— 365 — Herabsetzung der Gebühr für das Beladen und Entlöschen der Schiffe in Togo an Sonn= und Feiertagen. Die in der Verordnung des Kaiserlichen Kommissars a. i. für das Togo-Gebiet vom I. Juni d. J.5) sestgesetzte Gebühr für das Beladen und Entlöschen von Schissen an Sonn= und Feiertagen ist auf 20 Marl = ohne Unterschied der Damosschiffe und Segelschisse — herab- gesetzt worden. Verordnung, betreffend die Verleihung des ausschließlichen Nechts der gewerblichen Verwerthung des Monierverfahrens, sowie der gewerbs- mäßigen Herstellung gewisser Isolirmaterialien und deren Verwendung zu Banzwecken an die Akltiengesellschaft für Monierbauten vormals G. A. Wayß & GCo. in Berlin. Auf Grund des Gesetzes, betressend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Neichs-Gesetzblatt 1888, S. 75) und der Verfügung des Neichslanzlers vom 29. März 1889 behufs Uebertragung konsularischer Besugnisse, sowie des Rechtes zum Erlasse polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betressender Strafvorschriften auf Beamte der Schutgebiete von Kamerun und Togo wird für das Schutzgebiet von Kamerun Folgendes beslimmt: 81. Der Abtiengesellschaft für Monierbauten vorm. G. A. Wayß & Co. in Berlin wird das ausschließliche Recht zur 1. Herstellung von Bantheilen und ganzen Bamverken aller Art aus Eisen und Cement, welche derartig versertigt werden, daß entweder Rund= und Fatpneisen so in Cementmörtel eingebeltet werden, daß das Eisen die Zugspannungen und der Cement die Druckspannungen, welche in den Konstruktionen auftrelen, in der Hauptsache aufnehmen, oder daß auf angespannte Drahtgewebe und Geslechte Cementmörtel, welcher eventuell auch durch Gips mil Kall ersetzt werden lann, ausgetragen wird; 2. Fabrilation von Harlgipsdielen (Gipsbreiter, Gipsbohlen, auch Schilfbretter genannt) aus einer Mischung von Gips mit Beisätzen, welche einestheils eine große Leichtigleit und anderntheils eine große Festigleit und Härte des Fabrilats herbeiführen: Herstellung von Bautheilen und ganzen Bauwerten aller Art unter Verwendung von Hartgipsdielen oder ähnlichen Fabrilaten, deren Hauptbestandtheil Gips ist, auf die Dauer von 10 Jahren hiermit übertragen. Die unter 2 gedachten Beisätze sind in der Hauptsache: Korl, Pflanzenmark, Stroh, Holzwolle, Cellulose, Leimwasser, Dextrin, Eisenvitriol, Alann u. s. w. Die gemischte Masse wird auf Lagen von Schilfrohr, Binsen, Bambus oder ähnlichen langfaserigen, vegetabilischen Stosfen in beliebiger Form ausgegossen und auf natürlichem oder tünstlichem Wege getrocknel. Die Theile können voll oder mit Hohlräumen hergestellt werden, auch ist das Schilfrohr bei gewissen Zusätzen überflüssig. e * 2. Wer ohne Erlaubniß der privilegirten Gesellschaft das durch 8 1 geschübtte Verfahren anwendet oder diejenigen Gegenslände, deren Fabrilation der Gesellschaft vorbehalten ist, gewerbs- *) Vergl. „Deutscheo Kolonialblatt“ 1891, S. 271.