— 334 — Verordnung, betreffend Beschwerden gegen Entscheidungen der Bergbehörde. Die im § 50 der Kaiserlichen Verordnung vom 15. August 1889,7) betressend das Bergwesen im südwestlafrikanischen Schutzgebiele, vorgesehenen Beschwerden gegen Entscheidungen der Bergbehörde müssen binnen sechs Monaten vom Tage, an welchem die Entscheidung zuge- siellt oder sonst belaunt gemacht worden ist, bei dem Kaiserlichen Kommissariat schriftlich ange- bracht werden, widrigensalls das Beschwerderecht erlischt. Oljimbingne, den 14. Juli 1890. Der Kaiserliche Kommissar für das südwestafrilanische Schußgebict. J. V.: (I. S.) (gez.) Nels. Gouvernements-Befehl. An Stelle der durch Kommandantur-Besehl vom 6. August 1890 angeordneten Abgrenzung der deutsch ostafrilanischen Küste in Provinzen und Stationsbezirke tritt vom heuligen Tage ab die solgende Eintheilung. Das gesammte Küstengebiet zerfällt in 5 Bezirte, nämlich: Den Bezirt Tanga; derselbe umsaßt die bisherigen Stationsbezirke Tanga und Pangani; den Bezirk Bagamoyo; derselbe umfaßt die bisherigen Stationsbezirle Saadani und Bagamoyo; den Bezirt Dar-es= Salaam: derselbe wird im Norden durch den Bezirk Bagamoyo, im Süden durch die nördliche Rusidji-Mündung begrenzt; den Bezirk Kilwa; derselbe reicht von der nördlichen Rusidji Mündung bis zu einem Punlt, welcher in der Mitte zwischen den Orten Kisiwani und Kiswere liegt; den Bezirl Mgan; derselbe wird im Norden durch den Bezirk Kilwa, im Süden durch den Rowuma-Fluß begrenzt. Eine genaue geographische Abgrenzung der genannten Bezirke wird seiner Zeit noch erfolgen; desgleichen behalte ich mir die Ernenmug der einzelnen Bezirksbehörden, welche ihren Sitz in Tanga bezw. Bagamoyo, Dar-es-Salaam, Kilwa und Lindi haben werden, sowie weitere Bestimmungen über die lünftige Amtsthätigleit dieser Behörden, ihr Verhältniß zum Gonvernement sowie zu dessen einzelnen Verwaltungszweigen vor, bis seitens des Kommandeurs der Schutztruppe die auf die militärische Besetzung der einzelnen Bezirke bezüglichen Besehle erlassen sind. — —2 — - Dar es-Salaam, den 9. April 1891. . Der Kaiserliche Gouverneur. (L. S.) (gez.) Freiherr v. Soden. *) N.-G.-B. S. 179.