schutzgebiet als genügend erachtet werden. 1!). 1. Die von den cingeborenen Häupllingen gewährten Besugnisse öffentlich recht- licher Natur sind nicht als rechtsbeständig anzuerlennen. Jnsbesondere gilt dies für: a) ausschließliche Wege= und Eisenbahnkonzessionen, b) Handelsmonopole, JP0) das ausschließliche Necht zum Bergbau, 1) die Verleihung von Bergwerksberechtigungen und Rechten an Grund und Boden über das gesammte Gebiet eines Stammes oder einen größeren oder unbe stimmten Theil desselben. 2. Sosern die Regierung Nechie der vorstehend unter a bis d beschriebenen Art einer Erwerbsgesellschaft einräumt, muß die Ansübung solcher Rechte unter der Form einer in Deulsch- land oder im Schutzgebiet nach deutschem Rechte begründeten Gesellschaft erfolgen. Auf Grund des § 1 des Gesetzes, betressend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz- gebiete — N. G. Vl. 1888, S. 75 —, des § I des Gesetzes vom 1. Mai 1870 und der Kaiserlichen Verordnung vom 21. April 1886 ist dem stellvertretenden Gonverneur in Kamerun Legationsrath v. Schuckmann für den Amtsbezirt Kamerun die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen bezüglich aller Personen, welche nicht Ein- geborene sind, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurlunden. Dem zum Königlich Großbritannischen Generalkonsul für Deutsch-Ost-Afrila ernannten Herrn Gerald Herbert Portal ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden. Derordnungrn und Wittheilungen der Behürden in den Schunzarbirken. Verordnung, betreffend das Verbot der Anwerbung und Fortführung von Berg-Damaras des südwestafrikanischen Schutzgebictes. Hierdurch wird verboten, Berg-Damaras oder andere Eingeborene des deutsch südwest- afrilanischen Schutzgebietes anzuwerben und als Arbeiter aus dem Schutzgebiete auszuführen oder dieselben zur Auswanderung zu veranlassen. Agenturen zu diesem Zwecke innerhalb des deutsch-südwestafrilanischen Schutzgebietes anzulegen, wird untersagl. Zuwiderhandelude werden aus dem Schutzgebiete ausgewiesen werden. Otjimbingue, den 17. Mai 1891. Der Kaiserliche Kommissar für das deutsch südwestafrilanische Schutzgebiet. J. V. (L. S.) (gez.) v. Frangois, Hauptmann.