Zusatz-Zoll auf ausländischen (d. h. nicht im Vereinigten Königreiche fabrizirten) Spiritus, welcher in einem Lagerhause auf Flaschen gezogen wird: pro Dutend Flaschen — 3 Thee pro Pfund – 1 Labat (Cigarren, Cigaretten 2c.) Die Jousate, wechseln pro Pfund zwischen 3 Schillmg 2 Pence und 5 Schilling. Wein, je nach dem Spiritusgehalt pro Gallon 1 Schilling, 2 Schilling 6 Pence und mehr, Schaumwein außerdem zusötlich pro Gallon 1 Schilling und 2 Schilling 6 Pencc, je nachdem der Gallon unter oder über 15 Schilling beträgt. 2. Die Niederlande. Seit 187. besteht eine differentielle Begünsti- gung der aus den holländischen Kolonien stammenden Erzeugnisse bei ihrer Ausfuhr nach bezw. ihrer Einfuhr in die Niederlande nicht mehr. Früher unterlagen die hauptsächlichsten dieser Produlte, nämlich Indigo, Kafsee, Zucker und Zinn, bei ihrer Ausfuhr aus Niederländisch= Ostindien einem verschiedenen Aussuhrzoll, je nachdem sie für Holland oder für ein anderes Land beslimmt waren. Für Indigo betrug dieser Zoll bei der Ausfuhr nach Holland 10 Cents, im übrigen 15 Cents pro hollän disch Pfund; bei Kasfee 6 bezw. 9 pCt. vom Werthe, bei Zucker 0 bezw. 3 pCt. vom Werthe, bei Zzinn 3,50 Gulden bezw. 5 Gulden pro holländisch Pfund. Dem Gedanken der goll- einheit zieht der holländisch-zenglische Vertrag von 1821 insofern gewisse Schranten, als da- rin bestimmt ist, daß für die Ausfuhr nach England der Betrag der Zölle in Niederlän- disch Indien nicht über das Doppelte desjeni- gen für die Ausfuhr nach Holland hinausgehen darf, und wenn lesßtere zollfrei ist, nicht über 6 PCt. 3. Dänemark. Für die Erzeugnisse der dänischen Kolonien in Westindien besteht leine Zollvergünstigung; die von dort kommenden Waaren unterliegen dem gewöhnlichen Einfuhrzoll nach dem oll- tarif vom 1. Juli 1863 bezw. den zu dem letzteren ergangenen gesetzlichen Abänderungen und Ergänzungen. Dagegen werden die ark- tischen Besitzungen Farör, Island und Grön- land als in engerer Beziehung zum Mutter- lande siehend angesehen. Es gehen daher nach §. 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1863 440 Schill. Pence im eigentlichen Dänemark (Jütland und den Ostseeinseln) bollfrei ein alle Waaren, welche nachweislich auf den Farör, auf Island oder in den dänischen Kolonien in Grönland zube— reitet sind und direlt von dort eingeführt wer- den. In der Praxis der dänischen Zollämter wie in den Werken über dänisches Zollwesen wird diese Bestimmung trotz des engen Aus- drucks „zubereilete Waaren Cilvirkede Varer)“ allgemein dahin verstanden, daß die Zollfrei- heit allen Erzeugnissen jener Länder zulommt, einerlei ob es sich um rohe Naturprodutte oder um verarbeitelte Waaren handelt. Ausgenommen von der gesetzlichen Vergünstigung und goll- pflichtig sind nach Abs. 2 a. a. O. nur „Schisse, Boote und andere Fahrzeuge, welche aus den genannten Landestheilen und Kolonien in den Besilz von im Zollgebiete wohnhaften Unterthanen übergehen“. wenn sie aus den Kolonien stammen, 1. Frankreich. Frankreich bevorzugt in der Zollgesetzgebung die Einfuhr der Erzeugnisse seiner Kolonien, und zwar richtel sich das Maß dieser Begünsti- gung danach, ob die betreffende Kolonic in einem engeren oder weiteren Verhälimiß zum Mutterlande sieht und demnach mehr oder weni- ger als Theil desselben betrachtet werden tann. Dementsprechend ist für Algier:) bezüglich der dorthin und demnächst nach Frankreich einge- führten ausländischen Produlie eine Art Zoll- vereinigung geschafsen worden. Dicjenigen aus- ländischen Erzeugnisse, welche in Algier die Zölle des französischen Tariss vollständig be- zahlt haben, werden in den Häsen Frankreichs frei zugelassen, diejenigen ausländischen Pro- dulte jedoch, welche in Algier Sonderzöllen unterliegen, haben beim Eingang in Frankreich die D Differenz zwischen dem algerischen und ein- bemischen Taris zu entrichten. Im Ulbrigen gelien für Algier?#) die all gemein für die Kolonien#s) gegebenen Zoll vorschriften, welche lauten: Alle Produtte in natürlichem oder bearbeitetem Zustande werden (mit Ausnahme der weiter unten ausgeführten), frei zu- gelassen unter der doppellen Bedingung der direlten Einfuhr und des Ursprungsnachweises. Die Ausnahmen und Veschränlungen, welche durch den allgemeinen Tarif im öffentlichen Interesse oder als Folge der Monvpole auf- geslellt sind, sinden auf die Einfuhr aus den Vergl. Nr. 271 der Olserrations prelimi- nir#s du tarif ollie. 444. des dounnes de Frunce vom 21. * 188 ! Nr. 270 a. a. n, Nr. 295 und nrr. 291 a. a. O.