502 — (Inser. das Verzeichniß der Waaren, für die eine Zollerhöhung eintritt, nebst Einheitsmaßen.) Wohnsitz des Vertreters und Datum: Unterschrift des Vertreters oder an seiner Stelle Erklärenden: Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs für Deutsch-Ostafrika, betreffend den Freikauf von Sklaven. 81. Jeder Sklave, welcher durch Kauf oder ein anderes Rechtsgeschäst (Tausch, Schenkung u. s. w.) von seinem bisherigen Herrn an einen Nichteingeborenen abgetreten wird, erhält da- durch an sich schon die Freiheit. § 2. Jeder Loslauf eines Sllaven ist innerhalb 1 Wochen der zuständigen deutschen Behörde desjenigen Orts, wo der Stlavc vder der Loskanfende seinen Wohnsitz hat, anzuzeigen, welche auf Antrag dem Sllaven unter Siegel und Unterschrift einen Freibrief unentgeltlich ausgustellen hat. In gleicher Weise kann auch solchen Sklaven, welche krast einer behördlichen Verfügung oder aus sonst einem Grunde die Freiheit erlangt haben, ein Freibrief ertheilt werden. 83. Eine zwischen dem Loslaufenden und dem Losgelauften getrossene Vereinbarung, wo- nach dieser die Loskaufsumme ganz oder theilweise abverdienen soll, ist an sich zulässig, doch muß eine derartige Vereinbarung vor einer der in § 2 genannten Behörden schriftlich abge- schlossen werden und unterliegt der Genehmigung derselben. Die Behörde hat das Interesse des Losgekauften dabei zu wahren und insbesondere darauf zu achten, daß der abzuverdienende Belrag sowohl der in Wirklichleit bezahlten Loslauffumme als auch überhaupt den landes- üblichen Preisen entspricht. Die dem Losgelauften in Anrechnung gebrachten Naten dürfen nicht unter den üblichen Lohnsätzen bleiben. Unzulässig ist eine Vereinbarung, wonach auf den abzuverdienenden Betrag Lieferungen des Loskaufenden an Lebenemitteln, Kleidungsstücken und dergleichen in Anrechnung gebracht werden. 81. Sowohl dem Lostausenden, wie dem Losgekauften ist von Amtswegen eine Ausfertigung der im vorigen Paragraphen erwähnten Vereinbarung auszuhändigen, und auf dieser sind die abverdienten Beträge zu den im Vertrage bestimmten zeilen von der Behörde zu vermerken. § 5. Es steht dem Losgekausten frei, jederzeit den ganzen Rest oder einen Theil des Restes der abzuverdienenden Summe abzuzahlen und dadurch das Dienstverhältniß auszuheben oder entsprechend zu vertürzen. 86. Auch im Falle des 8 3 ist der auf diese Weise Losgelaufte alsbald nach Bezahlung der Loskauffumme als Freier zu betrachten, dem von der zuständigen Behörde ein Freibrief ertheilt werden lann. Dem neuen Herrn stehen teine weiteren Rechte gegen ihn zu, als dic, welche in der mit dem Losgekauften getrossenen schriftlichen Vereinbarung ihre Begründung haben. 87. Diejenige Behörde, in deren Amtsbezirk der Losgelanfte seinen Wohnsitz hat, hat auch über die pflichtmäßige Ausführung der getrofsenen Vereinbarung zu wachen.